2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2119 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2021

zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 wird das Zertifikat, das die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Unternehmern oder Unternehmergruppen ausstellen, möglichst in elektronischer Form ausgestellt. Durch die Entwicklung und flächendeckende Einführung des elektronischen Trade Control and Expert Systems (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (2) können alle zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union ab dem 1. Januar 2023 Zertifikate in elektronischer Form ausstellen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ab dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form unter Verwendung von TRACES ausgestellt werden muss.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der genannten Verordnung nachzuweisen. Bestimmte Mindestanforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und Einzelheiten dazu sind in Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie in den Anhängen II und III der genannten Verordnung festgelegt.

(3)

Gemäß den allgemeinen Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sind gegebenenfalls auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund umfassen die einschlägigen amtlichen Kontrollen insbesondere die Überprüfung der Anwendung solcher Maßnahmen durch Unternehmer und Unternehmergruppen. Während die Anwendung einiger dieser Maßnahmen durch physische Inspektionen vor Ort überprüft werden kann, sind für andere Maßnahmen Aufzeichnungen zum Nachweis ihrer Anwendung erforderlich. Daher sollten Unternehmer und Unternehmergruppen diese Aufzeichnungen führen, damit sie bei Bedarf Nachweise vorlegen können. So können beispielsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen sowie einer Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen nachgewiesen werden, indem Nachweise über die Reinigung von Einrichtungen, Ausrüstungsgegenständen und Transportfahrzeugen sowie Nachweise über Schulungen aufbewahrt werden.

(4)

Dokumentationen sind auch für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit und der Massenbilanz und folglich für die Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 relevant. Die Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfungen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission (3) umfassen spezifische Informationen, die durch geeignete Unterlagen zu belegen sind. Unternehmer und Unternehmergruppen sollten diese Unterlagen aufbewahren, um die Konformität ihrer Tätigkeiten nachzuweisen.

(5)

Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind amtliche Kontrollen insbesondere auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit von Verstößen durchzuführen. Zu diesem Zweck benötigen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen einschlägige Informationen. Daher müssen Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 alle für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und andere Mitteilungen machen. Darüber hinaus schreibt Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der genannten Verordnung unter anderem eine vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und ihrer Tätigkeiten vor.

(6)

Um sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen angemessen geplant werden können, müssen die Angaben festgelegt werden, die in diesen Erklärungen und anderen Mitteilungen enthalten sein müssen, insbesondere Angaben zu den Tätigkeiten, die als Unterauftrag vergeben werden, und bestimmte Einzelheiten zu den Produktionseinheiten und anderen Betriebsstätten, Anlagen und Einheiten, die für die Tätigkeiten der Unternehmer und Unternehmergruppen genutzt werden, sowie zur geplanten Produktionsprognose.

(7)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (4), die ab dem 1. Januar 2022 gilt, stellen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung in elektronischer Form mithilfe von TRACES aus. Da die Verwendung von TRACES vor dem 1. Januar 2023 nicht möglich sein wird, muss die Verpflichtung zur Verwendung von TRACES auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 aufgeschoben werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. Die Bestimmung über die Verwendung von TRACES sollte jedoch erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausstellung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in elektronischer Form

Das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird folgendermaßen ausgestellt:

a)

gemäß dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;

b)

in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

Artikel 2

Von den Unternehmern und Unternehmergruppen aufzubewahrende Aufzeichnungen

(1)   Unternehmer und Unternehmergruppen bewahren alle erforderlichen Unterlagen auf, einschließlich Bestands- und Finanzbücher, die es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermöglichen, insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen:

a)

Kontrollen der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848;

b)

die Rückverfolgbarkeitsprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771;

c)

die Massenbilanzprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771.

(2)   Die Unterlagen, die für die Zwecke der Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufzubewahren sind, umfassen insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe verhältnismäßige und geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um

a)

das Auftreten von Schädlingen und Krankheiten zu verhindern;

b)

die Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, sowie eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.

Artikel 3

Für die amtlichen Kontrollen erforderliche Erklärungen und andere Mitteilungen

Unternehmer und Unternehmergruppen nehmen in ihre Erklärungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die amtliche Kontrollen durchführt, folgende Informationen auf:

a)

welche Tätigkeiten, für die das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt, als Unterauftrag vergeben werden;

b)

Anschrift oder Geolokalisierung der ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, der Umstellungseinheiten und der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, des Gebiets der Ernte von Wildpflanzen oder Algen sowie anderer Betriebsstätten und Einheiten, die für ihre Tätigkeiten genutzt werden;

c)

im Falle von Betrieben, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 in verschiedene Produktionseinheiten aufgeteilt sind, Beschreibung und Anschrift oder Geolokalisierung der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;

d)

ihre geplante Produktionsprognose.

Diese Erklärungen und Mitteilungen werden bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird wie folgt ausgestellt:

i)

gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

ii)

in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (*1);

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC -Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).“"

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt ab dem 1. Januar 2023.“

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 25).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).