31.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/34 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 435 vom 6. Dezember 2021 )
Seite 313, Artikel 5 Absatz 8:
Anstatt:
„(8) Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.“
muss es heißen:
„(8) Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.“