26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2062 DER KOMMISSION

vom 23. August 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission (2) enthält Einzelheiten dazu, wie nach Vorlage einer gemeinsamen Empfehlung Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande und Schwedens (im Folgenden die „Scheveningen-Gruppe“) die Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023 umzusetzen ist.

(2)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 gelten bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorläufig bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten in diesen Fällen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2021 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) sollte die vorgelegten Nachweise bis zum 31. Juli 2021 bewerten.

(3)

Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission am 30. April 2021 eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie die Beibehaltung bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung über das Jahr 2021 hinaus beantragte und zusätzliche wissenschaftliche Informationen vorlegte. Am 26. Juli 2021 übermittelte die Scheveningen-Gruppe eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung.

(4)

Der STECF überprüfte die gemeinsame Empfehlung im Mai 2021. (3) Auf einer Sitzung am 16. Juli 2021, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts einer Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten vor.

(5)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in den Unionsgewässern der Division 3a des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB) gefangen wird, welche eine Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm aufweisen und mit bestimmten Netzblättern ausgestattet sind. Die Scheveningen-Gruppe beantragte eine dahin gehende Ausweitung der Ausnahme, dass in der ICES-Unterdivision Kattegat vom 1. Oktober bis 31. Dezember jedes Jahres ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm auf Schleppnetzen zulässig sein soll. Nach Bewertung des STECF (4) belegen die von Dänemark vorgelegten zusätzlichen wissenschaftlichen Informationen, dass im Vergleich zu der für Scherbrettnetze zugelassenen Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm die Überlebensrate beim Rückwurf von Scholle bei größeren Maschenöffnungen, auch bei Seltra-Netzblättern und Quadratmaschen-Netzblättern mit einer Maschenöffnung von 120 mm, vergleichbar oder besser sein wird. Die Ausnahme sollte daher ausgeweitet werden, sodass in der Unterdivision Kattegat ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm auf Schleppnetzen verwendet werden darf.

(6)

Artikel 11 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der im ICES-Untergebiet 4 von Schiffen mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm gefangen wird. Die Scheveningen-Gruppe beantragte die Verlängerung der Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 und legte neue wissenschaftliche Informationen vor. Der STECF bewertete diese Nachweise und kam zu dem Ergebnis (5), dass den vom STECF in seinen früheren Bewertungen festgestellten Problemen in der gemeinsamen Empfehlung weitgehend Rechnung getragen wurde. Insbesondere wären die geschätzten Kosten für die Anlandung unerwünschter Fänge beträchtlich, und es würde erheblich mehr Arbeit an Bord anfallen. Der STECF erkannte auch an, wie schwierig und herausfordernd es wäre, die Selektivität in dieser Fischerei zu verbessern. Die Ausnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2023 beibehalten werden.

(7)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), 270 mm (Rautenmaschen), 300 mm (Quadratmaschen) oder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres in der Unterdivision Kattegat mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ausgestattet sind, in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a.“

2.

Artikel 11 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle und Seezunge nicht übersteigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 10).

(3)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d, S. 23-24.

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d, S. 20-21.