17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 407/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2007 DER KOMMISSION

vom 16. November 2021

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37a Absatz 2 und Artikel 37b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2), der eine Sonderregelung für Kleinunternehmen vorsieht, wurde mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3) geändert.

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geändert, die Vorschriften für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer enthält. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 21 Absatz 2b, Artikel 32 Absatz 1 sowie Artikel 37a und 37b der genannten Verordnung betreffen insbesondere die Speicherung, die automatisierte Bereitstellung und die Übermittlung von Informationen in Bezug auf diese Sonderregelung. Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Änderungen nachzukommen, müssen ab dem 1. Januar 2025 angewandt werden.

(3)

Um die automatisierte Bereitstellung von Informationen zu erleichtern, ist es notwendig, die praktischen Einzelheiten und Spezifikationen betreffend den Zugang zu Informationen festzulegen, den ein Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gewähren muss; dies betrifft beispielsweise die Angaben zur Identifizierung und zum Wert der Lieferungen von Gegenständen oder der Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wurden, welcher die Sonderregelung nach den Modalitäten des Mitgliedstaats, in dem die Lieferungen bzw. Dienstleistungen bewirkt wurden, in Anspruch nehmen möchte.

(4)

Damit die in Artikel 37a Absatz 1 und Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, muss die Kommission praktische Modalitäten für einen solchen Austausch, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, festlegen. Auf diese Weise würde auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf der Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.

(5)

Insbesondere sollten diese praktischen Modalitäten die wirksame Übermittlung und Verarbeitung von Informationen betreffend die Registrierung von Kleinunternehmen sicherstellen, die erforderlich sind, damit diese Unternehmen die Sonderregelung außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen können, da die Schnittstellen der Mitgliedstaaten derzeit eine Befreiung nur für Unternehmen erlauben, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und angepasst werden müssten, damit die Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können.

(6)

Auch Informationen betreffend Änderungen der Angaben zur Identifizierung, wie der Ausschluss von der Sonderregelung, sollten auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, damit die Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelung in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und Betrug bekämpfen können. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch solcher Informationen getroffen werden.

(7)

Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen möglichst gering zu halten und gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelung zu überwachen, müssen bestimmte Mindestanforderungen an die elektronischen Schnittstellen für den Fall festgelegt werden, dass Steuerpflichtige Benachrichtigungen übermitteln. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.

(8)

Es sollten außerdem praktische Modalitäten festgelegt werden, um die Angabe von Einzelheiten zu den Maßnahmen zu erleichtern, die jeder Mitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG ergriffen hat.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag gelten, ab dem Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 21 Absatz 2b, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37a und 37b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sonderregelung“ die Sonderregelung für Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

2.

„Mitgliedstaat der Steuerbefreiung“ den Mitgliedstaat, der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit, welche von Steuerpflichtigen, die für die Befreiung gemäß der Sonderregelung in Betracht kommen, in seinem Hoheitsgebiet bewirkt werden;

3.

„Mitgliedstaat der Ansässigkeit“ den Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, ansässig ist.

Artikel 2

Funktionalitäten elektronischer Schnittstellen

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Ansässigkeit, über die der Steuerpflichtige gemäß Artikel 284c Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet werden kann, eine vorherige Benachrichtigung zu übermitteln oder diese zu aktualisieren und den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, bietet die Möglichkeit, die gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie gemäß Artikel 284a und 284b der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen und deren Änderungen zu speichern.

Artikel 3

Automatisierter Informationsaustausch

Gemäß Artikel 21 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gestattet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit der zuständigen Behörde anderer Mitgliedstaaten über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges Netz oder System den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung erhoben und gespeichert werden:

a)

individuelle Nummer, mit der ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem dieser anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG identifiziert wird;

b)

Name, Tätigkeit und Wirtschaftsbereich, falls zutreffend nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen;

c)

bei einem Wechsel des Ortes der Ansässigkeit Zeitpunkt, ab dem dieser Wechsel wirksam wird, und, falls bekannt, Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige sich niederlassen will;

d)

Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, für die Zwecke der vorherigen Benachrichtigung oder der Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG;

e)

Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt;

f)

Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nimmt;

g)

Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, in dem Kalenderjahr der Benachrichtigung und in den Kalenderjahren vor der Benachrichtigung, gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG;

h)

Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Änderungen, die je Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, oder „0“, falls keine Lieferungen bewirkt wurden;

i)

Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag übersteigt, und Gesamtwert der Lieferungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten von Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, oder „0“, wenn keine Lieferungen bewirkt wurden;

j)

Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige nicht länger Anspruch auf die Steuerbefreiung hat, und Mitgliedstaat/Mitgliedstaaten, in dem/denen die Beendigung wirksam wird, nach einer Benachrichtigung durch die Mitgliedstaaten der Steuerbefreiung gemäß Artikel 284e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG;

k)

Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Steuerberechtigten, die Steuerbefreiung freiwillig zu beenden, wirksam wird, und Mitgliedstaat/Mitgliedstaaten, in dem/denen die Beendigung wirksam wird;

l)

Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden, und betroffene Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Übermittlung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben sowie die aktualisierten Informationen betreffend die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010. Diese Informationen werden über das von der Kommission eingerichtete Webportal übermittelt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Befreiung die folgenden Informationen über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind, gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang II der vorliegenden Verordnung:

a)

in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaates über einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung beantragt:

i)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist,

ii)

eine andere Nummer zur Identifizierung des Steuerpflichtigen;

b)

in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG, nachdem er dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG seine individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat oder ihm diese bestätigt hat:

i)

dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer und

ii)

Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;

c)

in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, dessen Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag übersteigt:

i)

dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und

ii)

Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag überschritten hat;

d)

in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, der seinen Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen ist:

i)

dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und

ii)

die Tatsache der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.

(3)   Der Mitgliedstaat der Befreiung übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 folgende Informationen in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang III dieser Verordnung:

a)

binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen:

i)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer;

ii)

Information, ob der in dem fraglichen Mitgliedstaat für die Befreiung geltende, in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert des Jahresumsatzes im laufenden Jahr überschritten wird;

iii)

Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind;

iv)

jegliches Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Ziffern ii und iii zu übermittelnden Informationen notwendig sind;

b)

unverzüglich die individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und den Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann;

c)

unverzüglich den Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).


ANHANG I

Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen

1.   Sonderregelung für die Kassenbuchführung (Cash-Accounting-Regelung)

Artikel 167a der Richtlinie 2006/112/EG — optionale Regelung für die Kassenbuchführung

Frage 1. Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Sonderregelung für die Kassenbuchführung in Anspruch zu nehmen?

Frage 2. Wenn ja, wie hoch ist der Grenzwert? Bitte in EUR und in Ihrer Landeswährung angeben.

2.   Sonderregelung für Kleinunternehmen

Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 281 — Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung

Frage 3. Wenden Sie für Kleinunternehmen vereinfachte Verfahren wie beispielsweise Pauschalregelungen für die Festlegung und die Erhebung der Mehrwertsteuer an?

Frage 4a. Wenn ja, welche vereinfachten Verfahren wenden Sie für Kleinunternehmen an?

Frage 4b. Unter welchen Bedingungen oder innerhalb welcher Grenzen wenden Sie solche vereinfachten Verfahren an?

Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 282 bis 290 der Richtlinie 2006/112/EG — Steuerbefreiungen

Frage 5. Wenden Sie die Sonderregelung für Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG an?

Frage 6a. Wenn ja, seit wann?

Frage 6b. Wenn Sie sie nicht mehr anwenden, aber in der Vergangenheit angewandt haben, bis wann galt sie?

Artikel 283 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Ausschluss

Frage 7. Welche Umsätze sind von der Befreiung im Rahmen der in Ihrem Mitgliedstaat geltenden Sonderregelung für Kleinunternehmen ausgeschlossen?

Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Schwellenwert

Frage 8. Welche(r) Schwellenwert(e) gilt (gelten) in Ihrem Mitgliedstaat für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung? Bitte in EUR und in Ihrer Landeswährung angeben.

Frage 9. Seit wann gilt (gelten) der bzw. die Schwellenwert(e) für die Befreiung?

Frage 10. Wenn Sie mehr als einen Schwellenwert anwenden, geben Sie bitte die Kriterien für die Festlegung der jeweiligen Kategorien von Lieferungen/Dienstleistungen an, für die diese Schwellenwerte gelten, sowie den Zeitpunkt, seit dem diese Kriterien gelten.

Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Individuelle Identifikationsnummer

Frage 11. Verwenden Sie für die Zwecke der Identifizierung gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen bereits im Zuge seiner Verpflichtungen gemäß dem nationalen System erteilt wurde, oder verwenden Sie die Struktur einer MwSt.-Nummer oder eine andere Nummer?

Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Währung

Frage 12. Schreiben Sie für die Zwecke von Artikel 284c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG die Angabe der Werte in Ihrer Landeswährung vor?

Artikel 284c Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Übermittlung der Informationen

Frage 13. Schreiben Sie vor, dass die in Artikel 284 Absätze 3 und 4 und die in Artikel 284b Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Informationen vom Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt werden?

Frage 14. Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Artikel 284d Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Nichteinhaltung

Frage 15. Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen aus Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nach, verpflichten Sie diesen Steuerpflichtigen, seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten bezüglich der in Ihrem Mitgliedstaat bewirkten steuerbefreiten Umsätze nachzukommen?

Fragen 16. Wenn ja, welche Pflichten sind dies?

Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Übergangszeitraum

Frage 17. Findet die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in Ihrem Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt keine Anwendung mehr, zu dem der gemäß dem genannten Absatz festgelegte Schwellenwert überschritten wird, wie es in Artikel 288a Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgesehen ist?

Frage 18. Ist dies nicht der Fall, und ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in dem Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, in dem der Schwellenwert überschritten wird, wenden Sie eine Obergrenze an?

Frage 19. Wenn ja, beträgt diese Obergrenze 10 % oder 25 %?

Frage 20. Wie viele Jahre ist der Steuerpflichtige von der Sonderregelung für Kleinunternehmen ausgeschlossen, wenn er den Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschritten hat?

Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG — Option für Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen

Frage 21. Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat ausführliche Vorschriften oder Bedingungen für die Anwendung der Option nach Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG?

Frage 22. Wenn ja, welche?

Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2a der Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 292a bis 292d der Richtlinie 2006/112/EG — Vereinfachung der Verpflichtungen für steuerbefreite Kleinunternehmen

Frage 23. Sind in Ihrem Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmen, die die Befreiung nur in Ihrem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, von jeglichen Verpflichtungen befreit?

Frage 24. Wenn ja, welche Verpflichtungen sind dies?

Frage 25. Sind Kleinunternehmen gemäß Artikel 292d der Richtlinie 2006/112/EG von bestimmten oder allen in den Artikeln 217 bis 271 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Verpflichtungen befreit?

Frage 26. Wenn ja, welche Verpflichtungen sind dies?


ANHANG II

Vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit an den (die) Mitgliedstaat(en), der (die) die Steuerbefreiung gewährt (gewähren), gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen

auf elektronischem Weg binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind

1.

In Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

um den betreffenden Mitgliedstaat darüber zu informieren, dass der Steuerpflichtige die Befreiung in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte:

i)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere Nummer für die Zwecke der Identifizierung

 

 

b)

nach Eingang der Bestätigung durch den Mitgliedstaat der Steuerbefreiung, dass der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nehmen kann und nach Unterrichtung des Steuerpflichtigen:

i)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Befreiung in Anspruch nehmen möchte

 

 

ii)

Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nimmt, unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns der Befreiung in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten:

 

wiederholbar

ii) 1.

Mitgliedstaat

 

 

ii) 2.

Zeitpunkt des Beginns der Befreiung

 

 

2.

In Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union 100 000 EUR gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG übersteigt:

a)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des betreffenden Steuerpflichtigen

 

b)

Zeitpunkt, an dem der Jahresumsatz in der Union des Steuerpflichtigen 100 000  EUR überschreitet

 

3.

In Bezug auf Steuerpflichtige, die ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen sind:

a)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des betreffenden Steuerpflichtigen

 

b)

Tatsache der Nichteinhaltung der Berichtspflichten

 


ANHANG III

Von dem (den) Mitgliedstaat(en), der (die) die Befreiung gewährt (gewähren), an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen

auf elektronischem Weg binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Anhang II Nummer 1 Punkt a genannten Informationen

1.

In Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des Mitgliedstaates der Ansässigkeit, dass ein Steuerpflichtiger die Befreiung in dem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen kann:

a)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer

 

b)

Information, ob der in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert für den Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde

 

c)

Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind

 

d)

Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Buchstaben b und c zu übermittelnden Informationen notwendig sind

optionale Angabe

unverzüglich auf elektronischem Weg zu übermitteln

2.

In Bezug auf Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch nehmen können:

a)

vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen

 

b)

Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung nach Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann

 

3.

In Bezug auf die Beendigung der Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat, der die Befreiung gewährt, gemäß Artikel 284e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG:

a)

Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt