11.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 398/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1952 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Damit die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte den im Übereinkommen festgelegten Schwellenwerten entsprechen, muss der in dieser Richtlinie festgelegte Schwellenwert neu festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte anzupassen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU muss die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar neu festsetzen. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2022-2023 ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(4)

Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“;

b)

unter Buchstabe b wird „139 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“;

c)

unter Buchstabe c wird „214 000 EUR“ ersetzt durch „215 000 EUR“.

2.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird „5 350 000 EUR“ ersetzt durch „5 382 000 EUR“;

b)

unter Buchstabe b wird „214 000 EUR“ ersetzt durch „215 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.