3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/133


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1904 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere Artikel 104 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Personen, die gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel abgeben dürfen, können diese Produkte unter bestimmten Bedingungen zum Verkauf im Fernabsatz anbieten. Es sollte ein gemeinsames Logo — das einen Hyperlink zur Liste der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats enthält, in der die Einzelhändler angeführt sind, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen — angenommen werden, um die Öffentlichkeit dabei zu unterstützen, festzustellen, ob eine Website gesetzlich dazu berechtigt ist, solche Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anzubieten.

(2)

Die Gestaltung des gemeinsamen Logos für die Abgabe von Tierarzneimitteln im Fernabsatz muss sowohl eine Grafik als auch einen Hyperlink umfassen, der zu der Liste der Einzelhändler, die Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten dürfen, auf der Website der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats führt.

(3)

Im Einklang mit der Mehrheit der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel vom 2. Dezember 2019 und einer gezielten Konsultation der Interessenträger per E-Mail am 26. November 2019 sollte das gemeinsame Logo nach dem Muster des entsprechenden Logos für Humanarzneimittel (2) gestaltet werden. Dieses Logo hat sich in der Praxis als wirksam erwiesen, da es der Öffentlichkeit eine Möglichkeit bietet, zu überprüfen, ob ein Einzelhändler gesetzlich berechtigt ist, Arzneimittel online zu verkaufen. Um es grafisch von dem bestehenden Logo für Humanarzneimittel abzuheben, sollte eine andere Farbe verwendet und die Buchstaben „vet“ für veterinär sollten hinzugefügt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gestaltung des gemeinsamen Logos nach Artikel 104 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 entspricht dem Muster im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 5).


ANHANG

(1)

Das gemeinsame Logo nach Artikel 1 entspricht folgendem Muster:

Image 1

(2)

Die Referenzfarben sind:

PANTONE 647 CMYK 88/50/12/0 RGB 63/107/162; PANTONE 2925 CMYK 78/28/0/0 RGB 78/138/224; PANTONE 2905 CMYK 45/10/0/0 RGB 159/195/239; PANTONE 421 CMYK 13/11/8/26 RGB 204/204/204.

(3)

In dem weißen Rechteck auf halber Höhe am linken Rand des gemeinsamen Logos erscheint die Nationalflagge des Mitgliedstaats, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist, der im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Tierarzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.

(4)

Die für das gemeinsame Logo zu verwendende Sprache wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist, der im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Tierarzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.

(5)

Das gemeinsame Logo hat eine Breite von mindestens 90 Pixeln.

(6)

Das gemeinsame Logo ist unbeweglich.

(7)

Bei Verwendung des Logos vor einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

Image 2

(8)

Der Hyperlink gemäß Artikel 104 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 zwischen der Website des Einzelhändlers, der Tierarzneimittel im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft der Öffentlichkeit anbieten darf, und der Website, auf der die nationale Liste gemäß Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe c der genannten Verordnung bereitgestellt ist, muss dauerhaft gültig sein und in beide Richtungen funktionieren.