15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1812 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2021

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 17. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, der am 4. Januar 2021 von der Graphite Cova GmbH, der Showa Denko Carbon Holding GmbH und der Tokai ErftCarbon GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für bestimmte Grafitelektrodensysteme im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllt sind.

(4)

Wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt, besteht eine dieser Anforderungen darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Die Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in der VR China gingen in den vier Monaten nach der Einleitung (1. März bis 30. Juni 2021) gegenüber dem Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2020) um 59,1 % zurück. Die Daten nach der Einleitung wurden mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren aus der VR China für den Untersuchungszeitraum verglichen. Die Datenquellen sind die Comext-Datenbank (Eurostat) und die Surveillance-Datenbank. Es wurde eine Berichtigung vorgenommen, um abzuleiten, welche Waren nicht unter die Warendefinition fallen (siehe Erwägungsgrund 187).

(5)

Es erfolgte daher keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung durch die Kommission, da die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung genannte Bedingung eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren nicht erfüllt war.

1.3.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China, ihr bekannte Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(8)

Die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“), Eurofer, Misano, Sangraf, Trasteel und die Antragsteller beantragten eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen. Sie stellten diese Anträge fristgerecht und erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(9)

Mehrere interessierte Parteien nahmen zur Einleitung des Verfahrens Stellung. Die Stellungnahmen betrafen insbesondere die Warendefinition, die Warenkennnummer, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die Schadensursache und das Unionsinteresse. Was Letzteres betrifft, so ist das Unionsinteresse kein relevantes Kriterium zur Beurteilung, ob ein Antrag die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Artikel 5 der Grundverordnung rechtfertigt. Daher wurden diese Stellungnahmen in Bezug auf Vorbringen zur Einleitung des Verfahrens nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen, die nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist für Stellungnahmen eingingen, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht berücksichtigt und werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung behandelt. Vorbringen in Bezug auf die Warendefinition und Anträge auf Ausklammerung von Waren wurden in Abschnitt 2.3 dieser Verordnung behandelt.

(10)

Was die Vorbringen zur Schädigung und zur Schadensursache anbelangt, so haben die Antragsteller auf der Grundlage von TARIC-Daten den Anstieg der Einfuhren aus China und den Rückgang ihrer Preise belegt. Sie haben gezeigt, dass die Preise dieser Einfuhren erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Sie machten ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der EU durch die niedrigeren Preise der Einfuhren aus der VR China gezwungen sei, seine eigenen Preise unter die Herstellkosten zu senken. Dies führte zu einem Rückgang der Verkäufe und der Rentabilität und führte somit zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs. Ausgehend von den Angaben des Wirtschaftszweigs haben die Antragsteller weiter veranschaulicht, dass die Unionshersteller ab Mitte 2019 ihre Produktion und ihre Kapazitätsauslastung erheblich zurückgefahren haben, dass sie ihre Preise erheblich gesenkt haben und dass ihre Verkäufe und Gewinne erheblich zurückgegangen sind.

(11)

Mehrere interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass die chinesischen Hersteller auf dem Markt für Elektroden in UHP-Qualität nicht sehr präsent seien. China sei hauptsächlich auf dem Markt für HP- und SHP-Qualität tätig, auf dem der Wirtschaftszweig der Union nicht in ausreichenden Mengen produziere. Dies habe angeblich den Kausalzusammenhang unterbrochen. Die Antragsteller legten jedoch ausreichende Belege dafür vor, dass die chinesischen Einfuhren zunehmend auch Waren in UHP-Qualität enthielten, was durch die Untersuchung bestätigt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.5.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien möglicherweise in die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgenommen werden.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion und der Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union, wobei auch die geografische Lage der Unionshersteller berücksichtigt wurde. Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 55 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und mehr als 65 % des Verkaufs der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu der vorläufig ausgewählten Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(14)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(15)

Zehn unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern. Auf die Stichprobe entfielen 64 % der von den mitarbeitenden Einführern gemeldeten Gesamtverkäufe der untersuchten Ware und 34,7 % der geschätzten Gesamtmenge der Einfuhren der untersuchten Ware aus der Volksrepublik China. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(16)

Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(17)

Sechsunddreißig ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Darüber hinaus verkauften die ausgewählten Unternehmen erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China. Diese Stichprobe umfasste 33 % der geschätzten Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Europäische Union im Untersuchungszeitraum (siehe Erwägungsgrund 24). Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(18)

Zwölf ausführende Hersteller in dem betroffenen Land beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung, darunter auch die drei oben genannten in die Stichprobe einbezogenen Hersteller. Abgesehen von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hat allerdings kein ausführender Hersteller den Fragebogen fristgerecht ausgefüllt und zurückgeschickt. Daher konnte kein Antrag auf individuelle Ermittlung geprüft werden.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(19)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(20)

Darüber hinaus legten die Antragsteller im Antrag ausreichende Belege für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Rohstoff-Verzerrungen ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund ersuchte die Kommission die chinesische Regierung um zusätzliche Informationen.

(21)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (3) bereitgestellt.

(22)

Die Kommission erhielt Antworten auf den Fragebogen von drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, drei unabhängigen Einführern, acht Verwendern und drei ausführenden Herstellern. Die Sangraf Italy übermittelte zunächst einen Verwender-Fragebogen. Schließlich wurde die Sangraf Italy aber als Hersteller, und als solcher als Teil des Wirtschaftszweigs der Union, eingeordnet (siehe Erwägungsgründe 183 und 184).

(23)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die vorläufigen Feststellungen benötigte. (4) Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

Unionshersteller

GrafTech France S.N.C., Frankreich

Showa Denko Carbon Spain S.A., Spanien

Tokai Erftcarbon GmbH, Deutschland

Ausführende Hersteller in der VR China

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd

Fangda Carbon New Material Co., Ltd

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(24)

Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Waren

(25)

Bei Einleitung der Untersuchung wurde die betroffene Ware definiert als Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, sowie für diese Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90 (TARIC-Codes 8545110010, 8545110015, 8545909010 und 8545909015) eingereiht werden.

(26)

Im Anschluss an den Antrag auf Ausklammerung von Nippeln aus der Warendefinition (siehe Abschnitt 2.3) überarbeitete die Kommission die Warendefinition und definierte die betroffene Ware als Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden.

(27)

Grafitelektroden sind Verbrauchsgüter, die hauptsächlich bei der Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen verwendet werden. Als solches sind Grafitelektroden ein wesentlicher Bestandteil der weltweiten Recyclingindustrie, da sie das einzige Produkt sind, das die zum Schmelzen von Schrott erforderliche Energie leiten und der dafür erforderlichen Hitze standhalten kann. Grafitelektroden tragen daher durch die Reduzierung des Einsatzes von Rohstoffen und durch die Reduzierung der Menge unbehandelter Abfälle zur Eindämmung des Klimawandels bei.

2.2.   Gleichartige Waren

(28)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(29)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition und zum Antrag auf Ausklammerung von Waren

(30)

Vier Vorbringen zur Warendefinition gingen bei einem Unionshersteller (Sangraf Italy), einem Verwender (NLMK Verona), einem unabhängigen Einführer (CTPS Srl) und der CCCME ein.

(31)

Die Sangraf Italy beantragte, die Nippel (oder Verbindungsstifte) von der Untersuchung auszuklammern, da in der Union keine Nippel mehr hergestellt würden. Die Sangraf brachte vor, dass das Unternehmen diese nicht bei seinen Wettbewerbern kaufen könne.

(32)

Es sei daran erinnert, dass Nippel ein integraler und notwendiger Bestandteil eines Grafitelektrodensystems sind. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Nippel andere Eigenschaften aufweisen als Grafitelektrodenkörper. Die Kommission nahm ferner zur Kenntnis, dass in der Union keine Nippel mehr hergestellt werden und es keinen eigenständigen wettbewerbsfähigen Markt für Nippel gibt. Die Nippel werden entweder fest an der Grafitelektrode angebracht an den Endverwender (die Stahlhersteller) verkauft, oder gelegentlich werden sie auch als Ersatzteil an den Endverwender verkauft. Die Nippel sind jedoch jeweils speziell für einen bestimmten Grafitelektrodenkörper geeignet und werden von den Anbietern von Grafitelektrodensystemen nicht an andere Anbieter solcher Systeme verkauft.

(33)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Warendefinition als Grafitelektroden definiert werden sollte, auch mit Nippeln, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt.

(34)

Die NLMK Verona, ein Stahlhersteller, beantragte die Ausklammerung von Elektroden mit einem Durchmesser von 350 mm aus der Warendefinition. Die NLMK macht geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union kein stabiles Angebot an Elektroden mit einem solchen Durchmesser biete, da sich der Wirtschaftszweig der Union auf Elektroden mit größerem Durchmesser konzentriere, die rentabler seien. Die COMAP SAS, ein Einführer von Grafitelektroden, brachte ähnliche Argumente für kleine Elektroden (Durchmesser zwischen 130 und 250 mm) vor. Die CCCME beantragte ebenfalls die Ausklammerung von Elektroden mit einem Durchmesser von weniger als 450 mm.

(35)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Grafitelektroden unabhängig von ihrer Größe dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(36)

Die CTPS Srl, ein unabhängiger Einführer, beantragte die Ausklammerung von HP-Elektroden (5) aus der Warendefinition. Die CTPS Srl brachte vor, in der Union würden nicht genügend HP-Elektroden hergestellt. Darüber hinaus weist die CTPS Srl darauf hin, dass sich HP- und UHP-Elektroden hinsichtlich ihrer Rohstoffe, ihrer technischen Eigenschaften und ihrer Verwendung unterschieden. Die Misano S.p.A. hat in ihrer Stellungnahme ähnliche Argumente vorgebracht. Die CCCME brachte ähnliche Einwände vor und beantragte die Ausklammerung von Grafitelektroden, die keine UHP-Elektroden sind.

(37)

Die Antragsteller brachten hingegen vor, dass es keine klare Unterscheidung zwischen den Qualitätsstufen von Grafitelektroden gebe. Es gibt keinen offiziellen Industriestandard, der eine klare Unterscheidung zwischen HP- und UHP-Grafitelektroden ermöglichen würde. Darüber hinaus brachten sie vor, dass bei einigen Größen die unterschiedlichen Elektroden-Qualitätsstufen untereinander austauschbar eingesetzt werden könnten.

(38)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Elektroden dieselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften aufweisen und dass es bei der Verwendung der verschiedenen Qualitäten ein gewisses Maß an Überschneidungen gibt; in jedem Fall beruht die Beschreibung der Qualitätsstufe weitgehend auf einer Selbsterklärung des Herstellers, da es keinen allgemein anerkannten Industriestandard für die Qualitätseinstufung gibt. Eine Ausklammerung einer dieser Qualitätsstufen würde daher die Wirksamkeit von Antidumpingmaßnahmen untergraben und eine mögliche Umgehung erleichtern. Die Anträge auf Ausklammerung von Elektroden der Qualitätsstufen HP und Nicht-UHP wurden daher abgelehnt.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(39)

Die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise deuteten auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hin. Die Kommission erachtete es deshalb als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(40)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Grafitelektroden eingesetzten Inputs zu übermitteln. Zweiunddreißig ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(41)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(42)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen Mexiko als mögliches geeignetes repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung infrage kommen könnte. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(43)

Am 22. März 2021 veröffentlichte die Kommission den ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „erster Aktenvermerk“ (6)), in dem sie die interessierten Parteien über die relevanten Quellen unterrichtete, die sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von Grafitelektroden eingesetzt werden. Drei mögliche repräsentative Länder wurden analysiert: Mexiko, Malaysia und die Russische Föderation. Anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ermittelte die Kommission Mexiko als geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zu dem ersten Aktenvermerk von der Fangda Carbon New Material Co., LTD., der Liaoning Dantan Technology Group Co., LTD., den ausführenden Herstellern, vertreten durch die CCCME, sowie vom Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association).

(44)

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission am 17. Juni 2021 den zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“ (7)) (der erste Aktenvermerk und der zweite Aktenvermerk werden zusammen als die „Aktenvermerke“ bezeichnet). Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren und teilte den interessierten Parteien mit, dass sie Mexiko als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres zugänglichen Jahresabschlüsse eines in Mexiko im Geschäft mit nicht tonhaltigen feuerfesten Materialien tätigen Herstellers ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zu dem zweiten Aktenvermerk von der Fangda Carbon New Material Co., LTD., von der Liaoning Dantan Technology Group Co., LTD, von den durch die CCCME vertretenen ausführenden Herstellern sowie vom Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association).

(45)

Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts dienen könne, auszuwählen. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.4 genauer dargelegt.

3.2.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(46)

Nach Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sandte die Kommission der chinesischen Regierung zwei Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine Antworten. Die Kommission teilte der chinesischen Regierung durch Verbalnote am 15. Juni 2020 mit, dass sie beabsichtigte, hinsichtlich des möglichen Vorliegens im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu verstehender nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Inlandsmarkt für Grafitelektroden sowie hinsichtlich des möglichen Vorliegens von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung die Bestimmung des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

3.3.   Normalwert

(47)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(48)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(49)

In ihren Stellungnahmen zu den Aktenvermerken machten die Fangda Carbon New Material Co., LTD., die Liaoning Dantan Technology Group Co., LTD und die von der CCCME vertretenen ausführenden Hersteller Folgendes geltend:

(1)

Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung stehe im Widerspruch zu Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens und zur WTO-Rechtsprechung.

(2)

Es lägen keine Beweise für die angeblichen „nennenswerten Verzerrungen“ in Bezug auf die chinesische Grafitelektrodenindustrie vor. Im Gegenteil, die chinesische Grafitelektrodenindustrie sei unter marktorientierten Bedingungen tätig.

(50)

Insbesondere wiesen die Parteien im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO darauf hin, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ im Antidumping-Übereinkommen nicht vorkomme. Sie brachten vor, dass die in Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens festgelegte Methode zur Ermittlung des Normalwerts die Verwendung anderer Informationen als derjenigen im Ausfuhrland nicht erlaube und dass das Antidumping-Übereinkommen nichts enthalte, was zuließe, die Kosten und Preise des ausführenden Herstellers oder der im Ausfuhrland bestehenden Kosten und Preise außer Acht zu lassen und sie stattdessen durch angeblich unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem sogenannten geeigneten repräsentativen Land zu ersetzen. Die Parteien verwiesen ferner auf die WTO-Streitfälle DS473 Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien – und DS494 Europäische Union – Kostenanpassungsmethoden und bestimmte Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland –, wobei sie daran erinnerten, dass nach diesen Entscheidungen die Untersuchungsbehörden nicht befugt sind, für die Berechnung der Kosten zur Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware – wenn der Inlandspreis im Ausfuhrland nicht herangezogen werden kann – die in den Aufzeichnungen des Ausführers/Herstellers angegebenen Kosten anhand eines Vergleichswerts zu bewerten, der keinen Bezug zu den Herstellkosten im Ursprungsland aufweist.

(51)

Was das angebliche Fehlen von Beweisen für „nennenswerte Verzerrungen“ betrifft, so vertraten die Parteien erstens die Auffassung, dass der die VR China betreffende Länderbericht (im Folgenden „Bericht“) (8) nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise und Beweise von hinreichender Beweiskraft genüge, da er von der Kommission erstellt worden sei, um die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern, und dass er daher bewusst keine tatsächlichen Umstände, Elemente und Schlussfolgerungen enthalte, die diesem Zweck zuwiderlaufen oder ihn abschwächen würden. Darüber hinaus ist der Bericht nach Ansicht der Parteien veraltet und daher nicht in der Lage, die angeblichen Verzerrungen im Untersuchungszeitraum oder in Bezug auf die untersuchte Ware widerzuspiegeln. Darüber hinaus werde in dem Bericht nicht konkret auf den Grafitelektrodensektor eingegangen, was seine Relevanz für diese Untersuchung infrage stellt. Zweitens brachten die Parteien vor, dass der chinesische Grafitelektrodensektor stark marktorientiert sei, dass staatseigene Unternehmen dort nur in begrenztem Umfang präsent seien und dass diese nach den Prinzipien des Marktes und nach kommerziellen Grundsätzen tätig seien, ohne dass ihnen durch die chinesische Regierung spezifische Vorschriften oder Strategien vorgegeben würden; dadurch solle die Produktion bzw. die Ausfuhr von Grafitelektroden „gefördert“ werden.

(52)

Die Parteien brachten daher vor, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht anwenden solle, sondern stattdessen die in der VR China gemeldeten Inlandspreise und -kosten akzeptieren solle. Sollte die Kommission Artikel 2 Absatz 6a dennoch anwenden, waren die Parteien der Auffassung, dass die Bewertung für jeden ausführenden Hersteller und jeden Produktionsfaktor getrennt erfolgen solle.

(53)

Abschnitt 3.3.1 enthält die Bewertung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen. Diese Beurteilung bezieht sich auf die konkreten Stellungnahmen der Parteien zum angeblichen Mangel an Beweisen in Bezug auf nennenswerte Verzerrungen im Grafitelektrodensektor in China. In Bezug auf die allgemeine Behauptung, dass der Bericht zweckorientiert und deshalb nicht unparteiisch und objektiv sei, stellte die Kommission zunächst fest, dass es sich bei diesem Bericht um ein umfassendes Dokument handelt, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auch auf chinesische Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und sonstige von der chinesischen Regierung veröffentlichte offizielle politische Dokumente, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, auf akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 ohne Weiteres zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, sie zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu nehmen. Da die Parteien – außer dem Hinweis auf die abstrakten Mängel des Berichts in Bezug auf seine Beweiskraft – keine Gegenargumente zum Inhalt und zu den Beweisen des Berichts vorgebracht haben, muss die Kommission diese Argumentation zurückzuweisen. Ebenso wenig kann der Argumentation gefolgt werden, dass der Bericht zu veraltet und zu allgemein sei, um die angeblichen Verzerrungen im Untersuchungszeitraum oder in Bezug auf die untersuchte Ware widerspiegeln zu können. Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die sich auf größere Bereiche der chinesischen Wirtschaft oder auf das gesamte Land beziehen, können nicht allein deshalb als irrelevant angesehen werden, weil die untersuchte Ware möglicherweise nicht ausdrücklich erwähnt wird. Ebenso sind sie, solange die geltenden Rechtsvorschriften und die Regierungspolitik in Kraft bleiben, für diese Untersuchung relevant, unabhängig davon, wann sie erlassen wurden oder ob im Bericht Bezug auf sie genommen wird. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass sich die Analyse in Abschnitt 3.3.1 auf eine Reihe von Quellen stützt; der Bericht ist also nur eines von mehreren Beweismitteln.

(54)

Was die Argumente der Parteien bezüglich der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCME zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Zunächst stellt die Kommission fest, dass die WTO-Entscheidungen in den Streitfällen DS473 und DS494 nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine spezifische Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betrafen. In jedem Fall erlaubt das WTO-Recht in der Auslegung durch das WTO-Panel und das WTO-Rechtsmittelgremium in DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 Absatz 6a die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. In Bezug auf den Streitfall DS494 ruft die Kommission weiter in Erinnerung, dass sowohl die Union als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind noch nicht endgültig und haben deshalb nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht durch Beschlüsse der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. In jedem Fall wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen.

(55)

Was das Vorbringen der Parteien betrifft, dass das Vorliegen von Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller und für jeden Produktionsfaktor individuell beurteilt werden sollte, erinnert die Kommission daran, dass sie, sobald festgestellt wurde, dass es aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zugrunde zu legen, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln kann. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ist es nur dann zulässig, Inlandskosten heranzuziehen, wenn positiv festgestellt wird, dass sie keinen Verzerrungen unterliegen. Anhand der verfügbaren Beweise über die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller konnten jedoch keine Herstell- und Verkaufskosten der überprüften Ware als unverzerrt ermittelt werden. Dem Antrag wurde daher nicht stattgegeben.

(56)

Aus den obigen Gründen und wie im Folgenden weiter dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.3.1.1.   Einführung

(57)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren“.

(58)

Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(59)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(60)

Gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte die Kommission den Bericht, in dem das Vorliegen erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft aufgezeigt wird, darunter auch spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wesentlichen Produktionsfaktoren (wie etwa Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) sowie in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien). Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(61)

Der Antrag enthielt zusätzliche Informationen zu den Feststellungen des Berichts. Es wurden zusätzliche Quellen zitiert, darunter auch der US-Bericht über die Einhaltung der WTO-Regeln durch China aus dem Jahr 2019 (9), der auf Verzerrungen auf verschiedenen Ebenen der chinesischen Wirtschaft hindeutet. In dem Antrag wurde ferner betont, dass der Grafitelektrodensektor von Behörden anderer Länder untersucht wurde, die Unregelmäßigkeiten in diesem Sektor festgestellt hatten. (10) In dem Antrag wurde ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei zahlreichen wichtigen Grafitelektrodenherstellern um staatseigene Unternehmen handele, darunter: Sinosteel Engineering & Technology (früher Sinosteel Jilin Carbon), Shanxi Jinneng Group, Henan General Machinery, Jilin Songjiang Carbon und Kaifeng Carbon. In dem Antrag wurde ferner darauf hingewiesen, dass es Initiativen zur Gründung großer Grafitelektrodenhersteller in China gibt; so schlossen sich z. B. die Shanghai Baosteel Chemical, eine Tochtergesellschaft der Baosteel Group, und der führende private Grafitelektrodenhersteller Fangda Carbon Manufacturing zusammen, um die Baofang Carbon Materials Technology zu gründen, ein Gemeinschaftsunternehmen, das vorhat, in der Wirtschafts- und Technikentwicklungszone Lanzhou in der Provinz Gansu jährlich 100 000 Tonnen UHP-Grafitelektroden herzustellen. (11) Die Fangda Carbon betont in ihrem Geschäftsbericht, dass sie – obwohl sie sich in Privatbesitz befindet – ihre Tätigkeiten eng mit den Zielen der chinesischen Regierung abstimmt (ihre „normalen Geschäftstätigkeiten stehen in engem Zusammenhang mit der nationalen Politik“); des Weiteren betont die Fangda Carbon, dass „sich das Unternehmen stark auf das Ziel konzentrieren wird, das weltweit erste und größte führende CO2-Unternehmen aufzubauen, (...) dass das Unternehmen den Geist des 19. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas vollständig umsetzen wird“ und dass das Unternehmen sicherstellen würde, dass es „den Leitlinien des von Xi Jinping ausgerufenen neuen Zeitalters des Sozialismus chinesischer Prägung folgen wird“. (12)

(62)

In dem Antrag wird ferner erläutert, dass selbst Unternehmen in Privatbesitz häufig unter direktem Einfluss der Regierung stünden; so hält z. B. die kommunale Sparte der SASAC eine Minderheitsbeteiligung an Fushun Carbon, dem größten Grafitelektrodenhersteller in Liaoning, was bedeutet, dass sie direkten Einfluss auf das Unternehmen hat. Ebenso hält eine staatseigene Investmentgesellschaft, die CITIC, eine Minderheitsbeteiligung an Heifei Carbo, einem wichtigen Grafitelektrodenhersteller.

(63)

In dem Antrag wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass es sich bei den Herstellern des Hauptrohstoffs Nadelkoks ebenfalls weitgehend um staatseigene Unternehmen handelt. Dem Antrag zufolge ist der größte Hersteller von Nadelkoks auf Erdöl- und Kohlebasis in China die CNPC Jinzhou Petrochemical Company, eine Tochtergesellschaft der PetroChina, deren einziger kontrollierender Anteilseigner die China National Petroleum Corporation ist, ein großes staatseigenes Unternehmen, das von der SASAC verwaltet wird. Auch die Shanghai Baosteel Chemical, eine Tochtergesellschaft des staatseigenen Unternehmens China Baowu Steel Group, ist ein führender Hersteller von Nadelkoks.

(64)

In dem Antrag wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die großen Grafitelektrodenhersteller, seien es staatseigene Unternehmen oder private Unternehmen, Mitglied des chinesischen Verbands der Kohlestoffindustrie seien, der unmittelbar von der SASAC und dem Ministerium für zivile Angelegenheiten beaufsichtigt werde. Ziel dieser Organisation ist es, den Grundsätzen der Partei zu folgen und die vom 19. Nationalkongress der Kommunistischen Partei festgelegten Hauptziele und zentralen Aufgaben umzusetzen.

(65)

Der Antrag enthielt ferner eine Reihe von Beispielen für persönliche Verbindungen zwischen dem Management der Grafitelektrodenhersteller und der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“), einschließlich der Präsenz von Parteimitgliedern im höheren Management der Grafitelektrodenherstellern – darunter die Fushun Carbon, die Fangda Carbon und die CIMM Group – und auch im höheren Management der Unternehmen, welche die Hauptrohstoffe produzieren, wie z. B. die Ansteel Chemical und die Shaanxi Coal and Chemical Industry Group.

(66)

In dem Antrag wurde auch auf eine erhebliche Kapazitätsausweitung in der Inneren Mongolei hingewiesen. (13)

(67)

Der Antrag enthält ferner Leitlinien zur Entwicklung der Grafitelektrodenindustrie, darunter auch: die Fassung 2013 und 2019 des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur – eine Durchführungsmaßnahme zum Beschluss Nr. 40, der die Herstellung von Ultrahochleistungs-Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 600 mm und mehr unterstützt; den Katalog der wichtigsten Produkte und Dienstleistungen strategischer aufstrebender Industrien und die Klassifizierung strategischer aufstrebender Industrien aus dem Jahr 2018, in der Grafitelektroden in den Bestimmungen zu „neuen Werkstoffen“ enthalten sind; den 13. Fünfjahresplan für die chemische Industrie der Provinz Shanxi; den 13. Fünfjahresplan der Provinz Shanxi zur Neuen Werkstoffindustrie und den 13. Fünfjahresplan der Provinz Shanxi zur Industrie- und Informationsentwicklung; den Fünfjahresplan 2019–2025 für West-Henan; den innermongolischen Durchführungsplan für die hochwertige Entwicklung aufstrebender Industrien in der Autonomen Region; den Durchführungsplan für das Projekt zum Aufbau einer nationalen Basis neuer Werkstoffe in der Provinz Liaoning oder Bauplan zur Stärkung der Industrie der Provinz Heilongjiang und Made in China 2025. Eine Reihe von Dokumenten zielen auf Nadelkoks ab, darunter der Katalog für die Ausrichtung der Umstrukturierung der Industrie und der Leitfaden für die Anpassung der Industriestruktur von 2019 und auf Provinzebene. Der 13. Fünfjahresplan von Shanxi für die Entwicklung der neuen Werkstoffindustrie zielt direkt auf Nadelkoks ab, der als geförderter Wirtschaftszweig definiert ist. Darüber hinaus zielt der 13. Fünfjahresplan der Provinz Shanxi zur Entwicklung von Industrie und Information in Bezug auf sein Ziel, die Transformation der traditionellen Wirtschaftszweige und die Entwicklung potenzieller Wirtschaftszweige zu beschleunigen, auf Nadelkoks ab.

(68)

Wie in Erwägungsgrund 46 erwähnt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(69)

Von den in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern gingen Stellungnahmen hierzu ein. Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, brachten die ausführenden Hersteller vor, dass der chinesische Grafitelektrodensektor stark marktorientiert sei, dass staatseigene Unternehmen dort nur in begrenztem Umfang präsent seien und dass diese nach den Prinzipien des Marktes und nach kommerziellen Grundsätzen tätig seien, ohne dass ihnen durch die chinesische Regierung spezifische Vorschriften oder Strategien vorgegeben würden; dadurch solle die Produktion bzw. die Ausfuhr von Grafitelektroden „gefördert“ werden.

(70)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts des Bestehens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Belege, einschließlich der in dem Bericht – der auf Quellen basiert, die ohne Weiteres verfügbar sind – enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betroffenen Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind.

3.3.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, welche die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(71)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Dieses Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat die Aufgabe, die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ (14) zu gewährleisten. Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (15)

(72)

Darüber hinaus erfolgt gemäß chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz: „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (16) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierung eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, in deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(73)

Der chinesische Staat betreibt eine interventionistische Wirtschaftspolitik und verfolgt damit Ziele, die eher der von der Kommunistischen Partei vorgegebenen politischen Agenda entsprechen, als dass sie die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln würden. (17) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regulierungsumfeld.

(74)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen präsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben und dadurch die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5). (18)

(75)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an den industriepolitischen Zielen der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8). (19) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (20)

(76)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regulierungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (21) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung erhebliche Kontrolle und erheblichen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (22)

(77)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit dem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen der effektiven Ressourcenallokation nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. (23)

3.3.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(78)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(79)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf – insbesondere staatseigene – Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.3.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (24) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, einschließlich Finanzmittel. (25) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Grafitelektrodensektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.3.1.4 genauer eingegangen.

(80)

Insbesondere im Grafitelektrodensektor hat die chinesische Regierung, wie im Antrag dargelegt und in Erwägungsgrund 61 beschrieben, nach wie vor einen erheblichen Anteil an Staatseigentum. Die Untersuchung bestätigte, dass eine große Zahl von Unternehmen, einschließlich der im Antrag genannten Unternehmen, tatsächlich staatseigene Unternehmen sind und dass zwar keine offiziellen Informationen über die genaue Aufteilung zwischen Privatunternehmen und staatseigenen Unternehmen vorliegen, die Präsenz staatseigener Unternehmen im Grafitelektrodensektor jedoch erheblich ist; zu ihnen gehören unter anderem die folgenden Unternehmen: Shanxi Jinneng Group Co., Ltd., Henan General Machinery, Kaifeng Carbon. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass in diesem Sektor Gemeinschaftsunternehmen zwischen privaten und staatlichen Unternehmen präsent sind, wie z. B. die Baofang Carbon Material Technology (die zu 51 % von der staatseigenen Baowu-Gruppe und zu 49 % von der Fangda Carbon New Materials Co., LTD beherrscht wird (26)) oder die Fushun Carbon (zu 65,5 % im Besitz der Fangda Carbon New Materials Co., LTD und zu 34,5 % im Besitz der Fushun Longsheng State-owned Capital Operation Group Co., Ltd.).

(81)

Die Kommission stellt ferner fest, dass verschiedene staatseigene Unternehmen, wie z. B. die CNPC Jinzhou Petrochemical (27) und die Shanghai Baosteel (28), an der Herstellung von Nadelkoks beteiligt sind, einem wesentlichen Rohstoff zur Herstellung von Grafitelektroden. Darüber hinaus ist ein weiteres staatseigenes Unternehmen, Ordos Weiyi Hightech Materials (29), eine Tochtergesellschaft von Baotou, an einem Kapazitätsausweitungsprojekt für Nadelkoks in der Inneren Mongolei beteiligt.

(82)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Grafitelektrodenindustrie und der erheblichen Präsenz staatseigener Unternehmen in diesem Sektor, wie auch in vorgelagerten Bereichen, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Grafitelektrodensektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.3.1.5 dargelegt.

3.3.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(83)

Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten (30) ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (31) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch erhebt die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, den „Patriotismus“ an die oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (32) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (33) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft und in allen Sektoren, so auch für die Hersteller von Grafitelektroden und die Lieferanten der entsprechenden Inputs.

(84)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (34) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt. (35)

(85)

Insbesondere im Grafitelektrodensektor befinden sich, wie bereits erwähnt, viele der Hersteller in Staatseigentum und erklären sich bereit, die industriepolitischen Vorgaben der Regierung zu befolgen und die führende Rolle der Kommunistischen Partei anzuerkennen. So betonen die staatseigene Handelsgesellschaft Hersteller Henan General Machinery und der Hersteller Kaifeng Carbon schon seit einigen Jahren, wie wichtig die Leitlinien der Kommunistischen Partei seien, wobei die Henan General Machinery erklärte, dass das Unternehmen sich vom wissenschaftlichen Entwicklungskonzept leiten lasse und dass es den Geist des 18. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas zutiefst umsetzen werde (36), und die Kaifeng Carbon berichtete bereits im Jahr 2016 über den ersten erfolgreichen Parteikongress des Unternehmens (37). Der Einfluss des Staates und der Partei ist jedoch nicht auf staatseigene Unternehmen begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Unternehmen in Privatbesitz, was bestätigt, dass der im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebene Einfluss der Kommunistischen Partei im Privatsektor wächst. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass auch der Vorstandsvorsitzende der Fangda Carbon New Materials Co., LTD Mitglied der Kommunistischen Partei ist. (38) Darüber hinaus erklärt das Unternehmen in Bezug auf Maßnahmen zum Aufbau der Partei, dass die Fangda Carbon als eines der weltweit führenden Kohlenstoffunternehmen die Unternehmenskultur aktiv umsetze und dabei den „Aufbau der Partei als die Seele“ dieses Vorhabens ansehe. Im Laufe der Jahre habe sich das Unternehmen stark auf die Strategie zur Weiterentwicklung des Unternehmens konzentriert, nämlich „eine starke Partei aufzubauen, um starkes Wachstum zu erzielen“, und habe dabei unbeirrt den Aufbau der Partei in die Produktion und den Geschäftsbetrieb des Unternehmens integriert; außerdem habe das Unternehmen starke positive Energie sammeln können, um eine gesunde und rasche Entwicklung des Unternehmens zu ermöglichen. […] Im Laufe der Jahre habe die Fangda Carbon den Aufbau der Parteiorganisation kontinuierlich gestärkt. [...] Der Parteiausschuss des Unternehmens habe die Auszeichnung „National Pioneer for Advanced Grassroots Party Organization“ (Nationaler Pionier einer fortschrittlichen Parteibasisorganisation) [...] erhalten. (39) Auch das zur Zhongze Group gehörende Unternehmen Jilin Carbon Co. LTD führt aus, dass Parteiorganisationen auf allen Ebenen der Zhongze Group aktiv eine Reihe von Aktivitäten zum Parteiaufbau durchführten, um den 99. Jahrestag der Gründung der Kommunistischen Partei Chinas zu feiern, [...] was die Entschlossenheit, die Überzeugung und die Verantwortung privatwirtschaftlicher Unternehmen zeige, sich stets an die Führungsvorgaben der Partei zu halten, um den Aufbau einer sozialistischen Wirtschaft zu unterstützen. Alle Unternehmen der Zhongze Group hätten stets gute Parteiaufbauarbeit geleistet; dies umfasse Tätigkeiten wie die Entwicklung von Parteilektionen, die Organisation von Parteigeschichtslektionen und die Einrichtung fortgeschrittener Modelle zur Vererbung des roten Gens und Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bestrebungen. (40)

(86)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Satzung des Verbands der chinesischen Kohlenstoffindustrie, d. h. des Branchenverbands des Grafitelektrodensektors, dem die Fangda Carbon New Materials Co., LTD als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender angehört und dem auch die Liaoning Dantan Technology Group als Mitglied und Ständiger Geschäftsführer angehört (41), unmissverständlich besagt, dass der eigentliche Zweck des Verbands darin bestehe, die Parteilinie, die Leitlinien und die Politik der Partei umzusetzen, und dass der Verband sich generell an die Vorgaben der Kommunistischen Partei Chinas halte und entsprechend den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas die Organisation der Kommunistischen Partei Chinas etabliere, Parteiaktivitäten entwickle und die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation schaffe (42).

(87)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (43) Die staatliche Präsenz in Betrieben – unter anderem in staatseigenen Betrieben – im Grafitelektrodensektor und in anderen Sektoren (wie z. B. dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, die Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.3.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(88)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht den Marktkräften entsprechend zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, welche die Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtig bestimmt hat. (44)

(89)

Die Grafitelektrodenindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Grafitelektroden geht, bestätigt.

(90)

Wie im Antrag und in Erwägungsgrund 67 dargelegt, gibt es zahlreiche politische Leitlinien für die Grafitelektrodenindustrie und für Nadelkoks, den Hauptrohstoff zur Herstellung von Grafitelektroden. Die Recherchen der Kommission bestätigten die diesbezüglichen Angaben in dem Antrag. Beispielsweise sind Grafitelektroden in Abschnitt VIII.2 des NDRC-Leitfadens für Industrieanpassungen aus dem Jahr 2019 als geförderte Industrie aufgeführt. Diese Bestimmung bezieht sich auf „Ultrahochleistungselektroden mit einem Durchmesser von 600 mm und mehr, mikroporöse und ultramikroporöse Kohlenstoffsteine für Hochöfen, Spezialgrafit (hohe Festigkeit, hohe Dichte, hohe Reinheit, hoher Modul), Grafitkathoden (guter Qualität) sowie die interne Entwicklung und Herstellung von Grafitierungsöfen“ (45). In demselben Abschnitt des Leitfadens ist auch Nadelkoks aufgeführt: „Ressourcennutzung flüssiger Entschwefelungsabfälle, fortschrittliche Aufbereitung und Wiederverwendung von Kokereiabwasser, Kohlenteer und kohlenstoffbasierten Materialien, Nadelkoks aus Kohlepech, wertschöpfende Nutzung von Kokereigas, Rohgas und zirkulierendem Ammoniak usw.“ Ebenso stellt auf Provinzebene die Beschleunigung der Transformation und die Modernisierung der Kohleindustrie eine der ausgewiesenen Prioritäten des 13. Fünfjahresplans der Provinz Shanxi zur Industrie- und Informationsentwicklung dar. Nach diesem Plan, der sich sowohl auf Grafitelektroden als auch auf Nadelkoks bezieht, sollte die Provinz „aktiv an der Weiterentwicklung von Chemikalien für die Weiterverarbeitung von Waschöl, Phenolöl, Naphthalinöl, Anthracenöl und anderen Fraktionen arbeiten und sich dabei auf die Förderung von Nadelkoks auf Pechbasis und Ultrahochleistungsgrafitelektroden, Spezialruß, Nukleargrafit und Kohlenstoffmaterialien auf Pechbasis mit hohem Mehrwert wie Kohlenstofffasern konzentrieren. Sie sollte den Aufbau hoher Produktionskapazitäten fördern.“ (46) Ein Beispiel auf kommunaler Ebene ist das Industriegebiet Xishe in der Wirtschaftsentwicklungszone Jishan in Datong (Shanxi), wo ein neu gebautes UHP-Grafitelektrodenprojekt mit einer Jahresleistung von 60 000 Tonnen Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 600 mm und mehr mit einer Gesamtinvestition von 1,2 Mrd. RMB als regionales Schlüsselprojekt gilt. (47) Die Recherchen der Kommission bestätigten auch, dass der Fünfjahresplan für West-Henan zur Transformation und Modernisierung der Industrie und zum Bau von Vorführgebieten (48), der innermongolische Durchführungsplan zur hochwertigen Entwicklung aufstrebender Industrien in der Autonomen Region (49), der Durchführungsplan für das Projekt zum Aufbau einer nationalen Basis neuer Werkstoffe in der Provinz Liaoning (50) sowie der Bauplan zur Stärkung der Industrie der Provinz Heilongjiang (51) zu den industriepolitischen Dokumenten gehören, die auf den Grafitelektrodensektor abzielen.

(91)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die im Grafitelektrodensektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, das von der staatlichen Politik vorgegebene Ziel der Unterstützung aufstrebender Industrien zu erfüllen, darunter auch die Produktion von Nadelkoks als Hauptrohstoff zur Herstellung der betroffenen Ware. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.3.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(92)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor notorisch niedrig; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus spielt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke und aktive Rolle und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (52)

(93)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (53) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten ihren Grund und Boden unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (54) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (55)

(94)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Grafitelektroden den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen uneingeschränkt auch auf den Grafitelektrodensektor zutreffen.

(95)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenzrecht und das Eigentumsrecht im Grafitelektrodensektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt werden, auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.3.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(96)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (56) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (57) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem eingeschränkt, das den Zugang zum gesamten Spektrum der Sozialleistungen und anderer Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung. (58) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(97)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Grafitelektrodensektor nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegen würde. Somit gibt es im Grafitelektrodensektor bei den Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder der wichtigsten Rohstoffe für ihre Herstellung) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die diese Regelungen des Arbeitsrechtssystems der VR China ebenfalls gelten).

3.3.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(98)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(99)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (59) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (60); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (61) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (62)

(100)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(101)

Zum Beispiel hat die chinesische Regierung erst vor Kurzem klargestellt, dass sogar Entscheidungen privater Geschäftsbanken der Aufsicht der Kommunistischen Partei unterliegen und im Einklang mit der nationalen Politik stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates im Hinblick auf die Steuerung des Bankwesens lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Bezug auf operative Fragen oder Fragen des Managements in Unternehmen. (63) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (64).

(102)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (65)

(103)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (66) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten von staatseigenen Unternehmen, von großen, gut vernetzten Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(104)

Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(105)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der im Oktober 2015 erreichten Liberalisierung des Nominalzinses die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel. (67) Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“. (68) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(106)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst – was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte – oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps (Schulden-Swaps)), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(107)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(108)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Grafitelektrodensektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.3.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(109)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.1.6 bis 3.3.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(110)

Die Kommission erinnert daran, dass zur Herstellung von Grafitelektroden eine Reihe von Inputs benötigt wird, wie z. B. Petrolkoks, Nadelpetrolkoks, Nadelpechkoks und Elektrizität (siehe Abschnitt 2.1). Nach den Belegen im Dossier ist die VR China einer der größten Hersteller von Nadelkoks – dem wichtigsten Rohstoff im Prozess zur Herstellung von Grafitelektroden, und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bezogen den Großteil ihrer Inputs aus der VR China (d. h. mehr als 70 % des Einkaufswerts). Wenn die Hersteller von Grafitelektroden diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu Bedingungen, die durch diese Verzerrungen gekennzeichnet sind. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(111)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Grafitelektroden zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.3.1.10.   Schlussfolgerung

(112)

Die in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und im Grafitelektrodensektor im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Ausgangsmaterial-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitwirkung seitens der chinesischen Regierung wies die Kommission die Argumente der ausführenden Hersteller, dass keine nennenswerten Verzerrungen bestünden (siehe Erwägungsgrund 69), zurück und gelangte zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, zur Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(113)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(114)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (69);

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land;

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(115)

Wie in den Erwägungsgründen 43 und 44 dargelegt, erstellte die Kommission zwei Aktenvermerke für das Dossier zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und nahm sie in das Dossier auf. In diesen Aktenvermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. Die Bewertung der Kommission kann wie folgt zusammengefasst werden.

3.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der untersuchten Ware

(116)

Im ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren ermittelte die Kommission die Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China. Im Untersuchungszeitraum stufte die Weltbank diese Länder auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ ein. Es wurde jedoch festgestellt, dass die untersuchte Ware nur in drei Ländern, nämlich Malaysia, Mexiko und Russland, in nennenswertem Umfang hergestellt wird.

(117)

Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachten die CCCME und die Fangda Carbon New Material Co. vor, dass die ausgewählten Länder Malaysia, Mexiko und Russland nicht als repräsentative Länder geeignet seien, und empfahlen andere mögliche Länder, insbesondere die Ukraine und Indien. Beide Parteien wiesen darauf hin, dass die Kommission in einem kürzlich durchgeführten Verfahren Indien als repräsentatives Land gewählt habe. (70)

(118)

Was die von den Parteien erwähnte Untersuchung betrifft, so zog die Kommission Indien als repräsentatives Land heran, da die von dieser Untersuchung betroffene Ware offenbar nur in Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurde. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelte, bei der es um die Frage ging, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe wahrscheinlich wäre, war die Kommission der Auffassung, dass Indien unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise als Grundlage für die Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten dienen könne.

(119)

Des Weiteren enthalten die Aktenvermerke einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder und/oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen. Keine der beiden Parteien hat die Informationen nach dem Standard und mit der Detailgenauigkeit vorgelegt, die im genannten Anhang vorgeschrieben sind.

(120)

Die Kommission stellte fest, dass Indien und die Ukraine nach der Klassifizierung der Weltbank einen niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen als die VR China, während Malaysia, Mexiko und Russland einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen wie die VR China. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung, dem zufolge der Normalwert auf der Grundlage der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland ermittelt werden muss, wurden diese Länder als geeignete potenzielle repräsentative Länder angesehen, und es gab keinen Grund, Länder mit einem niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie z. B. Indien und die Ukraine in Betracht zu ziehen. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

3.3.2.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(121)

Im ersten Aktenvermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen die betroffene Ware hergestellt wird, nämlich Malaysia, Mexiko und Russland, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von den Herstellern der betroffenen Ware.

(122)

In Bezug auf die Russische Föderation lagen die Abschlüsse der ermittelten Hersteller nur für das Jahr 2019 vor. Darüber hinaus verzeichnete ein Unternehmen in Russland Verluste. Darüber hinaus stellte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine Reihe von Verzerrungen auf dem russischen Markt fest, die sich auf die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirkten und die Eignung Russlands als repräsentatives Land untergruben.

(123)

Was Malaysia betrifft, so stammten die ohne Weiteres zugänglichen Jahresabschlüsse aus dem Jahr 2017 und waren deshalb im Vergleich zum Untersuchungszeitraum veraltet. Außerdem gab es in Malaysia zwei Ausfuhrbeschränkungen; diese wirkten sich zwar nur unwesentlich auf die Herstellkosten der untersuchten Ware aus, machten jedoch ungefähr 1 % der bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angefallenen Herstellkosten von Grafitelektroden aus. In der Zwischenzeit erhielt die Kommission Zugang zum öffentlich verfügbaren Abschluss der Showa Denko Malaysia für das Jahr 2020 (71), aber das Unternehmen verzeichnete in diesem Jahr Verluste. Da es in diesem Land keinen rentabel arbeitenden Hersteller gab, der für den Untersuchungszeitraum ohne Weiteres zugängliche Daten vorlegen konnte, hielt die Kommission Malaysia folglich nicht für ein geeignetes repräsentatives Land.

(124)

In Bezug auf Mexiko ermittelte die Kommission einen Hersteller, nämlich die GrafTech Mexico S.A. de C.V. (im Folgenden „GrafTech Mexico“). Zwar war der Jahresabschluss des Unternehmens nicht ohne Weiteres verfügbar, doch die Kommission ermittelte den Geschäftsbericht 2020 der GrafTech Group (im Folgenden: „GrafTech International“), der den Konzernabschluss des Unternehmens enthielt. Vor diesem Hintergrund schienen dies – alles in allem – die besten ohne Weiteres verfügbaren Daten zu sein. Des Weiteren stellte die Kommission in ihrem ersten Aktenvermerk fest, dass in Mexiko Einfuhranforderungen an Grafitelektroden (Zolltarifnummern 8545 11 und 8545 90) in Form von Kennzeichnungsanforderungen bestehen. Diese Kennzeichnungsanforderungen sind jedoch nicht produktspezifisch, sondern gelten für alle nach Mexiko eingeführten Waren. Die einschlägige mexikanische Vorschrift (72) enthält allgemeine Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kennzeichnungen die Verbraucher oder Endverbraucher bei Einfuhren aus Drittländern nicht irreführen und als solche keine Einfuhrbeschränkung darstellen. Diese Anforderungen wirken sich daher nicht wesentlich auf die Herstellkosten der untersuchten Ware aus.

(125)

Im Anschluss an den ersten Aktenvermerk wandten die Fangda Carbon New Materials Co., Ltd., die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. und die CCCME in ihren Stellungnahmen ein, dass die GrafTech Mexico eine ungeeignete Option sei. Erstens seien, da es sich bei den einzigen verfügbaren Abschlüssen um Konzernabschlüsse handele, in die nicht nur die mexikanische Gesellschaft, sondern auch die anderen Tochtergesellschaften weltweit mit einbezogen würden, in diese Konzernabschlüsse Unternehmen aus Ländern mit einbezogen, von denen man nicht sagen könne, dass sie auf demselben Entwicklungsstand wie China seien, und diese Konzernabschlüsse würden, für den Fall, dass Mexiko für die Zwecke dieser Untersuchung als repräsentatives Land ausgewählt würde, auch nicht die fixen Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn in Mexiko widerspiegeln. Darüber hinaus brachte die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. vor, dass – wenn Mexiko als repräsentatives Land ausgewählt würde – der Gewinn der GrafTech International Ltd berichtigt werden müsse, um die mit dem Grafitelektrodengeschäft erzielte Gewinnspanne angemessen widerzuspiegeln, da die Höhe des Konzerngewinns der GrafTech International Ltd übermäßig hoch sei, was auf den vollständig vertikal integrierten Charakter des Betriebs der GrafTech zurückzuführen sei, bei dem das Unternehmen sein Petroleumnadelkoks selbst herstelle, um nicht auf Drittlieferanten angewiesen zu sein. Schließlich stellte die CCCME die allgemeine Objektivität der von der GrafTech Mexico vorgelegten Daten infrage, da die GrafTech International Ltd eine Partei sei, die den Antrag unterstütze.

(126)

Schließlich brachte die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. eine Anmerkung allgemeinerer Natur vor, nämlich dass die Rentabilität für 2020 aufgrund des zyklischen Charakters dieses Wirtschaftszweigs und der Auswirkungen der weltweiten Pandemie im Vergleich zu 2019 deutlich sinken werde. Solange die Finanzdaten des Einzelabschlusses der GrafTech Mexico für das Jahr 2020 nicht vorlägen, erfülle Mexiko daher nicht das Kriterium eines geeigneten repräsentativen Landes gemäß Artikel 2 Absatz 6a.

(127)

Wie im ersten Aktenvermerk dargelegt, fand die Kommission den Konzernabschluss der GrafTech International Ltd im Internet. Im ersten Aktenvermerk ging es um den Abschluss für das Geschäftsjahr 2019 (73) und im zweiten Aktenvermerk um den für das Geschäftsjahr 2020 (74).

(128)

In Bezug auf das Vorbringen, dass in den Konzernabschluss der GrafTech International Ltd. Unternehmen mit einbezogen seien, welche die fixen Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn in Mexiko nicht widerspiegelten, lässt sich festhalten, dass die hinsichtlich der GrafTech International Ltd. zur Verfügung stehenden Daten spezifisch für die Herstellung der untersuchten Ware sind, da die einzige Ware, die der Konzern herstellt, Grafitelektroden sind. Mit anderen Worten spiegeln die konsolidierten Finanzdaten des Konzerns sowohl die Leistung der Grafitelektrodenproduktion als auch die fixen Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den mit Grafitelektroden erzielten Gewinn wider, da der Konzern außer Grafitelektroden keine anderen Waren herstellt. Auch hat die GrafTech International ltd. im Untersuchungszeitraum Gewinne erwirtschaftet. Des Weiteren ist die GrafTech Mexico auch ein Unternehmen ähnlicher Größe wie die chinesischen Unternehmen und produziert die betroffene Ware auch in bedeutender Menge.

(129)

Schließlich konnten die Daten anderer in Erwägung gezogener Hersteller aus anderen Ländern aus den dargelegten Gründen nicht herangezogen werden, und keine der Parteien, die im Anschluss an den ersten Aktenvermerk Stellungnahmen einreichten, schlug Alternativen vor.

(130)

Angesichts dieser Stellungnahmen beschloss die Kommission jedoch, auch zu untersuchen, ob es in Mexiko Hersteller in derselben oder in ähnlichen Warenkategorien gibt wie die untersuchte Ware. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass der im Konzernabschluss 2020 der GrafTech International ausgewiesene Gewinn tatsächlich außergewöhnlich hoch war (35,5 % gemessen am Umsatz). Unter den mexikanischen Herstellern, die Waren aus denselben oder ähnlichen Kategorien wie die untersuchte Ware herstellen, ermittelte die Kommission zu diesem Zeitpunkt nur ein Unternehmen, das über Daten für 2020 verfügte. Dabei handelt es sich um die Reotix Materiales Refractarios S.A. de C.V (im Folgenden: „Reotix Materiales Refractarios“), eine Gesellschaft, die im Geschäft mit nicht tonhaltigen feuerfesten Materialien tätig ist. Der von diesem Unternehmen erzielte Gewinn belief sich 2020 auf 4,7 %. Da zu diesem Zeitpunkt keine anderen zuverlässigen, ohne Weiteres verfügbaren Daten vorlagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es vertretbar ist, davon auszugehen, dass dieser Gewinn von einem Hersteller der untersuchten Ware in Mexiko erzielt werden kann.

(131)

Andererseits wurden die VVG-Kosten der Reotix Materiales Refractarios gemessen am Umsatz mit 39,0 % ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund hielt es die Kommission für sinnvoller, sich auf die im Geschäftsbericht 2020 der GrafTech International Ltd ausgewiesenen VVG-Kosten zu stützen, die gemessen am Umsatz 5,9 % betrugen, da diese sich auf die betroffene Ware bezogen, und zum Teil auf die GrafTech Mexico.

(132)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung anderer zuverlässiger Daten war die Kommission der Auffassung, dass die Höhe der VVG-Kosten der GrafTech International Ltd und der von der Reotix Materiales Refractarios erzielte Gewinn unverzerrt und angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung sind.

(133)

In ihrer Reaktion auf den zweiten Aktenvermerk hatten sich die CCCME, die Fangda Carbon New Material Co., LTD und die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd gegen die Verwendung der VVG-Kosten der GrafTech International Ltd ausgesprochen, da sie aus den konsolidierten Finanzdaten verschiedener Unternehmen aus Ländern mit unterschiedlichem Einkommensniveau stammten, darunter auch Länder mit hohem Einkommen, ohne jedoch Argumente vorzubringen, die im Vergleich zu den nach dem ersten Aktenvermerk vorgebrachten ähnlichen Argumenten neu waren, oder einschlägige Belege vorzulegen. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass die CCCME und die Fangda Carbon New Material Co., LTD den Beschluss der Kommission unterstützten, einen angemessenen Gewinn zu verwenden.

(134)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen und keine anderen ohne Weiteres verfügbaren Daten vorgelegt wurden, kam die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Quellen, die sie für die VVG-Kosten und den Gewinn heranzuziehen beabsichtigte, unverzerrt und angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung sind.

3.3.2.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(135)

Nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung.

3.3.2.5.   Schlussfolgerung

(136)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

(137)

Die Fangda Carbon New Materials Co., Ltd., die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. und die CCCME betonten in ihren Stellungnahmen, dass ein alternatives viertes repräsentatives Land gefunden werden müsse. Keine dieser Parteien schlug jedoch ein alternatives repräsentatives Land vor. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen festgestellt hat, dass von allen Ländern mit einer mit der VR China vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklung nur Mexiko, Malaysia und Russland die untersuchte Ware herstellen. Darüber hinaus war Mexiko das einzige dieser drei Länder, in dem die einschlägigen Daten ohne Weiteres verfügbar waren.

(138)

Angesichts dieser Feststellungen und aller in ihrer Gesamtheit berücksichtigten relevanten Fakten beschloss die Kommission vorläufig, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und das in Mexiko ansässige Unternehmen GrafTech Mexico nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen.

3.3.3.   Zur Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren verwendete Quellen

(139)

Anhand der von interessierten Parteien übermittelten Informationen und anhand von anderen im Dossier enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im ersten Aktenvermerk eine erste Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Materialien, Energie und Arbeit vor, die für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wurden.

(140)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission ferner Quellen, die für die Bestimmung unverzerrter Preise und Vergleichswerte herangezogen werden könnten. Die wichtigste Quelle, die die Kommission vorschlug, war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). Im gleichen Vermerk führte die Kommission schließlich noch die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren auf, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

(141)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(142)

Anschließend brachte die Kommission im zweiten Aktenvermerk die Aufstellung der Produktionsfaktoren auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien und der Informationen, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem beantworteten Fragebogen übermittelt hatten, auf den neuesten Stand.

(143)

Im zweiten Aktenvermerk schlug die Kommission vor, zur Ermittlung des Preises von Petrolkoks (HS 2713 12) anstelle des mexikanischen Einfuhrpreises die malaysischen Einfuhrdaten heranzuziehen, nachdem die ausführenden Hersteller und der Europäische Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association) darauf hingewiesen hatten, dass die Statistiken über die Einfuhren von Petrolkoks nach Mexiko die Qualitätsstufe von Nadelkoks, wie er bei der Herstellung von Grafitelektrodensystemen verwendet wird, nicht ausreichend widerspiegelten.

(144)

Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachten mehrere Parteien vor, die Kommission solle zur Ermittlung des Preises für Petrolkoks (HS 2713 12) nicht die malaysischen Einfuhrdaten heranziehen, da die in den malaysischen Statistiken angegebene Menge sehr gering und nicht repräsentativ sei.

(145)

Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und beschloss, den Vergleichswert für Petrolkoks vorläufig auf der Grundlage des mexikanischen Einfuhrpreises festzulegen.

(146)

In ihrem zweiten Aktenvermerk teilte die Kommission ferner mit, dass es keine Einfuhren von Steinkohlenteer (HS 2708 20) nach Mexiko gibt, und beschloss daher, Malaysia für die Festlegung dieses Vergleichswerts heranzuziehen.

(147)

Die Kommission stellte fest, dass die Parteien in ihren Stellungnahmen zum zweiten Aktenvermerk keine Einwände gegen diese Entscheidung erhoben.

(148)

Eine Partei brachte vor, die Methode zur Ermittlung des mexikanischen CIF-Einfuhrpreises sei nicht korrekt, da die Kommission dasselbe Frachtkostenverhältnis auf der Grundlage eines einzigen HS-Codes (d. h. 2713) für jedes Ausfuhrland und für alle Vergleichswerte zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus sei der verwendete Datensatz veraltet, da das letzte verfügbare Geschäftsjahr das Jahr 2016 sei.

(149)

Die Partei behauptete zwar, die Methode sei nicht korrekt, schlug aber keine Alternativlösung vor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Schätzung nach wie vor die genaueste ist, die ihr zur Verfügung steht.

(150)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Produktionsfaktoren für Grafitelektroden

Produktionsfaktor

Warencode

Unverzerrter Wert

(RMB)

Maßeinheit

Rohstoffe

Petrolkoks (calciniert)

2713 12

5 240

Tonne

Petrolkoks (nicht calciniert)

2713 11

432

Tonne

Pech aus Steinkohlenteer

2708 10

8 640

Tonne

Pechkoks aus Steinkohlenteer

2708 20

3 917

Tonne

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

2704 00

1 884

Tonne

Steinkohlenasphalt

2715 00

6 113

Tonne

Steinkohle

2701 12

881

Tonne

Grafitfragmente

3801 90

13 048

Tonne

Betriebsstoffe

Arbeit

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

13,37

Stunden

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

1 138

kWh

Erdgas

[nicht zutreffend]

0,70

m3

Nebenprodukte/Abfall

Grafit-Abfall

3801 90

13 048

Tonne

Siliziumcarbid-Abfall

2849 20

8 055

Tonne

3.3.3.1.   Für den Herstellungsprozess verwendete Rohstoffe

(151)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises legte die Kommission den im GTA ausgewiesenen, gewogenen durchschnittlichen Preis (CIF) für Einfuhren in das repräsentative Land aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die kein Mitglied der WTO sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) aufgeführt sind, zugrunde. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China auszuklammern, da sie zu dem Schluss kam, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Abschnitt 3.3.1). Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhren beeinflussten. Im Falle Mexikos hatte der Ausschluss der Einfuhren aus der VR China und einigen Nicht-WTO-Mitgliedern keine nennenswerten Auswirkungen, da die übrigen Einfuhren immer noch rund 99 % der Gesamteinfuhrmengen in das repräsentative Land ausmachten. In Malaysia machten bei den Einfuhren von Pechkoks aus Steinkohlenteer die Einfuhren aus der VR China 55 % der Gesamteinfuhren aus. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde gegebenenfalls um Einfuhrzölle berichtigt.

(152)

Bei einigen wenigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, behandelte die Kommission diese Produktionsfaktoren, wie in Erwägungsgrund 166 erläutert, als Betriebsstoffe.

(153)

Die Kommission gab die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt zur Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

3.3.3.2.   Arbeit

(154)

Die Kommission nutzte die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Informationen über das durchschnittliche Monatseinkommen der Arbeitnehmer und die tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit pro Beschäftigtem in Mexiko im Jahr 2020 liefern. Das Monatseinkommen beinhaltet nicht die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungskosten und Steuern. Diese Informationen stehen in der OECD-Bibliothek für das betreffende Jahr zur Verfügung. (76)

3.3.3.3.   Strom

(155)

Der Strompreis in Mexiko wird von der mexikanischen Stromkommission veröffentlicht. Die Kommission verwendete die im Amtsblatt von Mexiko veröffentlichten Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer.

(156)

Im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk brachte die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. vor, dass die Strompreise in Mexiko nach oben verzerrt seien und daher gesenkt werden sollten, da die Erschließung erneuerbarer Energiequellen durch den mexikanischen Staat untergraben werde.

(157)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei außer vagen Behauptungen keine Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorlegte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.3.3.4.   Erdgas

(158)

Die Kommission zog den von der Comisión Reguladora de Energía in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlichten Gaspreis für industrielle Abnehmer in Mexiko (77) heran. Sie verwendete die den Untersuchungszeitraum abdeckenden Daten zu den Gaspreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in Gigajoule.

3.3.3.5.   Abfälle

(159)

Die Kommission analysierte die Buchführungspraktiken der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle. Infolgedessen berichtigte die Kommission die rechnerisch ermittelten Herstellkosten entsprechend den Bilanzierungspraktiken der einzelnen Unternehmen in Bezug auf Nebenprodukte und Abfälle.

3.3.3.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(160)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(161)

Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(162)

Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten der GrafTech International Ltd (für die VVG-Kosten) und auf die Finanzdaten der Reotix Materiales Refractarios (für die Gewinne).

3.3.4.   Berechnung des Normalwerts

(163)

Auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen unverzerrten Preise und Vergleichswerte ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(164)

Zur Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten jeder juristischen Person, die die betroffene Ware herstellt und ausführt, ersetzte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller die Produktionsfaktoren, die sowohl von verbundenen als auch unabhängigen Parteien bezogen wurden, durch die in der obigen Tabelle aufgeführten Produktionsfaktoren.

(165)

Die Kommission ermittelte zunächst die unverzerrten direkten Herstellkosten auf der Grundlage der von den einzelnen Unternehmen eingekauften Produktionsfaktoren. Sie wandte anschließend die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte.

(166)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten der in Erwägungsgrund 152 angesprochenen Betriebsstoffe erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(167)

Schließlich addierte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückt und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandt wurden (d. h. die VVG-Kosten beliefen sich auf 12,0 % und der Gewinn auf 8,9 %).

(168)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.4.   Ausfuhrpreis

(169)

Die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. führte ihre gesamte Produktion der betroffenen Ware über zwei verbundene Händler in China aus. Ein weiterer ausführender Hersteller, Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd., der zum Konzern Fangda Carbon New Materials Co., Ltd. gehört, führte nur einen Teil seiner Produktion der betroffenen Ware über einen verbundenen Händler in China aus. Dagegen verkaufte die Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd. nur direkt an Abnehmer in der Union.

(170)

Daher war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung für alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.5.   Vergleich

(171)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(172)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Kreditkosten, Bankgebühren, Provisionen und Zollabgaben.

(173)

Da die Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. und die Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd. – die zum Konzern Fangda Carbon New Materials Co., Ltd. gehört – ihre Waren über einen verbundenen Händler in China ausführten, berichtigte die Kommission die Ausfuhrpreise dieser Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, da diese Händler als Vermittler auf Provisionsbasis tätig waren. Die Berichtigung umfasste die VVG-Kosten und den Gewinn des Händlers.

3.6.   Dumpingspannen

(174)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(175)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern

24,5  %

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.

17,5  %

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.

24,5  %

(176)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(177)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 21,6 %.

(178)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.

(179)

Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall als niedrig einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur etwa 62 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für einen Warentyp ermittelt wurde, der von dem ausführenden Hersteller mit der höchsten festgestellten Dumpingspanne in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 66,5 %.

(180)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern

24,5  %

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.

17,5  %

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.

24,5  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

21,6  %

Alle übrigen Unternehmen

66,5  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(181)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von fünf Unternehmen oder Konzernen in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(182)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 164 460 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der von den Unionsherstellern vorgelegten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 55 % der gesamten Produktionsmenge und mehr als 65 % der Verkäufe gleichartiger Ware in der Union.

(183)

Die Antragsteller beantragten, die Sangraf Italy aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszunehmen, da die Sangraf Italy und das mit ihr verbundene Unternehmen Sangraf Henan aus der VR China beide vollständig von der in Hongkong ansässigen Gaoshuo-Gruppe (Hongkong) beherrscht werden, die letztlich im Eigentum der Sanergy Group Limited steht, die auf den Kaimaninseln gegründet wurde.

(184)

Die Untersuchung ergab, dass die Sangraf Italy Nippel von einem mit ihr verbundenen Unternehmen in der VR China einführte, die Grafitelektrodenkörper jedoch in Narni (Italien) herstellte. Die Sangraf hat auch nachgewiesen, dass sie in der EU mit einem gewissen Maß an operativer Autonomie tätig ist. Die Sangraf Italy wird von Italien aus geleitet, während der Konzern (Sangraf International) von den USA aus geführt wird. Vom Blickwinkel der Beteiligung her betrachtet, ist die letztlich beherrschende Holdinggesellschaft auf den Kaimaninseln eingetragen. Die Sangraf Italy ist auch Vollmitglied des Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverbands (European Carbon and Graphite Association).

(185)

Auf der Grundlage dieser Erwägungen wurde die Sangraf Italy im Einklang mit Artikel 4 der Grundverordnung als Teil des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. Der Antrag auf Ausschluss der Sangraf Italy aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union wurde daher abgelehnt.

4.2.   Unionsverbrauch

(186)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen und der von Eurostat gemeldeten Einfuhrmengen (TARIC-Ebene).

(187)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

175 738

181 070

153 706

132 454

Index

100

103

87

75

Quellen: Eurostat (Comext) und Wirtschaftszweig der Union.

Anmerkung: Bei den Einfuhren unter dem TARIC-Code 8545 11 00 90 wurde eine Berichtigung vorgenommen, um Grafitelektroden mit einer Rohdichte von weniger als 1,5 g/cm3 oder einem elektrischen Widerstand von mehr als 7,0 μΩm auszuklammern. Diese Berichtigung bestand in einem Abzug von 7,5 % der Gesamtausfuhrmengen und 3,3 % des Gesamtausfuhrwertes. Diese Berichtigung erfolgte nach der im Antrag verwendeten Methode, die auf dem Anteil von RP-Grafitelektroden am weltweiten Grafitelektrodenverbrauch (ohne China) für das Jahr 2019(*) beruhte. Mit anderen Worten: Im Jahr 2019 handelte es sich bei 7,5 % der Gesamtmenge der außerhalb Chinas verbrauchten Elektroden um RP-Elektroden, und wertmäßig betrachtet handelte es sich im Jahr 2019 bei 3,3 % der außerhalb Chinas verbrauchten Elektroden um RP-Elektroden.

(*)

Letztes Jahr, das den Kommissionsdienststellen vorliegt. Dies wurde als ausreichend erachtet, da diese Zahl keine hohe Volatilität aufweist.

(188)

Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch an Grafitelektroden um 25 % zurück. In den Jahren 2017 und 2018 war aufgrund der hohen Nachfrage der Stahlindustrie der Union, die sich von der Stahlkrise erholte, ein hoher Verbrauch zu verzeichnen. Darüber hinaus haben die Stahlhersteller aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs bei Grafitelektroden aus Angst vor einem weiteren Anstieg Lagerbestände von Grafitelektroden aufgebaut. Nach den Zahlen des Verbands der europäischen Stahlhersteller Eurofer erreichte die Stahlproduktion aus Elektrolichtbogenöfen im Vergleich zu 2018 im Jahr 2019 einen Tiefpunkt (-6,6 %). Die Nachfrage nach Grafitelektroden ging zurück. Da der Preis für Grafitelektroden stark sank, war der Aufbau von Lagerbeständen für die nachgelagerte Industrie nicht mehr erforderlich. Infolgedessen haben die Stahlhersteller ihre Grafitelektrodenbestände abgebaut. Infolge der COVID-19-Pandemie fiel die Nachfrage im Jahr 2020 noch weiter.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(189)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Comext-Datenbank. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Einfuhrdaten und der Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt ermittelt.

(190)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus China

42 256

43 180

45 932

47 429

Index

100

102

109

112

Marktanteil (in %)

24,0

23,8

29,9

35,8

Index

100

99

124

149

Quelle: Eurostat (Comext), Wirtschaftszweig der Union.

(191)

Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs nahmen die Einfuhren aus der VR China zulasten des Wirtschaftszweigs der Union zu. Die Menge der Einfuhren aus China nahm im Bezugszeitraum um 12 % zu, und ihr Marktanteil stieg im Untersuchungszeitraum um 49 % auf 35,8 % (+ 11,8 Prozentpunkte). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel um 6,4 Prozentpunkte von 60,0 % im Jahr 2017 auf 53,6 % im Jahr 2020 (Tabelle 5). Der Marktanteil anderer Länder verringerte sich im Bezugszeitraum auf 10,6 % (- 5,3 Prozentpunkte) (Tabelle 11).

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(192)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank Comext. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der chinesischen ausführenden Hersteller ermittelt.

(193)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

China

4 152

9 710

4 845

2 077

Index

100

234

117

50

Quelle: Eurostat (Comext).

(194)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China liegen seit 2019 deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um 50 %, während die Herstellkosten für den Wirtschaftszweig der Union laut den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegten Daten stiegen (siehe Tabelle 7). Anfangs stiegen die Einfuhrpreise auf ein sehr hohes Niveau, erreichten ihren Höchststand im Jahr 2018 und gingen dann stark zurück. Nach dem Höchststand der Preise im Jahr 2018 war dieser Preisrückgang bei den Einfuhren aus der VR China stärker ausgeprägt als der Rückgang der Verkaufspreise der Union.

(195)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

(1)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

(2)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(196)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 51,2 %. Es wurde festgestellt, dass die Unionspreise durch sämtliche Einfuhren, bei denen eine Übereinstimmung bestand, unterboten wurden.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(197)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(198)

Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(199)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der in der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union enthaltenen Daten. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(200)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(201)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(202)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsvolumen (in Tonnen)

233 538

250 597

219 526

164 460

Index

100

107

94

70

Produktionskapazität (in Tonnen)

255 500

283 500

294 900

294 900

Index

100

111

115

115

Kapazitätsauslastung (in %)

91,4

88,4

74,4

55,8

Index

100

97

81

61

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(203)

Die Produktionsmenge nahm im Bezugszeitraum um 30 % ab. Die Produktion folgte genau den Schwankungen des Verbrauchs: hohe Nachfrage im Zeitraum 2017–2018, Nachfragerückgang im Jahr 2019 (Abbau von Lagerbeständen), weiterer und stärkerer Nachfragerückgang im Jahr 2020 (COVID-19-Pandemie).

(204)

Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 15 %. Dies ist zum Teil auf die Sangraf Italy zurückzuführen, die ihren Betrieb 2018 aufgenommen hat. Der Wirtschaftszweig der Union investierte generell in den Aufbau von Kapazitäten. Der Wirtschaftszweig der Union ging davon aus, dass die positive Marktsituation zu Beginn des Bezugszeitraums andauern würde und die Nachfrage weiter steigen würde.

(205)

Die beiden oben genannten Trends (Produktionsrückgang, Kapazitätssteigerung) führten zu einem erheblichen Rückgang der Kapazitätsauslastung (- 35 %). Im Untersuchungszeitraum fiel die Kapazitätsauslastungsrate auf ein sehr niedriges Niveau (55,8 %).

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(206)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

105 520

118 025

91 949

70 970

Index

100

112

87

67

Marktanteil (in %)

60,0

65,2

59,8

53,6

Index

100

109

100

89

Quelle: Wirtschaftszweig der Union.

(207)

Die Verkäufe stiegen zwischen 2017 und 2018 und gingen dann im Zeitraum 2018–2020 zurück. Der allgemeine Trend entspricht der Entwicklung des Verbrauchs. Allerdings war der Rückgang der Verkäufe (- 33 %) im Bezugszeitraum stärker ausgeprägt als der Rückgang des Verbrauchs (- 25 %).

(208)

Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 6,4 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil anderer Drittländer als der VR China ging um 5,3 Prozentpunkte zurück. Der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile an Einfuhren aus der VR China; deren Marktanteil stieg im selben Zeitraum um 11,8 Prozentpunkte.

4.4.2.3.   Wachstum

(209)

Die BIP-Wachstumsrate der Union (27 Länder) lag im Zeitraum 2017–2019 bei + 2,2 % (Eurostat (78)). 2020 lag sie bei - 6 % (Eurostat (79)). Die Rohstahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen in der Union war vor dem COVID-19-Ausbruch rückläufig: 68 497 Tonnen im Jahr 2017, 69 781 Tonnen im Jahr 2018, 65 171 Tonnen im Jahr 2019 (Quelle: Eurofer). Die Nachfrage und die Produktion von Grafitelektroden folgten diesem Trend. Im Zusammenhang mit dem rückläufigen Verbrauch verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen, sondern auch Marktanteile, wie in Erwägungsgrund 208 erläutert.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(210)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

1 034

1 164

1 150

1 102

Index

100

113

111

107

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

226

215

191

149

Index

100

95

85

66

Quelle: Wirtschaftszweig der Union.

(211)

Die Beschäftigung in diesem Sektor entwickelte sich ähnlich wie die Produktion und der Verbrauch auf dem Unionsmarkt und stieg zwischen 2017 und 2018 um 13 %. Dies ist zum Teil auf die Sangraf Italy zurückzuführen, die ihren Betrieb 2018 aufgenommen hat. Die Beschäftigung folgte dann weiter einem ähnlichen Trend wie Produktion und Verbrauch und ging von 2018 bis zum Ende des Bezugszeitraums zurück, allerdings langsamer als Produktion und Verbrauch. Insgesamt stieg die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 7 %.

(212)

In Anbetracht dessen fiel in einer Situation, in der die Produktion im Bezugszeitraum um 30 % zurückging, die Produktivität. Die Produktionskapazität sank im Bezugszeitraum um 34 %.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(213)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(214)

Grafitelektroden waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, und gegenüber Einfuhren von Grafitelektroden aus Indien sind nach wie vor Antidumpingmaßnahmen in Kraft.

(215)

Frühere Untersuchungen haben gezeigt, dass sich das frühere Dumping dauerhaft negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hat. Aus diesen Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von früherem Dumping erholt hatte. Vielmehr zeigten die Ergebnisse der letzten Interimsüberprüfung, die im Oktober 2020 eingestellt wurde, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2017 und 2018 nur vorübergehend gut gewesen war und dass keine Notwendigkeit bestand, die Maßnahmen gegen Indien aufzuheben. (80)

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(216)

Bei der Betrachtung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der mikroökonomischen Indikatoren stellte die Kommission fest, dass ein Teil der Unionsproduktion der gleichartigen Ware (insbesondere ein Unionshersteller, die GrafTech, mit rund 50 % der Gesamtverkäufe und mehr als 50 % der Gesamtproduktion (81)) vom direkten Wettbewerb auf dem Markt abgeschirmt war, während der andere Teil (die beiden anderen Unionshersteller der Stichprobe) den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China direkt ausgesetzt war (siehe Abschnitt 4.3).

(217)

Diese Situation war auf das Bestehen langfristiger Verträge zurückzuführen, die der größte einzelne Unionshersteller von Grafitelektroden (die GrafTech) nach einer Periode außergewöhnlich hoher Preise in den Jahren 2017–2018 mit seinen Abnehmern geschlossen hatte. Bei diesen Verträgen handelt es sich um Kaufverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (sogenannte Take-or-pay-Verträge), bei denen die GrafTech eine bestimmte Menge an Lieferungen zu einem festgelegten Preis garantierte, und der Käufer sich verpflichtete, die vereinbarten Warenmengen zu dem vereinbarten Festpreis abzunehmen, vorbehaltlich verschiedener vertraglicher Rechte und Pflichten. Die Laufzeit dieser Verträge betrug drei bis fünf Jahre. Es stellte sich heraus, dass ein sehr großer Teil der GrafTech-Verkäufe im Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser langfristigen Verträge (im Folgenden „LTA“) erfolgte. Nach bestem Wissen der Kommission profitiert kein anderer Unionshersteller von ähnlichen LTA. In Anbetracht der Laufzeit der langfristigen Verträge stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der Verträge vorübergehender Natur sind.

(218)

Daher prüfte die Kommission im Hinblick auf die richtige Einschätzung des wirtschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden Teilen des Wirtschaftszweigs der Union im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung (82) auf dieselbe Weise auf der einen Seite den Teil des Wirtschaftszweigs, der als vom direkten Wettbewerb mit den Einfuhren abgeschirmt angesehen wurde, und auf der anderen Seite den Teil, der dem Wettbewerbsdruck der Einfuhren ausgesetzt war, sowie den Wirtschaftszweig insgesamt.

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(219)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

2 221

8 780

9 900

5 993

Index

100

395

446

270

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

2 071

4 095

5 454

5 016

Index

100

198

263

242

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(220)

Die Verkaufspreise stiegen 2018 und 2019 sehr stark, bevor sie dann 2020 massiv fielen. 2020 lagen die Verkaufspreise jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie 2017 (+ 170 %).

(221)

Dank der bestehenden langfristigen Verträge konnte die GrafTech France im UZ trotz des allgemeinen Preisrückgangs, von dem der Rest des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschirmt war, ein hohes Preisniveau aufrechterhalten ([25-50] % über dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der Verkaufsmengen der GraftTech France, die nicht Gegenstand von LTA waren, sowie der Verkäufe der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, schätzte die Kommission, dass der Durchschnittspreis auf dem „freien“ Markt rund [20-40] % unter dem durchschnittlichen in der Union erzielten Stückverkaufspreis auf dem Gesamtmarkt lag. Dementsprechend spiegelt der durchschnittliche Verkaufspreis der Union im UZ die Preiswettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt nicht genau wider, die durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erheblich beeinflusst wurde.

(222)

Im Zeitraum 2017–2019 stiegen die Verkaufspreise von Grafitelektroden weltweit an. Dies war das Ergebnis eines Marktungleichgewichts mit einem Anstieg der weltweiten Nachfrage und einem Angebot, das nicht mit der Nachfrage Schritt halten konnte. Als Hauptgrund für den Nachfrageanstieg wurde die weltweite Verschiebung innerhalb der Stahlindustrie angeführt, weg von Hochöfen und hin zu Elektrolichtbogenöfen, bei denen Grafitelektroden zum Einsatz kommen. Als Hauptgrund für die Verzögerung bei der weltweiten Versorgung wurde angeführt, dass staatlich angeordnet worden sei, chinesische Grafitelektrodenwerke zu schließen, um sie für eine umweltfreundlichere Produktion umzubauen. Diese Schließungen seien zeitlich mit einer gestiegenen Binnennachfrage nach Grafitelektroden durch chinesische Stahlhersteller und einem neuen Wettbewerb um Nadelkoks (den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Grafitelektroden) seitens der Industrie für Lithium-Ionen-Batterien zusammengefallen.

(223)

Der Preis für Nadelkoks stieg von 2017 bis Mitte 2019 kontinuierlich und erheblich an. Er stieg um das ungefähr Neunfache von rund 500 USD pro Tonne auf etwa 4 500 USD pro Tonne. Diese Volatilität der Preise für Grafitelektroden und ihre Rohstoffe veranlasste einen Teil des Wirtschaftszweigs, langfristige Verträge zu schließen, wie in Erwägungsgrund 217 dargelegt. Die Preise für Nadelkoks bewegten sich dann wieder zurück auf ein normales Niveau, aber die Kosten und Preise für Grafitelektroden blieben höher als im Jahr 2017. Im UZ lagen die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wieder auf einem Niveau, das näher am langfristigen Durchschnitt lag. Dies hing mit einer Kombination verschiedener Faktoren zusammen: einem Rückgang des Preises für Nadelkoks, einem Nachfragerückgang im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und dem erhöhten Preisdruck aufgrund des Wettbewerbs durch Niedrigpreiseinfuhren aus China. Wie bereits erwähnt (Erwägungsgründe 216 bis 218), wirkte sich diese Situation jedoch nicht auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union gleichermaßen aus. Der nicht durch LTA abgeschirmte Teil des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete im UZ einen erheblichen Rückgang der Verkaufspreise von - [48-60] %, während die Verkaufspreise der GrafTech France nur um - [15-35] % sanken.

(224)

Im Bezugszeitraum stiegen die Herstellkosten um 242 %. Dies stand im Zusammenhang mit dem Anstieg der Preise für die wichtigsten Rohstoffe: Nadelkoks, wie oben erwähnt. Die Arbeitskosten blieben über diesen Zeitraum stabil (siehe Tabelle 8). Der Energiepreis (einschließlich Strom) zog an, was bis zu einem gewissen Grad zum Anstieg der Herstellkosten beitrug.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(225)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

83 705

91 784

89 456

84 780

Index

100

110

107

101

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(226)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen 2018 um 10 %, gefolgt von einem Rückgang um 3 %; im UZ entwickelten sie sich weiterhin rückläufig und erreichten ein Niveau von 1 % über dem Niveau von 2017.

(227)

Bei der Beurteilung der Entwicklung der Arbeitskosten für die verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs und den Wirtschaftszweig insgesamt stellte die Kommission im Bezugszeitraum keine wesentlichen Unterschiede in der Kostenentwicklung fest.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(228)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

6 142

6 424

9 114

8 163

Index

100

105

148

133

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

4,8  %

4,9  %

8,3  %

8,6  %

Index

100

103

174

180

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(229)

Die Lagerbestände nahmen sowohl nominal (+ 33 %) als auch als Prozentsatz der Produktion (+ 80 %) zu. Dies hing mit dem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sowohl auf dem Unionsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten zusammen. Der Wirtschaftszweig wies darauf hin, dass er ein gewisses Produktionsvolumen aufrechterhalten müsse und daher nicht in der Lage sei, die Produktion entsprechend dem Absatzrückgang zu drosseln.

(230)

Bei der separaten Prüfung des Teils des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte, stellte die Kommission fest, dass die Lagerbestände im Bezugszeitraum stärker zunahmen ([5–15] Prozentpunkte über der durchschnittlichen Lagerbestandszunahme). Eine separate Prüfung der GrafTech France ergab genau das Gegenteil: deren Lagerbestände stiegen weniger stark an ([5–15] Prozentpunkte unter der durchschnittlichen Lagerbestandszunahme). Dies zeigt ferner, dass das Bestehen von langfristigen Verträgen erhebliche positive Auswirkungen auf die Wirtschaftsindikatoren nur eines einzigen Unionsherstellers hatte (und immer noch hat).

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(231)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Q4 des Untersuchungszeitraums

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

8,0

52,7

43,8

16,1

2,6

Index

100

658

547

201

33

Cashflow (in EUR)

28 215 108

488 291 957

380 447 375

60 964 690

-22 330 357

Index

100

1 731

1 348

216

- 356

Investitionen (in EUR)

12 662 440

30 259 283

21 600 910

18 670 327

6 542 529

Index

100

239

171

147

208 (*)

Kapitalrendite (in %)

17,8

552,4

366,5

-3,9

-32,6

Index

100

3 100

2 057

-22

- 183

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(*) Auf Jahresbasis.

(232)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum schossen die Gewinne in den Jahren 2018–2019 in die Höhe, bevor sie drastisch fielen und alle Unionshersteller außer der GrafTech France zweistellige Verluste zu verzeichnen hatten. Die außergewöhnlich hohen Gewinne der Jahre 2018–2019 hängen mit der ganz besonderen Lage dieser Jahre zusammen, die durch Marktungleichgewichte gekennzeichnet ist, die für die Hersteller von Grafitelektroden sehr günstig waren. Im Jahr 2020 kehrte sich vor dem Hintergrund des plötzlichen Nachfragerückgangs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durch den verstärkten Wettbewerb seitens der chinesischen Exporte die Lage vollständig um, und die Gewinne erreichten ihren Tiefststand.

(233)

Insgesamt stieg die Rentabilität der Verkäufe in der Union von + 8,0 % im Jahr 2017 auf + 16,1 % im Untersuchungszeitraum. Die Lage ist jedoch für die einzelnen Teile des Wirtschaftszweigs höchst unterschiedlich.

(234)

Zunächst analysierte die Kommission die Lage desjenigen Teils des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge abgeschlossen hatte und daher vollständig der veränderten Marktdynamik, einschließlich gestiegener Mengen gedumpter Einfuhren aus China, ausgesetzt war. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unter diese Kategorie fallen, verzeichneten im Bezugszeitraum einen drastischen Rückgang ihrer Rentabilität von + [5-15] % im Jahr 2017 auf [- 10 bis - 20] % im UZ.

(235)

Anschließend prüfte die Kommission die GrafTech France. Dieses Unternehmen profitiert von langfristigen Verträgen und verzeichnete dementsprechend im UZ immer noch hohe Gewinne. Die Kommission stellte jedoch fest, dass ein Teil der Grafitelektroden der GrafTech France auch auf dem freien Markt verkauft wurde. Die Preise für diese Transaktionen waren deutlich niedriger als die Preise für ihre Transaktionen im Rahmen ihrer langfristigen Verträge. Bei einem PCN für PCN vorgenommenen Vergleich der Preise der Nicht-LTA-Transaktionen der GrafTech France mit den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stellte sich heraus, dass einige Transaktionen höhere Preise und einige niedrigere Preise aufwiesen. Im Durchschnitt lagen die Preise dieser Transaktionen sehr nahe an den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Preise bei diesen Geschäften auf dem freien Markt mit den Preisen der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergleichbar waren. Der Wettbewerbsdruck der Niedrigpreiseinfuhren aus China war daher auch bei der GrafTech France spürbar, nämlich in den Bereichen, in denen sie nicht durch langfristige Verträge vor dem Wettbewerb abgeschirmt war.

(236)

Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich der GrafTech France, am Ende des UZ verschlechterte, was sich insbesondere in den Rentabilitätszahlen für das vierte Quartal des UZ zeigte, die deutlich unter der für diesen Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen üblichen Gewinnspanne liegen. Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich die Lage des Teils des Wirtschaftszweigs verschlechtert hat, der nicht durch langfristige Verträge geschützt ist.

(237)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein enormer Anstieg im Zeitraum 2018–2019, gefolgt von einem drastischen Rückgang im Jahr 2020. Hier spielen dieselben Erklärungsfaktoren eine Rolle. Bei der Untersuchung des Cashflows für die verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs der Union gelten dieselben Feststellungen für die Unterschiede zwischen der GrafTech France (hoher Cashflow) und dem Rest des Wirtschaftszweigs der Union (negativer Cashflow).

(238)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum (+ 47 %). Die hohen Gewinne der Jahre 2018–2019 ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, in seine Produktionsanlagen zu investieren. Nach dem COVID-19-Ausbruch haben sich die Investitionen gegen Ende des Bezugszeitraums erheblich verlangsamt.

(239)

Bei der Analyse der verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs konnte kein klares Muster beobachtet werden. Die GrafTech France tätigte in der Mitte des betreffenden Zeitraums höhere Investitionen, während der Rest des Wirtschaftszweigs zum Ende des Zeitraums mehr investierte.

(240)

Die Kapitalrendite (ROI) entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein enormer Anstieg im Zeitraum 2018–2019, gefolgt von einem drastischen Rückgang im Jahr 2020.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(241)

Die wichtigsten makroökonomischen Indikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ: Die Verkaufsmenge der Union ging um 33 % zurück, die Produktion um 30 %, und der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile. Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes stiegen die Einfuhrmengen aus China im Bezugszeitraum um 12 %; ihr Marktanteil nahm um 49 % zu und erreichte im Untersuchungszeitraum 35,8 %. Die Preise der Einfuhren aus der VR China lagen seit 2019 durchweg deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(242)

In Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren ergab sich bei einer Betrachtung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt ein gemischtes Bild: Die Rentabilität der Verkäufe in der Union stieg von + 8,0 % auf + 16,1 % und der Cashflow stieg um + 116 %, doch die Lagerbestände (+ 33 %) und die Kapitalrendite (von +17,8 % auf - 3,9 %) verschlechterten sich beide erheblich.

(243)

Diese aggregierten Zahlen verschleiern jedoch eine sehr unterschiedliche Situation, die sich auf die Marktdynamik und das wirtschaftliche Verhältnis zwischen den verschiedenen Herstellern in der Union auswirkt. Aus den in den Erwägungsgründen 216 bis 218 dargelegten Gründen prüfte die Kommission auf der einen Seite den Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte und auf dem freien Markt tätig ist (und also einem fortwährenden Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren ausgesetzt ist), und auf der anderen Seite den Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der mit seinen Kunden im Zeitraum 2017-2018 langfristige Verträge geschlossen hatte (d. h. die GrafTech), getrennt voneinander.

(244)

Bei zweien der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die keine langfristigen Verträge mit ihren Abnehmern geschlossen hatten, verschlechterten sich alle Mikroindikatoren erheblich: Die Rentabilität der Verkäufe in der Union ging von [5–10] % im Jahr 2017 auf - [10–20] % im Jahr 2020 zurück, die Lagerbestände stiegen (+ [30–60] %), die Kapitalrendite sank von [20–50] % auf - [200–250] % und der Cashflow ging zurück (- [220–260] %).

(245)

Andererseits war die Lage des dritten in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers GrafTech France anders und außergewöhnlich. Die GrafTech France verzeichnete im UZ hohe Gewinne und einen hohen Cashflow.

(246)

In diesem Zusammenhang hat die Untersuchung gezeigt, welche Rolle die langfristigen Verträge zwischen der GrafTech France und ihren Abnehmern spielen. Es stellte sich heraus, dass ein sehr großer Teil der GrafTech-France-Verkäufe im Untersuchungszeitraum im Rahmen dieser langfristigen Verträge erfolgte. Infolgedessen lagen die Preise der GrafTech France im Untersuchungszeitraum deutlich über den Preisen ihrer Wettbewerber. Eine Auswirkung dieser langfristigen Verträge war, dass die Verkaufspreise der GrafTech France von den wettbewerbsbestimmten Unions-Marktpreisen entkoppelt wurden. Aufgrund der langfristigen Verträge, die sie mit ihren Abnehmern geschlossen hatte, war die GrafTech France und die GrafTech allgemein nämlich tatsächlich größtenteils vor externen Faktoren wie dem Nachfragerückgang und dem zunehmenden Wettbewerb durch Niedrigpreiseinfuhren aus China geschützt.

(247)

Dies war jedoch eine vorübergehende Ausnahmesituation, da einige der langfristigen Verträge bereits ausgelaufen sind und die meisten der verbleibenden langfristigen Verträge Ende 2022 auslaufen werden.

(248)

Im vierten Quartal des Untersuchungszeitraums war jedoch bereits eine weitere Verschlechterung zu beobachten, da die Rentabilitätszahlen (Durchschnitt der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, einschließlich der GrafTech France) auf 2,6 % zurückgingen. Sobald alle langfristigen Verträge ausgelaufen sind, wird die GrafTech ihr Geschäft unter denselben Marktbedingungen betreiben müssen wie die anderen Unionshersteller.

(249)

In einem weiteren Schritt untersuchte die Kommission das wirtschaftliche Verhältnis zwischen dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte, auf der einen Seite und dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der mit seinen Kunden langfristige Verträge geschlossen hatte (d. h. GrafTech France), auf der anderen Seite, um festzustellen, ob der gesündere Teil des Wirtschaftszweigs Gefahr laufen würde, dieselbe negative Entwicklung zu durchlaufen, die im Bezugszeitraum bereits im anderen Teil des Wirtschaftszweigs und im Wirtschaftszweig der Union insgesamt zu beobachten war.

(250)

Was die Produktion betrifft, so teilten alle drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Kommission mit, dass sie dieselbe Elektrodenqualität (UHP-Elektroden) herstellten. Die Bandbreite der von diesen drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern produzierten Grafitelektroden deckte Durchmesser von 500 bis 720 mm und eine Länge von mehr als 1 651 cm (und insbesondere über 1 951 cm) ab. Die drei Hersteller produzierten in großen Mengen Elektroden mit einem Durchmesser im Bereich von 600 mm und 700 mm. Die Kommission konnte zwischen dem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine langfristigen Verträge mit seinen Abnehmern geschlossen hatte, und der GrafTech France keine Unterschiede im Produktionsmuster feststellen.

(251)

Betrachtet man die Kosten, so beliefen sich die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ auf rund 5 000 EUR. Zwischen den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern wurde kein nennenswerter Unterschied festgestellt. Ihre Herstellkosten lagen allesamt in einer Größenordnung von ± 10 % um diesen Durchschnitt.

(252)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die GrafTech France bei dem Teil ihrer Verkäufe, der nicht unter die langfristigen Verträge fiel, ihre Ware zu Preisen verkaufte, die sehr nahe an denen des restlichen Wirtschaftszweigs lagen (siehe Erwägungsgrund 235). In den Bereichen, in denen die GrafTech France nicht durch langfristige Verträge abgeschirmt war, bekam daher auch sie den Druck der Niedrigpreiseinfuhren aus China deutlich zu spüren.

(253)

Daher ist die außerhalb der langfristigen Verträge auf dem Unionsmarkt verkaufte Produktion repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Dies liegt daran, dass die einzigen Elemente, durch die sich ein einziger Unionshersteller vom übrigen Wirtschaftszweig der Union unterscheidet, die langfristigen Verträge sind. Die Entlastung, von der dieser Hersteller aufgrund seiner langfristigen Verträge profitiert, ist jedoch vorübergehender Natur und spiegelt nicht die allgemeine Marktdynamik im Untersuchungszeitraum wider, die durch einen anhaltenden Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China gekennzeichnet ist. Ohne die langfristigen Verträge leidet sogar die GrafTech France unter den gedumpten Einfuhren (siehe Erwägungsgrund 235). Angesichts der Tatsache, dass die langfristigen Verträge der GrafTech France bald auslaufen werden, kann davon ausgegangen werden, dass die GrafTech France die gleichen negativen Entwicklungen durchlaufen wird, die bereits für den anderen Teil des Wirtschaftszweigs der Union und somit für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt festgestellt wurden.

(254)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase des Verfahrens zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Der gewinnbringende Teil des Wirtschaftszweigs wird nicht in der Lage sein, den nicht gewinnbringenden Teil, der unter einem enormen Wettbewerbsdruck durch Niedrigpreiseinfuhren aus China leidet, positiv zu beeinflussen. Betrachtet man die Daten für das vierte Quartal des Untersuchungszeitraums, so ist außerdem bereits eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu beobachten. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Abwärtstrends verstärken werden, sobald die langfristigen Verträge der GrafTech auslaufen – auch angesichts des erheblichen Anstiegs der gedumpten Einfuhren zu Preisen, welche die Unionspreise durchweg erheblich unterboten, und des Anstiegs der Produktionskapazität in der VR China in den letzten Jahren.

5.   SCHADENSURSACHE

(255)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren waren die COVID-19-Pandemie, das Ende der Krise in den Jahren 2017–2018, die Überalterung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsverbrauch.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(256)

Die Menge der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 12 % von 42 256 Tonnen im Jahr 2017 auf 47 429 Tonnen im Jahr 2020. Im selben Zeitraum stieg ihr Marktanteil um 49 % und erreichte im Untersuchungszeitraum 35,8 %. Diese steigenden Einfuhren wurden in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums (2019–2020) zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Dies hatte im Untersuchungszeitraum erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, der einen Rückgang seiner Verkäufe von 118 025 Tonnen im Jahr 2018 auf 91 949 Tonnen im Jahr 2019 und auf 70 970 Tonnen im Jahr 2020 zu verzeichnen hatte. Dies führte zu einem sehr starken Rückgang der Rentabilität aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit Ausnahme des einen einzigen Herstellers mit langfristigen Verträgen: 2017 wurden noch Gewinne erwirtschaftet (+ [5–10] %), während 2020 hohe Verluste (- [10–20] %) und die daraus folgende Verschlechterung anderer Finanzindikatoren, wie z B. Lagerbestände, Kapitalrendite und Cashflow, verkraftet werden mussten.

(257)

Angesichts der Gleichzeitigkeit der Entwicklungen ist dies daher eine Bestätigung dafür, dass die gestiegenen Einfuhren von zu gedumpten Preisen verkauften Grafitelektroden mit Ursprung in China zu der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben. Weitere Faktoren werden unter 5.2 behandelt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Die COVID-19-Pandemie

(258)

Niedrigpreiseinfuhren von Grafitelektroden aus der VR China werden bereits seit 2019 verzeichnet. In den Jahren 2019 und 2020 betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China 57 % bzw. 51 % des Durchschnittspreises aller anderen Einfuhren (ohne China). Seit 2019 (d. h. schon vor der Pandemie) nehmen die chinesischen Einfuhren zu, während sich der Verbrauch in der Union rückläufig entwickelt. Dies führte zu einem stetigen Anstieg der Einfuhren aus der VR China seit 2018, auch gemessen am Marktanteil. Daher ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den Rückgang des Verbrauchs aufgrund der Pandemie nicht schwächer geworden.

5.2.2.   Ende der Hochphase 2017–2019

(259)

Nach dem Ende der im Zeitraum 2017–2019 erreichten Höchststände entwickelten sich sowohl die Inlands- als auch die Einfuhrpreise rückläufig. Wie bereits erwähnt, gingen die chinesischen Preise jedoch schneller zurück als der Durchschnitt der Einfuhren aus Drittländern ohne China (- 50 % im Jahr 2019 und - 57 % im Jahr 2020 gegenüber - 12 % bzw. - 51 %). Daher trug der weltweite Preisrückgang nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.

5.2.3.   Überalterung des Wirtschaftszweigs der Union

(260)

Die Anlagen einiger Unionshersteller sind zwar vielleicht nicht auf dem allerneuesten Stand, aber der Wirtschaftszweig ist dynamisch und hat seine Investitionen erhöht, um seine Kapazitäten auszubauen, seine Produktionsanlagen anzupassen und die neueste Technologie zu erwerben. Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 47 %.

5.2.4.   Einfuhren aus Drittländern

(261)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Indien

Menge (in Tonnen)

5 662

6 212

3 700

2 211

 

Index

100

110

65

39

 

Marktanteil (in %)

3,2

3,4

2,4

1,7

 

Durchschnittspreis (in EUR)

2 339

13 709

10 018

4 072

 

Index

100

586

428

174

Mexiko

Menge (in Tonnen)

2 865

1 379

12

896

 

Index

100

48

0,4

31

 

Marktanteil (in %)

1,6

0,8

0

0,7

 

Durchschnittspreis (in EUR)

2 218

2 525

3 344

3 976

 

Index

100

114

151

179

Russland

Menge (in Tonnen)

4 118

5 244

8 092

5 485

 

Index

100

127

197

133

 

Marktanteil (in %)

2,3

2,9

5,3

4,1

 

Durchschnittspreis (in EUR)

2 382

9 055

6 879

3 578

 

Index

100

380

289

150

USA

Menge (in Tonnen)

9 689

3 359

1 860

2 950

 

Index

100

35

19

30

 

Marktanteil (in %)

5,5

1,9

1,2

2,2

 

Durchschnittspreis (in EUR)

2 398

7 997

11 376

5 025

 

Index

100

333

474

210

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

5 629

3 671

2 162

2 514

 

Index

100

65

38

45

 

Marktanteil (in %)

3,2

2,0

1,4

1,9

 

Durchschnittspreis (in EUR)

2 427

7 435

9 057

4 285

 

Index

100

306

373

177

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

27 962

19 866

15 826

14 055

 

Index

100

71

57

50

 

Marktanteil (in %)

15,9

11,0

10,3

10,6

 

Durchschnittspreis (in EUR)

2 371

9 579

8 436

4 111

 

Index

100

404

356

173

Quelle: Eurostat (Comext).

(262)

Der Marktanteil der Drittländer (ohne das betroffene Land) war gering (rund 10–11 %) und blieb im Zeitraum 2018–2020 stabil. Dies bedeutet, dass er in absoluten Mengen proportional zum Rückgang des Unionsverbrauchs zurückging.

(263)

Die Preise der Einfuhren aus Drittländern (ohne das betroffene Land) bewegten sich im Bezugszeitraum im Durchschnitt auf dem gleichen Niveau wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum lagen die Preise jedoch um 31 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union; dies war das niedrigste Niveau, das – relativ gesehen – im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erreicht wurde. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China, die 2020 erheblich zurückgingen und im Untersuchungszeitraum um 65 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Preise variieren jedoch je nach Spezifikation der Elektroden, und auch wenn der Vergleich der Durchschnittspreise einige Anhaltspunkte liefert, kann ein solcher Vergleich keinen Preisvergleich auf der Grundlage der Warenkennnummer ersetzen.

(264)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, da sie zu deutlich höheren Preisen als die Einfuhren aus der VR China erfolgten.

5.2.5.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(265)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

134 311

132 850

124 460

102 222

Index

100

99

93

76

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 377

8 134

9 186

5 660

Index

100

342

386

238

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und des Wirtschaftszweigs der Union.

(266)

Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich zurück (- 24 % im Bezugszeitraum). Der Wirtschaftszweig der Union wies auf den Wettbewerb durch die chinesischen Ausfuhren hin, der nicht nur auf dem Inlandsmarkt, sondern auch auf Drittlandsmärkten herrsche.

(267)

Insgesamt wies die Ausfuhrleistung eine ähnliche Entwicklung auf wie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, doch gingen die Ausfuhrverkäufe relativ gesehen weniger stark zurück als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrleistung nicht zur Schädigung beitrug.

5.2.6.   Verbrauch

(268)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, ging der Unionsverbrauch an Grafitelektroden im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Dies stand im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, deren Auswirkungen in Erwägungsgrund 258 analysiert werden. Gleichzeitig waren die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt um 33 % rückläufig. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.2.7.   Eigenverbrauch

(269)

Aus den von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelten Informationen geht hervor, dass keine Verkäufe an verbundene Unternehmen in der Union erfolgten, wohingegen es Verkäufe an verbundene Unternehmen in Drittländern gab. Diese Verkäufe machten – je nach betrachtetem Jahr– mengenmäßig zwischen 5 und 11 % der Gesamtverkäufe aus. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchs für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, wenn überhaupt, dann nur eine begrenzte Rolle spielte.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(270)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China lagen seit 2019 deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die Untersuchung ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 51,2 %. Im selben Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Hersteller aus der VR China. Im Bezugszeitraum nahm die Menge der Einfuhren aus China um 12 % zu, ihr Marktanteil stieg um 49 % und erreichte im Untersuchungszeitraum 35,8 %. Diese zunehmende Marktpräsenz wirkte sich nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging von seinem Höchststand von 65,2 % im Jahr 2018 auf 53,6 % im Jahr 2020 zurück. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(271)

Die Auswirkungen aller bekannter Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(272)

Die COVID-19-Pandemie und der damit verbundene Rückgang des Grafitelektrodenverbrauchs in der Union und weltweit wirkten sich negativ auf die Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union aus, wurden jedoch als vorübergehender Faktor betrachtet. Vor der Pandemie und am Ende des Bezugszeitraums verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Es bestand auch eine Asymmetrie, da sich die Einfuhren aus China trotz des Wirtschaftsabschwungs nicht verringerten. Im Gegenteil, sie stiegen in den Jahren 2018–2020 kontinuierlich an, obwohl der Verbrauch sich in diesem Zeitraum rückläufig entwickelte.

(273)

Das Ende der Krise im Zeitraum 2017–2018, die Überalterung des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus anderen Ländern konnten im Hinblick auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union höchstens sehr begrenzte Auswirkungen haben.

(274)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

6.   UNIONSINTERESSE

(275)

Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und Händler, Verwender und Endverbraucher.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(276)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Konzernen, die in der Union Grafitelektroden herstellen. Alle Konzerne arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit.

(277)

Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre.

(278)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs ist zwar aufgrund langfristiger Verträge vorübergehend vor gedumpten Einfuhren aus China abgeschirmt, die meisten dieser Verträge werden jedoch spätestens Ende 2022 auslaufen. Angesichts des weltweiten Preisverfalls für Grafitelektroden seit 2019 ist eine Verlängerung, zumindest unter den derzeitigen Bedingungen, unwahrscheinlich.

(279)

Ein Verzicht auf Maßnahmen würde wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität führen, die bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bis auf einen bereits negativ war, der vorübergehend vor den Auswirkungen gedumpter Einfuhren geschützt ist, da er mit seinen Abnehmern im Zeitraum 2017-2018 langfristige Verträge geschlossen hat. Ein Verzicht auf Maßnahmen könnte zur Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen führen und damit die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden.

(280)

Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(281)

Zehn unabhängige Einführer, auf die 63 % der Menge der Einfuhren aus der VR China entfallen, übermittelten einen Stichprobenfragebogen. Der gewogene Durchschnitt des Gewinns der in die Stichprobe einbezogenen Einführer betrug im Untersuchungszeitraum rund 4 %.

(282)

Diese Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Sie wandten ein, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, die bestehende Nachfrage und Produktvielfalt in der Union abzudecken, insbesondere bei Elektroden mit geringem Durchmesser (bis zu 400–450 mm). Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass die Möglichkeiten der Umstellung auf andere Bezugsquellen marginal seien. Die Grafitelektrodenhersteller aus Drittländern verfügten in der Regel über ihre eigenen Vertriebsabteilungen und stünden in direktem Kontakt mit den Abnehmern in der Union.

(283)

Die Kommission stellte fest, dass die Qualitätskontrolle der Grafitelektroden und die erbrachten technischen Dienstleistungen zu den wichtigsten Pluspunkten der Einführer in der Union gehörten. Es ist daher wahrscheinlich, dass ein Teil der zusätzlichen Kosten auf die Endverwender von Grafitelektroden abgewälzt werden kann. Die Kommission war daher der Auffassung, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zwar auf die Ergebnisse der Unionseinführer auswirken könnte, allerdings nur in begrenztem Maße.

(284)

Daher ist zu erwarten, dass etwaige nachteilige Auswirkungen der Maßnahmen auf unabhängige Einführer insgesamt begrenzt sein werden und die positiven Effekte der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht überwiegen werden.

6.3.   Interesse der Verwender

(285)

Fünfzehn Verwender meldeten sich als interessierte Parteien, und es gingen Fragebogen von acht Verwendern ein. Diese Verwender vertreten hauptsächlich die Stahlindustrie der Union. Die nachgelagerten Branchen (und insbesondere die Stahlindustrie) sind in Bezug auf Umsatz und Beschäftigung größer als die Grafitelektrodenindustrie. Nach den Zahlen des Verbands der europäischen Stahlhersteller Eurofer beschäftigte die Stahlindustrie im Jahr 2019 330 000 Mitarbeiter direkt und 1 620 000 Menschen indirekt.

(286)

Die Verwender äußerten Bedenken, dass die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit haben könnte. Die Kosten für Grafitelektroden werden auf 1 % bis 5 % der Herstellkosten von Stahl geschätzt. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Herstellkosten der Stahlhersteller haben werden.

(287)

Darüber hinaus berichteten die Antragsteller und die Presse, dass die Stahlpreise stiegen, da die Nachfrage das Angebot übersteige. Dies kann es der Stahlindustrie ermöglichen, etwaige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise an die nachgelagerten Verwender weiterzugeben.

(288)

Die Stahlindustrie der Union brachte ferner vor, dass die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum nicht in der Lage gewesen seien, die Nachfrage zu befriedigen. Hinsichtlich der Versorgungssicherheit verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedoch über ausreichende Kapazitätsreserven. Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Union von 255 500 Tonnen auf 294 900 Tonnen (+ 15 %). Die Kapazitätsauslastung betrug im Untersuchungszeitraum lediglich 55,6 %. Andere Länder, wie z. B. Indien, Mexiko, Russland und die USA, sind mögliche alternative Bezugsquellen, allerdings sind sie auf dem Unionsmarkt noch nicht richtig etabliert. Auf diese vier Länder entfielen im Jahr 2020 zusammen 11 % der Lieferungen in der Union.

(289)

Die Kommission gelangte daher vorläufig zu dem Schluss, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wahrscheinlich begrenzt sein werden und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht überwiegen werden.

6.4.   Andere Faktoren

(290)

Des Weiteren tragen Grafitelektroden zum Umweltziel der Union und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels bei. Grafitelektroden sind ein wesentlicher Bestandteil von Elektrolichtbogenöfen, mit denen Stahl recycelt wird. Elektrolichtbogenöfen produzieren Stahl mit geringeren CO2-Emissionen im Vergleich zur herkömmlichen Stahlproduktionsmethode mit Hochöfen.

(291)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Einführung von Maßnahmen hätte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in einem angeblich stark konzentrierten Wirtschaftszweig. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es in der Union fünf Konzerne gibt, die den Markt beliefern. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Sangraf Italy ein neuer Unionshersteller ist (wobei darauf hingewiesen wird, dass die Anlagen nicht neu sind, sondern zuvor von der SGL Group betrieben wurden). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Union zu erwarten sind.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(292)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in China einzuführen.

7.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(293)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(294)

Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission somit zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. Dann prüfte sie, ob dieser Zollsatz unter Berücksichtigung der angeblichen Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung zur Beseitigung der Schädigung geeignet wäre.

7.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

(295)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten – einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen – zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(296)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren:

das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land,

das Rentabilitätsniveau, das erforderlich ist, um sämtliche Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation zu decken, und

das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

(297)

Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(298)

Die Antragsteller legten in ihrem Antrag eine Zielgewinnspanne von 8 % zugrunde, vertraten jedoch die Auffassung, dass dies eine konservative Schätzung sei und dass eine höhere Gewinnspanne zu erwarten sei, wenn keine schädigenden Einfuhren stattfinden.

(299)

In der vorausgegangenen Untersuchung betreffend die Einfuhren von Grafitelektrodensystemen aus Indien kam die Kommission zu dem Schluss, dass – zum Zwecke der Berechnung der Schadensspanne – die Gewinnspanne, bei der angemessenerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt, wenn kein schädigendes Dumping stattfindet, auf 8 % festgesetzt werden sollte. Dies war auch der Gewinn, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Jahr 2017 erzielten.

(300)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Gewinnspanne gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2c auf 8 % festgelegt.

(301)

Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Die Kommission ermittelte zusätzliche Kosten in einem Bereich von 0 bis 42 EUR pro Tonne, die für die betroffenen, in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen Kosten ermittelt hat, steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung.

(302)

Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten zur Sicherstellung der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der geschätzten EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während der Dauer der Anwendung der Maßnahmen (2021 bis 2025) erworben werden müssen. Bei den zusätzlichen Kosten wurden auch die indirekten CO2-Kosten berücksichtigt, die sich im Zeitraum von 2021 bis 2025 aus einem Anstieg der Strompreise im Zusammenhang mit dem EU-EHS und den prognostizierten Preisen der EUA ergeben.

(303)

Die Quelle für diese EUA-Preisprognosen ist ein Auszug von Bloomberg New Energy Finance vom 30. Juli 2021. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EUA für diesen Zeitraum beträgt 55 EUR pro Tonne erzeugtem CO2.

(304)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware.

(305)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(306)

In Anbetracht der geringen Mitarbeit der chinesischen Ausführer, wie in Erwägungsgrund 179 erläutert, hielt die Kommission es für angemessen, die residuale Spanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festzusetzen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, die für einen Warentyp ermittelt wurde, der vom ausführenden Hersteller mit der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Die auf diese Weise berechnete residuale Zielpreisunterbietungsspanne wurde auf 153,6 % festgesetzt.

(307)

Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle.

Unternehmen

Dumpingspanne

Zielpreisunterbietungsspanne

Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd; Fushun Carbon Co., Ltd; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd; Hefei Carbon Co., Ltd

24,5  %

139,7  %

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd

17,5  %

99,5  %

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd

24,5  %

150,5  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

21,6  %

123,6  %

Alle übrigen Unternehmen

66,5  %

159,3  %

7.2.   Verzerrungen bei den Rohstoffen

(308)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher wurden bei dieser Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die angeblich vorliegenden Verzerrungen untersucht, um zu bewerten, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde.

(309)

Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die festgestellten Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in diesem Stadium nicht erforderlich war.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(310)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(311)

Auf die Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

(312)

Die Kommission verglich die in Erwägungsgrund 307 angegebenen Zielpreisunterbietungsspannen mit den ebenfalls dort angegebenen Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren dieser beiden Spannen festgesetzt.

(313)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd; Fushun Carbon Co., Ltd; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd; Hefei Carbon Co., Ltd.

24,5  %

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd

17,5  %

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd

24,5  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

21,6  %

Alle übrigen Unternehmen

66,5  %

(314)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(315)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (83). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass diese Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(316)

Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(317)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(318)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(319)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(320)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(321)

Es gingen Stellungnahmen zur Richtigkeit der Berechnungen ein. Die Stellungnahmen der Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd und der Fangda Carbon New Material Co., Ltd hatten, was die Richtigkeit der Berechnungen anbelangt, keine Auswirkungen. Darüber hinaus gaben die Unternehmen Misano S.p.A. und COMAP SAS (ein Einführer und ein Verwender der betroffenen Ware) nach der Vorunterrichtung allgemeine Stellungnahmen ab, die sich nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen bezogen. Diese Stellungnahmen werden daher erst im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung behandelt.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(322)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(323)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger – auch mit Nippeln –, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Fangda-Konzern, bestehend aus 4 Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd; Fushun Carbon Co., Ltd; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd; Hefei Carbon Co., Ltd

24,5  %

C731

VR China

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd

17,5  %

C732

VR China

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd

24,5  %

C733

VR China

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

21,6  %

 

VR China

Alle übrigen Unternehmen

66,5  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme in der Volksrepublik China (ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 3).

(3)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2515

(4)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(5)  Grafitelektroden werden in der Regel mit verschiedenen Qualitätsstufen bezeichnet: Regel- oder Normalleistung (Regular Power, „RP“), Hochleistung (High Power, „HP“) und Ultrahochleistung (Ultra-high Power, „UHP“). RP-Grafitelektroden sind minderwertige Grafitelektroden, die hauptsächlich für reguläre Hochöfen verwendet werden, während HP- und UHP-Grafitelektroden hauptsächlich zur Stahlherstellung in Elektrolichtbogenöfen mit höherer Stromdichte eingesetzt werden.

(6)  Eingetragenes Dokument t21.002670.

(7)  Eingetragenes Dokument t21.004605.

(8)  „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(9)  Handelsbeauftragter der Vereinigten Staaten, „2019 Report on China’s WTO Compliance“ (Bericht 2019 über die Einhaltung der WTO-Regeln durch China), März 2020.

(10)  In dem Antrag wurden die folgenden Untersuchungen anderer Behörden angeführt: Außenhandelssekretär des brasilianischen Entwicklungsministeriums, Resolução No. 19, 08.04.2009; Ministerium der indischen Regierung für Handel und Industrie, Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr von „Grafitelektroden aller Durchmesser“ mit Ursprung in der VR China oder die aus der VR China ausgeführt wurden, endgültige Feststellungen, 19. November 2014; US-Handelsministerium, Eighth Administrative Review of Small Diameter Graphite Electrodes from the PRC: Surrogate Values for the Preliminary Result (Achte administrative Überprüfung von Grafitelektroden mit kleinem Durchmesser aus der VR China: Ersatzwerte für das vorläufige Ergebnis), 5. März 2018, A-570-929.

(11)  Xinhua Silk Road, „100,000 tons ultra-high power graphite electrode project settled in Lanzhou, Gansu“ (Projekt über 100 000 Tonnen UHP-Grafitelektroden in Lanzhou, Gansu, angesiedelt) 21. August 2018, https://www.imsilkroad.com/news/p/107255.html.

(12)  Siehe Geschäftsbericht 2018 der Fangda Carbon.

(13)  Mining News Agency, Is China’s Inner Mongolia Region becoming Manufacturing Hub for Graphite Electrode Industry? (Wird die Innere Mongolei zum Fertigungszentrum für die Grafitelektrodenindustrie?), https://www.miningnewspro.com/news/230134/is-china%E2%80%99s-inner-mongolia-region-becoming-manufacturing-hub-for-graphite-electrode-industry; SteelMint’s China Roadshow: Precious Insights into Graphite Electrodes and Needle Coke – SteelMint Events (Die China-Roadshow von SteelMint: Wertvolle Einblicke – Grafitelektroden und Nadelkoks – Veranstaltungen von SteelMint),https://www.steelmintevents.com/blog/steelmints-china-roadshow-precious-insights-into-graphite-electrodes-and-needle-coke/.

(14)  Bericht – Kapitel 2, S. 6–7.

(15)  Bericht – Kapitel 2, S. 10.

(16)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(17)  Bericht – Kapitel 2, S. 20-21.

(18)  Bericht – Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(19)  Bericht – Kapitel 6, S. 120-121.

(20)  Bericht – Kapitel 6, S. 122-135.

(21)  Bericht – Kapitel 7, S. 167-168.

(22)  Bericht – Kapitel 8, S. 169, 170, 200 und 201.

(23)  Bericht – Kapitel 2, S. 15–16, Bericht – Kapitel 4, S. 50 und 84, Bericht – Kapitel 5, S. 108–109.

(24)  Bericht – Kapitel 3, S. 22–24, und Kapitel 5, S. 97–108.

(25)  Bericht – Kapitel 5, S. 104-109.

(26)  Siehe zum Beispiel: Asian Metal, Baosteel Chemical and Fangda Carbon jointly construct graphite electrode project (Asian Metal, Baosteel Chemical und Fangda Carbon bauen gemeinsam ein Grafitelektrodenprojekt auf), http://www.asianmetal.com/news/data/1440613/Baosteel%20Chemical%20and%20Fangda%20Carbon%20jointly%20construct%20graphite%20electrode%20project (abgerufen am 2. August 2021).

(27)  Siehe: http://www.cnpc.com.cn/cnpc/lyxgdt/201912/74dfc55f14f84da189c03c7654d143c5.shtml (abgerufen am 15. September 2021) Jinzhou Petrochemical’s needle coke quality keeps improving (Die Qualität des Nadelkoks der Jinzhou Petrochemical verbessert sich weiter), veröffentlicht am 19. Dezember 2019 in den China National Petroleum News.

(28)  Siehe: https://www.sohu.com/a/282104808_120065805 (abgerufen am 4. August 2021).

(29)  Siehe: https://www.sohu.com/a/314213234_120054226 (abgerufen am 4. August 2021).

(30)  Bericht – Kapitel 5, S. 100-101.

(31)  Bericht – Kapitel 2, S. 26.

(32)  Bericht – Kapitel 2, S. 31-32.

(33)  Abrufbar unter Reuters, Exclusive: In China, the Party’s push for influence inside foreign firms stirs fears (Exklusiv: Das Drängen der Partei in China auf Einflussnahme innerhalb von ausländischer Unternehmen schürt Ängste), https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(34)  Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt abgerufen am 10. März 2021).

(35)  Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, (Chinesische Kommunistische Partei beansprucht mehr Kontrolle über Privatunternehmen), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j.

(36)  Siehe: http://www.hngcmc.com/index.php?m=content&c=index&a=show&catid=27&id=451, „Innovative development year“ (Innovatives Entwicklungsjahr), veröffentlicht am 28. Februar 2013 und abrufbar auf der Website von Henan General Machinery (abgerufen am 15. September 2021).

(37)  Siehe: http://www.kfcc.com.cn/news/newsInfo.asp?ID=110, „The Company’s first Party members’ congress was a success“ (Der erste Parteimitgliederkongress des Unternehmens war ein Erfolg), veröffentlicht am 28. Dezember 2016, abrufbar auf der Website von Kaifeng Carbon (abgerufen am 15. September 2021)

(38)  Siehe: www.https://vip.stock.finance.sina.com.cn/corp/view/vCI_CorpManagerInfo.php?stockid=600516&Pcode=30033806&Name=%B5%B3%CE%FD%BD%AD, Informationsvermerk zu Herrn Dang Xijiang, Vorsitzender der Fangda Carbon New Materials, veröffentlicht von der Nachrichtenwebsite sina.com.cn (abgerufen am 15. September 2021).

(39)  Siehe: http://www.fdtsgs.com/htm/202011/13_1830.htm, „Party Building guides and fosters development“ (Der Aufbau der Partei lenkt und fördert die Entwicklung), auf der Website der Fangda Carbon New Materials am 25. November 2020, (abgerufen am 15. September 2021).

(40)  Siehe: http://www.jlts.cn/Html/NewsView.asp?ID=1367&SortID=13 (abgerufen am 2. August 2021).

(41)  Siehe: http://www.chinacarbon.org.cn/huiyuan.html (abgerufen am 2. August 2021).

(42)  Siehe Ziffer 2 und 3 der Satzung, abrufbar unter: http://www.chinacarbon.org.cn/zhangcheng.html (abgerufen am 2. August 2021).

(43)  Bericht – Kapitel 14.1 bis 14.3.

(44)  Bericht – Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(45)  Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 30. Juli 2021).

(46)  Siehe: https://www.jcgov.gov.cn/zwgk/wjgg/sxwj/201611/t20161125_137333.shtml (abgerufen am 30. Juli 2021).

(47)  Siehe: http://www.dt.gov.cn/dtzww/sxyw/202106/42ef183ea0ab4ab084a2dadc8fd5c7b5.shtml (abgerufen am 30. Juli 2021).

(48)  Siehe: https://www.ndrc.gov.cn/fzggw/jgsj/zxs/sjdt/202004/P020200401627899644473.pdf (abgerufen am 3. August 2021). Dieser Plan wurde im Antrag als Fünfjahresplan 2019–2025 für West-Henan bezeichnet.

(49)  Siehe: http://www.nmg.gov.cn/zwgk/zfxxgk/zfxxgkml/zzqzfjbgtwj/202012/t20201208_315136.html (abgerufen am 3. August 2021).

(50)  Siehe: http://www.ln.gov.cn/zwgkx/zfwj/szfbgtwj/zfwj2011_136268/201901/t20190122_3424162.html (abgerufen am 3. August 2021).

(51)  Siehe: https://www.hlj.gov.cn/zwfb/system/2019/07/02/010903336.shtml (abgerufen am 3. August 2021).

(52)  Bericht – Kapitel 6, S. 138-149.

(53)  Bericht – Kapitel 9, S. 216.

(54)  Bericht – Kapitel 9, S. 213-215.

(55)  Bericht – Kapitel 9, S. 209-211.

(56)  Bericht – Kapitel 13, S. 332-337.

(57)  Bericht – Kapitel 13, S. 336.

(58)  Bericht – Kapitel 13, S. 337-341.

(59)  Bericht – Kapitel 6, S. 114-117.

(60)  Bericht – Kapitel 6, S. 119.

(61)  Bericht – Kapitel 6, S. 120.

(62)  Bericht – Kapitel 6, S. 121, 122, 126–128 und 133–135.

(63)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020–2022). http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt abgerufen am 3. April 2021). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. Darüber hinaus wird in Abschnitt II des Plans die organische Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle angestrebt: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(64)  Siehe die „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ (Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken) der CBIRC, die am 15. Dezember 2020 herausgegeben wurde. http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(65)  Siehe IMF Working Paper „Resolving China's Corporate Debt Problem“ “ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in China) von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(66)  Bericht – Kapitel 6, S. 121, 122, 126–128 und 133–135.

(67)  Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019 (OECD-Erhebungen zur Wirtschaft: China 2019), OECD Publishing, Paris. S. 29.

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en.

(68)  Siehe: http://www.xinhuanet.com/fortune/2020-04/20/c_1125877816.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(69)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(70)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 154), Erwägungsgrund 111.

(71)  Die Daten zu diesem Unternehmen waren auf der folgenden Website abrufbar: https://www.crif.com.my/. Auf dieser Website finden sich öffentlich zugängliche Finanzdaten von in Malaysia registrierten Unternehmen; die Daten dieser Website stammen aus dem SSM, dem nationalen Register für Unternehmen und Firmen in Malaysia. Der Bericht ist jedoch urheberrechtlich geschützt und kann vorerst nicht in das einsehbare Dossier aufgenommen werden; er kann aber gegen eine geringe Gebühr erworben werden.

(72)  NORMA Oficial Mexicana NOM-024-SCFI-2013, Información comercial para empaques, instructivos y garantías de los productos electrónicos, eléctricos y electrodomésticos, abrufbar unter: dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5309980&fecha=12/08/2013.

(73)  Geschäftsbericht 2019 abrufbar unter https://s2.q4cdn.com/282965219/files/doc_financials/2019/q4/843539-GrafTech-Bookmarked-Annual-Report.pdf.

(74)  Geschäftsbericht 2020 abrufbar unter: https://s2.q4cdn.com/282965219/files/doc_financials/2020/q4/2020-Graftech-Bookmarked-Annual-Report.pdf, abgerufen am 16.6.2021.

(75)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(76)  Abrufbar unter https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/ (zuletzt abgerufen am 28. März 2021).

(77)  Abrufbar unter https://www.cre.gob.mx//IPGN/index.html (zuletzt abgerufen am 28. März 2021).

(78)  https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00115/default/table?lang=de

(79)  Ebenda.

(80)  DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1605 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2020 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien.

(81)  In der Union produzieren die GrafTech France und die GrafTech Iberica für die GrafTech. Die Zahlen in diesem Erwägungsgrund beziehen sich auf beide zusammen.

(82)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel Products from Japan, WT/DS184/AB/R, Rn. 195 – 205.

(83)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

ANSHAN CARBON CO., LTD

C 735

Volksrepublik China

ASAHI FINE CARBON DALIAN CO., LTD

C 736

Volksrepublik China

DALIAN JINGYI CARBON CO., LTD

C 738

Volksrepublik China

DATONG YU LIN DE GRAPHITE NEW MATERIAL CO., LTD

C 739

Volksrepublik China

DECHANG SHIDA CARBON CO., LTD

C 740

Volksrepublik China

Fushun Jinly Petrochemical Carbon Co., Ltd

C 741

Volksrepublik China

FUSHUN ORIENTAL CARBON CO., LTD

C 742

Volksrepublik China

Fushun Xinxinda Furnace Charge Factory

C 743

Volksrepublik China

Henan Sangraf Carbon Technologies Co., Limited

C 744

Volksrepublik China

Jiangsu Jianglong New Energy Technology Co., Ltd

C 746

Volksrepublik China

JILIN CARBON CO., LTD

C 747

Volksrepublik China

Jilin City Chengxin Carbon Co., Ltd

C 748

Volksrepublik China

JILIN CITY ZHAOCHEN CARBON CO., LTD

C 749

Volksrepublik China

Kaifeng Pingmei New Carbon Materials Technology Co., Ltd

C 750

Volksrepublik China

LIAONING SINCERE CARBON NEW MATERIAL CO., LTD

C 751

Volksrepublik China

LIAOYANG CARBON CO., LTD

C 752

Volksrepublik China

LIAOYANG SHOUSHAN CARBON FACTORY

C 753

Volksrepublik China

LINGHAI HONGFENG CARBON PRODUCTS CO., LTD

C 754

Volksrepublik China

MEISHAN SHIDA NEW MATERIAL CO., LTD

C 755

Volksrepublik China

SHANDONG ASAHI GRAPHITE NEW MATERIAL TECHNOLOGY CO., LTD

C 756

Volksrepublik China

SHANDONG BASAN GRAPHITE NEW MATERIAL PLANT

C 757

Volksrepublik China

SHANXI JUXIAN GRAPHITE NEW MATERIALS CO., LTD

C 758

Volksrepublik China

SHANXI SINSAGE CARBON MATERIAL TECHNOLOGY CO., LTD

C 759

Volksrepublik China

TIANJIN KIMWAN CARBON TECHNOLOGY AND DEVELOPMENT CO., LTD

C 760

Volksrepublik China

XINGHE COUNTY MUZI CARBON CO., LTD

C 762