23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1696 DES RATES

vom 21. September 2021

zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Programm Pericles IV“)eingerichtet, das gemäß den Verträgen in den Mitgliedstaaten gilt. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

(2)

Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms Pericles IV sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein. Daher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist.

(3)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und den Beginn der Umsetzung des Programms Pericles IV ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/840 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (3) sind.

Stellen aus diesen Mitgliedstaaten gelten als förderfähig, wenn es sich um zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2021/840 handelt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Zustimmung vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 (ABl. L 186 vom 27.5.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).