18.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1372 DER KOMMISSION

vom 17. August 2021

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. In Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird dieses Verbot gemäß Anhang IV Kapitel I auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgeweitet, während in den Kapiteln II bis V bestimmte Ausnahmen von den Verboten gemäß Kapitel I unter besonderen Bedingungen festgelegt und im Einzelnen beschrieben werden.

(3)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung — Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015)“ (im Folgenden „zweiter TSE-Fahrplan“) (2) werden mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften der Union skizziert, um die Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE an die Entwicklung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) anzupassen. Ferner wird unterstrichen, dass sich jede Überprüfung der TSE-Vorschriften in erster Linie auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen sollte. Der zweite TSE-Fahrplan befasst sich mit der Überprüfung der derzeitigen in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bestimmungen über das Verfütterungsverbot für Nichtwiederkäuer.

(4)

Auf der Grundlage zweier wissenschaftlicher Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) vom 24. Januar 2007 bzw. vom 17. November 2007 wird im zweiten TSE-Fahrplan festgestellt, dass bei anderen Nutztieren als Wiederkäuern unter natürlichen Bedingungen keine TSE-Fälle nachgewiesen wurden.

(5)

Am 7. Juni 2018 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Überarbeitung der quantitativen Risikobewertung des von verarbeiteten tierischen Proteinen ausgehenden BSE-Risikos an (3). In der quantitativen Risikobewertung wurde die BSE-Infektiosität insgesamt viermal niedriger als im Jahr 2011 eingeschätzt, wobei pro Jahr weniger als ein neuer BSE-Fall erwartet wird.

(6)

Am 22. September 2020 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über das potenzielle BSE-Risiko für Rinder durch die Verwendung von Wiederkäuer-Kollagen und -Gelatine in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer an (4). Darin kommt die Behörde zu dem Schluss, dass es mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99 % (fast sicher) über die drei in diesem Gutachten genannten Risikopfade zu keinem neuen BSE-Fall in der Rinderpopulation kommen würde.

(7)

Gleichzeitig werden in der Union jährlich schätzungsweise 100 000 Tonnen ehemaliger Lebensmittel, die Kollagen und/oder Gelatine von Wiederkäuern enthalten, entsorgt, da sie gemäß den geltenden Verfütterungsverbotsvorschriften nicht in der Fütterung von Nutztieren zum Einsatz kommen dürfen.

(8)

Daher sollte das Verbot der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit Wiederkäuer-Kollagen und -Gelatine aufgehoben werden.

(9)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es verboten, Landtiere einer bestimmten Art, ausgenommen Pelztiere, mit verarbeitetem tierischem Protein zu füttern, das aus Körpern oder Körperteilen von Tieren derselben Art gewonnen wurde (Rückführung innerhalb derselben Tierart).

(10)

Im zweiten TSE-Fahrplan wird zudem festgestellt, dass das Risiko der Übertragung von BSE von Nichtwiederkäuern auf Nichtwiederkäuer vernachlässigbar ist, solange eine Rückführung innerhalb derselben Tierart vermieden wird. Dementsprechend wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer unter Beachtung des bestehenden Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Betracht gezogen werden könnte.

(11)

Am 29. November 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen zum zweiten TSE-Fahrplan an (6). In diesen Schlussfolgerungen wird es als eine Grundvoraussetzung für eine etwaige erneute Zulassung der Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein in Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer erachtet, dass wirksame und validierte Analysetechniken zur Verfügung stehen, mit denen die aus verschiedenen Tierarten gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteine voneinander unterschieden werden können, und dass die sich bei einer solchen erneuten Zulassung für die Gesundheit von Mensch und Tier ergebenden Risiken sorgfältig analysiert werden.

(12)

Das EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln (EURL-AP) hat 2012 eine neue DNA-basierte Diagnosemethode (PCR) validiert, mit der Wiederkäuermaterial in Futtermitteln nachgewiesen werden kann. Die Validierung dieser Methode ermöglichte 2013 die Wiederzulassung der Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 56/2013 der Kommission (7).

(13)

In der Folge wurden 2015 bzw. 2018 auch PCR-Methoden vom EURL-AP validiert, mit denen von Schweinen oder Geflügel stammendes Material in Futtermitteln nachgewiesen werden kann. Sie ermöglichen also die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Schweinen und Geflügel.

(14)

In dem am 22. November 2018 veröffentlichten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklung von Pflanzenproteinen in der Europäischen Union (8) wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Abhängigkeit der Union von Drittländern bei der Proteinversorgung zu verringern. Aus ernährungsphysiologischer Sicht sind verarbeitete tierische Proteine hervorragende Einzelfuttermittel mit einer hohen Konzentration an hochverdaulichen Nährstoffen wie Aminosäuren und Phosphor und einem hohen Vitamingehalt. Eine erneute Zulassung verarbeiteter tierischer Nichtwiederkäuer-Proteine in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer würde diese Abhängigkeit von Protein aus Drittländern verringern.

(15)

Die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen für Geflügelfutter und von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel für Schweinefutter sollte wieder zugelassen werden. Für die Sammlung, den Transport und die Verarbeitung dieser Erzeugnisse sollten strenge Anforderungen gelten, und es sollten regelmäßige Probenahmen und Analysen durchgeführt werden, um jegliches Risiko zu vermeiden und eine Kreuzkontamination mit nicht zulässigem Wiederkäuer-Protein und eine Rückführung innerhalb derselben Tierart ausschließen zu können.

(16)

Mit der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission (9) wurde die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten und von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten, zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur zugelassen. Nachdem Geflügel Insektenfresser und Schweine Allesfresser sind, bestehen keine Bedenken hinsichtlich dieses Einzelfuttermittels. Folglich sollte verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten zur Fütterung von Geflügel und Schweinen zugelassen werden, und zwar unter denselben Bedingungen, die für die Fütterung von Tieren in Aquakultur gelten.

(17)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  KOM(2010)384 endgültig vom 16.7.2010.

(3)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5314

(4)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2020.6267

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(6)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13889-2010-ADD-1-REV-1/de/pdf

(7)  Verordnung (EU) Nr. 56/2013 vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3).

(8)  https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2018/DE/COM-2018-757-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF

(9)  Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92).


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel I Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit

i)

verarbeitetem tierischem Protein,

ii)

Blutprodukten,

iii)

hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs,

iv)

Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

v)

Futtermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten.“;

2.

in Kapitel II werden folgende Nummern angefügt:

„f)

Geflügel mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)

verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt G hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

ii)

verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

g)

Schweinen mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)

verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt H hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

ii)

verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.“;

3.

Kapitel III wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel.“;

ii)

Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

Loses verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, bestimmt sind.

5.

Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.“;

iii)

Folgende Nummern werden angefügt:

„6.

Loses verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmt sind.

7.

Abweichend von Nummer 6 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

8.

Loses verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmt sind.

9.

Abweichend von Nummer 8 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

10.

Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel, Schweinen und aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.

11.

Abweichend von Nummer 10 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.“;

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

in Nummer 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten;

e)

verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen;

f)

verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel.“;

ii)

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie halten nur Nichtwiederkäuer und:

i)

wenn sie Geflügel halten, stellen sie keine Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln her, die verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel enthalten;

ii)

wenn sie Schweine halten, stellen sie keine Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln her, die verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen enthalten;“;

c)

Abschnitt C Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel;“;

d)

Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel;“;

4.

Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt D Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

i)

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

ii)

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

iii)

anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

iv)

gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in den in Absatz 1 unter den Ziffern i, ii und iii genannten Betrieben zulassen, die Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellen, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.

Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.

2.

Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.

3.

Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.

4.

Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.“;

b)

Abschnitt F erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT F

Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

a)

Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten wird

i)

in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt;

ii)

gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

Abweichend von der in Absatz 1 Ziffer i genannten Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten in Verarbeitungsanlagen zulassen, in denen Nebenprodukte anderer Tierarten verarbeitet werden.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten mit verarbeitetem tierischem Protein von anderen Nutztieren überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten.

Nebenprodukte aus Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen von Insekten, befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nebenprodukte aus Nutzinsekten.

Verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Endprodukte aus Nutzinsekten.

Verarbeitetes tierische Protein aus Nutzinsekten wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder anderen Nichtwiederkäuern untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

b)

Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

i)

für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,

ii)

Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine herstellen.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,

sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel, Schweine oder Pelztiere,

die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten und für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;

die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

c)

Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett und dem Etikett von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.“;

c)

Folgende Abschnitte werden angefügt:

ABSCHNITT G

Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen (im Folgenden ‚verarbeitetes tierisches Schweine-Protein‘) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

a)

Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

i)

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

ii)

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und kein Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

iii)

anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Geflügelprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

iv)

gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Geflügel und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Geflügelprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die tierische Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein herstellen.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Geflügel-Nebenprodukten und Schweine-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.

Die Schlachtung von Schweinen erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Geflügel geschlachtet werden.

2.

Die Handhabung von Schweineprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Geflügelprodukte gehandhabt werden.

3.

Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Schweine-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte.

4.

Schweine-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Geflügel-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)

Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten Schweine-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)

Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die

i)

Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,

ii)

von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein und verarbeitetem tierischem Schweine-Protein überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.

Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins.

2.

Die Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Nebenprodukte.

3.

Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Endprodukte.

4.

Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)

Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

i)

für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,

ii)

ausschließlich Futtermittel für Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.

Abweichend von Ziffer i des ersten Absatzes ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, registriert,

sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,

die das verarbeitete tierische Schweine-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Geflügel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

für Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;

die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

e)

Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Schweine-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

ABSCHNITT H

Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel (im Folgenden ‚verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein‘) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

a)

Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

i)

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

ii)

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

iii)

anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Schweineprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

iv)

gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Schweinen und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Schweineprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die Geflügel-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein herstellen.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Schweine-Nebenprodukten und Geflügel-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.

Die Schlachtung von Geflügel erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Schweine geschlachtet werden.

2.

Die Handhabung von Geflügelprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Schweineprodukte gehandhabt werden.

3.

Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Geflügel-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte.

4.

Geflügel-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Schweine-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)

Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten Geflügel-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)

Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die

i)

tierische Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,

ii)

von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein und verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.

Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins.

2.

Die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Nebenprodukte.

3.

Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Schweine-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Endprodukte.

4.

Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)

Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

i)

für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,

ii)

ausschließlich Futtermittel für Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, registriert,

sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,

die das verarbeitete tierische Geflügel-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten und für Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

für Geflügel bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;

die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

e)

Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Geflügel-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.“;

5.

Kapitel V wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT A

Listen

1.

Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über

a)

Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;

b)

Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

c)

Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Geflügelprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

d)

Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Schweineprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

e)

Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;

f)

Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

g)

Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

h)

Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Schweine-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

i)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Schweine-Protein oder verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;

j)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;

k)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;

l)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;

m)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe b Mischfuttermittel für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;

n)

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe b Mischfuttermittel für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;

o)

Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.

2.

Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen über Selbstmischer, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Ziffer ii und Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Ziffer ii registriert sind.“;

b)

Abschnitt C wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, herstellen.“;

ii)

Folgende Nummer wird angefügt:

„3.

Abweichend von Nummer 2 gilt:

i)

Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer und Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer herstellen.

ii)

Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel oder Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a entspricht.

iii)

Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel herstellen, sofern das verarbeitete tierische Schweine-Protein Kapitel IV Abschnitt G Buchstaben a, b und c entspricht.

iv)

Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Geflügel-Protein Kapitel IV Abschnitt H Buchstaben a, b und c entspricht.“;

c)

Abschnitt E Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

Das verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein wird in Verarbeitungsbetrieben hergestellt, die die Anforderungen von Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a Ziffer i oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c erfüllen.

b)

Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden in Mischfuttermittelbetrieben hergestellt, die

i)

gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d arbeiten oder

ii)

das verarbeitete tierische Protein, das in zur Ausfuhr bestimmten Mischfuttermitteln verwendet wird, von Verarbeitungsanlagen beziehen, die die Bestimmungen in Buchstabe a erfüllen und entweder

ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union herstellen und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind oder

ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union sowie Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

c)

Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden gemäß den Unionsvorschriften oder den rechtlichen Anforderungen des Einfuhrlandes verpackt und gekennzeichnet. Werden Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, nicht gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnet, so wird auf dem Etikett folgender Vermerk angebracht: ‚Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein‘.

d)

Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten bzw. gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

Lagerbetriebe, in denen loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel unter den in Buchstabe d Absatz 2 genannten Bedingungen gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der in dem genannten Absatz aufgeführten Anforderungen zugelassen.“;

d)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

ABSCHNITT G

Begleitdokument und Kennzeichnung von verarbeitetem tierischem Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten

1.

Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für verarbeitetes tierisches Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: ‚Verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verfüttert werden‘;

2.

Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: ‚Enthält verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verfüttert werden‘;

Tabelle 1

Nutztiere, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt

Nutztiere, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf

Nutzinsekten

Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine, Geflügel

Schweine

Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel

Geflügel

Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine

Nutzinsekten und Schweine

Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel

Nutzinsekten und Geflügel

Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine

Schweine und Geflügel

Tiere in Aquakultur, Pelztiere

Nutzinsekten, Schweine und Geflügel

Tiere in Aquakultur, Pelztiere“