4.
|
Kapitel IV wird wie folgt geändert:
a)
|
Abschnitt D Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
|
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:
i)
|
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
ii)
|
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
iii)
|
anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
iv)
|
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in den in Absatz 1 unter den Ziffern i, ii und iii genannten Betrieben zulassen, die Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellen, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
1.
|
Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
|
2.
|
Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.
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3.
|
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.
|
4.
|
Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.“;
|
|
|
b)
|
Abschnitt F erhält folgende Fassung:
„
ABSCHNITT F
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
|
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten wird
i)
|
in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt;
|
ii)
|
gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.
|
Abweichend von der in Absatz 1 Ziffer i genannten Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten in Verarbeitungsanlagen zulassen, in denen Nebenprodukte anderer Tierarten verarbeitet werden.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten mit verarbeitetem tierischem Protein von anderen Nutztieren überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
—
|
Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten.
|
—
|
Nebenprodukte aus Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen von Insekten, befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nebenprodukte aus Nutzinsekten.
|
—
|
Verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Endprodukte aus Nutzinsekten.
|
—
|
Verarbeitetes tierische Protein aus Nutzinsekten wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder anderen Nichtwiederkäuern untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
|
|
b)
|
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die
i)
|
für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
|
ii)
|
Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine herstellen.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
—
|
Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,
|
—
|
sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel, Schweine oder Pelztiere,
|
—
|
die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten und für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
—
|
Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
|
—
|
für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
|
—
|
der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
|
—
|
die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
|
|
c)
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Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett und dem Etikett von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.“;
|
|
c)
|
Folgende Abschnitte werden angefügt:
„
ABSCHNITT G
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen (im Folgenden ‚verarbeitetes tierisches Schweine-Protein‘) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
|
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:
i)
|
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
ii)
|
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und kein Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
iii)
|
anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Geflügelprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
iv)
|
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Geflügel und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Geflügelprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die tierische Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein herstellen.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Geflügel-Nebenprodukten und Schweine-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
1.
|
Die Schlachtung von Schweinen erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Geflügel geschlachtet werden.
|
2.
|
Die Handhabung von Schweineprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Geflügelprodukte gehandhabt werden.
|
3.
|
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Schweine-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte.
|
4.
|
Schweine-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Geflügel-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
|
|
b)
|
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten Schweine-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.
Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
|
c)
|
Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die
i)
|
Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,
|
ii)
|
von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein und verarbeitetem tierischem Schweine-Protein überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
1.
|
Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins.
|
2.
|
Die Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Nebenprodukte.
|
3.
|
Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Endprodukte.
|
4.
|
Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
|
|
d)
|
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die
i)
|
für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
|
ii)
|
ausschließlich Futtermittel für Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.
|
Abweichend von Ziffer i des ersten Absatzes ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
—
|
Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, registriert,
|
—
|
sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,
|
—
|
die das verarbeitete tierische Schweine-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Geflügel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
—
|
Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
|
—
|
für Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
|
—
|
der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
|
—
|
die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
|
|
e)
|
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Schweine-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.
|
ABSCHNITT H
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel (im Folgenden ‚verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein‘) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
|
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:
i)
|
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
ii)
|
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
iii)
|
anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Schweineprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
|
iv)
|
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Schweinen und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Schweineprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die Geflügel-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein herstellen.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Schweine-Nebenprodukten und Geflügel-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
1.
|
Die Schlachtung von Geflügel erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Schweine geschlachtet werden.
|
2.
|
Die Handhabung von Geflügelprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Schweineprodukte gehandhabt werden.
|
3.
|
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Geflügel-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte.
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4.
|
Geflügel-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Schweine-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
|
|
b)
|
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten Geflügel-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.
Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
|
c)
|
Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die
i)
|
tierische Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,
|
ii)
|
von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein und verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
1.
|
Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins.
|
2.
|
Die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Nebenprodukte.
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3.
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Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Schweine-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Endprodukte.
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4.
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Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
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d)
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Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die
i)
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für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
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ii)
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ausschließlich Futtermittel für Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.
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Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
—
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Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, registriert,
|
—
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sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,
|
—
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die das verarbeitete tierische Geflügel-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
|
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten und für Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
—
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Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
|
—
|
für Geflügel bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
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—
|
der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
|
—
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die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
|
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e)
|
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Geflügel-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.“;
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