11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1325 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 (2) und (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (3) festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2)

Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu begegnen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission (4) befristete Maßnahmen anwenden, die von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 abweichen und das System zur Kontrolle der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie verschiedene Verfahren des Trade Control and Expert System (TRACES) betreffen.

(3)

Angesichts der Schwierigkeiten, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchzuführen, können die Mitgliedstaaten außerdem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission (6) — soweit dies zur Bewältigung der schwerwiegenden Störungen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erforderlich ist — befristete Maßnahmen anwenden, um ernste Gesundheitsrisiken für das Personal der zuständigen Behörden zu vermeiden. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/83 der Kommission (7) bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/772 der Kommission (8) wurde daher auch die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 bis zum 1. Juli 2021 verlängert.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte schwerwiegende Störungen der Funktionsweise ihrer Kontrollsysteme im ökologischen/biologischen Sektor auch über den 1. Juli 2021 hinaus andauern werden.

(5)

Aufgrund der anhaltenden Krise und der damit verbundenen Störungen wurde die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/984 der Kommission (9) bis zum 1. September 2021 verlängert.

(6)

Das Kontrollsystem im ökologischen/biologischen Sektor funktioniert jedoch auf der Grundlage von Kalenderjahren, insbesondere in Bezug auf Inspektionen und Probenahmen. Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 über den 1. September 2021 hinaus anzuwenden und ihre Geltungsdauer bis Ende 2021 zu verlängern, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Bei der Anwendung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977, die durch die vorliegende Verordnung verlängert wird, darf es keine Unterbrechung geben. Es ist daher angezeigt, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 vorzusehen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 7 wird das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 5 wird das Datum „1. Juli 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission vom 7. Juli 2020 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 217 vom 8.7.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/83 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten durch eigens ermächtigte natürliche Personen und der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 23).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/772 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 28).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/984 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 202).