29.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/39


VERORDNUNG (EU) 2021/1237 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) beinhaltet eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass die Mitgliedstaaten geplante neue Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anmelden müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)

Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) zu erhalten.

(3)

Staatliche Beihilfen für Unternehmen, die teilnehmen an Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, oder an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“), die unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen, wirken sich kaum auf den Wettbewerb aus, vor allem angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen — insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften — beim Austausch von Wissen spielen sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihres relativ geringen Umfangs. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten entstehen, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können.

(4)

Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an KMU, die direkt oder indirekt von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.

(5)

Für Unternehmen, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit („ETZ“) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder unter die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen, ist es oft schwierig, die Mehrkosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus verschiedenen Gebieten und Mitgliedstaaten oder Drittländern erwachsen. Da die ETZ für die Kohäsionspolitik von großer Bedeutung ist und den Rahmen bildet, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Strategien austauschen, sollten bestimmte Probleme im Zusammenhang mit ETZ-Projekten angegangen werden, um so die Einhaltung der Beihilfevorschriften bei solchen Projekten zu erleichtern. Ausgehend von der Erfahrung der Kommission sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Beihilfen für ETZ-Projekte unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen gelten.

(6)

Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an Unternehmen, welche an ETZ-Projekten teilnehmen, insbesondere dann, wenn die Beihilfe den Unternehmen indirekt gewährt werden, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten ferner einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Unternehmen und Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.

(7)

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien, die im Anschluss an eine Evaluierung und die Erstellung einer Rangliste durch unabhängige Sachverständige mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und als exzellent und der Förderung durch öffentliche Mittel würdig angesehen werden, aber aufgrund fehlender Mittel nicht aus dem Rahmenprogramm Horizont gefördert werden können, dürfen mit nationalen Mitteln, einschließlich Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und aus dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027 unterstützt werden. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von KMU durchgeführt werden, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die im Vorfeld der Vergabe des Exzellenzsiegels nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa bereits auf Unionsebene geprüft wurden, erneut zu prüfen. Ob die Einrichtungen, die die Vorhaben durchführen, einen Erwerbszweck haben oder nicht, ist nach dem Wettbewerbsrecht kein relevantes Kriterium.

(8)

Staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsstarker fester Breitbandnetze und staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsstarker passiver Mobilfunknetze sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird.

(9)

Staatliche Beihilfen in Form von Konnektivitätsgutscheinen für Verbraucher — zur Erleichterung von Telearbeit sowie allgemeinen und beruflichen Online-Bildungsleistungen — bzw. für KMU sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird.

(10)

Staatliche Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) finanziert werden oder nach der genannten Verordnung mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird.

(11)

Zuschüsse, die Forschern im Rahmen des Konzeptnachweises („Proof of Concept“) des Europäischen Forschungsrates („ERC“) und im Rahmen von Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen („MSCA“), bei denen es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, gewährt werden, sollten ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden.

(12)

Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus nationalen Mitteln und aus direkt von der Union verwalteten Mitteln kofinanziert (wie beispielsweise Vorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme nach dem Rahmenprogramm Horizont Europa durchgeführt werden), so kann dies zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung und Entwicklung beitragen, da bei solchen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben davon ausgegangen wird, dass sie Zielen von gemeinsamem europäischen Interesse dienen und genau definierten Fällen von Marktversagen entgegenwirken. Dies gilt als gegeben, wenn solche Vorhaben im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mindestens drei Mitgliedstaaten (bzw. zwei im Falle von Teaming-Maßnahmen) oder alternativ zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein assoziierter Staat beteiligen, auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden. Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027, sollten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa auf länderübergreifender Ebene bereits im Vorfeld der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen.

(13)

In den Rahmenprogrammen Horizont 2020 und Horizont Europa ist festgelegt, welche Forschungs- und Innovationsmaßnahmen förderfähig sind. In dieser Hinsicht entsprechen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne des Rahmenprogramms Horizont in der Regel Maßnahmen der Grundlagenforschung und der industriellen Forschung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Ferner entsprechen auf der Grundlage des Rahmenprogramms Horizont geförderte Innovationsmaßnahmen in der Regel Maßnahmen der experimentellen Entwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen im Bereich Forschung und Entwicklung sollten jedoch nicht zur Einführung von Beihilfemaßnahmen genutzt werden, die der Finanzierung von Tätigkeiten dienen, welche nach den Beihilfevorschriften für Forschung und Entwicklung nicht beihilfefähig sind, d. h. die über den Rahmen von Maßnahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch die Definitionen zum Technologie-Reifegrad („Technological Readiness Level“) („TRL“) berücksichtigen. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf TRL-9-Ebene werden als über den Rahmen der Definition der experimentellen Entwicklung hinausgehend angesehen und fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(14)

Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden können im Rahmen des Fonds „InvestEU“ unter vereinfachten Bedingungen mit Fördermitteln für die Erzeugung erneuerbarer Energie am Standort des Gebäudes und für die Speicherung dieser Energie, für Fahrzeugladestationen am Standort des Gebäudes und für die Digitalisierung dieser Gebäude kombiniert werden. Diese kombinierte Förderung unter vereinfachten Bedingungen ist möglich für Wohngebäude, für Gebäude, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen genutzt werden, für Gebäude, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, sowie für Gebäude, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Angesichts der Art der in solchen Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind die Auswirkungen der Förderung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz auf den Wettbewerb bei solchen Gebäuden geringer. Im Interesse einer kohärenten Behandlung von Projekten mit Finanzierung über den Fonds „InvestEU“ und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen zu ändern und Vereinbarkeitsvoraussetzungen einzuführen, unter denen Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Vorhabens leichter mit Investitionen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (d. h. am Standort des Gebäudes befindliche integrierte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, am Standort des Gebäudes befindliche Ausrüstung für das Laden elektrischer Fahrzeuge der Gebäudenutzer) und Investitionen zur Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, kombiniert werden können. Als förderfähige Kosten sollten dabei die gesamten Investitionskosten, die für die Energieeffizienzmaßnahme und die verschiedenen Anlagenteile anfallen, gelten, und es wäre eine einheitliche Beihilfehöchstintensität anwendbar.

(15)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung von Projekten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu ändern, indem Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen für bestimmte Arten von Straßenfahrzeug-Infrastruktur für emissionsarme Mobilität eingeführt werden. Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, sofern sie einer Verbesserung des Umweltschutzes dienen und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen. Was die Tankinfrastruktur betrifft, so sollten in Ermangelung einer harmonisierten Bestimmung des Begriffs „CO2-armer Wasserstoff“ nur Investitionsbeihilfen für Tankinfrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit erneuerbarem Wasserstoff unter die Gruppenfreistellung fallen. Sobald eine harmonisierte Begriffsbestimmung angenommen worden ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen auf CO2-armen Wasserstoff auszudehnen. Darüber hinaus sollten sowohl für die Lade- als auch für die Tankinfrastruktur bestimmte Vorkehrungen gelten, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. Die Vereinbarkeitsvoraussetzungen sollten insbesondere gewährleisten, dass durch die Förderung zusätzliche Investitionen generiert und Situationen behoben werden, in denen der Markt versagt oder die Investitionsbedingungen nicht optimal sind, dass die Entwicklung des Marktes durch die Förderung nicht behindert wird und dass vor allem ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zu der Infrastruktur gegeben ist. Ferner sollten Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt werden, damit die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist und Verfälschungen auf dem Infrastrukturmarkt so gering wie möglich gehalten werden. Um den wirksamen Wettbewerb anzuregen, sollte für Beihilfen für denselben Empfänger im Rahmen jeder Maßnahme eine Obergrenze gelten.

(16)

Bei Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, können von den Mitgliedstaaten kontrollierte Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, Beiträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität oder andere Beiträge der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Hebelwirkung zu verstärken und zusätzliche Investitionen in der Union zu unterstützen. So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise die Möglichkeit, Mittel aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung oder aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ einzubringen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukte aus eigenen Mitteln oder über nationale Förderbanken finanzieren. Solche Finanzierungen sind möglicherweise als „staatliche Mittel“ einzustufen und dem Staat zuzurechnen, wenn die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung dieser Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen. Haben die Mitgliedstaaten hingegen keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Verwendung der Mittel oder handeln sie im Einklang mit marktüblichen Bedingungen, stellt die Verwendung dieser Mittel unter Umständen keine staatliche Beihilfe dar.

(17)

Für Fälle, in denen nationale Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollten eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden könnte, um die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ zu erleichtern.

(18)

Bei der Konzeption des Fonds „InvestEU“ wurde eine Reihe wichtiger Vorkehrungen zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen, wie etwa die Anforderung, dass der Fonds Investitionen unterstützt, die die politischen Ziele der Union und den europäischen Mehrwert befördern, dass er dem Zusätzlichkeitsprinzip entspricht und dass er Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirkt. Darüber hinaus werden die Leitungsstruktur und das Beschlussfassungsverfahren vor der Ausstellung der EU-Garantie sicherstellen, dass die über „InvestEU“ unterstützten Vorhaben den oben genannten Anforderungen entsprechen. Schließlich wird die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ transparent sein, und ihre Auswirkungen werden bewertet. Deshalb sollten staatliche Beihilfen im Rahmen von Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, auf der Grundlage einer begrenzten Reihe von Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben m und n erhalten folgende Fassung:

„m)

Beihilfen für Regionalflughäfen;

n)

Hafenbeihilfen;“;

ii)

Die nachstehenden Buchstaben o und p werden angefügt:

„o)

Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit; und

p)

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) und 10 dieser Verordnung fallen, und Beihilfen, die in der Form von Finanzprodukten nach Kapitel III Abschnitt 16 durchgeführt werden, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung je Mitgliedstaat 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Bei Beihilfen nach Kapitel III Abschnitt 16 dieser Verordnung werden im Rahmen der Prüfung, ob die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Finanzprodukt 150 Mio. EUR übersteigt, lediglich die für das jeweilige Finanzprodukt vorgesehenen Beiträge des Mitgliedstaats zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie berücksichtigt. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat. Hat die Kommission die Geltungsdauer dieser Verordnung für eine solche Regelung bereits über den anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert, können die Mitgliedstaaten beschließen, die jeweilige Regelung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen Evaluierungsbericht vorgelegt hat. Abweichend hiervon dürfen nach dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen hingegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer der einschlägigen Fördergebietskarte verlängert werden;

(*)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms ‚InvestEU‘ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).“;"

c)

Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Beihilfen für Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit und Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (**) aufgeführten Vorhaben;

b)

Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD), Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit und Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten;

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).“;"

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilferegelungen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen;

b)

Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne des Buchstaben a;

c)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilferegelungen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 63, 64 und 65 werden gestrichen;

b)

Die folgenden Nummern 102a, 102b und 102c werden eingefügt:

„102a.

‚Ladeinfrastruktur‘: feste oder mobile Infrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit Strom;

102b.

‚Tankinfrastruktur‘: feste oder mobile Infrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit Wasserstoff;

102c.

‚erneuerbarer Wasserstoff‘: Wasserstoff, der unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Elektrolyse von Wasser (in einem mit erneuerbarem Strom betriebenen Elektrolyseur) oder durch Reformierung von Biogas oder durch biochemische Umwandlung von Biomasse erzeugt wird, sofern mit den Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vereinbar.

(*)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).“;"

c)

Die folgenden Nummern 103a bis 103e werden eingefügt:

„103a.

‚Wohngebäude‘: Ein- oder Mehrfamilienhaus, das ausschließlich zu Wohnzwecken dient;

103b.

‚soziale Dienstleistungen‘: genau festgelegte Dienstleistungen zur Deckung des sozialen Bedarfs, besonders in Bezug auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau (d. h. Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen) sowie die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen (wie in Erwägungsgrund 11 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission (*) erläutert);

103c.

‚Digitalisierung‘: Einführung von Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken;

103d.

‚Intelligenzfähigkeit‘: Fähigkeit von Gebäuden (oder Gebäudeteilen), ihren Betrieb an die Erfordernisse des Nutzers anzupassen, einschließlich der Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung, und dabei auf Signale aus dem Netz zu reagieren;

103e.

‚kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung‘: Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt; mehrere Einrichtungen werden als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist;

(*)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).“;"

d)

Nummer 133 wird gestrichen;

e)

Nummer 137 erhält folgende Fassung:

„137.

‚passives Netz‘: Netz ohne aktive Elemente, wie bauliche Infrastruktur, Fernleitungen, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, unbeschaltete Glasfaserkabel, Verteilerkästen, Netzanschlüsse, Antennenanlagen, passive Antennen, Masten, Pfähle und Türme;“;

f)

Nummer 138 wird gestrichen;

g)

Die folgenden Nummern 139a, 139b und 139c werden eingefügt:

„139a.

‚erschlossene Räumlichkeiten‘: Räumlichkeiten, die innerhalb kurzer Zeit gegen die normale Aktivierungsgebühr für den Endnutzer angeschlossen werden können, gleich, ob diese Räumlichkeiten an das Netz angeschlossen sind oder nicht. Ein Betreiber darf Räumlichkeiten nur dann als erschlossene Räumlichkeiten melden, wenn er sich verpflichtet, die Räumlichkeiten auf Antrag eines Endnutzers gegen eine normale Aktivierungsgebühr anzuschließen, d. h. ohne jegliche Zusatz- oder Sonderkosten und in jedem Fall zu einem Preis, der die durchschnittliche Aktivierungsgebühr in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigt. Ferner muss der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der Lage sein, Anschluss und Aktivierung des Dienstes für die betreffenden Räumlichkeiten innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung vorzunehmen;

139b.

‚sozioökonomische Schwerpunkte‘: Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können, einschließlich z. B. öffentlicher Stellen, öffentlicher oder privater Unternehmen, die betraut sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, sowie stark digitalisierter Unternehmen;

139c.

‚5G-Korridor‘: Verkehrsweg, Straße, Bahnstrecke oder Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;

(*)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).“;"

h)

Die folgenden Nummern 166 bis 172 werden angefügt:

Begriffsbestimmungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten (Begriffe, die unter anderen Überschriften dieses Artikels bestimmt werden, haben die dort festgelegte Bedeutung, auch in Bezug auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten)

166.

‚Fonds ‚InvestEU‘‘, ‚EU-Garantie‘, ‚Finanzprodukt‘, ‚nationale Förderbanken oder -institute‘ und ‚Durchführungspartner‘ haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegte Bedeutung;

167.

‚Finanzintermediär‘: für die Zwecke des Abschnitts 16 ein Finanzintermediär im Sinne der Nummer 34, mit Ausnahme von Durchführungspartnern;

168.

‚gewerblicher Finanzintermediär‘: Finanzintermediär, der einen Erwerbszweck verfolgt und ohne staatliche Garantie das volle Risiko trägt, wobei nationale Förderbanken oder -institute nicht als gewerbliche Finanzintermediäre anzusehen sind;

169.

‚städtischer Knoten im TEN-V‘: städtischer Knoten im TEN-V im Sinne des Artikels 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

170.

‚neuer Marktteilnehmer‘: Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (**), das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Es hat weniger als zwanzig Jahre vor der Gewährung der Beihilfe eine Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU für das einschlägige Marktsegment erhalten;

b)

es ist nicht im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung verbunden mit einem Eisenbahnunternehmen, dem vor dem 1. Januar 2010 eine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurde;

171.

‚Stadtverkehr‘: Verkehr innerhalb einer Stadt oder eines Ballungsgebiets und der zugehörigen Pendelgebiete;

172.

‚Ökosystem‘, ‚Biodiversität‘ und ‚guter Zustand eines Ökosystems‘ haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen angegebene Bedeutung.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1)."

(**)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32)."

(***)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“."

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: bei Beihilfen nach Artikel 20: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 20a: die in Artikel 20a Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Unternehmen und Projekt;“;

b)

Unter Buchstabe i werden folgende Ziffern vii bis x eingefügt:

„vii)

Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und nach Artikel 25a durchgeführt werden: der in Artikel 25a genannte Betrag;

viii)

Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b durchgeführt werden: die in Artikel 25b genannten Beträge;

ix)

Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c durchgeführt werden: die in Artikel 25c genannten Beträge;

x)

Beihilfen für Teaming-Maßnahmen: die in Artikel 25d genannten Beträge;“;

c)

Buchstabe s erhält folgende Fassung:

„s)

Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz mit Ausnahme von Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge, Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und von Beihilfen für das Verteilnetz energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkälteanlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben, 30 Mio. EUR bei Beihilfen für Investitionen in Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden, die unter Artikel 38 Absatz 3a fallen, und 30 Mio. EUR des Nominalbetrags der gesamten ausstehenden Finanzmittel bei Beihilfen für Investitionen in Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden, die unter Artikel 38 Absatz 7 fallen;“;

d)

Folgender Buchstabe sa wird eingefügt:

„sa)

Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, bei Regelungen eine durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von bis zu 150 Mio. EUR;“;

e)

Buchstabe t erhält folgende Fassung:

„t)

Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzvorhaben: die in Artikel 39 Absatz 5 festgesetzten Beträge;“;

f)

Buchstabe y erhält folgende Fassung:

„y)

in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für feste Breitband-Infrastruktur, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;“;

g)

Die folgenden Buchstaben ya, yb und yc werden eingefügt:

„ya)

in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für den Ausbau von 4G- oder 5G-Mobilfunknetzen: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für 4G- oder 5G-Mobilfunknetze, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;

yb)

in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden: 100 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; bei Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die in Form eines Finanzinstruments gewährt werden, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben gewährt werden, 150 Mio. EUR nicht überschreiten;

yc)

in Form von Konnektivitätsgutscheinen gewährte Beihilfen: die Gesamtmittelausstattung für staatliche Beihilfen für alle Konnektivitätsgutscheinregelungen darf in einem Mitgliedstaat in einem Zeitraum von 24 Monaten 50 Mio. EUR (Gesamtbetrag einschließlich nationaler und regionaler bzw. lokaler Gutscheinregelungen) nicht übersteigen;“;

h)

Die folgenden Buchstaben gg und hh werden angefügt:

„gg)

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten: die in Kapitel III Abschnitt 16 festgesetzten Beträge;

hh)

Beihilfen für KMU für Kosten aus der Teilnahme an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘: bei Beihilfen nach Artikel 19a: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; bei Beihilfen nach Artikel 19b: die in Artikel 19b Absatz 2 festgesetzten Beträge pro Projekt.“.

4.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe ea wird eingefügt:

„ea)

Beihilfen an Unternehmen für ihre Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit der in Artikel 20a festgelegte Schwellenwert nicht überschritten wird;“;

b)

Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind.“.

5.

In Artikel 6 Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben i, j, k und l angefügt:

„i)

Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 20 oder des Artikels 20a erfüllt sind;

j)

Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Vorhaben und kofinanzierten Teaming-Maßnahmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 25a, des Artikels 25b, des Artikels 25c oder des Artikels 25d erfüllt sind;

k)

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, sofern die Voraussetzungen des Kapitels III Abschnitt 16 erfüllt sind;

l)

Beihilfen für KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 19a oder des Artikels 19b erfüllt sind.“.

6.

Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen bzw. anhand der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320)."

(**)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“ "

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Finanzierungen, die den Endempfängern im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 16 gewährt werden, und die durch diese Finanzierungen gedeckten Kosten werden bei der Prüfung der Einhaltung der in Satz 1 dieses Buchstabens festgelegten Kumulierungsvorschriften nicht berücksichtigt. Stattdessen wird der für die Einhaltung der in Satz 1 dieses Buchstabens festgelegten Kumulierungsvorschriften relevante Betrag wie folgt berechnet. Zunächst wird der Nominalbetrag der aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzierung von den gesamten beihilfefähigen Projektkosten abgezogen, wodurch sich die gesamten verbleibenden beihilfefähigen Kosten ergeben; anschließend wird zur Berechnung des Beihilfehöchstbetrags die einschlägige Beihilfehöchstintensität bzw. der einschlägige Beihilfehöchstbetrag ausschließlich auf die gesamten verbleibenden beihilfefähigen Kosten angewendet.

Auch in Fällen von Artikeln, in denen die Anmeldeschwelle als Beihilfehöchstbetrag ausgedrückt ist, wird der Nominalbetrag der den Endempfängern im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ bereitgestellten Finanzierungen bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwelle in Artikel 4 eingehalten wird, nicht berücksichtigt.

Alternativ kann bei vorrangigen Darlehen oder Garantien für vorrangige Darlehen, die aus dem Fonds ‚InvestEU‘ im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 16 unterstützt werden, das Bruttosubventionsäquivalent der in solchen Darlehen oder Garantien enthaltenen Beihilfe für die Endempfänger auch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bzw. c berechnet werden. Anhand des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe kann sichergestellt werden, dass die Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten im Einklang mit Satz 1 dieses Buchstabens nicht zu einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität oder des Beihilfehöchstbetrags für die Beihilfe nach dieser Verordnung oder zur Überschreitung der einschlägigen Anmeldeschwelle nach dieser Verordnung führt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Nach Artikel 19b, Artikel 20a, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii oder iii, Artikel 56e Absatz 8 Buchstabe d, Artikel 56e Absatz 10 und Artikel 56f freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit jeglichen anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit jeglichen anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist. Nach Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii oder iii, Artikel 56e Absatz 8 Buchstabe d, Artikel 56e Absatz 10 und Artikel 56f freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen und die nach diesen Artikeln freigestellt sind, kumuliert werden.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)

die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet;

b)

der in Artikel 11 verlangte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;

c)

die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR bzw. bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, jede Einzelbeihilfe für die genannte Primärerzeugung von mehr als 60 000 EUR, und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, jede Einzelbeihilfe von mehr als 30 000 EUR.

Bei Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 sind die in diesem Absatz genannten Informationen auf der Website des Mitgliedstaats zu veröffentlichen, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) bzw. des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) ihren Sitz hat. Alternativ können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, dass jeder Mitgliedstaat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Gebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.

2.   Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter Artikel 16 und 21 (***) fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

 

0,03-0,5 (nur für Fischerei und Aquakultur),

 

0,06-0,5 (nur für Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse),

 

0,5-1,

 

1-2,

 

2-5,

 

5-10,

 

10-30 und

 

30 und mehr.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259)."

(**)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94)."

(***)  Bei Regelungen nach Artikel 16 und 21 dieser Verordnung kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, auf die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 500 000 EUR verzichtet werden.“;"

b)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.   Wurde ein Finanzprodukt von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ oder von einer nationalen Förderbank in ihrer Rolle als Durchführungspartner oder als Finanzintermediär im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘ durchgeführt, ist der Mitgliedstaat dennoch verpflichtet, die Veröffentlichung von Informationen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt jedoch als erfüllt, wenn der Durchführungspartner der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Beihilfe gewährt wurde, die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c übermittelt und wenn in der von der Kommission und dem Durchführungspartner unterzeichneten Garantievereinbarung die Anforderung festgelegt ist, der Kommission die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu übermitteln.“

9.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 ihren Sitz hat, übermitteln der Kommission

a)

über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten, und

b)

im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (*) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung der vorliegenden Verordnung mit den nach der genannten Verordnung für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen. Für Finanzprodukte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ oder von einer nationalen Förderbank in ihrer Rolle als Durchführungspartner oder als Finanzintermediär im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘ durchgeführt werden, gilt diese Pflicht des Mitgliedstaats als erfüllt, wenn der Durchführungspartner der Kommission die Jahresberichte im Einklang mit den einschlägigen, in der von der Kommission und dem Durchführungspartner unterzeichneten Garantievereinbarung festgelegten Berichtspflichten übermittelt.

Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).“ "

10.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen prüfen kann, führen die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt.

Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.“

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

jede durch die Investition geschaffene Stelle verbleibt ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet, es sei denn, die Stelle geht im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 verloren.“

b)

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„15.   Bei Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallen, gilt für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität, die in dem Fördergebiet anzuwenden ist, in dem die meisten beihilfefähigen Kosten anfallen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gilt diese Bestimmung für große Unternehmen nur dann, wenn die Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.“

12.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die beihilfefähigen Kosten sind die Gesamtkosten des Stadtentwicklungsprojekts, soweit sie die Kriterien der Artikel 37 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllen.“

13.

Die folgenden Artikel 19a und 19b werden eingefügt:

„Artikel 19a

Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) bzw. Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ teilnehmen

1.   Beihilfen für Kosten von KMU, die teilnehmen an CLLD-Projekten, die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als ‚lokale Entwicklung LEADER‘ bezeichnet werden und unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallen, sowie Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der EIP, die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP beihilfefähig:

a)

Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie oder eines Projekts operationeller Gruppen der EIP;

b)

Umsetzung genehmigter Vorhaben;

c)

Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;

d)

mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie oder des Projekts operationeller Gruppen der EIP verbundene laufende Kosten;

e)

Aktivierung der EIP-Akteure bzw. Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Beihilfeempfänger im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

3.   Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.

Artikel 19b

Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ profitieren

1.   Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller Gruppen der EIP nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Der nach diesem Artikel pro Projekt gewährte Gesamtbeihilfebetrag darf bei CLLD-Projekten 200 000 EUR und bei Projekten operationeller Gruppen der EIP 350 000 EUR nicht überschreiten.“

14.

Nach Artikel 19b wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

ABSCHNITT 2A

Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit “.

15.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen

1.   Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission (*) bzw. der Artikel 38 bis 44 der Verordnung (EU) 2021/1059 beihilfefähig:

a)

Personalkosten,

b)

Büro- und Verwaltungskosten,

c)

Reise- und Unterbringungskosten,

d)

Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,

e)

Ausrüstungskosten,

f)

Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.

3.   Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).“ "

16.

Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20a

Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit

1.   Beihilfen für Unternehmen für ihre Teilnahme an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen im Rahmen dieses Artikels pro Projekt gewährten Beihilfe darf 20 000 EUR nicht überschreiten.“

17.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie gegebenenfalls Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.“

18.

Folgende Artikel 25a bis 25d werden eingefügt:

„Artikel 25a

Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben

1.   Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

3.   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

4.   Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Mio. EUR je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten.

5.   Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudie gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten.

Artikel 25b

Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis

1.   Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und für vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

3.   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

4.   Der Gesamtbetrag der je geförderten Maßnahme gewährten öffentlichen Mittel darf den Höchstbetrag für die Förderung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa nicht überschreiten.

Artikel 25c

Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

1.   Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften für das Programm Horizont Europa durchgeführt werden), die von mindestens drei Mitgliedstaaten oder alternativ von zwei Mitgliedstaaten und mindestens einem assoziierten Staat durchgeführt und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

3.   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

4.   Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.

5.   Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.

Artikel 25d

Beihilfen für Teaming-Maßnahmen

1.   Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Die beihilfefähigen Tätigkeiten der kofinanzierten Teaming-Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

3.   Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Darüber hinaus sind die Kosten für Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig.

4.   Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für die Teaming-Maßnahme nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten. Zudem darf die Beihilfe bei Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten.

5.   Für Investitionsbeihilfen für Infrastruktur im Rahmen einer Teaming-Maßnahme gelten zudem folgende Voraussetzungen:

a)

Wenn die Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, müssen für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden;

b)

der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen;

c)

die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht;

d)

wenn die Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.“

19.

Folgender Artikel 36a wird eingefügt:

„Artikel 36a

Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge

1.   Beihilfen für den Aufbau der Lade- oder Tankinfrastruktur für die Energieversorgung von emissionsfreien und emissionsarmen Straßenfahrzeugen für Verkehrszwecke sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Dieser Artikel gilt ausschließlich für Beihilfen für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder erneuerbarem Wasserstoff für Verkehrszwecke. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderung, dass erneuerbarer Wasserstoff bereitgestellt wird, während der gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer der Infrastruktur erfüllt wird.

3.   Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten für den Bau, die Installation oder die Modernisierung der Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu können die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, einschließlich des Transformators, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, sowie die Kosten für einschlägige technische Ausrüstung, Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen gehören. Die Kosten für lokale Anlagen zur Stromerzeugung oder -speicherung und die Kosten für lokale Anlagen zur Wasserstofferzeugung sind nicht beihilfefähig.

4.   Beihilfen nach diesem Artikel werden im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt; die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

5.   Beihilfen für denselben Empfänger dürfen 40 % der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung nicht überschreiten.

6.   Beihilfen nach diesem Artikel werden ausschließlich für den Bau, die Installation oder die Modernisierung öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet, auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen.

7.   Die Erforderlichkeit einer Beihilfe als Anreiz für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur derselben Kategorie (bei Ladeinfrastruktur beispielsweise Normal- oder Schnellladeinfrastruktur) wird im Rahmen einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie überprüft. Insbesondere muss überprüft werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Beihilfemaßnahme zu Marktbedingungen voraussichtlich keine solche Infrastruktur aufgebaut würde.

8.   Abweichend von Absatz 7 kann die Erforderlichkeit von Beihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur angenommen werden, wenn entweder batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (für Ladeinfrastruktur) oder wasserstoffbetriebene Fahrzeuge (für Tankinfrastruktur) jeweils weniger als 2 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten insgesamt gemeldeten Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie ausmachen. Für die Zwecke dieses Absatzes gehören Pkw und leichte Nutzfahrzeuge derselben Fahrzeugkategorie an.

9.   Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.“

20.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a)

Wenn bei den gesamten Investitionskosten die Kosten einer Investition in die Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten;

b)

bezieht sich die Investition auf die Verbesserung der Energieeffizienz von i) Wohngebäuden, ii) Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistung bestimmt sind, iii) Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste bestimmt sind, oder iv) von unter Ziffer i, ii oder iii genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter diesen Ziffern genannten Tätigkeiten genutzt werden, dann sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten, die erforderlich sind, um die Energieeffizienz zu verbessern, sofern die Verbesserungen der Energieeffizienz im Falle der Renovierung zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 20 % und im Falle neuer Gebäude zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % gegenüber dem Schwellenwert für die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude bei nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) führen. Der anfängliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung werden unter Bezug auf einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU ermittelt;

c)

in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in die Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe glaubhaft hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

(*)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).“ "

b)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.   Bei den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebäuden dürfen die Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes kombiniert werden mit

a)

Investitionen in Anlagen am Standort des Gebäudes zur Erzeugung erneuerbarer Energie und/oder Wärme;

b)

Investitionen in Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von der am Standort des Gebäudes befindlichen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;

c)

Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;

d)

Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Beihilfefähig können auch Investitionen sein, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.

Bei solchen kombinierten Bauarbeiten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Ausrüstungsteile die beihilfefähigen Kosten.

Abhängig davon, wer die Bauarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder dem bzw. den Gebäudeeigentümern oder dem bzw. den Mietern gewährt werden.“

c)

Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

„7.   Beihilfen für Maßnahmen, die die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern, können unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben:

a)

Die Förderung erfolgt in Form eines Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Refinanzierung des jeweiligen Anbieters (z. B. Factoring, Forfaitierung),

b)

der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die nach diesem Absatz pro Empfänger gewährt werden, überschreitet 30 Mio. EUR nicht,

c)

die Förderung wird KMU oder kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt,

d)

die Förderung wird für Energieleistungsverträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt,

e)

die Energieleistungsverträge beziehen sich auf ein in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführtes Gebäude.“

21.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.   Bezieht sich die Investition auf die Verbesserung der Energieeffizienz von i) Wohngebäuden, ii) Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen bestimmt sind, iii) Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste bestimmt sind, oder iv) von unter Ziffer i, ii oder iii genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter diesen Ziffern genannten Tätigkeiten genutzt werden, so dürfen Energieeffizienzprojekte nach diesem Artikel auch mit folgenden Investitionen kombiniert werden:

a)

Investitionen in Anlagen am Standort des Gebäudes zur Erzeugung erneuerbarer Energie und/oder Wärme;

b)

Investitionen in Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von der am Standort des Gebäudes befindlichen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;

c)

Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;

d)

Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Beihilfefähig können auch Investitionen sein, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.“

c)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„3.   Beihilfefähig sind die Gesamtkosten des Energieeffizienzprojekts, außer für die in Absatz 2a genannten Gebäude, bei denen die beihilfefähigen Kosten die Gesamtkosten des Energieeffizienzprojekts und die Investitionskosten für die verschiedenen in Absatz 2a aufgeführten Ausrüstungsteile umfassen.

4.   Die Beihilfe wird in Form einer Dotation, Beteiligung, Garantie oder eines Kredits für einen Energieeffizienzfonds oder einen anderen Finanzintermediär gewährt, der sie in Form umfangreicherer Finanzierungen, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze so weit wie möglich an die Endempfänger, d. h. die Gebäudeeigentümer oder Mieter, weitergibt.

5.   Bei den über einen Energieeffizienzfonds oder einen anderen Finanzintermediär gewährten Beihilfen für beihilfefähige Energieeffizienzprojekte kann es sich um Kredite oder Garantien handeln. Der Nennwert des Kredits bzw. die Garantiesumme darf auf Ebene der Endempfänger höchstens 15 Mio. EUR pro Projekt betragen; abweichend hiervon gilt bei der Kombination von in Absatz 2a genannten Investitionen ein Höchstwert von 30 Mio. EUR. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen.“

22.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Beihilfen für feste Breitbandnetze

1.   Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines festen Breitbandnetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 6 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition. Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebsgewinn wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.

3.   Beihilfefähig sind die folgenden alternativen Arten von Investitionen:

a)

Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig. Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Zielgeschwindigkeit) bieten können.

b)

Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig. Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s (Zielgeschwindigkeiten) bieten können.

c)

Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen nur ein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig. Gebiete, in denen mindestens zwei Netze vorhanden oder glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s (Zielgeschwindigkeit) bieten können.

4.   Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen.

a)

Aus der Karte ergeben sich die Zielgebiete, die durch die staatliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, und alle vorhandenen öffentlichen und privaten Netze, die zuverlässig die für die jeweilige Art von Investition in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten können. Die Kartierung erfolgt: i) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m. Bei Ziffern i und ii wird die Kartierung stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft.

b)

Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete nach Buchstabe a auf einer geeigneten Website (auch auf nationaler Ebene) durchgeführt. Bei der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen nach Buchstabe a zu ihren Netzen vorzulegen, die im Zielgebiet zuverlässig die in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten können und bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme glaubhaft geplant ist. Setzt die Bewilligungsbehörde für den Ausbau der geförderten Infrastruktur einen Zeitraum an, der kürzer oder länger ist als drei Jahre, so muss derselbe Zeitraum, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, auch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob der Ausbau der im vorstehenden Satz genannten Netze glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.

5.   Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber vorhandenen Netzen oder Netzen, deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — nach Absatz 4 mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, glaubhaft geplant ist. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Breitbandnetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Breitband-Internetzugangsdienste führt. Das Vorhaben muss eine erhebliche Investition in passive Infrastruktur umfassen, die über eine marginale Investition hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung aktiver Netzelemente dient.

6.   Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:

a)

Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe.

b)

Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Behörde gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

7.   Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Artikel 2 Nummer 139 einschließlich physischer Entbündelung. Ein Vorhaben kann anstelle einer physischen Entbündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuelle Zugangsprodukt von der nationalen Regulierungsbehörde als der physischen Entbündelung gleichwertig erklärt wird. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens sieben Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für das gesamte geförderte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt. Bei Beihilfen für den Bau von Leerrohren sind diese groß genug für mindestens drei Kabelnetze und unterschiedliche Netztopologien.

8.   Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

9.   Die Mitgliedstaaten richten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR überschreitet.“

23.

Die folgenden Artikel 52a, 52b und 52c werden eingefügt:

„Artikel 52a

Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze

1.   Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines passiven Mobilfunknetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 7 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 7 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebsgewinn wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.

3.   5G-Investitionen erfolgen in Gebieten, in denen bisher keine Mobilfunknetze ausgebaut wurden, oder in Gebieten, in denen lediglich Mobilfunknetze verfügbar sind, die maximal 3G-Mobilfunkdienste ermöglichen, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 überprüft. 4G-Investitionen erfolgen in Gebieten, in denen bisher keine Mobilfunknetze ausgebaut wurden, oder in Gebieten, in denen lediglich Mobilfunknetze verfügbar sind, die maximal 2G-Mobilfunkdienste ermöglichen, in denen weder ein 3G- noch ein 4G oder ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 überprüft.

4.   Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Aus der Karte ergeben sich klar die Zielgebiete, die durch den staatlichen Eingriff abgedeckt werden sollen, und alle vorhandenen Mobilfunknetze, je nach Art der Investition. Die Kartierung erfolgt auf der Grundlage eines Rasters von max. 100 × 100 m. Die Karte wird stets über eine öffentliche Konsultation überprüft.

b)

Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete nach Buchstabe a auf einer geeigneten Website (auch auf nationaler Ebene) durchgeführt. Bei der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen nach Buchstabe a zu ihren Mobilfunknetzen vorzulegen, die im Zielgebiet bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme glaubhaft geplant ist. Setzt die Bewilligungsbehörde für den Ausbau der geförderten Infrastruktur einen Zeitraum an, der kürzer oder länger ist als drei Jahre, so muss derselbe Zeitraum, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, auch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob der Ausbau der im vorstehenden Satz genannten Netze glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.

5.   Die geförderte Infrastruktur wird nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen berücksichtigt, die sich für die Mobilfunknetzbetreiber aus den an die Zuweisung von 4G- und 5G-Frequenznutzungsrechten geknüpften Bedingungen ergeben.

6.   Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber vorhandenen Mobilfunknetzen oder Netzen, deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — nach Absatz 4 mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, glaubhaft geplant ist. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Mobilfunknetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Mobilfunkbereich führt. Das Vorhaben muss eine erhebliche Investition in passive Infrastruktur umfassen, die über eine marginale Investition hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung aktiver Netzelemente dient.

7.   Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:

a)

Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe.

b)

Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein passives Mobilfunknetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Behörde gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

8.   Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Artikel 2 Nummer 139. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens sieben Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Im gesamten geförderten Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt. Bei Beihilfen für den Bau von Leerrohren sind diese groß genug, um mindestens die Betreiber aller vorhandenen Mobilfunknetze zu bedienen.

9.   Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

10.   Die Mitgliedstaaten richten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR überschreitet.

11.   Die Nutzung des öffentlich geförderten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung fester drahtloser Zugangsdienste ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet.

a)

In Gebieten, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden auch die nach Artikel 52 Absatz 4 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt; ii) die geförderte feste drahtlose 4G- oder 5G-Zugangslösung kann zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s sowie eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit bieten wie die in diesen Gebieten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Netze.

b)

In Gebieten, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden auch die nach Artikel 52 Absatz 4 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt; ii) die geförderte feste drahtlose 4G- oder 5G-Zugangslösung kann zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s sowie eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit bieten wie die in diesen Gebieten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Netze.

Artikel 52b

Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur

1.   Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Die Vorhaben müssen die in Absatz 3 festgelegten kumulativen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllen. Darüber hinaus müssen sie zu einer der in Absatz 4 festgelegten Gruppen von beihilfefähigen Vorhaben gehören und alle besonderen Vereinbarkeitsvoraussetzungen für die jeweilige Gruppe nach Absatz 4 erfüllen. Unter die Freistellung nach Absatz 1 fallen nur Vorhaben, die sich ausschließlich auf die Elemente und Einrichtungen beziehen, welche unter den jeweiligen Kategorien in Absatz 4 aufgeführt sind.

3.   Die allgemeinen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt:

a)

Der Empfänger muss aus eigenen oder aus Fremdmitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Wird der Eigenbeitrag des Empfängers in Höhe von 25 % aus Fremdmitteln über eine Investitionsplattform gewährt, die verschiedene Finanzierungsquellen kombiniert, wird die im vorausgegangenen Satz festgelegte Voraussetzung, dass Fremdmittel keinerlei öffentliche Förderung umfassen dürfen, dadurch ersetzt, dass bei einer solchen Plattform mindestens 30 % private Investitionen gegeben sein müssen.

b)

Beihilfefähig sind ausschließlich nach der Verordnung (EU) 2021/1153 beihilfefähige Investitionskosten für den Ausbau der Infrastruktur.

c)

Das Vorhaben muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1153 ausgewählt werden von

i)

einem unabhängigen Finanzintermediär, der von der Kommission auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Investitionsleitlinien bestellt wurde,

ii)

der Kommission im Rahmen einer Ausschreibung, die auf eindeutigen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruht, oder

iii)

unabhängigen Sachverständigen, die von der Kommission bestellt wurden.

d)

Das Vorhaben muss Vernetzungsmöglichkeiten eröffnen, die über die Anforderungen im Rahmen bestehender rechtlicher Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, hinausgehen.

e)

Das Vorhaben muss gemäß Artikel 52 Absätze 7 und 8 bzw. Artikel 52a Absätze 8 und 9 zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene für Dritte einschließlich Entbündelung bieten.

4.   Die Kategorien beihilfefähiger Vorhaben und die für sie geltenden besonderen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt.

a)

Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines 5G-Korridors entlang eines in den Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Verkehrskorridors (TEN-V-Korridore), die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:

i)

Das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt eines 5G-Korridors, der die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet oder der die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet,

ii)

die sich in einem Mitgliedstaat befindlichen grenzüberschreitenden Abschnitte von 5G-Korridoren machen zusammen nicht mehr als 15 % der Gesamtlänge der 5G-Korridore entlang des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat aus, für die keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, gelten. In Ausnahmefällen, wenn ein Mitgliedstaat den Ausbau von grenzüberschreitenden 5G-Korridoren entlang seines transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes fördert, dürfen die sich in dem jeweiligen Mitgliedstaat befindlichen grenzüberschreitenden Abschnitte von 5G-Korridoren zusammen nicht mehr als 15 % der Gesamtlänge der 5G-Korridore entlang des transeuropäischen Gesamtverkehrsnetzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausmachen, für die keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, beispielsweise solche, die an ein Frequenznutzungsrecht geknüpft sind, gelten,

iii)

das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das für vernetzte und automatisierte Mobilitätsdienste geeignete 5G-Mobilfunknetz, die über marginale Investitionen hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung der aktiven Netzelemente dienen,

iv)

das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.

b)

Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines europaweiten Terabit-Haupttrassen-Netzes, das die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen durch Zusammenschaltung bestimmter Rechenanlagen, Hochleistungsrechenanlagen und Dateninfrastrukturen unterstützt, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:

i)

Im Rahmen des Vorhabens werden vernetzungsspezifische Vermögenswerte (einschließlich unentziehbarer Nutzungsrechte, unbeschalteter Glasfaserleitungen und Ausrüstung) für den Bau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines gesamteuropäischen Haupttrassen-Netzes ausgebaut oder erworben, der die Zusammenschaltung — mit freier durchgehender Vernetzung von mindestens 1 Tbit/s — von mindestens zwei Rechenanlagen, Hochleistungsrechenanlagen oder Dateninfrastrukturen fördert, 1) bei denen es sich um Aufnahmeeinrichtungen des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates (*) gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen oder um Forschungsinfrastrukturen und andere Rechen- und Dateninfrastrukturen zur Unterstützung von Forschungsleitprogrammen und Aufträgen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) und der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates handelt, die zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen beitragen, und die sich 2) in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder mindestens einem EU-Mitgliedstaat und mindestens einem Mitglied des Europäischen Forschungsraums befinden,

ii)

das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das Haupttrassen-Netz, die über eine marginale Investition, wie eine Investition für reine Software-Aktualisierungen oder -lizenzen, hinausgeht,

iii)

der Erwerb von vernetzungsspezifischen Vermögenswerten erfolgt durch Vergabe öffentlicher Aufträge,

iv)

das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.

c)

Investitionen in den Ausbau eines grenzüberschreitenden Abschnitts eines die Zusammenschaltung von Cloud-Infrastrukturen bestimmter sozioökonomischer Schwerpunkte gewährleistenden Haupttrassen-Netzes, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:

i)

Das Vorhaben bindet Cloud-Infrastrukturen von sozioökonomischen Schwerpunkten an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind,

ii)

das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt des Ausbaus neuer oder eine erhebliche Modernisierung bestehender grenzüberschreitender Haupttrassen-Netze, der 1) die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet, oder 2) die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet,

iii)

das Vorhaben betrifft mindestens zwei beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte nach Ziffer i, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat und einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind,

iv)

das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in ein Haupttrassen-Netz, die über eine marginale Investition, wie eine Investition für reine Software-Aktualisierungen oder -lizenzen, hinausgeht. Das Vorhaben kann zuverlässig symmetrische Download- und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens Vielfachen von 10 Gbit/s bieten,

v)

das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.

d)

Investitionen in den Ausbau eines Tiefseekabelnetzes, die die folgenden besonderen kumulativen Voraussetzungen erfüllen:

i)

Das Vorhaben betrifft einen grenzüberschreitenden Abschnitt eines Tiefseekabelnetzes, der 1) die Grenze zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten überschreitet oder 2) die Grenze zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums überschreitet. Alternativ gewährleistet die Einheit, die eine Beihilfe erhält, ausschließlich die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten, und die geförderte Infrastruktur verbessert die Vernetzung von europäischen Gebieten in äußerster Randlage, überseeischen Gebieten oder Inselregionen, auch wenn sich das Netz nur auf einen Mitgliedstaat erstreckt,

ii)

das Vorhaben darf keine Strecken betreffen, die bereits von mindestens zwei bestehenden oder glaubhaft geplanten Haupttrassen-Infrastrukturen bedient werden,

iii)

das Vorhaben gewährleistet eine erhebliche neue Investition in das Tiefseekabelnetz, die in der Verlegung eines neuen Tiefseekabels oder in der Anbindung an ein bestehendes Tiefseekabel besteht, wobei die Redundanzproblematik berücksichtigt wird und die Investition über eine marginale Investition hinausgeht. Das Vorhaben kann zuverlässig symmetrische Download- und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s bieten,

iv)

das Vorhaben fördert den Ausbau neuer passiver Infrastruktur nur dann, wenn bestehende passive Infrastruktur nicht wiederverwendet werden kann.

Artikel 52c

Konnektivitätsgutscheine

1.   Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen sowie für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2.   Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens 24 Monate.

3.   Folgende Kategorien von Gutscheinregelungen sind förderfähig:

a)

Gutscheinregelungen für Verbraucher, mit denen diese einen neuen Breitbandinternetzugangsdienst abonnieren oder ihr derzeitiges Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten können, im Rahmen der Gutscheinregelung förderfähig sind; dabei dürfen Gutscheine nicht für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, oder für die Aufstockung eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s gewährt werden;

b)

Gutscheinregelungen für KMU, mit denen diese einen neuen Breitbandinternetzugangsdienst abonnieren oder ihr derzeitiges Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s aufstocken können, sofern alle Anbieter, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, im Rahmen der Gutscheinregelung förderfähig sind; dabei dürfen Gutscheine nicht für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, oder für die Aufstockung eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s gewährt werden.

4.   Die Gutscheine decken bis zu 50 % der gesamten Einrichtungskosten und der monatlichen Gebühr für das Abonnement eines Breitbandinternetzugangsdienstes mit den in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten ab, unabhängig davon, ob der Dienst einzeln oder als Teil eines Dienstepakets angeboten wird, das mindestens die erforderlichen Endgeräte (Modem/Router) für einen Internetzugang mit der in Absatz 3 angegebenen Geschwindigkeit umfasst. Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt; in letzterem Fall wird der Betrag des Gutscheins von der Rechnung des Endnutzers abgezogen.

5.   Die Gutscheine stehen Verbrauchern oder KMU ausschließlich in Gebieten zur Verfügung, in denen mindestens ein Netz vorhanden ist, das die in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten zuverlässig bieten kann, was durch Kartierung und öffentliche Konsultation überprüft wird. Bei der Kartierung und der öffentlichen Konsultation werden die geografischen Zielgebiete, die von mindestens einem Netz abgedeckt werden, das die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit während der Laufzeit der Gutscheinregelung zuverlässig bieten kann, sowie die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter ermittelt, und es werden Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils erhoben. Die Kartierung erfolgt i) bei drahtgebundenen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen oder mobilen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m. Die Karte wird stets über eine öffentliche Konsultation überprüft. Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete auf einer geeigneten Website, auch auf nationaler Ebene, durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.

6.   Die Gutscheinregelung muss dem Grundsatz der Technologieneutralität insofern entsprechen, als es möglich sein muss, die Gutscheine unabhängig von den verwendeten Technologien für das Abonnieren von Diensten aller Betreiber zu nutzen, die die in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten über ein bestehendes Breitbandnetz zuverlässig bereitstellen können. Um den Verbrauchern bzw. den KMU die Auswahl zu erleichtern, wird die Liste der in Betracht kommenden Anbieter für jedes geografische Zielgebiet online veröffentlicht; jeder interessierte Anbieter kann die Aufnahme in die Liste auf der Grundlage offener, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien beantragen.

7.   Wenn der Anbieter des Breitbandinternetzugangsdienstes vertikal integriert ist und sein Anteil am Endkundenmarkt über 25 % liegt, so muss er auf dem entsprechenden Vorleistungsmarkt jedem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mindestens ein Vorleistungsprodukt anbieten, mit dem sichergestellt werden kann, dass der Zugangsinteressent unter offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zuverlässig einen Endkunden-Dienst mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit bieten kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene wird auf der Grundlage einer der folgenden Benchmarks festgesetzt: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

(*)  Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1)."

(**)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).“ "

24.

Nach Artikel 56c wird folgender Abschnitt 16 eingefügt:

ABSCHNITT 16

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten

Artikel 56d

Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen

1.   Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, mit denen Durchführungspartnern, Finanzintermediären oder Endempfängern Beihilfen gewährt werden.

2.   Die Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des Kapitels I, des vorliegenden Artikels und entweder des Artikels 56e oder des Artikels 56f erfüllt sind.

3.   Die Beihilfe muss alle anwendbaren Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2021/523 und der InvestEU-Investitionsleitlinien im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission (*) erfüllen.

4.   Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel — soweit sie Beihilfen enthalten —, die im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten

a)

pro Vorhaben bei Beihilfen, die unter Artikel 56e Absätze 2 und 4, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 56e Absätze 6 und 7, Artikel 56e Absatz 8 Buchstaben a und b sowie Artikel 56e Absatz 9 fallen;

b)

pro Endempfänger bei Beihilfen, die unter Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Artikel 56e Absatz 8 Buchstabe d, Artikel 56e Absatz 10 sowie Artikel 56f fallen.

5.   Die Beihilfen werden nicht in Form von Refinanzierungen oder Garantien für bestehende Portfolios von Finanzintermediären gewährt.

Artikel 56e

Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten

1.   Beihilfen, die dem Endempfänger im Rahmen eines aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukts gewährt werden, müssen

a)

die in einem der Absätze 2 bis 9 genannten Voraussetzungen erfüllen und

b)

bei Gewährung der Finanzmittel in Form von Darlehen an den Endempfänger einen Zinssatz aufweisen, der mindestens dem Basissatz des zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatzes entspricht.

2.   Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden, werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle allgemeinen und besonderen Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52b erfüllen. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.

3.   Beihilfen für Investitionen in feste Breitbandnetze, um ausschließlich bestimmte beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte anzubinden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Beihilfen werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52 erfüllen, soweit in den Buchstaben c und d dieses Absatzes nicht etwas anderes festgelegt ist.

b)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.

c)

Das Vorhaben bindet ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind. Vorhaben, die andere Elemente oder Einrichtungen als die in diesem Buchstaben aufgeführten umfassen, sind nicht beihilfefähig.

d)

Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 muss das festgestellte Marktversagen entweder anhand einer verfügbaren geeigneten Breitbandkarte oder, mangels einer solchen Karte, anhand einer öffentlichen Konsultation wie folgt überprüft werden:

i)

Eine Breitbandkarte kann als geeignet betrachtet werden, wenn sie nicht älter ist als 18 Monate und alle Netze ausweist, durch die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschlossen werden und die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbp/s, aber unter 300 Mbp/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können. Diese Kartierung muss durch die zuständige Behörde erfolgen und alle Netze umfassen, die die Schwellengeschwindigkeiten zuverlässig bieten können und die bereits vorhanden oder innerhalb der nächsten drei Jahre oder innerhalb des Zeitraums der geplanten geförderten Maßnahme, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, glaubhaft geplant sind; die Kartierung muss 1) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und 2) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m durchgeführt werden.

ii)

Die öffentliche Konsultation muss im Wege der Veröffentlichung auf einer geeigneten Website erfolgen, mit der Interessenträger dazu aufgefordert werden, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen zu Netzen vorzulegen, die bereits vorhanden oder innerhalb der nächsten drei Jahre oder innerhalb des Zeitraums der geplanten geförderten Maßnahme, der jedoch nicht unter zwei Jahren betragen darf, glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbp/s, aber unter 300 Mbp/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten können und die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen, wobei die Angaben 1) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und 2) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m zu machen sind. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.

4.   Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Beihilfen werden ausschließlich für Investitionen in Gas- und Strominfrastruktur, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt nicht von den Vorschriften für den Netzzugang Dritter, die Entgeltregulierung und die Entbündelung ausgenommen sind, für die folgenden Kategorien von Vorhaben gewährt:

i)

im Bereich der Gasinfrastruktur: Vorhaben, die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) aufgeführt sind;

ii)

im Bereich der Strominfrastruktur:

1.

intelligente Stromnetze, einschließlich Investitionen in die Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der Infrastruktur für Stromübertragung und -verteilung;

2.

sonstige Vorhaben,

die eines der Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erfüllen oder

die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführt sind;

3.

sonstige Vorhaben, mit Ausnahme der Stromspeicherung, in Fördergebieten;

iii)

Stromspeichervorhaben, die auf neuer und innovativer Technologie basieren, unabhängig vom Spannungspegel der Netzanbindung.

b)

Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

Die Beihilfen werden ausschließlich für neue Anlagen gewährt, die anhand wettbewerblicher, transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien ausgewählt werden.

ii)

Die Beihilfen können für neue Anlagen gewährt werden, auch in Verbindung mit Speichereinrichtungen oder Wasserstoff-Elektrolyseuren, sofern sowohl die Strom- oder Wasserstoff-Speichereinrichtungen als auch die Wasserstoff-Elektrolyseure ausschließlich die von einer oder mehreren Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie produzierte Energie nutzen.

iii)

Die Beihilfen dürfen nicht für Wasserkraftwerke gewährt werden, die nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 2000/60/EG entsprechen.

iv)

Die Beihilfen dürfen nur für solche Biokraftstoff erzeugende Anlagen gewährt werden, in denen nachhaltige, nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe erzeugt werden.

c)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 75 Mio. EUR nicht überschreiten.

5.   Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturerbebezogene Infrastrukturen und Aktivitäten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:

i)

100 Mio. EUR pro Vorhaben für Investitionen in Infrastruktur, die für die Erbringung sozialer Dienstleistungen und für Bildung genutzt wird; 150 Mio. EUR pro Vorhaben für die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zwecke und Tätigkeiten in den Bereichen Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, einschließlich Naturerbe,

ii)

30 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit sozialen Dienstleistungen,

iii)

75 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes und

iv)

5 Mio. EUR für allgemeine und berufliche Bildung.

b)

Für Ausbildungsmaßnahmen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Ausbildungsnormen werden keine Beihilfen gewährt.

6.   Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Beihilfen für Infrastruktur, ausgenommen Häfen, werden nur für folgende Vorhaben gewährt:

i)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, mit Ausnahme von Vorhaben, die Hafen- oder Flughafeninfrastruktur betreffen;

ii)

Anbindungen an städtische Knoten des transeuropäischen Verkehrsnetzes;

iii)

Rollmaterial, das ausschließlich für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten bestimmt ist, welche nicht unter einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) fallen, sofern es sich bei dem Empfänger um einen neuen Marktteilnehmer handelt;

iv)

Stadtverkehr;

v)

Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder erneuerbarem Wasserstoff.

b)

Beihilfen für Hafeninfrastrukturvorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

Die Beihilfen dürfen nur für Investitionen in Zugangs- und Hafeninfrastruktur gewährt werden, die interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Marktbedingungen zur Verfügung gestellt wird.

ii)

Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt in einem wettbewerblichen, transparenten sowie diskriminierungs- und auflagenfreien Verfahren.

iii)

Für Investitionen in Hafen-Suprastruktur werden keine Beihilfen gewährt.

c)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger nach dem Buchstaben a oder b pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.

7.   Beihilfen für andere Infrastrukturen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt:

i)

Investitionen in Wasser- und Abwasserinfrastruktur für die Öffentlichkeit;

ii)

Investitionen in das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfall gemäß Artikel 47 Absätze 1 bis 6, soweit sie der Bewirtschaftung des Abfalls anderer Unternehmen dienen;

iii)

Investitionen in Forschungsinfrastruktur;

iv)

Investitionen in den Auf- oder Ausbau von Innovationscluster-Einrichtungen.

b)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 100 Mio. EUR nicht überschreiten.

8.   Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt:

i)

Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, einer durch die Tätigkeiten eines Beihilfeempfängers selbst verursachten Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt (einschließlich Klimawandel) oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen, soweit die Investition über die Unionsnormen für Umweltschutz hinausgeht oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessert oder eine frühzeitige Anpassung an künftige Unionsnormen für den Umweltschutz ermöglicht;

ii)

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Unternehmens, soweit die Verbesserungen der Energieeffizienz nicht vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllt; dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind;

iii)

Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, soweit nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten ‚Verursacherprinzip‘ keine juristische oder natürliche Person bekannt ist, die nach dem anwendbaren Recht für den Umweltschaden haftet;

iv)

Umweltstudien;

v)

Verbesserung und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen, wenn dies dazu beiträgt, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen und Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen.

b)

Unbeschadet des Buchstaben a können Beihilfen, wenn sich die Beihilfemaßnahme auf die Verbesserung der Energieeffizienz i) von Wohngebäuden, ii) von Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, iii) von Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, oder iv) von unter Ziffer i), ii) oder iii) genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter Ziffer i), ii) oder iii) genannten Tätigkeiten genutzt werden, bezieht, auch für Maßnahmen gewährt werden, die sowohl die Energieeffizienz der genannten Gebäude verbessern als auch eine oder mehrere der folgenden Investitionen umfassen:

i)

Investitionen in integrierte Anlagen, die am Standort des von der Energieeffizienz-Beihilfemaßnahme betroffenen Gebäudes erneuerbare Energien erzeugen. Mit der am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird Strom und/oder Wärme erzeugt. Die Anlage darf mit Ausrüstung zur Speicherung der am Standort des Gebäudes erzeugten erneuerbaren Energie verbunden sein;

ii)

am Standort des Gebäudes befindliche Speicheranlagen;

iii)

Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer;

iv)

Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit. Die Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes können Maßnahmen umfassen, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes. Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.

Beim Endempfänger der Beihilfe kann es sich abhängig davon, wer die Finanzmittel für das Vorhaben erhält, entweder um den bzw. die Gebäudeeigentümer oder den bzw. die Mieter handeln.

c)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a dieses Absatzes fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 50 Mio. EUR nicht überschreiten.

d)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 50 Mio. EUR pro Endempfänger und Gebäude nicht überschreiten.

e)

Beihilfen für Maßnahmen, die die Energieeffizienz von unter Buchstabe b genannten Gebäuden verbessern, können unter folgenden Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben:

i)

Die Förderung erfolgt in Form eines Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Refinanzierung des jeweiligen Anbieters (z. B. Factoring, Forfaitierung).

ii)

Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 30 Mio. EUR.

iii)

Die Förderung wird KMU oder kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt.

iv)

Die Förderung wird für Energieleistungsverträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt.

v)

Die Energieleistungsverträge beziehen sich auf ein in Absatz 8 Buchstabe b aufgeführtes Gebäude.

9.   Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Beihilfen können gewährt werden für:

i)

Grundlagenforschung,

ii)

industrielle Forschung,

iii)

experimentelle Entwicklung,

iv)

Prozessinnovation oder Betriebsinnovationen für KMU,

v)

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste für KMU,

vi)

Digitalisierung für KMU.

b)

Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, 75 Mio. EUR nicht überschreiten. Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern iv, v und vi fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, 30 Mio. EUR nicht überschreiten.

10.   KMU oder gegebenenfalls kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer Förderung aus Mitteln des Fonds ‚InvestEU‘ erhalten, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 15 Mio. EUR und wird einem Unternehmen aus einer der folgenden Unternehmenskategorien gewährt:

i)

nicht börsennotierte KMU, die noch auf keinem Markt tätig sind oder die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig sind,

ii)

nicht börsennotierte KMU, die in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt eintreten, wenn die Erstinvestition für den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen 5 Jahren überschreiten muss,

iii)

KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, bei denen es sich um innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 80 handelt,

b)

der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 15 Mio. EUR und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Haupttätigkeit in Fördergebieten liegt, sofern die Finanzierung nicht für die Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a verwendet wird,

c)

der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 2 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung.

Artikel 56f

Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären

1.   Die Finanzierungen für die Endempfänger werden durch gewerbliche Finanzintermediäre bereitgestellt, die anhand objektiver Kriterien in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt werden.

2.   Der gewerbliche Finanzintermediär, der die Finanzierung für den Endempfänger bereitstellt, trägt bei jeder finanziellen Transaktion ein Mindestrisiko von 20 %.

3.   Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die für jeden Endempfänger über den gewerblichen Finanzintermediär bereitgestellt werden, darf 7,5 Mio. EUR nicht überschreiten.

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39)."

(***)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).“ "

25.

Artikel 58 Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„3a.   Einzelbeihilfen, die in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. August 2021 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 entweder im Einklang mit den vor oder nach dem 10. Juli 2017 oder im Einklang mit den vor oder nach dem 3. August 2021 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.“

26.

Teil II des Anhangs II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).

(8)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).


ANHANG

„TEIL II

Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

Hauptziel — Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele

(Liste)

Beihilfehöchstintensität

in %

oder jährlicher Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe)

KMU-Aufschläge

in %

Regionalbeihilfen — Investitionsbeihilfen  (1) (Art. 14)

Regelung

… %

… %

Ad-hoc-Beihilfe

… %

… %

Regionalbeihilfen — Betriebsbeihilfen (Art. 15)

In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (Art. 15 Abs. 2)

… %

… %

In Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte (Art. 15 Abs. 3)

… %

… %

In Gebieten in äußerster Randlage (Art. 15 Abs. 4)

… %

… %

Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen (Art. 16)

…. Landeswährung

… %

KMU-Beihilfen (Art. 17-19b)

Investitionsbeihilfen für KMU (Art. 17)

… %

… %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 18)

… %

… %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 19)

… %

… %

Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) bzw. Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ teilnehmen (Art. 19a)

… %

… %

Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, denen Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) bzw. Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ zugutekommen (Art. 19b)  (2)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit (Art. 20-20a)

Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 20)

… %

… %

Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (Art. 20a)  (3)

... Landeswährung

… %

KMU-Beihilfen — Erschließung von KMU-Finanzierungen (Art. 21-22)

Risikofinanzierungsbeihilfen (Art. 21)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Unternehmensneugründungen (Art. 22)

... Landeswährung

… %

KMU-Beihilfen — Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen (Art. 23)

… %;

falls als Anlaufbeihilfe gewährt:

... Landeswährung

… %

KMU-Beihilfen — Beihilfen für Scouting-Kosten (Art. 24)

… %

… %

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Art. 25-30)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 25)

Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a)

… %

… %

Industrielle Forschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b)

… %

… %

Experimentelle Entwicklung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c)

… %

… %

Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d)

… %

… %

Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben (Art. 25a)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom Europäischen Forschungsrat (ERC) geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis (Art. 25b)

... Landes-währung

… %

Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 25c)

… %

… %

Beihilfen für Teaming-Maßnahmen (Art. 25d)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Art. 26)

… %

… %

Beihilfen für Innovationscluster (Art. 27)

… %

… %

Innovationsbeihilfen für KMU (Art. 28)

… %

… %

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Art. 29)

… %

… %

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur (Art. 30)

… %

… %

Ausbildungsbeihilfen (Art. 31)

… %

… %

Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Art. 32-35)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 32)

… %

… %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (Art. 33)

… %

… %

Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten (Art. 34)

… %

… %

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 35)

… %

… %

Umweltschutz-beihilfen (Art. 36-49)

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 36)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge (Art. 36a)

… %

… %

Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen (Art. 37)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Art. 38)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten (Art. 39)

... Landeswährung

… %

Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 40)

… %

… %

Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 41)

… %

… %

Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (Art. 42)

… %

… %

Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen (Art. 43)

… %

… %

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (Art. 44 der vorliegenden Verordnung)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (Art. 45)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte (Art. 46)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall (Art. 47)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen (Art. 48)

… %

… %

Beihilfen für Umweltstudien (Art. 49)

… %

… %

Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Art. 50)

Beihilfehöchstintensität

… %

… %

Art der Naturkatastrophe

Erdbeben

Lawine

Erdrutsch

Überschwemmung

Orkan

Wirbelsturm

Vulkanausbruch

Flächenbrand

Zeitraum der Naturkatastrophe

TT/MM/JJJJbisTT/MM/JJJJ

Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete (Art. 51)

… %

… %

Beihilfen für feste Breitbandnetze (Art. 52)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze (Art. 52a)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur (Art. 52b)

... Landeswährung

… %

Konnektivitätsgutscheine (Art. 52c)

… %

… %

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 53)

… %

… %

Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke (Art. 54)

 

 

… %

… %

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Art. 55)

… %

… %

Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Art. 56)

… %

… %

Beihilfen für Regionalflughäfen (Art. 56a)

… %

… %

Beihilfen für Seehäfen (Art. 56b)

… %

… %

Beihilfen für Binnenhäfen (Art. 56c)

… %

… %

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten (Art. 56d-56f)

Art. 56e

Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden (Art. 56e Abs. 2)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Investitionen in feste Breitbandnetze, um ausschließlich bestimmte beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte anzubinden (Art. 56e Abs. 3)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur (Art. 56e Abs. 4)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturbezogene Infrastrukturen und Aktivitäten (Art. 56e Abs. 5)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur (Art. 56e Abs. 6)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für andere Infrastrukturen (Art. 56e Abs. 7)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz (Art. 56e Abs. 8)

... Landeswährung

… %

Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (Art. 56e Abs. 9)

... Landeswährung

… %

Beihilfen in Form einer Förderung aus Mitteln des Fonds ‚InvestEU‘ für KMU oder kleine Midcap-Unternehmen (Art. 56e Abs. 10)

... Landeswährung

… %

Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären (Art. 56f)

... Landeswährung

… %


(1)  Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.

(2)  Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 19b gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.

(3)  Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 20a gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.“