30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1228 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, die auch über eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen verfügen.

(2)

Die technischen Anforderungen an Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (2) festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Die Verordnung (EU) 2020/1054 sieht vor, die intelligenten Fahrtenschreiber mit zusätzlichen Funktionen auszurüsten. Folglich ist eine neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 festzulegen.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollte der Standort des Fahrzeugs jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet, und bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs automatisch aufgezeichnet werden.

(5)

Die Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen, die bei der ab dem 15. Juni 2019 eingebauten Version intelligenter Fahrtenschreiber optional ist, sollte für die neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers verpflichtend vorgeschrieben sein.

(6)

Die neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers sollte darauf vorbereitet sein, das Galileo-Satellitensignal zu authentisieren, sobald das Galileo-System in Betrieb geht.

(7)

Um den physischen Austausch des Kontrollgeräts bei einer Änderung der technischen Spezifikationen des Fahrtenschreibers zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass künftige Fahrtenschreiberfunktionen mittels Softwareaktualisierungen implementiert und verbessert werden können.

(8)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 ist der Einbau eines Adapters zwischen dem Bewegungssensor und dem Fahrtenschreiber bei Fahrzeugen zulässig, die ein Gewicht von unter 3,5 Tonnen haben, aber diese Gewichtsgrenze gelegentlich überschreiten können, beispielsweise beim Ziehen eines Anhängers. Infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde die Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers auf Fahrzeuge ausgeweitet, deren Gewicht 2,5 Tonnen übersteigt. Der verbindlich vorgeschriebene Einbau des intelligenten Fahrtenschreibers in leichte Nutzfahrzeuge macht es erforderlich, das Sicherheitsniveau des Adapters zu erhöhen, indem ein interner Sensor in den Fahrtenschreiber eingebaut wird, der unabhängig vom Bewegungssensor ist.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1).


ANHANG

Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt geändert:

(1)

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

(a)

Folgende Nummer 3.6.4 wird eingefügt:

„3.6.4

Eingabe von Be-/Entladevorgängen“;

(b)

Folgende Nummer 3.9.18 wird eingefügt:

„3.9.18

Ereignis ‚GNSS-Anomalie‘“;

(c)

Die folgenden Nummern 3.12.17, 3.12.18 und 3.12.19 werden eingefügt:

„3.12.17

Grenzüberschreitungen

3.12.18

Be-/Entladevorgänge

3.12.19

Digitale Karte“;

(d)

Nummer 3.20 erhält folgende Fassung:

„3.20

Datenaustausch mit externen Zusatzgeräten“;

(e)

Die folgenden Nummern 3.27 und 3.28 werden eingefügt:

„3.27

Überwachung von Grenzüberschreitungen

3.28

Softwareaktualisierung“;

(f)

Folgende Nummer 4.5.3.2.1.1 wird eingefügt:

„4.5.3.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(g)

Die folgenden Nummern 4.5.3.2.17 bis 4.5.3.2.22 werden eingefügt:

„4.5.3.2.17

Authentisierungsstatus für Positionen, die sich auf den Ort des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit beziehen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.3.2.18

Authentisierungsstatus für Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit drei Stunden erreicht (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.3.2.19

Grenzüberschreitungen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.3.2.20

Be-/Entladevorgänge (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.3.2.21

Eingaben der Art der Ladung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.3.2.22

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(h)

Folgende Nummer 4.5.4.2.1.1 wird eingefügt:

„4.5.4.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(i)

Die folgenden Nummern 4.5.4.2.16 bis 4.5.4.2.22 werden eingefügt:

„4.5.4.2.16

Authentisierungsstatus für Positionen, die sich auf den Ort des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit beziehen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.17

Authentisierungsstatus für Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit drei Stunden erreicht (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.18

Grenzüberschreitungen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.19

Be-/Entladevorgänge (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.20

Eingaben der Art der Ladung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.21

Zusätzliche Kalibrierungsdaten (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

4.5.4.2.22

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(j)

Nach Nummer 4.5.5.2.1 wird folgende Nummer 4.5.5.2.1.1 eingefügt:

„4.5.5.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(k)

Folgende Nummer 4.5.5.2.6 wird eingefügt:

„4.5.5.2.6

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(l)

Nach Nummer 4.5.6.2.1 wird folgende Nummer 4.5.6.2.1.1 eingefügt:

„4.5.6.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(m)

Folgende Nummer 4.5.6.2.6 wird eingefügt:

„4.5.6.2.6

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(2)

Der einleitende Text vor dem Verzeichnis der Anlagen erhält folgende Fassung:

„EINLEITUNG

Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die Kontrollgeräte und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation.

Seit dem 15. Juni 2019 werden Kontrollgeräte der zweiten Generation in erstmals in der Union zugelassene Fahrzeuge eingebaut und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation ausgestellt.

Im Hinblick auf eine reibungslose Einführung des Fahrtenschreibersystems der zweiten Generation müssen Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation so ausgelegt sein, dass sie auch in Fahrzeugeinheiten der ersten Generation verwendet werden können, die gemäß Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gebaut wurden.

Umgekehrt können Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation in Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation verwendet werden. Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation können jedoch nur mit Werkstattkarten der zweiten Generation kalibriert werden.

Die Anforderungen in Bezug auf die Interoperabilität zwischen den Fahrtenschreibersystemen der ersten und der zweiten Generation sind in diesem Anhang festgelegt. Anlage 15 enthält diesbezüglich weitere Einzelheiten zum Umgang mit der Koexistenz beider Generationen.

Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung aufgrund der Implementierung neuer Funktionen wie der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo, der Erkennung von Grenzüberschreitungen, der Eingabe von Be-/Entladevorgängen und der Notwendigkeit, die Kapazität der Fahrerkarte auf 56 Tage Fahrertätigkeiten zu erhöhen, die technischen Anforderungen für die Kontrollgeräte und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation Version 2 eingeführt.“;

(3)

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚Kalibrierung eines intelligenten Fahrtenschreibers‘

die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, die im Massenspeicher zu speichern sind. Zu den Fahrzeugparametern gehören die Fahrzeugkennung (Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), amtliches Kennzeichen (VRN) und zulassender Mitgliedstaat) sowie Fahrzeugmerkmale (Wegdrehzahl, Kontrollgerätkonstante, tatsächlicher Reifenumfang, Reifengröße, Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers (wenn zutreffend), aktuelle UTC-Zeit, aktueller Kilometerstand, standardmäßige Art der Ladung); während der Kalibrierung eines Kontrollgeräts sind auch Art und Kennung aller vorhandenen, die Typgenehmigung betreffenden Plombierungen im Massenspeicher zu speichern;

eine Aktualisierung oder Bestätigung lediglich der UTC-Zeit gilt als Zeiteinstellung und nicht als Kalibrierung, sofern sie nicht im Widerspruch zu Nummer 6.4 Randnummer 409 steht;

zum Kalibrieren eines Kontrollgeräts muss eine Werkstattkarte verwendet werden;“;

(b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚Kartennummer‘

eine aus 16 alphanumerischen Zeichen bestehende Nummer zur eindeutigen Identifizierung einer Fahrtenschreiberkarte innerhalb eines Mitgliedstaates. Die Kartennummer enthält eine Kennung, die aus Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit einem fortlaufenden Kartenindex, einem Kartenersatzindex und einem Kartenerneuerungsindex besteht;

die eindeutige Zuordnung einer Karte erfolgt somit anhand des Codes des ausstellenden Mitgliedstaates und der Kartennummer;“;

(c)

die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung:

„i)

‚Kartenerneuerungsindex‘

das 16. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer, das sich um eine Stelle erhöht, wenn die Fahrtenschreiberkarte, die einer bestimmten Kennung (d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit einem fortlaufenden Index) entspricht, ersetzt wird;

j)

‚Kartenersatzindex‘

das 15. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer, das sich um eine Stelle erhöht, wenn die Fahrtenschreiberkarte, die einer bestimmten Kennung (d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit einem fortlaufenden Index) entspricht, ersetzt wird“;

(d)

Buchstabe ee erhält folgende Fassung:

„ee)

‚ungültige Karte‘

eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Authentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist;

eine Karte wird von der Fahrzeugeinheit auch in folgenden Fällen als ungültig betrachtet:

wenn eine Karte desselben ausstellenden Mitgliedstaats mit der gleichen Kennung, d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit dem fortlaufenden Index, und einem höheren Kartenerneuerungsindex bereits in die Fahrzeugeinheit eingesteckt wurde, oder

wenn eine Karte desselben ausstellenden Mitgliedstaats mit der gleichen Kennung, d. h. Angaben zum Fahrer oder Angaben zum Karteninhaber zusammen mit dem fortlaufenden Index und dem Erneuerungsindex, jedoch mit einem höheren Kartenersatzindex bereits in die Fahrzeugeinheit eingesteckt wurde;“;

(e)

Buchstabe ll erhält folgende Fassung:

„ll)

‚Ausrüstung zur Fernkommunikation‘, ‚Fernkommunikationsmodul‘ oder ‚Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation‘

das Gerät der Fahrzeugeinheit, das zur Durchführung gezielter Straßenkontrollen eingesetzt wird;“;

(f)

Buchstabe nn erhält folgende Fassung:

„nn)

‚Kartenerneuerung‘

die Ausgabe einer neuen Fahrtenschreiberkarte bei Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Karte oder wenn die vorhandene Karte defekt ist und der ausstellenden Behörde zurückgegeben wurde;“;

(g)

Buchstabe pp erhält folgende Fassung:

„pp)

‚Kartenersatz‘

die Ausgabe einer neuen Fahrtenschreiberkarte als Ersatz für eine vorhandene Karte, die als verloren, gestohlen oder defekt gemeldet und der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben wurde;“;

(h)

Buchstabe tt erhält folgende Fassung:

„tt)

‚Zeiteinstellung‘

die Einstellung der aktuellen Zeit; diese Einstellung kann automatisch anhand der vom GNSS-Empfänger gelieferten Zeitangabe oder in der Betriebsart Kalibrierung vorgenommen werden;“;

(i)

unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) eingebaut ist und eingesetzt wird;“;

(j)

Buchstabe aaa erhält folgende Fassung:

„aaa)

reserviert für künftige Verwendung;“;

(k)

Buchstabe ccc erhält folgende Fassung:

„ccc)

‚Einführungstermin‘

das in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegte Datum, ab dem erstmals zugelassene Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber gemäß dieser Verordnung ausgerüstet sein müssen.“;

(4)

Nummer 2,1 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 5 erhält folgende Fassung:

„5)

Die Fahrzeugeinheit umfasst eine in Anlage 13 spezifizierte ITS-Schnittstelle.

Das Kontrollgerät kann durch zusätzliche Schnittstellen und/oder durch die ITS-Schnittstelle auch mit anderen Ausrüstungen verbunden werden.“;

(b)

In Randnummer 7 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Dies geschieht in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.“;

(5)

Nummer 2,2 wird wie folgt geändert:

(a)

Der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

manuelle Eingabe durch die Fahrer:

Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages,

manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten und Zustimmung des Fahrers für die ITS-Schnittstelle,

Eingabe spezifischer Bedingungen,

Eingabe von Be-/Entladevorgängen“;

(b)

Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

„—

Überwachung von Grenzüberschreitungen,

Softwareaktualisierung.“;

(6)

Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

(a)

In Randnummer 12 erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

die Funktion Herunterladen von Daten ist in der Betriebsart Betrieb nicht verfügbar, außer:

a)

gemäß Randnummer 193,

b)

zum Herunterladen einer Fahrerkarte, wenn keine andere Karte in die Fahrzeugeinheit eingesteckt ist.“;

(b)

Randnummer 13 wird wie folgt geändert:

(i)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

in der Betriebsart Unternehmen (Randnummern 102, 105, 108, 133a und 133e) lassen sich Fahrerdaten nur für Zeiträume ausgeben, für die keine Sperrung besteht oder kein anderes Unternehmen (ausgewiesen durch die ersten 13 Stellen der Unternehmenskartennummer) eine Sperrung innehat,“;

(ii)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

personenbezogene Daten, die vom Fahrtenschreiber oder von den Fahrtenschreiberkarten aufgezeichnet oder erzeugt wurden, dürfen nur dann durch die ITS-Schnittstelle der Fahrzeugeinheit ausgegeben werden, wenn die Zustimmung des Fahrers, auf den sich die Daten beziehen, überprüft wurde.“;

(7)

In Nummer 2.4 Randnummer 14 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

externe GNSS-Ausrüstung (dieses Profil ist nur für die externe Variante der GNSS-Ausrüstung erforderlich und anwendbar).“;

(8)

Nummer 3,1 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 16 erhält folgende Fassung:

„16)

Beim Einstecken einer Karte (oder bei der Fernauthentisierung einer Karte) erkennt das Kontrollgerät, ob es sich um eine gültige Fahrtenschreiberkarte im Sinne der Begriffsbestimmung ee in Abschnitt 1 handelt, und identifiziert in diesem Fall die Kartenart und die Kartengeneration.

Zur Überprüfung, ob eine Karte bereits eingesteckt wurde, verwendet das Kontrollgerät die in seinem Massenspeicher gespeicherten Daten der Fahrtenschreiberkarte gemäß Randnummer 133.“;

(b)

Randnummer 20 erhält folgende Fassung:

„20)

Das Entnehmen der Fahrtenschreiberkarten darf nur bei stehendem Fahrzeug und nach der Speicherung der jeweiligen Daten auf die Karten sowie durch entsprechende Einwirkung des Benutzers möglich sein.“;

(9)

Nummer 3,2 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Randnummern 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

„26)

Zur Ermittlung einer etwaigen Manipulation der Bewegungsdaten sind die vom Bewegungssensor stammenden Informationen durch Daten zur Fahrzeugbewegung zu untermauern, die aus dem GNSS-Empfänger oder anderen vom Bewegungssensor unabhängigen Quellen gewonnen werden. Mindestens eine weitere unabhängige Fahrzeugbewegungsquelle muss sich innerhalb der Fahrzeugeinheit befinden, ohne dass eine externe Schnittstelle benötigt wird.

27)

Diese Funktion misst die Position des Fahrzeugs, um die Aufzeichnung der

Positionen, an denen der Fahrer und/oder der Beifahrer seinen Arbeitstag beginnt,

Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht,

Positionen, an denen das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat,

Positionen, an denen Be-/Entladevorgänge durchgeführt wurden,

Positionen, an denen der Fahrer und/oder der Beifahrer seinen Arbeitstag beendet, zu ermöglichen.“;

(b)

Unter Nummer 3.2.1 wird in Randnummer 30 folgender Satz angefügt:

„Die Fehlergrenzen dürfen nicht dazu verwendet werden, die gemessene Wegstrecke absichtlich zu verändern.“;

(c)

Nummer 3.2.2 Randnummer 33 erhält folgende Fassung:

„33)

Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ±6 km/h und unter Berücksichtigung

einer Fehlergrenze von ±2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, …),

einer Fehlergrenze von ±1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen

misst das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 2 400 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von ±1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit).

Anmerkung: Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von ±0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit.“;

(d)

Nummer 3.2.3 Randnummer 37 erhält folgende Fassung:

„37)

Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minute gemessen.“;

(10)

Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 41 erhält folgende Fassung:

„41)

Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung ±1 Sekunde/Tag unter Temperaturbedingungen gemäß Randnummer 213 betragen.“;

(b)

Die folgenden Randnummern 41a, 41b und 41c werden angefügt:

„41a)

Die Zeitgenauigkeit muss bei einer Zeiteinstellung durch eine Werkstatt gemäß Randnummer 212 bei 3 Sekunden oder weniger liegen.

41b)

Die Fahrzeugeinheit muss einen Zeitabweichungszähler umfassen, der die maximale Zeitabweichung seit der letzten Einstellung gemäß Nummer 3.23 berechnet. Die maximale Zeitabweichung ist vom Hersteller der Fahrzeugeinheit festzulegen und darf gemäß Randnummer 41 nicht mehr als 1 Sekunde pro Tag betragen.

41c)

Der Zeitabweichungszähler ist nach jeder Zeiteinstellung des Kontrollgeräts gemäß Nummer 3.23 auf 1 Sekunde zurückzusetzen. Dies umfasst Folgendes:

automatische Zeiteinstellung,

Zeiteinstellung im Kalibrierungsmodus.“;

(11)

Nummer 3,6 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 3.6.1 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Randnummern 57 bis 59 erhalten folgende Fassung:

„57)

Als Ort gilt ein Land und gegebenenfalls zusätzlich die entsprechende Region.

58)

Bei Entnahme der Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) zeigt das Kontrollgerät den aktuellen Standort des Fahrzeugs auf der Grundlage der GNSS-Informationen und der gemäß Nummer 3.12.19 gespeicherten digitalen Karte an und der Karteninhaber wird vom Kontrollgerät aufgefordert, den Ort zu bestätigen oder manuell zu berichtigen.

59)

Der gemäß Randnummer 58 eingegebene Ort gilt als der Ort, an dem der aktuelle Arbeitstag endet. Er wird auf der betreffenden Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) als temporärer Datensatz erfasst und kann daher später überschrieben werden.

Unter den folgenden Bedingungen wird die bei der letzten Kartenentnahme vorgenommene temporäre Eingabe validiert (und kann somit nicht mehr überschrieben werden):

Eingabe eines Orts, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt, bei manueller Eingabe gemäß Randnummer 61;

nächste Eingabe eines Orts, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt, wenn der Karteninhaber bei der manuellen Eingabe gemäß Randnummer 61 keinen Ort eingibt, an dem der Arbeitstag beginnt oder endete.

Unter den folgenden Bedingungen wird die bei der letzten Kartenentnahme vorgenommene temporäre Eingabe überschrieben und der neue Wert validiert:

nächste Eingabe eines Orts, an dem der aktuelle Arbeitstag endet, wenn der Karteninhaber bei der manuellen Eingabe gemäß Randnummer 61 keinen Ort eingibt, an dem der Arbeitstag beginnt oder endete.“;

(ii)

In Randnummer 60 wird folgender Absatz angefügt:

„Das Kontrollgerät zeigt den aktuellen Standort des Fahrzeugs auf der Grundlage der GNSS-Informationen und der gemäß Nummer 3.12.19 gespeicherten digitalen Karte(n) an und der Fahrer wird vom Kontrollgerät aufgefordert, den Ort zu bestätigen oder manuell zu berichtigen.“;

(b)

Nummer 3.6.2 Randnummer 61 erhält folgende Fassung:

„61)

Beim Einstecken der Fahrerkarte (oder der Werkstattkarte), und nur zu diesem Zeitpunkt, lässt das Kontrollgerät manuelle Eingaben von Tätigkeiten zu. Manuelle Eingaben von Tätigkeiten werden unter Nutzung der aktuell für die Fahrzeugeinheit eingestellten Ortszeit- und –datumswerte (UTC-Versatz) vorgenommen.

Beim Einstecken der Fahrerkarte oder der Werkstattkarte zeigt das Gerät dem Karteninhaber Folgendes an:

Datum und Uhrzeit der letzten Kartenentnahme,

optional: derzeit für die Fahrzeugeinheit eingestellter Ortszeitversatz.

Beim ersten Einstecken einer bestimmten Fahrerkarte oder Werkstattkarte, die der Fahrzeugeinheit noch nicht bekannt ist, wird der Karteninhaber aufgefordert, seine Zustimmung zur Ausgabe personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Fahrtenschreiber über die ITS-Schnittstelle zu erteilen. Zur Überprüfung, ob eine Karte bereits eingesteckt wurde, verwendet das Kontrollgerät die in seinem Massenspeicher gespeicherten Daten der Fahrtenschreiberkarte gemäß Randnummer 133.

Die Zustimmung des Fahrers (bzw. der Werkstatt) kann jederzeit durch Menübefehle aktiviert oder deaktiviert werden, sofern die Fahrerkarte (bzw. die Werkstattkarte) eingesteckt ist.

Es muss möglich sein, Tätigkeiten mit den folgenden Einschränkungen einzugeben:

Tätigkeitsart ist ARBEIT, BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE,

Beginn- und Endzeit jeder Tätigkeit liegen ausschließlich in dem Zeitraum zwischen der letzten Entnahme und dem aktuellen Einstecken der Karte,

zeitliche Überschneidungen von Tätigkeiten sind nicht zulässig.

Beim ersten Einstecken einer zuvor unbenutzten Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) sind erforderlichenfalls manuelle Eingaben möglich.

Das Verfahren für manuelle Eingaben von Tätigkeiten umfasst so viele aufeinanderfolgende Schritte, wie notwendig sind, um für jede Tätigkeit eine Tätigkeitsart sowie eine Beginn- und Endzeit einzustellen. Der Karteninhaber hat für jeden Abschnitt des Zeitraums zwischen der letzten Entnahme und dem aktuellen Einstecken der Karte die Option, keine Tätigkeit anzugeben.

Während der manuellen Eingaben im Rahmen des Karteneinsteckens hat der Karteninhaber gegebenenfalls die Möglichkeit,

für die betreffende Zeit einen Ort einzugeben, an dem ein vorhergehender Arbeitstag endete (wodurch die bei der letzten Kartenentnahme erfolgte Eingabe überschrieben und validiert wird),

für die betreffende Zeit einen Ort einzugeben, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt (wodurch die bei der letzten Kartenentnahme erfolgte temporäre Eingabe validiert wird).

Als den Ort, an dem der aktuelle Arbeitstag beim aktuellen Einstecken der Karte beginnt, zeigt das Kontrollgerät den aktuellen Standort des Fahrzeugs auf der Grundlage der GNSS-Informationen und der gespeicherten digitalen Karte(n) gemäß Nummer 3.12.19 an und der Fahrer wird vom Kontrollgerät aufgefordert, den Ort zu bestätigen oder manuell zu berichtigen.

Gibt der Karteninhaber während der manuellen Eingaben beim Einstecken der Karte keinen Ort ein, an dem der Arbeitstag beginnt oder endete, so gilt dies als Erklärung, dass sein Arbeitstag sich seit der letzten Kartenentnahme nicht geändert hat. Durch den nächsten Eintrag eines Orts, an dem ein vorhergehender Arbeitstag endet, wird dann die temporäre Eingabe bei der letzten Kartenentnahme überschrieben.

Bei Eingabe eines Ortes wird dieser auf der entsprechenden Fahrtenschreiberkarte aufgezeichnet.

Manuelle Eingaben werden in folgenden Fällen unterbrochen:

wenn die Karte entnommen wird oder

wenn das Fahrzeug fährt, während die Karte in den Kartensteckplatz des Fahrers eingesteckt ist.

Weitere Unterbrechungen, z. B. ein Timeout nach einer bestimmten Inaktivitätszeit des Nutzers, sind möglich. Im Falle der Unterbrechung manueller Eingaben validiert das Kontrollgerät alle bereits vorgenommenen vollständigen Orts- und Tätigkeitseingaben (mit eindeutiger Angabe von Ort und Zeit oder Tätigkeitsart, Beginn- und Endzeit).

Wird eine zweite Fahrer- oder Werkstattkarte eingesteckt, während manuelle Eingaben von Tätigkeiten für eine zuvor eingesteckte Karte vorgenommen werden, so ist die Fertigstellung der manuellen Eingaben für diese vorherige Karte vor Beginn der manuellen Eingaben für die zweite Karte zu erlauben.

Der Karteninhaber hat die Option, nach folgendem Minimalverfahren manuelle Eingaben vorzunehmen:

Manuelle Eingabe von Tätigkeiten in zeitlicher Reihenfolge für den Zeitraum zwischen der letzten Kartenentnahme und dem aktuellen Einstecken der Karte.

Der Zeitpunkt des Beginns der ersten Tätigkeit wird auf den Zeitpunkt der Kartenentnahme festgelegt. Für jede nachfolgende Eingabe wird der Zeitpunkt des Beginns so voreingestellt, dass er unmittelbar auf den Zeitpunkt des Endes der vorherigen Eingabe folgt. Für jede Tätigkeit wird die Tätigkeitsart sowie der Zeitpunkt des Beginns und des Endes gewählt.

Das Verfahren endet, wenn der Zeitpunkt des Endes einer manuell eingegebenen Tätigkeit dem Zeitpunkt des Einsteckens der Karte entspricht.

Das Kontrollgerät ermöglicht es Fahrern und Werkstätten, manuelle Eingaben, die während des Verfahrens eingegeben werden müssen, im Wechsel über die in Anlage 13 spezifizierte ITS-Schnittstelle und optional über andere Schnittstellen hochzuladen.

Das Kontrollgerät ermöglicht es dem Karteninhaber, Änderungen an den manuell eingegebenen Tätigkeiten vorzunehmen, bis mittels eines speziellen Befehls die Validierung erfolgt. Danach sind solche Änderungen nicht mehr zulässig.“;

(c)

Nummer 3.6.3 Randnummer 62 erhält folgende Fassung:

„62)

Das Kontrollgerät gestattet dem Fahrer die Eingabe der folgenden beiden spezifischen Bedingungen in Echtzeit:

„KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ (Anfang, Ende),

„FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ (Anfang, Ende).

Bei eingeschalteter Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ darf keine „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ erfolgen. Wenn die Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ eingeschaltet ist, darf das Kontrollgerät den Benutzern nicht gestatten, einen Merker für den Anfang einer „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ einzugeben.

Beim Einstecken oder Entnehmen einer Fahrerkarte muss die eingeschaltete Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ automatisch ausgeschaltet werden.

Die eingeschaltete Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ muss die folgenden Ereignisse und Warnsignale unterbinden:

Lenken ohne geeignete Karte,

mit der ununterbrochenen Lenkzeit verbundene Warnsignale.

Der Fahrer muss den Merker für den Anfang der Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ sofort nach der Auswahl von „UNTERBRECHUNG/RUHE“ auf der Fähre/im Zug eingeben.

Die eingeschaltete Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ muss durch das Kontrollgerät beendet werden, wenn eine der folgenden Optionen gilt:

der Fahrer beendet die Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT“ manuell, was bei der Ankunft am Zielort der Fähre/des Zugs erfolgen muss, bevor er von der Fähre/aus dem Zug fährt,

eine Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ wird eingeschaltet,

der Fahrer entnimmt seine Karte,

die Fahrertätigkeit wird während einer Kalenderminute gemäß Nummer 3.4 als LENKEN berechnet.

Wird innerhalb einer Kalenderminute mehr als eine spezifische Bedingung derselben Art eingegeben, so ist nur die letzte zu erfassen.“;

(d)

Die folgende Nummer 3.6.4 wird hinzugefügt:

„3.6.4

Eingabe von Be-/Entladevorgängen

62a)

Das Kontrollgerät ermöglicht es dem Fahrer, in Echtzeit Informationen einzugeben und zu bestätigen, die anzeigen, dass das Fahrzeug gerade beladen, entladen oder gleichzeitig beladen/entladen wird.

Wird innerhalb einer Kalenderminute mehr als ein Be-/Entladevorgang derselben Art eingegeben, so ist nur der letzte zu erfassen.

62b)

Be-/Entladevorgänge oder gleichzeitige Be-/Entladevorgänge sind als voneinander getrennte Ereignisse zu erfassen.

62c)

Die Angaben zur Be-/Entladung sind einzugeben, bevor das Fahrzeug den Ort verlässt, an dem der Be-/Entladevorgang durchgeführt wird.“;

(12)

Nummer 3,9 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 3.9.12 Randnummer 83 erhält folgende Fassung:

„83)

Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, bei einer Unterbrechung des normalen Datenflusses zwischen dem Bewegungssensor und der Fahrzeugeinheit und/oder bei einem Datenintegritäts- oder Datenauthentizitätsfehler während des Datenaustauschs zwischen Bewegungssensor und Fahrzeugeinheit ausgelöst. Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, auch dann ausgelöst, wenn sich die vom Bewegungssensor berechnete Geschwindigkeit innerhalb von 1 Sekunde von 0 auf mehr als 40 km/h erhöht und dann mindestens 3 Sekunden lang über 40 km/h bleibt.“;

(b)

Nummer 3.9.13 Randnummer 84 erhält folgende Fassung:

„84)

Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, gemäß Anlage 12 ausgelöst, wenn die vom Bewegungssensor berechneten Bewegungsangaben in Widerspruch zu den vom internen GNSS-Empfänger oder von der externen GNSS-Ausrüstung berechneten Bewegungsangaben und optional zu den Bewegungsangaben aus anderen unabhängigen Quellen gemäß Randnummer 26 stehen. Dieses Ereignis wird während einer Fährüberfahrt/Zugfahrt nicht ausgelöst.“;

(c)

Nummer 3.9.15 Randnummer 86 erhält folgende Fassung:

„86)

Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn die Fahrzeugeinheit eine Abweichung zwischen der Zeit der Zeitmessfunktion der Fahrzeugeinheit und der Zeit feststellt, die aus den vom internen GNSS-Empfänger oder der externen GNSS-Ausrüstung übertragenen authentisierten Positionen stammt. Eine ‚Zeitabweichung‘ wird erkannt, wenn die Zeitdifferenz entsprechend der in Randnummer 41a festgelegten Zeitgenauigkeit ±3 Sekunden überschreitet, wobei letzterer Wert um die maximale Zeitabweichung pro Tag erhöht wird. Dieses Ereignis wird gemeinsam mit dem Wert der Systemuhr der Fahrzeugeinheit aufgezeichnet. Die Fahrzeugeinheit führt die Prüfung auf Auslösung des Ereignisses ‚Zeitkonflikt‘ unmittelbar vor dem Zeitpunkt durch, an dem die Fahrzeugeinheit die Systemuhr der Fahrzeugeinheit gemäß Randnummer 211 automatisch neu einstellt.“;

(d)

In Nummer 3.9.17 erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

Störung der ITS-Schnittstelle.“;

(e)

Folgende Nummer wird angefügt:

„3.9.18

Ereignis ‚GNSS-Anomalie‘

88a)

Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn der GNSS-Empfänger einen Angriff erkennt oder wenn die Authentisierung von Navigationsnachrichten gemäß Anlage 12 fehlgeschlagen ist. Nachdem ein Ereignis ‚GNSS-Anomalie‘ ausgelöst wurde, erzeugt die Fahrzeugeinheit in den nächsten 10 Minuten keine weiteren ‚GNSS-Anomalie‘-Ereignisse.“;

(13)

In Nummer 3.10 erhält die letzte Zeile der Tabelle folgende Fassung:

„ITS-Schnittstelle

Ordnungsgemäßer Betrieb“;

 

(14)

Nummer 3.12 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Nummer

sind ‚365 Tage‘ 365 Kalendertage mit durchschnittlicher Fahrertätigkeit in einem Fahrzeug. Als durchschnittliche Tätigkeit je Tag in einem Fahrzeug gelten mindestens 6 Fahrer oder Beifahrer, 6 Karteneinsteck-/-entnahmevorgänge und 256 Tätigkeitswechsel. Somit umfassen ‚365 Tage‘ mindestens 2190 Fahrer/Beifahrer, 2190 Karteneinsteck-/-entnahmevorgänge und 93 440 Tätigkeitswechsel;

gelten als durchschnittliche Zahl der Ortseingaben je Tag mindestens 6 Eingaben von Orten, an denen die tägliche Arbeitszeit beginnt, und 6 Eingaben von Orten, an denen die tägliche Arbeitszeit endet, sodass ‚365 Tage‘ mindestens 4380 Eingaben umfassen;

gelten als durchschnittliche Zahl der Positionen pro Tag, an denen die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht, mindestens 6 Positionen, sodass ‚365 Tage‘ mindestens 2190 solcher Positionen umfassen;

gelten als durchschnittliche Zahl der Grenzüberschreitungen pro Tag mindestens 20 Grenzüberschreitungen, sodass ‚365 Tage‘ mindestens 7300 solcher Grenzüberschreitungen umfassen;

gelten als durchschnittliche Anzahl der Be-/Entladevorgänge pro Tag mindestens 25 Vorgänge (unabhängig von der Art), sodass ‚365 Tage‘ mindestens 9125 solcher Vorgänge umfassen;

erfolgt die Zeitaufzeichnung auf eine Minute genau, sofern nicht anders angegeben;

erfolgt die Aufzeichnung des Kilometerstands auf einen Kilometer genau;

erfolgt die Geschwindigkeitsaufzeichnung auf 1 km/h genau;

werden Positionen (Längen- und Breitengrade) in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minute des GNSS aufgezeichnet, zusammen mit der jeweiligen GNSS-Genauigkeit und dem Aufnahmezeitpunkt sowie mit einem Merker, ob die Position authentisiert wurde.“;

(b)

Nummer 3.12.1.1 wird wie folgt geändert:

(i)

in Randnummer 93 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

Kennung der digitalen Kartenversion (Randnummer 133l).“;

(ii)

Randnummer 94 erhält folgende Fassung:

„94)

Die Kenndaten der Fahrzeugeinheit werden von deren Hersteller aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert; eine Ausnahme bilden die Daten, die bei einer Aktualisierung der Software gemäß dieser Verordnung verändert werden dürfen, sowie die Fähigkeit zur Verwendung von Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation.“;

(c)

Nummer 3.12.1.2 Randnummer 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„97)

Die Fahrzeugeinheit muss in ihrem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 20 jüngsten erfolgreichen Koppelungen von Bewegungssensoren speichern können (erfolgen mehrere Koppelungen binnen eines Kalendertages, so sind nur die erste und die letzte Koppelung des Tages zu speichern):“;

(d)

Nummer 3.12.1.3 Randnummer 100 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„100)

Die Fahrzeugeinheit muss in ihrem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 20 jüngsten erfolgreichen Kopplungen von externen GNSS-Ausrüstungen speichern können (erfolgen mehrere Kopplungen binnen eines Kalendertages, so sind nur die erste und die letzte Kopplung des Tages zu speichern).“;

(e)

Nummer 3.12.5 wird wie folgt geändert:

(i)

Randnummer 110 wird wie folgt geändert:

1)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

die Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat“;

2)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„–

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde.“;

(ii)

Folgende Randnummer 110a wird eingefügt:

„110a)

Für Orte, an denen die tägliche Arbeitszeit beginnt oder endet, werden beim manuellen Eingabeverfahren beim Einstecken der Karte gemäß Randnummer 61 der aktuelle Kilometerstand und die aktuelle Position des Fahrzeugs gespeichert.“;

(f)

In Nummer 3.12.8 wird die Tabelle in Randnummer 117 wie folgt geändert:

(i)

Die fünfte Zeile erhält folgende Fassung:

„Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen

Die 10 jüngsten Ereignisse.

Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte,

Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation,

Daten des letzten Vorgangs beim Auslesen der Karte:

Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte.“;

(ii)

Folgende Zeile wird angefügt:

„GNSS-Anomalie

die längsten Ereignisse an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens,

die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen.

Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses,

Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses,

Typ der Karte(n), Nummer, ausstellender Mitgliedstaat und Generation jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingesteckten Karte,

Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag.“;

(g)

Unter Nummer 3.12.10 werden folgende Gedankenstriche in Randnummer 120 angefügt:

„–

Seriennummern des Bewegungssensors, der externen GNSS-Ausrüstung (soweit vorhanden) und der externen Ausrüstung zur Fernkommunikation (soweit vorhanden),

die dem Fahrzeug zugeordnete standardmäßige Art der Ladung (Güter oder Personen),

das Land, in dem die Kalibrierung durchgeführt wurde, und das Datum, an dem die Position, die zur Bestimmung dieses Landes verwendet wurde, vom GNSS-Empfänger bereitgestellt wurde.“;

(h)

Folgende Nummern werden angefügt:

„3.12.17   Grenzüberschreitungen

133a)

Das Kontrollgerät zeichnet die folgenden Informationen über Grenzüberschreitungen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

Land, das das Fahrzeug verlässt,

Land, in das das Fahrzeug einfährt,

Position, an der das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschreitet.

133b)

Zusammen mit den Ländern und der Position zeichnet das Kontrollgerät die folgenden Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,

Kartengeneration,

die damit verbundene GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit,

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde,

Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Feststellung der Grenzüberschreitung.

133c)

Die Speicherdauer der Grenzüberschreitungen im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

133d)

Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.18   Be-/Entladevorgänge

133e)

Das Kontrollgerät zeichnet die folgenden Informationen über Be- und Entladevorgänge des Fahrzeugs auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

Art des Vorgangs (Beladen, Entladen oder gleichzeitiges Be- und Entladen),

Position, an der der Be-/Entladevorgang stattgefunden hat.

133f)

Ist die Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Be-/Entladevorgangs nicht vom GNSS-Empfänger verfügbar, so verwendet das Kontrollgerät die letzte verfügbare Position und das zugehörige Datum sowie die entsprechende Uhrzeit.

133g)

Zusammen mit der Art des Vorgangs und der Position zeichnet das Kontrollgerät folgende Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,

Kartengeneration,

Datum und Uhrzeit der Be-/Entladevorgangs,

die damit verbundene GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit, falls zutreffend,

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde,

Kilometerstand.

133h)

Die Speicherdauer der Be-/Entladevorgänge im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.

133i)

Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.

3.12.19   Digitale Karte

133j)

Zur Aufzeichnung der Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze eines Landes speichert das Kontrollgerät eine digitale Karte in seinem Massenspeicher.

133k)

Zulässige digitale Karten zur Unterstützung der Überwachung von Grenzüberschreitungen durch das Kontrollgerät werden von der Europäischen Kommission in verschiedenen Formaten zum Herunterladen von einer eigens dafür eingerichteten gesicherten Website zur Verfügung gestellt.

133l)

Für jede dieser Karten sind eine Versionskennung und ein Hashwert auf der Website verfügbar.

133m)

Die Karte hat folgende Merkmale:

eine Definitionsebene, die der NUTS-Ebene 0 gemäß der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik entspricht,

einen Maßstab 1:1 Million.

133n)

Die Fahrtenschreiberhersteller wählen eine Karte auf der Website aus und laden sie sicher herunter.

133o)

Die Fahrtenschreiberhersteller verwenden eine von der Website heruntergeladene Karte erst, nachdem sie ihre Integrität unter Verwendung des Hashwerts der Karte überprüft haben.

133p)

Die ausgewählte Karte wird vom Hersteller in einem geeigneten Format in das Kontrollgerät importiert, wobei jedoch die Semantik der importierten Karte unverändert bleibt.

133q)

Der Hersteller speichert auch die Versionskennung der Karte, die im Kontrollgerät verwendet wird.

133r)

Es muss möglich sein, die gespeicherte digitale Karte durch eine neue, von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Karte zu aktualisieren oder zu ersetzen.

133s)

Aktualisierungen digitaler Karten werden mithilfe der vom Hersteller gemäß den Randnummern 226d und 226e eingerichteten Mechanismen zur Softwareaktualisierung vorgenommen, damit das Kontrollgerät die Authentizität und Integrität einer neuen importierten Karte überprüfen kann, bevor sie gespeichert wird und die vorherige Karte ersetzt.

133t)

Die Fahrtenschreiberhersteller können der Basiskarte gemäß Randnummer 133m für andere Zwecke als die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen, z. B. die Grenzen der EU-Regionen, zusätzliche Informationen hinzufügen, sofern die Semantik der Basiskarte nicht geändert wird.“;

(15)

Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:

(a)

In Randnummer 134 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

zur Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit, der kumulativen Unterbrechungszeit und der kumulierten Lenkzeit für die vorangegangene und für die laufende Woche,“;

(b)

Die folgende Randnummer 135a wird angefügt:

„135a)

Die Struktur in der ‚TACHO_G2‘-Anwendung hängt von der Version ab. Karten der Version 2 enthalten weitere Elementardateien (Elementary Files, EF) zusätzlich zu denen in Karten der Version 1, insbesondere:

in Fahrer- und Werkstattkarten:

Die EF Places_Authentication muss den Authentisierungsstatus der in der EF Places gespeicherten Fahrzeugpositionen enthalten. Mit jedem Authentisierungsstatus wird ein Zeitstempel gespeichert, der genau dem Datum und der Uhrzeit des Eintrags entspricht, der zusammen mit der entsprechenden Position in der EF Places gespeichert ist.

Die EF GNSS_Places_Authentication muss den Authentisierungsstatus der in der EF GNSS_Places gespeicherten Fahrzeugpositionen enthalten. Mit jedem Authentisierungsstatus wird ein Zeitstempel gespeichert, der genau dem Datum und der Uhrzeit des Eintrags entspricht, der zusammen mit der entsprechenden Position in der EF Places gespeichert ist.

Die EF Border_Crossings, EF Load_Unload_Operations und EF Load_Type_Entries müssen Daten zu Grenzüberschreitungen, Be-/Entladevorgängen und Ladungsarten enthalten.

in Werkstattkarten:

Die EF Calibration_Add_Data muss Kalibrierungsdaten zusätzlich den in EF Calibration gespeicherten Daten enthalten. Das alte Datum und der alte Zeitwert sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen mit jedem zusätzlichen Kalibrierungsdatensatz gespeichert werden und müssen genau dem alten Datum und dem alten Zeitwert sowie der Fahrzeugidentifizierungsnummer entsprechen, die mit den entsprechenden Kalibrierungsdaten in EF Calibration gespeichert sind.

in allen Fahrtenschreiberkarten:

Die EF VU_Configuration muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers enthalten.

Die Fahrzeugeinheit ignoriert jeden Authentisierungsstatus in der EF Places_Authentication oder der EF GNSS_Places_Authentication, wenn keine Fahrzeugposition mit demselben Zeitstempel in der EF Places oder der EF GNSS_Places zu finden ist.

Die Fahrzeugeinheit ignoriert die Elementardatei EF VU_Configuration in allen Karten, sofern für die Verwendung dieser Elementardatei keine spezifischen Regeln festgelegt wurden. Solche Regeln werden durch eine Änderung von Anhang IC festgelegt, was auch die Änderung oder Streichung dieser Randnummer beinhaltet.“;

(16)

Nummer 3.14 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 3.14.1 wird wie folgt geändert:

(i)

Randnummer 140 erhält folgende Fassung:

„140)

Alle Ereignisse und Störungen, die für Kontrollgeräte der ersten Generation nicht definiert sind, werden nicht auf Fahrer- und Werkstattkarten der ersten Generation gespeichert.“;

(ii)

Randnummer 143 erhält folgende Fassung:

„143)

Vor der Entnahme einer Fahrer- oder Werkstattkarte und nach Speicherung aller relevanten Daten auf der Karte setzt das Kontrollgerät alle ‚Kartenvorgangsdaten‘ zurück.“;

(b)

Nummer 3.14.2 wird wie folgt geändert:

(i)

In Randnummer 144 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Struktur in der ‚TACHO_G2‘-Anwendung hängt von der Version ab. Karten der Version 2 enthalten weitere Elementardateien (EF) zusätzlich zu denen in Karten der Version 1.“;

(ii)

Die folgenden Randnummern 147a und 147b werden eingefügt:

„147a)

Beim Einstecken einer Fahrer- oder Werkstattkarte speichert das Kontrollgerät die standardmäßige Art der Ladung des Fahrzeugs auf der Karte.

147b)

Beim Einstecken einer Fahrer- oder Werkstattkarte und nach der manuellen Eingabe überprüft das Kontrollgerät den letzten auf der Karte gespeicherten Ort, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt oder endet. Dabei kann es sich um einen temporären Ort gemäß Randnummer 59 handeln. Befindet sich dieser Ort in einem anderen Land als dem, in dem sich das Fahrzeug derzeit befindet, so speichert das Kontrollgerät auf der Karte einen Grenzüberschreitungsdatensatz mit folgenden Angaben:

Land, das der Fahrer verlassen hat: nicht verfügbar,

Land, in das der Fahrer einfährt: das Land, in dem sich das Fahrzeug aktuell befindet;

Datum und Uhrzeit der Grenzüberschreitung des Fahrers: die Einsteckzeit der Karte,

Position des Fahrers zum Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze: nicht verfügbar,

Kilometerstand: nicht verfügbar.“;

(iii)

Die folgende Randnummer 150 a wird angefügt:

„150a)

Die Fahrzeugeinheit ignoriert die Elementardatei EF VU_Configuration in allen Karten, sofern für die Verwendung dieser Elementardatei keine spezifischen Regeln festgelegt wurden. Solche Regeln werden durch eine Änderung von Anhang IC festgelegt, was auch die Änderung oder Streichung dieses Absatzes beinhaltet.“;

(17)

Nummer 3.15.4 Randnummer 167 wird wie folgt geändert:

(a)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

der Inhalt der in Randnummer 169 aufgeführten Ausdrucke in den gleichen Formaten wie die Ausdrucke selbst,“;

(b)

Der fünfte und sechste Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„–

kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die Vorwoche und die laufende Woche,

kumulierte Lenkzeit des Beifahrers für die Vorwoche und die laufende Woche,“;

(c)

Der achte, neunte und zehnte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„–

kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die laufende Woche,

kumulierte Lenkzeit des Beifahrers für den aktuellen Arbeitstag,

kumulierte Lenkzeit des Fahrers für den aktuellen Arbeitstag.“;

(18)

Nummer 3.18 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 193 erhält folgende Fassung:

„193)

Zusätzlich und als optionales Leistungsmerkmal kann das Kontrollgerät in jeder Betriebsart Daten über eine andere Schnittstelle an ein auf diesem Weg authentisiertes Unternehmen herunterladen. In diesem Fall gelten für das Herunterladen die Datenzugriffsrechte der Betriebsart Unternehmen.“;

(b)

Die folgenden Randnummern 196a und 196b werden angefügt:

„196a)

Ein Verkehrsunternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die mit einem Kontrollgerät ausgestattet sind, das diesem Anhang entspricht und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, muss sicherstellen, dass alle Daten von der Fahrzeugeinheit und den Fahrerkarten heruntergeladen werden.

Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:

90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit;

28 Tage für Daten der Fahrerkarte.

196b)

Verkehrsunternehmen müssen die von der Fahrzeugeinheit und den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten nach der Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahren.“;

(19)

In Nummer 3.19 Randnummer 199 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„–

Fahrzeugposition,

eine Angabe, ob der Fahrer derzeit gegen die Lenkzeiten verstoßen könnte.“;

(20)

Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:

(a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„3.20

Datenaustausch mit externen Zusatzgeräten“;

(b)

Randnummer 200 erhält folgende Fassung:

„200)

Das Kontrollgerät ist auch mit einer ITS-Schnittstelle gemäß Anlage 13 ausgerüstet, die die Nutzung der vom Fahrtenschreiber oder den Fahrtenschreiberkarten aufgezeichneten oder erzeugten Daten durch eine externe Ausrüstung ermöglicht.

In der Betriebsart Betrieb ist die Zustimmung des Fahrers zur Übermittlung personenbezogener Daten über die ITS-Schnittstelle erforderlich. Die Zustimmung des Fahrers ist jedoch für den Zugriff auf Fahrtenschreiber- oder Kartendaten in den Betriebsarten Kontrolle, Unternehmen oder Kalibrierung nicht erforderlich. Die Daten- und Funktionszugriffsrechte in diesen Betriebsarten sind in den Randnummern 12 und 13 festgelegt.

Folgende Anforderungen gelten für über diese Schnittstelle zur Verfügung gestellte ITS-Daten:

personenbezogene Daten dürfen erst zur Verfügung stehen, nachdem der Fahrer seine nachweisbare Zustimmung erteilt hat und akzeptiert hat, dass personenbezogene Daten das Fahrzeugnetzwerk verlassen dürfen.

Ein Satz ausgewählter vorhandener Daten, die über die ITS-Schnittstelle verfügbar sein können, und die Einstufung der Daten als personenbezogene oder nicht personenbezogene Daten sind in Anlage 13 aufgeführt. Zusätzlich zu dem in Anlage 13 genannten Satz von Daten können weitere Daten ausgegeben werden. Der Hersteller der Fahrzeugeinheit stuft diese Daten als ‚personenbezogen‘ oder ‚nicht personenbezogen‘ ein, wobei die Zustimmung des Fahrers für die Daten anwendbar ist, die als ‚personenbezogen‘ eingestuft sind,

die Zustimmung des Fahrers kann jederzeit durch Menübefehle aktiviert oder deaktiviert werden, sofern die Fahrerkarte eingesteckt ist,

durch eine vorhandene ITS-Schnittstelle darf unter keinen Umständen das ordnungsgemäße Funktionieren und die Sicherheit der Fahrzeugeinheit gestört oder beeinträchtigt werden.

Parallel dazu können zusätzliche Schnittstellen der Fahrzeugeinheit bestehen, sofern sie in vollem Umfang den Anforderungen von Anlage 13 in Bezug auf die Zustimmung des Fahrers genügen. Das Kontrollgerät muss in der Lage sein, den Fahrerzustimmungsstatus an andere Plattformen im Fahrzeugnetzwerk und an externe Geräte zu übertragen.

Werden in das Fahrzeugnetzwerk eingegebene personenbezogene Daten außerhalb des Fahrzeugnetzwerks weiterverarbeitet, so liegt es nicht in der Verantwortung des Fahrtenschreiberherstellers, dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union erfolgt.

Die ITS-Schnittstelle muss auch die Dateneingabe während der manuellen Eingabe gemäß Randnummer 61 sowohl durch den Fahrer als auch durch den Beifahrer zulassen.

Die ITS-Schnittstelle kann auch genutzt werden, um zusätzliche Informationen in Echtzeit einzugeben, z. B.:

Fahrertätigkeitsauswahl gemäß Randnummer 46,

Orte gemäß Randnummer 56,

spezifische Bedingungen gemäß Randnummer 62,

Be-/Entladevorgänge gemäß Randnummer 62a.

Diese Informationen können auch über andere Schnittstellen eingegeben werden.“;

(c)

Randnummer 201 erhält folgende Fassung:

„201)

Im Hinblick auf die Rückwärtskompatibilität können Fahrtenschreiber weiterhin mit der Schnittstelle für die serielle Verbindung gemäß Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zuletzt geänderten Fassung ausgerüstet sein. Die serielle Verbindung wird als Teil des Fahrzeugnetzwerks gemäß Randnummer 200 eingestuft.“;

(21)

Nummer 3.21 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 202 wird wie folgt geändert:

(i)

Der neunte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

Aktualisierung oder Bestätigung anderer dem Kontrollgerät bekannter Parameter: Fahrzeugkennung, Wegdrehzahl (w), Reifenumfang (l), Reifengröße und gegebenenfalls Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers sowie standardmäßige Art der Ladung,“;

(ii)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„–

automatische Speicherung des Landes, in dem die Kalibrierung durchgeführt wurde, und des Datums, an dem die Position, die zur Bestimmung dieses Landes verwendet wurde, vom GNSS-Empfänger bereitgestellt wurde.“;

(b)

Randnummer 205 erhält folgende Fassung:

„205)

Die Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit besteht mindestens

in der Aktualisierung der von der externen GNSS-Ausrüstung gespeicherten Einbaudaten (nach Bedarf),

im Kopieren erforderlicher Kenndaten der externen GNSS-Ausrüstung von dieser in den Massenspeicher der Fahrzeugeinheit, einschließlich der Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung.“;

(22)

In Nummer 3.22 wird folgender Absatz an Randnummer 209 angefügt:

„Wenn die E/A-Betriebsart der Kalibrierungs-E/A-Signalleitung gemäß dieser Randnummer aktiv ist, darf die Fahrzeugeinheit die Warnmeldung ‚Lenken ohne geeignete Karte‘ (Randnummer 75) nicht auslösen.“;

(23)

Nummer 3.23 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 211 erhält folgende Fassung:

„211)

Die Zeit der Systemuhr der Fahrzeugeinheit wird automatisch in variablen Zeitabständen neu eingestellt. Die nächste automatische Zeiteinstellung muss zwischen 72 Stunden und 168 Stunden nach der vorherigen erfolgen und nachdem die Fahrzeugeinheit über eine gültige authentisierte Positionsnachricht gemäß Anlage 12 auf die GNSS-Zeit zugreifen kann. Die Zeiteinstellung darf jedoch nie über die kumulierte maximale Zeitabweichung pro Tag, wie vom Hersteller der Fahrzeugeinheit gemäß Randnummer 41b berechnet, hinausgehen. Wenn die Differenz zwischen der von der Systemuhr der Fahrzeugeinheit und der vom GNSS-Empfänger stammenden Zeit größer als die kumulierte maximale Zeitabweichung pro Tag ist, muss bei der Zeiteinstellung die Zeit der Systemuhr der Fahrzeugeinheit so nahe wie möglich an die Zeit des GNSS-Empfängers angeglichen werden. Die Zeiteinstellung darf nur erfolgen, wenn die vom GNSS-Empfänger stammende Zeit unter Verwendung authentisierter Positionsnachrichten gemäß Anlage 12 erlangt wird. Die Zeitreferenz für die automatische Zeiteinstellung der Systemuhr der Fahrzeugeinheit ist die Zeit, die in der authentisierten Positionsnachricht bereitgestellt wird.“;

(b)

Randnummer 212 erhält folgende Fassung:

„212)

In der Betriebsart Kalibrierung ermöglicht es die Funktion Zeiteinstellung ferner, eine Einstellung der aktuellen Uhrzeit auszulösen.

Werkstätten können die Zeit auf folgende Weise einstellen:

entweder durch Schreiben eines Zeitwerts in die Fahrzeugeinheit unter Verwendung des Dienstes WriteDataByIdentifier gemäß Anlage 8 Abschnitt 6.2,

oder durch Anfordern einer Anpassung der Systemuhr der Fahrzeugeinheit an die vom GNSS-Empfänger bereitgestellte Zeit. Dies darf nur erfolgen, wenn die vom GNSS-Empfänger stammende Zeit unter Verwendung authentisierter Positionsnachrichten erlangt wird. In letzterem Fall muss der Dienst RoutineControl gemäß Anlage 8 Abschnitt 8 genutzt werden.“;

(24)

Die folgenden Nummern 3.27 und 3.28 werden eingefügt:

„3.27

Überwachung von Grenzüberschreitungen

226 a)

Diese Funktion muss erkennen, dass das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat, welches Land verlassen wurde und in welches Land eingefahren wurde.

226b)

Die Erkennung der Grenzüberschreitung muss auf der vom Kontrollgerät gemessenen Position und der gespeicherten digitalen Karte gemäß Nummer 3.12.19 basieren.

226c)

Grenzüberschreitungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Fahrzeugs in einem Land während eines Zeitraums von weniger als 120 Sekunden werden nicht aufgezeichnet.

3.28

Softwareaktualisierung

226d)

Die Fahrzeugeinheit muss über eine Funktion für die Implementierung von Softwareaktualisierungen verfügen, wenn solche Aktualisierungen nicht die Verfügbarkeit zusätzlicher Hardware-Ressourcen erfordern, die über die in Randnummer 226f genannten Ressourcen hinausgehen, und wenn die Typgenehmigungsbehörden die Softwareaktualisierungen auf der Grundlage der bestehenden typgenehmigten Fahrzeugeinheit gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genehmigen.

226e)

Die Funktion zur Softwareaktualisierung ist so auszulegen, dass sie die folgenden Funktionsmerkmale unterstützt, wann immer diese gesetzlich vorgeschrieben sind:

Änderung der in Nummer 2.2 genannten Funktionen, mit Ausnahme der Funktion zur Softwareaktualisierung selbst,

Hinzufügung neuer Funktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich des Straßenverkehrs stehen,

Änderung der Betriebsarten gemäß Nummer 2.3,

Änderung der Dateistruktur, z. B. Hinzufügung neuer Daten oder Erhöhung der Dateigröße,

Bereitstellung von Software-Patches zur Behebung von Software- und Sicherheitsmängeln oder gemeldeten Angriffen auf die Funktionen des Kontrollgeräts.

226f)

Die Fahrzeugeinheit stellt freie Hardware-Ressourcen im Umfang von mindestens 35 % für Software und Daten, die für die Umsetzung von Randnummer 226e erforderlich sind, sowie freie Hardware-Ressourcen im Umfang von mindestens 65 % für die Aktualisierung der digitalen Karte auf der Grundlage der Hardware-Ressourcen, die für die NUTS-0-Kartenversion 2021 erforderlich sind, bereit.“;

(25)

In Nummer 4.1 wird im Bild „Fahrtenschreiberkarten nach Gemeinschaftsmuster“ nach Randnummer 235 die Rückseite der Kontrollkarte durch Folgendes ersetzt:

Image 1

“;

(26)

Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 246 erhält folgende Fassung:

„246)

Zusätzliche Daten können auf Fahrtenschreiberkarten gespeichert werden, sofern die Speicherung dieser Daten den geltenden Datenschutzvorschriften entspricht.“;

(b)

In Randnummer 247 wird nach dem zweiten Gedankenstrich die folgende Anmerkung eingefügt:

„Anmerkung: Version 2 der Karten der zweiten Generation enthält zusätzliche Elementardateien in DF Tachograph_G2.“;

(c)

Nummer 4.5.3.2 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„4.5.3.2

Fahrtenschreiberanwendung der zweiten Generation (nicht zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten Generation, zugänglich für Version 1 und Version 2 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(ii)

Nach Nummer 4.5.3.2.1 wird folgende Nummer 4.5.3.2.1.1 eingefügt:

„4.5.3.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

278 a)

Die Fahrerkarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.“;

(iii)

Nummer 4.5.3.2.7 Randnummer 287 erhält folgende Fassung:

„287)

Die Fahrerkarte muss Daten für die zwölf jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 132 Ereignisse) speichern können.“;

(iv)

Nummer 4.5.3.2.8 Randnummer 290 erhält folgende Fassung:

„290)

Die Fahrerkarte muss Daten für die 24 jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 48 Störungen) speichern können.“;

(v)

Nummer 4.5.3.2.9 Randnummer 292 erhält folgende Fassung:

„292)

Der Speicher der Fahrerkarte muss die Fahrertätigkeitsdaten von 56 Tagen gespeichert halten können (die durchschnittliche Tätigkeit eines Fahrers ist für diese Randnummer mit 117 Tätigkeitsveränderungen pro Tag definiert).“;

(vi)

Nummer 4.5.3.2.10 Randnummer 295 erhält folgende Fassung:

„295)

Die Fahrerkarte muss 200 derartige Datensätze speichern können.“;

(vii)

Nummer 4.5.3.2.11 Randnummer 297 erhält folgende Fassung:

„297)

Der Speicher der Fahrerkarte muss 112 derartige Datensätze gespeichert halten können.“;

(viii)

Nummer 4.5.3.2.14 Randnummer 302 erhält folgende Fassung:

„302)

Die Fahrerkarte muss 112 derartige Datensätze speichern können.“;

(ix)

Nummer 4.5.3.2.15 Randnummer 304 erhält folgende Fassung:

„304)

Die Fahrerkarte muss 200 derartige Datensätze speichern können.“;

(x)

Nummer 4.5.3.2.16 Randnummer 306 erhält folgende Fassung:

„306)

Die Fahrerkarte muss 336 derartige Datensätze speichern können.“;

(xi)

Die folgenden Nummern 4.5.3.2.17 bis 4.5.3.2.22 werden hinzugefügt:

„4.5.3.2.17

Authentisierungsstatus für Positionen, die sich auf den Ort des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit beziehen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306 a)

Die Fahrerkarte muss zusätzliche Daten zu Orten des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages speichern können, die vom Fahrer gemäß Nummer 4.5.3.2.11 eingegeben wurden:

Datum und Uhrzeit des Eintrags, die genau dem Datum und der Uhrzeit entsprechen, die in EF Places unter DF Tachograph_G2 gespeichert sind,

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde.

306b)

Der Speicher der Fahrerkarte muss 112 derartige Datensätze gespeichert halten können.

4.5.3.2.18

Authentisierungsstatus für Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit drei Stunden erreicht (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306c)

Die Fahrerkarte muss zusätzliche Daten zur Position des Fahrzeugs speichern können, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden gemäß Nummer 4.5.3.2.16 erreicht:

Datum und Uhrzeit, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht, die genau dem Datum und der Uhrzeit entsprechen, die in EF GNSS_Places unter DF Tachograph_G2 gespeichert sind,

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde.

306d)

Die Fahrerkarte muss 336 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.19

Grenzüberschreitungen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306e)

Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten im Zusammenhang mit Grenzüberschreitungen entweder beim Einstecken der Karte gemäß Randnummer 147b oder mit bereits eingesteckter Karte speichern können:

Land, das das Fahrzeug verlässt,

Land, in das das Fahrzeug einfährt,

Datum und Uhrzeit der Grenzüberschreitung des Fahrzeugs,

Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze,

GNSS-Genauigkeit,

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde,

Kilometerstand.

306f)

Der Speicher der Fahrerkarte muss 1120 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.20

Be-/Entladevorgänge (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306g)

Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten im Zusammenhang mit Be-/Entladevorgängen speichern können:

Art des Vorgangs (Beladen, Entladen oder gleichzeitiges Be- und Entladen),

Datum und Uhrzeit der Be-/Entladevorgangs,

Position des Fahrzeugs,

GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit der Feststellung der Position,

Merker, der angibt, ob die Position authentisiert wurde,

Kilometerstand.

306h)

Die Fahrerkarte muss 1624 Be-/Entladevorgänge speichern können.

4.5.3.2.21

Eingaben der Art der Ladung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306i)

Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten im Zusammenhang mit der Art der Ladung speichern können, die automatisch durch die Fahrzeugeinheit bei jedem Einstecken der Karte eingegeben wird:

die eingegebene Art der Ladung (Güter oder Personen),

Datum und Uhrzeit der Eingabe.

306j)

Die Fahrerkarte muss 336 derartige Datensätze speichern können.

4.5.3.2.22

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

306k)

Die Fahrerkarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

306l)

Die Speicherkapazität der Fahrerkarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.“;

(d)

Nummer 4.5.4.2 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„4.5.4.2

Fahrtenschreiberanwendung der zweiten Generation (nicht zugänglich für Fahrzeugeinheiten der ersten Generation, zugänglich für Version 1 und Version 2 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)“;

(ii)

Nach Nummer 4.5.4.2.1 wird folgende Nummer 4.5.4.2.1.1 eingefügt:

„4.5.4.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

330 a)

Die Werkstattkarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.“;

(iii)

Nummer 4.5.4.2.6 Randnummer 338 erhält folgende Fassung:

„338)

Die Werkstattkarte muss 255 derartige Datensätze speichern können.“;

(iv)

Nummer 4.5.4.2.8 Randnummer 344 erhält folgende Fassung:

„344)

Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten für 1 Tag mit 240 Tätigkeitsveränderungen gespeichert halten können.“;

(v)

Nummer 4.5.4.2.9 Randnummer 346 erhält folgende Fassung:

„346)

Die Werkstattkarte muss 8 derartige Datensätze speichern können.“;

(vi)

Nummer 4.5.4.2.10 erhält folgende Fassung:

„4.5.4.2.10

Daten der Orte und Positionen, an denen der Arbeitstag beginnt und/oder endet

347)

Die Werkstattkarte muss Orte und Positionen, an denen der Arbeitstag beginnt und/oder endet, so speichern können wie eine Fahrerkarte.

348)

Die Werkstattkarte muss 4 derartige Datensatzpaare speichern können.“;

(vii)

Nummer 4.5.4.2.13 Randnummer 352 erhält folgende Fassung:

„352)

Die Werkstattkarte muss 8 derartige Datensätze speichern können.“;

(viii)

Nummer 4.5.4.2.14 Randnummer 354 erhält folgende Fassung:

„354)

Die Werkstattkarte muss 24 derartige Datensätze speichern können.“;

(ix)

Nummer 4.5.4.2.15 Randnummer 356 erhält folgende Fassung:

„356)

Die Werkstattkarte muss 4 derartige Datensätze speichern können.“;

(x)

Die folgenden Nummern 4.5.4.2.16 bis 4.5.4.2.22 werden eingefügt:

„4.5.4.2.16

Authentisierungsstatus für Positionen, die sich auf den Ort des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit beziehen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356 a)

Die Werkstattkarte muss zusätzliche Daten, die sich auf Orte beziehen, an denen der Arbeitstag beginnt und/oder endet, so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356b)

Der Speicher der Werkstattkarte muss 4 derartige Datensatzpaare speichern können.

4.5.4.2.17

Authentisierungsstatus für Positionen, an denen die kumulierte Lenkzeit drei Stunden erreicht (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356c)

Die Werkstattkarte muss zusätzliche Daten zur Position des Fahrzeugs, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht, so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356d)

Die Werkstattkarte muss 24 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.18

Grenzüberschreitungen (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356e)

Die Werkstattkarte muss Grenzüberschreitungen so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356f)

Der Speicher der Werkstattkarte muss 4 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.19

Be-/Entladevorgänge (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356g)

Die Werkstattkarte muss Be-/Entladevorgänge so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356h)

Die Werkstattkarte muss 8 Beladevorgänge, Entladevorgänge oder gleichzeitige Be-/Entladevorgänge speichern können.

4.5.4.2.20

Eingaben der Art der Ladung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356i)

Die Werkstattkarte muss Eingaben der Art der Ladung so speichern können wie eine Fahrerkarte.

356j)

Die Werkstattkarte muss 4 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.21

Zusätzliche Kalibrierungsdaten (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356k)

Die Werkstattkarte muss zusätzliche Kalibrierungsdaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind:

das alte Datum und die alte Uhrzeit sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die genau den Werten entsprechen, die in EF Calibration unter DF Tachograph_G2 gespeichert sind,

die bei dieser Kalibrierung eingegebene standardmäßige Art der Ladung,

das Land, in dem die Kalibrierung durchgeführt wurde, und das Datum, an dem die Position, die zur Bestimmung dieses Landes verwendet wurde, vom GNSS-Empfänger bereitgestellt wurde.

356l)

Die Werkstattkarte muss 255 derartige Datensätze speichern können.

4.5.4.2.22

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

356m)

Die Werkstattkarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

356n)

Die Speicherkapazität der Werkstattkarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.“;

(e)

Nummer 4.5.5 wird wie folgt geändert:

(i)

In Nummer 4.5.5.1.5 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

Art der Kontrolle (Anzeigen und/oder Drucken und/oder Herunterladen von der Fahrzeugeinheit und/oder Herunterladen von der Karte),“;

(ii)

Nach Nummer 4.5.5.2.1 wird folgende Nummer 4.5.5.2.1.1 eingefügt:

„4.5.5.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

363a)

Die Kontrollkarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.“

(iii)

Nach Nummer 4.5.5.2.5 wird folgende Nummer eingefügt:

„4.5.5.2.6

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

368a)

Die Kontrollkarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

368b)

Die Speicherkapazität der Kontrollkarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.“;

(f)

Nummer 4.5.6.2 wird wie folgt geändert:

(i)

Nach Nummer 4.5.6.2.1 wird folgende Nummer eingefügt:

„4.5.6.2.1.1

Zusätzliche Anwendungskennung (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

375a)

Die Unternehmenskarte muss zusätzliche Anwendungskenndaten speichern können, die nur für Version 2 anwendbar sind.“;

(ii)

Die folgende Nummer 4.5.6.2.6 wird angefügt:

„4.5.6.2.6

Konfigurationen der Fahrzeugeinheit (nicht zugänglich für Version 1 von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation)

380a)

Die Unternehmenskarte muss die spezifischen Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers speichern können.

380b)

Die Speicherkapazität der Unternehmenskarte für spezifische Einstellungen des Fahrtenschreibers des Karteninhabers muss 3072 Bytes betragen.“;

(27)

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

(i)

Randnummer 383 erhält folgende Fassung:

„383)

Vor seiner Aktivierung darf das Kontrollgerät die in den Randnummern 102 bis 133 genannten Daten weder aufzeichnen noch speichern. Das Kontrollgerät darf jedoch vor seiner Aktivierung Ereignisse eines Versuchs der Sicherheitsverletzung gemäß Randnummer 117 und Störungen des Kontrollgeräts gemäß Randnummer 118 aufzeichnen und speichern.“;

(ii)

Randnummer 392 erhält folgende Fassung:

„392)

Nach dem Einbau erfolgt eine Kalibrierung. Bei der Erstkalibrierung wird die Fahrzeugregistrierungskennung (amtliches Kennzeichen und Mitgliedstaat) nicht notwendigerweise eingegeben, wenn sie der mit der Kalibrierung beauftragten zugelassenen Werkstatt nicht bekannt ist. Unter diesen Umständen und nur zu diesem Zeitpunkt muss der Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit haben, unter Verwendung seiner Unternehmenskarte das amtliche Kennzeichen und den Mitgliedstaat des Fahrzeugs einzugeben (beispielsweise mittels Befehlen in einer geeigneten Menüstruktur der Mensch-Maschine-Schnittstelle der Fahrzeugeinheit), bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird. Eine Aktualisierung oder Bestätigung dieser Eingabe ist nur unter Verwendung einer Werkstattkarte möglich.“;

(b)

Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

(i)

Randnummer 395 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird auf dem Kontrollgerät deutlich sichtbar und leicht zugänglich eine eingravierte oder dauerhaft aufgedruckte Einbauplakette angebracht. Falls dies nicht möglich ist, wird die Plakette deutlich sichtbar an der B-Säule des Fahrzeugs angebracht. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule sollte die Einbauplakette am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs angebracht werden und in jedem Fall deutlich sichtbar sein.“;

(ii)

Randnummer 396 wird wie folgt geändert:

1)

Der zehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

ggf. Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,“;

2)

Folgender sechzehnter Gedankenstrich wird angefügt:

„–

die dem Fahrzeug zugeordnete standardmäßige Art der Ladung (Güter oder Personen).“;

(28)

Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:

(a)

Randnummer 409 erhält folgende Fassung:

„409)

Regelmäßige Nachprüfungen der im Kraftfahrzeug eingebauten Ausrüstung erfolgen nach jeder Reparatur der Ausrüstung, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des tatsächlichen Reifenumfangs, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 5 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen geändert hat, und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten) seit der letzten Nachprüfung.“;

(b)

In Randnummer 410 wird folgender neunter Gedankenstrich angefügt:

„–

dass die Versionskennung der gespeicherten digitalen Karte die aktuellste ist.“;

(c)

Folgende Randnummer 410a wird eingefügt:

„410a)

Wenn die zuständigen nationalen Behörden eine Manipulation feststellen, kann das Fahrzeug zur Nachkalibrierung des Kontrollgeräts an eine zugelassene Werkstatt geschickt werden.“;

(29)

Nummer 8 wird wie folgt geändert:

(a)

In Nummer 8.1 erhalten die Randnummern 429 und 430 folgende Fassung:

„429)

Verfahren zur Aktualisierung der Software bereits eingebauter Kontrollgeräte sind von der Behörde zu genehmigen, die die Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät erteilt hat. Durch die Softwareaktualisierung dürfen im Kontrollgerät gespeicherte Fahrertätigkeitsdaten nicht verändert oder gelöscht werden. Die Softwareaktualisierung darf nur unter der Verantwortung des Geräteherstellers erfolgen.

430)

Die Typgenehmigung von Softwareänderungen zur Aktualisierung eines zuvor typgenehmigten Kontrollgeräts darf nicht verweigert werden, wenn derartige Änderungen nur für nicht in diesem Anhang aufgeführte Funktionen gelten. Die Softwareaktualisierung eines Kontrollgeräts kann die Einführung neuer Zeichensätze ausschließen, wenn dies technisch nicht machbar ist.“;

(b)

Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:

(i)

Randnummer 443 erhält folgende Fassung:

„443)

Für ein Kontrollgerät oder eine Fahrtenschreiberkarte, die die Schwachstellenanalyse bei der Sicherheitsbewertung und einer Funktionsbewertung nicht erfolgreich bestanden haben, werden vom Labor keine Interoperabilitätsprüfungen durchgeführt, außer in dem in Randnummer 432 genannten Ausnahmefall.“;

(ii)

Randnummer 447 erhält folgende Fassung:

„447)

Das Interoperabilitätszertifikat wird erst von der Prüfstelle für den Hersteller ausgestellt, nachdem alle erforderlichen Interoperabilitätsprüfungen erfolgreich bestanden wurden und nachdem der Hersteller nachgewiesen hat, dass sowohl ein gültiges Funktionszertifikat als auch ein gültiges Sicherheitszertifikat für das Produkt erteilt wurden, außer in dem in Randnummer 432 genannten Ausnahmefall.“;

(30)

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

(a)

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

(i)

Die folgenden Nummern 2.11a und 2.11b werden eingefügt:

„2.11a.

CardBorderCrossing

2.11b.

CardBorderCrossingRecord“;

(ii)

Die folgenden Nummern 2.24a, 2.24b, 2.24c und 2.24d werden eingefügt:

„2.24a.

CardLoadTypeEntries

2.24b.

CardLoadTypeEntryRecord

2.24c.

CardLoadUnloadOperations

2.24d.

CardLoadUnloadRecord“;

(iii)

Die folgende Nummer 2.26a wird eingefügt:

„2.26a.

CardPlaceAuthDailyWorkPeriod“;

(iv)

Die folgende Nummer 2.48a wird eingefügt:

„2.48a.

CompanyCardApplicationIdentificationV2“;

(v)

Die folgende Nummer 2.50a wird eingefügt:

„2.50a.

ControlCardApplicationIdentificationV2“;

(vi)

Die folgende Nummer 2.60a wird eingefügt:

„2.60a.

DownloadInterfaceVersion“;

(vii)

Die folgende Nummer 2.61a wird eingefügt:

„2.61a.

DriverCardApplicationIdentificationV2“;

(viii)

Die folgenden Nummern 2.79a, 2.79b und 2.79c werden eingefügt:

„2.79a.

GNSSAuthAccumulatedDriving

2.79b.

GNSSAuthStatusADRecord

2.79c.

GNSSPlaceAuthRecord“;

(ix)

Nummer 2.84 erhält folgende Fassung:

„2.84.

Reserviert für künftige Verwendung.“;

(x)

Die folgende Nummer 2.89a wird eingefügt:

„2.89a.

LengthOfFollowingData“;

(xi)

Die folgende Nummer 2.90a wird eingefügt:

„2.90a.

LoadType“;

(xii)

Die folgende Nummer 2.101a wird eingefügt:

„2.101a.

NoOfBorderCrossingRecords“;

(xiii)

Die folgende Nummer 2.111a wird eingefügt:

„2.111a.

NoOfLoadUnloadRecords“;

(xiv)

Die folgende Nummer 2.112a wird eingefügt:

„2.112a.

NoOfLoadTypeEntryRecords“;

(xv)

Die folgende Nummer 2.114 a wird eingefügt:

„2.114a.

OperationType“;

(xvi)

Die folgenden Nummern 2.116a und 2.116b werden eingefügt:

„2.116a.

PlaceAuthRecord

2.116b.

PlaceAuthStatusRecord“;

(xvii)

Die folgende Nummer 2.117a wird eingefügt:

„2.117a.

PositionAuthenticationStatus“;

(xviii)

Die folgende Nummer 2.158a wird eingefügt:

„2.158a.

TachographCardsGen1Suppression“;

(xix)

Die folgende Nummer 2.166a wird eingefügt:

„2.166a.

VehicleRegistrationIdentificationRecordArray“;

(xx)

Die folgende Nummer 2.185a wird eingefügt:

„2.185a.

VuConfigurationLengthRange“;

(xxi)

Die folgende Nummer 2.192a wird eingefügt:

„2.192a.

VuDigitalMapVersion“;

(xxii)

Die folgenden Nummern 2.203a und 2.203b werden eingefügt:

„2.203a.

VuBorderCrossingRecord

2.203b.

VuBorderCrossingRecordArray“;

(xxiii)

Die folgende Nummer 2.204a wird eingefügt:

„2.204a.

VuGnssMaximalTimeDifference“;

(xxiv)

Die folgenden Nummern 2.208a und 2.208b werden eingefügt:

„2.208a.

VuLoadUnloadRecord

2.208b.

VuLoadUnloadRecordArray“;

(xxv)

Die folgende Nummer 2.222a wird eingefügt:

„2.222a.

VuRtcTime“;

(xxvi)

Die folgenden Nummern 2.234a, 2.234b und 2.234c werden eingefügt:

„2.234a.

WorkshopCardApplicationIdentificationV2

2.234b.

WorkshopCardCalibrationAddData

2.234c.

WorkshopCardCalibrationAddDataRecord“;

(b)

In Nummer 2 erhält der einleitende Text vor Nummer 2.1 folgende Fassung:

„Sofern nicht anders angegeben, besteht bei allen folgenden Datentypen der Standardwert für einen ‚unbekannten‘ oder einen ‚nicht zutreffenden‘ Inhalt in der Ausfüllung des Datenelements mit hexadezimalen ‚FF‘-Bytes.

Sofern nicht anders angegeben, werden alle Datentypen für Anwendungen der 1. Generation und 2. Generation verwendet. Datentypen, die nur für Anwendungen der Version 2 der 2. Generation verwendet werden, sind mit einem entsprechenden Hinweis versehen.

Bei Kartendatentypen, die für Anwendungen der 1. und der 2. Generation verwendet werden, bezieht sich die in dieser Anlage angegebene Größe auf Anwendungen der 2. Generation. Es wird angenommen, dass das Abfragegerät die Größe für Anwendungen der 1. Generation bereits kennt. Die sich auf diese Datentypen beziehenden Randnummern von Anhang IC umfassen Anwendungen der 1. und der 2. Generation.

Kartendatentypen, die nicht für Karten der 1. Generation definiert sind, werden nicht in der Anwendung der 1. Generation von Karten der 2. Generation gespeichert. Insbesondere gilt:

In der Anwendung der 1. Generation von Karten der 2. Generation gespeicherte Typgenehmigungsnummern werden bei Bedarf auf die acht ersten Zeichen verkürzt.

Nur der Teil ‚FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT Anfang‘ einer spezifischen Bedingung ‚FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT‘ wird in der Anwendung der 1. Generation von Karten der 2. Generation gespeichert.“;

(c)

Die folgenden Nummern 2.11a und 2.11b werden eingefügt:

„2.11a.

CardBorderCrossings

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen im Zusammenhang mit den Grenzüberschreitungen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat (Anhang IC Randnummern 306f und 356f).

Image 2

borderCrossingPointerNewestRecord – Index des zuletzt aktualisierten Grenzüberschreitungsdatensatzes der Karte.

Wertzuweisung – Zahl, die dem Zähler des Grenzüberschreitungsdatensatzes der Karte entspricht, beginnend mit ‚0‘ für das erste Auftreten des Grenzüberschreitungsdatensatzes der Karte in der Struktur.

cardBorderCrossingRecords – Menge der Grenzüberschreitungsdatensätze der Karte.

2.11b.

CardBorderCrossingRecord

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen im Zusammenhang mit den Grenzüberschreitungen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat (Anhang IC Randnummern 147b, 306e und 356e).

Image 3

countryLeft – Land, das das Fahrzeug verlassen hat, oder ‚keine Informationen verfügbar‘ gemäß Anhang IC Randnummer 147b. ‚Übrige Welt‘ (NationNumeric-Code ‚FF‘H) ist zu verwenden, wenn die Fahrzeugeinheit nicht in der Lage ist, das Land zu bestimmen, in dem sich das Fahrzeug befindet (z. B. wenn das aktuelle Land nicht Teil der gespeicherten digitalen Karten ist).

countryEntered – Land, in das das Fahrzeug eingefahren ist, oder Land, in dem sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Einsteckens der Karte befindet. ‚Übrige Welt‘ (NationNumeric-Code ‚FF‘H) ist zu verwenden, wenn die Fahrzeugeinheit nicht in der Lage ist, das Land zu bestimmen, in dem sich das Fahrzeug befindet (z. B. wenn das aktuelle Land nicht Teil der gespeicherten digitalen Karten ist).

gnssPlaceAuthRecord – Informationen zur Position des Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt, an dem die Fahrzeugeinheit festgestellt hat, dass das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat, oder ‚keine Informationen verfügbar‘ gemäß Anhang IC Randnummer 147b, und den Authentisierungsstatus der Position.

vehicleOdometerValue – Kilometerstand, an dem die Fahrzeugeinheit festgestellt hat, dass das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat, oder ‚keine Informationen verfügbar‘ gemäß Anhang IC Randnummer 147b.“;

(d)

Die folgenden Nummern 2.24a, 2.24b, 2.24c und 2.24d werden eingefügt:

„2.24a.

CardLoadTypeEntries

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen zu Eingaben der Art der Ladung, wenn die Karte in eine Fahrzeugeinheit eingesteckt wird (Anhang IC Randnummern 306j und 356j).

Image 4

loadTypeEntryPointerNewestRecord – Index des zuletzt aktualisierten Datensatzes der Ladungsarteingabe der Karte.

Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Datensatzes der Ladungsarteingabe der Karte entspricht, beginnend mit ‚0‘ für das erste Auftreten des Datensatzes der Ladungsarteingabe der Karte in der Struktur.

cardLoadTypeEntryRecords – Datensätze mit Datum und Uhrzeit der Eingabe und der eingegebenen Art der Ladung.

2.24b.

CardLoadTypeEntryRecord

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen zu Eingaben der Änderung der Art der Ladung, wenn die Karte in eine Fahrzeugeinheit eingesteckt wird (Anhang IC Randnummern 306i und 356i).

Image 5

timeStamp – Datum und Uhrzeit der Eingabe der Art der Ladung.

loadTypeEntered – die eingegebene Art der Ladung.

2.24c.

CardLoadUnloadOperations

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen zu Be-/Entladevorgängen des Fahrzeugs (Anhang IC Randnummern 306h und 356h).

Image 6

loadUnloadPointerNewestRecord – Index des zuletzt aktualisierten Be-/Entladedatensatzes der Karte.

Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Be-/Entladedatensatzes der Karte entspricht, beginnend mit ‚0‘ für das erste Auftreten des Be-/Entladedatensatzes der Karte in der Struktur.

cardLoadUnloadRecords – Datensätze mit Angabe der Art des durchgeführten Vorgangs (Beladen, Entladen oder gleichzeitiges Be- und Entladen), Datum und Uhrzeit der Eingabe des Be-/Entladevorgangs, Angaben zur Position des Fahrzeugs und Kilometerstand.

2.24d.

CardLoadUnloadRecord

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen zu Be-/Entladevorgängen des Fahrzeugs (Anhang IC Randnummern 306g und 356g).

Image 7

timeStamp – Datum und Uhrzeit des Beginns des Be-/Entladevorgangs.

operationType – Art des eingegebenen Vorgangs (Beladen, Entladen oder gleichzeitiges Be- und Entladen).

gnssPlaceAuthRecord – Informationen zur Position des Fahrzeugs.

vehicleOdometerValue – Kilometerstand bei Beginn des Be-/Entladevorgangs.“;

(e)

Die folgende Nummer 2.26a wird eingefügt:

„2.26a.

CardPlaceAuthDailyWorkPeriod

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen, die den Authentisierungsstatus des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages angeben (Anhang IC Randnummern 306b und 356b).

Image 8

placeAuthPointerNewestRecord – Index des zuletzt aktualisierten Authentisierungsstatusdatensatzes des Orts.

Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Authentisierungsstatusdatensatzes des Orts entspricht, beginnend mit ‚0‘ für das erste Auftreten der Authentisierungsstatusdatensätze des Orts in der Struktur.

placeAuthStatusRecords – Datensätze mit dem Authentisierungsstatus der eingegebenen Orte.“;

(f)

In Nummer 2.36 erhält der Text zur Wertzuweisung ‚bbH‘ folgende Fassung:

 

„‚bb‘H Index für Änderungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Datenelemente, die für die vom oberen Byte gegebene Struktur definiert sind.

 

‚00‘H für Anwendungen der 1. Generation

 

‚00‘H für Version 1 von Anwendungen der 2. Generation

 

‚01‘H für Version 2 von Anwendungen der 2. Generation“;

(g)

In Nummer 2.40 erhält der Abschnitt zwischen der Überschrift und dem Code folgende Fassung:

„2. Generation:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen zu den vom Karteninhaber gefahrenen Fahrzeugeinheiten (Anhang IC Randnummern 304 und 352).“;

(h)

Die folgende Nummer 2.48a wird eingefügt:

„2.48a.

CompanyCardApplicationIdentificationV2

2. Generation, Version 2:

Auf einer Unternehmenskarte gespeicherte Informationen zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Anhang IC Randnummer 375a).

Image 9

lengthOfFollowingData – Anzahl der nachfolgenden Bytes im Datensatz.

vuConfigurationLengthRange – Anzahl der Bytes in einer Fahrtenschreiberkarte, die für die Speicherung von Konfigurationen der Fahrzeugeinheit verfügbar sind.“;

(i)

Die folgende Nummer 2.50a wird eingefügt:

„2.50a.

ControlCardApplicationIdentificationV2

2. Generation, Version 2:

Auf einer Kontrollkarte gespeicherte Informationen zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Anhang IC Randnummer 363a).

Image 10

lengthOfFollowingData – Anzahl der nachfolgenden Bytes im Datensatz.

vuConfigurationLengthRange – Anzahl der Bytes in einer Fahrtenschreiberkarte, die für die Speicherung von Konfigurationen der Fahrzeugeinheit verfügbar sind.“;

(j)

Die folgende Nummer 2.60a wird eingefügt:

„2.60a.

DownloadInterfaceVersion

2. Generation, Version 2:

Code zur Angabe der Version der Download-Schnittstelle einer Fahrzeugeinheit.

Image 11

Wertzuweisung: ‚aabb‘H:

 

‚aa‘H ‚00‘H: nicht verwendet,

 

‚01‘H: Fahrzeugeinheit der 2. Generation,

 

‚bb‘H ‚00‘H: nicht verwendet,

 

‚01‘H: Version 2 der Fahrzeugeinheit der 2. Generation.“;

(k)

Die folgende Nummer 2.61a wird eingefügt:

„2.61a.

DriverCardApplicationIdentificationV2

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrerkarte gespeicherte Informationen zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Anhang IC Randnummer 278a).

Image 12

lengthOfFollowingData – Anzahl der nachfolgenden Bytes im Datensatz.

noOfBorderCrossingRecords – Anzahl der Grenzüberschreitungsdatensätze, die die Fahrerkarte speichern kann.

noOfLoadUnloadRecords – Anzahl der Be-/Entladedatensätze, die die Fahrerkarte speichern kann.

noOfLoadTypeEntryRecords – Anzahl der Ladungsarteingabedatensätze, die die Fahrerkarte speichern kann.

vuConfigurationLengthRange – Anzahl der Bytes in einer Fahrtenschreiberkarte, die für die Speicherung von Konfigurationen der Fahrzeugeinheit verfügbar sind.“;

(l)

Nummer 2.63 erhält folgende Fassung:

„2.63.

DSRCSecurityData

2. Generation:

Bezüglich der Definition dieses Datentyps siehe Anlage 11.“;

(m)

In Nummer 2.66 erhält der Text unter „2. Generation“ folgende Fassung:

„2. Generation

Image 13

Wertzuweisung: gemäß ISO/IEC 8824-1.“;

(n)

Nummer 2.70 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Überschrift für die 2. Generation erhält folgende Fassung:

„2. Generation, Version 1:“;

(ii)

Folgender Text wird angefügt:

 

„2. Generation, Version 2:

‚0x‘H

Allgemeine Ereignisse,

‚00‘H

Keine weiteren Angaben,

‚01‘H

Einstecken einer ungültigen Karte,

‚02‘H

Kartenkonflikt,

‚03‘H

Zeitüberlappung,

‚04‘H

Lenken ohne geeignete Karte,

‚05‘H

Einstecken der Karte während des Lenkens,

‚06‘H

Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen,

‚07‘H

Geschwindigkeitsüberschreitung,

‚08‘H

Unterbrechung der Stromversorgung,

‚09‘H

Datenfehler Bewegungssensor,

‚0A‘H

Datenkonflikt Fahrzeugbewegung,

‚0B‘H

Zeitkonflikt (zwischen GNSS und Systemuhr der VU),

‚0C‘H

Kommunikationsfehler mit der Fernkommunikationsausrüstung,

‚0D‘H

Fehlende Positionsdaten des GNSS-Empfängers

‚0E‘H

Kommunikationsfehler mit der externen GNSS-Ausrüstung

‚0F‘H

GNSS-Anomalie,

‚1x‘H

‚Versuch Sicherheitsverletzung‘ an der Fahrzeugeinheit,

‚10‘H

Keine weiteren Angaben,

‚11‘H

Fehlgeschlagene Authentisierung des Bewegungssensors,

‚12‘H

Authentisierungsfehler der Fahrtenschreiberkarte,

‚13‘H

Unbefugte Veränderung des Bewegungssensors,

‚14‘H

Integritätsfehler der Kartendateneingabedaten,

‚15‘H

Integritätsfehler der gespeicherten Benutzerdaten,

‚16‘H

Interner Datenübertragungsfehler,

‚17‘H

Unberechtigtes Öffnen des Gehäuses,

‚18‘H

Hardwaremanipulation,

‚19‘H

Manipulationserkennung beim GNSS,

‚1 A‘H

Authentisierungsfehler der externen GNSS-Ausrüstung,

‚1 B‘H

Abgelaufenes Zertifikat der externen GNSS-Ausrüstung,

‚1C‘H

Inkonsistenz zwischen Bewegungsdaten und gespeicherten Fahrertätigkeitsdaten,

‚1D‘H bis ‚1F‘H

RFU,

‚2x‘H

„Versuch Sicherheitsverletzung“ Bewegungssensor,

‚20‘H

Keine weiteren Angaben,

‚21‘H

Fehlgeschlagene Authentisierung,

‚22‘H

Integritätsfehler der gespeicherten Daten,

‚23‘H

Interner Datenübertragungsfehler,

‚24‘H

Unberechtigtes Öffnen des Gehäuses,

‚25‘H

Hardwaremanipulation,

‚26‘H bis ‚2F‘H

RFU,

‚3x‘H

Störungen Kontrollgerät,

‚30‘H

Keine weiteren Angaben,

‚31‘H

Interne Störung Fahrzeugeinheit,

‚32‘H

Druckerstörung,

‚33‘H

Anzeigestörung,

‚34‘H

Störung beim Herunterladen,

‚35‘H

Sensorstörung,

‚36‘H

Interner GNSS-Empfänger,

‚37‘H

Externe GNSS-Ausrüstung,

‚38‘H

Fernkommunikationsausrüstung,

‚39‘H

ITS-Schnittstelle,

‚3 A‘H

Interne Sensorstörung,

‚3B‘H bis ‚3F‘H

RFU,

‚4x‘H

Kartenstörungen,

‚40‘H

Keine weiteren Angaben,

‚41‘H bis ‚4F‘H

RFU,

‚50‘H bis ‚7F‘H

RFU,

‚80‘H bis ‚FF‘H

Herstellerspezifisch.“;

(o)

Nummer 2.71 erhält folgende Fassung:

„2.71.

ExtendedSealIdentifier

2. Generation:

Der erweiterte Plombenbezeichner dient der eindeutigen Identifizierung von Plomben (Anhang IC Randnummer 401).

Image 14

manufacturerCode – ein Code des Plombenherstellers. Wertzuweisung: siehe Registrierung in der Datenbank, die von der Europäischen Kommission verwaltet wird (siehe https://dtc.jrc.ec.europa.eu).

sealIdentifier – ein Bezeichner für die Plombe, der für den Hersteller eindeutig sein muss. Wertzuweisung: alphanumerischer Wert, im Herstellerbereich eindeutig gemäß [ISO 8859-1].“;

(p)

In Nummer 2.76 erhält der Abschnitt zwischen der Überschrift und dem Code folgende Fassung:

„2. Generation:

Die Geokoordinaten sind als Integer kodiert. Bei diesen Integern handelt es sich um Vielfache der Kodierungen ±DDMM.M für die Breite und ±DDDMM.M für die Länge. Hier geben ±DD beziehungsweise ±DDD die Grade an, MM.M die Minuten. Längengrad und Breitengrad einer unbekannten Position werden in Hexadezimalnotation als ‚7FFFFF‘ (in Dezimalnotation als 8388607) dargestellt.“;

(q)

Die folgenden Nummern 2.79a, 2.79b und 2.79c werden eingefügt:

„2.79a.

GNSSAuthAccumulatedDriving

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen, die den Authentisierungsstatus von GNSS-Positionen des Fahrzeugs angeben, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht (Anhang IC Randnummern 306d und 356d).

Image 15

gnssAuthADPointerNewestRecord – Index des zuletzt aktualisierten Authentisierungsstatusdatensatzes der GNSS-Position.

Wertzuweisung – Zahl, die dem Zähler des Authentisierungsstatusdatensatzes der GNSS-Position entspricht, beginnend mit ‚0‘ für das erste Auftreten des Authentisierungsstatusdatensatzes der GNSS-Position in der Struktur.

gnssAuthStatusADRecords – Datensätze mit Datum und Uhrzeit, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht, sowie Informationen zum Authentisierungsstatus der GNSS-Position.

2.79b.

GNSSAuthStatusADRecord

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen, die den Authentisierungsstatus einer GNSS-Position des Fahrzeugs angeben, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht (Anhang IC Randnummern 306c und 356c). Weitere Informationen zur GNSS-Position selbst werden in einem anderen Datensatz gespeichert (siehe 2.79 GNSSAccumulatedDrivingRecord).

Image 16

timeStamp – Datum und Uhrzeit, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht (die genau dem Datum und der Uhrzeit entsprechen, die im entsprechenden Datensatz GNSSAccumulatedDrivingRecord gespeichert sind).

authenticationStatus – Authentisierungsstatus der GNSS-Position, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht.

2.79c.

GNSSPlaceAuthRecord

2. Generation, Version 2:

Informationen zur GNSS-Position des Fahrzeugs (Anhang IC Randnummern 108, 109, 110, 296, 306a, 306c, 306e, 306 g, 356a, 356c, 356e und 356g).

Image 17

timeStamp – Datum und Uhrzeit der Bestimmung der GNSS-Position des Fahrzeugs.

gnssAccuracy – Genauigkeit der GNSS-Positionsdaten.

geoCoordinates – der mittels GNSS aufgezeichnete Standort.

authenticationStatus – der Authentisierungsstatus der GNSS-Position zum Zeitpunkt ihrer Bestimmung.“;

(r)

Nummer 2.84 erhält folgende Fassung:

„2.84.

Reserviert für künftige Verwendung.“;

(s)

Die folgende Nummer 2.89a wird eingefügt:

„2.89a.

LengthOfFollowingData

2. Generation, Version 2:

Längenindikator für verlängerbare Datensätze.

Image 18

Wertzuweisung: siehe Anlage 2.“;

(t)

Die folgende Nummer 2.90a wird eingefügt:

„2.90a.

LoadType

2. Generation, Version 2:

Code zur Identifizierung einer eingegebenen Art der Ladung.

Image 19

Wertzuweisung:

‚00‘H

Art der Ladung nicht definiert,

‚01‘H

Güter,

‚02‘H

Personen,

‚03‘H … ‚FF‘H

Personen,“

(u)

Die folgende Nummer 2.101a wird eingefügt:

„2.101a.

NoOfBorderCrossingRecords

2. Generation, Version 2:

Anzahl der Grenzüberschreitungsdatensätze, die eine Fahrer- oder Werkstattkarte speichern kann.

Image 20

Wertzuweisung: siehe Anlage 2.“;

(v)

Die folgende Nummer 2.111a wird eingefügt:

„2.111a.

NoOfLoadUnloadRecords

2. Generation, Version 2:

Anzahl der Be-/Entladedatensätze, die eine Karte speichern kann.

Image 21

Wertzuweisung: siehe Anlage 2.“;

(w)

Die folgende Nummer 2.112a wird eingefügt:

„2.112a.

NoOfLoadTypeEntryRecords

2. Generation, Version 2:

Anzahl der Ladungsarteingabedatensätze, die eine Fahrer- oder Werkstattkarte speichern kann.

Image 22

Wertzuweisung: siehe Anlage 2.“;

(x)

Die folgende Nummer 2.114 a wird eingefügt:

„2.114a.

OperationType

2. Generation, Version 2:

Code zur Identifizierung einer eingegebenen Vorgangsart.

Image 23

Wertzuweisung:

‚00‘H

RFU,

‚01‘H

Beladevorgang,

‚02‘H

Entladevorgang,

‚03‘H

Gleichzeitiger Be-/Entladevorgang,

‚04‘H … ‚FF‘H

RFU.“;

(y)

Die folgenden Nummern 2.116a und 2.116b werden eingefügt:

„2.116a.

PlaceAuthRecord

Informationen zum Ort des Beginns oder Endes des Arbeitstages (Anhang IC Randnummern 108, 271, 296, 324 und 347).

2. Generation, Version 2:

Image 24

entryTime – auf die Eingabe bezogene Datums- und Zeitangabe.

entryTypeDailyWorkPeriod – Art der Eingabe.

dailyWorkPeriodCountry – eingegebenes Land.

dailyWorkPeriodRegion – eingegebene Region.

vehicleOdometerValue – Kilometerstand zum Zeitpunkt und am Ort der Eingabe.

entryGNSSPlaceAuthRecord – aufgezeichneter Standort, GNSS-Authentisierungsstatus und Uhrzeit.

2.116b.

PlaceAuthStatusRecord

2. Generation, Version 2:

Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Informationen, die den Authentisierungsstatus eines Orts des Beginns oder des Endes des Arbeitstages angeben (Anhang IC Randnummern 306a und 356a). Weitere Informationen zum Ort selbst werden in einem anderen Datensatz gespeichert (siehe 2.117 PlaceRecord).

Image 25

entryTime – auf die Eingabe bezogene Datums- und Zeitangabe (die gleich der Datums- und Zeitangabe im entsprechenden Datensatz PlaceRecord ist).

authenticationStatus – Authentisierungsstatus der aufgezeichneten GNSS-Position.“;

(z)

Die folgende Nummer 2.117a wird eingefügt:

„2.117a.

PositionAuthenticationStatus

2. Generation, Version 2:

Image 26

Wertzuweisung (siehe Anlage 12):

‚00‘H

Nicht authentisiert (siehe Anlage 12 Randnummer GNS_39),

‚01‘H

Authentisiert (siehe Anlage 12 Randnummer GNS_39),

‚02‘H … ‚FF‘H

RFU.“;

(aa)

Unter Nummer 2.120 erhalten die Wertzuweisungen ‚22‘H bis ‚7F‘H die folgende Fassung:

„‚22‘H

VuBorderCrossingRecord,

‚23‘H

VuLoadUnloadRecord,

‚24‘H

VehicleRegistrationIdentification,

‚25‘H bis ‚7F‘H

RFU.“;

(bb)

Die folgende Nummer 2.158a wird eingefügt:

„2.158a.

TachographCardsGen1Suppression

2. Generation, Version 2:

Fähigkeit einer Fahrzeugeinheit der zweiten Generation, Fahrer-, Kontroll- und Unternehmenskarten der ersten Generation zu nutzen (siehe Anlage 15, MIG_002).

Image 27 Wertzuweisung:

‚0000‘H

Die Fahrzeugeinheit kann Fahrtenschreiberkarten der 1. Generation verwenden (Standardwert),

‚A5E3‘H

Die Fahrzeugeinheit kann Fahrtenschreiberkarten der 1. Generation nicht verwenden,

Alle anderen Werte

nicht verwendet.“;

(cc)

Die folgende Nummer 2.166a wird eingefügt:

„2.166a.

VehicleRegistrationIdentificationRecordArray

2. Generation, Version 2:

Die Fahrzeugregistrierungskennung plus Metadaten wie im Download-Protokoll verwendet.

Image 28

recordType – Art des Datensatzes (VehicleRegistrationIdentification). Wertzuweisung: siehe RecordType.

recordSize – Größe von VehicleRegistrationIdentification in Bytes.

noOfRecords – Anzahl der Datensätze in der Menge der Datensätze.

records – der Satz der Fahrzeugregistrierungskennung.“;

(dd)

In Nummer 2.168 erhält die erste Zeile nach der Überschrift folgende Fassung:

„2. Generation, Version 1:“;

(ee)

Nummer 2.174 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Überschrift für die 2. Generation erhält folgende Fassung:

„2. Generation, Version 1:“;

(ii)

Folgender Text wird angefügt:

„2. Generation, Version 2:

Image 29

Zusätzlich zur 1. Generation wird folgendes Datenelement verwendet:

sensorSerialNumber – Seriennummer des mit der Fahrzeugeinheit am Ende der Kalibrierung gekoppelten Bewegungssensors,

sensorGNSSSerialNumber – Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung (falls vorhanden), die am Ende der Kalibrierung mit der Fahrzeugeinheit gekoppelt ist,

rcmSerialNumber – Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung (falls vorhanden), die am Ende der Kalibrierung mit der Fahrzeugeinheit gekoppelt ist,

sealDataVu – Informationen zu den an den verschiedenen Fahrzeugkomponenten angebrachten Plomben.

byDefaultLoadType – die standardmäßige Art der Ladung des Fahrzeugs (nur in Version 2 vorhanden).

calibrationCountry – Land, in dem die Kalibrierung durchgeführt wurde.

calibrationCountryTimestamp – Datum und Uhrzeit der Bereitstellung der Position vom GNSS-Empfänger, die zur Bestimmung des Landes verwendet wurden, in dem die Kalibrierung durchgeführt wurde.“;

(ff)

Die folgende Nummer 2.185a wird eingefügt:

„2.185a.

VuConfigurationLengthRange

2. Generation, Version 2:

Anzahl der Bytes in einer Fahrtenschreiberkarte, die für die Speicherung von Konfigurationen der Fahrzeugeinheit verfügbar sind.

Image 30

Wertzuweisung: siehe Anlage 2.“;

(gg)

Die folgende Nummer 2.192a wird eingefügt:

„2.192a.

VuDigitalMapVersion

2. Generation, Version 2:

Version der digitalen Karte, die in der Fahrzeugeinheit gespeichert ist (Anhang IC Randnummer 133j).

Image 31

Wertzuweisung: entsprechend der Angabe auf der von der Europäischen Kommission bereitgestellten gesicherten Website (Anhang IC Randnummer 133k).“;

(hh)

Nummer 2.203 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Überschrift für die 2. Generation erhält folgende Fassung:

„2. Generation, Version 1:“;

(ii)

Folgender Text wird angefügt:

„2. Generation, Version 2:

In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Informationen zur GNSS-Position des Fahrzeugs, wenn die kumulierte Lenkzeit ein Vielfaches von drei Stunden erreicht (Anhang IC Randnummern 108 und 110).

Image 32

In Version 2 der 2. Generation wird anstelle von gnssPlaceRecord der Datensatz gnssPlaceAuthRecord verwendet, der zusätzlich den GNSS-Authentisierungsstatus enthält.“;

(ii)

Die folgenden Nummern 2.203a und 2.203b werden eingefügt:

„2.203a.

VuBorderCrossingRecord

2. Generation, Version 2:

In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Informationen im Zusammenhang mit Grenzüberschreitungen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat (Anhang IC Randnummern 133a und 133b).

Image 33

cardNumberAndGenDriverSlot – identifiziert die im Steckplatz Fahrer eingesteckte Karte und ihre Generation.

cardNumberAndGenCodriverSlot – identifiziert die im Steckplatz Beifahrer eingesteckte Karte und ihre Generation.

countryLeft – das Land, das das Fahrzeug auf der Grundlage der letzten verfügbaren Position vor der Feststellung der Grenzüberschreitung verlassen hat ‚Übrige Welt‘ (NationNumeric-Code ‚FF‘H) ist zu verwenden, wenn die Fahrzeugeinheit nicht in der Lage ist, das Land zu bestimmen, in dem sich das Fahrzeug befindet (z. B. wenn das aktuelle Land nicht Teil der gespeicherten digitalen Karten ist).

countryEntered – das Land, in das das Fahrzeug eingefahren ist. ‚Übrige Welt‘ (NationNumeric-Code ‚FF‘H) ist zu verwenden, wenn die Fahrzeugeinheit nicht in der Lage ist, das Land zu bestimmen, in dem sich das Fahrzeug befindet (z. B. wenn das aktuelle Land nicht Teil der gespeicherten digitalen Karten ist).

gnssPlaceAuthRecord – Informationen zur Position des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Feststellung der Grenzüberschreitung, sowie Authentisierungsstatus der Position.

vehicleOdometerValue – Kilometerstand, an dem die Fahrzeugeinheit festgestellt hat, dass das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat.

2.203b.

VuBorderCrossingRecordArray

2. Generation, Version 2:

In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Informationen zu Grenzüberschreitungen des Fahrzeugs (Anhang IC Randnummer 133c).

Image 34

recordType – Art des Datensatzes (VuBorderCrossingRecord). Wertzuweisung: siehe RecordType.

recordSize Größe des Datensatzes VuBorderCrossingRecord in Bytes.

noOfRecords – Anzahl der Datensätze in der Menge der Datensätze.

records –Menge der Grenzüberschreitungsdatensätze.“;

(jj)

Die folgende Nummer 2.204a wird eingefügt:

„2.204a.

VuGnssMaximalTimeDifference

2. Generation, Version 2:

Die maximale Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit und der Zeit der Echtzeituhr der Fahrzeugeinheit auf der Grundlage der maximalen Zeitabweichung gemäß Anhang IC Randnummer 41, die von der Fahrzeugeinheit an eine externe GNSS-Ausrüstung übermittelt wird (siehe Anlage 12 Randnummer GNS_3g).

Image 35

“;

(kk)

In Nummer 2.205 erhält der Text nach der Überschrift „2. Generation“ folgende Fassung:

„2. Generation:

Image 36

Zusätzlich zur 1. Generation werden folgende Datenelemente verwendet:

vuGeneration – identifiziert die Generation der Fahrzeugeinheit.

vuAbility – enthält Informationen darüber, ob die Fahrzeugeinheit Fahrtenschreiberkarten der 1. Generation unterstützt.

vuDigitalMapVersion – die Version der digitalen Karte, die in der Fahrzeugeinheit gespeichert ist (nur in Version 2 vorhanden).“;

(ll)

Die folgenden Nummern 2.208a und 2.208b werden eingefügt:

„2.208a.

VuLoadUnloadRecord

2. Generation, Version 2:

In der Fahrzeugeinheit gespeicherte Informationen zu einem eingegebenen Be-/Entladevorgang (Anhang IC Randnummern 133e, 133f und 133g).

Image 37

timeStamp – Datum und Uhrzeit der Eingabe des Be-/Entladevorgangs.

operationType – Art des eingegebenen Vorgangs (Beladen, Entladen oder gleichzeitiges Be- und Entladen).

cardNumberAndGenDriverSlot – identifiziert die im Steckplatz Fahrer eingesteckte Karte und ihre Generation.

cardNumberAndGenCodriverSlot – identifiziert die im Steckplatz Beifahrer eingesteckte Karte und ihre Generation.

gnssPlaceAuthRecord – Informationen zur Position des Fahrzeugs sowie Authentisierungsstatus der Position.

vehicleOdometerValue – Kilometerstand bei Beginn des Be-/Entladevorgangs.

2.208b.

VuLoadUnloadRecordArray

2. Generation, Version 2:

In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Informationen zu einem eingegebenen Be-/Entladevorgang des Fahrzeugs (Anhang IC Randnummer 133h).

Image 38

recordType – Art des Datensatzes (VuLoadUnloadRecord). Wertzuweisung: Siehe Art des Datensatzes.

recordSize – Größe des Datensatzes VuLoadUnloadRecord in Bytes.

noOfRecords – Anzahl der Datensätze in der Menge der Datensätze.

records –Menge der Be-/Entladevorgangsdatensätze.“;

(mm)

Nummer 2.219 wird wie folgt geändert:

(i)

Die Überschrift für die 2. Generation erhält folgende Fassung:

„2. Generation, Version 1:“;

(ii)

Folgender Text wird angefügt:

„2. Generation, Version 2:

In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Informationen zu einem Ort des Beginns oder Endes des Arbeitstages eines Fahrers (Anhang 1B Randnummer 087 und Anhang 1C Randnummern 108 und 110).

Image 39

Anstelle von placeRecord wird in der Datenstruktur der Version 2 der 2. Generation folgendes Datenelement verwendet:

placeAuthRecord – Eingegebener Ort, aufgezeichnete Position, GNSS-Authentisierungsstatus und Positionsbestimmungszeit.“;

(nn)

Nach Nummer 2.222 wird folgende Nummer eingefügt:

„2.222a.

VuRtcTime

2. Generation, Version 2:

Zeit der Echtzeituhr der Fahrzeugeinheit, die von der Fahrzeugeinheit an eine externe GNSS-Ausrüstung übermittelt wird (siehe Anlage 12 Randnummer GNS_3f).

Image 40

“;

(oo)

Die folgenden Nummern 2.234a, 2.234b und 2.234c werden eingefügt:

„2.234a.

WorkshopCardApplicationIdentificationV2

2. Generation, Version 2:

Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Informationen zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Anhang IC Randnummer 330a).

Image 41

lengthOfFollowingData – Anzahl der nachfolgenden Bytes im Datensatz.

noOfBorderCrossingRecords – Anzahl der Grenzüberschreitungsdatensätze, die die Werkstattkarte speichern kann.

noOfLoadUnloadRecords – Anzahl der Be-/Entladedatensätze, die die Werkstattkarte speichern kann.

noOfLoadTypeEntryRecords – Anzahl der Ladungsarteingabedatensätze, die die Werkstattkarte speichern kann.

vuConfigurationLengthRange – Anzahl der Bytes in einer Fahrtenschreiberkarte, die für die Speicherung von Konfigurationen der Fahrzeugeinheit verfügbar sind.

2.234b.

WorkshopCardCalibrationAddData

2. Generation, Version 2:

Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Informationen zu zusätzlichen Daten (z. B. standardmäßige Art der Ladung), die bei einer Kalibrierung eingegeben wurden (Anhang IC Randnummer 356l).

Image 42

calibrationPointerNewestRecord – Index des zuletzt aktualisierten Datensatzes zusätzlicher Kalibrierungsdaten.

Wertzuweisung – Zahl, die dem Zähler des Datensatzes zusätzlicher Kalibrierungsdaten entspricht, beginnend mit ‚0‘ für das erste Auftreten des Datensatzes zusätzlicher Kalibrierungsdaten in der Struktur.

workshopCardCalibrationAddDataRecords – Datensätze mit dem alten Datums- und Uhrzeitwert, dem Fahrzeugidentifizierungswert und der standardmäßigen Art der Ladung des Fahrzeugs.

2.234c.

WorkshopCardCalibrationAddDataRecord

2. Generation, Version 2:

Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Informationen zur standardmäßigen Art der Ladung, die bei einer Kalibrierung eingegeben wurden (Anhang IC Randnummer 356k).

Image 43

oldTimeValue – alter Datums- und Uhrzeitwert im entsprechenden Datensatz WorkshopCardCalibrationRecord.

vehicleIdentificationNumber – Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeugs, die ebenfalls im entsprechenden Datensatz WorkshopCardCalibrationRecord enthalten ist.

byDefaultLoadType – die standardmäßige Art der Ladung des Fahrzeugs (nur in Version 2 vorhanden).

calibrationCountry – Land, in dem die Kalibrierung durchgeführt wurde.

calibrationCountryTimestamp – Datum und Uhrzeit der Bereitstellung der Position vom GNSS-Empfänger, die zur Bestimmung des Landes verwendet wurden.“;

(31)

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 2.5 Absatz TCS_09 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„im Betriebszustand während der Ausführung von Befehlen oder während der Verbindung zur Fahrzeugeinheit,“;

(b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

(i)

In Nummer 3.2.1 Absatz TCS_16 wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

(ii)

Nummer 3.5.7.2 wird wie folgt geändert:

1)

Absatz TCS_86 erhält folgende Fassung:

„TCS_86

Der Befehl kann in MF, DF Tachograph und DF Tachograph_G2 ausgeführt werden, siehe auch TCS_34.“;

2)

Die Absätze TCS_88 und TCS_89 erhalten folgende Fassung:

„TCS_88

Für APDU mit kurzen Längenfeldern gilt Folgendes: Das IFD verwendet die Mindestanzahl an APDU, die erforderlich sind, um die Befehlsdaten zu übermitteln und die Höchstzahl an Bytes im ersten APDU-Befehl zu übermitteln. Es muss jedoch jeder Wert ‚Lc‘ bis zu 255 Bytes von der Karte unterstützt werden.

TCS_89 Für APDU mit erweiterten Längenfeldern gilt Folgendes: Passt das Zertifikat nicht in eine einzige APDU, so unterstützt die Karte die Befehlsverkettung. Das IFD verwendet die Mindestanzahl an APDU, die erforderlich sind, um die Befehlsdaten zu übermitteln und die Höchstzahl an Bytes im ersten APDU-Befehl zu übermitteln. Ist eine Verkettung erforderlich, so muss der Wert ‚Lc‘ bis zur angegebenen maximalen erweiterten Länge von der Karte unterstützt werden.

  Hinweis: Gemäß Anlage 11 speichert die Karte das Zertifikat oder die relevanten Inhalte des Zertifikats und aktualisiert ihren Wert currentAuthenticatedTime.

  Struktur und Statusbytes der Antwortnachricht entsprechen der Definition in TCS_85.“;

(iii)

In Nummer 3.5.10 erhält die letzte Zeile der Tabelle in Absatz TCS_101 folgende Fassung:

„Le

1

‚00h‘

Gemäß ISO/IEC 7816-4

“;

(iv)

In Nummer 3.5.16 erhält die letzte Zeile der Tabelle in Absatz TCS_138 folgende Fassung:

„Le

1

‚00h‘

Gemäß ISO/IEC 7816-4

“;

(c)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

(i)

Absatz TCS_141 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Höchst- und die Mindestzahl an Datensätzen sind in diesem Kapitel für die unterschiedlichen Anwendungen angegeben. In Version 2 von Fahrer- und Werkstattkarten der 2. Generation muss die Anwendung der 1. Generation die Höchstzahl der Datensätze gemäß TCS_150 und TCS_158 unterstützen.“;

(ii)

In Nummer 4.2.1 wird die Tabelle in Absatz TCS_150 wie folgt geändert:

1)

Die Zeile „cardIssuingAuthorityName“ erhält folgende Fassung:

Image 44

“;

2)

Die Zeile „LastCardDownload“ erhält folgende Fassung:

Image 45

“;

(iii)

Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:

1)

Absatz TCS_152 erhält folgende Fassung:

„TCS_152

Nach der Personalisierung weist die Fahrerkartenanwendung der 2. Generation folgende permanente Dateistruktur und Dateizugriffsregeln auf:

Hinweise:

Die Kurz-Elementardateikennung SFID wird als Dezimalzahl ausgedrückt; beispielsweise entspricht der Wert 30 dem Binärwert 11110.

EF Application_Identification_V2, EF Places_Authentication, EF GNSS_Places_Authentication, EF Border_Crossings, EF Load_Unload_Operations, EF VU_Configuration und EF Load_Type_Entries sind nur in Version 2 der Fahrerkarte der 2. Generation vorhanden.

cardStructureVersion in EF Application_Identification ist für Version 2 der Fahrerkarte der 2. Generation gleich {01 01}, während dieser Wert für Version 1 der Fahrerkarte der 2. Generation gleich {01 00} war.

Image 46

In dieser Tabelle werden die folgenden Abkürzungen für die Sicherheitsbedingung verwendet:

SC1

ALW ODER SM-MAC-G2

SC5

Für den Befehl Read Binary mit geradem INS-Byte: SM-C-MAC-G2 UND SM-R-ENC-MAC-G2

Für den Befehl Read Binary mit ungeradem INS-Byte (falls unterstützt): NEV“;

2)

Absatz TCS_154 erhält folgende Fassung:

„TCS_154

Die Fahrerkartenanwendung der 2. Generation hat folgende Datenstruktur:

Image 47

Image 48

Image 49

“;

3)

Die Tabelle in Absatz TCS_155 erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

Min.

Max.

n1

NoOfEventsPerType

12

12

n2

NoOfFaultsPerType

24

24

n3

NoOfCardVehicleRecords

200

200

n4

NoOfCardPlaceRecords

112

112

n6

CardActivityLengthRange

13776 Bytes

(56 Tage * 117 Tätigkeitsveränderungen)

13776 Bytes

(56 Tage * 117 Tätigkeitsveränderungen)

n7

NoOfCardVehicleUnitRecords

200

200

n8

NoOfGNSSADRecords

336

336

n9

NoOfSpecificConditionRecords

112

112

n10

NoOfBorderCrossingRecords

1120

1120

n11

NoOfLoadUnloadRecords

1624

1624

n12

NoOfLoadTypeEntryRecords

336

336

n13

VuConfigurationLengthRange

3072 Bytes

3072 Bytes

“;

(iv)

Nummer 4.3.2 wird wie folgt geändert:

1)

Absatz TCS_160 erhält folgende Fassung:

„TCS_160

Nach der Personalisierung weist die Werkstattkartenanwendung der 2. Generation folgende permanente Dateistruktur und Dateizugriffsregeln auf:

Hinweise:

Die Kurz-Elementardateikennung SFID wird als Dezimalzahl ausgedrückt; beispielsweise entspricht der Wert 30 dem Binärwert 11110.

EF Application_Identification_V2, EF Places_Authentication, EF GNSS_Places_Authentication, EF Border_Crossings, EF Load_Unload_Operations, EF Load_Type_Entries, EF VU_Configuration und EF Calibration_Add_Data sind nur in Version 2 der Werkstattkarte der 2. Generation vorhanden.

cardStructureVersion in EF Application_Identification ist für Version 2 der Werkstattkarte der 2. Generation gleich {01 01}, während dieser Wert für Version 1 der Werkstattkarte der 2. Generation gleich {01 00} ist.

Image 50

In dieser Tabelle werden die folgenden Abkürzungen für die Sicherheitsbedingung verwendet:

SC1

ALW ODER SM-MAC-G2

SC5

Für den Befehl Read Binary mit geradem INS-Byte: SM-C-MAC-G2 UND SM-R-ENC-MAC-G2

Für den Befehl Read Binary mit ungeradem INS-Byte (falls unterstützt): NEV“;

2)

Die Tabelle in Absatz TCS_162 erhält folgende Fassung:

Image 51

Image 52

Image 53

Image 54

“;

3)

Die Tabelle in Absatz TCS_163 erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

Min.

Max.

n1

NoOfEventsPerType

3

3

n2

NoOfFaultsPerType

6

6

n3

NoOfCardVehicleRecords

8

8

n4

NoOfCardPlaceRecords

8

8

n5

NoOfCalibrationRecords

255

255

n6

CardActivityLengthRange

492 Bytes (1 Tag * 240 Tätigkeitsveränderungen)

492 Bytes (1 Tag *

240 Tätigkeitsveränderungen)

n7

NoOfCardVehicleUnitRecords

8

8

n8

NoOfGNSSADRecords

24

24

n9

NoOfSpecificConditionRecords

4

4

n10

NoOfBorderCrossingRecords

4

4

n11

NoOfLoadUnloadRecords

8

8

n12

NoOfLoadTypeEntryRecords

4

4

n13

VuConfigurationLengthRange

3072 Bytes

3072 Bytes

“;

(v)

Nummer 4.4.2 wird wie folgt geändert:

1)

Absatz TCS_168 erhält folgende Fassung:

„TCS_168

Nach der Personalisierung weist die Kontrollkartenanwendung der 2. Generation folgende permanente Dateistruktur und Dateizugriffsregeln auf.

Hinweise:

Die Kurz-Elementardateikennung SFID wird als Dezimalzahl ausgedrückt; beispielsweise entspricht der Wert 30 dem Binärwert 11110.

EF Application_Identification_V2 und EF VU_Configuration sind nur in Version 2 der Kontrollkarte der 2. Generation vorhanden.

cardStructureVersion in EF Application_Identification ist für Version 2 der Kontrollkarte der 2. Generation gleich {01 01}, während dieser Wert für Version 1 der Kontrollkarte der 2. Generation gleich {01 00} war.

Image 55

In dieser Tabelle werden die folgenden Abkürzungen für die Sicherheitsbedingung verwendet:

SC1

ALW ODER SM-MAC-G2

SC5

Für den Befehl Read Binary mit geradem INS-Byte: SM-C-MAC-G2 UND SM-R-ENC-MAC-G2

Für den Befehl Read Binary mit ungeradem INS-Byte (falls unterstützt): NEV“;

2)

Die Tabelle in Absatz TCS_170 erhält folgende Fassung:

Image 56

Image 57

“;

3)

Die Tabelle in Absatz TCS_171 erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

Min.

Max.

n7

NoOfControlActivityRecords

230

520

n13

VuConfigurationLengthRange

3072 Bytes

3072 Bytes

“;

(vi)

Nummer 4.5.2 wird wie folgt geändert:

1)

Absatz TCS_176 erhält folgende Fassung:

„TCS_176

Nach der Personalisierung weist die Unternehmenskartenanwendung der 2. Generation folgende permanente Dateistruktur und Dateizugriffsregeln auf:

Hinweise:

Die Kurz-Elementardateikennung SFID wird als Dezimalzahl ausgedrückt; beispielsweise entspricht der Wert 30 dem Binärwert 11110.

EF Application_Identification_V2 und EF VU_Configuration sind nur in Version 2 der Unternehmenskarte der 2. Generation vorhanden.

cardStructureVersion in EF Application_Identification ist für Version 2 der Unternehmenskarte der 2. Generation gleich {01 01}, während dieser Wert für Version 1 der Unternehmenskarte der 2. Generation gleich {01 00} war.

Image 58

In dieser Tabelle werden die folgenden Abkürzungen für die Sicherheitsbedingung verwendet:

SC1

ALW ODER SM-MAC-G2

SC5

Für den Befehl Read Binary mit geradem INS-Byte: SM-C-MAC-G2 UND SM-R-ENC-MAC-G2

Für den Befehl Read Binary mit ungeradem INS-Byte (falls unterstützt): NEV“;

2)

Die Tabelle in Absatz TCS_178 erhält folgende Fassung:

Image 59

“;

3)

Die Tabelle in Absatz TCS_179 erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

Min.

Max.

n8

NoOfCompanyActivityRecords

230

520

n13

VuConfigurationLengthRange

3072 Bytes

3072 Bytes

“;

(32)

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

(i)

Der Absatz zu den spezifischen Bedingungen erhält folgende Fassung:

Spezifische Bedingungen, manuelle Eingaben

Image 60

Kontrollgerät nicht erforderlich

Image 61

Fährüberfahrt/Zugfahrt

Image 62

Beladevorgang

Image 63

Entladevorgang

Image 64

Gleichzeitiger Be-/Entladevorgang

Image 65

Art der Ladung: Personen

Image 66

Art der Ladung: Güter

Image 67

Art der Ladung: Art der Ladung nicht definiert“;

(ii)

Die Piktogramme für Verschiedenes werden wie folgt geändert:

1)

Das Piktogramm für Sicherheit wird durch Folgendes ersetzt:

Image 68

Sicherheit/authentisierte Daten/Plomben“;

2)

Folgendes Piktogramm wird hinzugefügt:

Image 69

Digitale Karte/Grenzüberschreitung“;

(b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

(i)

Den Piktogrammen für Verschiedenes werden folgende Piktogrammkombinationen hinzugefügt:

 

Image 70

Position, an der das Fahrzeug die Grenze eines Landes überschritten hat

Image 71

Position, an der ein Beladevorgang stattgefunden hat

Image 72

Position, an der ein Entladevorgang stattgefunden hat

Image 73

Position, an der ein gleichzeitiger Be-/Entladevorgang stattgefunden hat“;

(ii)

Den Piktogrammen für Ausdrucke wird folgende Piktogrammkombination hinzugefügt:

Image 74

Ausdruck Historie der eingesteckten Karten“;

(iii)

Den Piktogrammen für Ereignisse wird folgende Piktogrammkombination hinzugefügt:

Image 75

GNSS-Anomalie“;

(33)

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 1 Absatz PRT_005 erhält folgende Fassung:

„PRT_005

Datenfelder mit Zeichenfolgen werden linksbündig gedruckt und nach Bedarf bis zur Datenelementlänge mit Leerzeichen aufgefüllt oder auf Datenelementlänge abgeschnitten. Namen und Anschriften können in zwei Zeilen gedruckt werden.“;

(b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

(i)

Nach der Tabelle und vor Absatz PRT_007 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

„–

In einem Datenblock bezieht sich der Text nach ‚pi =‘ auf das entsprechende Piktogramm oder die entsprechende Piktogrammkombination gemäß Anlage 3.

Wenn das Piktogramm Image 76 nach dem Längen- und Breitengrad einer aufgezeichneten Position oder nach dem Zeitstempel des Zeitpunkts der Positionsbestimmung gedruckt wurde, gibt dieses Piktogramm an, dass diese Position aus authentisierten Navigationsmeldungen berechnet wurde.

* Daten nur in GEN2-Fahrtenschreibern verfügbar (alle Versionen),

** Daten nur in GEN2-Fahrtenschreibern Version 2 verfügbar.“;

(ii)

Die Blöcke 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

Image 77

Image 78

Handelt es sich um eine nicht personengebundene Karte ohne Namen des Karteninhabers, ist stattdessen der Name des Unternehmens, der Werkstatt oder der Kontrollstelle zu drucken.“;

(iii)

Vor Block 4 wird der Satz gestrichen, dem ein Sternchen vorangestellt ist.

(iv)

Nach Block 4 wird der folgende Block eingefügt:

Image 79

“;

(v)

Block 5 erhält folgende Fassung:

Image 80

“;

(vi)

Vor Block 6 wird der Satz gestrichen, dem ein Sternchen vorangestellt ist.

(vii)

Nach Block 8a wird der folgende Block eingefügt:

Image 81

“;

(viii)

Block 8.2 erhält folgende Fassung:

Image 82

“;

(ix)

Block 10.2 erhält folgende Fassung:

Image 83

“;

(x)

Vor Block 11 wird der Satz gestrichen, dem ein Sternchen vorangestellt ist.

(xi)

Die Blöcke 11.4 und 11.5 erhalten folgende Fassung:

Image 84

Image 85

Image 86

Image 87

“;

(xii)

Block 14 erhält folgende Fassung:

Image 88

“;

(xiii)

Block 15.1 erhält folgende Fassung:

Image 89

“;

(xiv)

Die Blöcke 16 und 16.1 erhalten folgende Fassung:

16

GNSS-Kennnummer *

Image 90

Image 91

Image 92

Image 93

“;

(xv)

Block 17.1 erhält folgende Fassung:

Image 94

Der Kalibrierungszweck (z) ist ein numerischer Code zur Erläuterung, warum diese Kalibrierungsparameter aufgezeichnet wurden; die Codierung erfolgt entsprechend dem Datenelement CalibrationPurpose.“;

(xvi)

Block 23 erhält folgende Fassung:

Image 95

(c)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

(i)

Nummer 3.1 Absatz PRT_008 erhält folgende Fassung:

„PRT_008

Der tägliche Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Karte hat folgendes Format:

Image 96 “;

(ii)

Nummer 3,2 Absatz PRT_009 erhält folgende Fassung:

„PRT_009

Der Tagesausdruck Fahrertätigkeiten von der VU hat folgendes Format:

Image 97 “;

(iii)

Nummer 3,5 Absatz PRT_012 erhält folgende Fassung:

„PRT_012

Der Ausdruck Technische Daten hat folgendes Format:

Image 98 “;

(iv)

Nummer 3,7 Absatz PRT_014 erhält folgende Fassung:

„PRT_014

Der Ausdruck Historie der eingesteckten Karten hat folgendes Format: