22.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1203 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates (1) werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum zu gewährleisten.

(2)

Die Versorgung mit bestimmten Fischereierzeugnissen in der Union hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Um die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht zu gefährden und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten, sollten die Einfuhrzölle auf Patagonische Kalmare, Heringe in Salzlake, gefrorene Filets und Lappen von Heringen, Filets von Rotbarsch sowie gefrorenen Fisch verschiedener Arten im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt werden.

(3)

Das Handels- und Kooperationsabkommen (2) zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „TCA“) wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt. Im TCA ist ein zollfreier, quotenfreier Zugang für Fischereierzeugnisse mit Ursprung vorgesehen. Die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs (OCT) sind jedoch nicht länger mit der EU assoziiert und erhalten für ihre Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in die Union keine Zollermäßigungen mehr.

(4)

Hinzu kommt, dass die Zusatzprotokolle mit Island (3) und Norwegen (4), in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen sind, am 30. April 2021 ausgelaufen sind. Da die Verhandlungen über neue Kontingente vor Ablauf der Zusatzprotokolle nicht abgeschlossen waren, kann dies zu einer Knappheit an zollfreien Fischereierzeugnissen zur Verarbeitung in der Union führen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2020/1706 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf den Wegfall der Präferenzregelung für die OCT und die Folgen des Auslaufens der Zusatzprotokolle mit Norwegen und Island auszugleichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2020/1706 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zerteilen in Ringe und Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 43 35, 0307 43 91, 0307 43 92 und 0307 43 99;“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates vom 13. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 3).

(2)  Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)  Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 18).

(4)  Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 22).


ANHANG

Der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1706 werden folgende Einträge hinzugefügt:

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Beschreibung

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1)

Kontingents-zollsatz

Kontingentszeitraum

„09.2508

ex 0307 43 35

10

Kalmare der Art Loligo gahi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

75 000

0 %

1.1.2021-31.12.2023

09.2509

ex 1604 12 91

13

93

Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt

15 000 (Nettoabtropfgewicht)

0 %

1.5.2021-30.4.2022

ex 1604 12 99

16

17

7 500 (Nettoabtropfgewicht)

0 %

1.5.2022-31.10.2022

09.2510

ex 0303 51 00

10

20

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (*1)

10 000

0 %

1.5.2021-30.4.2022

5 000

 

1.5.2022-31.10.2022

09.2512

 

 

Fisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt:

3 300

0 %

1.5.2021-30.4.2022

0303 55 30

10

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

1 650

0 %

1.5.2022-31.10.2022

ex 0303 55 90

95

andere Fische der Gattung Trachurus, ausgenommen Trachurus trachurus, Trachurus murphyi und Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus)

 

0303 56 00

10

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

 

 

 

0303 69 90

10

Fische sonstiger Arten

0303 89 90

11

21

30

91

0303 82 00

10

Rochen (Rajidae)

0303 89 55

10

Goldbrasse (Sparus aurata)

09.2513

0304 86 00

20

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

25 000

0 %

1.5.2021-30.4.2022

ex 0304 99 23

10

20

Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (*1)

12 500

0 %

1.5.2022-31.10.2022

09.2514

0304 49 50

10

Filets von Rotbarsch (Sebastes spp.), frisch oder gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt

1 300

0 %

1.5.2021-30.4.2022

650

0 %

1.5.2022-31.10.2022“


(1)  Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.

(*1)  Vom 15. Februar bis zum 15. Juni kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.