19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/53


VERORDNUNG (EU) 2021/1175 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2021

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyolen in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 18. Dezember 2018 wurde ein Antrag auf Zulassung von Polyolen zur Verwendung als Süßungsmittel in brennwertverminderten Süßwaren mit hartem Überzug (Bonbons und Lutscher), mit süßem Überzug (Kaubonbons, Fruchtgummis, Schaumzuckerwaren/Marshmallows), Lakritz, Nugat und Marzipan, stark aromatisierten Rachenerfrischungspastillen und Kleinstsüßwaren zur Atemerfrischung gestellt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission diesen Antrag anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.

(4)

Bei Polyolen handelt es sich um kalorienarme Süßungsmittel, die verwendet werden können, um kalorische Zucker in bestimmten Süßwaren teilweise oder vollständig zu ersetzen. Der Kaloriengehalt dieser Süßwaren wird so reduziert, wodurch dem Verbraucher brennwertverminderte Erzeugnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 angeboten werden können. Die gleichzeitige Verwendung von Polyolen und Zuckern in brennwertverminderten Süßwaren sorgt für die Süße und die gewünschten Funktionen und organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse, die durch andere Inhaltsstoffe oder die Verwendung von Polyolen alleine nicht erreicht werden können.

(5)

Eine begrenzte Verwendung von Polyolen als Süßungsmitteln in Lebensmitteln ist unter der Voraussetzung vertretbar, dass ihre abführende Wirkung berücksichtigt wird (3). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung von Polyolen in Getränken aufgrund ihrer möglichen abführenden Wirkung nicht zugelassen. Bei einer Verwendung in festen Lebensmitteln wie den Süßwaren, die Gegenstand des Antrags sind, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Polyole bei einer Aufnahme von weniger als 20 g am Tag aus allen Quellen eine unerwünschte abführende Wirkung zeigen (4). Aus diesem Grund ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bereits die Verwendung ohne Höchstmengenbeschränkung in der Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ unter anderem zur vollständigen Ersetzung von Zucker in Erzeugnissen ohne Zuckerzusatz zulässig. Die vorgeschlagene Erweiterung der Verwendungszwecke betrifft lediglich die teilweise Ersetzung von Zuckern in Erzeugnissen derselben Arten, und die Polyole würden daher in Mengen verwendet werden, die nicht mit einer unerwünschten abführenden Wirkung in Verbindung gebracht werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Die Zulassung der Verwendung von Polyolen als Süßungsmittel in brennwertverminderten Süßwaren neben der bereits zugelassenen Verwendung in Süßwaren ohne Zuckerzusatz stellt eine Aktualisierung der Liste dar, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind. Daher kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden. Damit eine angemessene Information der Verbraucher sichergestellt ist, sind Lebensmittel, denen mehr als 10 % gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Polyole zugesetzt sind, im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) mit der Pflichtangabe „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ zu kennzeichnen.

(7)

Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Polyolen als Süßungsmitteln in bestimmten, im Erwägungsgrund 3, erster Satz genannten brennwertverminderten Erzeugnissen der Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ ohne Höchstmengenbeschränkung zuzulassen.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte dementsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (SCF, 1984) zu Süßungsmitteln, Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zu Erythrit (Stellungnahme vom 5. März 2003).

(4)  Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (SCF) zu Süßungsmitteln (Stellungnahmen vom 11. Dezember 1987 und vom 10. November 1988).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ nach dem Eintrag für Gruppe IV „Polyole“, die mit der Einschränkung „Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte kristallisierte Früchte“ zugelassen sind, der folgende Eintrag eingefügt:

 

„Gruppe IV

Polyole

quantum satis

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Bonbons und Lutscher, Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows, Lakritz, Nugat, Marzipan, der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren und stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen“