16.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1165 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2021

über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften auch für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion zugelassen ist. Die Kommission hat die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion bereits auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) bewertet. Die ausgewählten Erzeugnisse und Stoffe wurden daraufhin unter Festlegung besonderer Bedingungen mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) zugelassen und in bestimmten Anhängen der genannten Verordnung aufgelistet. Die Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da es notwendig ist, die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion sicherzustellen, sollten diese Erzeugnisse und Stoffe in die beschränkenden Verzeichnisse aufgenommen werden, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/848 erstellt werden.

(2)

Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zudem Dossiers für die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe und deren Aufnahme in die Verzeichnisse, die im Rahmen der genannten Verordnung erstellt werden, übermittelt.

(3)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zum Schutz von Pflanzen verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein Verzeichnis dieser Wirkstoffe erstellen.

(4)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.9.3, Teil II Nummer 1.9.1.2 Buchstabe b, Nummer 1.9.2.2 Buchstabe d, Nummer 1.9.3.2 Buchstabe b und Nummer 1.9.5.2 Buchstabe a sowie Teil III Nummer 2.2.2 Buchstabe c, Nummer 2.3.2 und Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(5)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe i und Nummer 1.5.2.3, Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe d und Teil V Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und entsprechende Verzeichnisse erstellen.

(6)

Darüber hinaus sind einige nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel unmittelbar durch die Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Einzelfuttermittel ebenfalls gemeinsam mit den Einzelfuttermitteln aufgeführt werden, die durch die vorliegende Verordnung zugelassen werden, unter Bezugnahme auf die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848.

(7)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.11, Teil II Nummer 1.5.1.6, Nummer 1.5.1.7 und Nummer 1.9.4.4 Buchstabe c, Teil III Nummer 3.1.4.1 Buchstabe f, Teil IV Nummer 2.2.3, Teil V Nummer 2.4 und Teil VII Nummer 1.4 sowie Anhang III Nummer 4.2 und Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Mittel für die Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und entsprechende Verzeichnisse erstellen.

(8)

Bestimmte Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die tierische Erzeugung, Aquakulturtiere und Meeresalgen wurden bewertet und in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung sowie von Verarbeitungs- und Lagerstätten werden bisher ausschließlich von den Mitgliedstaaten bewertet und zugelassen. Vor der Zulassung dieser Mittel für die ökologische/biologische Produktion sollte die Kommission mit Unterstützung der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion eine Bewertung auf Unionsebene vornehmen. Diese Bewertung sollte eine Überprüfung aller zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion umfassen.

(9)

Um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten, sollten die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten und die auf Ebene der Mitgliedstaaten zugelassenen Erzeugnisse weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen sein, um die Erstellung der Verzeichnisse von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 zu ermöglichen. Diese Erzeugnisse müssen dennoch die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Kriterien für die ökologische/biologische Produktion gemäß Kapitel II Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.

(10)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe bei der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(11)

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, wurden in Anhang VIII Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Je nach ihrer Verwendung und Funktion im Enderzeugnis werden einige dieser Erzeugnisse unter Umständen als Zusatzstoffe und nicht als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Diese Einstufung setzt eine genaue und vollständige Analyse der in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendeten Erzeugnisse voraus. Eine solche Analyse sollte für alle in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführten Erzeugnisse durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird Zeit in Anspruch nehmen und kann nicht vor dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeschlossen werden. Die Erzeugnisse, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind, werden daher in der vorliegenden Verordnung als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt, bis eine genaue und vollständige Analyse durchgeführt wurde.

(12)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission solche nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen. Die Dossiers zu nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, wurden vom Ausschuss für die ökologische/biologische Produktion bewertet. Die ausgewählten Erzeugnisse und Stoffe, die den Zielen und Grundsätzen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, sollten in das gemäß der vorliegenden Verordnung zu erstellende beschränkende Verzeichnis, gegebenenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen, aufgenommen werden.

(13)

Um Unternehmer jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, um sich an das neue beschränkende Verzeichnis zugelassener nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten anzupassen und insbesondere um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugt wurden, zu beschaffen, sollte das Verzeichnis der mit der vorliegenden Verordnung zugelassenen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(14)

In Anbetracht der Zusammensetzung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs können bestimmte Verwendungen in verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen oder Erzeugnissen und Stoffen gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. Diese Verwendungen setzen eine spezielle Zulassung gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 voraus und solche Verwendungen sollten nicht im Wege einer Zulassung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen werden.

(15)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil VII Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(16)

Im Einklang mit Anhang II Teil VI Nummer 2.2. der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission solche Erzeugnisse und Stoffe zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(17)

Mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zu erteilen. In Artikel 24 Absatz 7 der genannten Verordnung ist festgelegt, wie das von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Verfahren in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage der Union eingeleitet wird. Das einzuhaltende Verfahren für solche Zulassungen in Bezug auf Drittländer ist jedoch in der Verordnung (EU) 2018/848 nicht spezifiziert. Daher sollte das Verfahren in der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem einzuhaltenden Verfahren der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in der Union, wie in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, geregelt werden. Da diese Zulassungen für einen verlängerbaren Zeitraum von 2 Jahren erteilt werden, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe zur Vermeidung von Verwechslungen mit unbefristet zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in einem eigenen Anhang aufgeführt werden.

(18)

Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgehoben werden. Da die Verzeichnisse der Mittel zur Reinigung und Desinfektion nicht vor dem 1. Januar 2024 erstellt sein werden, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 jedoch bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten. In diesem Zusammenhang sollte spezifiziert werden, dass Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang aufgeführt und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind, nicht als Biozidprodukte verwendet werden dürfen. Des Weiteren wird das Verzeichnis von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, das im Rahmen der vorliegenden Verordnung erstellt wurde, erst ab dem 1. Januar 2024 gelten. Daher sollte vorgesehen werden, dass verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, auch nach diesem Datum bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.

(19)

Das Zertifikat, das den Unternehmern in Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellt werden muss, kann ab dem 1. Januar 2022 ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht allen Unternehmen an diesem Tag ausgestellt. Um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion sicherzustellen und abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sollten die den Unternehmen vor dem 1. Januar 2022 von den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ausgestellten Bescheinigungen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig bleiben. Da gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 mindestens einmal jährlich überprüft wird, ob Unternehmer die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten, und gemäß Artikel 38 Absatz 5 derselben Verordnung die Ausstellung der Zertifikate auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung erfolgt, sollte die Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 2022 hinausgehen.

(20)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. Aus den in Erwägungsgrund 18 der vorliegenden Verordnung dargelegten Gründen sollten jedoch die Bestimmungen über die Verzeichnisse der Mittel für Reinigung und Desinfektion und über das Verzeichnis nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, nur die in dem genannten Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten sein, sofern diese Pflanzenschutzmittel

a)

nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassen wurden,

b)

die bei der von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassung der Erzeugnisse, die diese Wirkstoffe enthalten, festgelegten Bedingungen für die Verwendung erfüllen und

c)

unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (8) verwendet werden.

Artikel 2

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), den einschlägigen geltenden Artikeln der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (12), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht.

Artikel 3

Nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 4

Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 5

Mittel zur Reinigung und Desinfektion

(1)   Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

(4)   Bis zu ihrer Aufnahme in die Teile A, B oder C des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung dürfen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 6

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 7

Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Absatz 1 lässt die detaillierten Vorschriften in Anhang II Teil IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel unberührt. Insbesondere gilt Absatz 1 nicht für nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die als Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden.

Artikel 8

Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Artikel 9

Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein

Für die Zwecke von Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe, die in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, für die Herstellung und Haltbarmachung von ökologischen/biologischen Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit den Grenzwerten und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (16), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 10

Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern

(1)   Ist eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem bestimmten Gebiet außerhalb der Union erhalten sollte, kann diese Behörde oder Stelle die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung beschrieben wird und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet geeignet sind. Sie stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.

(2)   Die Kommission leitet den Antrag gemäß Absatz 1 an die Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht diese Anträge.

(3)   Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass

a)

eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet begründet ist,

b)

das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und

c)

die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) entspricht.

Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)   Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird aufgehoben.

Die Anhänge VII und IX gelten jedoch weiter bis zum 31. Dezember 2023.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dürfen die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung, die unter Anhang IV Teil D der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet werden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung dieser nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auch nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(3)   Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor dem 1. Januar 2022 ausgestellte Bescheinigungen bleiben bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


ANHANG I

In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Die in diesem Anhang aufgeführten Wirkstoffe dürfen in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein, die gemäß diesem Anhang in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel muss mit den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten und den in den Zulassungen der Mitgliedstaaten, in denen sie verwendet werden dürfen, angegebenen Bedingungen im Einklang stehen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der letzten Spalte jeder Tabelle angegeben.

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffe, die den Pflanzenschutzmitteln beigefügt werden, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen, sofern sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe dürfen nur zur Bekämpfung von Schädlingen im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2018/848 eingesetzt werden.

Im Einklang mit Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen diese Stoffe nur für den Fall verwendet werden, dass mit den Maßnahmen gemäß Teil I Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, insbesondere durch den Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel wie nützlichen Insekten, Milben und Nematoden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Für die Zwecke dieses Anhangs sind Wirkstoffe in die folgenden Unterkategorien eingeteilt:

1.   Grundstoffe

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführte Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) basieren, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion für den Pflanzenschutz verwendet werden. Solche Grundstoffe sind in der nachstehenden Tabelle mit einem Sternchen gekennzeichnet. Ihre Verwendung muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten (3) festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Weitere Grundstoffe, die in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion nur dann verwendet werden, wenn sie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Grundstoffe muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Grundstoffe dürfen nicht als Herbizide verwendet werden.

Nummer und Teil des Anhangs  (4)

CAS-Nr.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1C

 

Equisetum arvense L.*

 

2C

9012-76-4

Chitosanhydrochlorid*

Aus Aspergillus oder ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) definiert

3C

57-50-1

Saccharose*

 

4C

1305-62-0

Calciumhydroxid

 

5C

90132-02-8

Essig*

 

6C

8002-43-5

Lecithine*

 

7C

-

Salix spp. Cortex*

 

8C

57-48-7

Fructose*

 

9C

144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

 

10C

92129-90-3

Molke*

 

11C

7783-28-0

Diammoniumphosphat

Nur in Fallen

12C

8001-21-6

Sonnenblumenöl*

 

14C

84012-40-8

90131-83-2

Urtica spp. (Urtica-dioica-Extrakt) (Urtica-urens-Extrakt)*

 

15C

7722-84-1

Wasserstoffperoxid

 

16C

7647-14-5

Natriumchlorid

 

17C

8029-31-0

Bier*

 

18C

-

Senfsaatpulver*

 

20C

8002-72-0

Zwiebelöl*

 

21C

52-89-1

L-Cystein (E 920)

 

22C

8049-98-7

Kuhmilch*

 

23C

-

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa* L.

 

 

 

Weitere Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln basieren*

 

2.   Wirkstoffe mit geringem Risiko

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die keine Mikroorganismen sind und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, wenn sie in der untenstehenden Tabelle oder an anderer Stelle in diesem Anhang aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Wirkstoffe mit geringem Risiko muss im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Nummer und Teil des Anhangs  (6)

CAS-Nr.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

2D

 

COS-OGA

 

3D

 

Cerevisan und andere Erzeugnisse, die auf Zellfragmenten von Mikroorganismen basieren

Kein GVO-Ursprung

5D

10045-86-6

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

 

12D

9008-22-4

Laminarin

Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden

3.   Mikroorganismen

Alle in den Teilen A, B und D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Mikroorganismen dürfen nur in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie nicht GVO-Ursprungs sind und sofern sie in Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 aufgeführten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden. Mikroorganismen, einschließlich Viren, sind biologische Bekämpfungsmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoffe gelten.

4.   In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe

Die Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden und wenn etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigt werden.

Nummer und Teil des Anhangs  (7)

CAS-Nr.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

139A

131929-60-7

131929-63-0

Spinosad

 

225A

124-38-9

Kohlendioxid

 

227A

74-85-1

Ethylen

Nur bei Bananen und Kartoffeln; darf jedoch auch bei Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen eingesetzt werden

230A

u. a. 67701-09-1

Fettsäuren

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

231A

8008-99-9

Knoblauchextrakt (Allium sativum)

 

234A

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr.: 901

Hydrolysierte Proteine, ausgenommen Gelatine

 

244A

298-14-6

Kaliumhydrogencarbonat

 

249A

98999-15-6

geruchswirksame Repellents tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

 

255A und andere

 

Pheromone und andere Semiochemikalien

Nur in Fallen und Spendern

220A

1332-58-7

Aluminiumsilicat (Kaolin)

 

236A

61790-53-2

Kieselgur (Diatomeenerde)

 

247A

14808-60-7

7637-86-9

Quarzsand

 

343A

11141-17-6

84696-25-3

Azadirachtin (Margosaextrakt)

Aus Samen des Neembaumes gewonnen (Azadirachta indica)

240A

8000-29-1

Citronellöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

241A

84961-50-2

Nelkenöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

242A

8002-13-9

Rapsöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

243A

8008-79-5

Grüne-Minze-Öl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

56A

8028-48-6

5989-27-5

Orangenöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

228A

68647-73-4

Teebaumöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

246A

8003-34-7

Pyrethrine gewonnen aus Pflanzen

 

292A

7704-34-9

Schwefel

 

294A 295A

64742-46-7

72623-86-0

97862-82-3

8042-47-5

Paraffinöle

 

345A

1344-81-6

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

 

44B

9050-36-6

Maltodextrin

 

45B

97-53-0

Eugenol

 

46B

106-24-1

Geraniol

 

47B

89-83-8

Thymol

 

10E

20427-59-2

Kupferhydroxid

Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind nur Verwendungen zulässig, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt

10E

1332-65-6

1332-40-7

Kupferoxychlorid

10E

1317-39-1

Kupferoxid

10E

8011-63-0

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)

10E

12527-76-3

Dreibasisches Kupfersulfat

40A

52918-63-5

Deltamethrin

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata

5E

91465-08-6

Lambda-Cyhalothrin

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Verfügbar in der Pestiziddatenbank: https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=search.as

(4)  Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

(7)  Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.


ANHANG II

Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (1), die in diesem Anhang aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie mit folgenden Rechtsgrundlagen in Einklang stehen:

den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften über Düngeprodukte, insbesondere gegebenenfalls den Verordnungen (EG) Nr. 2003/2003 und (EU) 2019/1009 und

den Rechtsvorschriften der Union über tierische Nebenprodukte, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011, insbesondere den Anhängen V und XI.

Gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.9.6 der Verordnung (EU) 2018/848 können zur Verbesserung des Gesamtzustandes des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen Zubereitungen von Mikroorganismen verwendet werden.

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe dürfen nur gemäß den Spezifikationen und Verwendungsbeschränkungen der genannten Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind jeweils in der rechten Spalte der Tabellen angegeben.

Bezeichnung

Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus

Beschreibung, besondere Bedingungen und Einschränkungen

Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu und Futtermittel).

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem

Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen)

Substrat von Pilzkulturen

Ausgangssubstrat darf nur aus den gemäß diesem Anhang zulässigen Erzeugnissen bestehen

Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Substratmischung von Insektenexkrementen

Gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Guano

 

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas

Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

 

Blutmehl

 

Hufmehl

 

Hornmehl

 

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

 

Fischmehl

 

Fleischmehl

 

Federn-, Haar- und Hautmehl

 

Wolle

 

Pelze (1)

 

Haare

 

Milcherzeugnisse

 

Hydrolysierte Proteine (2)

(1)

Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar

(2)

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

z. B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime

Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs

 

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch:

i)

physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)

Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen

iii)

Fermentation

Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden

Sägemehl und Holzschnitt

Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

Rindenkompost

Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

Weicherdiges Rohphosphat

Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis)

 

25 % P2O5

 

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich sind

Partikelgröße:

mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,063 mm

mindestens 99 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,125 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Aluminiumcalciumphosphat

Durch thermische Behandlung und Mahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphate enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

 

30 % P2O5

 

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoniumcitrat (nach Joulie) löslich sind

Partikelgröße:

mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm

mindestens 98 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5)

Dephosphorationsschlacken (Thomasphosphat oder Thomasphosphatschlacken)

In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

 

12 % P2O5

 

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an Phosphorpentoxid in 2%iger Zitronensäure löslich sind

oder

10 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als Phosphorpentoxid, in 2%iger Zitronensäure löslich

Partikelgröße:

mindestens 75 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm

mindestens 96 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kalirohsalz

Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

 

9 % K2O

 

Kali, ausgedrückt als wasserlösliches K2O

 

2 % MgO

 

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

 

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kaliumsulfat, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend

Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe

Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.

Nur natürlichen Ursprungs

Muschelabfälle

Nur aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Eierschalen

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs

z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein

Magnesiumsulfat (Kieserit)

Nur natürlichen Ursprungs

Calciumchloridlösung

Nur zur Blattbehandlung bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel

Calciumsulfat (Gips)

Naturprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

 

25 % CaO

 

35 % SO3

Calcium und Schwefel, ausgedrückt als Gesamt-CaO und -SO3

Mahlfeinheit:

mindestens 80 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 2 mm

mindestens 99 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 10 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Industriekalk aus der Zuckerherstellung

Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr

Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird

Elementarer Schwefel

Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Mineralische Spurennährstoffdünger

Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Natriumchlorid

 

Steinmehl, Tonerde und Tonminerale

 

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Nur als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten

Humin- und Fulvinsäuren

Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung

Xylit

Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenprodukt des Braunkohlebergbaus)

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Organisches  (2) Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z. B. Faulschlamm)

Nur organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Nur Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe

Bis zum 15. Juli 2022: Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Pflanzenkohle — Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; als Bodenverbesserer verwendet

Nur aus pflanzlichen Stoffen, sofern diese nach der Ernte ausschließlich mit in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden

Bis zum 15. Juli 2022: Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.


(1)  Dies umfasst insbesondere alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Produktfunktionskategorien.

(2)  „Organisch“ bezieht sich hier auf organische Chemie.


ANHANG III

Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe

TEIL A

Zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

(1)   EINZELFUTTERMITTEL MINERALISCHEN URSPRUNGS

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel  (1)

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

11.1.1

Calciumcarbonat

 

11.1.2

Kohlensaurer Muschelkalk

 

11.1.4

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)

 

11.1.5

Lithothamnium

 

11.1.13

Calciumgluconat

 

11.2.1

Magnesiumoxid

 

11.2.4

Magnesiumsulfat, wasserfrei

 

11.2.6

Magnesiumchlorid

 

11.2.7

Magnesiumcarbonat

 

11.3.1

Dicalciumphosphat

 

11.3.3

Monocalciumphosphat

 

11.3.5

Calcium-Magnesiumphosphat

 

11.3.8

Magnesiumphosphat

 

11.3.10

Mononatriumphosphat

 

11.3.16

Calcium-Natrium-Phosphat

 

11.3.17

Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat)

Nur für Aquakulturen

11.4.1

Natriumchlorid

 

11.4.2

Natriumbicarbonat

 

11.4.4

Natriumcarbonat

 

11.4.6

Natriumsulfat

 

11.5.1

Kaliumchlorid

 

(2)   SONSTIGE EINZELFUTTERMITTEL

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel  (2)

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

10

Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren

Vorausgesetzt, sie stammen aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

Sofern sie ohne chemisch-synthetische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden

Ihre Verwendung ist nur für andere Tierarten ans Pflanzenfresser zugelassen.

Die Verwendung von hydrolysiertem Fischeiweiß ist nur für Jungtiere anderer Tierarten als Pflanzenfresser zugelassen.

10

Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch, Weich- oder Krebstieren

Für karnivore Aquakulturtiere

Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die bereits gefangen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, oder aus ganzen Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die gefangen wurden und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848

10

Fischmehl und Fischöl

Während der Abwachsphase für Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische

Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wo natürliche Futtermittel in Teichen und Seen nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, höchstens 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl im Futter für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) sowie höchstens 10 % Fischmehl oder Fischöl im Futter für Haiwelse (Pangasius spp.), gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/848

ex 12.1.5

Hefen

Hefen aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

ex 12.1.12

Hefenerzeugnisse

Fermentationserzeugnis aus Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind, enthält Hefe

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

 

Cholesterin

Erzeugnis, das aus Wollfett (Lanolin) durch Verseifung, Trennung und Kristallisieren aus Muscheln oder anderen Quellen gewonnen wird

Bereitstellung der erforderlichen Futtermittelmenge für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) in Aufzucht- und Brutanlagen während der Abwachsphase und früherer Entwicklungsstadien

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

 

Kräuter

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

höchstens 1 % in der Futterration enthalten

 

Melassen

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

höchstens 1 % in der Futterration enthalten

 

Phytoplankton und Zooplankton

Nur in der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere

 

Bestimmte Eiweißverbindungen

Gemäß den Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848:

bis 31. Dezember 2026

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

für die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg oder Junggeflügel

höchstens 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs pro Zeitraum von 12 Monaten

 

Gewürze

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

höchstens 1 % in der Futterration enthalten

TEIL B

Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 in der Tierernährung verwendet werden

Die in dem vorliegenden Teil aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sein.

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(1)   TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)   Konservierungsmittel

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

E 200

Sorbinsäure

 

E 236

Ameisensäure

 

E 237

Natriumformiat

 

E 260

Essigsäure

 

E 270

Milchsäure

 

E 280

Propionsäure

 

E 330

Zitronensäure

 

b)   Antioxidantien

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1b306(i)

Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen

 

1b306(ii)

Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

 

c)   Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1c322, 1c322i

Lecithine

Nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere

d)   Bindemittel und Fließhilfsstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

E 412

Guarkernmehl

 

E 535

Natriumferrocyanid

Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E 551b

Kolloidales Siliciumdioxid

 

E 551c

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

 

1m558i

Bentonit

 

E 559

Kaolinit-Tone, asbestfrei

 

E 560

Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

 

E 561

Vermiculit

 

E 562

Sepiolith

 

E 566

Natrolith-Phonolith

 

1g568

Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

 

E 599

Perlit

 

e)   Silierzusatzstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1k

Enzyme, Mikroorganismen

Nur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen

1k236

Ameisensäure

1k237

Natriumformiat

1k280

Propionsäure

1k281

Natriumpropionat

(2)   SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

ex2a

Astaxanthin

Nur aus ökologischen/biologischen Quellen wie Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere

Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse

Ist kein Astaxanthin aus ökologischen/biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden.

ex2b

Aromastoffe

Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.)

(3)   ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)   Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

ex3a

Vitamine und Provitamine

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen

Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar:

synthetisch gewonnen, für Monogastriden und Aquakulturtiere dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

synthetisch gewonnen, für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind; die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.

3a920

Betainanhydrat

Nur für Monogastriden

Aus ökologischer/biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs

b)   Verbindungen von Spurenelementen

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

3b101

Eisen(II)carbonat (Siderit)

 

3b103

Eisen(II)sulfat-Monohydrat

 

3b104

Eisen(II)sulfat-Heptahydrat

 

3b201

Kaliumjodid

 

3b202

Kalciumjodat, wasserfrei

 

3b203

Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei

 

3b301

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

 

3b302

Cobalt(II)carbonat

 

3b303

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

 

3b304

Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

 

3b305

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

 

3b402

Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat

 

3b404

Kupfer(II)-oxid

 

3b405

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat

 

3b409

Dikupferchlorid-Trihydroxid

 

3b502

Mangan(II)-oxid

 

3b503

Mangan(II)sulfat, Monohydrat

 

3b603

Zinkoxid

 

3b604

Zinksulfat-Heptahydrat

 

3b605

Zinksulfat-Monohydrat

 

3b609

Zinkchloridhydroxid-Monohydrat

 

3b701

Natriummolybdat-Dihydrat

 

3b801

Natriumselenit

 

3b802

3b803

Gecoatetes Natriumselenit-Granulat

Natriumselenat

 

3b810

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

 

3b811

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert

 

3b812

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert

 

3b813

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R646, inaktiviert

 

3b817

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert

 

c)   Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

3c3.5.1 und 3c352

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat

Hergestellt durch Fermentation

Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Anhang II Teil II Nummer 3.1.3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken

(4)   ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

4a, 4b, 4c und 4d

Enzyme und Mikroorganismen

 


(1)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(2)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.


ANHANG IV

Zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848

TEIL A

Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung

TEIL B

Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb

TEIL C

Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten

TEIL D

Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Die im Folgenden aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die die folgenden, in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht als Biozidprodukte verwendet werden:

Ätznatron

Ätzkali

Oxalsäure

natürliche Pflanzenessenzen, außer Leinöl, Lavendelöl und Pfefferminzöl

Salpetersäure

Phosphorsäure

Natriumcarbonat

Kupfersulfat

Kaliumpermanganat

Kamelienölkuchen (tea seed cake) aus natürlichen Kameliensamen

Huminsäure

Peroxyessigsäure, außer Peressigsäure


ANHANG V

Zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

TEIL A

Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

ABSCHNITT A1 — LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, EINSCHLIEßLICH TRÄGER

Die ökologischen/biologischen Lebensmittel, denen Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt werden dürfen, stehen im Einklang mit den Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Zur Berechnung der Prozentsätze für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte „Code“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Code

Bezeichnung

Ökologische/biologische Lebensmittel, denen sie zugefügt werden dürfen

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

E 153

Pflanzenkohle

Essbare Käserinde von geaschtem Ziegenkäse

Morbier-Käse

 

E 160b(i)*

Annatto Bixin

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

 

E 160b(ii)*

Annatto Norbixin

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

 

E 170

Calciumcarbonat

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden

E 220

Schwefeldioxid

Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz

100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)

E 223

Natriummetabisulfit

Krebstiere

 

E 224

Kaliummetabisulfit

Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz

100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)

E 250

Natriumnitrit

Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E 252

Zugabehöchstmenge, ausgedrückt als NaNO2: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt als NaNO2: 50 mg/kg

E 252

Kaliumnitrat

Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E250

Zugabehöchstmenge, ausgedrückt als NaNO3: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt als NaNO3: 50 mg/kg

E 270

Milchsäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 290

Kohlendioxid

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 296

Apfelsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 300

Ascorbinsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Fleischerzeugnisse

 

E 301

Natriumascorbat

Fleischerzeugnisse

Nur in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat

E 306

Stark tocopherolhaltiger

Extrakt

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Antioxidans

E 322*

Lecithine

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Milcherzeugnisse

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 325

Natriumlactat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse

 

E 330

Zitronensäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 331

Natriumcitrate

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 333

Calciumcitrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 334

Weinsäure

(L(+)-)

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Met

 

E 335

Natriumtartrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 336

Kaliumtartrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 341(i)

Monocalcium-phosphat

Backfertiges Mehl

Triebmittel

E 392*

Extrakte aus Rosmarin

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 400

Alginsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Milcherzeugnisse

 

E 401

Natriumalginat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Milcherzeugnisse

Wurstwaren auf Fleischbasis

 

E 402

Kaliumalginat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 406

Agar-Agar

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse

 

E 407

Carrageen

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 410*

Johannisbrotkernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 412*

Guarkernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 414*

Gummi arabicum

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 415

Xanthan

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 417

Tarakernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Verdickungsmittel

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 418

Gellan

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur in der stark acylhaltigen Form

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2023

E 422

Glycerin

Pflanzenextrakte

Aromen

Nur pflanzlichen Ursprungs

Lösungsmittel und Träger in Pflanzenextrakten und Aromen

Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln

Beschichtung von Filmtabletten

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 440(i)*

Pektin

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 460

Cellulose

Gelatine

 

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Herstellung von Kapselhüllen

E 500

Natriumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 501

Kaliumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 503

Ammoniumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 504

Magnesiumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 509

Calciumchlorid

Erzeugnisse auf Milchbasis

Koagulationsmittel

E 516

Calciumsulfat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Träger

E 524

Natriumhydroxid

Aromen für

Laugengebäck

Oberflächenbehandlung

Säureregulierung

E 551

Siliciumdioxid

Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform

Aromen

Propolis

 

E 553b

Talkum

Wurstwaren auf Fleischbasis

Oberflächenbehandlung

E 901

Bienenwachs

Zuckerwaren

Überzugmittel

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 903

Carnaubawachs

Zuckerwaren

Zitrusfrüchte

Überzugmittel

Konservierende Beschichtung von Früchten, die gemäß der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission  (1) im Zuge einer verpflichtenden Quarantänemaßnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 938

Argon

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 939

Helium

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 941

Stickstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 948

Sauerstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 968

Erythrit

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie

ABSCHNITT A2 — VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS VERWENDET WERDEN DÜRFEN

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Bezeichnung

Nur für die Verarbeitung der folgenden ökologischen/biologischen Lebensmittel zugelassen

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Wasser

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates  (2)

Calciumchlorid

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Wurstwaren auf Fleischbasis

Koagulationsmittel

Calciumcarbonat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Calciumhydroxid

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Calciumsulfat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Koagulationsmittel

Magnesiumchlorid (Nigari)

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Koagulationsmittel

Kaliumcarbonat

Weintrauben

Trocknungsmittel

Natriumcarbonat

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Milchsäure

Käse

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung

L(+)-Milchsäure aus Gärsubstraten

Pflanzenproteinextrakte

 

Zitronensäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Natriumhydroxid

Zucker

Öl pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Olivenöl

Pflanzenproteinextrakte

 

Schwefelsäure

Gelatine

Zucker

 

Hopfenextrakt

Zucker

Nur für antimikrobielle Zwecke

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Pinienharzextrakt

Zucker

Nur für antimikrobielle Zwecke

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Salzsäure

Gelatine

Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

Gelatineherstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3)

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseverarbeitung

Ammoniumhydroxid

Gelatine

Gelatineherstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Wasserstoffperoxid

Gelatine

Gelatineherstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Kohlendioxid

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Stickstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Ethanol

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Lösungsmittel

Gerbsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Filtrierhilfe

Eiweißalbumin

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Casein

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Gelatine

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Hausenblase

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Pflanzliche Öle

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Aktivkohle

(CAS-7440-44-0)

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Talkum

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gemäß den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b

Bentonit

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Met

Verdickungsmittel für Met

Cellulose

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Kieselgur

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Perlit

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Haselnussschalen

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Reismehl

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Bienenwachs

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Trennmittel

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Carnaubawachs

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Trennmittel

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Essigsäure/Essig

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Fisch

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Aus natürlicher Fermentation

Thiaminhydrochlorid

Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met

 

Diammoniumphosphat

Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met

 

Holzfasern

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein.

Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

TEIL B

Für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Arame-Algen (Eisenia bicyclis) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

 

Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

 

Rinde des Pau d’Arco Baumes Handroanthus impetiginosus („lapacho“)

Nur für Kombucha und Teemischungen

Därme

Aus natürlichen tierischen Rohstoffen oder pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

Aus anderen Quellen als von Schweinen

Milchmineral (pulverförmig oder flüssig)

Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen

Wildfisch und wild lebende Wassertiere sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse

Nur aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wenn nicht aus ökologischer/biologischer Aquakultur verfügbar

TEIL C

Für die Herstellung von Hefe und Hefeerzeugnissen zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Bezeichnung

Primärhefe

Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Calciumchlorid

X

 

 

Kohlendioxid

X

X

 

Zitronensäure

X

 

Zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Milchsäure

X

 

Zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Stickstoff

X

X

 

Sauerstoff

X

X

 

Kartoffelstärke

X

X

Zur Filterung

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Natriumcarbonat

X

X

Zur Regulierung des pH-Werts

Pflanzliche Öle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

TEIL D

Für die Herstellung und Konservierung ökologischer/biologischer Weinbauerzeugnisse des Weinsektors zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848

Bezeichnung

Kennnummer

Fundstelle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Luft

 

Teil A, Tabelle 1, Nummern 1 und 8

 

Gasförmiger Sauerstoff

E 948

CAS-Nr. 17778-80-2

Teil A, Tabelle 1, Nummer 1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.4

 

Argon

E 938

CAS-Nr. 7440-37-1

Teil A, Tabelle 1, Nummer 4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.1

Darf nicht zum Durchperlen verwendet werden.

Stickstoff

E 941

CAS-Nr. 7727-37-9

Teil A, Tabelle 1, Nummern 4, 7 und 8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.2

 

Kohlendioxid

E 290

CAS-Nr. 124-38-9

Teil A, Tabelle 1, Nummern 4 und 8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.3

 

Eichenholzstücke

 

Teil A, Tabelle 1, Nummer 11

 

Weinsäure (L(+)-)

E 334

CAS-Nr. 87-69-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.1

 

Milchsäure

E 270

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.3

 

Kalium-L(+)tartrat

E 336(ii)

CAS-Nr. 921-53-9

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.4

 

Kaliumbicarbonat

E 501(ii)

CAS-Nr. 298-14-6

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.5

 

Calciumcarbonat

E 170

CAS-Nr. 471-34-1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.6

 

Calciumsulfat

E 516

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.8

 

Schwefeldioxid

E 220

CAS-Nr. 7446-09-5

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.1

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weiß- und Roséwein gemäß Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/934 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

Bei allen anderen Weinen wird der gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 geltende maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Kaliumbisulfit

E 228

CAS-Nr. 7773-03-7

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.2

Kaliummetabisulfit

E 224

CAS-Nr. 16731-55-8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2,3

L-Ascorbinsäure

E 300

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.6

 

Önologische Holzkohle

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 3.1

 

Diammoniumhydrogenphosphat

E 342/CAS-Nr. 7783-28-0

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.2

 

Thiaminhydrochlorid

CAS-Nr. 67-03-8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.5

 

Hefeautolysate

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.6

 

Heferinden

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.7

 

Inaktivierte Hefen

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.5

Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.5

 

Speisegelatine

CAS-Nr. 9000-70-8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.1

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Weizenprotein

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.2

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Erbsenprotein

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.3

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Kartoffelprotein

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.4

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Hausenblase

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.5

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Casein

CAS-Nr. 9005-43-0

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.6

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Kaliumcaseinate

CAS-Nr. 68131-54-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.7

 

Eieralbumin

CAS-Nr. 9006-59-1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.8

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Bentonit

E 558

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.9

 

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

E 551

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.10

 

Tannine

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.12

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.4

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

CAS-Nr. 9012-76-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.13

Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.3

 

Hefeproteinextrakte

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.15

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Kaliumalginat

E 402/CAS-Nr. 9005-36-1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.18

 

Kaliumhydrogentartrat

E 336(i)/CAS-Nr. 868-14-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.1

 

Zitronensäure

E 330

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.3

 

Metaweinsäure

E 353

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.7

 

Gummiarabikum

E 414/CAS-Nr. 9000-01-5

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.8

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Hefe-Mannoproteine

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.10

 

Pectinlyasen

EC 4.2.2.10

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.2

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Pectinmethylesterase

EC 3.1.1.11

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.3

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Polygalacturonase

EC 3.2.1.15

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.4

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Hemicellulase

EC 3.2.1.78

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.5

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Cellulase

EC 3.2.1.4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.6

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Hefen zur Weinbereitung

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.1

Für die individuellen Hefestämme: wenn verfügbar ökologisch/biologisch

Milchsäurebakterien

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.2

 

Kupfercitrat

CAS-Nr. 866-82-0

Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.2

 

Aleppokiefernharz

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.1

 

Weinhefen

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.2

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion


(1)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 33).

(2)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


ANHANG VI

Für die Verwendung in ökologischen/biologischen Erzeugnissen in bestimmten Gebieten von Drittländern zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848