8.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1118 DER KOMMISSION

vom 26. März 2021

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 45c Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 jener Richtlinie gehen als Parameter in die Berechnung der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge nach Artikel 45c Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ein. Diese Anforderungen sind von den Abwicklungsbehörden zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 jener Richtlinie heranzuziehen.

(2)

Gemäß Artikel 45e Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen Abwicklungseinheiten die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe erfüllen. Eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU ist unter Umständen nicht immer identisch mit einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 dieser Richtlinie, insbesondere wenn eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene. Für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten diese Anforderungen möglicherweise jedoch nicht, da die Abwicklungsgruppe unter Umständen nicht die gesamte Gruppe umfasst. Deshalb muss festgelegt werden, nach welcher Methode die genannten Anforderungen in diesem Fall zu schätzen sind.

(3)

Der Umstand, dass der Gesamtrisikobetrag einer Abwicklungsgruppe beinahe dem gesamten Risikobetrag einer Gruppe entspricht, ist ein Indiz dafür, dass sich die Risiken oder Risikoelemente dieser Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von denen der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall sollte die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, wenn sie die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festlegt.

(4)

Gleichermaßen ist der Umstand, dass der Gesamtrisikobetrag einer Abwicklungsgruppe beinahe zur Gänze einem Unternehmen der betreffenden Abwicklungsgruppe zugeschrieben werden kann, ein Indiz dafür, dass sich die Risiken oder Risikoelemente dieser Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von denen der Gruppe unterscheiden. Weicht der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von dem des größten Unternehmens der betreffenden Abwicklungsgruppe ab, sollte die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für dieses größte Unternehmen gilt, als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, wenn sie die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festlegt.

(5)

Ist eine Abwicklungsgruppe komplexer und können ihre Besonderheiten nicht vollständig erfasst werden, indem die zusätzliche Eigenmittelanforderung widergespiegelt wird, die entweder für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene oder für das größte Unternehmen der Abwicklungsgruppe gilt, sollten die Abwicklungsbehörden unterschiedliche Schätzungen für die zusätzliche Eigenmittelanforderung der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe heranziehen. Ist die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, höher als die zusätzliche Eigenmittelanforderung für jedes Unternehmen der Abwicklungsgruppe, sollte die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, als Grundlage für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe dienen. In diesem Fall sollten die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen versuchen, diese Schätzung so anzupassen, dass sie die spezifischen Risiken der Abwicklungsgruppe im Vergleich zu den Risiken des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene widerspiegelt. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass einige Risiken der Abwicklungsgruppe in anderen Unternehmen der Gruppe, die nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, möglicherweise nicht vorhanden sind oder dass einige Risiken, die in diesen Unternehmen der Gruppe bestehen, in der Abwicklungsgruppe selbst nicht vorhanden sind.

(6)

Der Umstand, dass eine oder mehrere Einzelanforderungen innerhalb der Abwicklungsgruppe höher sind als die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, deutet auf idiosynkratische Risiken oder Risikoelemente innerhalb der Abwicklungsgruppe hin. Diese idiosynkratischen Risiken oder Risikoelemente können bei einer gruppenweiten Betrachtung auf konsolidierter Ebene von geringerer Bedeutung sein, beispielsweise weil sie durch gegenläufige Risikofaktoren außerhalb der Abwicklungsgruppe ausgeglichen werden können. Zur Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe sollte die Abwicklungsbehörde daher immer dann, wenn dieser Umstand eintritt, einen Vergleich der Schätzung auf der Grundlage von Anpassungen der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Ebene gilt, mit der Schätzung auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aller Unternehmen der Abwicklungsgruppe vornehmen. Die Abwicklungsbehörde sollte die Schätzung, die die höhere Anforderung ergibt, als Parameter für die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe verwenden.

(7)

Zur Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe bei komplexeren Gruppen sollten die Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene anpassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Risiken oder Risikoelemente, die von dieser zusätzlichen Eigenmittelanforderung abgedeckt werden, für die betreffende Abwicklungsgruppe, etwa aufgrund ihrer Art oder geografischen Lage, nicht relevant sind. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen Anpassungen an dieser Anforderung vornehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Risiken oder Risikoelemente der Abwicklungsgruppe in dieser Anforderung nicht vollständig berücksichtigt oder innerhalb der Anforderung saldiert werden, aber dennoch für die Abwicklungsgruppe relevant sind. Alle Anpassungen sollten auf Informationen beruhen, die von den jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt werden, sofern diese verfügbar sind, da diese Behörden für die Schätzung der laufenden Risiken verantwortlich sind, denen die Unternehmen einer Gruppe ausgesetzt sind. Sind solche Anpassungen nicht möglich, sollte die Abwicklungsbehörde die nicht angepasste zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe heranziehen.

(8)

Die Kapitalerhaltungspufferquote variiert nicht zwischen den Instituten. Diese Quote sollte daher als Schätzung des Kapitalerhaltungspuffers der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe herangezogen werden.

(9)

Um die geplante Struktur der Gruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie widerzuspiegeln, sollten die Pufferanforderungen zur Bewältigung von Systemrisiken, d. h. der Puffer für global systemrelevante Institute, der Puffer für andere systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer, standardmäßig als identisch mit den Anforderungen angesehen werden, die für das Unternehmen festgelegt wurden, das der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten steht.

(10)

Gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU entspricht der Rekapitalisierungsbetrag dem Betrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, unter anderem die zusätzliche Eigenmittelanforderung auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen. Gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU muss der Betrag, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten, der kombinierten Kapitalpufferanforderung entsprechen, die nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente gelten würde, abzüglich des antizyklischen Kapitalpuffers. Der Rekapitalisierungsbetrag, einschließlich des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens notwendig ist, ist Teil der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und kann gemäß Artikel 45c Absätze 3 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU nach unten oder nach oben angepasst werden, um den Änderungen an der Abwicklungsgruppe nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung zu tragen. Dementsprechend sollten nur die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe geschätzt werden, die zur Kalibrierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herangezogen werden. Diese Schätzung sollte jedoch unbeschadet etwaiger Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags, einschließlich des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens notwendig ist, bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen.

(11)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

(1)   Unterliegt eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe keiner zusätzlichen Eigenmittelanforderung im Sinne von Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, so schätzen die Abwicklungsbehörden diese Anforderung gemäß den Absätzen 2 bis 7, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festzulegen.

(2)   Weicht der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe um 5 % oder weniger vom Gesamtrisikobetrag des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene ab, so ziehen die Abwicklungsbehörden die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, als Schätzung dieser Anforderung heran, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festzulegen.

(3)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unternehmen heran, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe weicht um mehr als 5 % vom Gesamtrisikobetrag des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene ab;

b)

der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht dem individuellen Gesamtrisikobetrag des Unternehmens, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, oder weicht von diesem um weniger als 5 % ab;

c)

die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unternehmen, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, ist größer als null.

(4)   Treffen die Absätze 2 und 3 nicht zu und unterliegt keines der Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, einer höheren zusätzlichen Eigenmittelanforderung als der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Anpassungen die zusätzliche Eigenmittelanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde.

(5)   Treffen die Absätze 2 und 3 nicht zu und unterliegen ein oder mehrere der Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, einer höheren zusätzlichen Eigenmittelanforderung als der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe den höheren der folgenden Werte heran:

a)

die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorbehaltlich der Anpassungen nach Artikel 2;

b)

die Summe der Produkte der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der Unternehmen der Abwicklungsgruppe und der jeweiligen individuellen Gesamtrisikobeträge dieser Unternehmen, geteilt durch die Summe der individuellen Gesamtrisikobeträge dieser Unternehmen.

(6)   Wurde einem Unternehmen auf Einzelbasis keine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt, so ist die zusätzliche Eigenmittelanforderung für dieses Unternehmen für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b gleich null.

(7)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels wird der Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und, je nach Anwendbarkeit, auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis berechnet.

Artikel 2

Anpassungen für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a passen die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage der von der jeweils zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen ihre Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe an, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Einige der Risiken oder Risikoelemente, für deren Deckung dem Unionsmutterinstitut von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene die zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wurde, sind in der betroffenen Abwicklungsgruppe nicht vorhanden;

b)

einige Risiken oder Risikoelemente, für deren Deckung dem Unionsmutterinstitut von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene keine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wurde, sind in der betroffenen Abwicklungsgruppe vorhanden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anpassungen werden nicht vorgenommen, wenn die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der von dieser zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass in Bezug auf Unternehmen oder Tätigkeiten der Gruppe, die nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, kein erhebliches Risiko besteht.

Artikel 3

Methode zur Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten

(1)   Die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe ist gleich der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels geschätzten Pufferanforderungen nach Artikel 129 Absatz 1, Artikel 131 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Kapitalerhaltungspufferanforderung im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die Kapitalerhaltungspufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde.

(3)   Ist die Abwicklungseinheit gleichzeitig das Unionsmutterunternehmen, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der Pufferanforderung für global systemrelevante Institute (G-SRI) im Sinne von Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die G-SRI-Pufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegt wurde.

(4)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Pufferanforderung für andere systemrelevante Institute (A-SRI) im Sinne von Artikel 131 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die A-SRI-Pufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegt wurde. Wurde die A-SRI-Pufferanforderung auch auf einer anderen Konsolidierungsebene als auf Gruppenebene festgelegt, so verwenden die Abwicklungsbehörden als Schätzung dieser Anforderung die A-SRI-Pufferanforderung, die auf derjenigen Konsolidierungsebene festgelegt wurde, die der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten kommt.

(5)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Systemrisikopufferanforderung im Sinne von Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die Systemrisikopufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde. Wurde die Systemrisikopufferanforderung auch auf einer anderen Konsolidierungsebene als auf Gruppenebene festgelegt, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung dieser Anforderung die Systemrisikopufferanforderung heran, die auf derjenigen Konsolidierungsebene festgelegt wurde, die der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten kommt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).