25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1040 DER KOMMISSION

vom 16. April 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 hinsichtlich der Anforderungen an Pestizide in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission (2) sind unter anderem spezifische Anforderungen an Pestizide und ihre Rückstände in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, festgelegt.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 werden Rückstände von Pestiziden nach der Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definiert.

(3)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält jedoch eine präzisere Definition von Pestizidrückständen.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ist es erforderlich, die Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 mit der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Einklang zu bringen.

(5)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rückstandsdefinitionen für Wirkstoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten sollten, ist es mit Blick auf künftige Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angezeigt, nur die Ausgangsverbindungen der Wirkstoffe in die Listen in den Anhängen II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Rückstand‘ den Pestizidrückstand gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.“

Artikel 2

Die Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes 1

Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl

Demeton-S-methylsulfon

Oxydemethon-methyl

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil

0,004

Propineb

0,006

2.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes (1)

Aldrin

Dieldrin

Disulfoton

Endrin

Fensulfothion

Fentin

Haloxyfop

Heptachlor

Hexachlorbenzen

Nitrofen

Omethoat

Terbufos.


(1)  Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben).