1.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/876 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2021

zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird eine Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe festgelegt, die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt sind. In bestimmten Fällen bringt die Einhaltung dieser Anforderung erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen mit sich. Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 18. Juni 2014 mit dem Titel „Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick“ (2) an, in einigen spezifischen Fällen eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens in Erwägung zu ziehen. Als eine der Maßnahmen wurde die Vereinfachung der Anträge auf weitere Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse in der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2018 mit dem Titel „Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung von REACH und Überprüfung bestimmter Elemente“ (3) genannt.

(2)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (4) dargelegt wird, trägt die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durch Reparatur dazu bei, Abfall zu vermeiden. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu diesem Aktionsplan (5) wird die Kommission ersucht zu sondieren, welche Initiativen auf Unionsebene ergriffen werden können, um die Lebensdauer von Produkten — insbesondere durch die Förderung der Verfügbarkeit von Ersatzteilen — zu verlängern.

(3)

Zur Vermeidung der vorzeitigen Obsoleszenz von Erzeugnissen oder komplexen Produkten (6), die nach den in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Ablaufterminen nicht mehr hergestellt werden, müssen Ersatzteile sowie Stoffe und Gemische, die für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte erforderlich sind, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden. Wenn ein in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Stoff zur Herstellung solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte verwendet wurde und wenn ohne Verwendung dieses Stoffes das Ersatzteil nach dem Ablaufdatum nicht hergestellt werden kann oder das Produkt nicht repariert werden kann, sollten die Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Zulassungsantrags und des Überprüfungsberichts für eine Zulassung solcher Verwendungen präzisiert werden, um solche Zulassungsanträge zu vereinfachen.

(4)

Was die Analyse von Alternativen gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrifft, sollte eine Begründung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nach dem Ablauftermin nicht mehr hergestellt wird, dass es ohne das Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren kann und dass dieses Ersatzteil nicht ohne den Stoff hergestellt werden kann bzw. dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nur unter Verwendung des Stoffes repariert werden kann, als ausreichend erachtet werden, um auf das Fehlen geeigneter Alternativen zu schließen. Da die Verwendung des Stoffes bei der Herstellung solcher Ersatzteile oder der Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexer Produkte nach und nach zurückgehen wird, zumal er für ein Produkt bestimmt ist, das nicht mehr hergestellt wird, während die Substitutionskosten für Forschung und Entwicklung, Tests, Eignungsnachweise und industrielle Herstellung möglicher Alternativen für solche Verwendungen angesichts der erwarteten rückläufigen Tendenz hoch sein dürften, wird eine solche Vorschrift als gerechtfertigt erachtet.

(5)

Analog dazu sollte eine Begründung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nach dem Ablauftermin nicht mehr hergestellt wird, dass es ohne das Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren kann und dass dieses Ersatzteil nicht ohne den Stoff hergestellt werden kann bzw. dass das Erzeugnis oder das komplexe Produkt nur unter Verwendung des Stoffes repariert werden kann, als ausreichend erachtet werden, um den sozioökonomischen Nutzen der Verwendung des Stoffes für die sozioökonomische Analyse gemäß Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachzuweisen. Der Umstand, dass keine Ersatzteile verfügbar sind oder dass es unmöglich ist, nicht mehr hergestellte Erzeugnisse oder komplexe Produkte ohne diesen Stoff zu reparieren, würde zu einer vorzeitigen Obsoleszenz dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte vor dem Ende ihrer Lebensdauer und somit zu ihrer vorzeitigen Entsorgung führen, was hohe Kosten für Anwender, Verbraucher oder die Gesellschaft verursachen dürfte. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Anzahl der Verwendungen und die Mengen des für solche Ersatzteile verwendeten Stoffes abnehmen werden, wodurch sich die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber dem verwendeten Stoff oder mit Emissionen dieses Stoffes verringern werden. Daher ist es angebracht, dass der Antragsteller den Inhalt der sozioökonomischen Analyse gemäß Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in kurzer Form darstellt. Dies gilt unbeschadet der Berücksichtigung des mit der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbundenen Risikos und des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises dafür, dass der sozioökonomische Nutzen dieses Risiko überwiegt.

(6)

Durch die Präzisierung des Inhalts von Zulassungsanträgen für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für Reparaturzwecke oder bei der Reparatur von Erzeugnissen und komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, sollte sich der Arbeitsaufwand für die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) bei der Bewertung von Zulassungsanträgen in diesen spezifischen Fällen verringern. Die für solche Anträge erhobenen Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der in solchen Fällen zu erwartenden Arbeitsbelastung der Agentur stehen und somit im Vergleich zu den für Anträge für andere Verwendungen erhobenen Gebühren niedriger angesetzt werden. Aus denselben Gründen sollten die Entgelte für die Überprüfung der für diese Verwendungen erteilten Zulassungen in derselben Größenordnung verringert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission (7) sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für eine der folgenden in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungen eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch umgesetzt, nämlich

a)

die Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung vor dem in Anhang XIV festgelegten Ablauftermin für diesen Stoff eingestellt wurde oder eingestellt sein wird, wenn dieser Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne dieses Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren können und das Ersatzteil ohne diesen Stoff nicht hergestellt werden kann (im Folgenden „Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse“);

b)

die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung vor dem in Anhang XIV festgelegten Ablauftermin für diesen Stoff eingestellt wurde oder eingestellt sein wird, wenn dieser Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können (im Folgenden „Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten“).

Artikel 2

(1)   Ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gilt als konform mit Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung, wenn er Folgendes umfasst:

a)

eine Beschreibung und eine Analyse der Funktion des Stoffes und

b)

eine Begründung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a oder b dieser Verordnung entsprechend erfüllt sind.

(2)   Ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gilt als konform mit Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn er Folgendes umfasst:

a)

eine kurze Beschreibung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gemäß den Informationen im Stoffsicherheitsbericht;

b)

eine kurze Beschreibung des sozioökonomischen Nutzens der beantragten Verwendung, einschließlich einer Begründung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a oder b dieser Verordnung erfüllt sind;

c)

eine Schlussfolgerung, die auf einem Vergleich der Risiken und des Nutzens der Verwendung des beantragten Stoffes gemäß der Beschreibung in den Buchstaben a und b dieses Absatzes beruht.

(3)   Wird der Zulassungsantrag für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gestellt, so reichen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen zusammen mit etwaigen Beiträgen Dritter zu möglichen Alternativen, die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden, aus, um die sozioökonomischen Faktoren und die Eignung der mit der Verwendung des Stoffes verbundenen Alternativen beurteilen zu können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Überprüfungsberichte, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend eine Zulassung für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten vorgelegt werden.

(5)   Bis zum 5. Juli 2021 macht die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) spezifische Formate für die Analyse von Alternativen und die sozioökonomische Analyse öffentlich zugänglich, die in Anträgen auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten sowie in gemäß dieser Verordnung vorgelegten Überprüfungsberichten über eine Zulassung für solche Verwendungen zu verwenden sind und die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Elementen Rechnung tragen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Agentur erhebt eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VI Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission (*1) beschrieben wird, und für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (ABl. 192)“."

2.

In Artikel 9 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Agentur erhebt ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang VII Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 beschrieben wird, und für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.“

3.

Die Anhänge VI und VII werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  COM(2014) 368 final.

(3)  COM(2018) 116 final.

(4)  COM(2015) 614 final.

(5)  Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft; Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016, ST 10518 2016 INIT.

(6)  „Komplexe Produkte“ im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2015, Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD) und Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB), C-106/14, ECLI:EU:C:2015:576, Rn. 48-54.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6).


ANHANG

„ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1.   

Gebühren für Zulassungsanträge

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

54 100 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

48 690 EUR

Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

40 575 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

36 518 EUR

Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

24 345 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

21 911 EUR

Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 869 EUR

2.   

Gebühren für Anträge auf Zulassung für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 5

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

27 050 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

24 345 EUR

Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

20 287 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 057 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

18 259 EUR

Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

12 172 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

2 434 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 955 EUR

Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

2 705 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

541 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

2 434 EUR

ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1.   

Gebühren für die Überprüfung einer Zulassung

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

54 100 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

48 690 EUR

Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

40 575 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

36 518 EUR

Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

24 345 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

21 911 EUR

Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 869 EUR

2.   

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung, die für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 erteilt wurde

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

27 050 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

24 345 EUR

Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

20 287 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 057 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

18 259 EUR

Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

12 172 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

2 434 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 955 EUR

Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

2 705 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

541 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

2 434 EUR