11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


VERORDNUNG (EU) 2021/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2021

über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2) wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit, der Wirksamkeit und der Effizienz empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck allen einschlägigen Erwägungen in vollem Umfang Rechnung tragen. Zu den einschlägigen Erwägungen gehören internationale Verpflichtungen und Zusagen, Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger Sanktionen, Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich derjenigen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3), unter anderem in Bezug auf die Menschenrechte, enthalten sind, sowie Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung. Mit dieser Verordnung zeigt die Union, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen. Bei Gütern für digitale Überwachung sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden.

(3)

Mit dieser Verordnung sollen auch die den Ausführern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Verfügung zu stellenden Leitlinien in Bezug auf verantwortungsvolle Verfahren gestärkt werden, ohne jedoch die globale Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder anderer verbundener Wirtschaftszweige oder Forschungseinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zu beeinträchtigen.

(4)

In der Resolution 1540 (2004), die am 28. April 2004 angenommen wurde, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um einzelstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, verwandte Ausrüstungen und Technologie. Auch die einschlägigen internationalen Übereinkommen wie das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen“ oder CWÜ) und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen („Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen“ oder BWÜ) fordern solche Kontrollen, welche auch den im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen.

(5)

Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung sowie des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der jeweiligen Region und der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, eingehalten werden.

(6)

In der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 12. Dezember 2003 (MVW-Strategie der EU) wird das Engagement der Union für strenge nationale und international koordinierte Ausfuhrkontrollen hervorgehoben.

(7)

Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung oder andere einschlägige Interessenträger leisten einen entscheidenden Beitrag zum übergeordneten Ziel von Handelskontrollen. Damit sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln können, muss als Teil eines internen Programms für rechtskonformes Verhalten („internal compliance programme“ – ICP) die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen, die unter diese Verordnung fallen, im Rahmen von transaktionsbezogenen Screening-Maßnahmen, auch bekannt als Grundsatz der Sorgfaltspflicht, durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind bei der Entwicklung und Umsetzung der ICP insbesondere Größe und Organisationsstruktur des jeweiligen Ausführers zu berücksichtigen.

(8)

Um dem Risiko zu begegnen, dass gewisse aus dem Zollgebiet der Union ausgeführte nicht gelistete Güter für digitale Überwachung durch Personen missbraucht werden könnten, die an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich sind, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Güter zu kontrollieren. Die damit verbundenen Risiken beziehen sich insbesondere auf Fälle, in denen Güter für digitale Überwachung speziell so konstruiert sind, dass sie das Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme oder eine entsprechende tiefgreifende Datenpaketanalyse („deep-packet inspection“) ermöglichen, um natürliche Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten, einschließlich biometrischer Daten, aus diesen Systemen verdeckt zu überwachen. Güter, die für eine rein kommerzielle Anwendung verwendet werden, etwa Rechnungsstellung, Marketing, Qualitätsdienste, Nutzerzufriedenheit oder Netzsicherheit, gelten im Allgemeinen als nicht mit derartigen Risiken behaftet.

(9)

Im Hinblick auf eine wirksamere Kontrolle der Ausfuhr nicht gelisteter Güter für digitale Überwachung ist es von wesentlicher Bedeutung, die Anwendung von „Catch-all-Kontrollen“ in diesem Bereich weiter zu harmonisieren. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, derartige Kontrollen zu unterstützen, indem sie untereinander und mit der Kommission Informationen austauschen, insbesondere über technologische Entwicklungen von Gütern für digitale Überwachung, und indem sie bei der Anwendung derartiger Kontrollen Wachsamkeit walten lassen, um einen Austausch auf Unionsebene zu fördern.

(10)

Um die Union in die Lage zu versetzen, rasch auf den schwerwiegenden Missbrauch bestehender Technologien oder auf neue Risiken im Zusammenhang mit neu entstehenden Technologien zu reagieren, sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Reaktionen zu koordinieren, wenn ein neues Risiko ermittelt wird. Im Anschluss an diese Koordinierung sollten Initiativen zur Einführung gleichwertiger Kontrollen auf multilateraler Ebene ergriffen werden, um die Reaktion auf das festgestellte Risiko auszuweiten.

(11)

Die Übertragung von Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen außerhalb des Zollgebiets der Union sollte ebenfalls kontrolliert werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes für die Ausführer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Transaktionen, etwa Übertragungen in eine Cloud, Allgemein- oder Globalgenehmigungen oder harmonisierte Auslegungen der jeweiligen Bestimmungen vorgesehen werden.

(12)

Angesichts der wichtigen Rolle der Zollbehörden bei der Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen sollten die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe soweit wie möglich mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) übereinstimmen.

(13)

An der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können verschiedene Personenkategorien beteiligt sein, darunter natürliche Personen wie Dienstleister, Forscher, Berater und Personen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck elektronisch übertragen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich all diese Personen der Risiken bewusst sind, die mit der Ausfuhr und der Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf sensible Güter verbunden sind. Insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen sind im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, unter anderem im Zusammenhang mit ihrem allgemeinen Engagement für den freien Austausch von Ideen, dem Umstand, dass ihre Forschungsarbeit häufig mit Spitzentechnologien verbunden ist, ihren Organisationsstrukturen und dem internationalen Charakter ihres wissenschaftlichen Austauschs. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten erforderlichenfalls die Wissenschafts- und Forschungsgemeinschaft sensibilisieren und ihnen maßgeschneiderte Leitlinien für die Bewältigung dieser besonderen Herausforderungen zur Verfügung stellen. Im Einklang mit multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen sollte bei der Durchführung von Kontrollen soweit wie möglich ein gemeinsamer Ansatz in Bezug auf bestimmte Bestimmungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf die wissenschaftsbezogenen Ausnahmebereiche für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und „allgemein zugängliche“ Informationen.

(14)

Die Definition des Begriffs des "Vermittlers" sollte dahingehend überarbeitet werden, dass auch juristische Personen und Personenvereinigungen erfasst werden, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und Vermittlungstätigkeiten vom Zollgebiet der Union aus erbringen.

(15)

Im Vertrag von Lissabon wird präzisiert, dass die Erbringung von technischer Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzüberschreitungen umfasst. Es ist daher angezeigt, eine Definition des Begriffs „technische Unterstützung“ einzuführen und zu präzisieren, welche Kontrollen für ihre Erbringung gelten. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von technischer Unterstützung darüber hinaus vereinheitlicht werden.

(16)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte es möglich sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck unter bestimmten Umständen verbieten können, wenn sie aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen den begründeten Verdacht hegen, dass die Güter ganz oder teilweise für die militärische Endverwendung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, oder für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(17)

Die Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für Genehmigungen sollten gegebenenfalls vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam angewandt werden. Hierfür muss auch sichergestellt sein, dass in allen Kontrollsituationen eindeutig feststeht, welche Behörde der Mitgliedstaaten zuständig ist. Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung, über die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck und über Genehmigungen für die Verbringung von in Anhang IV aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union sind die nationalen Behörden zuständig.

(18)

Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollten Leitlinien für interne Programme für rechtskonformes Verhalten eingeführt werden. In diesen Leitlinien sollte den Unterschieden in Größe, Ressourcen, Tätigkeitsbereichen und anderen Merkmalen und Bedingungen von Ausführern und ihren Tochtergesellschaften, etwa konzerninternen Strukturen und Standards für die Einhaltung der Vorschriften, Rechnung getragen werden, um so einem „Einheitsmodellansatz“ vorzubeugen und jeden Ausführer dabei zu unterstützen, seine eigenen Lösungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften und die Wettbewerbsfähigkeit zu finden. Ausführer, die auf Globalgenehmigungen für die Ausfuhr zurückgreifen, sollten ein ICP anwenden, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Umstände, die sie bei der Bearbeitung des vom jeweiligen Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalgenehmigung für die Ausfuhr berücksichtigt hat, für nicht notwendig.

(19)

Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten Ausführern Leitlinien für die Anwendung von Allgemeingenehmigungen zur Verfügung stellen. Außerdem können die Mitgliedstaaten auch nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren mit geringem Risiko einführen, wenn sie dies für erforderlich erachten. Eine Genehmigung für Großprojekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.

(20)

Die Kommission sollte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren zur Unterstützung der praktischen Anwendung der Kontrollen ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien und/oder Empfehlungen sollte die Kommission dem Informationsbedarf von KMU gebührend Rechnung tragen.

(21)

Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche Bestandteile einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung.

(22)

Mitgliedstaaten, die nationale Kontrolllisten gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Listen in Kenntnis setzen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung unterrichten, eine Genehmigung für eine Ausfuhr zu verweigern, für die auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste eine Genehmigung erforderlich ist.

(23)

Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Sensitivität von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung zu erlassen. Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten oder die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und als Mitglieder multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Wenn die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte A bis H sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(24)

Die Kommission sollte die Aktualisierungen des Anhangs I mittels delegierter Rechtsakte in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen.

(25)

Die Kommission sollte eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.

(26)

Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erlassen werden. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu einzelstaatlichen Vorschriften und Beschlüssen sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union wirksam und kohärent angewandt werden.

(27)

Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union.

(28)

Gemäß Artikel 36 AEUV und gemäß den eingegangenen internationalen Verpflichtungen behalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der zugrunde liegenden internationalen Verpflichtungen und der Entwicklung in Technologie und Handel im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 AEUV berücksichtigt werden.

(29)

Am 22. September 1998 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares Material bereitzustellen. Kontrollen der Verbringungen innerhalb der Union sollten es der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Übereinkommen zu erfüllen.

(30)

Um eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen zu erreichen, ist es angezeigt, den Umfang der Konsultation und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszuweiten und Instrumente zur Unterstützung der Entwicklung eines gemeinsamen Ausfuhrkontrollnetzwerks in der gesamten Union zu schaffen, etwa elektronische Genehmigungsverfahren, technische Sachverständigengruppen und einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung. Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und andere relevante Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, einschließlich der Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft, soweit angemessen von der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und den technischen Sachverständigengruppen konsultiert werden.

(31)

Auch wenn die Zollbehörden im Einklang mit den Zollvorschriften der Union über ein Risikomanagementsystem bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden austauschen, ist es außerdem angezeigt, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Genehmigungs- und den Zollbehörden sicherzustellen.

(32)

Es ist angezeigt, klarzustellen, dass die Verarbeitung und der Austausch von Informationen, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, den geltenden Regeln zum Schutz natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr derartiger Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 (7) und (EU) 2018/1725 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen sollten.

(33)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden, insbesondere gemäß den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 (10) der Kommission und dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (11). Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden.

(34)

Die Einbindung des Privatsektors, insbesondere von KMU, und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch erforderlichenfalls ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und ein Jahresbericht der Union über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird.

(35)

Der Jahresbericht der Union über die Anwendung der Kontrollen sollte einschlägige Informationen über die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung der Kontrollen gemäß dieser Verordnung enthalten, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit betreffen könnte oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte und es Anbietern aus Drittländern ermöglichen könnte, von den Mitgliedstaaten getroffene restriktive Entscheidungen über Genehmigungen zu unterlaufen.

(36)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.

(37)

Im Einklang mit der MVW-Strategie der EU sollte jeder Mitgliedstaat wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Es ist ebenfalls angezeigt, Bestimmungen zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen einzuführen, unter anderem durch einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung.

(38)

Der Zollkodex der Union enthält unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.

(39)

Ausfuhrkontrollen tragen zur internationalen Sicherheit bei und wirken sich auf den Handel mit Drittländern aus. Es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ihren Beitrag zu den Tätigkeiten multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen verstärken. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten diese Regelungen auch dabei unterstützen, effektive Ausfuhrkontrollen als globales Fundament und Modell für international bewährte Verfahren und als wichtiges Instrument zur Gewährleistung von Frieden und Stabilität auf internationaler Ebene zu entwickeln. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf multilateraler Ebene zu gewährleisten, sollten Beiträge geleistet werden, wenn alle Mitgliedstaaten ein neues Risiko im Bereich der Cybersicherheit festgestellt haben.

(40)

Diese Verordnung gilt unbeschadet des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12), in dem besondere Regeln für die Kontrolle der Ausfuhren von Gütern für den öffentlich regulierten Dienst (Public Regulated Service, PRS) im Rahmen des Programms Galileo festgelegt werden.

(41)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

2.

„Ausfuhr“

a)

ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union;

b)

eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union; eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union gemäß Nummer 11 des vorliegenden Artikels eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat;

c)

eine passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union; oder

d)

die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird.

3.

‚Ausführer‘

a)

jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt; oder

b)

jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen.

Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer;

c)

wenn die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (13) in ihrem persönlichen Gepäck befinden.

4.

„Ausfuhranmeldung“ eine Rechtshandlung, durch die eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Nummer 1 zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;

5.

„Wiederausfuhranmeldung“ eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 13 des Zollkodex der Union;

6.

„summarischen Ausgangsanmeldung“ eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 10 des Zollkodex der Union;

7.

„Vermittlungstätigkeiten“

a)

die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem Drittland in ein anderes Drittland, oder

b)

den Verkauf oder Kauf von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfeleistungen von dieser Definition ausgeschlossen. Als Hilfsleistung gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;

8.

„Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines Drittlandes erbringt;

9.

„technische Unterstützung“ jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Unterstützung kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Unterstützung mittels elektronischer Träger, telefonische Unterstützung sowie jede Form von Unterstützung in verbaler Form ein;

10.

„Erbringer technischer Unterstützung“

a)

jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus technische Unterstützung bezüglich des Gebietes eines Drittlandes erbringt;

b)

jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und innerhalb des Gebiets eines Drittlandes technische Unterstützung erbringt; oder

c)

jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und einer in einem Drittland ansässigen Person, die sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält, technische Unterstützung erbringt;

11.

„Durchfuhr“ die Beförderung von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union, wenn:

a)

für diese Güter ein externes Versandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex der Union angewandt wird und sie durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden;

b)

diese Güter in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;

c)

diese Güter sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden; oder

d)

diese Güter das Zollgebiet der Union an Bord desselben Schiffes oder Flugzeugs, mit dem sie auf dieses Gebiet gelangt sind, ohne vorheriges Abladen wieder verlassen;

12.

„Einzelausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;

13.

„Globalausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann;

14.

„Genehmigung für Großprojekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann;

15.

„allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ eine Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern zur Verfügung steht, die die in Anhang II Abschnitte A bis H aufgeführten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;

16.

„nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung“ eine Ausfuhrgenehmigung, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 und Anhang III Abschnitt C festgelegt ist;

17.

„Zollgebiet der Union“ das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 des Zollkodex der Union;

18.

„Nicht-Unionsgüter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, die den Status von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 des Zollkodex der Union haben;

19.

„Waffenembargo“ ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

20.

„Güter für digitale Überwachung“ Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen;

21.

„internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ oder „ICP“ ("internal compliance programme") laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen;

22.

„im Wesentlichen identischer Vorgang“ einen Vorgang, der Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften wie ein anderer Vorgang betrifft und an dem dieselben Endverwender oder Empfänger wie an diesem anderen Vorgang beteiligt sind.

KAPITEL II

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 3

(1)   Die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.

(2)   Gemäß Artikel 4, 5, 9 oder 10 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:

a)

zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen;

b)

für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde; für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet "militärische Endverwendung":

i)

den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;

ii)

die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; oder

iii)

die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;

c)

für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.

(2)   Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.

(5)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.

(6)   Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(7)   Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten System.

(8)   Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.

Artikel 5

(1)   Die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2)   Ist einem Ausführer aufgrund von im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangten Erkenntnissen bekannt, dass Güter für digitale Überwachung, die der Ausführer ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll. Die Kommission und der Rat stellen den Ausführern Leitlinien gemäß Artikel 26 Absatz 1 zur Verfügung.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Einrichtungen, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.

(5)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und überprüfen sie innerhalb von 30 Arbeitstagen anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend. In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat die Verlängerung der 30-tägigen Frist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

(6)   Teilen alle Mitgliedstaaten einander und der Kommission mit, dass für im Wesentlichen identische Vorgänge eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden sollte, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Informationen über die Güter für digitale Überwachung und gegebenenfalls die Bestimmungsziele, für die Genehmigungspflichten gelten, wie von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck mitgeteilt.

(7)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Absatz 6 veröffentlichten Informationen mindestens jährlich auf der Grundlage der von der Kommission bereitgestellten einschlägigen Informationen und Analysen. Teilen sich alle Mitgliedstaaten untereinander und der Kommission mit, dass die Veröffentlichung einer Genehmigungspflicht geändert oder erneuert werden sollte, so ändert oder erneuert die Kommission die gemäß Absatz 6 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Informationen unverzüglich entsprechend.

(8)   Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(9)   Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.

(10)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, die Aufnahme von nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Gütern in die geeigneten internationalen Nichtverbreitungsregime oder Ausfuhrkontrollregelungen zu unterstützen, um die Kontrollen auszuweiten. Die Kommission legt Analysen der gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 erhobenen einschlägigen Daten vor.

(11)   Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.

Artikel 6

(1)   Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2)   Möchte ein Vermittler Vermittlungstätigkeiten für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Vermittler die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht in der Liste aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(5)   Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 7

(1)   Die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Güter befinden, jederzeit verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2)   Bevor sie eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot trifft, kann die zuständige Behörde in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Erfolgt die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so kann die zuständige Behörde jedes einzelnen betroffenen Mitgliedstaats die Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet untersagen.

Die zuständige Behörde kann für die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter, die durch das Zollgebiet der Union befördert werden, bestimmt, eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Ist die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, kann die zuständige Behörde die Genehmigungspflicht für folgende Akteure vorschreiben:

a)

den Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union;

b)

den Beförderer im Sinne von Artikel 5 Nummer 40 des Zollkodex der Union; oder

c)

die natürliche Person, die die durchgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im persönlichen Gepäck dieser Person befinden.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.

(4)   Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 8

(1)   Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2)   Möchte ein Erbringer technischer Unterstützung technische Unterstützung für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen, und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Erbringer von technischer Unterstützung die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

a)

innerhalb des Gebiets eines der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 aufgeführten Länder oder in das jeweilige Gebiet oder für eine in einem der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 aufgeführten Länder ansässige Person erbracht wird;

b)

in Form einer Weitergabe von allgemein zugänglichen Informationen oder Informationen aus dem Bereich der wissenschaftlichen Grundlagenforschung im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung oder der Nukleartechnologie-Anmerkung in Anhang I erfolgt;

c)

von Behörden oder Dienststellen eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben erbracht wird;

d)

für die Streitkräfte eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird;

e)

für einen Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR-Technologie) in Anhang IV genannt ist; oder

f)

das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Erbringung technischer Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Erbringer technischer Unterstützung, der technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(6)   Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 9

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an. Handelt es sich bei der Maßnahme um die Erstellung einer nationalen Kontrollliste, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auch über die Beschreibung der kontrollierten Güter.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen, einschließlich aller Änderungen ihrer nationalen Kontrolllisten.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Kommission veröffentlicht gesondert, unverzüglich und in allen Amtssprachen der Union eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten. Sobald ein Mitgliedstaat Änderungen seiner nationalen Kontrollliste mitgeteilt hat, veröffentlicht die Kommission unverzüglich und in allen Amtssprachen der Union eine Aktualisierung der Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten.

Artikel 10

(1)   Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Ausfuhr dieser Güter auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste von Gütern, die dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 erlassen hat und die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 veröffentlicht wurde, eine Genehmigungspflicht vorschreibt und wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, einschließlich der Verhütung terroristischer Handlungen, oder aus Menschenrechtserwägungen bedenklich sind.

(2)   Lehnt ein Mitgliedstaat eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung ab, so teilt er diese Entscheidung auch der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, unterrichtet seine Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden unverzüglich über diese Genehmigungspflicht und teilt gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission einschlägige Informationen insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.

Artikel 11

(1)   Die Verbringung innerhalb der Union der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung:

a)

dem Verbringer oder der zuständigen Behörde bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb des Zollgebiets der Union liegt;

b)

die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4, 5, 9 oder 10 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt; und

c)

die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 des Zollkodex der Union unterzogen werden sollen.

(3)   Die Genehmigung für die Verbringung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in dem Mitgliedstaat beantragt, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.

(4)   In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2 vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(6)   Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 beinhaltet keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen des Zollgebiets der Union, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Zollgebiet der Union durchgeführt werden.

(7)   Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht dazu, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.

(8)   Ein Mitgliedstaat kann in seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, innerhalb der Union der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.

(9)   In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen Papieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.

KAPITEL III

AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 12

(1)   Folgende Ausfuhrgenehmigungen werden mit dieser Verordnung geschaffen oder können gemäß dieser Verordnung erteilt werden:

a)

Einzelausfuhrgenehmigungen;

b)

Globalausfuhrgenehmigungen;

c)

nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen;

d)

allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung gemäß Anhang II Abschnitte A bis H.

Die mit dieser Verordnung geschaffenen oder gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Union.

(2)   Einzelausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist.

Ist der Ausführer nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, so werden unbeschadet von Artikel 2 Nummer 3 Einzelausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden.

Alle Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt A in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

(3)   Einzelausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen sind vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der zuständigen Behörde bis zu zwei Jahre gültig.

Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Großprojekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt; sie beträgt jedoch nicht mehr als vier Jahre, außer in hinreichend begründeten Fällen, die sich aus der Laufzeit des Projekts ergeben.

(4)   Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Angaben zu ihren Anträgen auf Erteilung von Einzelausfuhrgenehmigungen oder Globalausfuhrgenehmigungen, um diesen vollständige Angaben insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter zukommen zu lassen.

Einzelausfuhrgenehmigungen sind von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig. Die zuständige Behörde kann bestimmte Anträge von der Verpflichtung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung ausnehmen. Globalausfuhrgenehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig sein.

Ausführer, die Globalausfuhrgenehmigungen nutzen, haben über ein ICP zu verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Informationen, die sie bei der Bearbeitung des vom Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung berücksichtigt hat, für nicht notwendig.

Die Melde- und ICP-Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzelgenehmigungen oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

(6)   Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen:

a)

gelten nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I aufgeführt sind;

b)

werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt; sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der diese Genehmigungen erteilt, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllen; sie werden gemäß den Angaben in Anhang III Abschnitt C ausgestellt;

c)

werden nicht verwendet, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für solche Verwendungszwecke bestimmt sind.

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen können auch für Güter und Bestimmungsorte gelten, die Anhang II Abschnitte A bis H aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht derartige Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(7)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen verboten wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, stellt fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt.

Artikel 13

(1)   Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist. Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht werden sollen, erteilt.

(2)   Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter erteilt und geben den Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, den Endverwender und den genauen Standort des Endverwenders unzweideutig an.

In den Genehmigungen für technische Unterstützung werden der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders unzweideutig angegeben.

Die Genehmigungen sind im gesamten Zollgebiet der Union gültig.

(3)   Die Vermittler und die Erbringer von technischer Unterstützung übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Dritte, das Bestimmungsland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

(5)   Alle Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt B in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 14

(1)   Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang II Abschnitt A Teil 2 nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder – im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck – für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultiert unverzüglich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der einschlägigen Informationen. Für diese Konsultation wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt. Die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.

Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.

In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2)   Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, hat er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System mitzuteilen.

Artikel 15

(1)   Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt oder eine Durchfuhr gemäß dieser Verordnung verboten wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Erwägungen, darunter:

a)

die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;

b)

ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;

c)

Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst werden;

d)

Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung die Implementierung eines ICP durch den Ausführer.

Artikel 16

(1)   Die zuständige Behörde kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ablehnen und eine von ihr bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Ablehnung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen abgelehnte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit und wird alle drei Jahre überprüft. Bei der dritten Überprüfung ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, die Gründe für die Beibehaltung der jeweiligen Ablehnung zu erläutern.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 7. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.

(4)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten auch für Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Artikel 13.

(5)   Bevor die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung über die Erteilung einer Genehmigung oder über das Verbot einer Durchfuhr befindet, prüft sie alle gemäß dieser Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für einen im Wesentlichen identischen Vorgang verweigert wurde. Dann konsultiert sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die derartige Ablehnungen oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels erlassen haben.

Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie den fraglichen Vorgang als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten. Geht innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten den fraglichen Vorgang nicht als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten.

Sind für die ordnungsgemäße Bewertung des fraglichen Vorgangs weitere Informationen erforderlich, so vereinbaren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Zehntagesfrist. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

Beschließt die zuständige Behörde nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Informationen zur Begründung der Entscheidung.

(6)   Alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.

(7)   Die Weitergabe von Informationen gemäß diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 23 Absatz 5 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.

KAPITEL IV

ÄNDERUNG DER LISTEN VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK UND DER BESTIMMUNGSZIELE

Artikel 17

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck in den Anhängen I und IV folgendermaßen zu ändern:

a)

die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen geändert, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind;

b)

betrifft die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II zu ändern, indem – in Absprache mit der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen der einschlägigen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen, etwa Änderungen der Kontrolllisten, sowie der einschlägigen geopolitischen Entwicklungen – Güter aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen oder Bestimmungsziele hinzugefügt oder aus ihm herausgenommen werden. Wird es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 19 auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Artikel 18

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. September 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13 April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 20

Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang IV, bei der es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 36 AEUV, namentlich der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.

KAPITEL V

ZOLLVERFAHREN

Artikel 21

(1)   Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die erforderliche Ausfuhrgenehmigung eingeholt worden ist.

(2)   Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt oder nicht, die Union von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn:

a)

er Grund zu der Annahme hat, dass

i)

bei Erteilung der Genehmigung einschlägige Informationen nicht berücksichtigt wurden; oder

ii)

die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat; oder

b)

ihm einschlägige Informationen im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorliegen.

(4)   In den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen konsultiert der in jenem Absatz genannte Mitgliedstaat unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat oder der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergreifen kann, damit die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 ergreifen kann. Wenn diese zuständige Behörde beschließt, die Genehmigung aufrechtzuerhalten oder keine Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu ergreifen, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder wenn innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen ist, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(5)   Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden entwickeln.

Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.

(2)   Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

KAPITEL VI

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN, DURCHFÜHRUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 23

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich

a)

einer Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die befugt sind,

Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen,

Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung zu erteilen,

die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß dieser Verordnung zu verbieten;

b)

der Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 1.

Die Kommission leitet die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden. Der Informationsaustausch kann Folgendes betreffen:

a)

relevante Daten zu den Genehmigungen, die für jede erteilte Genehmigung vorgelegt werden (z. B. Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen Genehmigungen);

b)

zusätzliche Angaben zur Anwendung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Kriterien, die Anzahl der Akteure mit ICP und, soweit verfügbar, Daten über Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus anderen Mitgliedstaaten;

c)

Angaben zu der Analyse, die den Ergänzungen oder geplanten Ergänzungen der nationalen Kontrolllisten gemäß Artikel 9 zugrunde liegt;

d)

Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch risikobasierte Prüfungen, Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und gegebenenfalls Anzahl der Verstöße, Beschlagnahmen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;

e)

Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

(3)   Der Austausch von Daten zu Genehmigungen erfolgt mindestens einmal jährlich im Einklang mit Leitlinien, die von der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ zu erstellen sind, und unter gebührender Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission überprüfen regelmäßig die Durchführung von Artikel 15 auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen und der Analysen dieser Daten. Alle an diesem Austausch Beteiligten wahren die Vertraulichkeit der Gespräche.

(5)   Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (14) und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Informationen gelten entsprechend.

(6)   Die Kommission entwickelt im Benehmen mit der nach Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission zu unterstützen. Das System ist, sofern möglich, von der Kommission mit den elektronischen Genehmigungssystemen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, soweit dies zur Erleichterung dieser direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs erforderlich ist. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und Funktionsweise unterrichtet.

(7)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 24

(1)   Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(2)   Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer sie dies für erforderlich hält.

(3)   Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrolllisten der Union in Anhang I. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.

(4)   Die Kommission unterstützt ein Unionsprogramm zum Aufbau von Genehmigungs- und Durchsetzungskapazitäten, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Schulungsprogramme für Amtsträger der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“.

Artikel 25

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet zur Unterstützung eines Informationsaustauschs und einer direkten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein (im Folgenden „Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung“). Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission, soweit verfügbar, einschlägige Informationen aus, auch über die Anwendung, die Art und die Auswirkungen der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung bewährter Verfahren und zu nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften.

Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch einschlägige Informationen über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden im Hinblick auf risikobasierte Prüfungen, die Aufdeckung und Verfolgung von nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften aus.

Der Informationsaustausch im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung erfolgt vertraulich.

KAPITEL VII

TRANSPARENZ, KOMMUNIKATION, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG

Artikel 26

(1)   Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren für Ausführer, Vermittler und Erbringer technischer Unterstützung obliegt den Mitgliedstaaten, in denen sie ansässig oder niedergelassen sind. In diesen Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren wird dem Informationsbedarf von KMU besonders Rechnung getragen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vor. Dieser Jahresbericht wird veröffentlicht.

Der Jahresbericht enthält Informationen über Genehmigungen (insbesondere Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten) Ablehnungen und Verbote gemäß dieser Verordnung. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Verwaltung (insbesondere über Personal, Maßnahmen in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften (compliance) und Öffentlichkeitsarbeit (outreach), spezifische Instrumente für die Genehmigungserteilung oder Gütereinstufung) und die Durchsetzung von Kontrollen (insbesondere über die Zahl der Verstöße und Sanktionen).

Was Güter für digitale Überwachung betrifft, enthält der Jahresbericht spezifische Informationen über Genehmigungen, insbesondere über die Zahl der eingegangenen Anträge nach Gütern, den ausstellenden Mitgliedstaat und die von diesen Anträgen betroffenen Bestimmungsziele sowie über die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.

Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen werden gemäß den in Absatz 3 genannten Grundsätzen vorgelegt.

Die Kommission und der Rat stellen Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereit, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, wobei den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen gebührend Rechnung getragen wird. Für die im Rahmen dieses Artikels ausgetauschten oder veröffentlichten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (15).

(4)   Zwischen dem 10. September 2026 und dem 10. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Nach dem 10. September 2024 führt die Kommission eine Bewertung des Artikels 5 durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.

KAPITEL VIII

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 27

(1)   Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:

a)

eine Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

b)

die Menge dieser Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

c)

Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

d)

soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(2)   In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler und Erbringer von technischer Unterstützung Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten oder technische Unterstützung, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten oder der technischen Unterstützung waren, zum Zeitraum, in dem solche Tätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zum Bestimmungsziel dieser Güter und Tätigkeiten sowie zu den Ländern, auf die sich die Tätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.

(3)   Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4)   Die Papiere und Aufzeichnungen zur Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 28

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

a)

Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können;

b)

die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 6 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind oder von Erbringern technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, zu verschaffen.

KAPITEL IX

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 29

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen Informationsaustausch mit Drittländern, um die globale Konvergenz der Kontrollen zu fördern.

Mit den Dialogen können die regelmäßige und gegenseitige Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, sowie der Aufbau von Kapazitäten und die Kontaktaufnahme mit Drittländern unterstützt werden. Die Dialoge können auch dazu beitragen, dass Drittländer effektive Ausfuhrkontrollen einhalten, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen als Vorbild für international bewährte Verfahren entwickelt wurden.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln.

Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Diese Verordnung gilt unbeschadet des delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU.

Artikel 31

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird aufgehoben.

Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, 20. Mai 2021

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(11)  ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

(12)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG I

LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄSS ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG

Mit der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im vorliegenden Anhang werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich der Australischen Gruppe (1), des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) (2), der Nuclear Suppliers Group (NSG) (3), des Wassenaar-Arrangements (4) und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) (5) – umgesetzt.

INHALT

Teil I -

Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

Teil II - Kategorie 0

Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Teil III - Kategorie 1

Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

Teil IV - Kategorie 2

Werkstoffbearbeitung

Teil V - Kategorie 3

Allgemeine Elektronik

Teil VI - Kategorie 4

Rechner

Teil VII - Kategorie 5

Telekommunikation und „Informationssicherheit“

Teil VIII - Kategorie 6

Sensoren und Laser

Teil IX - Kategorie 7

Luftfahrtelektronik und Navigation

Teil X - Kategorie 8

Meeres- und Schiffstechnik

Teil XI - Kategorie 9

Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

TEIL I -     Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I

1.

Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis „SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten Listen gemeint.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

3.

Die von diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

4.

Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)

(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)

Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)

Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung:

Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-„Technologien“ nicht freigestellt.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

NUKLEARSOFTWARE-ANMERKUNG (NSA)

(Soweit in Gattung D der Kategorie 0 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)

Gattung D der Kategorie 0 erfasst nicht „Software“, die den unbedingt notwendigen „Objektcode“ für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr des „Objektcodes“, der für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist, an denselben Endverwender genehmigt.

Anmerkung:

Die Nuklearsoftware-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.

ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)

(Soweit in Gattung D der Kategorien 1 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)

Die Gattungen der Kategorien 1 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, auf die eines der Folgenden zutrifft:

a.

sie ist frei erhältlich und

1.

wird im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:

a.

Barverkauf,

b.

Versandverkauf,

c.

Verkauf über elektronische Medien oder

d.

Telefonverkauf und

2.

sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann,

Anmerkung:

Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.

b.

sie ist „allgemein zugänglich“ oder

c.

der „Objektcode“ stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung:

Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.

ALLGEMEINE ANMERKUNG „INFORMATIONSSICHERHEIT“ (AAI)

Güter oder Funktionen der „Informationssicherheit“ sollten vor dem Hintergrund der Vorschriften in Kategorie 5, Teil 2 betrachtet werden, selbst wenn es sich um Komponenten, „Software“ oder Funktionen anderer Güter handelt.

REDAKTIONELLE GEPFLOGENHEITEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION

Gemäß den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen gilt für deutsche Texte im Amtsblatt:

Vielstellige Dezimalzahlen sollten vom Dezimalkomma aus der besseren Übersicht wegen in Dreiergruppen mittels halbem Festabstand gegliedert werden.

Dezimalstellen werden nicht gegliedert.

Der in diesem Anhang enthaltene Text folgt den oben beschriebenen Gepflogenheiten.

VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN

Für Abkürzungen, die als definierte Begriffe verwendet werden, siehe "Begriffsbestimmungen"

ABKÜRZUNGEN

ABEC

Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee)

ABMA

Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Lagerhersteller (American Bearing Manufacturers Association)

ADC

Analog-Digital-Wandler (Analogue-to-Digital Converter)

AGMA

Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association)

AHRS

Lage- und Kurs-Referenzsystem (Attitude and Heading Reference Systems)

AISI

American Iron and Steel Institute

ALE

Atomlagenepitaxie (Atomic Layer Epitaxy)

ALU

Arithmetisch-logische Einheit (Arithmetic Logic Unit)

ANSI

American National Standards Institute

APP

Angepasste Spitzenleistung (Adjusted Peak Performance)

APU

Hilfstriebwerk (Auxiliary Power Unit)

ASTM

American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung)

ATC

Flugsicherung (Air Traffic Control)

BJT

Bipolartransistor (Bipolar Junction Transistors)

BPP

Strahlparameterprodukt (Beam Parameter Product)

BSC

Base Station Controller

CAD

Rechnergestützter Entwurf (Computer-Aided-Design)

CAS

Chemical Abstracts Service

CCD

Ladungsgekoppeltes Bauelement (Charge Coupled Device)

CDU

Control and Display Unit

CEP

CEP-Wert (Circular Error Probable)

CMM

Koordinatenmessmaschine (Coordinate Measuring Machine)

CMOS

Komplementärer Metall-Oxid-Halbleiter (Complementary Metal Oxide Semiconductor)

CNTD

Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (Controlled Nucleation Thermal Deposition)

CPLD

Komplexer programmierbarer Logikschaltkreis (Complex Programmable Logic Device)

CPU

Zentraleinheit (Central Processing Unit)

CVD

Chemische Beschichtung aus der Gasphase (Chemical Vapour Deposition)

CW

Chemische Kampfstoffe (Chemical Warfare)

CW (für Laser)

Dauerstrich (Continuous Wave)

DAC

Digital-Analog-Wandler (Digital-to-Analogue Converter)

DANL

Angezeigter mittlerer Rauschpegel (Displayed Average Noise Level)

DBRN

Datenbankgestütztes Navigationssystem (Data-Base Referenced Navigation)

DDS

Direkter digitaler Synthesizer (Direct Digital Synthesizer)

DMA

Dynamisch-mechanische Analyse

DME

Entfernungsmesseinrichtung (Distance Measuring Equipment)

DMOSFET

Diffundierter Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Diffused Metal Oxide Semiconductor Field Effect Transistor)

DS

Gerichtete Erstarrung (Directionally Solidified)

EB

Brückenzünder (Exploding Bridge)

EB-PVD

Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (Electron Beam Physical Vapour Deposition)

EBW

Brückenzünderdraht (Exploding bridge wire)

ECM

Elektrochemisches Abtragen (Electro-chemical machining)

EDM

Funkenerosionsmaschinen (Electrical Discharge Machines)

EFI

Folienzünder (Exploding Foil Initiators)

EIRP

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Effective Isotropic Radiated Power)

EMP

Elektromagnetischer Impuls (Electromagnetic Pulse)

ENOB

Effektive Anzahl von Bits (Effective Number of Bits)

ERF

Elektrorheologische Endbearbeitung (Electrorheological Finishing)

ERP

Effektive Strahlungsleistung (Effective Radiated Power)

ESD

Elektrostatische Entladung (Electrostatic Discharge)

ETO

ETO-Thyristor (Emitter-Turn-Off-Thyristor)

ETT

Elektrisch gesteuerter Thyristor (Electrical Triggering Thyristor)

EU

Europäische Union (European Union)

EUV

Extrem-Ultraviolett

FADEC

Volldigitale Triebwerksregelung (Full Authority Digital Engine Control)

FFT

Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform)

FPGA

Field Programmable Gate Array

FPIC

Field Programmable Interconnect

FPLA

Field Programmable Logic Array

FPO

Gleitkomma-Operation (Floating Point Operation)

FWHM

Halbwertsbreite (Full-Width Half-Maximum)

GLONASS

Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System)

GNSS

Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System)

GPS

Globales Positionierungssystem (Global Positioning System)

GSM

Global System for Mobile Communications

GTO

GTO-Thyristor (Gate Turn-off Thyristor)

HBT

Hetero-Bipolartransistor (Hetero-Bipolar Transistors)

HDMI

High-Definition Multimedia Interface

HEMT

Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit (High Electron Mobility Transistors)

ICAO

Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)

IEC

Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission)

IED

Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (Improvised Explosive Device)

IEEE

Institute of Electrical and Electronic Engineers

IFOV

Momentaner Bildfeldwinkel (Instantaneous-Field-Of-View)

IGBT

Bipolartransistor mit isolierter Gate-Elektrode (Insulated Gate Bipolar Transistor)

IGCT

IGC-Thyristor (Integrated Gate Commutated Thyristor)

IHO

Internationale Hydrografische Organisation

ILS

Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System)

IMU

Trägheitsmessgerät (Inertial Measurement Unit)

INS

Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System)

IP

Internetprotokoll

IRS

Trägheitsreferenzsystem (Inertial Reference System)

IRU

Trägheitsreferenzgerät (Inertial Reference Unit)

ISA

Internationale Normatmosphäre (International Standard Atmosphere)

ISAR

Radar mit inverser künstlicher Apertur (Inverse Synthetic Aperture Radar)

ISO

Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization)

ITU

Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union)

JT

Joule-Thomson

KAS

kleinste auflösbare Strukturbreite (Minimum Resolvable Feature size)

LIDAR

Laser- oder Lichtradar (light detection and ranging)

LIDT

Laserinduzierte Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold)

LOA

Länge über alles (Length Overall)

LRU

Auswechselbare Einheit (Line Replaceable Unit)

LTT

Fotothyristor (Light Triggering Thyristor)

MLS

Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing Systems)

MMIC

Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (Monolithic Microwave Integrated Circuit)

MOCVD

CVD-Verfahren auf der Basis metallorganischer Verbindungen (Metal Organic Chemical Vapour Deposition)

MOSFET

Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Metal-Oxide-Semiconductor Field Effect Transistor)

MPM

Mikrowellenleistungsmodul (Microwave Power Module)

MRF

Magnetorheologische Endbearbeitung (Magnetorheological Finishing)

MRI

Magnetresonanzbildgebung (Magnetic Resonance Imaging)

MTBF

Mittlere ausfallfreie Zeit (Mean-Time-Between-Failures)

MTTF

Mittlere Zeit bis zum beobachteten Fehler (Mean-Time-to-Failure)

NA

Numerische Apertur (Numerical Aperture)

NEQ

Nettoexplosivstoffmasse (Net Explosive Quantity)

NIJ

Nationales Justizinstitut (National Institute of Justice)

OAM

Betrieb, Verwaltung oder Wartung (Operations, Administration or Maintenance)

OSI

Open Systems Interconnection

PAI

Polyamidimide (Polyamide-imides)

PAR

Präzisionsanflugradar (Precision Approach Radar)

PCL

Passives Lokalisierungssystem (Passive Coherent Location)

PDK

Process Design Kit

PIN

Persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number)

PMR

Privater mobiler Sprechfunk (Private Mobile Radio)

ppm

Entspricht 1 × 10–6 (parts per million)

PVD

Physikalische Beschichtung aus der Gasphase (Physical Vapour Deposition)

QAM

Quadratur-Amplituden-Modulation (Quadrature-Amplitude-Modulation)

QE

Quantenausbeute (Quantum Efficiency)

RAP

Reaktives Atomplasma (Reactive Atom Plasmas)

RF

Hochfrequenz (Radio Frequency)

rms

Quadratisches Mittel (Root Mean Square)

RNC

Radio Network Controller

RNSS

Regionales Satellitennavigationssystem (Regional Navigation Satellite System)

ROIC

Integrierte Ausleseschaltung (Read-out Integrated Circuit)

S-FIL

Nano-Imprint-Lithografie im Step-and-Flash-Imprint-Verfahren (Step and Flash Imprint Lithography)

SAR

Radar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Radar)

SAS

Sonar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Sonar)

SC

Einkristall [monokristallin] (Single Crystal)

SCR

Gesteuerter Silizium-Gleichrichter (Silicon Controlled Rectifier)

SFDR

Störungsfreier Dynamikbereich (Spurious Free Dynamic Range)

SHPL

Höchstleistungslaser (Super High Powered Laser)

SLAR

Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (Sidelooking Airborne Radar)

SOI

Silizium-auf-Isolator (Silicon-on-Insulator)

SQUID

Supraleitende Quanteninterferenzeinheit (Superconducting Quantum Interference Device)

SRA

Auswechselbare Baugruppe (Shop Replaceable Assembly)

SRAM

Statischer Schreib-Lese-Speicher (Static Random Access Memory)

SSB

Einseitenband (Single Sideband)

SSR

Sekundärüberwachungsradar (Secondary Surveillance Radar)

SSS

Sonar mit seitlicher Abtastung (Side Scan Sonar)

TIR

Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading)

TVR

Maximale Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung (Transmitting Voltage Response)

u

Atomare Masseneinheit (Atomic mass unit)

UPR

Einseitige Wiederholgenauigkeit der Positionierung (Unidirectional Positioning Repeatability)

UTS

Zugfestigkeit (Ultimate Tensile Strength)

UV

Ultraviolett

VJFET

Vertikal-Sperrschicht-Feldeffekttransistor (Vertical Junction Field Effect Transistor)

VOR

UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omni-directional Range)

WHO

Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization)

WLAN

Wireless Local Area Network

ZfP

Zerstörungsfreie Prüfung (Non-Destructive Test)

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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TEIL II –     Kategorie 0

KATEGORIE 0KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG

0A   Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

0A001

„Kernreaktoren” und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a.

„Kernreaktoren”;

b.

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines „Kernreaktors“;

c.

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kernreaktor“;

d.

Steuerstäbe, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor“;

e.

Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem „Kernreaktor“;

f.

Rohre (oder Rohrsysteme) aus Zirkoniummetall oder -legierungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung als Hüllrohre in einem „Kernreaktor”, in Mengen von mehr als 10 kg;

Anmerkung:

Zu Zirkoniumdruckrohren siehe 0A001e, zu Druckröhren siehe 0A001h.

g.

Pumpen oder Kompressoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren”,

h.

‚innere Einbauten eines Kernreaktors’, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor”, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, Druckröhren, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten,

Technische Anmerkung:

‚Innere Einbauten eines Kernreaktors’ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i.

Wärmetauscher wie folgt:

1.

Dampferzeuger, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primär- oder Zwischenkühlkreislauf eines „Kernreaktors”,

2.

andere Wärmetauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primär- oder Zwischenkühlkreislauf eines „Kernreaktors”,

Anmerkung:

0A001i erfasst nicht Wärmeaustauscher für unterstützende Systeme des Reaktors, wie z. B. Notkühlsysteme oder Nachwärme-Kühlsysteme.

j.

Neutronendetektoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors”,

k.

‚externe thermische Abschirmungen‘, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem „Kernreaktor“ zwecks Reduzierung des Wärmeverlusts sowie als Sicherheitshülle für den Reaktorbehälter.

Technische Anmerkung:

‚Externe thermische Abschirmungen‘ im Sinne von Unternummer 0A001k sind Hauptstrukturen, die am Reaktorbehälter angebracht sind, um den Wärmeverlust des Reaktors und die Temperatur in der Sicherheitshülle zu reduzieren.

0B   Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

0B001

Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ oder „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ oder „besonderem spaltbaren Material“, wie folgt:

1.

Gaszentrifugen-Trennanlagen,

2.

Gasdiffusions-Trennanlagen,

3.

aerodynamische Trennanlagen,

4.

Trennanlagen durch chemischen Austausch,

5.

Trennanlagen durch Ionenaustausch,

6.

Isotopentrennanlagen nach dem atomaren „Laser“ verfahren,

7.

Isotopentrennanlagen nach dem molekularen „Laser“ verfahren,

8.

Plasmatrennanlagen,

9.

Trennanlagen nach dem elektromagnetischen Verfahren;

b.

Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gaszentrifugen-Trennverfahren, wie folgt:

Technische Anmerkung:

‚Hochfeste Materialien‘ im Sinne von Unternummer 0B001b sind die folgenden Materialien:

1.

martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1,95 GPa,

2.

Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 0,46 GPa oder

3.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 x 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 x 104 m.

1.

Gaszentrifugen,

2.

vollständige Rotorsysteme,

3.

Rotorrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich 12 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

4.

Ringe oder Sickenbänder mit einer Wandstärke kleiner/gleich 3 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm und konstruiert für die Verstärkung oder Verbindung der Rotorteile untereinander, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

5.

Leitbleche mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm zur Montage innerhalb der Rotorrohre, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

6.

obere und untere Deckel mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm als Rotorrohrenden, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,

7.

magnetisch aufgehängte Lager wie folgt:

a.

Lagerbaugruppen, bestehend aus einem Ringmagneten, der innerhalb eines Gehäuses aufgehängt ist, das aus „UF6-resistenten Werkstoffen“ hergestellt oder mit solchen geschützt ist und ein Dämpfungsmedium enthält; der Magnet ist mit einem am Rotordeckel montierten Polstück oder einem zweiten Magneten gekoppelt,

b.

aktive magnetische Lager, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Gaszentrifugen,

8.

besonders hergerichtete Lager, die ein halbkugelförmiges Gegenlager (pivot-cup) enthalten und auf einem Dämpfer montiert sind,

9.

Molekularpumpen aus Zylindern mit inneren spiralförmigen gepressten oder gefrästen Nuten und inneren Bohrungen,

10.

ringförmige Motorstatoren für mehrphasige Wechselstromhysteresemotoren (oder -reluktanzmotoren) für Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich größer/gleich 600 Hz und mit einem Leistungsbereich größer/gleich 40 VA,

11.

Zentrifugenrezipienten oder Zentrifugengehäuse zur Aufnahme des Gesamtrotors der Gaszentrifuge, bestehend aus einem starren Zylinder mit einer Wandstärke bis zu 30 mm mit präzisionsgefertigten Enden, die parallel zueinander und senkrecht zur Längsachse des Zylinders sind, mit einer Abweichung kleiner/gleich 0,05°,

12.

Entnahmevorrichtungen, bestehend aus besonders konstruierten oder hergerichteten Rohren für die Entnahme von UF6-Gas aus dem Inneren des Zentrifugenrotors nach dem Pitot-Prinzip und anschließbar an das zentrale Gaserfassungssystem,

13.

Frequenzumwandler (Konverter oder Inverter), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Spannungsversorgung von Motorstatoren für die Gaszentrifugenanreicherung, mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Mehrphasenausgang größer/gleich 600 Hz und

b.

hohe Stabilität (mit Frequenzstabilisierung besser als 0,2 %),

14.

Schnellschluss- und Regelventile wie folgt:

a.

Schnellschlussventile, besonders konstruiert oder hergerichtet, um den UF6-Gasstrom für die Produktfraktion (angereichertes Uran)- und die Restfraktion(„abgereichertes Uran“) innerhalb einer Gaszentrifuge zu regeln,

b.

Faltenbalgventile (Schnellschluss- oder Regelventile), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einem Innendurchmesser zwischen 10 mm und 160 mm, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in Haupt- oder Nebensystemen von Gaszentrifugenanreicherungsanlagen,

c.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:

1.

Gasdiffusionstrennwände aus porösen metallischen, polymeren oder keramischen „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einer Porengröße von 10 nm bis 100 nm, einer Dicke kleiner/gleich 5 mm und, bei Röhrenform, mit einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm,

2.

Gasdiffusorgehäuse, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

3.

Kompressoren oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen größer/gleich 1 m3/min UF6, einem Förderdruck bis zu 500 kPa und einem Druckverhältnis von kleiner/gleich 10:1, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

4.

Wellendichtungen für Kompressoren oder Ventilatoren, erfasst von Unternummer 0B001c3, konstruiert für eine Einwärtsleckrate des Puffergases von weniger als 1 000 cm3/min,

5.

Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“ und konstruiert für eine Leckrate von weniger als 10 Pa/h bei einem Druckunterschied von 100 kPa,

6.

Faltenbalgventile (manuell oder automatisch, Schnellschluss- oder Regelventile), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“.

d.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:

1.

Trenndüsen mit schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius kleiner als 1 mm, hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Trennblech innerhalb der Düse, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Ströme teilt,

2.

zylindrische oder konische Rohre (Wirbelrohre), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem oder mehreren tangentialen Gaseinlässen,

3.

Kompressoren oder Ventilatoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,

4.

Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,

5.

Gehäuse für Trennelemente, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, entwickelt zur Aufnahme von Wirbelrohren oder Trenndüsen,

6.

Faltenbalgventile (manuell oder automatisch, Schnellschluss- oder Regelventile), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von größer/gleich 40 mm,

7.

Prozesssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium) bis zu einem UF6-Gehalt von kleiner/gleich 1 ppm, einschließlich:

a.

Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

b.

Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

c.

Trenndüsen oder Wirbelrohre zum Trennen von UF6 und Trägergas,

d.

UF6-Kühlfallen, geeignet zum Ausfrieren von UF6,

e.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch, wie folgt:

1.

Pulsationskolonnen für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 s und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien, wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, oder Glas),

2.

Flüssig-Flüssig-Zentrifugalextraktoren mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 s und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien, wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, oder Glas),

3.

elektrochemische Reduktionszellen, resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl), entwickelt zur Reduktion von Uran von einer Valenzstufe zu einer anderen,

4.

Einspeiseausrüstung für elektrochemische Reduktionszellen zur Entnahme von U+4 aus dem organischen Materialstrom und Teile, die im Kontakt mit dem Prozessstrom stehen, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Materialien (z. B. Glas, Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertes Grafit),

5.

Einspeise-Aufbereitungssysteme zur Herstellung hochreiner Uranchloridlösung, bestehend aus Lösemitteltrennungs-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstung für die Reinigung, sowie Elektrolysezellen zur Reduzierung von U+6 oder U+4 zu U+3,

6.

Uranoxidationssysteme zur Oxidation von U+3 zu U+4,

f.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:

1.

schnell reagierende Ionenaustauschharze, membranartig- oder porös-makrovernetzte Harze, in denen die aktiven chemischen Austauschgruppen auf eine Oberflächenschicht eines inaktiven porösen Trägermaterials begrenzt sind und andere zusammengesetzte Strukturen in geeigneter Form, einschließlich Teilchen oder Fasern mit Durchmessern kleiner/gleich 0,2 mm, resistent gegen konzentrierte Salzsäure, präpariert für eine Austauschhalbwertszeit von weniger als 10 s und geeignet für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C),

2.

Ionenaustauschsäulen (zylindrisch) mit einem Durchmesser größer als 1 000 mm, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäure (z. B. Titan oder fluorkohlenwasserstoffhaltige Kunststoffe) und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) und Drücken oberhalb 0,7 MPa,

3.

Ionenaustausch-Rückflusssysteme (chemische oder elektrochemische Oxidations- oder Reduktionssysteme) zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktions- oder Oxidationsmittel, die in Anreicherungskaskaden nach dem Ionenaustauschverfahren benutzt werden,

g.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Laserisotopentrennung mit Isotopentrennanlagen nach dem atomaren Laserverfahren wie folgt:

1.

Uranmetall-Verdampfungssysteme zur Verwendung in der Laseranreicherung, konstruiert für eine Ausgangsleistung von größer/gleich 1 kW auf das Target,

2.

Handhabungssysteme für flüssiges oder gasförmiges Uranmetall, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Handhabung von geschmolzenem Uran, geschmolzenen Uranlegierungen oder Uranmetalldampf zur Verwendung bei der Laseranreicherung sowie eigens hierfür konstruierte Bestandteile,

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 2A225.

3.

Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme für die Entnahme von Uranmetall in flüssiger oder fester Form, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf oder flüssigem Uran sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,

4.

Behälter für Separatoren (zylindrische oder rechteckige Kessel) zur Aufnahme der Uranmetalldampfquelle, der Elektronenstrahlkanone und der Sammler für Produktfraktion(angereichertes Uran) und Restfraktion(„abgereichertes Uran“),

5.

„Laser“ oder „Laser“ systeme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeiträume,

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 UND 6A205.

h.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Laserisotopentrennung mit Isotopentrennanlagen nach dem molekularen Laserverfahren wie folgt:

1.

Überschallexpansionsdüsen zur Kühlung von Mischungen aus UF6 und Trägergas auf Temperaturen kleiner/gleich 150 K (-123 °C), hergestellt aus „UF6 -resistenten Werkstoffen“,

2.

Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Sammeln von Uranmaterial oder -Restfraktion(„abgereichertem Uran“) nach der Bestrahlung mit Laser, hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“,

3.

Kompressoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,

4.

Ausrüstung zur Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (gasförmig),

5.

Prozesssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (z. B. Stickstoff, Argon oder andere Gase), einschließlich:

a.

Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

b.

Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),

c.

UF6-Kühlfallen, geeignet zum Ausfrieren von UF6,

6.

“Laser” oder „Laser” systeme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeiträume,

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 UND 6A205.

i.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:

1.

Mikrowellenenergiequellen und -strahler zur Produktion oder Beschleunigung von Ionen mit einer Ausgangsfrequenz größer als 30 GHz und einer mittleren Ausgangsleistung größer als 50 kW,

2.

Hochfrequenzanregungsspulen für Frequenzen größer als 100 kHz und geeignet für eine mittlere Ausgangsleistung größer als 40 kW,

3.

Uranplasmaerzeugungssysteme,

4.

nicht belegt,

5.

Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme für Uranmetall in fester Form, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,

6.

Separatorbehälter (zylindrisch) zur Aufnahme der Uranplasmaquelle, Hochfrequenzanregungsspulen und der Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme und hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. rostfreier Stahl),

j.

Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen Verfahren, wie folgt:

1.

Einzel- oder Mehrfach-Ionenquellen, bestehend aus Strahlquelle, Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Grafit, rostfreier Stahl oder Kupfer) und geeignet zur Erzeugung eines Gesamtionenstroms größer/gleich 50 mA,

2.

Ionenkollektorplatten zum Aufsammeln von angereicherten oder abgereicherten Uranionenstrahlen, die zwei oder mehr Spalte einschließlich Sammelbehälter enthalten und hergestellt sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Grafit oder rostfreier Stahl),

3.

Vakuumbehälter für elektromagnetische Uranseparatoren, hergestellt aus nichtmagnetischen Materialien (z. B. rostfreier Stahl) und konstruiert zum Betrieb bei Drücken kleiner/gleich 0,1 Pa,

4.

Magnetpolstücke mit einem Durchmesser größer als 2 m,

5.

Hochspannungsversorgungen für Ionenquellen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

geeignet für kontinuierlichen Betrieb,

b.

Ausgangsspannung größer/gleich 20 000 V,

c.

Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und

d.

Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden,

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 3A227.

6.

Leistungsversorgungen für die Magnete (Hochleistung, Gleichstrom) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

geeignet für kontinuierlichen Betrieb mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A bei einer Spannung größer/gleich 100 V und

b.

Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden.

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 3A226.

0B002

Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:

a.

Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsort geleitet wird,

b.

Desublimatoren (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfallen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung,

c.

Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter,

d.

Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Kühlung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form,

e.

Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Führung von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aerodynamischen Kaskaden,

f.

Vakuumsysteme und -pumpen wie folgt:

1.

Vakuumverteiler, Vakuumsammelleitungen oder Vakuumpumpen mit einem Durchsatz von größer/gleich 5 m3/min,

2.

Vakuumpumpen, besonders konstruiert zum Gebrauch in UF6 -haltiger Atmosphäre, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6 -resistenten Werkstoffen“, oder

3.

Vakuumsysteme, die aus Vakuumrohrleitungssystemen, Vakuumsammelleitungen und Vakuumpumpen bestehen und für den Einsatz in UF6-haltiger Atmosphäre konstruiert sind,

g.

UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, die Online-Proben aus dem UF6-Gasstrom entnehmen können, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 320 u mit einer Auflösung besser als 1/320,

2.

Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nickel, Nickel-Kupferlegierungen mit einem Nickelgehalt von größer/gleich 60 Gew.-% oder Nickel-Chromlegierungen,

3.

Elektronenstoß-Ionenquellen und

4.

mit einem für die Isotopenanalyse geeigneten Kollektorsystem.

0B003

Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3,

b.

Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6,

c.

Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2,

d.

Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4,

e.

Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6,

f.

Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall,

g.

Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2,

h.

Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4,

i.

Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4.

0B004

Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen wie folgt:

1.

Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschanlagen,

2.

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlagen,

b.

Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.

Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen mit Durchmessern größer/gleich 1,5 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer/gleich 2 MPa,

2.

einstufige Niederdruck (d. h. 0,2 MPa)-Zentrifugalgebläse oder Kompressoren für die Umwälzung von Schwefelwasserstoffgas (d. h. Gas mit mehr als 70 Gew.-% Schwefelwasserstoff (H2S)) mit einem Durchsatz größer/gleich 56 m3/s bei einem Ansaugdruck größer/gleich 1,8 MPa und ausgestattet mit Dichtungen, konstruiert zum Gebrauch bei feuchtem H2S,

3.

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe größer/gleich 35 m und Durchmessern von 1,5 m bis 2,5 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer als 15 MPa,

4.

Kolonneneinrichtungen, einschließlich Stufenreaktoren und Stufenpumpen (einschließlich Tauchpumpen), zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

5.

Ammoniak-Cracker mit Betriebsdrücken größer/gleich 3 MPa zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

6.

Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden (online) Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuterium-Konzentrationen größer/gleich 90 Gew.-%,

7.

katalytische Verbrennungsanlagen zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas zu Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,

8.

vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (upgrade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür, zur Anreicherung oder Reinigung von Schwerem Wasser auf Reaktorkonzentration,

9.

Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren.

0B005

Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.

Technische Anmerkung:

Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen schließt Ausrüstung ein, die

1.

üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert,

2.

das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt,

3.

die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft,

4.

die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft oder

5.

zum Zusammenbau von Reaktorelementen verwendet wird.

0B006

Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.

Anmerkung:

Nummer 0B006 schließt ein:

a.

Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern,

b.

Brennelement-Zerlegeausrüstung und -Zerhacker- oder -Schreddermaschinen, d. h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken oder Abscheren von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln,

c.

Auflösetanks oder Auflösebehälter mit mechanischen Vorrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten „Kernreaktor“-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt, betrieben und gewartet zu werden,

d.

Lösungsextraktoren, wie Füllkörper- oder Pulsationskolonnen, Mischabsetzer oder Zentrifugalextraktoren, die den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standhalten und besonders konstruiert oder hergerichtet sind zur Verwendung in Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“,

e.

Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten,

Technische Anmerkung:

Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:

1.

Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent (berechnet für alle Anteile gemäß Anmerkung zu Nummer 0C004) von mindestens 2 %,

2.

einen Durchmesser kleiner/gleich 175 mm bei zylindrischen Behältern oder

3.

eine Breite kleiner/gleich 75 mm bei platten- oder ringförmigen Behältern.

f.

Neutronenmesseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Integration in und zur Verwendung in automatischen Prozessleitsystemen in Wiederaufarbeitungsanlagen von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“.

0B007

Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid,

b.

Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall.

0C   Werkstoffe und Materialien

0C001

„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.

Anmerkung:

Nummer 0C001 erfasst nicht:

a.

Mengen bis zu vier Gramm „natürlichen Urans“ oder „abgereicherten Urans“, wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist,

b.

„abgereichertes Uran“, besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:

1.

Abschirmungen,

2.

Verpackungen,

3.

Ballast mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,

4.

Ausgleichsgewichte mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,

c.

Legierungen mit weniger als 5 % Thorium,

d.

thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden.

0C002

„Besonderes spaltbares Material“.

Anmerkung:

Nummer 0C002 erfasst nicht Mengen bis zu vier „effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.

0C003

Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet.

0C004

Grafit mit einem Reinheitsgrad, der einem ‚Boräquivalent‘ kleiner als 5 ppm entspricht, mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zur Verwendung in einem „Kernreaktor“, in Mengen von mehr als 1 kg.

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 1C107.

Anmerkung 1:

Zum Zweck der Ausfuhrkontrolle entscheiden die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, ob die Ausfuhren von Grafit mit den o. g. Spezifikationen für die Verwendung in einem „Kernreaktor“ bestimmt sind. Nummer 0C004 erfasst nicht Grafit mit einem Reinheitsgrad besser als 5 ppm (parts per million) Boräquivalent und einer Dichte größer als 1,50 g/cm3‚ das nicht zur Verwendung in einem „Kernreaktor“ bestimmt ist.

Anmerkung 2:

In Nummer 0C004 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:

 

Z (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm

 

Image 24

 

dabei bedeuten: σ B (sigma B) und σ Z (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in Barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.

0C005

Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Nickellegierungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von größer/gleich 99,9 Gew.-% und einer Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einer engen Kornverteilung.

0D   Datenverarbeitungsprogramme (Software)

0D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.

0E   Technologie

0E001

„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.

TEIL III –     Kategorie 1

KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG

1A   Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

1A001

Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:

a.

Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffblasen (fuel bladders), besonders konstruiert für „Luftfahrzeug“- und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.-% aus einem der von Unternummer 1C009b oder 1C009c erfassten Werkstoffe oder Materialien hergestellt;

b.

nicht belegt,

c.

nicht belegt.

1A002

„Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMERN 1A202, 9A010 und 9A110.

a.

hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

1.

einer organischen „Matrix“ und „faser- oder fadenförmigen Materialien“, erfasst von Unternummer 1C010c oder 1C010d oder

2.

Prepregs oder Preforms erfasst von Unternummer 1C010e;

b.

hergestellt aus einer Metall- oder Kohlenstoff-„Matrix“ und aus einem der folgenden Materialien:

1.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

mit einem „spezifischen Modul“ größer als 10,15 × 106 m und

b.

mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m oder

2.

Werkstoffe oder Materialien, die von Unternummer 1C010c erfasst werden.

Anmerkung 1:

Nummer 1A002 erfasst nicht „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxidharzimprägnierten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Fläche nicht größer als 1 m2;

b.

Länge nicht größer als 2,5 m und

c.

Breite größer als 15 mm.

Anmerkung 2:

Nummer 1A002 erfasst nicht Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:

a.

Sportartikel,

b.

Automobilindustrie,

c.

Werkzeugmaschinenindustrie,

d.

medizinischer Bereich.

Anmerkung 3:

Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:

a.

Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen,

b.

Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Rohkristallen.

Anmerkung 4:

Nummer 1A002 erfasst nicht Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung.

Anmerkung 5:

Unternummer 1A002b1 erfasst nicht: mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.

1A003

Erzeugnisse aus nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Dicke größer als 0,254 mm oder

b.

beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen oder magnetischen Substanzen.

Anmerkung:

Nummer 1A003 erfasst nicht Erzeugnisse, die mit Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert für die Herstellung von elektronischen gedruckten Schaltungen.

Anmerkung:

Zu „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden in jeglicher Form siehe Unternummer 1C008a3.

1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 2B351 UND 2B352.

a.

Vollmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination hierfür, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung:

Unternummer 1A004a schließt gebläseunterstützte Atemschutzsysteme (Powered Air Purifying Respirators — PAPR) ein, die zur Abwehr von in Unternummer 1A004a aufgeführten Agenzien oder Materialien konstruiert oder modifiziert sind.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Unternummer 1A004a:

1.

werden Vollmasken auch als Gasmasken bezeichnet;

2.

schließen Filter Filterpatronen ein.

1.

„biologische Agenzien“,

2.

‚radioaktive Materialien‘,

3.

chemische Kampfstoffe (CW) oder

4.

„Reizstoffe“, einschließlich:

a.

α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8),

b.

[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1),

c.

2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4),

d.

Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8),

e.

10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit) (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);

f.

N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);

b.

Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.

„biologische Agenzien“,

2.

‚radioaktive Materialien‘oder

3.

chemische Kampfstoffe (CW).

c.

Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

„biologische Agenzien“,

2.

‚radioaktive Materialien‘oder

3.

chemische Kampfstoffe (CW).

d.

Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der ‚Spurendetektion‘ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

‚Spurendetektion‘ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:

Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:

Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung:

Nummer 1A004 erfasst nicht:

a.

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,

b.

Arbeitsschutzausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich oder im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:

1.

Bergbau,

2.

Steinbrüche,

3.

Landwirtschaft,

4.

Pharmazie,

5.

Medizin,

6.

Tierheilkunde,

7.

Umwelt,

8.

Abfallwirtschaft,

9.

Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

1.

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von ‚radioaktiven Materialien‘, von „biologischen Agenzien“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‚Simulanzien (Simuli)‘ oder „Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (Reizstoffe)“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.

2.

‚Simulanzien (Simuli)‘ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

3.

‚Radioaktive Materialien‘ im Sinne der Nummer 1A004 sind Materialien, ausgewählt oder geändert zur Steigerung ihrer Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt.

1A005

Körperpanzer und Bestandteile hierfür, wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.

weichballistische Körperpanzer, nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Anforderungen hergestellt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b.

hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz kleiner/gleich Stufe IIIA (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder „gleichwertiger Standards“ bewirken.

Anmerkung:

Zur Erfassung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, die bei der Fertigung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010.

Anmerkung 1:

Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 2:

Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.

Anmerkung 3:

Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum Schutz gegen Messer, Nägel, Nadeln oder stumpfe Traumata konstruiert sind.

1A006

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.

fernbediente Fahrzeuge,

b.

‚Disrupter‘.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Unternummer 1A006b sind ‚Disrupter‘ Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.

Anmerkung:

Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von ihrem Benutzer mitgeführt wird.

1A007

Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.

a.

Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;

b.

elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:

1.

Brückenzünder (EB),

2.

Brückenzünderdraht (EBW),

3.

Slapperzünder,

4.

Folienzünder (EFI).

Technische Anmerkungen:

1.

Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder verwendet.

2.

Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen.

1A008

Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:

a.

‚Hohlladungen‘ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 90 g TNT-Äquivalent und

2.

einem Außendurchmesser der Einlage von größer/gleich 75 mm,

b.

Schneidladungen mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

einer Explosivstoffladung über 40 g/m und

2.

einer Breite von größer/gleich 10 mm,

c.

Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m,

d.

Sprengschneider, die nicht von Unternummer 1A008b erfasst werden, und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent.

Technische Anmerkung:

‚Hohlladungen‘ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu richten.

1A102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

1A202

„Verbundwerkstoff“-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.

a.

Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und

b.

hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materialien“ gemäß Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C210a oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer 1C210c.

1A225

Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

1A226

Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und

b.

konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen.

1A227

Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:

a.

Fläche größer als 0,09 m2 auf der ‚aktivitätsfreien Seite‘,

b.

Dichte größer als 3 g/cm3 und

c.

Dicke größer/gleich 100 mm.

Technische Anmerkung:

‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne der Nummer 1A227 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.

1B   Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

1B001

Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer 1A002 erfassten „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate oder der von Nummer 1C010 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201.

a.

Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr ‚primären Servo-Positionier-Achsen‘ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“;

b.

‚Bandlegemaschinen (tape-laying machines)‘, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern in fünf oder mehr ‚primären Servo-Positionier-Achsen‘ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und ‚Flugkörper‘-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;

Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Unternummer 1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Unternummer 1B001b verfügen ‚Bandlegemaschinen (tape-laying machines)‘ über die Fähigkeit, ein oder mehrere ‚Filamentbänder (filament bands)‘ mit einer Breite größer 25,4 mm und kleiner/gleich 304,8 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne ‚Filamentband (filament band)‘-Lagen zu schneiden und neu zu starten.

c.

mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen, besonders konstruiert oder geändert zum Weben, Verflechten oder Spinnen von Fasern für „Verbundwerkstoffe“;

Technische Anmerkung:

Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer 1B001c schließen Stricken und Wirken ein.

d.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Herstellung von Verstärkungsfasern, wie folgt:

1.

Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlenstofffasern oder Siliziumcarbidfasern, einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,

2.

Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumcarbidfasern,

3.

Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),

4.

Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in Aluminiumoxid-Fasern;

e.

Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren;

f.

Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für „Verbundwerkstoffe“, wie folgt:

1.

Röntgentomografiesysteme für die dreidimensionale Fehlerprüfung,

2.

numerisch gesteuerte Ultraschallprüfmaschinen, bei denen die Bewegungen zur Positionierung der Sender oder Empfänger simultan in vier oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, um den dreidimensionalen Konturen des Prüflings zu folgen;

g.

‚Faserlegemaschinen (tow-placement machines)‘, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Fasern (tows) in zwei oder mehr ‚primären Servo-Positionier-Achsen‘ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen oder ‚Flugkörper‘-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Unternummer 1B001g verfügen ‚Faserlegemaschinen (tow-placement machines)‘ über die Fähigkeit, ein oder mehrere ‚Filamentbänder (filaments bands)‘ mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne ‚Filamentband (filament band)‘-Lagen zu schneiden und neu zu starten.

Technische Anmerkungen:

1.

Im Sinne der Nummer 1B001 steuern ‚primäre Servo-Positionier-Achsen‘ nach Vorgaben eines Rechenprogramms die Position des Endeffektors (d. h. des Legekopfes) im Raum relativ zum Werkstück in der richtigen Winkellage und Ausrichtung, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten.

2.

Im Sinne der Nummer 1B001 ist ein ‘Filamentband (filament band)’ ein Band (tape), eine Faser (tow) oder ein Faden, vollständig oder teilweise harzimprägniert, mit einer einheitlich durchgängigen Breite. Zu vollständig oder teilweise harzimprägnierten ‚Filamentbändern (filament bands)‘ zählen auch solche, die mit Trockenpulver beschichtet wurden, das bei Erwärmen anhaftet.

1B002

Ausrüstung zur Herstellung von Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und

b.

besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 1B102.

1B003

Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das „superplastische Umformen“ oder „Diffusionsschweißen“ von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstruiert zur Fertigung eines der folgenden Güter:

a.

Strukturen für die Luft- und Raumfahrt,

b.

Motoren für „Luftfahrzeuge“ oder Raumfahrt oder

c.

besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, die von Unternummer 1B003a erfasst werden, oder für Motoren, die von Unternummer 1B003b erfasst werden.

1B101

Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-„Verbundwerkstoffen“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 1B201.

Anmerkung:

Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von „Verbundwerkstoff“-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.

a.

Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;

b.

Bandlegemaschinen (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper“-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;

c.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die „Herstellung“ von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, wie folgt:

1.

Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z. B. Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,

2.

Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,

3.

Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),

d.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer 9C110.

Anmerkung:

Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein.

1B102

„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115b.

a.

„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung“ von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung;

b.

besonders konstruierte Bestandteile für „Herstellungsausrüstung“, die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a erfasst wird.

Anmerkung:

Nummer 1B102 schließt ein:

a.

Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,

b.

Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,

c.

Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung“ von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).

1B115

Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden;

b.

„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.

Anmerkung:

Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119.

Anmerkung 1:

Ausrüstung, besonders konstruiert für die „Herstellung“ militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung 2:

Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borcarbid.

1B116

Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.

1B117

Chargenmischer mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

konstruiert oder geändert für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa;

b.

geeignet zur Temperaturregelung der Mischkammer;

c.

Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und

d.

mindestens eine exzentrische ‚Misch-/Knetwelle‘.

Anmerkung:

Der Begriff ‚Misch-/Knetwelle‘ im Sinne der Unternummer 1B117d bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln.

1B118

Durchlaufmischer mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

konstruiert oder geändert für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa;

b.

geeignet zur Temperaturregelung der Mischkammer;

c.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder

2.

mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken und

b.

Zähne/Nocken innen im Mischkammergehäuse.

1B119

Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

1B201

Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001 oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a.

Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,

2.

besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“und

3.

geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 650 mm und einer Länge größer/gleich 300 mm;

b.

Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden;

c.

Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden.

1B225

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.

1B226

Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.

Anmerkung:

Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:

a.

die stabile Isotope anreichern können;

b.

mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.

1B228

Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C),

b.

konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa,

c.

hergestellt aus:

1.

rostfreien Stählen der Serie 300 nach der Society of Automotive Engineers International (SAE) (Verband der Automobilingenieure) mit niedrigem Schwefelgehalt und mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber oder

2.

vergleichbaren tieftemperatur- und wasserstoff(H2)-verträglichen Werkstoffen und

d.

mit einem Innendurchmesser größer/gleich 30 cm und ‚effektiven Längen‘ größer/gleich 4 m.

Technische Anmerkung:

‚Effektive Länge‘ im Sinne der Nummer 1B228 bedeutet die aktive Höhe des Füllstoffmaterials in einer Packungskolonne oder die aktive Höhe der internen Kontaktorenplatten in einer Plattenkolonne.

1B230

Umwälzpumpen, geeignet für Lösungen von konzentrierten oder verdünnten Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

hermetisch dicht,

b.

Leistung größer als 8,5 m3/h und

c.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

für konzentrierte Kaliumamidlösungen größer/gleich 1 % bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bis 60 MPa oder

2.

für verdünnte Kaliumamidlösungen kleiner als 1 % bei einem Arbeitsdruck von 20 bis 60 MPa.

1B231

Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;

b.

Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:

1.

Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (– 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;

2.

Wasserstoffisotopen-Speichersysteme oder Wasserstoffisotopen-Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.

1B232

Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

konstruiert zum Einsatz bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C) und

b.

konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1 000 kg/h.

1B233

Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Systeme und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a.

Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;

b.

Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen auf der Grundlage des Lithium-Quecksilber-Amalgamverfahrens wie folgt:

1.

Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,

2.

Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,

3.

Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,

4.

Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung;

c.

Ionenaustauschsysteme, besonders konstruiert für die Lithium-Isotopentrennung, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

d.

Chemische Austauschsysteme (Einsatz von Kronenether, Kryptanden oder Lariat-Ether), besonders konstruiert für die Lithium-Isotopentrennung, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

1B234

Sprengstoff-Aufnahmebehälter, -kammern, -gefäße und ähnliche Aufnahmevorrichtungen, konstruiert für das Testen von Sprengstoffen oder Sprengkörpern, mit beiden folgenden Eigenschaften:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.

konstruiert für ein TNT- (Trinitrotoluol-) Äquivalent größer/gleich 2 kg und

b.

mit Konstruktionselementen oder -eigenschaften zur zeitversetzten oder Echtzeit-Übertragung von Diagnose- oder Messdaten.

1B235

Targeteinheiten und -bestandteile für die Herstellung von Tritium wie folgt:

a.

Targeteinheiten, mit Lithium-6-Isotop angereichertes Lithium enthaltend oder daraus bestehend, besonders konstruiert für die Herstellung von Tritium durch Bestrahlung, einschließlich des Einbringens in einen Kernreaktor;

b.

Bestandteile, besonders entwickelt für die von Unternummer 1B235a erfassten Targeteinheiten.

Technische Anmerkung:

Bestandteile, besonders konstruiert für Targeteinheiten zur Herstellung von Tritium, können Lithium-Pellets, Tritium-Getter und besonders beschichtete Oberflächen umfassen.

1C   Werkstoffe und Materialien

Technische Anmerkung:

Metalle und Legierungen:

Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe ‚Metalle‘ und ‚Legierungen‘ folgende Roh- und Halbzeugformen:

Rohformen:

 

Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen.

Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder gestanzt):

a.

Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht.

b.

Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen.

Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirklichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen.

1C001

Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlung, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 1C101.

a.

Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 2 × 108 Hz und kleiner als 3 × 1012 Hz;

Anmerkung 1:

Unternummer 1C001a erfasst nicht:

a.

Absorptionsmittel (absorber) aus haarförmigen natürlichen oder synthetischen Fasern mit nichtmagnetischen Einlagerungen für die Absorption,

b.

Absorptionsmittel (absorber) mit nichtebener Einfallfläche, einschließlich Pyramiden, Kegeln, Keilen und gefalteten Oberflächen, die keinen Magnetverlust haben,

c.

ebene Absorptionsmittel (absorber) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

a.

Schaumkunststoffen (biegsam oder nichtbiegsam) mit eingelagertem Kohlenstoff oder organischen Werkstoffen einschließlich Bindemitteln, mit Rückstrahlung (Echo) größer als 5 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 450 K (177 °C) zu widerstehen, oder

b.

keramischen Werkstoffen mit Rückstrahlung (Echo) größer als 20 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 800 K (527 °C) zu widerstehen.

Technische Anmerkung:

Probekörper für Absorptionstests gemäß Unternummer 1C001a Anmerkung: 1.c.1 sollten ein Quadrat der Seitenlänge von mindestens 5 Wellenlängen der Mittenfrequenz bilden und in das Fernfeld des abstrahlenden Teils gegeben werden.

2.

Zugfestigkeit kleiner als 7 × 106 N/m2 und

3.

Druckfestigkeit kleiner als 14 × 106 N/m2

d.

ebene Absorptionsmittel aus gesintertem Ferrit mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

spezifische Dichte größer als 4,4 und

2.

maximale Betriebstemperatur 548 K (275 °C) oder weniger;

e.

ebene Absorptionsmittel, die keinen Magnetverlust haben und aus ‚offenporigem Schaumkunststoff‘ mit einer Dichte kleiner/gleich 0,15 g/cm3 hergestellt sind.

Technische Anmerkung:

‚Offenporiger Schaumkunststoff‘ ist ein flexibles und poröses Material, dessen innere Struktur zur Atmosphäre offen ist. ‚Offenporiger Schaumkunststoff‘ wird auch als retikulierter Schaumstoff bezeichnet.

Anmerkung 2:

Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst.

b.

Werkstoffe oder Materialien, nicht transparent für sichtbares Licht und besonders konstruiert für die Absorption im nahen Infrarotbereich für Wellenlängen größer als 810 nm und kleiner als 2 000 nm (Frequenzen größer als 150 THz und kleiner als 370 THz);

Anmerkung:

Unternummer 1C001b erfasst nicht Materialien, besonders entwickelt oder formuliert für eine der folgenden Verwendungen:

a.

„Laser“ markierung von Polymeren oder

b.

„Laser“ schweißen von Polymeren.

c.

eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer ‚elektrischen Volumenleitfähigkeit‘ größer als 10 000 S/m (Siemens pro m) oder einem ‚Schicht-/Oberflächenwiderstand‘ kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:

1.

Polyanilin,

2.

Polypyrrol,

3.

Polythiophen,

4.

Polyphenylenvinylen oder

5.

Polythienylenvinylen.

Anmerkung:

Unternummer 1C001c erfasst nicht Materialien in flüssiger Form.

Technische Anmerkung:

Die ‚elektrische Volumenleitfähigkeit‘ und der ‚Schicht-/Oberflächenwiderstand‘ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.

1C002

Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 1C202.

Anmerkung:

Nummer 1C002 erfasst nicht Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe, besonders formuliert für Beschichtungszwecke.

Technische Anmerkungen:

1.

Die von Nummer 1C002 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderen Element.

2.

Der ‚Zeitstandskennwert‘ wird gemäß ASTM-Standard E-139 oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt.

3.

Die ,Ermüdung bei geringer Lastspielzahl‘ wird gemäß ASTM-Standard ‚E-606 Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing‘ oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. Die Prüfung sollte axial erfolgen mit einem durchschnittlichen Spannungsverhältnis gleich 1 und einem Formfaktor (Kt) gleich 1. Das durchschnittliche Spannungsverhältnis wird als (maximale Beanspruchung — minimale Beanspruchung)/maximale Beanspruchung definiert.

a.

Aluminide wie folgt:

1.

Nickelaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 15 Gew.-% und kleiner/gleich 38 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement,

2.

Titanaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 10 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement;

b.

Metalllegierungen wie folgt, hergestellt aus von Unternummer 1C002c erfasstem Pulver oder von Unternummer 1C002c erfassten feinen Materialpartikeln:

1.

Nickellegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

‚Zeitstandskennwert‘größer/gleich 10 000 Stunden bei 923 K (650 °C) und bei einer Belastung von 676 MPa oder

b.

‚Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl‘ von 10 000 Zyklen oder mehr bei 823 K (550 °C) bei einer maximalen Belastung von 1 095 MPa,

2.

Nioblegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

‚Zeitstandskennwert‘größer/gleich 10 000 Stunden bei 1 073 K (800 °C) und bei einer Belastung von 400 MPa oder

b.

‚Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl‘ von 10 000 Zyklen oder mehr bei 973 K (700 °C) bei einer maximalen Belastung von 700 MPa,

3.

Titanlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

‚Zeitstandskennwert‘größer/gleich 10 000 Stunden bei 723 K (450 °C) und bei einer Belastung von 200 MPa oder

b.

‚Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl‘ von 10 000 Zyklen oder mehr bei 723 K (450 °C) bei einer maximalen Belastung von 400 MPa,

4.

Aluminiumlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Zugfestigkeit größer/gleich 240 MPa bei 473 K (200 °C), oder

b.

Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C),

5.

Magnesiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

einer Zugfestigkeit größer/gleich 345 MPa und

b.

einer Korrosionsrate kleiner als 1 mm/Jahr in 3 %iger, wässriger Kochsalzlösung, gemessen unter Beachtung von ASTM-Standard G-31 oder vergleichbaren nationalen Verfahren;

c.

Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt aus einem der folgenden Legierungs-Systeme:

Technische Anmerkung:

X in den folgenden Formeln entspricht einem Legierungselement oder mehreren Legierungselementen.

a.

Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), die sich für Turbinenmotorteile oder Bauteile eignen, die auf 109 Legierungspartikel weniger als 3 (während des Herstellungsprozesses eingeführte) nichtmetallische Partikel enthalten, die größer als 100 μm sind,

b.

Nioblegierungen (Nb-Al-X oder Nb-X-Al, Nb-Si-X oder Nb-X-Si, Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti);

c.

Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al),

d.

Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X oder Al-X-Mg, Al-Zn-X oder Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe) oder

e.

Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X oder Mg-X-Al),

2.

hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der folgenden Verfahren:

a.

‚Vakuumzerstäubung‘,

b.

‚Gaszerstäubung‘,

c.

‚Rotationszerstäubung‘,

d.

‚Abschrecken aus der Schmelze‘ (splat quenching),

e.

‚Schmelzspinnen‘ und ‚Pulverisierung‘,

f.

‚Schmelzextraktion‘ und ‚Pulverisierung‘,

g.

‚mechanisches Legieren‘oder

h.

‚Plasmazerstäubung‘und

3.

geeignet zur Herstellung der von Unternummer 1C002a oder 1C002b erfassten Materialien;

d.

legierte Werkstoffe mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt aus einem der in Unternummer 1C002c1 erfassten Legierungs-Systeme,

2.

in Form von unzerkleinerten Flocken, Bändern oder dünnen Stäben und

3.

hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der folgenden Verfahren:

a.

‚Abschrecken aus der Schmelze‘ (splat quenching),

b.

‚Schmelzspinnen‘oder

c.

‚Schmelzextraktion‘.

Technische Anmerkungen:

1.

‚Vakuumzerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verflüssigten Gases, das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.

2.

‚Gaszerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metalllegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.

3.

‚Rotationszerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem ein schmelzflüssiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.

4.

‚Abschrecken aus der Schmelze‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ‚schnellen Erstarrung‘ auf einen Abschreck-Block aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht.

5.

‚Schmelzspinnen‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ‚schnellen Erstarrung‘ auf einen rotierenden Abschreckblock aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen.

6.

‚Pulverisierung‘: ein Verfahren, bei dem ein Material durch Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird.

7.

‚Schmelzextraktion‘: ein Verfahren, bei dem zur ‚schnellen Erstarrung‘ und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metalllegierungsschmelze eingetaucht wird.

8.

‚Mechanisches Legieren‘: ein Legierungsverfahren, das sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vorlegierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nichtmetallische Teilchen können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht werden.

9.

‚Plasmazerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze oder festes Metall mit Plasmabrennern in Schutzgasumgebung zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.

10.

‚Schnelle Erstarrung‘: ein Verfahren mit Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.

1C003

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,05 mm;

Technische Anmerkung:

Die Messung der Anfangsrelativpermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.

b.

magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Sättigungsmagnetostriktion größer als 5 × 10-4 oder

2.

magnetomechanischer Kopplungsfaktor (k) größer als 0,8 oder

c.

Streifen aus amorphen oder ‚nanokristallinen‘ Legierungen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Legierungen, die mindestens 75 Gew.-% Eisen, Kobalt oder Nickel enthalten,

2.

magnetische Sättigungsinduktion (Bs) größer/gleich 1,6 Tesla und

3.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Streifendicke kleiner/gleich 0,02 mm oder

b.

spezifischer elektrischer Widerstand größer/gleich 2 × 10-4 Ohm cm.

Technische Anmerkung:

Unternummer 1C003c erfasst nur ‚nanokristalline‘ Materialien mit einer Korngröße kleiner/gleich 50 nm, bestimmt durch Röntgenuntersuchungen.

1C004

Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer „Matrix“ auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Dichte größer als 17,5 g/cm3,

b.

Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa,

c.

spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und

d.

Dehnung größer als 8 %.

1C005

„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:

a.

„supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die ein Niob-Titan-‚Filament‘ oder mehrere Niob-Titan-‚Filamente‘ enthalten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

eingebettet in eine andere „Matrix“ als eine „Matrix“ aus Kupfer oder Kupferbasislegierungen und

2.

mit einem Flächenquerschnitt kleiner als 0,28 × 10-4 mm2 (d. h. 6 μm Durchmesser bei kreisrunden ‚Filamenten‘);

b.

„supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem anderen „supraleitenden“‚Filament‘ oder mehreren anderen „supraleitenden“‚Filamenten‘ bestehen als aus Niob-Titan, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

„kritische Temperatur“ bei einer magnetischen Induktion von Null größer als 9,85 K (– 263,31 °C) und

2.

die Filamente verbleiben im „supraleitenden“ Zustand bei einer Temperatur von 4,2 K (– 268,96 °C), wenn sie einem magnetischen Feld, welches in irgendeine Richtung senkrecht zur Längsachse des Leiters ausgerichtet ist, ausgesetzt werden, das einer magnetischen Induktion von 12 Tesla entspricht, mit einer kritischen Stromdichte größer 1 750 A/mm2 über den Gesamtquerschnitt des Leiters;

c.

„supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren „supraleitenden“‚Filamenten‘ bestehen und bei einer Temperatur größer 115 K (– 158,16 °C) im „supraleitenden“ Zustand bleiben.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die ‚Filamente‘ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen.

1C006

Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:

a.

nicht belegt;

b.

Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

1.

Phenylether, Alkylphenylether, Thioether oder deren Mischungen, die mehr als zwei Ether- oder Thioether-Funktionen enthalten, oder Mischungen hieraus oder

2.

fluorierte, flüssige Silikone mit einer kinematischen Viskosität kleiner als 5 000 mm2/s (5 000 Centistokes), gemessen bei 298 K (25 °C);

c.

Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Reinheit größer als 99,8 %,

2.

weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 μm pro 100 ml enthaltend und

3.

zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden Stoffe bestehend:

a.

Dibromtetrafluorethan (CAS-Nrn. 25497-30-7, 124-73-2, 27336-23-8),

b.

Polychlortrifluorethylen (nur öl- oder wachsartige Modifikationen) oder

c.

Polybromtrifluorethylen;

d.

Fluor-Kohlenstoff-Flüssigkeiten entwickelt für die elektronische Kühlung mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

mit einem Gehalt von 85 Gew.-% oder mehr eines der folgenden Stoffe oder Mischungen daraus:

a.

monomere Formen der Perfluorpolyalkylethertriazine oder perfluoraliphatischen Ether,

b.

Perfluoralkylamine,

c.

Perfluorcycloalkane oder

d.

Perfluoralkane,

2.

Dichte bei 298 K (25 °C) größer/gleich 1,5 g/ml,

3.

in flüssigem Zustand bei 273 K (0 °C) und

4.

mit einem Gehalt von 60 Gew.-% oder mehr gebundenem Fluor.

Anmerkung:

Unternummer 1C006d erfasst nicht Materialien, spezifiziert und verpackt als medizinische Produkte.

1C007

Keramikpulver, „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ und ‚Vormaterialien‘ wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 1C107.

a.

Keramikpulver aus Titandiborid (TiB2) (CAS-Nr. 12045-63-5), wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 μm sind;

b.

nicht belegt;

c.

„Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ wie folgt:

1.

Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Glas- oder Oxid-„Matrix“ und verstärkt mit einer der folgenden Fasern:

a.

Endlosfasern, hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

1.

Al2O3 (CAS-Nr. 1344-28-1) oder

2.

Si-C-N oder

Anmerkung:

Die Unternummer 1C007c1a erfasst nicht „Verbundwerkstoffe“, die Fasern mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten.

b.

Fasern mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

a.

Si-N,

b.

Si-C,

c.

Si-Al-O-N oder

d.

Si-O-N und

2.

mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 12,7 × 103 m

2.

„Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“, deren „Matrix“ aus Carbiden oder Nitriden von Silizium, Zirkonium oder Bor besteht;

d.

nicht belegt;

e.

‚Vormaterialien‘, besonders konstruiert für die „Herstellung“ von Materialien nach Unternummer 1C007c wie folgt:

1.

Polydiorganosilane,

2.

Polysilazane,

3.

Polycarbosilazane,

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke von Nummer 1C007 sind ‚Vormaterialien‘ spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen, die zur „Herstellung“ von Siliziumcarbid, Siliziumnitrid oder von Keramikprodukten, die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten, verwendet werden.

f.

nicht belegt.

1C008

Nichtfluorierte Polymere wie folgt:

a.

Imide, wie folgt:

1.

Bismaleinimide,

2.

aromatische Polyamidimide (PAI) mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 563 K (290 °C),

3.

aromatische Polyimide mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 505 K (232 °C),

4.

aromatische Polyetherimide mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 563 K (290 °C);

Anmerkung:

Unternummer 1C008a erfasst Materialien in flüssiger oder fester „schmelzbarer“ Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen.

Anmerkung:

Zu nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden in Form von Folien, Platten, Bändern oder Streifen siehe Nummer 1A003.

b.

nicht belegt;

c.

nicht belegt;

d.

aromatische Polyketone;

e.

Polyarylensulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt;

f.

Polybiphenylenethersulfon mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 563 K (290 °C);

Technische Anmerkungen:

1.

Die ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ für die von Unternummer 1C008a2 erfassten thermoplastischen Materialien sowie für die von den Unternummern 1C008a4 und 1C008f erfassten Materialien wird nach dem in ISO 11357-2:1999 beschriebenen oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.

2.

Die ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ für die von Unternummer 1C008a2 erfassten duroplastischen Materialien und die von Unternummer 1C008a3 erfassten Materialien wird nach dem im ASTM-Standard D-7028-07 beschriebenen 3-Punkt-Biegeverfahren oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. Der Test wird mit einer trockenen Probe durchgeführt, die einen Aushärtungsgrad von mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards erreicht hat und die mit der die höchste Glasübergangstemperatur erzielenden Kombination aus Standard-Härtungsverfahren und Temperverfahren ausgehärtet wurde.

1C009

Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:

a.

nicht belegt,

b.

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten,

c.

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten.

1C010

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMERN 1C210 UND 9C110.

Technische Anmerkungen:

1.

Für die Berechnung der „spezifischen Zugfestigkeit“, des „spezifischen Moduls“ oder des spezifischen Gewichts „faser- oder fadenförmiger Materialien“ der Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C010c oder 1C010e1b sollten Zugfestigkeit und Modul nach der in ISO 10618:2004 beschriebenen Methode A oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt werden.

2.

Die Bestimmung der „spezifischen Zugfestigkeit“, des „spezifischen Moduls“ oder des spezifischen Gewichts nicht unidirektionaler „faser- oder fadenförmiger Materialien“ (z. B. Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren) der Nummer 1C010 muss auf der Grundlage der mechanischen Eigenschaften der einzelnen unidirektionalen Einzelfäden (monofilaments) (z. B. Einzelfäden (monofilaments), Garne (yarns), Faserbündel (rovings) oder Seile (tows)) vor deren Verarbeitung zu nicht unidirektionalen „faser- oder fadenförmigen Materialien“ erfolgen.

a.

organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und

2.

einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m

Anmerkung:

Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen.

b.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einem „spezifischen Modul“ größer als 14,65 × 106 m und

2.

einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m

Anmerkung:

Unternummer 1C010b erfasst nicht:

a.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fläche nicht größer als 1 m2;

2.

Länge nicht größer als 2,5 m und

3.

Breite größer als 15 mm.

b.

mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.

c.

anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

mit einem Anteil an Siliziumdioxid größer/gleich 50 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 x 106 m, oder

b.

nicht in Unternummer 1C010c1a erfasst und mit einem „spezifischen Modul“ größer als 5,6 × 106 m und

2.

Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 922 K (1 649 °C) in einer inerten Umgebung;

Anmerkung:

Unternummer 1C010c erfasst nicht:

a.

diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m,

b.

Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,

c.

Borfasern,

d.

diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2 043 K (1 770 °C) in einer inerten Umgebung.

d.

„faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

bestehend aus einem der folgenden Stoffe:

a.

von Unternummer 1C008a erfasste Polyetherimide oder

b.

von Unternummer 1C008d bis 1C008f erfasste Materialien oder

2.

bestehend aus den von Unternummer 1C010d1a oder 1C010d1b erfassten Stoffen, auch ‚vermischt‘ mit anderen von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c erfassten Fasern;

Technische Anmerkung:

‚Vermischt‘: Mischung von Filamenten aus thermoplastischen Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstärkungs- und „Matrix“-Material in Form von Fasern.

e.

vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

hergestellt aus anorganischen „faser- oder fadenförmigen Materialien“, erfasst von Unternummer 1C010c oder

b.

hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einem „spezifischen Modul“ größer als 10,15 × 106 m und

2.

einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m und

2.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

hergestellt aus Harz oder Pech, erfasst von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b;

b.

mit einer ‚Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse‘ (Dynamic Mechanical Analysis Glass Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 453 K (180 °C) bei Imprägnierung mit Phenolharz oder

c.

mit einer ‚Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse‘ (Dynamic Mechanical Analysis Glass Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 505 K (232 °C) bei Imprägnierung mit Harz oder Pech, nicht erfasst von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b und nicht Phenolharz.

Anmerkung 1:

Zur Erfassung von nicht harz- oder pechimprägnierten metall- oder kohlenstoffbeschichteten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaserpreforms‘ siehe Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c.

Anmerkung 2:

Unternummer 1C010e erfasst nicht:

a.

mit einer Epoxidharz-„Matrix“ imprägnierte „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fläche nicht größer als 1 m2;

2.

Länge nicht größer als 2,5 m und

3.

Breite größer als 15 mm.

b.

vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte, mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn ein nicht von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasstes Harz oder Pech verwendet wird.

Technische Anmerkungen:

1.

‚Kohlenstofffaser-Preform‘: eine geregelte Anordnung unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkonstruktion von einem Teil, bevor die „Matrix“ zur Bildung eines „Verbundwerkstoffs“ eingefügt wird.

2.

Die ‚Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse‘ (Dynamic Mechanical Analysis Glass Transition Temperature (DMA Tg)), für die von Unternummer 1C010e erfassten Materialien wird nach der in ASTM D 7028-07 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Standards an einer trockenen Probe bestimmt. Bei duroplastischen Materialien muss der Aushärtungsgrad einer trockenen Probe mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards betragen.

1C011

Metalle und Verbindungen, wie folgt:

Anmerkung:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C111.

a.

Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

Anmerkung:

Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle oder Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

b.

Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, wie folgt:

1.

Bor mit einer Reinheit von mindestens 85 Gew.-%,

2.

Borlegierungen mit einem Borgehalt von mindestens 85 Gew.-%.

Anmerkung:

Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Metalle oder Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

c.

Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4);

d.

Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7).

Anmerkung:

Zur Erfassung von Metallpulvern, die mit anderen Stoffen gemischt sind, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

1C012

Materialien, wie folgt:

Technische Anmerkung:

Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.

a.

Plutonium in jeder Form, dessen Isotopenanteil an Plutonium-238 größer als 50 Gew.-% ist;

Anmerkung:

Unternummer 1C012a erfasst nicht:

a.

Lieferungen mit einem Gehalt an Plutonium von kleiner/gleich 1 Gramm,

b.

Lieferungen von kleiner/gleich 3 „effektiven Gramm“, wenn in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten.

b.

„vorher abgetrenntes“ Neptunium-237 in jeder Form.

Anmerkung:

Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.

1C101

Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘, „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung 1:

Nummer 1C101 schließt ein:

a.

Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,

b.

Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.

Anmerkung 2:

Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.

Technische Anmerkung:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

1C102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

1C107

Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:

a.

feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 μm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:

1.

Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,

2.

Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder

3.

Blöcke mit Abmessungen von größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm;

Anmerkung:

Siehe auch Nummer 0C004.

b.

pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert in Nummer 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in Nummer 9A104;

Anmerkung:

Siehe auch Nummer 0C004.

c.

keramische „Verbundwerkstoffe“ mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert in Nummer 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in Nummer 9A104;

d.

maschinell bearbeitbare, mit Siliziumcarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen geeignet für „Flugkörper“ , Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“ ) spezifiziert in Nummer 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in Nummer 9A104;

e.

verstärkte Siliziumcarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen, die für „Flugkörper“, von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind.

f.

maschinell bearbeitbare keramische Verbundwerkstoffe, bestehend aus einer Matrix aus ‚Ultrahochtemperaturkeramik‘ (UHTC = Ultra High Temperature Ceramic) mit einem Schmelzpunkt von mindestens 3 000 °C, verstärkt mit Fasern oder Fäden, geeignet für Flugkörper-Bauteile (wie Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge, Vorderkanten, Strahlruder, Steuerflächen oder Düsenhalseinsätze von Raketenmotoren) für „Flugkörper“, für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, für von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder für ‚Flugkörper‘.

Anmerkung:

Unternummer 1C107f erfasst nicht ‚Ultrahochtemperaturkeramik‘-Materialien, die keine Verbundwerkstoffe sind.

Technische Anmerkung 1:

‚Flugkörper‘ im Sinne der Unternummer 1C107f bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Technische Anmerkung 2:

‚Ultrahochtemperaturkeramiken‘ umfassen:

1.

Titandiborid (TiB2),

2.

Zirkoniumdiborid (ZrB2),

3.

Niobdiborid (NbB2),

4.

Hafniumdiborid (HfB2),

5.

Tantaldiborid (TaB2),

6.

Titancarbid (TiC),

7.

Zirkoniumcarbid (ZrC),

8.

Niobcarbid (NbC),

9.

Hafniumcarbid (HfC),

10.

Tantalcarbid (TaC).

1C111

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:

a.

Treibstoffzusätze wie folgt:

1.

kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver, das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, mit einer Teilchengröße kleiner 200 μm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.-%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 μm bestehen, entsprechend ISO 2591-1:(1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;

Technische Anmerkung:

Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11).

2.

Metallpulver, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, wie folgt:

a.

Metallpulver aus Zirkonium, Beryllium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der folgenden Elemente bestehen:

1.

Zirkonium,

2.

Beryllium oder

3.

Magnesium;

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

b.

Metallpulver aus Bor oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.-%, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;

Anmerkung:

Die Unternummern 1C111a2a und 1C111a2b erfassen Pulvermischungen mit einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), sofern ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden.

3.

Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:

a.

Distickstofftrioxid (CAS-Nr. 10544-73-7);

b.

Stickstoffdioxid (CAS-Nr. 10102-44-0) / Distickstofftetroxid (CAS-Nr. 10544-72-6);

c.

Distickstoffpentoxid (CAS-Nr. 10102-03-1);

d.

Stickstoffmischoxide (MON);

Technische Anmerkung:

Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.- %).

e.

ZUR ERFASSUNG VON inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;