11.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/768 DES RATES

vom 30. April 2021

zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung 2014/335/EU, Euratom (1), insbesondere auf Artikel 10,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmungen über die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel, einschließlich aller einschlägigen Mitteilungspflichten sind wichtige Bestandteile des Eigenmittelsystems der Union, die die Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 durch weitere Präzisierungen ergänzen.

(2)

Aus Gründen der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (3) über Kontrollen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(3)

Um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten, sollten am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse der Union auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Hierzu sollte der zu übertragende Saldo bestimmt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten Prüfungen und Nachforschungen für die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(5)

Die Transparenz des Eigenmittelsystems der Union sollte gewährleistet werden, indem dem Europäischen Parlament und dem Rat angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Kommission die Unterlagen und Angaben bereithalten, die diese zur Ausübung der ihr im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union übertragenen Befugnisse benötigt, und ihr diese gegebenenfalls übermitteln.

(6)

Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten von Beamten und Bediensteten sowie abgeordneten nationalen Sachverständigen festgelegt werden, die an Kontrollen im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union beteiligt sind. Insbesondere sollten die Regeln festgelegt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und zu regeln, dass der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaats bei einer Kontrolle Einwände zu erheben.

(7)

Die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Überwachung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; das gilt insbesondere bei Betrugsfällen und bei Unregelmäßigkeiten.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten übertragen werden, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel und die Jahresberichte der Mitgliedstaaten berühren. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(9)

In Anbetracht des technischen Charakters der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel berühren, und für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Kontrollen das Beratungsverfahren angewendet werden.

(10)

Für Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Eigenmittelkategorien gelten, ist eine angemessene parlamentarische Kontrolle gemäß den Verträgen erforderlich.

(11)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (5) sollte aufgehoben werden.

(12)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der Beschluss, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERMITTLUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 1

Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

(1)   Für die Zwecke des Artikels 8 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 entspricht der Saldo eines Haushaltsjahres der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres und dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) übertragen wurden.

Dieser Differenzbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird der Differenzbetrag außerdem um die folgenden Beträge erhöht beziehungsweise vermindert:

a)

die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zulasten der nicht-getrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom vorangegangenen Haushaltsjahr übertragen worden sind,

b)

den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergibt.

(2)   Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen spürbare Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

KAPITEL II

KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG DER EINNAHMEN SOWIE ENTSPRECHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN

Artikel 2

Kontrolle und Überwachung

(1)   Die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 werden unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 und der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kontrolliert.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten führen Prüfungen und Nachforschungen der Feststellung und Bereitstellung dieser Eigenmittel durch.

b)

Die Mitgliedstaaten führen auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durch. Die Kommission gibt in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle an. Die Kommission kann auch die Übermittlung bestimmter Unterlagen an sie verlangen.

c)

Die Mitgliedstaaten ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu. Wirkt die Kommission bei einer Kontrolle mit, so hat sie — soweit es für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den Unterlagen über die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen.

d)

Die Kommission kann selbst Kontrollen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission für die Zwecke dieser Kontrollen beauftragten Bediensteten haben den gleichen Zugang zu Unterlagen, wie er für die Kontrollen nach Buchstabe c vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten erleichtern diese Kontrollen.

(4)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage der MwSt. nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so werden die Kontrollen der Kommission gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt. Bei diesen Kontrollen überzeugt sich die Kommission insbesondere von der ordnungsgemäßen Durchführung der Berechnung des Gesamtbetrags der erhobenen MwSt.-Nettoeinnahmen. Sie überzeugt sich ebenfalls von der Angemessenheit der berücksichtigten Angaben und davon, dass die Berechnungen zur Ermittlung der Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 genannten Eigenmittels der genannten Verordnung entsprechen.

(5)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so erhält die Kommission Zugang zu den Unterlagen zu den in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und im Beschluss2005/270/EG der Kommission (9) genannten Verfahren und Angaben. Die Kontrollen der Kommission werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt. Bei diesen Kontrollen überzeugt sich die Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung der Berechnung des Gewichts der nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053.

(6)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so gilt Folgendes:

a)

Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in Fällen, die durch die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/516 genannte Expertengruppe aufgezeigt werden; dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und statistische Grundlagen — mit Ausnahme der Angaben über einzelne juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Bewertung nicht möglich wäre;

b)

die Kommission erhält außerdem Zugang zu den Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/516 genannten Quellen und Methoden.

(7)   Folgendes bleibt von den in diesem Artikel genannten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unberührt:

a)

die von den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen;

b)

die Maßnahmen gemäß den Artikeln 287 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

c)

die Vorkehrungen für Kontrollen gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.

(8)   Die Kommission kann für die Zwecke der Kontrolle und Überwachung nach den Absätzen 3 bis 6 von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihr die einschlägigen Unterlagen oder Berichte über die Systeme zur Erhebung der Eigenmittel übermitteln oder ihr diese Dokumente oder Berichte bereitstellen.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

(1)   Die Kommission beauftragt eigens zur Durchführung der in Artikel 2 genannten Kontrollen Beamte oder sonstige Bedienstete (im Folgenden „Kontrollbeauftragte“).

Die Kontrollbeauftragten erhalten von der Kommission für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt.

An den Kontrollen können Sachverständige teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Bediensteten den Anforderungen des Absatzes 3 genügen.

(2)   Bei den Kontrollen nach Artikel 2 beachten die Kontrollbeauftragten die für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Maßgabe von Absatz 3 des vorliegenden Absatzes.

Die Kommission beachtet den Grundsatz der statistischen Geheimhaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Ein Kontrollbeauftragter darf sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und nur über die zuständigen Behörden, deren Verfahren für die Erhebung der Eigenmittel Gegenstand der Kontrolle sind.

(3)   Für die Informationen, die gemäß dieser Verordnung — in welcher Form auch immer — erteilt oder erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die Organe der Union Anwendung finden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen dürfen weder anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Union oder in den Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in dieser Verordnung vorgesehen verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem die Informationen eingeholt wurden, hat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für Beamte und sonstige Bedienstete der Union sowie für abgeordnete nationale Sachverständige.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Kontrollbeauftragten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie sonstige Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten beachten.

Artikel 4

Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

(1)   Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfinden soll, rechtzeitig über die geplante Durchführung einer Kontrolle und teilt die Gründe hierfür mit. Zu der Kontrolle können Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen werden.

(2)   Kontrollen werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation stellen die Kontrollbeauftragten die geeigneten Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten her.

(3)   Bei Kontrollen, bei denen die Kommission mitwirkt, liegen die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen bei der vom Mitgliedstaat benannten Dienststelle.

(4)   Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den Dienststellen bzw. Abgabepflichtigen stellen die Kontrollbeauftragten vor jeder Vor-Ort-Kontrolle geeignete Kontakte zu den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Beamten her. Bei dieser Art Kontrolle ist dem schriftlichen Auftrag ein Dokument beizufügen, in dem Ziel und Zweck der Kontrolle festgelegt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Berechnung, Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die von ihnen mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Behörden den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren.

Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig Namen und Dienststellung der Personen mit, die an den Kontrollen teilnehmen, und gewähren den Kontrollbeauftragten jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung.

(6)   Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2, mit Ausnahme der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf geeignetem Wege mitgeteilt. Der Mitgliedstaat nimmt hierzu binnen drei Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung. Die Kommission kann den Mitgliedstaat jedoch durch hinreichend begründeten Antrag auffordern, zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Berichts Stellung zu nehmen. Der betreffende Mitgliedstaat kann es ablehnen, diesem Antrag zu entsprechen; er muss in diesem Falle jedoch in einer Mitteilung begründen, warum er der Aufforderung der Kommission nicht nachkommt.

Die Ergebnisse und Stellungnahmen nach Unterabsatz 1 werden samt dem zusammenfassenden Bericht, der im Zusammenhang mit den Kontrollen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, und c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel erstellt wird, allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen oder anderen Kontrollen, bei denen die Kommission mitwirkt, — wenn sich die Kontrollen auf die traditionellen Eigenmittel beziehen — festgestellt, dass die Angaben der an die Kommission übermittelten Eigenmittel-Übersichten oder -Erklärungen geändert oder korrigiert werden müssen und die entsprechenden Korrekturen in einer aktuellen Übersicht oder Erklärung auszuweisen sind, so sind die relevanten Änderungen in der dazu verwendeten Übersicht oder der Erklärung durch geeignete Anmerkungen zu kennzeichnen.

Artikel 5

Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

(1)   Für die traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche von über 10 000 EUR betreffen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk über Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

(2)   Die Kommission legt die Einzelheiten für die in Absatz 1 genannten Beschreibungen in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der Beschreibungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ihren Bericht gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV auf.

Artikel 6

Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen der traditionellen Eigenmittel, in dem sie die jeweiligen Ergebnisse, allgemeinen Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen mitteilen, die — insbesondere durch strittige Fälle — bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Die Kommission verfasst auf Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der in Absatz 1 genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollsystems für traditionelle Eigenmittel.

KAPITEL III

AUSSCHUSS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) sowie, falls erforderlich, von anderen Ausschüssen unterstützt. Der BAEM und die anderen Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(2)  Zustimmung vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

(8)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(9)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9