10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/761 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

zur Änderung der Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission (2) wurden Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt. Diese Muster für Tierzuchtbescheinigungen wurden nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet.

(2)

Seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kommission über bestimmte praktische Probleme unterrichtet, die bei der Verwendung dieser Muster für Tierzuchtbescheinigungen und der Überprüfung der Identität von Zuchttieren aufgetreten sind. Angesichts der Erfahrung, die seit Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung gesammelt wurde, sollten die Muster für Tierzuchtbescheinigungen geändert werden, um die Überprüfung der Identität von Zuchttieren zu vereinfachen. In einer Tierzuchtbescheinigung sollten in dem Feld, in das die Ergebnisse der Überprüfung der Identität von Zuchttieren eingetragen werden, entweder die Angaben oder die Fallnummer, die sich auf die Datenbank bezieht, in der diese Angaben verfügbar sind, eingetragen werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9).


ANHANG

Die Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Hybridzuchtschweinen in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

b)

In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

c)

In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“

d)

In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

„Unter ‚Ergebnis‘ sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.“