28.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/699 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2020

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Ausarbeitung und Verfügbarkeit von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, an die Herstellung von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen, sowie an die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen hinsichtlich der Vorlage der zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines zivilen Luftfahrzeugs erforderlichen Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher sowie die Anforderungen festgelegt, die an die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen erhoben werden.

(2)

Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Rahmen der Produkt- oder Teilezertifizierung erstellen müssen, sollten bei ordnungsgemäßer Umsetzung sicherstellen, dass das Produkt oder Teil während seiner vorgesehenen Lebensdauer lufttüchtig bleibt. Da die bestehenden Vorschriften nicht klar genug formuliert sind, gibt es bei den Inhabern von Musterzulassungen möglicherweise unterschiedliche Auslegungen dazu, was unter einem vollständigen Satz von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu verstehen ist und in welchem Umfang sie zur Kontrolle der Daten verpflichtet sind, die die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darstellen.

(3)

Daher ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für „Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ zu definieren und festzulegen, dass Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil der Musterzulassung gelten, um die Kontrolle des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung über die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie über deren Änderungen zu stärken.

(4)

Die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen, Handbüchern und Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind auf die verschiedenen Abschnitte von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verteilt, was zu einer Überschneidung ähnlicher Anforderungen führt. Daher sollten diese Anforderungen zu einer einzigen Anforderung für jedes dieser Themen zusammengefasst werden.

(5)

Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist nur dann zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt wird, mit dem bescheinigt wird, dass es in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, es sei denn‚ es handelt sich um ein Standardteil oder es erfüllt bestimmte Anforderungen und ist in ein ELA1- oder ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut.

(6)

Ein EASA-Formblatt 1 kann nur von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt werden, der nach Abschnitt G von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen ist oder der die Konformität der Bau- und Ausrüstungsteile mit den geltenden Konstruktionsdaten nach den in Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Verfahren nachweist. Im letzteren Fall muss das vom Herstellungsbetrieb ausgestellte EASA-Formblatt 1 auch von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Bau- und Ausrüstungsteilen, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, bietet ein hoher, mit dem EASA-Formblatt 1 zertifizierter Produktionsstandard keine zusätzliche Sicherheit für den Flugbetrieb, weshalb die Ausstellung des EASA-Formblatts 1 nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand schafft.

(7)

Daher sollte es gestattet sein, bestimmte Bau- und Ausrüstungsteile, deren Konformität mit den genehmigten Konstruktionsdaten nicht durch Ausstellung des EASA-Formblatts 1 zertifiziert werden muss, herzustellen und sie in musterzertifizierte Produkte einzubauen.

(8)

Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (3) wurden neue Anforderungen für in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge eingeführt, um das Wissen über Alterungsfaktoren auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrung und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente auf dem neuesten Stand zu halten. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen Verfahren befolgen sowie Daten, Anweisungen und Handbücher zu vorhandenen Konstruktionen zusammenstellen und den Betreibern zur Verfügung stellen, die diese zeitnah zur Vermeidung eines alterungsbedingten Strukturversagens umsetzen müssen.

(9)

Wird die Struktur eines musterzertifizierten Großflugzeugs modifiziert, unterliegt die Genehmigung dieser künftigen Änderungen oder Reparaturen nach Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 nicht mehr diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität. Bei Beantragung einer neuen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge wird zudem nicht mehr gefordert, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die gesamte Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt.

(10)

Daher ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass dasselbe Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die Struktur eines Großflugzeugs zu einem späteren Zeitpunkt strukturellen Änderungen oder Reparaturen unterzogen wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickelt und genehmigt werden, und die Anforderung hinzuzufügen, dass jeder künftige Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug sicherstellen muss, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt.

(11)

Darüber hinaus wurde mit der jüngsten Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (4) eine Vorschrift eingeführt, wonach die Person oder Organisation, die nach den Anforderungen des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (5) die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen prüft, auch die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt. Die Punkte 21.A.174 und 21.B.325 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollten daher geändert werden, um sie an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzugleichen.

(12)

Darüber hinaus wird der Begriff „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht durchgängig verwendet, wenn auf die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung festgelegten Daten Bezug genommen wird. Daher müssen die Punkte 21.A.181, 21.A.211 und 21.A.431B in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden.

(13)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (6) wurden die Punkte 21.A.15, 21.A.93 und 21.A.432C in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Die Punkte 21.A.15(b) und (d), Punkt 21.A.93(b) und Punkt 21.A.432C(b) enthalten Grammatikfehler bei der Bezugnahme auf die Möglichkeit, den Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt durch das Zertifizierungsprogramm zu ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.

(14)

Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 12/2016 (7) und 07/2019 (8) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 18. Mai 2022, mit Ausnahme von Artikel 2 und Anhang I Nummer 4, Nummer 6, Nummer 9 und Nummer 15, die ab dem 18. Mai 2021 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1).

(7)  Stellungnahme 12/2016: „Ageing aircraft structures“.

(8)  Stellungnahme 07/2019: „Instructions for continued airworthiness — Installation of parts and appliances that are released without an EASA Form 1 or equivalent.“


ANHANG I

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

Inhaltsverzeichnis

21.1.

Allgemeines

HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.A.1

Umfang

21.A.2

Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

21.A.3A

Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

21.A.3B

Lufttüchtigkeitsanweisungen

21.A.4

Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

21.A.5

Aufzeichnungspflichten

21.A.6

Handbücher

21.A.7

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.A.11

Umfang

21.A.13

Berechtigung

21.A.14

Nachweis der Befähigung

21.A.15

Beantragung

21.A.19

Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

21.A.20

Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen

21.A.21

Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

21.A.31

Musterbauarten

21.A.33

Inspektionen und Tests

21.A.35

Testflüge

21.A.41

Musterzulassungen

21.A.44

Pflichten der Inhaber

21.A.47

Übertragbarkeit

21.A.51

Laufzeit und Fortdauer

21.A.62

Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

21.A.65

Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.A.90A

Umfang

21.A.90B

Standardänderungen

21.A.90C

Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

21.A.91

Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

21.A.92

Berechtigung

21.A.93

Beantragung

21.A.95

Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung

21.A.97

Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung

21.A.101

Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21.A.108

Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

21.A.109

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN

21.A.111

Umfang

21.A.112A

Berechtigung

21.A.112B

Nachweis der Befähigung

21.A.113

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

21.A.115

Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung

21.A.116

Übertragbarkeit

21.A.117

Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

21.A.118A

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

21.A.118B

Laufzeit und Fortdauer

21.A.120B

Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.121

Umfang

21.A.122

Berechtigung

21.A.124

Beantragung

21.A.125A

Ausstellung von Einzelzulassungen

21.A.125B

Meldung von Verstößen

21.A.125C

Laufzeit und Fortdauer

21.A.126

Produktionsinspektionssystem

21.A.127

Prüfungen: Luftfahrzeuge

21.A.128

Prüfungen: Motoren und Propeller

21.A.129

Pflichten der Hersteller

21.A.130

Konformitätserklärung

ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.131

Umfang

21.A.133

Berechtigung

21.A.134

Beantragung

21.A.135

Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.A.139

Qualitätssystem

21.A.143

Selbstdarstellung

21.A.145

Genehmigungsvoraussetzungen

21.A.147

Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

21.A.148

Standortänderungen

21.A.149

Übertragbarkeit

21.A.151

Genehmigungsbedingungen

21.A.153

Änderungen von Genehmigungsbedingungen

21.A.157

Untersuchungen

21.A.158

Meldung von Verstößen

21.A.159

Laufzeit und Fortdauer

21.A.163

Vorrechte

21.A.165

Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.A.171

Umfang

21.A.172

Berechtigung

21.A.173

Klassifizierung

21.A.174

Beantragung

21.A.175

Sprache

21.A.177

Ergänzungen oder Änderungen

21.A.179

Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

21.A.180

Inspektionen

21.A.181

Laufzeit und Fortdauer

21.A.182

Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.A.201

Umfang

21.A.203

Berechtigung

21.A.204

Beantragung

21.A.207

Ergänzungen oder Änderungen

21.A.209

Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

21.A.210

Inspektionen

21.A.211

Laufzeit und Fortdauer

ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.A.231

Umfang

21.A.233

Berechtigung

21.A.234

Beantragung

21.A.235

Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

21.A.239

Konstruktionssicherungssysteme

21.A.243

Daten

21.A.245

Genehmigungsvoraussetzungen

21.A.247

Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

21.A.249

Übertragbarkeit

21.A.251

Genehmigungsbedingungen

21.A.253

Änderungen von Genehmigungsbedingungen

21.A.257

Untersuchungen

21.A.258

Meldung von Verstößen

21.A.259

Laufzeit und Fortdauer

21.A.263

Vorrechte

21.A.265

Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

21.A.301

Umfang

21.A.303

Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

21.A.305

Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

21.A.307

Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M — REPARATUREN

21.A.431A

Umfang

21.A.431B

Standardreparaturen

21.A.432A

Berechtigung

21.A.432B

Nachweis der Befähigung

21.A.432C

Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

21.A.433

Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens

21.A.435

Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren

21.A.439

Herstellung von Reparaturteilen

21.A.441

Ausführung von Reparaturen

21.A.443

Beschränkungen

21.A.445

Nicht reparierte Schäden

21.A.451

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.A.601

Umfang

21.A.602A

Berechtigung

21.A.602B

Nachweis der Befähigung

21.A.603

Beantragung

21.A.604

ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

21.A.605

Geforderte Daten

21.A.606

Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung

21.A.607

Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

21.A.608

Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

21.A.609

Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

21.A.610

Genehmigung von Abweichungen

21.A.611

Konstruktionsänderungen

21.A.615

Inspektionen durch die Agentur

21.A.619

Laufzeit und Fortdauer

21.A.621

Übertragbarkeit

ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21.A.701

Umfang

21.A.703

Berechtigung

21.A.705

Zuständige Behörde

21.A.707

Antrag auf Fluggenehmigung

21.A.708

Flugbedingungen

21.A.709

Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

21.A.710

Genehmigung der Flugbedingungen

21.A.711

Ausstellung einer Fluggenehmigung

21.A.713

Änderungen

21.A.715

Sprache

21.A.719

Übertragbarkeit

21.A.721

Inspektionen

21.A.723

Laufzeit und Fortdauer

21.A.725

Erneuerung von Fluggenehmigungen

21.A.727

Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung

21.A.729

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

21.A.801

Kennzeichnung von Produkten

21.A.803

Behandlung von Kenndaten

21.A.804

Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

21.A.805

Kennzeichnung von kritischen Teilen

21.A.807

Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

HAUPTABSCHNITT B — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.B.5

Umfang

21.B.20

Pflichten der zuständigen Behörde

21.B.25

Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

21.B.30

Dokumentierte Verfahrensvorschriften

21.B.35

Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

21.B.40

Klärung von Streitfragen

21.B.45

Meldungen/Koordination

21.B.55

Aufzeichnungspflichten

21.B.60

Lufttüchtigkeitsanweisungen

ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.B.70

Zertifizierungsspezifikationen

21.B.75

Sonderbedingungen

21.B.80

Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

21.B.82

Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen

21.B.85

Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

21.B.100

Umfang der Einbeziehung

21.B.103

Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.B.105

Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

21.B.107

Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung

ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN

21.B.109

Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

21.B.111

Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung

ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.120

Untersuchung

21.B.125

Meldung von Verstößen

21.B.130

Erteilung von Einzelzulassungen

21.B.135

Beibehaltung von Einzelzulassungen

21.B.140

Ergänzung von Einzelzulassungen

21.B.145

Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

21.B.150

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.220

Untersuchung

21.B.225

Meldung von Verstößen

21.B.230

Ausstellung von Zertifikaten

21.B.235

Weitere Überwachung

21.B.240

Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21.B.245

Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21.B.260

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.B.320

Untersuchung

21.B.325

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

21.B.326

Lufttüchtigkeitszeugnis

21.B.327

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

21.B.330

Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

21.B.345

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.B.420

Untersuchung

21.B.425

Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

21.B.430

Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

21.B.445

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M — REPARATUREN

21.B.450

Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens

21.B.453

Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.B.480

Ausstellung einer ETSO-Zulassung

ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21.B.520

Untersuchung

21.B.525

Ausstellung von Fluggenehmigungen

21.B.530

Widerruf einer Fluggenehmigung

21.B.545

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

Anlagen

Anlage I — EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung;

Anlage II — EASA Formblatt 15 — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;

Anlage III — EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung;

Anlage IV — EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben);

Anlage V — EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis;

Anlage VI — EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis;

Anlage VII — EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis;

Anlage VIII — EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug;

Anlage IX — EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung;

Anlage X — EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb;

Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb;

Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85.“

(2)

Die folgenden Punkte 21.A.5, 21.A.6 und 21.A.7 werden eingefügt:

„21.A.5   Aufzeichnungspflichten

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren oder einer ETSO-Zulassung müssen alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Inspektionsaufzeichnungen der zu Zertifizierungszwecken getesteten Produkte oder Artikel, der Agentur zur Verfügung halten und so aufbewahren, dass die zur Sicherung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der fortdauernden Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen an das Produkt oder den Artikel erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.6   Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21.A.7   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeugmuster und auf jedes damit im Zusammenhang stehende Teil beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.

b)

Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber

1.

einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,

2.

einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,

3.

einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des Produkts, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist.

c)

Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.

d)

Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden.“

(3)

Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung:

„21.A.41   Musterzulassungen

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.“

(4)

Punkt 21.A.44 erhält folgende Fassung:

„21.A.44   Pflichten der Inhaber

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

a)

muss sich zur Übernahme der Pflichten nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57, 21.A.61, 21.A.62 und 21.A.65 verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten und

b)

die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q angeben.

Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten.“

(5)

Die Punkte 21.A.55, 21.A.57 und 21.A.61 werden gestrichen.

(6)

Der folgende Punkt 21.A.65 wird eingefügt:

„21.A.65   Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen

Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt.“

(7)

Punkt 21.A.90B(a)(2) erhält folgende Fassung:

„2.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und“

(8)

Der folgende Punkt 21.A.90C wird eingefügt:

„21.A.90C   Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Änderungen, die nicht unmittelbar infolge einer Änderung gegenüber der Musterbauart oder dem Reparaturverfahren vorbereitet werden.

b)

Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können nur vom Genehmigungsinhaber der Konstruktion vorgenommen werden, für die diese Anweisungen erstellt wurden.

c)

Die Punkte 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die

1.

den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und

2.

vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen.

d)

Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Buchstabe c müssen vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung nach mit der Agentur vereinbarten Verfahren genehmigt werden.“

(9)

Punkt 21.A.101 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„b)

Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:“

b)

Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 (*1) Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300, 26.320 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen.

(*1)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).“"

(10)

Die Punkte 21.A.105 und 21.A.107 werden gestrichen.

(11)

Punkt 21.A.109(a) erhält folgende Fassung:

„a)

die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7 und 21.A.108 zu erfüllen und“

(12)

Punkt 21.A.118A(a)(1) erhält folgende Fassung:

„1.

nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7 und 21.A.120B,“

(13)

Die Punkte 21.A.119 und 21.A.120A werden gestrichen.

(14)

Punkt 21.A.307 erhält folgende Fassung:

„21.A.307   Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)

Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte.

b)

Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig:

1.

ein Standardteil,

2.

im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das

i)

weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,

ii)

für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,

iii)

in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,

3.

ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;

4.

im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;

5.

ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (*2) ausgenommen ist; und

6.

ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt.

c)

Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Bau- und Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Montagebetrieb im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Bau- oder Ausrüstungsteil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Bau- oder Ausrüstungsteils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Bau- oder Ausrüstungsteils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).“"

(15)

Punkt 21.A.433(a) wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;“

b)

Die folgende Nummer 5 wird hinzugefügt:

„5.

wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde.“

(16)

Die Punkte 21.A.447 und 21.A.449 werden gestrichen.

(17)

Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert:

a)

Punkt (a)(1)(i) erhält folgende Fassung:

„i)

gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443;“

b)

Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung:

„1.

die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und“

(18)

Punkt 21.A.609(b) erhält folgende Fassung:

„b)

zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine aktuelle Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß Punkt 21.A.5 anzulegen und zu unterhalten,“

(19)

Punkt 21.A.613 wird gestrichen.

(20)

Punkt 21.A.804 erhält folgende Fassung:

21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)

Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zulässig ist, muss dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.

Name, Warenzeichen oder Symbol des Herstellers wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben,

2.

Teilenummer wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben und

3.

die Buchstaben „EPA“ für „Bau- und Ausrüstungsteile“, die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO- Artikel und Bau- und Ausrüstungsteile, die unter Punkt 21.A.307(b) fallen.

b)

Abweichend von Buchstabe a müssen, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den nach Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Bau- oder Ausrüstungsteil gebracht werden können, in der Freigabebescheinigung zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiedergegeben werden.“


(*1)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).“

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).““


ANHANG II

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

(1)

Punkt 21.A.15 wird wie folgt berichtigt:

a)

Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(betrifftnicht die deutsche Fassung)

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

 

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

(2)

Punkt 21.A.93 wird wie folgt berichtigt:

a)

Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(betrifft nicht die deutsche Fassung)“

b)

Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf Änderung gegenüber einer anderen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen.“

(3)

Punkt 21.A.174(b)(3)(ii) erhält folgende Fassung:

„ii)

einem Nichtmitgliedstaat:

eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;

einen Wägebericht mit Ladeplan;

das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem gemäß Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (*1) oder einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

der Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“"

(4)

Punkt 21.A.181(a)(1) erhält folgende Fassung:

„1.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)“

(5)

Punkt 21.A.211(a)(1) erhält folgende Fassung:

„1.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)“

(6)

Punkt 21.A.431B(a)(2) erhält folgende Fassung:

 

„(betrifft nicht die deutsche Fassung)“

(7)

Punkt 21.A.432C(b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„b)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)“

(8)

Punkt 21.A.711(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt M.A.711 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind.“

(9)

Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.

für neue oder gebrauchte Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II);

2.

für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II);

3.

für gebrauchte Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.“

(10)

In Anlage II erhält das EASA-Formblatt 15c (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit) folgende Fassung:

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15c

ANMERKUNG: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht.

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (für Luftfahrzeuge, die (Teil-ML) genügen)

ARC-Aktenzeichen: ………..

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

hiermit,

☐…..an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug:

[oder]

☐.….an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben:

Hersteller des Luftfahrzeugs:………………………………Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:……………………

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs:…………………….Seriennummer des Luftfahrzeugs:……………………

und dass dieses Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum: ………………….………Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ……………………………………….

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): …………………………………………………………………

Unterschrift: ………………………………………… Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ……………………….

[ODER]

[NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**)

[oder]

[VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH TEIL-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT](**)

bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben:

Hersteller des Luftfahrzeugs:…………………………Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:…………………

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs:………………… Seriennummer des Luftfahrzeugs:……………………

und dass dieses Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum:…………………………… Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ………………………………………

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): ………………………

Unterschrift: …………………………………… Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): ……………………….

=================================================================

1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c).

Ausstellungsdatum: …………………………………… Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ……………………………

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): .…………………………………………………………

Unterschrift: ……………………………………………………Nr. der Erlaubnis:………………………….………

Name des Unternehmens:………………………….……… Aktenzeichen der Genehmigung: ………………………….

=================================================================

2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c).

Ausstellungsdatum: ………………………….……… Datum des Ablaufs der Gültigkeit: ………………………….……

Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*):………………………….………………………………….………

Unterschrift: ………………………….……… Nr. der Erlaubnis:………………………….………

Name des Unternehmens: ………………………….……… Aktenzeichen der Genehmigung: ………………………….

(*)

Außer für Ballone und Luftschiffe.

(**)

Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.

EASA-Formblatt 15c Ausgabe 4.“


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).““