28.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/699 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2020
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Ausarbeitung und Verfügbarkeit von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, an die Herstellung von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen, sowie an die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen hinsichtlich der Vorlage der zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines zivilen Luftfahrzeugs erforderlichen Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher sowie die Anforderungen festgelegt, die an die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen erhoben werden. |
(2) |
Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Rahmen der Produkt- oder Teilezertifizierung erstellen müssen, sollten bei ordnungsgemäßer Umsetzung sicherstellen, dass das Produkt oder Teil während seiner vorgesehenen Lebensdauer lufttüchtig bleibt. Da die bestehenden Vorschriften nicht klar genug formuliert sind, gibt es bei den Inhabern von Musterzulassungen möglicherweise unterschiedliche Auslegungen dazu, was unter einem vollständigen Satz von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu verstehen ist und in welchem Umfang sie zur Kontrolle der Daten verpflichtet sind, die die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darstellen. |
(3) |
Daher ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für „Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ zu definieren und festzulegen, dass Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil der Musterzulassung gelten, um die Kontrolle des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung über die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie über deren Änderungen zu stärken. |
(4) |
Die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen, Handbüchern und Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind auf die verschiedenen Abschnitte von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verteilt, was zu einer Überschneidung ähnlicher Anforderungen führt. Daher sollten diese Anforderungen zu einer einzigen Anforderung für jedes dieser Themen zusammengefasst werden. |
(5) |
Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist nur dann zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt wird, mit dem bescheinigt wird, dass es in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, es sei denn‚ es handelt sich um ein Standardteil oder es erfüllt bestimmte Anforderungen und ist in ein ELA1- oder ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut. |
(6) |
Ein EASA-Formblatt 1 kann nur von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt werden, der nach Abschnitt G von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen ist oder der die Konformität der Bau- und Ausrüstungsteile mit den geltenden Konstruktionsdaten nach den in Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Verfahren nachweist. Im letzteren Fall muss das vom Herstellungsbetrieb ausgestellte EASA-Formblatt 1 auch von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Bau- und Ausrüstungsteilen, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, bietet ein hoher, mit dem EASA-Formblatt 1 zertifizierter Produktionsstandard keine zusätzliche Sicherheit für den Flugbetrieb, weshalb die Ausstellung des EASA-Formblatts 1 nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand schafft. |
(7) |
Daher sollte es gestattet sein, bestimmte Bau- und Ausrüstungsteile, deren Konformität mit den genehmigten Konstruktionsdaten nicht durch Ausstellung des EASA-Formblatts 1 zertifiziert werden muss, herzustellen und sie in musterzertifizierte Produkte einzubauen. |
(8) |
Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (3) wurden neue Anforderungen für in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge eingeführt, um das Wissen über Alterungsfaktoren auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrung und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente auf dem neuesten Stand zu halten. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen Verfahren befolgen sowie Daten, Anweisungen und Handbücher zu vorhandenen Konstruktionen zusammenstellen und den Betreibern zur Verfügung stellen, die diese zeitnah zur Vermeidung eines alterungsbedingten Strukturversagens umsetzen müssen. |
(9) |
Wird die Struktur eines musterzertifizierten Großflugzeugs modifiziert, unterliegt die Genehmigung dieser künftigen Änderungen oder Reparaturen nach Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 nicht mehr diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität. Bei Beantragung einer neuen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge wird zudem nicht mehr gefordert, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die gesamte Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt. |
(10) |
Daher ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass dasselbe Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die Struktur eines Großflugzeugs zu einem späteren Zeitpunkt strukturellen Änderungen oder Reparaturen unterzogen wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickelt und genehmigt werden, und die Anforderung hinzuzufügen, dass jeder künftige Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug sicherstellen muss, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt. |
(11) |
Darüber hinaus wurde mit der jüngsten Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (4) eine Vorschrift eingeführt, wonach die Person oder Organisation, die nach den Anforderungen des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (5) die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen prüft, auch die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt. Die Punkte 21.A.174 und 21.B.325 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollten daher geändert werden, um sie an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzugleichen. |
(12) |
Darüber hinaus wird der Begriff „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht durchgängig verwendet, wenn auf die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung festgelegten Daten Bezug genommen wird. Daher müssen die Punkte 21.A.181, 21.A.211 und 21.A.431B in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden. |
(13) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (6) wurden die Punkte 21.A.15, 21.A.93 und 21.A.432C in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Die Punkte 21.A.15(b) und (d), Punkt 21.A.93(b) und Punkt 21.A.432C(b) enthalten Grammatikfehler bei der Bezugnahme auf die Möglichkeit, den Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt durch das Zertifizierungsprogramm zu ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden. |
(14) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 12/2016 (7) und 07/2019 (8) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 18. Mai 2022, mit Ausnahme von Artikel 2 und Anhang I Nummer 4, Nummer 6, Nummer 9 und Nummer 15, die ab dem 18. Mai 2021 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1).
(7) Stellungnahme 12/2016: „Ageing aircraft structures“.
(8) Stellungnahme 07/2019: „Instructions for continued airworthiness — Installation of parts and appliances that are released without an EASA Form 1 or equivalent.“
ANHANG I
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „Inhaltsverzeichnis
HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE
(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN
HAUPTABSCHNITT B — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen Anlage I — EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung; Anlage II — EASA Formblatt 15 — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit; Anlage III — EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung; Anlage IV — EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben); Anlage V — EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VI — EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VII — EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis; Anlage VIII — EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug; Anlage IX — EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung; Anlage X — EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85.“ |
(2) |
Die folgenden Punkte 21.A.5, 21.A.6 und 21.A.7 werden eingefügt: „21.A.5 Aufzeichnungspflichten Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren oder einer ETSO-Zulassung müssen alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Inspektionsaufzeichnungen der zu Zertifizierungszwecken getesteten Produkte oder Artikel, der Agentur zur Verfügung halten und so aufbewahren, dass die zur Sicherung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der fortdauernden Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen an das Produkt oder den Artikel erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können. 21.A.6 Handbücher Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen. 21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
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(3) |
Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung: „21.A.41 Musterzulassungen Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.“ |
(4) |
Punkt 21.A.44 erhält folgende Fassung: „21.A.44 Pflichten der Inhaber Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten.“ |
(5) |
Die Punkte 21.A.55, 21.A.57 und 21.A.61 werden gestrichen. |
(6) |
Der folgende Punkt 21.A.65 wird eingefügt: „21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt.“ |
(7) |
Punkt 21.A.90B(a)(2) erhält folgende Fassung:
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(8) |
Der folgende Punkt 21.A.90C wird eingefügt: „21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
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(9) |
Punkt 21.A.101 wird wie folgt geändert:
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(10) |
Die Punkte 21.A.105 und 21.A.107 werden gestrichen. |
(11) |
Punkt 21.A.109(a) erhält folgende Fassung:
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(12) |
Punkt 21.A.118A(a)(1) erhält folgende Fassung:
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(13) |
Die Punkte 21.A.119 und 21.A.120A werden gestrichen. |
(14) |
Punkt 21.A.307 erhält folgende Fassung: „21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen
(*2) Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).“" |
(15) |
Punkt 21.A.433(a) wird wie folgt geändert:
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(16) |
Die Punkte 21.A.447 und 21.A.449 werden gestrichen. |
(17) |
Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert:
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(18) |
Punkt 21.A.609(b) erhält folgende Fassung:
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(19) |
Punkt 21.A.613 wird gestrichen. |
(20) |
Punkt 21.A.804 erhält folgende Fassung: „21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen
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(*1) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).“
(*2) Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).““
ANHANG II
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
(1) |
Punkt 21.A.15 wird wie folgt berichtigt:
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(2) |
Punkt 21.A.93 wird wie folgt berichtigt:
|
(3) |
Punkt 21.A.174(b)(3)(ii) erhält folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“" |
(4) |
Punkt 21.A.181(a)(1) erhält folgende Fassung:
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(5) |
Punkt 21.A.211(a)(1) erhält folgende Fassung:
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(6) |
Punkt 21.A.431B(a)(2) erhält folgende Fassung:
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(7) |
Punkt 21.A.432C(b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(8) |
Punkt 21.A.711(d) erhält folgende Fassung:
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(9) |
Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:
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(10) |
In Anlage II erhält das EASA-Formblatt 15c (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit) folgende Fassung: „Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15c ANMERKUNG: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht.
EASA-Formblatt 15c Ausgabe 4.“ |
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).““