8.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/574 DER KOMMISSION

vom 30. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/375 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Prosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission (2) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert.

(2)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron gemäß Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) enthielt eine Beschränkung, wonach die Verwendung von Prosulfuron auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 20 g Wirkstoff je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld begrenzt werden sollte.

(3)

Am 12. Oktober 2016 stellte Syngenta Crop Protection AG gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat Frankreich einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Prosulfuron im Hinblick auf die Aufhebung dieser Beschränkung. Der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(4)

Der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat hat die geänderte Verwendung des Wirkstoffs Prosulfuron hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und einen überarbeiteten Bericht über die Bewertung der Erneuerung erstellt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission am 5. April 2018 übermittelt.

(5)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bericht über die Bewertung der Erneuerung zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Frankreich bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Kommission und der Behörde am 28. Februar 2019 einen überarbeiteten Bericht über die Bewertung der Erneuerung.

(6)

Am 15. Juni 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (4) dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die geänderte Verwendung des Wirkstoffs Prosulfuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(7)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. Oktober 2020 einen Nachtrag zum Überprüfungsbericht für Prosulfuron und einen Entwurf einer Verordnung vor.

(8)

Der Antragsteller wurde aufgefordert, zum Nachtrag zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Prosulfuron enthält, wurde festgestellt, dass bei jährlicher Anwendung des Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, die Beschränkung der Verwendung von Prosulfuron auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 20 g Wirkstoff je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld aufzuheben.

(10)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/375 und (EU) Nr. 540/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission vom 2. März 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Prosulfuron“ (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Prosulfuron). EFSA Journal 2020;18(7):6181, 20 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6181.


ANHANG I

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 erhält der Text in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;

das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


ANHANG II

In Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 6, Prosulfuron, erhält der Text in der Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;

das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“