11.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/425 DER KOMMISSION

vom 9. März 2021

zur Aussetzung der nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. November 2020 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 (2) über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation (WTO), in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf Einfuhren einer Reihe von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union vorgesehen ist.

(2)

In Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 2020/1646 ist vorgesehen, dass die Kommission beabsichtigt, die Anwendung der Verordnung auszusetzen, falls die Vereinigten Staaten die Gegenmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Waren aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit den WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge aussetzen.

(3)

Am 4. März 2021 wurde mit den Vereinigten Staaten eine Vereinbarung darüber erzielt, alle Maßnahmen für einen Zeitraum von vier Monaten wechselseitig auszusetzen, um Verhandlungen über eine ausgewogene Beilegung der WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge zu ermöglichen, sobald die internen Verfahren auf beiden Seiten abgeschlossen sind.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 kann die Kommission in dringlichen Fällen sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen handelspolitische Maßnahmen ausgesetzt werden, wenn diese Aussetzung mit der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme zusammenhängt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 wird für einen Zeitraum von vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Dementsprechend gelten unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 vorgesehenen Zölle wieder ab einschließlich 11. Juli 2021.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50. geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1) und die Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 der Kommission vom 7. November 2020 über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation (ABl. L 373 vom 9.11.2020, S. 1).