26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


VERORDNUNG (EU) 2021/337 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Februar 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie betrifft Menschen, Unternehmen, die Gesundheitsversorgungssysteme und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in erheblichem Maße. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ betonte die Kommission, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln eine anhaltende Herausforderung bleiben werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem schweren wirtschaftlichen Schock, der durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, durch gezielte Änderungen an den bestehenden Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen zu unterstützen. Diese Änderungen bilden ein Maßnahmenpaket und werden unter dem Titel „Paket für die Erholung der Kapitalmärkte“ verabschiedet.

(2)

In der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, zu veröffentlichen ist, festgelegt. Als Teil des Maßnahmenpakets, das Emittenten helfen soll, sich von dem wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie zu erholen, sind gezielte Änderungen an der Prospektregelung erforderlich. Diese Änderungen sollten es Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, die Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der COVID-19-Pandemie freizusetzen. Diese Änderungen sollten im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Verordnung (EU) 2017/1129 stehen, die darin bestehen, die Mittelbeschaffung über die Kapitalmärkte zu fördern, für ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu sorgen, die aufsichtsrechtliche Konvergenz in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Darüber hinaus sollten diese Änderungen insbesondere dem Ausmaß, in dem sich die COVID-19-Pandemie auf die derzeitige Lage der Emittenten und ihre Zukunftsaussichten auswirkt, umfassend Rechnung tragen.

(3)

Durch die COVID-19-Krise werden Unternehmen in der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) und Jungunternehmen, geschwächt und gefährdet. Wo es zweckmäßig erscheint, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union — insbesondere für KMU und einschließlich Jungunternehmen und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung -leichter zugänglich zu machen und zu diversifizieren, kann durch die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und den Abbau von übermäßigen Verwaltungslasten dazu beigetragen werden, diese Unternehmen besser in die Lage zu versetzen, Zugang zu den Kapitalmärkten und zudem vielfältigere, längerfristigere und wettbewerbsfähigere Investitionsmöglichkeiten für Klein- und Großanleger zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung auch darauf abzielen, es potenziellen Anlegern leichter zu machen, sich über Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen zu informieren, da potentielle Anleger häufig Schwierigkeiten haben, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, was dazu führt, dass insbesondere an Personen, die ein Unternehmen gründen, eine geringere Zahl innovativer Angebote gerichtet wird.

(4)

Kreditinstitute tragen aktiv zu den Bemühungen bei Unternehmen zu unterstützen, die Finanzmittel benötigen und dürften für die wirtschaftliche Erholung von zentraler Bedeutung sein. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da die Anwendung dieses Schwellenwerts für die Befreiung auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen und am 31. Dezember 2022 enden.

(5)

Zur raschen Bewältigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist es wichtig, Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen. Hierzu ist es zweckmäßig, einen neuen Kurzprospekt mit der Bezeichnung „EU-Wiederaufbauprospekt“ einzuführen, in dem auch auf die speziell durch die COVID-19-Pandemie aufgeworfenen wirtschaftlichen und finanziellen Probleme eingegangen wird und der gleichzeitig für Emittenten leicht zu erstellen, für Anleger — insbesondere Kleinanleger —, die Emittenten finanzieren wollen, leicht zu verstehen und für die zuständigen Behörden leicht zu prüfen und zu billigen ist. Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte in erster Linie als Erleichterung der Rekapitalisierung angesehen werden, wobei die zuständigen Behörden sorgfältig überwachen müssen, dass die Anforderungen an die Anlegerinformationen erfüllt sind. Wichtig ist, dass die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht als Ersatz für die geplante Überprüfung und mögliche Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 dienen sollten, die von einer umfassenden Folgenabschätzung begleitet werden müsste. In dieser Hinsicht wäre es nicht angebracht, die Offenlegungsregelungen um zusätzliche Elemente zu ergänzen, die nicht bereits nach der genannten Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (4) vorgeschrieben sind, mit Ausnahme von spezifischen Informationen hinsichtlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Solche Elemente sollten nur im Fall eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission auf der Grundlage der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß ihrem Artikel 48 eingeführt werden.

(6)

Es ist wichtig, die Informationen für Kleinanleger und die Basisinformationsblätter über verschiedene Finanzprodukte und -rechtsvorschriften hinweg anzugleichen und die uneingeschränkte Auswahl und Vergleichbarkeit der Anlagen in der Union sicherzustellen. Darüber hinaus sollte der Verbraucher- und Kleinanlegerschutz bei der geplanten Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1129 berücksichtigt werden, um für harmonisierte, einfache und leicht verständliche Informationsunterlagen für alle Kleinanleger zu sorgen.

(7)

Von Unternehmen bereitgestellte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsbelangen (im Folgenden „ESG-Belangen“) gewinnen seit einiger Zeit für die Anleger zunehmend an Bedeutung, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Anlagen messen und Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Anlageentscheidungsprozesse und ihr Risikomanagement integrieren zu können. Infolgedessen sehen sich die Unternehmen zunehmendem Druck ausgesetzt, auf Forderungen sowohl von Anlegern als auch von Kreditinstituten hinsichtlich ESG-Belangen zu reagieren, und müssen verschiedene Standards für ESG-Offenlegungen einhalten, die häufig fragmentiert und inkohärent sind. Um die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen durch die Unternehmen zu verbessern und die in der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Anforderungen an eine solche Offenlegung zu harmonisieren, sollte die Kommission daher — auch unter Berücksichtigung der Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen — im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 bewerten, ob es angemessen ist, nachhaltigkeitsbezogene Informationen in die Verordnung (EU) 2017/1129 aufzunehmen, und bewerten, ob es angemessen ist, einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, um in sämtlichen Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen Vorkehrungen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele und für die Vergleichbarkeit nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu treffen.

(8)

Unternehmen, deren Aktien mindestens in den letzten 18 Monaten vor dem Angebot von Aktien oder der Zulassung zum Handel kontinuierlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, sollten die periodischen und laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (7) erfüllen. Daher dürften viele erforderlichen Inhalte eines Prospekts bereits öffentlich zugänglich sein und Anleger auf der Grundlage dieser Informationen handeln. Aus diesem Grund sollte der EU-Wiederaufbauprospekt nur für Sekundäremissionen von Aktien verwendet werden. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte die Eigenkapitalfinanzierung erleichtert und damit den Unternehmen eine rasche Rekapitalisierung ermöglicht werden. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte es Emittenten nicht ermöglicht werden, von einem KMU-Wachstumsmarkt auf einen geregelten Markt zu wechseln. Außerdem sollte sich der EU-Wiederaufbauprospekt nur auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die Anleger in die Lage versetzen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Dennoch sollten Emittenten oder Anbieter darauf eingehen, wie sich die COVID-19-Pandemie möglicherweise bereits auf die Geschäftstätigkeit der Emittenten ausgewirkt hat und welche Auswirkungen die Pandemie in Zukunft auf die Geschäftstätigkeit der Emittenten haben könnte.

(9)

Der EU-Wiederaufbauprospekt kann nur dann ein wirksames Instrument für Emittenten sein, wenn er ein einheitliches Dokument von begrenztem Umfang ist, die Aufnahme durch Verweis ermöglicht und in den Genuss des Europäischen Passes für europaweite öffentliche Angebote von Aktien oder Zulassungen zum Handel auf einem geregelten Markt kommt.

(10)

Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Wiederaufbauprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welche öffentlichen Angebote und Zulassungen von Aktien eine eingehendere Prüfung verdienen, und danach den EU-Wiederaufbauprospekt als Ganzes zu prüfen, um ihre Entscheidung treffen zu können. Diese Basisinformationen sollten sowohl spezifische Angaben zu den etwaigen geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen als auch zu den etwaigen künftigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie umfassen. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte der Schutz von Kleinanlegern sichergestellt werden, indem die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 eingehalten werden und gleichzeitig übermäßiger Verwaltungsaufwandvermieden wird. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass durch die Zusammenfassung weder der Anlegerschutz beeinträchtigt noch bei Anlegern ein irreführender Eindruck erweckt wird. Emittenten oder Anbieter sollten daher bei der Abfassung dieser Zusammenfassung ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen.

(11)

Da der EU-Wiederaufbauprospekt deutlich weniger Angaben enthalten könnte als ein vereinfachter Prospekt gemäß den vereinfachten Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen, sollte es Emittenten nicht gestattet sein, den EU-Wiederaufbauprospekt für hochgradig verwässernde Aktienemissionen zu verwenden, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Kapitalstruktur, die Aussichten und die Finanzsituation des Emittenten verbunden sind. Die Verwendung des EU-Wiederaufbauprospekts sollte daher auf Angebote beschränkt sein, die maximal 150 % des ausstehenden Kapitals umfassen. Genaue Kriterien für die Berechnung dieses Schwellenwerts sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(12)

Um Daten für die Bewertung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln, sollte der EU-Wiederaufbauprospekt in den in Artikel 21 Absatz 6 von Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Änderung an diesem Speichermechanismus zu begrenzen, sollten für den EU-Wiederaufbauprospekt dieselben Daten verwendet werden können, die für den Prospekt für Sekundäremissionen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 definiert sind, vorausgesetzt, dass die beiden Prospektarten klar voneinander getrennt bleiben.

(13)

Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Wiederaufbauprospekts.

(14)

Die Verordnung (EU) 2017/1129 schreibt vor, dass Finanzintermediäre Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags informieren und unter bestimmten Umständen Anleger noch am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktieren müssen. Die Frist, innerhalb deren Anleger kontaktiert werden müssen, und der Kreis der zu kontaktierenden Anleger können Finanzintermediären Schwierigkeiten bereiten. Um Erleichterungen zu schaffen, Ressourcen für Finanzintermediäre bereitzustellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollte eine verhältnismäßigere Regelung festgelegt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass Finanzintermediäre Anleger, die Wertpapiere kaufen oder zeichnen, spätestens bei Ablauf der Erstangebotsfrist kontaktieren sollten. Die Erstangebotsfrist sollte so verstanden werden, dass sie sich auf den Zeitraum bezieht, in dem Wertpapiere vom Emittenten oder vom Anbieter wie im Prospekt vorgeschrieben öffentlich angeboten werden, und nachfolgende Zeiträume ausschließt, in denen Wertpapiere am Markt weiterverkauft werden. Die Erstangebotsfrist sollte sowohl Erstausgaben als auch Sekundäremissionen von Wertpapieren umfassen. In einer solchen Regelung sollte bestimmt werden, welche Anleger von Finanzintermediären kontaktiert werden sollten, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und die Frist, innerhalb derer diese Anleger zu kontaktieren sind, sollte verlängert werden. Unabhängig von der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Regelung sollten die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, mit denen sichergestellt wird, dass alle Anleger Zugang zu dem Nachtrag haben, indem eine Veröffentlichung des Nachtrags auf einer öffentlich zugänglichen Website vorgeschrieben wird, weiterhin gelten.

(15)

Da die Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte die einschlägige Regelung am 31. Dezember 2022 auslaufen. Um die Kontinuität der EU-Wiederaufbauprospekte zu wahren, sollte für die vor Auslaufen der Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts gebilligten Wiederaufbauprospekte eine Bestandsschutzklausel gelten.

(16)

Bis zum 21. Juli 2022 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 vorlegen, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag für einen Rechtsakt beizufügen ist. In diesem Bericht sollte unter anderem bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen. In dieser Bewertung sollte darauf eingegangen werden, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands hergestellt wird.

(17)

Die Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen und offenzulegen. Dieses einheitliche elektronische Berichtsformat ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (8) festgelegt. Da die Erstellung von Jahresfinanzberichten unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats insbesondere im ersten Jahr der Erstellung die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Ressourcen erfordert, und da die Ressourcen der Emittenten infolge der COVID-19-Pandemie knapp sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anwendung der Anforderung, Jahresfinanzberichte unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats zu erstellen und offenzulegen, um ein Jahr zu verschieben. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass er beabsichtigt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und sein Vorhaben hinreichend begründen.

(18)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Richtlinie 2004/109/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022, Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

i)

nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind, und

ii)

nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.“

2.

In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022, Nichtdividendenwerte. die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

i)

nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind, und

ii)

nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.“

3.

In Artikel 6 Absatz 1 erhält die Einleitung von Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:“.

4.

In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(12a)   Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 muss ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Wiederaufbauprospekt eine Zusammenfassung, die gemäß diesem Absatz abgefasst wurde, enthalten.

Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts wird als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist und ausgedruckt eine maximale Länge von zwei DIN-A4-Seiten umfasst.

Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten und wird:

a)

so aufgemacht und gestaltet, dass sie leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

b)

sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und für die Anleger allgemein verständlichen Sprache;

c)

in vier Abschnitte untergliedert:

i)

eine Einleitung mit allen in Absatz 5 genannten Angaben, einschließlich Warnhinweisen und dem Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts;

ii)

Basisinformationen über den Emittenten, einschließlich — falls zutreffend — einer mindestens 200 Wörter umfassenden spezifischen Darlegung der geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten;

iii)

Basisinformationen über die Aktien, einschließlich der mit den Aktien verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;

iv)

Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Aktien und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

EU-Wiederaufbauprospekt

(1)   Die folgenden Personen können sich im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Wiederaufbauprospekt im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung dieses Artikels erstellen:

a)

Emittenten, deren Aktien mindestens während der vergangenen 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind;

b)

Emittenten, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen auf einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, vorausgesetzt, dass ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde, und die Aktien emittieren, die mit bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sind;

c)

Anbieter, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Emittenten dürfen einen EU-Wiederaufbauprospekt nur unter der Bedingung erstellen, dass die Zahl der Aktien, die angeboten werden soll, sofern zutreffend, zusammen mit der Anzahl der Aktien, die über einen Zeitraum von 12 Monaten bereits über einen EU-Wiederaufbauprospekt angeboten worden sind, nicht mehr als 150 % der Aktien ausmacht, die zum Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts zum Handel an einem regulierten Markt bzw. an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Der in Unterabsatz 2 genannte Zeitraum von 12 Monaten beginnt am Tag der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wiederaufbauprospekt die erforderlichen verkürzten Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich über Folgendes zu informieren:

a)

die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine finanzielle und nichtfinanzielle langfristige Geschäftsstrategie und seine Ziele, einschließlich — falls zutreffend — einer mindestens 400 Wörter umfassenden spezifischen Darlegung der geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen sowie der erwarteten künftigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten;

b)

die wesentlichen Informationen über die Aktien, einschließlich der mit diesen Aktien verbundenen Rechte und etwaiger Beschränkungen dieser Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, auch auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt, sowie die Angabe der Kapitalausstattung und Verschuldung, eine Erklärung zum Geschäftskapital und die Verwendung der Erlöse.

(3)   Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern, insbesondere Kleinanlegern, ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (*1) genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind.

(4)   Der EU-Wiederaufbauprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das die in Anhang Va festgelegten Mindestinformationen enthält. Er hat eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(5)   Weder die Zusammenfassung noch die Informationen, die durch Verweis gemäß Artikel 19 aufgenommen wurden, sind auf die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Höchstlänge anzurechnen.

(6)   Emittenten können entscheiden, in welcher Reihenfolge die in Anhang Va angegebenen Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt aufgeführt werden.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).“"

6.

In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 4 werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen EU-Wiederaufbauprospekt auf sieben Arbeitstage verkürzt. Der Emittent unterrichtet die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.“

7.

In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Ein EU-Wiederaufbauprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus klassifiziert. Die Daten, die für die Klassifizierung von nach Artikel 14 erstellten Prospekten verwendet werden, können für die Klassifizierung von nach Artikel 14a erstellten EU-Wiederaufbauprospekten verwendet werden, sofern die beiden Prospektarten im Speichermechanismus unterschieden werden.“

8.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 haben vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in dem Fall, dass der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren betrifft, Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder — falls früher — der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.

Der Nachtrag enthält eine deutlich sichtbare Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht, in der Folgendes eindeutig angegeben ist:

a)

dass nur denjenigen Anlegern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt hatten, sofern die Wertpapiere den Anlegern zu dem Zeitpunkt, zu dem der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit eingetreten ist oder festgestellt wurde, noch nicht geliefert worden waren;

b)

der Zeitraum, in dem die Anleger ihr Widerrufsrecht geltend machen können; und

c)

an wen sich die Anleger wenden können, wenn sie ihr Widerrufsrecht geltend machen wollen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 3 informiert der Finanzintermediär vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in dem Fall, dass Wertpapiere von Anlegern in der Zeit zwischen der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet werden, die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, über Ort und Zeitpunkt einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass er ihnen in solchen Fällen behilflich sein würde, ihr Widerrufsrecht auszuüben.

Steht den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlegern ein Widerspruchsrecht nach Absatz 2a zu, so kontaktiert der Finanzintermediär diese Anleger bis zum Ende des ersten Arbeitstages, der auf den Arbeitstag folgt, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde.

Werden die Wertpapiere unmittelbar vom Emittenten erworben oder gezeichnet, so informiert er die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags und über den Ort einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass ihnen in einem solchen Fall ein Widerrufsrecht zustehen könnte.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 47a

Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt

Die in den Artikeln 7 Absatz 12a, Artikel 14a, Artikel 20 Absatz 6a und Artikel 21 Absatz 5a festgelegte Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt läuft am 31. Dezember 2022 aus.

Für EU-Wiederaufbauprospekte, die zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2022 gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des Artikels 14a.“

10.

Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14, 14a und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

a)

die Zahl der EU-Wachstumsprospekte von Personen in jeder der Kategorien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie eine Analyse der Entwicklung jeder einzelnen Zahl und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsprospekts berechtigten Personen;

b)

eine Analyse, ob der EU-Wachstumsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

c)

die Anzahl der gebilligten EU-Wiederaufbauprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl sowie eine Schätzung der tatsächlichen zusätzlichen Marktkapitalisierung, die durch EU-Wiederaufbauprospekte zum Zeitpunkt der Emission mobilisiert wurde, um für die Nachbewertung Erfahrungen mit dem EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln;

d)

die Kosten der Erstellung und Billigung eines EU-Wiederaufbauprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten in Bezug auf einen herkömmlichen Prospekt, einen Prospekt für die Sekundäremission und einen EU-Wachstumsprospekt, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen und der Kosten, die weiter gesenkt werden konnten, sowie der Gesamtkosten, die sich aus der Einhaltung der vorliegenden Verordnung für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre ergeben, zusammen mit einer Berechnung dieser Kosten als Prozentsatz der Betriebskosten;

e)

eine Analyse, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt für das angemessene Gleichgewicht zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen gesorgt wird, sowie eine Analyse der Zugänglichkeit wesentlicher Informationen für Investitionen;

f)

eine Analyse, ob es angemessen wäre, die Dauer der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu verlängern, einschließlich der Frage, ob die in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Schwelle, über die hinaus ein EU-Wiederaufbauprospekt nicht verwendet werden darf, angemessen ist;

g)

eine Analyse, ob die in Artikel 23 Absätze 2a und 3a festgelegten Maßnahmen das Ziel erreicht haben, sowohl den Finanzintermediären als auch den Anlegern zusätzliche Klarheit und Flexibilität zu verschaffen, und ob es angemessen wäre, diese Maßnahmen zu dauerhaften Maßnahmen zu machen.“

11.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)   Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, werden alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt, sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. Ein Mitgliedstaat kann den Emittenten jedoch gestatten, diese Anforderung an die Berichterstattung erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht bis zum 19. März 2021 mitteilt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und dass seine Absicht hinreichend begründet ist.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 30.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Februar 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).


ANHANG

„ANHANG Va

IN DEN EU-WIEDERAUFBAUPROSPEKT AUFZUNEHMENDE MINDESTANGABEN

I.   Zusammenfassung

Der EU-Wiederaufbauprospekt muss eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.

II.   Name des Emittenten, Land der Gründung, Link zur Website des Emittenten

Angaben zu dem Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (im Folgenden ‚LEI‘), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, des Landes seiner Gründung und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner Geschäftsleitung und etwaige durch Verweis aufgenommene Informationen (mit dem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, diese Informationen werden durch Verweis in den Prospekt aufgenommen) finden können.

III.   Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde

1.   Verantwortlichkeitserklärung

Angaben zu den Personen, die für die Erstellung des EU-Wiederaufbauprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach richtig sind und dass der EU-Wiederaufbauprospekt keine Auslassungen enthält, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten.

Die Erklärung muss, soweit zutreffend, Informationen enthalten, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Angaben zu dieser Person:

a)

Name,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Qualifikationen und

d)

(falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten.

2.   Erklärung zur zuständigen Behörde

In der Erklärung ist anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wiederaufbauprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; die Erklärung muss außerdem den Hinweis enthalten, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Aktien, auf die sich der EU-Wiederaufbauprospekt bezieht, darstellt, dass die zuständige Behörde den EU-Wiederaufbauprospekt lediglich insofern gebilligt hat, als er die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt, und dass der EU-Wiederaufbauprospekt nach Artikel 14a erstellt wurde.

IV.   Risikofaktoren

Beschreibung der wesentlichen Risiken, die spezifisch dem Emittenten eigen sind und Beschreibung der wesentlichen Risiken, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift ‚Risikofaktoren‘.

In jeder Kategorie sind die nach Einschätzung des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, wesentlichsten Risiken unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten sowie auf die Aktien, die öffentlich angeboten werden und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zuerst aufzuführen. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wiederaufbauprospekts bestätigt.

V.   Abschlüsse

Der EU-Wiederaufbauprospekt muss die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse) enthalten, die im vergangenen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erstellt werden.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss daraufhin geprüft werden, oder es muss vermerkt werden, ob der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wiederaufbauprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in den EU-Wiederaufbauprospekt aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.

Falls vorhanden, sind auch Pro-forma-Informationen beizufügen.

VI.   Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

VII.   Trendinformationen

Eine Beschreibung:

a)

der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des EU-Wiederaufbauprospekts;

b)

der bekannten Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften;

c)

der Informationen über die kurz- und langfristige finanzielle und nichtfinanzielle Geschäftsstrategie und die entsprechenden Ziele des Emittenten, auch, falls einschlägig, eine Bezugnahme von nicht weniger als 400 Worten über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten und eine Vorausschau auf die Auswirkungen auf denselben.

Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

VIII.   Bedingungen des Angebots, feste Zusagen und Zeichnungsabsichten sowie wesentliche Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen

Angaben zum Angebotspreis, der Anzahl der angebotenen Aktien, dem Betrag der Emission bzw. des Angebots, den Bedingungen, denen das Angebot unterliegt, und dem Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts.

Soweit dem Emittenten bekannt, sind Angaben darüber zu machen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt.

Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen, einschließlich Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder ‚zu den bestmöglichen Bedingungen‘ zu platzieren und der Quoten.

IX.   Wesentliche Informationen zu den Aktien und zu deren Zeichnung

Angabe der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien:

a)

der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN),

b)

der mit den Aktien verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte,

c)

sowie Angaben dazu, wo und in welchem Zeitraum die Aktien gezeichnet werden können und wie lange das Angebot gilt (einschließlich etwaiger Änderungen) sowie Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Aktien.

X.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettoerlöses, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.

Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

XI.   Erhalt staatlicher Beihilfen

Erklärung dazu, ob der Emittent im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung in gleich welcher Form staatliche Beihilfen erhalten hat, sowie zu welchem Zweck, über welches Instrument und in welcher Höhe staatliche Beihilfen gewährt wurden und ob sie an Bedingungen geknüpft sind und gegebenenfalls an welche.

Die Erklärung dazu, ob der Emittent eine staatliche Beihilfe erhalten hat, muss eine Erklärung enthalten, dass die Angaben ausschließlich unter der Verantwortung der für den Prospekt verantwortlichen Personen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 gemacht werden, dass die Aufgabe der zuständigen Behörde bei der Billigung des Prospekts darin besteht, dessen Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz zu prüfen, und dass die zuständige Behörde daher in Bezug auf die Erklärung zu staatlicher Beihilfe nicht verpflichtet ist, diese Erklärung unabhängig zu überprüfen.

XII.   Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach die derzeitigen Anforderungen des Emittenten deckt, oder wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.

XIII.   Kapitalausstattung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des EU- Wiederaufbauprospekts liegt. Der Begriff ‚Verschuldung‘ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

Im Fall wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.

XIV.   Interessenkonflikte

Angaben zu allen Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.

XV.   Verwässerung und Aktienbesitz nach der Emission

Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben.

XVI.   Verfügbare Dokumente

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wiederaufbauprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

a)

die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wiederaufbauprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.


(1)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).