19.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/255 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die COVID-19-Pandemie wirkt sich weiterhin auf die internationale und die europäische Zivilluftfahrt insofern aus, als die Durchführung von Überprüfungen am Betriebsstandort in Drittländern nach Nummer 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) im Hinblick auf die (erneute) Benennung von Luftfahrtunternehmen und Frachtbetreibern aus objektiven Gründen, die sich der Kontrolle dieser Luftfahrtunternehmen bzw. Frachtbetreiber entziehen, weiterhin erheblich behindert wird. |
(2) |
Daher ist es erforderlich, die Anwendbarkeit des alternativen und beschleunigten Verfahrens für die EU-Validierung der Luftsicherheit der in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, über das in Nummer 6.8.1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegte Datum hinaus zu verlängern. |
(3) |
Die Union hat im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Weltzollorganisation (WZO) die Entwicklung eines internationalen Konzepts für Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen (PLACI) gefördert, die aus einem Satz von bestimmten 7 + 1-Datenelementen (3) im Sinne des WZO-SAFE-Normenrahmens (SAFE FoS) bestehen. Mit Hilfe der Daten von Sendungen, die den Regulierungsbehörden von Spediteuren, Luftfahrtunternehmen, Postbetreibern, Integratoren, reglementierten Beauftragten oder anderen Stellen so bald wie möglich vor dem Verladen der Fracht in ein Luftfahrzeug am letzten Abflugort zur Verfügung gestellt werden, lässt sich eine zusätzliche Sicherheitsebene implementieren, die es Eingangszollstellen ermöglicht, vor dem Abflug eine Bedrohungs- und Risikoanalyse durchzuführen. |
(4) |
Daher sollte aus Gründen der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor dem Verladen von Waren in ein Luftfahrzeug, mit dem diese aus einem Drittland auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Eingang des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 106 Absatz 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4) eine erste Risikoanalyse der Waren durchgeführt werden. Die Pflicht zur Durchführung einer ersten Risikoanalyse sollte ab dem 15. März 2021 gelten. |
(5) |
Mit Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) werden die von der ersten Eingangszollstelle durchzuführenden Risikoanalysen und Kontrollen festgelegt, während mit Artikel 182 jener Verordnung das von der Kommission und den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen konzipierte Einfuhrkontrollsystem (ICS2) als EU-weite harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden festgelegt wird. |
(6) |
Die Ergebnisse der Risikoanalyse der Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen können ab dem 15. März 2021 dazu führen, dass die in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber während ihrer betrieblichen Tätigkeiten in einem Drittland spezifische risikomindernde Luftsicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen, weshalb es dringend geboten ist, die entsprechenden Durchführungsvorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt aufzunehmen. |
(7) |
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie sind die Flughäfen in der Union kaum in der Lage, die Installation von Standard-3-Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) vollständig umzusetzen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind nach wie vor entschlossen, die Einführung der neuesten Technologie für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck abzuschließen. Um auf der Grundlage der für die jeweilige Flughafenkategorie festgelegten Priorisierung mehr Flexibilität für die Anpassung an die aktuelle Lage zu gewinnen, aber auch um der Einführung höherer Standards für die Detektionsleistung Sichtbarkeit zu verschaffen, wurde ein neuer Fahrplan ausgearbeitet. |
(8) |
Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission haben gezeigt, dass einige Durchführungsbestimmungen zu den gemeinsamen Grundstandards geändert werden müssen. Die Durchführungsbestimmungen einiger dieser Standards müssen angepasst werden, damit im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit einige luftsicherheitsspezifische Maßnahmen präzisiert, angeglichen, vereinfacht und gestärkt werden können. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Im Anhang gelten die Nummern 1 und 22 jedoch ab dem 15. März 2021, Nummer 2 ab dem 1. März 2022 und Nummer 14 ab dem 1. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
(3) Name des Versenders, Anschrift des Versenders, Name des Empfängers, Anschrift des Empfängers, Anzahl der Packstücke, Gesamtbruttogewicht, Beschreibung der Ladung und Luftfrachtbrief (HAWB oder MAWB).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG
Der Anhang wird wie folgt geändert:
(1) |
Die folgende Nummer 6.0.4. wird hinzugefügt:
(*) Da Island nicht zum Zollgebiet der Union gehört, gilt Island für die Zwecke von Nummer 6.8.7 dieses Anhangs als Drittland.“ " |
(2) |
Die folgenden Nummern 6.1.4, 6.1.5 und 6.1.6 werden hinzugefügt:
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(3) |
In Nummer 6.3.1.2. erhält Buchstabe b folgende Fassung:
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " |
(4) |
In Nummer 6.3.1.4 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Außer in Bezug auf die in Nummer 6.2 festgelegten Kontrollanforderungen gilt die Prüfung der Betriebsstätte des reglementierten Beauftragten durch die zuständige Zollbehörde nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 als Überprüfung am Betriebsstandort.“ |
(5) |
Nummer 6.3.1.5. erhält folgende Fassung:
(*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“ " |
(6) |
Nummer 6.3.1.8. erhält folgende Fassung:
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(7) |
In Nummer 6.3.2.6. erhält Buchstabe g folgende Fassung:
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(8) |
In Nummer 6.3.2.6. wird folgender Absatz hinzugefügt: „Transferfracht oder -post, bei der das Luftfahrtunternehmen oder der in seinem Auftrag tätige reglementierte Beauftragte die nach dieser Nummer oder gegebenenfalls Nummer 6.3.2.7 erforderlichen Angaben in den Begleitdokumenten nicht bestätigen kann, muss kontrolliert werden, bevor sie für den nachfolgenden Flug in ein Luftfahrzeug verladen wird.“ |
(9) |
In Nummer 6.4.1.2. erhält Buchstabe c folgende Fassung:
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(10) |
In Nummer 6.4.1.4. erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Eine Prüfung der Betriebsstätte des bekannten Versenders durch die zuständige Zollbehörde nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gilt als Überprüfung am Betriebsstandort.“ |
(11) |
Nummer 6.4.1.5. erhält folgende Fassung:
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(12) |
Nummer 6.4.1.7. erhält folgende Fassung:
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(13) |
Nummer 6.5.1. erhält folgende Fassung:
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(14) |
Die folgenden Nummern 6.6.1.3., 6.6.1.4. und 6.6.1.5. werden hinzugefügt:
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(15) |
In Nummer 6.8.1.7. erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2021 kann die zuständige Behörde von dem in Nummer 6.8.2 festgelegten Verfahren abweichen und ein Luftfahrtunternehmen vorübergehend als ACC3 benennen, wenn eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die mit der durch COVID-19 verursachten Pandemie zusammenhängen und außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, nicht erfolgen konnte. Die Benennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:“ |
(16) |
Die Nummern 6.8.3.6. und 6.8.3.7. erhalten folgende Fassung:
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(17) |
Nummer 6.8.3.9. erhält folgende Fassung:
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(18) |
In Nummer 6.8.4.11. erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2021 kann die zuständige Behörde von dem in Nummer 6.8.5 festgelegten Verfahren abweichen und eine Stelle eines Drittlandes vorübergehend als RA3 oder KC3 benennen, wenn eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die mit der durch COVID-19 verursachten Pandemie zusammenhängen und außerhalb der Verantwortung dieser Stelle liegen, nicht erfolgen konnte. Die Benennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:“ |
(19) |
In Nummer 6.8.4.12. erhält Buchstabe d folgende Fassung:
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(20) |
Die Nummern 6.8.5.5. 6.8.5.6. und 6.8.5.7. werden gestrichen. |
(21) |
In Nummer 6.8.6.1. erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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(22) |
Die folgende Nummer 6.8.7. wird hinzugefügt: „6.8.7. Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen (PLACI)
(*) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)." (**) Luftfahrtunternehmen, Betreiber und Stellen in Island wenden die Nummern 6.7.3 und 6.7.4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 an.“ " |
(23) |
In Nummer 11.6.3.6. wird folgender Satz hinzugefügt: „Die zuständige Behörde stellt den von ihr zugelassenen Validierungsprüfern die relevanten Teile der nicht öffentlichen Rechtsvorschriften und nationalen Programme zur Verfügung, die sich auf die zu validierenden Abläufe und Bereiche beziehen.“ |
(24) |
Nummer 11.6.3.8. erhält folgende Fassung:
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(25) |
Die folgende Nummer 11.6.3.11. wird hinzugefügt:
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(26) |
Nummer 11.6.4.1. erhält folgende Fassung:
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(27) |
Nummer 11.6.5.6. erhält folgende Fassung:
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(28) |
Nummer 12.0.2.1. erhält folgende Fassung:
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(29) |
Nummer 12.0.2.3. erhält folgende Fassung:
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(30) |
Nummer 12.0.5.3. erhält folgende Fassung:
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(31) |
Die folgende Nummer 12.3.1. wird hinzugefügt:
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(32) |
Nummer 12.4.2. erhält folgende Fassung: „12.4.2. Standards für EDS-Geräte
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(*) Da Island nicht zum Zollgebiet der Union gehört, gilt Island für die Zwecke von Nummer 6.8.7 dieses Anhangs als Drittland.“
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“
(*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“
(*) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(**) Luftfahrtunternehmen, Betreiber und Stellen in Island wenden die Nummern 6.7.3 und 6.7.4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 an.“ ‘