27.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/74 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission (3) ist am 15. August 2020 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben einige Mitgliedstaaten und Unternehmer den Begriff „Lager“ in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung unterschiedlich ausgelegt und angewandt.

(2)

Aus praktischen Gründen und da für die Samen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum spp. (im Folgenden „spezifizierte Samen“), die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, die Anforderung nicht erfüllt werden kann, dass ihre Mutterpflanzen auf einer Produktionsfläche erzeugt wurden, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, festgestellt wurde, sollten diese Samen von der Bedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 ausgenommen werden.

(3)

Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet werden sollten. Eine solche Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte es ermöglichen, Samen, die bereits von einem Pflanzenpass begleitet werden, im Gebiet der Union in Verkehr zu bringen, ohne weiter getestet zu werden.

(4)

Spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht und vor dem 30. September 2020 anhand der ELISA-Methode getestet wurden, sollten nach einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet werden.

(5)

Da für die spezifizierten Samen, die aus Drittländern stammen und die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, die Bedingung nicht erfüllt werden kann, dass ihre Mutterpflanzen auf einer Produktionsfläche erzeugt wurden, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, festgestellt wurde, sollten solche in die Union zu verbringenden Samen von der Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ausgenommen werden.

(6)

Die Saatgutindustrie und die Mitgliedstaaten teilten der Kommission mit, dass die Anforderung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191, den Namen der registrierten Produktionsfläche im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, Verzögerungen und praktische Schwierigkeiten für die Ausführer mit sich bringt, da es für sie schwierig ist, die konkrete Produktionsfläche zu ermitteln. Um die Identifizierung der registrierten Produktionsfläche durch die zuständigen Behörden und die Unternehmer aus Drittländern zu erleichtern, sollte diese Anforderung durch die Anforderung ersetzt werden, Informationen über die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen zu übermitteln.

(7)

Spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern sollten mit den Probenahme- und Testmethoden gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 untersucht werden. Um zu berücksichtigen, dass einige spezifizierte Samen möglicherweise Monate vor der tatsächlichen Ausstellung einer Bescheinigung für ihre Ausfuhr getestet wurden, ist es angemessen, ab dem 1. April 2021 die Durchführung obligatorischer molekularer Tests vorzuschreiben und den Drittländern Zeit zu geben, sich an diese Anforderung anzupassen.

(8)

Um unnötige Handelsbeschränkungen für spezifizierte Samen zu vermeiden, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich gelten. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, werden von der Bedingung gemäß Buchstabe a ausgenommen.“;

b)

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein.

Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.“

2.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„die spezifizierten Samen oder deren Mutterpflanzen wurden amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling gemäß dem Anhang unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;“;

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die „Zusätzliche Erklärung“ für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: „Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet.“;“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der „Zusätzlichen Erklärung“ bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISA getestet wurden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6).