11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/59


LEITLINIE (EU) 2021/831 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verträge die Meldung statistischer Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (MFIs) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Diese Daten verschaffen der EZB einen umfassenden statistischen Überblick über das Finanzgeschäft außer dem der MFIs in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die als einheitliches Wirtschaftsgebiet behandelt werden. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind erforderlich, um ihre analytische Anwendbarkeit für die Durchführung monetärer und finanzieller Analysen auf Unionsebene sowie für den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Statistische Daten zu Finanztransaktionen sowie statistische Daten zu den ausstehenden Beträgen werden außerdem zur Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank (1), verwendet.

(2)

Die Erhebung statistischer Daten von nationalen Zentralbanken (NZBen) sollte im gesamten Euro-Währungsgebiet harmonisiert werden. Dementsprechend sind für die Erhebung und Behandlung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den NZBen durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand entsteht. Die NZBen sollten daher bei der Meldung dieser statistischer Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (2), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (3), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (4) und der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) (5) erhobenen statistischen Daten sowie — für bestimmte Finanzinstitute — auf nationaler Ebene zur Verfügung stehende statistische Daten zugrunde legen. Die EZB kann von den statistischen Daten, die nach der vorliegenden Leitlinie gemeldet werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Gebrauch machen.

(3)

Daher müssen zudem die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung von auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden statistischen Daten über die Finanzinstitute, die gemäß den vorstehenden Verordnungen nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gehören, an die EZB einzuhalten sind.

(4)

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50), der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) und der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (6) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

(5)

Um der EZB einen umfassenden statistischen Überblick zu geben, damit diese eine effektive Analyse der Geldpolitik und der Finanzstabilität auf Unionsebene durchführen kann, benötigt die EZB neben Daten, die gemäß der Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/11) (7) über MFIs gemeldet werden, detaillierte statistische Daten über die folgenden Finanzinstitute mit Ausnahme von MFIs nach der Untergliederung in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), einschließlich Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Die NZBen sollten daher für die Teilsektoren Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gesonderte statistische Daten melden.

(6)

Die statistischen Daten zu den Teilsektoren Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gemeldet werden, umfassen die Meldung von Wertpapieren mit öffentlich zugänglichen Kennungen auf Einzelwertpapierbasis. Bei der Meldung dieser Daten an die EZB sollten die NZBen für die Klassifizierung von Statistiken zu Aktiva und Passiva von Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen eine funktionierende zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) oder kompatible nationale Wertpapierdatenbank zurate ziehen.

(7)

Bei der Bereitstellung eines Überblicks über die Finanztransaktionen sonstiger Finanzinstitute (SFIs) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nicht den Vorschriften der EZB zu Statistiken unterliegen, benötigt die EZB auf nationaler Ebene verfügbare statistische Daten über die Aktiva und Passiva, die von bestimmten SFIs gehalten bzw. begeben werden. Die NZBen sollten daher diese statistischen Daten an die EZB mithilfe der auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie melden. Die statistischen Daten sollten statistische Daten über die Aktiva und Passiva der folgenden SFIs umfassen: Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften. Zu meldende statistische Daten über finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs) (die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als SFIs eingestuft werden), sollten getrennt von den Berichtspflichten für SFIs behandelt werden, da ihre Erhebung bei den Berichtspflichtigen durch die Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) geregelt wird.

(8)

Die EZB verlangt separate statistische Daten über Aktiva und Passiva, die von als FMKGs eingestuften SFIs gehalten bzw. begeben werden, um die Auswirkungen von Verbriefungsaktivitäten sowie insbesondere die Interaktion zwischen FMKGs und dem MFI-Sektor, zu dem eine enge Verbindung besteht, zu überwachen. Die NZBen sollten daher diese statistischen Daten getrennt von den statistischen Daten über SFIs mithilfe der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) erhobenen statistischen Daten an die EZB melden.

(9)

Die EZB verlangt statistische Daten über zentrale Gegenparteien, die in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 innerhalb der Kategorie SFIs als spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften eingestuft werden, und die nicht den Vorschriften der EZB zu Statistiken unterliegen. Die EZB verlangt diese Daten, um zu bestätigen, dass die Korrekturen in Bezug auf MFI-Kredite an zentrale Gegenparteien und Einlagen von zentralen Gegenparteien in den monetären Aggregaten und ihren Gegenposten den tatsächlichen Geschäften der zentralen Gegenparteien entsprechen. Die NZBen sollten daher diese statistischen Daten getrennt von den über SFIs gemeldeten statistischen Daten — und in Ergänzung zu diesen — melden.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die der EZB gemeldeten statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme von MFIs den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen von Berichtspflichtigen festgelegt werden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) Ausnahmeregelungen gewährt wurden.

(11)

Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die erforderlichen statistischen Daten bis zu den festgesetzten Zeitpunkten melden.

(12)

Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung stellen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern.

(13)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, sollten verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

(14)

Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

(15)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollten die NZBen derartige technische Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (9) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Leitlinie werden die Berichtspflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf Statistiken zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (MFIs) festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

(2)   Diese Leitlinie findet für die folgenden Finanzinstitute Anwendung:

a)

Investmentfonds

b)

Versicherungsgesellschaften

c)

Altersvorsorgeeinrichtungen

d)

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs)

e)

sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (SFIs)

f)

zentrale Gegenparteien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Verordnungen:

a)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98

b)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)

c)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40)

d)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50)

e)

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).

2.   Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„zentrale Gegenparteien“ zentrale Gegenparteien, die

a)

im öffentlichen Register der ESMA gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geführt werden, und

b)

nicht als „monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ in der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (11) eingeführten Liste geführt werden;

(2)

„sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (SFIs) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (Teilsektor S.125) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, ohne FMKGs im Sinne von Nummer 2.90 des vorstehenden Anhangs.

ABSCHNITT 2

INVESTMENTFONDS

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva:

a)

Tabelle 1 in Teil 3 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)

b)

Tabelle 4 in Teil 3 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)

c)

Tabelle 1 in Teil 1 in Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

d)

Tabelle 2 in Teil 1 in Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

(2)   Die statistischen Daten, die nach Absatz 1 gemeldet werden, werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds gemeldet:

a)

Aktienfonds, aufgegliedert in offene Aktienfonds und geschlossene Aktienfonds;

b)

Anleihefonds, aufgegliedert in offene Anleihefonds und geschlossene Anleihefonds;

c)

gemischte Fonds, aufgegliedert in offene gemischte Fonds und geschlossene gemischte Fonds;

d)

Immobilienfonds, aufgegliedert in offene Immobilienfonds und geschlossene Immobilienfonds;

e)

Hedgefonds, aufgegliedert in offene Hedgefonds und geschlossene Hedgefonds;

f)

sonstige Fonds, aufgegliedert in offene sonstige Fonds und geschlossene sonstige Fonds;

g)

Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“.

(3)   Die statistischen Daten, die gemäß Buchstaben b und d von Absatz 1 gemeldet werden, werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds gemeldet:

a)

Aktienfonds, aufgegliedert in OGAW-Aktienfonds (Aktienfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und Nicht-OGAW-Aktienfonds;

b)

Anleihefonds, aufgegliedert in OGAW-Anleihefonds und Nicht-OGAW-Anleihefonds;

c)

gemischte Fonds, aufgegliedert in gemischte OGAW-Fonds und gemischte Nicht-OGAW-Fonds;

d)

Immobilienfonds, aufgegliedert in OGAW-Immobilienfonds und Nicht-OGAW-Immobilienfonds;

e)

Hedgefonds, aufgegliedert in OGAW-Hedgefonds und Nicht-OGAW-Hedgefonds;

f)

sonstige Fonds, aufgegliedert in sonstige OGAW-Fonds und sonstige Nicht-OGAW-Fonds;

g)

börsengehandelte Fonds (ETFs) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“.

(4)   Die in Absatz 1 genannten statistischen Daten umfassen Folgendes:

a)

ausstehende Beträge

b)

Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für nach Absatz 1 Buchstabe b gemeldete statistische Daten über Neuemissionen und Tilgungen von Anteilen, die von Investmentfonds begeben werden.

(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe g genannten statistischen Daten werden auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet, soweit Daten vorhanden sind, und umfassen sämtliche der folgenden Angaben:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für nach Absatz 1 Buchstabe b gemeldete statistische Daten über Neuemissionen und Tilgungen von Anteilen, die von Investmentfonds begeben werden.

(6)   Statistische Daten zu in diesem Artikel genannten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten.

Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.

(7)   Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Inhaberanteile, sofern von Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs gemäß Teil 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gemeldete Daten über Inhaberanteile unvollständig sind oder noch nicht zur Verfügung stehen. Die NZBen melden der EZB diese statistischen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen unter Bezugnahme auf die geografische und sektorale Aufgliederung in Tabelle 1 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und Tabelle 1 von Teil 1 von Anhang I dieser Leitlinie.

(8)   Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erhobenen Daten wählen, wobei beide der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind:

a)

Für fehlende statistische Daten über Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt. Diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die auf dem entsprechenden in Absatz 2 genannten Investmentfonds-Teilsektor basieren.

b)

Keiner der in Absatz 2 genannten Investmentfonds-Teilsektoren ist auszuschließen.

(9)   Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

(10)   Insofern Investmentfonds den NZBen von ihnen als eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gehaltene und begebene Aktiva und Passiva melden, stellen sie sicher, dass die statistischen Daten, die gemäß diesen Artikel gemeldet werden, der entsprechenden in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Art von Investmentfonds angehören.

(11)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Während des monatlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der neuesten und der vorangegangenen monatlichen statistischen Daten vornehmen.

b)

Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der neuesten und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen.

Insofern die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß dem ersten Unterabsatz vornehmen, stellen sie sicher, dass die monatlichen und vierteljährlichen statistischen Daten konsistent sind.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 4

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten vierteljährlichen statistischen Daten.

(2)   Die NZBen melden der EZB monatlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten monatlichen statistischen Daten, mit Ausnahme der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten in Bezug auf Private-Equity-Fonds, die vierteljährlich zu melden sind.

(3)   Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten vierteljährlichen statistischen Daten.

(4)   Die NZBen melden der EZB monatlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten monatlichen statistischen Daten, mit Ausnahme der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten in Bezug auf Private-Equity-Fonds, die vierteljährlich zu melden sind.

(5)   Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats bzw. Quartals, auf den bzw. das sich die statistischen Daten beziehen.

Artikel 5

Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen leiten die aggregierten statistischen Daten über von in Artikel 3 genannten Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs) ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank (12) eingerichteten zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers des Investmentfonds verwendet. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor:

i)

Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar.

iii)

Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

Außerdem können die NZBen Informationen über Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben, indem sie interne Wertpapieridentifikationsmerkmale der NZBen verwenden.

b)

Die NZBen aggregieren die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit, Währung und Geschäftspartner; ii) von Investmentfonds gehaltene Aktien- und Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner; und iii) Gesamtbetrag der von Investmentfonds begebenen Anteile.

c)

Die NZBen leiten die erforderlichen statistischen Daten über die von Investmentfonds gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva ab, indem sie die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe b abgeleitet werden, und die Aktiva und Passiva, die keine bei gebietsansässigen einzelnen Investmentfonds erhobenen Wertpapiere sind, hinzufügen.

d)

Die NZBen aggregieren die Aktiva und Passiva, die von allen in einem Mitgliedstaat gebietsansässigen und derselben Art angehörenden Investmentfonds gehalten bzw. begeben werden.

Erheben die NZBen statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung.

(2)   Für Referenzmonate, die nicht der letzte Monat des Quartals sind, nehmen die NZBen wie folgt eine Schätzung der monatlichen statistischen Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva — außer von Investmentfonds begebenen Anteilen — auf Grundlage der von den NZBen erhobenen statistischen Daten vor:

a)

auf Einzelfondsebene

b)

insofern Buchstabe a nicht anwendbar ist, nach Art des Investmentfonds gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3;

c)

können keine entsprechenden Schätzungen von den NZBen abgeleitet werden, können die NZBen die EZB um die Ableitung der Schätzungen ersuchen. Ersuchen die NZBen Schätzungen, kann die EZB zusätzliche statistische Daten verlangen, einschließlich statistischer Daten auf der Basis einzelner Fonds bzw. Wertpapiere.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn statistische Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erhoben werden.

(3)   Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind. Für Positionen, bei denen Zinsen auflaufen, melden die NZBen statistische Daten wie folgt:

a)

„Einlagen und Kreditforderungen“ und „entgegengenommene Einlagen und Kredite“ ausschließlich aufgelaufenen Zinsen, die unter den übrigen Aktiva/Passiva erfasst werden;

b)

„Schuldverschreibungen“ einschließlich aufgelaufenen Zinsen.

ABSCHNITT 3

VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN

Artikel 6

Zu meldende statistische Daten über Versicherungsgesellschaften

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über Versicherungsgesellschaften:

a)

Tabelle 1a und 1b von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50);

b)

Tabelle 1 von Teil 2 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

c)

Tabelle 4 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50);

d)

Tabelle 2 von Teil 2 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

Für die Zwecke von Buchstabe a melden die NZBen nicht die mit „SUMME“ gekennzeichneten Zellen.

(2)   Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistische Daten für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften:

a)

Lebensversicherungen

b)

Nichtlebensversicherungen

c)

Kompositversicherungen

d)

Rückversicherungen.

(3)   Die unter Buchstaben a und b von Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für sämtliche der folgenden Angaben gesondert zu melden:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

(4)   Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten.

Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.

(5)   Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen Daten wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden in Absatz 2 genannten Art von Versicherungsgesellschaft basieren.

(6)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 7 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen.

b)

Während des jährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 7 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen jährlichen statistischen Daten vornehmen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern;

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 7

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) für die vierteljährlichen statistischen Daten vorgesehenen Frist.

(2)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben c und d von Artikel 6 Absatz 1 genannten jährlichen statistischen Daten jährlich bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) für die jährlichen statistischen Daten vorgesehenen Frist.

Artikel 8

Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Versicherungsgesellschaften gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen statistischen Daten über von in Artikel 6 genannten Versicherungsgesellschaften gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit ISINs ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 eingerichteten CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor:

i)

Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar.

iii)

Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

b)

Die NZBen aggregieren die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISINs gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen:

i)

Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit);

ii)

Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit) und

iii)

von Investmentfonds begebene Anteile, aufgegliedert nach Art des Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

(2)   Soweit entsprechende Daten zur Verfügung stehen, melden die NZBen der EZB bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an von Investmentfonds begebenen Anteilen, die wie folgt aufgegliedert werden:

a)

Anleihefonds

b)

Aktienfonds

c)

gemischte Fonds

d)

Immobilienfonds

e)

Hedgefonds

f)

sonstige Fonds.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen diese bestmöglichen Schätzungen ableiten, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor oder nutzen alternative Quellen zur Ableitung der statistischen Daten:

i)

Die von Investmentfonds begebenen Anteile sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die in der CSDB verfügbaren Daten, die für die Zusammenstellung der Daten gemäß dem ersten Unterabsatz erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

(3)   Nehmen Berichtspflichtige eine jährliche Meldung statistischer Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vor, können die NZBen die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten auf Grundlage dieser jährlich erhobenen statistischen Daten schätzen.

(4)   Die NZBen melden die in Artikel 6 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind.

(5)   Die NZBen können die unter Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, insofern der Unterschied zwischen den Daten und den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten auf Basis der Daten über Prämien, die gemäß Buchstaben c und d von Artikel 6 Absatz 1 gemeldet wurden, als nicht erheblich gilt.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes bewertet die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen, ob sich die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten erheblich von den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten unterscheiden. Bei einem erheblichen Unterschied der Daten legt die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen die Methode zur Ableitung der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten statistischen Daten fest.

Bis zur Festlegung der Methode können die NZBen ihre statistischen Daten auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens anpassen, indem sie die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen statistischen Daten von den gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen statistischen Daten ableiten.

ABSCHNITT 4

ALTERSVORSORGEEINRICHTUNGEN

Artikel 9

Zu meldende statistische Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen

(1)   Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen:

a)

Tabelle 1a, 1b und 1c von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2);

b)

Tabelle 1 von Teil 3 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind;

c)

Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).

(2)   Die unter Buchstaben a und b von Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für sämtliche der folgenden Angaben gesondert zu melden:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

c)

vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

(3)   Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten.

Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.

(4)   Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.

Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bis Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erhobenen Daten wählen.

(5)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 10 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen.

b)

Während des jährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 10 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen jährlichen statistischen Daten vornehmen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 10

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben a und b von Artikel 9 Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) vorgesehenen Frist.

(2)   Die NZBen melden der EZB die unter Buchstabe c von Artikel 9 Absatz 1 genannten jährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) vorgesehenen Frist.

Artikel 11

Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Altersvorsorgeeinrichtungen gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen statistischen Daten über von in Artikel 9 genannten Altersvorsorgeeinrichtungen gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit ISINs ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 eingerichteten CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers verwendet, das die Altersvorsorgeeinrichtung hält oder ausgegeben hat. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor:

i)

Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten.

ii)

Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar.

iii)

Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.

b)

Die NZBen aggregieren die Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den statistischen Daten hinzu, die für Wertpapiere ohne ISINs gemeldet werden, um für sämtliche der folgenden Posten Aggregate zu erstellen:

i)

Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit);

ii)

Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit);

iii)

von Investmentfonds begebene Anteile, aufgegliedert nach Art des Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

(2)   Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) abgeleitet werden.

(3)   Die NZBen melden die in Artikel 9 genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind.

ABSCHNITT 5

FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN, DIE VERBRIEFUNGSGESCHÄFTE BETREIBEN (FMKGS)

Artikel 12

Zu meldende statistische Daten über von FMKGs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB aggregierte statistische Daten über von FMKGs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 und 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).

(2)   Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden für jede der folgenden Arten von FMKGs gemeldet:

a)

FMKGs, die traditionelle Verbriefungsgeschäfte betreiben

b)

FMKGs, die synthetische Verbriefungsgeschäfte betreiben

c)

FMKGs, die versicherungsgebundene Verbriefungsgeschäfte betreiben

d)

sonstige FMKGs.

(3)   Die in Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für die folgenden Angaben gesondert zu melden:

a)

ausstehende Beträge zum Quartalsende

b)

vierteljährliche Transaktionen.

Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Transaktionen gemäß Anhang II dieser Leitlinie.

(4)   Die nach Absatz 1 nach Maßgabe von Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gemeldeten statistischen Daten umfassen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens statistische Daten über Abschreibungen und Wertberichtigungen.

(5)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 14 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:

a)

Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern.

b)

Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.

Artikel 13

Hochrechnung und Qualitätsstandards

(1)   Soweit sie FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Buchstaben b und c von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Artikel 12 zu meldenden statistischen Daten durch.

(2)   Gewährt eine NZB einer FMKG Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), hat sie sicherzustellen, dass FMKGs mindestens 95 % des Gesamtwerts der Aktiva des Referenzkreises der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen bestimmen nach Anhörung der EZB, welche der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) genannten Quellen zur Ableitung der statistischen Daten geeignet sind, die gemäß den in Anhang II von Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) dargelegten statistischen Konzepten und Definitionen zu melden sind.

(3)   Gewähren die NZBen einer FMKG Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), so sind für die gemäß Artikel 12 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten die folgenden Qualitätsstandards anzuwenden:

a)

Die folgenden statistischen Daten über Aktiva unterliegen Qualitätsstandards, die mit denen vergleichbar sind, die für von FMKGs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) direkt gemeldete statistische Daten gelten.

i)

Einlagen und Kreditforderungen

ii)

verbriefte Kredite

iii)

Schuldverschreibungen

iv)

sonstige verbriefte Aktiva

v)

Finanzderivate.

b)

Die folgenden statistischen Daten über Passiva unterliegen Qualitätsstandards, die mit denen vergleichbar sind, die für von FMKGs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) direkt gemeldete statistische Daten gelten.

i)

entgegengenommene Kredite und Einlagen

ii)

begebene Schuldverschreibungen

iii)

Kapital und Rücklagen

iv)

Finanzderivate.

c)

Die folgenden statistischen Daten über Aktiva können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen:

i)

Aktien und Investmentfondsanteile

ii)

nichtfinanzielle Vermögenswerte

iii)

übrige Aktiva

d)

Die folgenden statistischen Daten über Passiva können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen:

i)

übrige Passiva

ii)

übrige Passiva, davon aufgelaufenen Zinsen aus begebenen Schuldverschreibungen

e)

statistische Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen.

(4)   Gewähren die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und leiten diese Daten aus öffentlichen oder aufsichtlichen Quellen ab, so haben sie zu überprüfen, dass die gemäß Artikel 12 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten den aus dem Jahresabschluss stammenden Daten entsprechen, sobald der entsprechende Jahresabschluss verfügbar ist.

Ergeben die im ersten Unterabsatz genannten Überprüfungen, dass die statistischen Daten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) nicht in Übereinstimmung mit den in Anhang III dieser Verordnung dargelegten statistischen Mindestanforderungen gewonnen werden können, ergreifen die NZBen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der entsprechenden statistischen Daten. Falls erforderlich, erheben die NZBen die entsprechenden statistischen Daten direkt von Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und widerrufen gegebenenfalls die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewährte Ausnahmeregelung.

Artikel 14

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in Artikel 12 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

ABSCHNITT 6

SONSTIGE FINANZINSTITUTE (OHNE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND ALTERSVORSORGEEINRICHTUNGEN) (SFIS)

Artikel 15

Zu meldende statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB für jede der folgenden Arten von SFIs aggregierte statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 in Teil 4 von Anhang I dieser Leitlinie auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind:

a)

Wertpapierhändler

b)

finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

c)

spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes melden die NZBen statistischen Daten, sofern Ist-Daten zur Verfügung stehen. Sind die Ist-Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Meldefrequenz oder in den vereinbarten Übermittlungsfristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden Schätzwerte übermittelt.

(2)   Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten umfassen SFIs, die in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich der beiden folgenden Institute:

a)

Institute, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Gebiets ansässigen Mutterunternehmen;

b)

ansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets haben.

(3)   Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung können bei signifikanten Brüchen in den ausstehenden Beträgen oder bei Neuklassifizierungen gemeldet werden. Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldet.

(4)   Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß — soweit möglich — der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (13) sowie sonstigen geltenden internationalen Standards. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva brutto gemeldet.

Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß den in Abschnitt 2 in Teil 4 von Anhang I dieser Leitlinie dargelegten Bewertungsvorschriften.

(5)   Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 16 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung.

Artikel 16

Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in Artikel 15 genannten vierteljährlichen statistischen Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag.

ABSCHNITT 7

ZENTRALE GEGENPARTEIEN

Artikel 17

Zu meldende statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

(1)   Die NZBen melden der EZB aggregierte statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I dieser Leitlinie unter Einhaltung der folgenden Vorgehensweise:

a)

Die NZBen melden sämtliche Zellen in Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I, bei denen die ausstehenden Beträge von mit dem Vermerk „R“ gekennzeichneten Zellen 10 Mrd EUR übersteigen.

b)

Die NZBen melden sämtliche mit dem Vermerk „NR“ gekennzeichneten Zellen in Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I, bei denen die ausstehenden Beträge der mit dem Vermerk „NR“ gekennzeichneten Zellen 10 Mrd EUR übersteigen.

c)

Treffen weder Buchstabe a noch Buchstabe b zu, erfolgt die Meldung aggregierter statistischer Daten über die Bilanzen der zentralen Gegenparteien durch die NZBen auf freiwilliger Basis.

Für die Zwecke von Buchstabe c überwachen die NZBen, ob die Schwellenwerte mindestens einmal jährlich erreicht werden, sofern sie sich gegen eine Meldung der aggregierten statistischen Daten entscheiden.

(2)   Die nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten umfassen ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet.

(3)   Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

(4)   Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Absatz 3 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen.

Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird.

Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung.

ABSCHNITT 8

MELDUNG ZURÜCKLIEGENDER DATEN UND MELDESTANDARDS

Artikel 18

Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

(1)   Führt einer der Mitgliedstaaten, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB die folgenden statistischen Daten für sämtliche Referenzzeiträume ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union, in jedem Fall jedoch mindestens für die drei Jahre vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat:

a)

die gemäß Artikel 3 zu meldenden statistischen Daten über Investmentfonds;

b)

die gemäß Artikel 6 zu meldenden statistischen Daten über Versicherungsgesellschaften;

c)

die gemäß Artikel 9 zu meldenden statistischen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen;

d)

die gemäß Artikel 12 zu meldenden statistischen Daten über FMKGs.

(2)   Die NZBen stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte.

Artikel 19

Überprüfungen und Erläuterungen

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten statistischen Daten.

(2)   Bei Schätzungen von gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten durch die NZBen stellen diese auf Verlangen der EZB Erläuterungen zur Verfügung.

Artikel 20

Meldezeitplan

Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans mit. Melden die NZBen statistische Daten gemäß dieser Leitlinie, so haben sie sich an diesen Meldezeitplan zu halten.

Artikel 21

Datenübermittlungsstandards

Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

Soweit der erste Unterabsatz nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

ABSCHNITT 9

VEREINFACHTES ÄNDERUNGSVERFAHREN UND ERSTMALIGE MELDUNG

Artikel 22

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 23

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden monatlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für Dezember 2021.

(2)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das vierte Quartal 2021.

(3)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.

ABSCHNITT 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Artikel 25

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2013/24) (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34)

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(5)  Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(7)  Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(9)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(12)  Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 89).

(13)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).


ANHANG I

TEIL 1

Zu meldende statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

Für die Zwecke dieser Tabellen zählen Investmentfonds, die überwiegend in von Investmentfonds begebene Anteile investieren (Dachfonds), zur Kategorie der Investmentfonds, in die sie überwiegend investieren, die sich u. a. aus dem veröffentlichten Emissionsprospekt, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, dem geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen oder Marketingunterlagen ergibt.

TABELLE 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TABELLE 2

Monatlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TEIL 2

Zu meldende statistische Daten über Versicherungsgesellschaften

TABELLE 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TABELLE 2

Jährlich zu meldende statistische Daten

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TEIL 3

Zu meldende statistische Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen

Tabelle 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung

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TEIL 4

Zu meldende statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

Abschnitt 1: Berichtstabelle

Sofern Ist-Daten nicht zur Verfügung stehen oder nicht verarbeitet werden können, übermitteln die NZBen für die Zwecke von Tabelle 1 nationale Schätzungen. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen werden als statistische Daten ausgelegt, die zwar existieren, aber nicht von der NZB erhoben werden. Die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen.

Tabelle 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

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Abschnitt 2: Instrumentenkategorien und Bewertungsvorschriften

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (ESVG 2010) müssen Aktiva und Passiva grundsätzlich unter Verwendung von Marktpreisen zum Datum, auf das sich die Bilanz bezieht, bewertet werden. Einlagen und Kredite müssen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet werden.

Aktiva

Summe der Aktiva/Passiva: Die Summe der Aktiva muss der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch der Summe der Passiva entsprechen.

1.

Einlagen: Diese Position (2) besteht aus zwei Hauptuntergruppen — übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen. Zu den sonstigen Einlagen müssen auch Bargeldbestände gezählt werden.

Bewertungsvorschriften: Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinserträge aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Einlagen müssen brutto unter der Kategorie „übrige Aktiva“ ausgewiesen werden.

Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „übrigen Aktiva“ zugeordnet.

2.

Kredite: Diese Position setzt sich wie folgt zusammen:

Kredite an private Haushalte in Form von Konsumentenkrediten, d. h. Kredite, die im Wesentlichen zur persönlichen Verwendung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden; Wohnungsbaukredite, d. h. Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung, gewährt werden; sonstige Kredite, d. h. Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, d. h. Kredite für Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.;

Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten;

uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden;

Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren;

nachrangige Forderungen in Form von Krediten.

Für die Unterkategorie Wertpapierhändler müssen Kredite den „übrigen Aktiva“ zugewiesen werden.

Bewertungsvorschriften: Von SFIs gewährte Kredite müssen brutto vor Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen solange ausgewiesen werden, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind; ab diesem Zeitpunkt dürfen die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden.

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Krediten müssen brutto unter der Kategorie „übrige Aktiva“ ausgewiesen werden.

3.

Schuldverschreibungen: Zu dieser Position gehören Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar werden, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufigen Notierungen der Forderungen, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Schuldverschreibungen zum Marktwert gemeldet werden.

4.

Anteilsrechte: Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften. Mit solchen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden. Anteilsrechte umfassen keine Investmentfondsanteile.

Diese Position umfasst Folgendes:

Börsennotierte Aktien, d. h. an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind (Nummer 5.146 des ESVG 2010).

Nicht börsennotierte Aktien, d. h. nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere (Nummer 5.147 des ESVG 2010).

Sonstige Anteilsrechte, d. h. alle Formen von Anteilsrechten außer börsennotierten oder nicht börsennotierten Aktien (Nummern 5.153 bis 5.154 ESVG 2010).

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Anteilsrechte zum Marktwert gemeldet werden.

5.

Investmentfondsanteile: Hierzu zählen sowohl Bestände von Geldmarktfonds ausgegebenen als auch Bestände von Nicht-Geldmarktfonds ausgegebenen Investmentfondsanteilen.

In der Unterkategorie „finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren“ müssen Investmentfondsanteile den „übrigen Aktiva“ zugewiesen werden.

Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet werden.

6.

Finanzderivate, welche Folgendes umfassen:

Optionen

Optionsscheine

Futures

Terminkontrakte

Swaps

Kreditderivate.

Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „übrigen Aktiva“ zugeordnet.

Finanzderivate werden in der Bilanz zum Marktwert auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden hingegen diese Positionen gemeldet. Nicht erfasst werden Finanzderivate, die nach nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

7.

Übrige Aktiva: Dies ist der Restposten der Aktivseite der Bilanz im Sinne von „nicht anderweitig erfasste Aktiva“. Diese Position umfasst Aktiva wie z. B. aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten/Einlagen und aufgelaufene Mietzinsforderungen für Gebäude, Dividendenforderungen, Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Bruttoforderungen aus Zwischenkonten, Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Aktiva, z. B. nichtfinanzielle Vermögensgüter (einschließlich Sachanlagen), Kredite, Einlagen, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie.

Passiva

Summe der Aktiva/Passiva: Die Summe der Passiva muss der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch der Summe der Aktiva (siehe auch unter „Aktiva — Summe der Aktiva/Passiva“) entsprechen.

1.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen — zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen zählen:

Einlagen: übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen (siehe Aktiva) bei SFIs. Diese Einlagen werden normalerweise von MFIs getätigt.

Kredite: Kredite, die SFIs gewährt werden und die durch nicht börsenfähige Papiere oder durch keinerlei Papiere belegt sind.

2.

Begebene Schuldverschreibungen: Von SFIs ausgegebene Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind, in Form von Instrumenten, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

3.

Kapital und Rücklagen: Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien eines SFI an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an dem SFI und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und an den Eigenmitteln des SFI bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des SFI für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:

Eigenkapital

Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmittel

Einzel- und Allgemeinrückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen

Betriebsgewinn/Betriebsverlust.

4.

Finanzderivate: Siehe Aktivposition „Finanzderivate“.

5.

Übrige Passiva: Hierbei handelt es sich um den Restposten auf der Passivseite der Bilanz im Sinne von „nicht anderweitig erfasste Passiva“. Diese Position umfasst Passiva wie z. B. Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten, Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen, Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen, Dividendenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Einschussleistungen für Derivatekontrakte, die eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind, Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung, Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Passiva, wie z. B. Schuldverschreibungen und Finanzderivate, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie.

Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen

1.

Datenquellen/Datenerhebungssystem — Diese umfassen:

Zur Erstellung der Statistik über SFIs verwendete Datenquellen, z. B. Statistikämter, direkte Meldungen von SFIs und/oder Fondsverwaltern;

genaue Angaben über das Datenerhebungssystem, z. B. freiwillige Meldungen, Unternehmensumfragen, Stichproben, bestimmten Schwellenwerten unterliegende Meldungen und Hochrechnungen.

2.

Aufbereitungsverfahren: Genaue Beschreibung des verwendeten Aufbereitungsverfahrens, z. B. im Hinblick auf vorgenommene Schätzungen/Annahmen und die Methode der Aggregation von Reihen für den Fall, dass zwei Reihen unterschiedliche Meldefrequenzen aufweisen.

3.

Rechtlicher Rahmen: Es müssen umfassende Daten zum nationalen rechtlichen Rahmen der Institute geliefert werden. Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften der Union müssen besonders herausgestellt werden. Werden mehrere Arten von Instituten in derselben Kategorie erfasst, müssen die Daten für alle Arten von Instituten geliefert werden.

4.

Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB: Die NZBen müssen Daten zu Abweichungen von den Meldeanweisungen liefern.

Abweichungen von den Meldeanweisungen können bei folgenden Daten auftreten:

Aufgliederung nach Instrumenten: Der Erfassungsgrad der Instrumente kann von den Meldeanweisungen der EZB abweichen, z. B. zwei unterschiedliche Instrumente können nicht getrennt ausgewiesen werden;

geografische Aufgliederung

sektorale Aufgliederung

Bewertungsmethoden.

5.

Kreis der Berichtspflichtigen: Die NZBen können alle Institute, die im Einklang mit der Definition von SFIs stehen, einer bestimmten Unterkategorie der SFIs zuordnen. Sie müssen alle Institute beschreiben, die in jeder SFI-Unterkategorie erfasst oder nicht erfasst sind. Wenn möglich, müssen die NZBen Schätzungen des Erfassungsgrads der Daten, möglichst nach der Summe der Aktiva des Kreises der Berichtspflichtigen, liefern.

6.

Brüche in historischen Reihen: Brüche und erhebliche Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsgrad, den Berichtsschemata und der Aufbereitung historischer Reihen müssen beschrieben werden. Bei Brüchen muss der Grad der Vergleichbarkeit neuer und alter Daten angegeben werden.

7.

Sonstige Anmerkungen: Sonstige sachdienliche Anmerkungen oder Angaben.

TEIL 5

Zu meldende statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva

Tabelle 1

Vierteljährlich zu meldende statistische Daten: ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

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(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Gemäß ESVG 2010 gilt Folgendes: Ergreift der Kreditgeber die Initiative, muss die Transaktion als Einlage klassifiziert werden; ergreift der Kreditnehmer die Initiative, muss die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert werden.


ANHANG II

MELDUNG VON BEREINIGUNGEN UND DIE ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER INVESTMENTFONDS, VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN, ALTERSVORSORGEEINRICHTUNGEN UND FMKGs

TEIL 1

Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen

1.

Finanztransaktionen sind der Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder die Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Referenzzeitraum erfolgen Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und FMKGs ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das als Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (nachfolgend das „ESVG 2010“) veröffentlich wurde. Abweichungen von diesem internationalen Standard werden in diesem Anhang, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50), der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) oder dieser Leitlinie nichts anderes bestimmt ist.

2.

Im Zusammenhang mit den Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen ausstehenden Beträgen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind („Bereinigungen“). Diese werden in die beiden Gruppen „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ (2) unterteilt. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden die beiden Gruppen der EZB, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung von Transaktionen herausgerechnet werden können.

3.

Im Zusammenhang mit den FMKG-Statistiken melden die NZBen der EZB nicht die Bereinigungen, sondern die Transaktionen direkt. Die Berechnung der Transaktionen (entweder durch die Berichtspflichtigen selbst oder durch die NZBen) muss in Einklang mit dem in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Ansatz bei Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen stehen.

4.

Die Transaktionen werden im Allgemeinen auf Nettobasis berechnet, d. h. es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren. Eine Ausnahme bildet die Investmentfondsstatistik, für welche die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Referenzzeitraums verlangt.

5.

Finanztransaktionen sollten im Allgemeinen zum Transaktionswert — dem Wert, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden — angesetzt werden, wobei dieser nicht unbedingt dem am Markt aufgelisteten Preis oder dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Transaktion entsprechen muss. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für erbrachte Dienstleistungen.

6.

In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen festgelegt. Teil 2 befasst sich mit den Berichtspflichten von NZBen in Bezug auf Bereinigungen. In Teil 3 werden spezielle Anpassungsregelungen bei der Aufbereitung von Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und FMKGs beleuchtet.

TEIL 2

Meldung von Bereinigungen

7.

Im Zusammenhang mit den Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen müssen die NZBen der EZB „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ melden.

8.

Abschnitt 1 beschreibt die Meldung von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und enthält Beispiele für Fälle von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Abschnitt 2 beschreibt die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

9.

Bereinigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie ausstehende Beträge. In allen Fällen verfügen Bereinigungen über einen bilanziellen Gegenposten, der von der Transaktion oder den nationalen Rechnungslegungsvorschriften abhängt.

Abschnitt 1: Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

Abschnitt 1.1 Allgemeine Beschreibung

1.

„Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ umfassen alle Veränderungen in der Bilanz des Referenzsektors, die auf Veränderungen in der Zusammensetzung und in der Struktur des Kreises der Berichtspflichtigen, Veränderungen in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, Änderungen der statistischen Definitionen und der (teilweisen) Korrektur von Meldefehlern beruhen; alle diese Faktoren führen zu Brüchen in den Reihen und beeinträchtigen somit die Vergleichbarkeit der ausstehenden Beträge jeweils zum Ende zweier aufeinanderfolgender Zeiträume. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets kann als Sonderfall der Neuklassifizierung angesehen werden.

2.

Die NZBen melden die statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß dieser Leitlinie, indem sie unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldete statistische Daten, Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Die NZBen stellen Änderungen der ausstehenden Beträge fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und melden den Nettobetrag. Ein Nettozuwachs der ausstehenden Beträge infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der ausstehenden Beträge wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen.

3.

Die NZBen können Schätzungen von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung vornehmen, insbesondere wenn die statistischen Daten nicht unmittelbar verfügbar oder von schlechter Qualität sind. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen stellen in den endgültigen statistischen Daten deutliche Veränderungen infolge Neuklassifizierung fest, die von den NZBen nicht rechtzeitig korrigiert werden können. In diesem Fall kann die EZB im Benehmen mit der betreffenden NZB nachträgliche Bereinigungen vornehmen.

4.

Die NZBen müssen mindestens alle Bereinigungen infolge Neuklassifizierung übermitteln, die 50 Mio EUR übersteigen. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob Bereinigungen erforderlich sind. Die Anwendung eines solchen Schwellenwertes kann für die NZBen allerdings kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwertes vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. Diese Flexibilität versteht sich unbeschadet der Anforderung der Konsistenz innerhalb der für den Referenzzeitraum gemeldeten statistischen Daten und zwischen unterschiedlichen Meldefrequenzen (d. h. im Falle von Investmentfonds zwischen monatlichen und vierteljährlichen statistischen Daten).

5.

Innerhalb der Grenzen von Artikel 3 Absatz 11, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 müssen die NZBen Meldefehler in den Daten der ausstehenden Beträge korrigieren unverzüglich nach Aufdeckung der Fehler. Idealerweise wird der Fehler durch die Korrekturen vollständig aus den Daten entfernt, insbesondere wenn der Fehler einen einzigen oder einen begrenzten Zeitraum betrifft. In diesen Fällen bestehen keine Brüche in den Reihen. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten betrifft und eine Korrektur früherer Daten nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, besteht zwischen dem ersten Zeitraum mit dem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem unrichtigen Wert ein Bruch in den Reihen. In diesem Fall müssen die NZBen den Umfang des Bruchs ermitteln und unter „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ eine Bereinigung eingeben. Dies gilt auch für Änderungen der statistischen Definitionen, die sich auf die gemeldeten Daten auswirken, sowie für Brüche, die möglicherweise aufgrund der Einführung, Änderung oder Aufgabe von Hochrechnungsverfahren entstehen.

Abschnitt 1.2 Fälle von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

Veränderungen in der Zusammensetzung des Kreises der Berichtspflichtigen

6.

Veränderungen in der Zusammensetzung des Kreises der Berichtspflichtigen können Auslöser für den Transfer von Geschäften über Grenzen wirtschaftlicher Sektoren hinweg sein. Bei derartigen Transfers handelt es sich nicht um Transaktionen, und sie werden deshalb als Bereinigung bei „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ ausgewiesen.

7.

Ein Institut, das dem berichtspflichtigen Sektor beitritt, kann Geschäfte in den Kreis der Berichtspflichtigen transferieren, während ein Institut, das ihn verlässt, Geschäfte aus dem Sektor transferieren kann. Soweit ein beitretendes Institut seine Geschäftstätigkeit nach dem Beitritt zum berichtspflichtigen Sektor neu aufnimmt, handelt es sich hierbei jedoch um eine Finanztransaktion, die aus den statistischen Daten nicht herausgerechnet wird. Wenn umgekehrt ein austretendes Institut vor dem Verlassen des berichtspflichtigen Sektors seine Tätigkeiten reduziert, wird dies in den statistischen Daten als Transaktion erfasst.

8.

Die Nettoauswirkungen von Beitritten oder Austritten auf die aggregierten Aktiva und Passiva des berichtspflichtigen Sektors werden berechnet, indem die ersten gemeldeten Aktiva und Passiva der neu beigetretenen Institute und die letzten gemeldeten Aktiva und Passiva der ausgetretenen Institute aggregiert werden und für jede Position die Differenz zwischen beiden erfasst wird. Der Nettobetrag wird unter „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ eingesetzt. Unter bestimmten Umständen kann es zu Auswirkungen auf die Berichterstattung der Geschäftspartner kommen, was ebenfalls bei den Bereinigungen berücksichtigt werden muss, d. h. als eine Sektorveränderung.

Veränderungen in der Struktur des berichtspflichtigen Sektors

9.

Veränderungen in der Struktur des berichtspflichtigen Sektors treten bei konzerninternen Reorganisationen oder Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen ein. Solche Unternehmensumstrukturierungen führen in der Regel zu Veränderungen bei der Bewertung der finanziellen Aktiva und Passiva; Bereinigungen infolge Neubewertung werden vorgenommen, um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, und ermöglichen somit eine korrekte Ableitung von Transaktionen. Außerdem kommt es im Zuge dieser Umstrukturierungen häufig zu einem Transfer der finanziellen Aktiva und Passiva von der Bilanz einer institutionellen Einheit zur Bilanz einer anderen (Eigentümerwechsel). Ob die Transfers von Aktiva als Transaktionen zu behandeln sind, richtet sich danach, ob es zwei getrennte institutionelle Einheiten gibt, die in gegenseitigem Einvernehmen handeln. Erfolgen die Transfers jedoch aufgrund der Entstehung oder des Wegfalls einer institutionellen Einheit, sind sie als „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ zu behandeln. Insbesondere wenn eine Verschmelzung oder eine Übernahme zum Wegfall einer oder mehrerer institutioneller Einheiten führt, fallen alle Gegenpositionen, die zwischen den verschmelzenden Instituten bestanden und die zu dem Zeitpunkt, ab dem die Einheiten nicht mehr existieren, verrechnet werden, aus dem System heraus, sodass dementsprechend Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden müssen. Unternehmensspaltungen werden entsprechend behandelt.

Andere Fälle von Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen

10.

Veränderungen in der Sektorklassifizierung oder Gebietsansässigkeit von Kunden bedingen eine Neuklassifizierung der Aktiva bzw. Passiva gegenüber diesen Geschäftspartnern. Zu solchen Veränderungen in der Klassifizierung kann es aus verschiedenen Gründen kommen, z. B. wenn eine staatliche Einrichtung nach der Privatisierung einem anderen Wirtschaftssektor zuzuordnen ist oder weil sich aufgrund von Verschmelzungen/Spaltungen die Haupttätigkeit eines Unternehmens ändert. Ebenso kann sich die Instrumentenklassifizierung von Aktiva und Passiva ändern, beispielsweise wenn Kredite marktfähig und dementsprechend für statistische Zwecke als Schuldverschreibungen angesehen werden. Da diese Neuklassifizierungen zu Veränderungen in den gemeldeten ausstehenden Beträgen führen, jedoch keine Transaktionen darstellen, müssen Bereinigungen vorgenommen werden, um ihre Auswirkungen in der Statistik zu eliminieren.

Sonderfall der Statistiken über Investmentfonds — Änderungen der Anlagepolitik

11.

Veränderungen des berichtspflichtigen Sektors von Investmentfonds aufgrund von Änderungen der Anlagepolitik (z. B. Änderung eines Aktienfonds zu einem gemischten Fonds) werden als Finanztransaktion und nicht als Neuklassifizierung ausgewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass jede Änderung der Anlagepolitik der vorherigen Zustimmung durch die Anleger bedarf und daher als aktive Anlageentscheidung betrachtet wird. Eine NZB kann nur dann von diesem Standardverfahren abweichen und eine Bereinigung infolge Neuklassifizierung melden, wenn sie über Ex-ante-Informationen verfügt, denen zufolge die Änderung der Anlagepolitik nicht auf einer bewussten Entscheidung der Anleger beruhte.

12.

Diese Behandlung gilt auch für Berichtspflichtige, die im Zuge von Änderungen der Anlagepolitik aus dem berichtspflichtigen Sektor von Geldmarktfonds zum berichtspflichtigen Sektor von Investmentfonds und umgekehrt wechseln.

Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen

Abschnitt 2.1 Allgemeine Beschreibung

13.

„Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“, die im Zusammenhang mit den Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemeldet werden, umfassen i) Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten, ii) Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen und iii) Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen.

14.

Die Bereinigungen in Bezug auf „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ beziehen sich auf die Auswirkungen der Änderung der Werte von Krediteinträgen in der Bilanz, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden.

15.

Die Bereinigung der Preisneubewertung von Aktiva und Passiva bezieht sich auf Schwankungen bei der Bewertung von Aktiva und Passiva, die auf einer Veränderung des Preises, zu dem Aktiva und Passiva ausgewiesen oder gehandelt werden, beruht. Die Bereinigung beinhaltet Veränderungen, die im Laufe der Zeit beim Wert der zum Ende des Zeitraums ermittelten ausstehenden Beträge aufgrund von Veränderungen des für Aktiva und Passiva eingetragenen Referenzwerts auftreten, d. h. nicht realisierte Wertgewinne/-verluste. Sie kann außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich unter Berücksichtigung entgegenstehender nationaler Praktiken aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

16.

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsaktiva/-passiva, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Änderungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen die Bewertungseffekte festgestellt werden, damit sie aus den Transaktionen herausgerechnet werden können. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen können außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich unter Berücksichtigung entgegenstehender nationaler Praktiken aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

17.

Für die Übermittlung statistischer Daten an die EZB müssen die NZBen gewährleisten, dass Aktiv- und Passivpositionen in Fremdwährung zu den Marktwechselkursen, die an dem Tag gelten, auf den sich die Daten beziehen, in Euro umgerechnet werden. Zu verwenden sind die EZB-Referenzwechselkurse (3).

Abschnitt 2.2 Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung durch die NZBen

18.

Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und die Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gestatten Flexibilität im Hinblick auf den Typ der statistischen Daten, die zur Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt werden, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen.

19.

Daraus folgt, dass zur Erfüllung der Anforderungen von Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 dieser Leitlinie die NZBen die entsprechenden Bereinigungen von statistischen Daten, die vom Kreis der Berichtspflichtigen nach einzelnen Wertpapieren bzw. auf Einzelpositionsbasis gemeldet werden, oder von statistischen Daten, die zu Transaktionen direkt gemeldet werden, möglicherweise ableiten müssen. Die NZBen müssen möglicherweise außerdem die Bereinigungen im Hinblick auf einige der Aufgliederungen schätzen, die nicht vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldet wurden, da sie nicht als „Mindestanforderungen“ gelten, d. h. gemäß Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und gemäß Tabelle 3a und 3b von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Nach einzelnen Wertpapieren bzw. auf Einzelpositionsbasis gemeldete statistische Daten

20.

Für die Ableitung der in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 genannten Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wertpapieren, für die Daten nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden, gibt es die folgenden zwei Optionen:

Option 1: Die Berichtspflichtigen melden den NZBen statistische Daten nach einzelnen Wertpapieren, die NZBen ermöglichen, Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen abzuleiten:

Die Investmentfonds melden die gemäß Absatz 1, 2, und 4 von Tabelle 2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erforderlichen statistischen Daten nach einzelnen Wertpapieren.

Die Versicherungsgesellschaften melden die gemäß Absatz 1, 2 und 4 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erforderlichen statistischen Daten nach einzelnen Wertpapieren.

Die Altersvorsorgeeinrichtungen melden die gemäß Absatz 1, 2 und 4 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erforderlichen statistischen Daten nach einzelnen Wertpapieren.

Diese Informationen ermöglichen den NZBen, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ zu erhalten. Eine Anleitung zur Ableitung von Näherungswerten gemäß Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 dieser Leitlinie ist im „Manual on investment funds statistics“ (Handbuch zur Investmentfondsstatistik) verfügbar, das auf der Website der EZB veröffentlicht ist.

Option 2: Die Berichtspflichtigen melden den NZBen Transaktionen (d. h. die aus dem Wertpapieran- und -verkauf kumulierten Beträge, die während des Referenzzeitraums angefallen sind) wie folgt nach einzelnen Wertpapieren:

Die Investmentfonds melden die betreffenden Daten gemäß Absatz 1 und 3 von Tabelle 2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

Die Versicherungsgesellschaften melden die betreffenden Daten gemäß Absatz 1 und 3 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Die Altersvorsorgeeinrichtungen melden die betreffenden Daten gemäß Absatz 1 und 3 von Tabelle 2.1 und 2.2 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).

Die NZBen berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung, indem sie die Differenz zwischen den zum Ende des Zeitraums ermittelten ausstehenden Beträgen feststellen und die Transaktionen und gegebenenfalls die Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Abschnitt 1 von Teil 2 dieses Anhangs herausrechnen. Die NZBen übermitteln der EZB die Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

21.

Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie statistische Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben.

Auf aggregierter Basis gemeldete statistische Daten

22.

Für Aktiva und Passiva, die auf aggregierter Basis erhoben wurden, bestehen die folgenden drei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen:

Option 1: Die Berichtspflichtigen melden aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung (4)

Die NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Berichtspflichtigen gemeldeten Bereinigungen infolge Neubewertung für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Option 2: Die Berichtspflichtigen melden aggregierte Transaktionen. Die Berichtspflichtigen erheben im Verlauf des Referenzzeitraums Transaktionen und übermitteln der NZB den Wert der An- und Verkäufe:

Die NZBen, die statistische Daten über Transaktionen erhalten, berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung, indem sie die Differenz zwischen den zum Ende des Zeitraums ermittelten ausstehenden Beträgen feststellen und die Transaktionen und gegebenenfalls die Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Abschnitt 1 von Teil 2 dieses Anhangs herausrechnen. Die NZBen übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

Option 3: Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Daten ab.

TEIL 3

Sonderregeln und Anpassungsregelungen

23.

Zinsen auf Einlagen, Kredite und auf der Aktiv- bzw. Passivseite geführte Schuldverschreibungen werden periodengerecht ausgewiesen und werden bis zu ihrer Zahlung als Transaktion ausgewiesen. Die Hinweise zum Instrument, mit dem die aufgelaufenen Zinsen in den von den NZBen an die EZB übermittelten statistischen Daten erfasst sind, unterscheiden sich jedoch jeweils für die Statistiken über Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und FMKGs.

24.

Im Falle von Statistiken über Investmentfonds werden aufgelaufene Zinsen auf Einlagen/Kredite unter „übrige Aktiva“ bzw. „übrige Passiva“ erfasst. Aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen werden mit dem betreffenden Instrument erfasst. Begebene Schuldverschreibungen werden nicht als separate Position erfasst, sondern den übrigen Passiva zugeordnet.

25.

Im Falle von Statistiken über Versicherungsgesellschaften werden aufgelaufene Zinsen in allen Fällen mit dem betreffenden Instrument erfasst.

26.

Im Falle von Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden aufgelaufene Zinsen in allen Fällen auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen mit dem betreffenden Instrument erfasst.

27.

Im Falle von Statistiken über FMKGs werden aufgelaufene Zinsen in allen Fällen unter „übrige Aktiva“ bzw. „übrige Passiva“ erfasst.

GLOSSAR

Aktienfonds (equity funds) sind Investmentfonds, die hauptsächlich in Aktien investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Aktienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Anleihefonds (bond funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Schuldverschreibungen investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Anleihefonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Ausgleichsrücklagen (reconciliation reserves) sind Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) im Sinne von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (5). Ihr Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

Börsengehandelte Indexfonds (ETFs) (exchange traded funds) sind „OGAW-ETFs“ gemäß Punkt 3 Unterpunkt 4 der Leitlinie (ESMA/2012/832) der ESMA vom 18. Dezember 2012 zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen. Nach der Definition der ESMA handelt es sich bei einem OGAW-ETF um einen OGAW, bei dem mindestens ein Anteil oder eine Anteilsklasse durchgängig während des Handelstages auf mindestens einem regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird und für den wenigstens ein Market Maker sicherstellt, dass der börsengehandelte Wert der Anteile oder Aktien nicht wesentlich vom Nettoinventarwert und, sofern zutreffend, vom indikativen Nettoinventarwert abweicht. Für die Zwecke dieser Leitlinie fallen hierunter auch Nicht-OGAW, die der ETF-Definition der ESMA entsprechen.

Dachfonds (funds of funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Anteile von Investmentfonds investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Dachfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren (financial corporations engaged in lending), sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die als SFIs klassifiziert werden und hauptsächlich auf die Finanzierung von Vermögensgütern für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften spezialisiert sind. Auf Finanzierungsleasing, Factoring, Hypothekenkredite und Konsumentenkredite spezialisierte Kapitalgesellschaften werden in diese Kategorie einbezogen. Diese finanziellen Kapitalgesellschaften können rechtlich als Bausparkassen („building societies“), als kommunale Kreditinstitute usw. tätig sein.

Finanzierungsleasinggeschäfte (financial leases) sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) dieses miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Wirtschaftsguts gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt.

Gemischte Fonds (mixed funds) sind Investmentfonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als gemischte Fonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Geschlossene Investmentfonds (closed-end investment funds) sind Investmentfonds, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und deren Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.

Hedgefonds (hedge funds) bedeutet für die Zwecke dieser Leitlinie jeder Investmentfonds, unabhängig von seiner rechtlichen Struktur nach nationalem Recht der zur Erzielung positiver absoluter Rendite relativ lockere Investmentstrategien umsetzt und dessen Manager neben den Verwaltungsgebühren auch entsprechend der Fondsentwicklung vergütet werden. Zu diesem Zweck unterliegen Hedgefonds nur wenigen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Finanzinstrumente, in die sie investieren, und daher können sie flexibel eine Vielzahl unterschiedlicher Finanztechniken anwenden, einschließlich Fremdmitteleinsatz, Leerverkauf und sonstige Techniken. Diese Definition erfasst auch Fonds, die ganz oder teilweise in andere Hedgefonds investieren, soweit sie im Übrigen die Kriterien der Definition erfüllen. Diese Kriterien zur Bestimmung von Hedgefonds müssen mit den veröffentlichten Emissionsprospekten sowie den Geschäftsbedingungen, den Statuten bzw. der Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen abgeglichen werden.

Herkömmliche Verbriefungen (traditional securitisations) sind Verbriefungen, bei denen eine Übertragung des Kreditrisikos auf eine Sicherheit oder einen Sicherheitenpool entweder durch den Übergang von Rechten oder wirtschaftlichen Ansprüchen an den verbrieften Sicherheiten oder durch Unterbeteiligung erfolgt.

Immobilienfonds (real estate funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Immobilien investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Immobilienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.

Kompositversicherungsgesellschaften (composite insurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung und der direkten Nichtlebensversicherung zugelassen sind. Im Falle von Versicherungsgesellschaften, die der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen, fallen hierunter die in Absatz 2 und 5 von Artikel 73 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Versicherungsgesellschaften. Kompositversicherungsgesellschaften können zusätzlich eine Zulassung für Rückversicherungstätigkeiten erteilt bekommen (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherungstätigkeiten, je nach nationalen Rechtsvorschriften).

Lebensversicherungsgesellschaften (life insurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung zugelassen sind, aber nicht für Tätigkeiten im Bereich der direkten Nichtlebensversicherung zugelassen sind. Lebensversicherungsgesellschaften können zusätzlich eine Zulassung für Rückversicherungstätigkeiten erteilt bekommen (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherungstätigkeiten, je nach nationalen Rechtsvorschriften).

Nichtlebensversicherungsgesellschaften (non-life insurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Tätigkeiten im Bereich der direkten Nichtlebensversicherung zugelassen sind, aber nicht für Tätigkeiten im Bereich der direkten Lebensversicherung zugelassen sind. Nichtlebensversicherungsgesellschaften können zusätzlich eine Zulassung für Rückversicherungstätigkeiten erteilt bekommen (Lebens- und/oder Nichtlebensrückversicherungstätigkeiten, je nach nationalen Rechtsvorschriften).

Offene Investmentfonds (open-end investment funds) sind Investmentfonds, deren Anteile auf Verlangen der Inhaber unmittelbar oder mittelbar aus dem Vermögen der Investmentfonds zurückgekauft oder ausgezahlt werden.

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities — UCITS) sind gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Investmentfonds.

Private-Equity-Fonds (private equity funds) sind Investmentfonds ohne Fremdmitteleinsatz, die überwiegend in von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ausgegebene Anteilspapiere und diesen wirtschaftlich vergleichbare Papiere investieren. Eine Unterkategorie von Private-Equity-Fonds sind Wagniskapitalfonds, die in neu gegründete Unternehmen investieren. Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) sind in der Regel als geschlossene Fonds oder als Personengesellschaften konstituiert, die von einer Private-Equity-Gesellschaft oder im Fall eines Wagniskapitalfonds von einer Wagniskapitalgesellschaft verwaltet werden. Während Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) in Einklang mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) als Investmentfonds klassifiziert werden, werden Private-Equity-Gesellschaften und Wagniskapitalgesellschaften als „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (Kategorie S.126 des ESVG 2010) klassifiziert, falls sie ausschließlich die Aktiva von Private-Equity-Fonds und Wagniskapitalfonds verwalten, und als sonstige Finanzinstitute (Kategorie S.125 des ESVG 2010), falls sie für eigene Rechnung in Anteilsrechte an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investieren.

Rückversicherungsgesellschaften (reinsurance corporations) sind Versicherungsgesellschaften, die für Rückversicherungstätigkeiten zugelassen sind, aber nicht für Tätigkeiten im Bereich der Direktversicherung zugelassen sind. Rückversicherungstätigkeiten können Tätigkeiten der Lebensrückversicherung, Nichtlebensrückversicherung oder eine Mischung aus Tätigkeiten der Lebens- und Nichtlebensrückversicherung umfassen.

Sonstige Fonds (other funds) sind Investmentfonds, die keine Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds oder Hedgefonds sind.

Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften (Untergliederung von Teilsektor S.125) (specialised financial corporations — subdivision of subsector S.125) sind spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Nummer 2.93 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Synthetische Verbriefungen (synthetic securitisations) sind Verbriefungen, bei denen die Übertragung des Kreditrisikos auf eine Sicherheit oder einen Sicherheitenpool durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen bewirkt wird.

Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.

Versicherungsgebundene Verbriefungen (insurance-linked securitisations) sind Verbriefungen, bei denen eine Übertragung von Versicherungspolicen entweder durch den Übergang von Rechten oder wirtschaftlichen Ansprüchen auf eine FMKG erfolgt oder eine Übertragung von Versicherungsrisiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine FMKG erfolgt, die ihr Risiko in voller Höhe durch die Emission von Finanzinstrumenten finanziert, und die Rückzahlungsansprüche der Anleger in diese Finanzinstrumente der Erfüllung der der FMKG obliegenden Rückversicherungspflichten nachgeordnet sind.

Wertpapierhändler (security and derivative dealers) werden als SFIs klassifiziert und sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die zur Erbringung von Anlagedienstleistungen an Dritte durch Investition in Finanzinstrumente für eigene Rechnung zugelassen sind und die gewerblich hauptsächlich die folgenden finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben:

a)

Für eigene Rechnung und/oder auf eigenes Risiko Handel als „Wertpapierhändler“ mit neuen oder ausstehenden Finanzinstrumenten durch den Erwerb und die Veräußerung dieser Finanzinstrumente zum alleinigen Zweck des Erzielens einer Marge zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis. Hierzu gehören auch Marktpflege-Tätigkeiten.

b)

Absicherung von Finanzinstrumenten und/oder feste Zusage der Platzierung von Finanzinstrumenten.

c)

Unterstützung von Unternehmen bei der Emission neuer Finanzinstrumente durch die Platzierung solcher Instrumente mit entweder einer festen Absicherungszusage oder einer Auffangzusage gegenüber den Emittenten neuer Instrumente.

Zentralstaat (central government) hat dieselbe Bedeutung wie Bund (Zentralstaat) (Teilsektor S.1311) im Sinne von Nummer 2.114 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Zugesagte Rückversicherung (accepted reinsurance) stellt den Kapitalbetrag dar, den die Versicherungsgesellschaft vorhält, um die künftigen Ansprüche aus ihren Lebensrückversicherungsverpflichtungen erfüllen zu können.

Zweigstellen (branches) sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbstständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Die „Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen“ umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten.

(3)  Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu

(4)  Im Falle von Statistiken über Investmentfonds und gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erheben die NZBen von den Investmentfonds entweder Daten über Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder alternativ nur die Daten über Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen und die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).