28.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 382/1


RICHTLINIE (EU) 2021/1883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2021

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ werden die Ziele vorgegeben, die Union zu einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft zu entwickeln, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und das Arbeitskräfteangebot besser an den Bedarf anzupassen. In jener Mitteilung wurde festgestellt, dass eine umfassende Arbeitsmigrationspolitik und eine bessere Integration von Migranten notwendig sind. Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von hoch qualifizierten Fachkräften aus Drittländern sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.

(2)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Juni 2014 unterstrichen, dass sich Europa am globalen Wettlauf um Talente beteiligen muss, wenn es attraktiv für Talente und Fachkräfte bleiben will. Daher sollten Strategien zur Maximierung der Möglichkeiten der legalen Zuwanderung entwickelt und die geltenden Rechtsvorschriften verschlankt werden.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Europäische Agenda für Migration“ wird eine attraktive unionsweite Regelung für hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige gefordert und darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2009/50/EG des Rates (4) überarbeitet werden muss, um die Union in die Lage zu versetzen, Talente wirksamer anzuwerben und damit auch zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen für die Union sowie des Arbeitskräftemangels und der Qualifikationsdefizite in Schlüsselsektoren der Wirtschaft in der Union beizutragen. Die Forderung zur Überarbeitung jener Richtlinie wird in der Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 über „ein neues Migrations- und Asylpaket“ bekräftigt, in dem festgestellt wird, dass die Reform der Blauen Karte EU „anhand eines wirksamen und flexiblen EU-weiten Instruments einen echten Mehrwert im Hinblick auf die Anwerbung von Fachkräften bringen“ muss.

(4)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. April 2016 (5) eine ehrgeizige und zielgerichtete Überarbeitung der Richtlinie 2009/50/EG, einschließlich der Frage des Anwendungsbereichs, gefordert.

(5)

Es ist notwendig, die Herausforderungen in Angriff zu nehmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2014 über die Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG festgestellt wurden. Die Union sollte das Ziel verfolgen, eine attraktivere und wirksamere unionsweite Regelung für hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern einzuführen. Das Konzept der Union für die Anwerbung solch hoch qualifizierter Fachkräfte sollte weiter harmonisiert werden, und die Blaue Karte EU sollte dabei zum wichtigsten Instrument mit schnelleren Verfahren, flexibleren und inklusiveren Zulassungskriterien und umfassenderen Rechten, einschließlich größerer Mobilität innerhalb der EU, werden. Da das erhebliche Änderungen der Richtlinie 2009/50/EG erfordern würde, sollte die Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(6)

Es sollte ein klares und transparentes unionsweites Zulassungssystem geschaffen werden, welches es ermöglicht, hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anzuwerben und zu halten sowie die Mobilität dieser Fachkräfte zu fördern. Die vorliegende Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen die Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung oder ein anderer ist, der sich später in den Zweck der hoch qualifizierten Beschäftigung ändert. Dabei sind die Prioritäten der Mitgliedstaaten, der Bedarf ihrer Arbeitsmärkte und ihre Aufnahmekapazitäten zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zum Zweck einer hoch qualifizierten Beschäftigung einen anderen nationalen Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU zu erteilen, unberührt lassen. Auch sollte diese Richtlinie es dem Inhaber einer Blauen Karte EU unbenommen lassen, zusätzliche Rechte und Leistungen nach innerstaatlichem Recht in Anspruch zu nehmen, die mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass für Inhaber einer Blauen Karte EU und Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels für die Zwecke einer hoch qualifizierten Beschäftigung bei Verfahrensrechten und Gleichbehandlungsrechten, Verfahren und dem Zugang zu Informationen gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für Inhaber einer Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen keine geringeren Verfahrensgarantien und -rechte gelten als für Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass Personen, die eine Blaue Karte EU beantragen, bei Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber nicht schlechter gestellt sind als Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen, und dass sie keine höheren Gebühren für die Bearbeitung ihres Antrags zu tragen haben. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten Informations- und Werbemaßnahmen für die Blaue Karte EU vornehmen, die sich auf demselben Niveau bewegen wie im Falle nationaler Aufenthaltstitel, beispielsweise bei den nationalen Websites zur legalen Migration, bei Informationskampagnen und bei Schulungsprogrammen für die zuständigen Migrationsbehörden.

(8)

Um das System der Blauen Karte EU zu stärken und zu fördern und hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittländern anzuwerben, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Werbemaßnahmen und Informationskampagnen zur Blauen Karte EU, gegebenenfalls auch an Drittländer gerichtete Werbemaßnahmen und Informationskampagnen, zu intensivieren.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die vorliegende Richtlinie nach Maßgabe insbesondere der Richtlinien 2000/43/EG (6) und 2000/78/EG (7) des Rates ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung greift, sollten Inhaber einer Blauen Karte EU im Falle jeder Art der Diskriminierung, auch auf dem Arbeitsmarkt, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können.

(10)

In Anbetracht des Eurostat-Berichts vom 21. Februar 2020 mit dem Titel „Hard-to-fill ICT vacancies: an increasing challenge“ (Schwer zu besetzende IKT-Stellen: eine zunehmende Herausforderung) und seiner Schlussfolgerungen zu dem weit verbreiteten Mangel an hoch qualifizierten Arbeitskräften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten herrscht, sollten höhere berufliche Fähigkeiten einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden, wenn eine Blaue Karte EU für die beiden folgenden „höheren“ Positionen beantragt wird: Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (ISCO (International Standard Classification of Occupation/Internationale Standardklassifikation der Berufe)-08-Klassifikation 133) und akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (ISCO-08-Klassifikation 25). Da für den Erwerb eines Bachelor-Abschlusses mindestens drei Jahre erforderlich sind, sollte die verlangte einschlägige Berufserfahrung drei Jahre betragen. Dieser Zeitraum ist auch angesichts des rasanten Tempos der technologischen Entwicklung im IKT-Sektor und der sich ändernden Bedürfnisse der Arbeitgeber gerechtfertigt.

(11)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Bewertung und Validierung höherer beruflicher Fähigkeiten für die Zwecke der Blauen Karte EU zu erleichtern.

(12)

Es ist vorgesehen, dass das Verzeichnis der in einem Anhang dieser Richtlinie dargelegten Berufe geändert werden könnte — insbesondere im Anschluss an diesbezügliche Bewertungen durch die Kommission, die sich u. a. auf die Auskünfte der Mitgliedstaaten über den Bedarf auf ihren Arbeitsmärkten zur Anerkennung der Berufserfahrung gemäß dieser Richtlinie in anderen Tätigkeitsbereichen stützt. Die Kommission sollte solche Bewertungen alle zwei Jahre vornehmen.

(13)

Bei nicht im Anhang aufgeführten Berufen sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Blaue Karte EU annehmen können, die auf belegte höhere berufliche Fähigkeiten gestützt werden, nachgewiesen anhand einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, die sich auf einem mit einem Hochschulabschluss vergleichbaren Niveau bewegt und für den im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder Beschäftigungsbereich relevant ist.

(14)

Der Begriff „hoch qualifizierte Beschäftigung“ beinhaltet, dass der Beschäftigte nicht nur ein hohes Maß an Fachkompetenz besitzt, die durch höhere berufliche Qualifikationen nachgewiesen wird, sondern auch, dass die durchzuführende Arbeit ihrem Wesen nach eine entsprechende Kompetenz verlangt. Während auf dem modernen Arbeitsmarkt nicht immer und unbedingt ein direkter Zusammenhang zwischen den Qualifikationen und der Arbeit bestehen muss, sollten die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag für eine hoch qualifizierte Beschäftigung so spezialisiert und komplex sein, dass das erforderliche Kompetenzniveau für die Ausübung dieser Arbeiten gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats üblicherweise dem Abschluss von Bildungsprogrammen und den dadurch erworbenen Qualifikationen der Stufen 6, 7 und 8 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (International Standard Classification of Education, ISCED) 2011 oder gegebenenfalls der Stufen 6, 7 und 8 des weitgehend ähnlichen Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) oder, bei bestimmten Berufen, vergleichbaren höheren beruflichen Fähigkeiten entspricht.

(15)

In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf eine Blaue Karte EU entweder als unzulässig zu betrachten oder abzulehnen.

(16)

Personen, die internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genießen, verfügen über ein weites Spektrum von Rechten, darunter das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt in der gesamten Union zu verbessern, sollten Personen, die internationalen Schutz genießen und hoch qualifiziert sind eine Blaue Karte EU in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, beantragen können. In diesen anderen Mitgliedstaaten sollten sie denselben Regeln unterliegen wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und diese Richtlinie sollte keine Auswirkung auf ihren Status in dem Mitgliedstaat haben, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Personen, die internationalen Schutz genießen, sind auch dazu berechtigt, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, eine Blaue Karte EU zu beantragen. In diesen Fällen sollten aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung und das Recht auf Familienzusammenführung nicht gelten. Diese Rechte sollten weiterhin nach Maßgabe des Besitzstands im Asylbereich und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (9) geregelt werden.

(17)

Die Frage des Übergangs der Verantwortung für Personen, die internationalen Schutz genießen, fällt nicht in den Regelungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Der Schutzstatus und die mit internationalem Schutz einhergehenden Rechte sollten nicht aufgrund der Erteilung einer Blauen Karte EU an einen anderen Mitgliedstaat übergehen.

(18)

Um unabhängige Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern und die geschäftliche Tätigkeit hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, zu vereinfachen, sollten diese Drittstaatsangehörigen nach den gleichen Regeln Zugang zur Blauen Karte EU erhalten wie andere Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dieser Anspruch betrifft Personen, die aufgrund familiärer Bindungen zu einem Unionsbürger nach den einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht auf Freizügigkeit genießen, und sollte unabhängig davon bestehen, ob der betreffende Unionsbürger von seinem Grundrecht nach Artikel 21 AEUV Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und auch unabhängig davon, ob der betreffende Drittstaatsangehörige zuerst Inhaber einer Blauen Karte EU oder zuerst Begünstigter des Rechts auf Freizügigkeit war. Diese Inhaber der Blauen Karte EU sollten daher berechtigt sein, eine hoch qualifizierte Beschäftigung auszuüben, Geschäftsreisen in andere Mitgliedstaaten zu unternehmen und ihren Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten zu nehmen, unabhängig davon, ob sie in Begleitung des betreffenden Unionsbürgers sind oder nicht. Die Rechte, die diese Drittstaatsangehörigen als Inhaber einer Blauen Karte EU erwerben, sollten die Rechte, die sie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Anspruch nehmen können, unberührt lassen. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz bei der Familienzusammenführung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG Vorrang haben. Alle Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, sollten auch für Drittstaatsangehörige gelten, die ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem aus Übereinkommen entweder zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits oder aus Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern erwachsenden Recht der Unionsbürger gleichwertig ist.

(19)

Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung von Forschungsprojekten einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen, da für sie die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) maßgebend ist, durch die ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der Forschung eingeführt wurde. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige sollten jedoch gemäß der vorliegenden Richtlinie berechtigt sein, eine Blaue Karte EU zu beantragen. Ebenso sollten rechtmäßig aufhältige Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 den Aufenthalt als Forscher beantragen können. Damit diese Möglichkeit gewährleistet ist, sollte die Richtlinie (EU) 2016/801 entsprechend geändert werden.

(20)

Diese Richtlinie gilt zwar nicht für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in die Union als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beantragen, doch unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, sollten eine Blaue Karte EU nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie für andere als die durch die Richtlinie 2014/66/EU abgedeckten Zwecke beantragen können.

(21)

Es ist notwendig, ein flexibles, klares und ausgewogenes Zulassungssystem vorzusehen, das sich auf objektive Kriterien gründet, wie etwa die Tatsache, dass der Antragsteller einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine Dauer von mindestens sechs Monaten hat, die Einhaltung der in den jeweiligen Beschäftigungszweigen geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder innerstaatlichen Gepflogenheiten, eine von den Mitgliedstaaten an ihren Arbeitsmarkt anpassbare Gehaltsschwelle und die Tatsache, dass der Antragsteller eine höhere berufliche Qualifikation oder gegebenenfalls höhere berufliche Fähigkeiten vorweisen kann.

(22)

Diese Richtlinie sollte innerstaatliche Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen. Je nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats sollte für die Beurteilung, ob der betroffene Drittstaatsangehörige über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt, auf die Stufen 6, 7 und 8 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls auf die Stufen 6, 7 und 8 des weitgehend ähnlichen EQR Bezug genommen werden.

(23)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Anerkennung von Dokumenten zur Bescheinigung der einschlägigen höheren beruflichen Qualifikationen des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu erleichtern und für Personen, die internationalen Schutz genießen und möglicherweise nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, geeignete Regelungen zur Beurteilung und Validierung von deren vorherigen Hochschulabschlüssen oder gegebenenfalls höheren beruflichen Fähigkeiten festzulegen.

(24)

Um eine hinreichende Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Union sicherzustellen, sollten ein unterer und ein oberer Faktor für die Berechnung der Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die unteren und die oberen Grenzen für die Festlegung der nationalen Gehaltsschwelle sollte durch Multiplikation dieser unteren und oberen Faktoren mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt in dem betreffenden Mitgliedstaat berechnet werden. Als Gehaltsschwelle sollte nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten ein Betrag innerhalb der Spanne zwischen unteren und oberen Grenzen festgelegt werden. Anhand dieser Gehaltsschwelle sollte das Mindestgehalt bestimmt werden, das ein Inhaber einer Blauen Karte EU verdienen muss. Für den Erhalt einer Blauen Karte EU sollte ein Antragsteller also mindestens ein Gehalt in Höhe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Gehaltsschwelle erhalten.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Berufe, bei denen der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, eine niedrigere Gehaltsschwelle festlegen können, sofern diese Berufe in die Hauptgruppe 1 oder 2 der ISCO fallen. In jedem Fall sollte solch eine Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegen.

(26)

Im Einklang mit den Prioritäten der neuen europäischen Kompetenzagenda für Europa in der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016, insbesondere der Priorität, die Abstimmung von Kompetenzbedarf und -nachfrage zu verbessern und den Fachkräftemangel zu beheben, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner Verzeichnisse mit den Beschäftigungsbereichen aufzustellen, in denen ein Mangel an hoch qualifizierten Arbeitskräften besteht.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten für Drittstaatsangehörige für die Dauer eines bestimmten Zeitraums nach deren Studien- oder Ausbildungsabschluss eine niedrigere Gehaltsschwelle vorsehen können. Dieser Zeitraum sollte jedes Mal zur Anwendung gelangen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen für die Zwecke dieser Richtlinie maßgeblichen Bildungsabschluss, das heißt der Stufe 6, 7 oder 8 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls der Stufe 6, 7 oder 8 des EQR erreicht. Dieser Zeitraum sollte zudem stets zur Anwendung gelangen, wenn der Drittstaatsangehörige binnen drei Jahren nach dem Datum der Erlangung des betreffenden Abschlusses einen erstmaligen oder erneuten Antrag auf eine Blaue Karte EU stellt oder wenn er innerhalb von 24 Monaten nach der Erteilung der ersten Blauen Karte EU die Verlängerung einer Blauen Karte EU beantragt. Nach Ablauf dieser Fristen — die gleichzeitig laufen können — kann von jungen Fachkräften nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass sie genügend Berufserfahrung gesammelt haben, um die normale Gehaltsschwelle zu erreichen. In jedem Fall sollte solch eine niedrigere Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegen.

(28)

Es sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung einschließlich der Kriterien für eine Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die von dem Mitgliedstaat festgelegte Gehaltsschwelle sollte keinesfalls zur Festlegung der Gehälter herangezogen werden; sie sollte mithin auch weder von den Regeln oder Gepflogenheiten auf Ebene der Mitgliedstaaten noch von den Tarifverträgen abweichen und nicht für etwaige Angleichungen auf diesem Gebiet genutzt werden. Das Gehalt, das dem Inhaber der Blauen Karte EU gezahlt wird, sollte nicht unter der geltenden Gehaltsschwelle liegen, kann aber gemäß den Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Drittstaatsangehörigen entsprechend den Marktbedingungen, dem Arbeitsrecht, den Tarifverträgen und den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat getroffen wurden, höher ausfallen. Diese Richtlinie sollte in vollem Umfang die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere in beschäftigungs-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen, achten.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre Anschrift angeben. Wenn der Drittstaatsangehörige seine künftige Anschrift noch nicht kennt, sollten die Mitgliedstaaten eine vorübergehende Anschrift, bei der es sich auch um die Anschrift des Arbeitgebers handeln kann, akzeptieren.

(30)

Die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU sollte mindestens 24 Monate betragen. Wenn jedoch die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist, sollte die Blaue Karte EU mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate und höchstens für 24 Monate ausgestellt werden. Wenn der Drittstaatsangehörige Inhaber eines gültigen Reisedokuments ist, dessen Gültigkeitsdauer kürzer als 24 Monate oder als die Dauer des Arbeitsvertrags ist, sollte die Blaue Karte EU mindestens für die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments ausgestellt werden. Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer Blauen Karte EU sind, sollten ihr Reisedokument verlängern lassen können.

(31)

Wenn eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung von Blauen Karten EU ablehnen und die Möglichkeit haben, bestehende Blaue Karten EU dem Inhaber zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern. Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verstehen. Jede aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit erfolgende Ablehnung eines Antrags sollte sich gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das individuelle Verhalten der betroffenen Person gründen. Krankheiten oder Behinderungen, die ein Drittstaatsangehöriger erleidet, nachdem ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erlaubt wurde, sollten nicht den alleinigen Grund für den Entzug einer Blauen Karte EU beziehungsweise die Nichtverlängerung oder die Nichtausstellung einer Blauen Karte EU in einem zweiten Mitgliedstaat darstellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, vom Entzug oder von der Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU abzusehen, wenn die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrags oder eines der geltenden Gehaltsschwelle entsprechenden Gehalts aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Elternzeit vorübergehend nicht erfüllt wird.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende Blaue Karte EU entziehen beziehungsweise ihre Verlängerung ablehnen können, wenn der Inhaber der Karte die in dieser Richtlinie festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten hat, auch in Fällen eines Missbrauchs der Mobilitätsrechte, indem er beispielsweise den für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit zulässigen Zeitraum nicht eingehalten oder einen Antrag auf langfristige Mobilität nicht innerhalb der in einem zweiten Mitgliedstaat geltenden Frist gestellt hat oder in einem zweiten Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU beantragt und früher als zulässig eine Beschäftigung aufgenommen hat, wenn klar war, dass die Bedingungen nicht erfüllt sein würden und der Antrag abgelehnt werden würde.

(33)

Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder über den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU sollte den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein. Insbesondere sollte in Fällen, in denen der Grund für die Ablehnung, den Entzug oder die Nichtverlängerung im Zusammenhang mit dem Verhalten des Arbeitgebers steht, ein geringfügiger Verstoß durch den Arbeitgeber keinesfalls als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder für den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU dienen können.

(34)

Eine Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU sollte das Recht des betroffenen Drittstaatsangehörigen auf Einreichung eines weiteren Antrags nicht berühren. Sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes festgelegt ist, berechtigt die Einreichung eines neuen Antrags den betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht dazu, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben.

(35)

Wenn alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten eine Blaue Karte EU innerhalb einer bestimmten Frist erteilen. Wenn ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel nur in seinem Hoheitsgebiet ausstellt, und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte dieser Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum ausstellen. Es sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden zu diesem Zweck wirksam zusammenarbeiten. Wenn der Mitgliedstaat keine Visa ausstellt, sollte er dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine gleichwertige Erlaubnis erteilen, die ihm die Einreise ermöglicht.

(36)

Die Vorschriften über die Bearbeitungszeit für Anträge auf eine Blaue Karte EU sollten sicherstellen, dass in allen Fällen eine rasche Ausstellung erfolgt. Die Frist für die Prüfung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU sollte nicht die gegebenenfalls für die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen oder für die Ausstellung eines Visums erforderliche Zeit einschließen. Wenn die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU während des Verlängerungsverfahrens abläuft, sollte der Drittstaatsangehörige bis zur Entscheidung über den Antrag durch die zuständigen Behörden das Recht auf Aufenthalt, Ausübung einer Beschäftigung und Wahrnehmung der Rechte nach Maßgabe dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat; dieser Drittstaatsangehörige sollte aber nicht das Recht haben, in einen zweiten Mitgliedstaat umzuziehen.

(37)

Wenn ein Mitgliedstaat festgelegt hat, dass ein Antrag auf eine Blaue Karte EU oder auf EU-Binnenmobilität vom Arbeitgeber zu stellen ist, sollte dieser Mitgliedstaat die Verfahrensgarantien, die der Drittstaatsangehörige während des Antragsverfahrens genießt, oder die Rechte, die der Inhaber einer Blauen Karte EU während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses oder während des Verlängerungsverfahrens für die Blaue Karte EU genießt, nicht einschränken.

(38)

Das Format der Blauen Karte EU sollte der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (14) entsprechen, damit die Mitgliedstaaten auf die Informationen über die Bedingungen, unter denen die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, Bezug nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche Angaben in Papierform zu machen oder solche Angaben in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gemäß Buchstabe a Nummer 16 des Anhangs jener Verordnung zu speichern, damit sie genauere Angaben über die betreffende Beschäftigungstätigkeit machen können. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein und keine zusätzliche Anforderung darstellen, die das Verfahren für eine kombinierte Erlaubnis und das einheitliche Antragsverfahren aushöhlen.

(39)

Der betroffene Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Antragsteller das Recht haben, vor Gericht gegen jede Entscheidung, einen Antrag auf eine Blaue Karte EU abzulehnen, oder gegen jede Entscheidung, eine Blaue Karte EU nicht zu verlängern oder zu entziehen, vorzugehen. Die Möglichkeit, eine Verwaltungsbehörde zu benennen, welche derartige Entscheidungen vorab verwaltungsrechtlich überprüft, sollte davon unberührt bleiben.

(40)

Da die vorliegende Richtlinie darauf ausgerichtet ist, den Arbeits- und Fachkräftemangel in Schlüsselsektoren zu beseitigen, sollte ein Mitgliedstaat prüfen können, ob die freie Stelle, die eine die Blaue Karte EU beantragende Person besetzen möchte, nicht mit einer Arbeitskraft des eigenen Staates oder der Union besetzt werden könnte, oder mit einem Drittstaatsangehörigen, der bereits seinen rechtmäßigen Aufenthalt in jenem Mitgliedstaat hat und dessen Arbeitsmarkt nach Unionsrecht oder innerstaatlichem Recht bereits angehört, oder mit einem Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in der EU, der sich nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (15) zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben will. Sollten Mitgliedstaaten beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so sollten sie das — auch über das Internet — in klarer und für Antragsteller und Arbeitgeber zugänglicher und transparenter Weise kommunizieren. Diese Prüfung sollte nicht Teil des Verfahrens zur Verlängerung einer Blauen Karte EU sein. Im Falle der langfristigen Mobilität sollte ein Mitgliedstaat die Arbeitsmarktsituation nur berücksichtigen können, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Prüfung auch in Bezug auf Antragsteller aus Drittländern eingeführt hat.

(41)

Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Beschäftigungsbereichen betreiben, in denen dort ein Arbeitskräftemangel besteht. Für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor, sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden, die auf ethischen Werten beruhen und für Arbeitgeber des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors bestimmt sind. Ein derartiges Vorgehen steht im Einklang mit der von der Union eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung des globalen Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation von 2010 für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften sowie mit den Schlussfolgerungen des Rates und der Mitgliedstaaten vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) und im Bildungswesen. Es ist angebracht, diese Grundsätze und Strategien zu stärken, indem Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre beziehungsweise zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern, sowie durch andere Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Folgen der Abwanderung hoch qualifizierter Fachkräfte für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu maximieren, um die Abwanderung hoch qualifizierter Fachkräfte in eine Zuwanderung solcher Fachkräfte umzukehren.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber anwenden können. Dieses Verfahren sollte es anerkannten Arbeitgebern ermöglichen, von vereinfachten Verfahren und Zulassungsbedingungen gemäß der vorliegenden Richtlinie Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ausreichende Garantien gegen Missbrauch vorsehen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen diese Garantien der Schwere und der Art des Fehlverhaltens Rechnung tragen. Ist ein Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Verlängerung der Blauen Karte EU kein anerkannter Arbeitgeber mehr, so sollten bei der Verlängerung der Blauen Karte EU die normalen Zulassungsbedingungen gelten, sofern der betreffende Drittstaatsangehörige nicht von einem weiteren anerkannten Arbeitgeber beschäftigt wird.

(43)

Um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung eines Inhabers einer Blauen Karte EU vorschreiben, dass jeder Arbeitgeberwechsel oder andere wesentliche Veränderungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen und dass die zuständigen Behörden die Arbeitsmarktsituation überprüfen. Nach dieser Zwölfmonatsfrist sollten die Mitgliedstaaten von dem Inhaber einer Blauen Karte EU nur noch verlangen können, dass den zuständigen Behörden ein Arbeitsgeberwechsel oder Veränderungen, falls erforderlich einschließlich des neuen Arbeitsvertrags, mitzuteilen sind, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß der vorliegenden Richtlinie auswirken. Eine Prüfung der Arbeitsmarktsituation sollte nicht erfolgen. Die Prüfung durch die Mitgliedstaaten sollte sich auf die Aspekte, die sich geändert haben, beschränken.

(44)

Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit einräumen können, neben ihrer Tätigkeit gemäß der vorliegenden Richtlinie eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dadurch ihr Aufenthaltsrecht als Inhaber einer Blauen Karte EU berührt wird. Die fortwährende Pflicht zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsbedingungen sollte davon unberührt und der Inhaber der Blauen Karte EU daher in einer hoch qualifizierten Beschäftigung bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für den Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner berechtigt sein, den Umfang der erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beschränken. Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit gewähren, sollten nicht weniger günstig als die Bedingungen gemäß den bestehenden innerstaatlichen Regelungen sein. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sollte nicht in die Berechnung der Gehaltsschwelle einfließen, die erreicht werden muss, um Anspruch auf die Blaue Karte EU zu haben.

(45)

Um den Beitrag zu vergrößern, den ein Inhaber der Blauen Karte EU durch seine höheren beruflichen Qualifikationen leisten kann, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, nach denen Inhaber der Blauen Karte EU berufliche Nebentätigkeiten ausüben dürfen, die ihre Haupttätigkeit als Inhaber einer Blauen Karte EU ergänzen. Das Einkommen aus diesen beruflichen Tätigkeiten sollte nicht in die Berechnung der Gehaltsschwelle einfließen, die erreicht werden muss, um Anspruch auf die Blaue Karte EU zu haben.

(46)

Inhabern einer Blauen Karte EU sollte Gleichbehandlung bei den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Diese Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Sie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die in ihren Anwendungsbereich fallen, beschränkt.

(47)

Im Falle der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten findet die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) Anwendung. Die vorliegende Richtlinie sollte mobilen Inhabern einer Blauen Karte EU nicht mehr Ansprüche der sozialen Sicherheit gewähren, als im bestehenden Unionsrecht für Drittstaatsangehörige mit grenzüberschreitenden Belangen in mehreren Mitgliedstaaten bereits vorgesehen sind.

(48)

Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittland erworbene Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) Berücksichtigung finden. Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe sollten von der vorliegenden Richtlinie nicht berührt werden. Sie sollte einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, nationale Zugangsbeschränkungen zu Erwerbstätigkeiten, die mit der zumindest gelegentlichen Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergehen oder innerstaatliche Vorschriften für Tätigkeiten, die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, Unionsbürgern oder Bürgern eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR-Bürgern“) vorbehalten sind, auch im Falle der Mobilität in andere Mitgliedstaaten, beizubehalten, wenn diese Beschränkungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestanden.

(49)

Die Rechte, die eine internationalen Schutz genießende Person als Inhaber einer Blauen Karte EU erwirbt, sollten die Rechte unberührt lassen, die diese Person gemäß der Richtlinie 2011/95/EU und gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Konvention“) in dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, genießt. Um Widersprüche zwischen Vorschriften zu vermeiden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Gleichbehandlung und die Familienzusammenführung in diesem Mitgliedstaat nicht anwendbar sein. Personen, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Blauen Karte EU sind, sollten die gleichen Rechte haben wie jeder andere Inhaber einer Blauen Karte EU im letztgenannten Mitgliedstaat, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats und des Rechts auf Familienzusammenführung. Die Rechtsstellung einer Person, die internationalen Schutz genießt, ist unabhängig davon, ob diese Person auch Inhaber einer Blauen Karte EU ist und unabhängig von der Gültigkeit dieser Blauen Karte EU.

(50)

Günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung und der Zugang des Ehepartners zum Arbeitsmarkt sollten grundlegende Bestandteile dieser Richtlinie sein, damit die Anwerbung hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern erleichtert wird. Zur Erreichung dieses Ziels sollten besondere Ausnahmen von der Richtlinie 2003/86/EG, die im ersten und im zweiten Wohnsitzmitgliedstaat gilt, vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Umfang der Ehepartnern erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit unter denselben Bedingungen zu beschränken, die für Inhaber der Blauen Karte EU gelten. Bevor die Genehmigung zur Familienzusammenführung erteilt wird, sollten weder Bedingungen für die Integration noch Wartezeiten angewendet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass nach einer Familienzusammenführung günstigere Aussichten auf eine erfolgreiche Integration hoch qualifizierter Fachkräfte und ihrer Familien in die Aufnahmegesellschaft bestehen. Um die rasche Einreise hoch qualifizierter Fachkräfte zu erleichtern, sollten ihren Familienangehörigen zeitgleich mit der Ausstellung der Blauen Karte EU Aufenthaltstitel ausgestellt werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig eingereicht wurden.

(51)

Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anziehen und zu einem fortgesetzten Aufenthalt in der Union bewegen zu können sowie um Mobilität in der Union und zirkuläre Migration zu ermöglichen. Inhabern einer Blauen Karte EU, die von der Möglichkeit, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu ziehen, Gebrauch gemacht haben, sollte in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten leichter gewährt werden, insbesondere indem ihnen gestattet wird, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren, sofern sie den Nachweis über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG vorgeschriebene Anzahl an Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts als Inhaber der Blauen Karte EU, einer nationalen Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Beschäftigung oder eines Aufenthaltstitels als Student oder Forscher gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 oder als Person, die internationalen Schutz genießt, erbringen können. Außerdem sollten sie zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU unmittelbar vor der Einreichung des entsprechenden Antrags im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachweisen. Nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG dürfen die Zeiten des Aufenthalts in dem Mitgliedstaat zu Studienzwecken nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts einfließen.

(52)

Um die Mobilität hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern zwischen der EU und ihren Herkunftsländern zu fördern, sollten Ausnahmen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um längere Abwesenheitszeiten als in der genannten Richtlinie vorgesehen zuzulassen, wenn hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben.

(53)

Die berufliche und räumliche Mobilität hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern sollte als wichtige Komponente zur Verbesserung der Arbeitsmarkteffizienz in der Union anerkannt werden, durch die gegen den Fachkräftemangel vorgegangen werden kann und regionale Unterschiede ausgeglichen werden können. Die Mobilität innerhalb der Union sollte erleichtert werden.

(54)

Die Bestimmungen der Richtlinien 96/71/EG (19) und 2014/67/EU (20) des Europäischen Parlaments und des Rates werden von der vorliegenden Richtlinie nicht berührt.

(55)

Der bestehenden Rechtsunsicherheit bei Geschäftsreisen hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern sollte durch eine geeignete Bestimmung des Begriffs „Geschäftsreise“ und durch Festlegung einer Liste von Tätigkeiten, die in jedem Fall und in allen Mitgliedstaaten als geschäftliche Tätigkeiten zu betrachten sind, entgegengewirkt werden. Diese Tätigkeiten müssen in direktem Zusammenhang mit den Interessen des Arbeitgebers im ersten Mitgliedstaat und sollten im Zusammenhang mit den Pflichten des Inhabers der Blauen Karte EU im Rahmen der Beschäftigung, für die die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, stehen. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU, die geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen, neben der Blauen Karte EU kein Visum, keine Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Genehmigung verlangen dürfen. Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, sollten ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeit für eine Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen haben.

(56)

Inhabern einer Blauen Karte EU, die in einem zweiten Mitgliedstaat eine neue Blaue Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots beantragen möchten, sollte der Umzug dorthin unter vereinfachten Bedingungen erlaubt werden. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung als die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU verlangen dürfen. Sobald ein Inhaber einer Blauen Karte EU einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer neuen Blauen Karte EU binnen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist in einem zweiten Mitgliedstaat einreicht, sollte jener Mitgliedstaat dem Inhaber einer Blauen Karte EU gestatten können, eine Beschäftigung aufzunehmen. Inhaber der Blauen Karte EU sollten berechtigt sein, spätestens 30 Tage nach der Antragstellung einer neuen Blauen Karte EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mobilität sollte vom Bedarf abhängig sein; daher sollte im zweiten Mitgliedstaat stets die Vorlage eines Arbeitsvertrags verlangt werden; alle Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen sollten erfüllt sein und das Gehalt sollte die Gehaltsschwelle erreichen, die der zweite Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt hat.

(57)

Wenn Inhaber einer Blauen Karte EU beabsichtigen, in einem zweiten Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU zu beantragen, um einen reglementierten Beruf auszuüben, sollten ihre beruflichen Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG und anderen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt, anerkannt werden.

(58)

Obschon diese Richtlinie eine Reihe besonderer Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten und über den Umzug in einen zweiten Mitgliedstaat zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken aufgrund einer Blauen Karte EU in dessen Hoheitsgebiet enthält, sollten alle sonstigen Vorschriften über das Überschreiten der Grenzen durch Personen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands niedergelegt sind, anwendbar bleiben.

(59)

Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, im Zuge der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mobilität eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 überschreitet und in das Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats einreist, sollte jener Mitgliedstaat das Recht haben, von dem Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis dafür zu verlangen, dass er zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten oder zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken aufgrund einer Blauen Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots einreist. Wenn die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten erfolgt, sollte der zweite Mitgliedstaat einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts (beispielsweise eine Einladung, eine Eintrittskarte oder Unterlagen mit einer Beschreibung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und der Position des Inhabers der Blauen Karte EU innerhalb dieses Unternehmens) verlangen können.

(60)

Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, um dort eine Blaue Karte EU zu beantragen, und dabei von Familienangehörigen begleitet wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat von diesen Familienangehörigen die Vorlage ihrer im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verlangen können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.

(61)

Zieht ein Inhaber einer Blauen Karte EU auf der Grundlage einer vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat um und lehnt der zweite Mitgliedstaat den Antrag des Inhabers einer Blauen Karte EU auf eine neue Blaue Karte EU ab, so sollte der zweite Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Richtlinie verlangen können, dass der Inhaber einer Blauen Karte EU sein Hoheitsgebiet verlässt. Verfügt dieser Inhaber der Blauen Karte EU noch über eine vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte gültige Blaue Karte EU, so sollte der zweite Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) von diesem Inhaber der Blauen Karte EU verlangen können, in diesen ersten Mitgliedstaat zurückzukehren. Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde, sollte der zweite Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, zu beschließen, entweder den Inhaber der Blauen Karte EU gemäß der Richtlinie 2008/115/EG in ein Drittland zurückzuführen, oder den ersten Mitgliedstaat zu ersuchen, die Wiedereinreise des Inhabers der Blauen Karte EU in sein Hoheitsgebiet ohne unnötige Formalitäten und unverzüglich zu gestatten. Im letztgenannten Fall sollte der erste Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU ein Dokument ausstellen, das ihm die Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.

(62)

Für die Zwecke des Aufenthalts von Personen, die internationalen Schutz genießen, gilt es sicherzustellen, dass bei dem Umzug solcher Personen in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat, der andere Mitgliedstaat über den internationalen Schutzstatus dieser Personen informiert wird, damit er seinen Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen kann.

(63)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Person, die in diesem Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU erworben hat und in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, auszuweisen, so sollte diese Person den Schutz gegen Zurückweisung gemäß der Richtlinie 2011/95/EU und Artikel 33 der Genfer Konvention genießen.

(64)

Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese Informationen eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung dieser geschützten Person mit Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar ist.

(65)

Es sollten besondere Meldevorschriften vorgesehen werden, um die Durchführung dieser Richtlinie überwachen und negative Auswirkungen der Abwanderung hoch qualifizierter Fachkräfte aus den Entwicklungsländern erkennen und ihnen gegebenenfalls begegnen zu können, um Bildungsverschwendung zu verhindern.

(66)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung sowie für die Einreise und den Aufenthalt und die Rechte ihrer Familienangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten — insbesondere bei der Gewährleistung der Mobilität dieser Personen zwischen den Mitgliedstaaten und die Festlegung klarer und einheitlicher Zulassungskriterien für sämtliche Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Attraktivität der EU — nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(67)

Diese Richtlinie wahrt gemäß Artikel 6 EUV die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden.

(68)

Mit der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(69)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(70)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(71)

Die Richtlinie 2009/50/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

a)

die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und von ihren Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für ihren dortigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sowie die diesbezüglichen Rechte dieser Personen;

b)

die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der ihnen als erster eine Blaue Karte EU erteilt hat, und für ihren dortigen Aufenthalt sowie die Rechte dieser Personen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des AEUV ist;

2.

„hoch qualifizierte Beschäftigung“ die Beschäftigung einer Person, die

a)

in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des innerstaatlichen Arbeitsrechts oder entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten unabhängig vom Rechtsverhältnis geschützt ist, zum Zweck der Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit für eine andere Person oder unter Anleitung einer anderen Person,

b)

gegen Bezahlung beschäftigt wird und

c)

die erforderlichen höheren beruflichen Qualifikationen erworben hat;

3.

„Blaue Karte EU“ einen von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU“, der seinen Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;

4.

„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als Erster die Blaue Karte EU erteilt;

5.

„zweiter Mitgliedstaat“ jeden anderen als den ersten Mitgliedstaat, in dem der Inhaber einer Blauen Karte EU sein Recht auf Mobilität im Sinne dieser Richtlinie auszuüben gedenkt oder ausübt;

6.

„Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind;

7.

„höhere berufliche Qualifikation“ die Qualifikationen, die durch einen Hochschulabschluss oder durch höhere berufliche Fähigkeiten nachgewiesen werden;

8.

„Hochschulabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms — d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen einer von dem Staat ihres Sitzes als Hochschule oder gleichwertige tertiäre Bildungsinstitution anerkannten Bildungseinrichtung — nachweist, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und nach innerstaatlichem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls Stufe 6 des EQR entsprechen;

9.

„höhere berufliche Fähigkeiten“

a)

bei den in Anhang I aufgeführten Berufen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die anhand von Berufserfahrungen nachgewiesen werden, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die für den im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder Beschäftigungsbereich erforderlich sind und über einen Zeitraum der für die jeweiligen Berufe in Anhang I bestimmten Länge erworben wurden;

b)

bei anderen Berufen — nur sofern im innerstaatlichen Recht oder in den innerstaatlichen Verfahren vorgesehen — die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die anhand einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung nachgewiesen werden, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder Beschäftigungsbereich erforderlich sind;

10.

„Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;

11.

„reglementierter Beruf“ einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

12.

„nicht reglementierter Beruf“ einen Beruf, der kein reglementierter Beruf ist;

13.

„geschäftliche Tätigkeit“ eine vorübergehende Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und den beruflichen Pflichten des Inhabers der Blauen Karte EU aufgrund des Arbeitsvertrags im ersten Mitgliedstaatsteht steht; hierzu gehören die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an und der Erhalt von Schulungen;

14.

„internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung gemäß der vorliegenden Richtlinie beantragen oder erhalten haben.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a)

die um internationalen Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (23) genießen;

b)

die nach dem innerstaatlichen Recht oder den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats um Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die nach dem innerstaatlichen Recht oder den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen;

c)

die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 beantragen;

d)

die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG haben und ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ausüben;

e)

deren Einreise in einen Mitgliedstaat Pflichten unterliegt, die sich aus einem internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen, handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausübenden, Personen herleiten, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden;

f)

deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

g)

die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

h)

denen aufgrund von Übereinkünften zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits als Staatsangehörige dieser Drittländer Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung andere Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU zu erteilen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Die Richtlinie berührt keine günstigeren Bestimmungen

a)

im Unionsrecht einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die zwischen der Union oder der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen wurden und

b)

in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern.

(2)   Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen in Bezug auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 15 Absatz 4, die Artikel 16 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 4 beizubehalten oder einzuführen.

KAPITEL II

ZULASSUNGS-, ABLEHNUNGS- UND ENTZUGSKRITERIEN

Artikel 5

Zulassungskriterien

(1)   Für die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller für eine Blaue Karte EU

a)

einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorlegen;

b)

im Falle nicht reglementierter Berufe die Nachweise über die entsprechenden höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung vorlegen;

c)

im Falle reglementierter Berufe die Nachweise vorlegen, dass die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des verbindlichen Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt sind;

d)

ein nach innerstaatlichem Recht gültiges Reisedokument sowie erforderlichenfalls einen Visumantrag, ein gültiges Visum oder gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen;

e)

nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz oder keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden oder sich daraus ergebenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Bedingungen nach geltendem Recht in Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen für eine hoch qualifizierte Beschäftigung erfüllt sein müssen.

(3)   Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht unter der zu diesem Zweck von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und veröffentlichten Gehaltsschwelle liegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Gehaltsschwelle wird von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten festgelegt. Sie entspricht mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,6-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften aus Drittländern besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der ISCO gehören, eine niedrigere Gehaltsschwelle anwenden, die mindestens 80 % der von diesem Mitgliedstaat nach Absatz 3 festgelegten Gehaltsschwelle beträgt, sofern die niedrigere Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in diesem Mitgliedstaat liegt.

(5)   Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat bei Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung einer Blauen Karte EU einen Hochschulabschluss erworben haben, eine niedrigere Gehaltsschwelle anwenden, die mindestens 80 % der von diesem Mitgliedstaat nach Absatz 3 festgelegten Gehaltsschwelle beträgt, sofern die niedrigere Gehaltsschwelle nichtunter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt.

Wenn eine während des Zeitraums von drei Jahren erteilte Blaue Karte EU verlängert wird, gilt weiter die in Unterabsatz 1 genannte Gehaltsschwelle, sofern

a)

der erste Zeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist oder

b)

seit Erteilung der ersten Blauen Karte EU weniger als 24 Monate vergangen sind.

(6)   Wenn der Antrag auf Erteilung einer Blaue Karte EU einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels ist, der von demselben Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausgestellt wurde, verzichtet dieser Mitgliedstaat darauf,

a)

von dem Antragsteller die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstaben b oder c zu verlangen, sofern die einschlägige höhere berufliche Qualifikation bereits im Rahmen der Beantragung des nationalen Aufenthaltstitels geprüft wurde;

b)

von dem Antragsteller die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels zu verlangen, es sei denn, der Antrag wird im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels eingereicht; in diesem Fall gilt Artikel 15 entsprechend; und

c)

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a anzuwenden, es sei denn, der Antrag wird im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels eingereicht; in diesem Fall gilt Artikel 15 entsprechend.

(7)   Die Mitgliedstaaten können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorschreiben, dass er seine Anschrift in ihrem Hoheitsgebiet angibt.

Wird im Recht eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Drittstaatsangehörige kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptieren die Mitgliedstaaten auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In einem solchen Fall gibt der Drittstaatsangehörige seine ständige Anschrift spätestens an, wenn die Blaue Karte EU gemäß Artikel 9 ausgestellt wird.

Artikel 6

Anzahl der Zulassungen

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen.

Artikel 7

Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU

(1)   Ein Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn

a)

Artikel 5 nicht eingehalten wird;

b)

die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

c)

der betreffende Drittstaatsangehörige als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit betrachtet wird oder

d)

das Unternehmen des Arbeitgebers hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen,

a)

wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach Prüfung der Arbeitsmarktsituation, wenn beispielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit besteht, zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende freie Stelle mit Arbeitskräften des eigenen Staates oder der Union besetzt werden kann oder mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt nach Unionsrecht oder innerstaatlichem Recht bereits angehören, oder mit in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen;

b)

wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechten oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;

c)

wenn das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den innerstaatlichen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausübt;

d)

wenn gegen den Arbeitgeber Sanktionen wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) oder Sanktionen nach innerstaatlichem Recht wegen nicht angemeldeter Beschäftigung oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder

e)

um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Berufen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht, auch auf der Grundlage von Abkommen entweder zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits oder zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits, in denen für diese Zwecke Berufe aufgeführt sind.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 werden bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten.

Artikel 8

Gründe für Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU

(1)   Ein Mitgliedstaat entzieht eine Blaue Karte EU oder verweigert deren Verlängerung, wenn

a)

die Blaue Karte EU beziehungsweise die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde(n);

b)

der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags für eine hoch qualifizierte Beschäftigung ist;

c)

der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Qualifikationen ist oder

d)

das Gehalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht mehr die festgelegte Gehaltsschwelle nach Artikel 5 Absätze 3, 4 oder 5 erreicht.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann eine Blaue Karte EU entziehen oder deren Verlängerung verweigern:

a)

aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit;

b)

gegebenenfalls wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten im Bereich von Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;

c)

wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen zu bestreiten, ohne die Leistungen des Sozialhilfesystems dieses Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.;

d)

wenn der Inhaber der Blauen Karte EU sich zu anderen Zwecken als denen, für die ihm der Aufenthalt erlaubt wurde, in diesem Mitgliedstaat aufhält;

e)

wenn die Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen für eine hoch qualifizierte Beschäftigung nicht mehr erfüllt sind;

f)

wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die einschlägigen Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 3 oder 4 nicht eingehalten hat;

g)

wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hatte vor dem Entzug der Blauen Karte EU eine angemessene Frist festgelegt, binnen deren sich der Inhaber der Blauen Karte EU ein gültiges Reisedokument beschaffen und dieses vorlegen konnte, oder

h)

wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die Mobilitätsbedingungen nach Kapitel V nicht erfüllt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c beurteilt ein Mitgliedstaat anhand der Art und Regelmäßigkeit der Mittel, ob diese ausreichen, und kann dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne, -einkommen oder -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung werden die Beiträge Familienangehöriger zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels ist das Unterbleiben der Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 3 oder 4 nicht als ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU anzusehen, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nachweist, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus Gründen, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen, nicht erreicht hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und d können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Blaue Karte EU nicht zu entziehen oder ihre Verlängerung nicht zu verweigern, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU vorübergehend, in jedem Fall höchstens zwölf Monate lang, die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Elternzeit nicht erfüllt.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und d und Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Blaue Karte EU im Falle der Arbeitslosigkeit des Inhabers der Blauen Karte EU weder entzogen noch wird ihre Verlängerung verweigert, es sei denn,

a)

der Inhaber der Blauen Karte EU kumuliert Arbeitslosenzeiten von mehr als drei Monaten und besitzt die Blaue Karte EU weniger als zwei Jahre oder

b)

der Inhaber der Blauen Karte EU kumuliert Arbeitslosenzeiten von mehr als sechs Monaten und besitzt die Blaue Karte EU mindestens seit zwei Jahren.

Die Mitgliedstaaten können längere Zeiträume kumulierter Arbeitslosigkeit gewähren, bevor sie die Blaue Karte EU entziehen oder nicht verlängern.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Blaue Karte EU gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder e zu entziehen oder nicht zu verlängern, benachrichtigt die zuständige Behörde den Inhaber der Blauen Karte EU im Voraus und setzt dem Inhaber der Blauen Karte EU für die Arbeitssuche gemäß den Bedingungen in Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten. Die Frist für die Arbeitssuche beträgt mindestens sechs Monate, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU zuvor mindestens zwei Jahre beschäftigt war.

(7)   Unbeschadet von Absatz 1 trägt jede Entscheidung, eine Blaue Karte EU zu entziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

KAPITEL III

BLAUE KARTE EU UND VERFAHREN

Artikel 9

Blaue Karte EU

(1)   Wenn ein Drittstaatsangehöriger die in Artikel 5 aufgeführten Kriterien erfüllt und kein Grund für eine Ablehnung gemäß Artikel 7 besteht, wird ihm eine Blaue Karte EU erteilt.

Wenn ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel nur auf seinem Hoheitsgebiet ausstellt und der Drittstaatsangehörige sämtliche in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt der betreffende Mitgliedstaat ihm das erforderliche Visum, um eine Blaue Karte EU zu erhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die mindestens 24 Monate beträgt. Liegt die Dauer des Arbeitsvertrags des Inhabers der Blauen Karte EU unter dieser Dauer, so ist die Blaue Karte EU mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate, höchstens jedoch für die in Satz 1 angegebene Standard-Gültigkeitsdauer gültig. Ist die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments des Inhabers der Blauen Karte EU jedoch kürzer als der in den Sätzen 1 oder 2 angegebene Zeitraum, so ist die Blaue Karte EU mindestens für die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig.

(3)   Die Blaue Karte EU wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt. Gemäß Buchstabe a Nummer 12 des Anhangs jener Verordnung können die Mitgliedstaaten auf der Blauen Karte EU angeben, welche Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten tragen auf dem Aufenthaltstitel im Feld „Art des Titels“„Blaue Karte EU“ ein.

Weitere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Inhabers der Blauen Karte EU können von den Mitgliedstaaten in Papierform gemacht oder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 elektronisch gespeichert werden.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der für diesen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen“„Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“ ein. Wenn dieser Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU den internationalen Schutz entzieht, stellt er ihm gegebenenfalls eine neue Blaue Karte EU ohne diese Anmerkung aus.

(5)   Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießt, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der für diesen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen“„Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“ ein.

Bevor der Mitgliedstaat diese Eintragung vornimmt, setzt er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat von seiner Absicht der Ausstellung der Blauen Karte EU in Kenntnis und ersucht ihn um Bestätigung, dass der Inhaber der Blauen Karte EU immer noch internationalen Schutz genießt. Der in der Anmerkung zu nennende Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausstellt, die Anmerkung nicht ein.

Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des Inhabers der Blauen Karte EU nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des innerstaatlichen Rechts auf den Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU gemäß Unterabsatz 1 ausgestellt hat, übergegangen, so ändert dieser Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach diesem Übergang die Anmerkung entsprechend.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten in Berufen, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, ausstellt, trägt er auf dieser Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen“„[In Anhang I nicht aufgeführter Beruf]“ ein.

(7)   Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigt,

a)

einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten und

b)

die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch zu nehmen.

Artikel 10

Zulassungsanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU von dem Drittstaatsangehörigen oder von seinem Arbeitgeber zu stellen ist. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge von dem einen oder dem anderen gestellt werden.

(2)   Ein Antrag für eine Blaue Karte EU wird bearbeitet und geprüft, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in das er zugelassen werden möchte, aufhält, oder wenn er sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf eine Blaue Karte EU eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, der aber seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat.

Artikel 11

Verfahrensgarantien

(1)   Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller das gemäß den einschlägigen Verfahren des Rechts dieses Mitgliedstaats schriftlich mit. Diese Entscheidung und die Mitteilung erfolgen möglichst bald, spätestens aber 90 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags.

Wenn der Arbeitgeber gemäß Artikel 13 anerkannt wurde, erfolgen die Entscheidung über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und die Mitteilung möglichst bald, spätestens aber 30 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag eingereicht wurde.

(2)   Sind die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Bereitstellung oder Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst, wenn die Behörden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erhalten haben. Werden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.

(3)   Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, eine Blaue Karte EU entzogen oder nicht verlängert wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren des einschlägigen innerstaatlichen Rechts schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung, die zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs genannt. Die Mitgliedstaaten sehen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß ihrem innerstaatlichen Recht vor.

(4)   Jeder Antragsteller kann vor Ablauf seiner Blauen Karte EU einen Verlängerungsantrag stellen. Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung eines Verlängerungsantrags eine Frist von höchstens 90 Tagen vor Ablauf der Blauen Karte EU vorsehen.

(5)   Wenn die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten als wäre er Inhaber einer Blauen Karte EU, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben.

(6)   Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU dieselben Verfahrensgarantien, die im Rahmen ihrer innerstaatlichen Regelungen gelten, wenn die Verfahrensgarantien im Rahmen dieser innerstaatlichen Regelungen günstiger sind als die Garantien gemäß den Absätzen 1 bis 5.

Artikel 12

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Höhe der von einem Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.

Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, verlangen sie von Personen, die eine Blaue Karte EU beantragen, keine höheren Gebühren als von Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen.

Artikel 13

Anerkannte Arbeitgeber

(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Verfahren für die Erlangung einer Blauen Karte EU Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis einführen.

Führt ein Mitgliedstaat solche Anerkennungsverfahren ein, so stellt er den betreffenden Arbeitgebern klare und transparente Informationen u. a. über die Anerkennungsbedingungen und -kriterien, die Gültigkeitsdauer der Anerkennung und die Folgen der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Anerkennung einschließlich eines etwaigen Entzugs oder einer etwaigen Nichtverlängerung der Anerkennung sowie etwaiger geltender Sanktionen zur Verfügung.

Die Anerkennungsverfahren dürfen keine unverhältnismäßigen oder übermäßigen Verwaltungslasten oder -kosten für die Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit sich bringen.

(2)   Das vereinfachte Verfahren erstreckt sich auch auf die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Antragsteller sind von der Pflicht zur Vorlage oder Übermittlung eines oder mehrerer der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b oder e oder Artikel 5 Absatz 7 genannten Nachweise befreit.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung eines Arbeitgebers gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber aus folgenden Gründen eine Sanktion verhängt wurde:

a)

Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2009/52/EG

b)

nicht angemeldete Beschäftigung oder illegale Beschäftigung nach innerstaatlichem Recht oder

c)

Nichterfüllung seiner rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen.

Bei jeder Entscheidung, einen Arbeitgeber nicht anzuerkennen, wird den besonderen Umständen des Falls, einschließlich der seit Verhängung der Sanktionen verstrichenen Zeit, Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung der Anerkennung eines Arbeitgebers ablehnen oder sie entziehen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist oder wenn die Anerkennung auf betrügerische Weise erlangt wurde.

(5)   Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen und zur leichteren Ausstellung dieser Aufenthaltstitel Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber eingerichtet haben, wenden sie bei Anträgen auf eine Blaue Karte EU dieselben Anerkennungsverfahren an, wenn die Anerkennungsverfahren zur Ausstellung dieser Aufenthaltstitel günstiger als die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind.

Artikel 14

Sanktionen gegen Arbeitgeber

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung des etwaigen Missbrauchs dieser Richtlinie vor. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung, die Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen gemäß dem innerstaatlichen Recht oder den innerstaatlichen Verwaltungsgepflogenheiten.

KAPITEL IV

RECHTE

Artikel 15

Zugang zum Arbeitsmarkt

(1)   Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen Zugang zu hoch qualifizierter Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung der betreffenden Person als Inhaber einer Blauen Karte EU können die Mitgliedstaaten vorsehen,

a)

dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirken kann, den zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat gemäß den Verfahren nach innerstaatlichem Recht zu melden ist und

b)

dass ein Wechsel des Arbeitgebers einer Prüfung der Arbeitsmarktsituation unterliegt, wenn dieser Mitgliedstaat eine solche Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a durchführt.

Das Recht des Inhabers einer Blauen Karte EU, seine Beschäftigung zu wechseln, kann für höchstens 30 Tage ausgesetzt werden, während der betreffende Mitgliedstaat prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind und dass die betreffende Stelle nicht mit einer Person im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a besetzt werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat kann binnen dieser 30 Tage den Wechsel der Beschäftigung ablehnen.

(3)   Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Zwölfmonatsfrist können die Mitgliedstaaten lediglich verlangen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirkt, gemäß den Verfahren nach innerstaatlichem Recht gemeldet wird. Durch diese Anforderung darf das Recht des Inhabers der Blauen Karte EU auf Aufnahme und Ausübung der neuen Beschäftigung nicht ausgesetzt werden.

(4)   Während der Zeit einer Arbeitslosigkeit darf der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß diesem Artikel eine Beschäftigung suchen und aufnehmen. Der Inhaber einer Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn sowie gegebenenfalls das Ende der der Zeit der Arbeitslosigkeit.

(5)   Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, parallel zu ihrer hoch qualifizierten Beschäftigung unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beschränkung des Umfangs der erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit bleibt davon unberührt.

Eine solche selbstständige Erwerbstätigkeit muss der Hauptbeschäftigung der betreffenden Person als Inhaber einer Blauen Karte EU untergeordnet sein.

(6)   Wenn die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, garantieren sie den Inhabern einer Blauen Karte EU den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit unter keinen ungünstigeren Bedingungen als den Bedingungen der jeweiligen innerstaatlichen Regelungen.

(7)   Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, neben ihrer Hauptbeschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU unter den nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bedingungen einer beruflichen Nebentätigkeit nachzugehen.

(8)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht Beschränkungen des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit beibehalten, wenn diese Erwerbstätigkeit mit der zumindest gelegentlichen Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergeht oder eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, Unionsbürgern oder EWR-Bürgern vorbehalten ist.

(9)   Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger nach Maßgabe der einschlägigen Beitrittsakte.

Artikel 16

Gleichbehandlung

(1)   Auf folgenden Gebieten genießen Inhaber einer Blauen Karte EU die gleiche Behandlung wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausstellt:

a)

Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters, und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b)

Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unbeschadet der innerstaatlichen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;

c)

allgemeine und berufliche Bildung;

d)

Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;

e)

Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und

f)

Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich der Verfahren zur Erlangung von Wohnraum sowie der Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstigen Beihilfen und Darlehen für den Sekundär- und Hochschulbereich und für Berufsbildung beschränken. Der Zugang zur Hochschul- oder Fachhochschulbildung kann entsprechend dem innerstaatlichen Recht Sonderbedingungen unterliegen.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Verfahren zur Erlangung von Wohnraum beschränken. Die Vertragsfreiheit nach Maßgabe des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts bleibt davon unberührt.

(3)   Inhaber einer Blauen Karte EU, die in ein Drittland umziehen, oder ihre sich in Drittländern aufhaltenden Hinterbliebenen, die Ansprüche von einem Inhaber einer Blauen Karte EU herleiten, erhalten zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in ein Drittland gesetzliche Altersrenten beziehungsweise Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis der Inhaber einer Blauen Karte EU begründet sind und auf die diese Staatsangehörigen gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben haben.

(4)   Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht eines Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung der Blauen Karte EU nach Artikel 8 unberührt.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Inhaber einer Blauen Karte EU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.

(6)   Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen nur dann, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat.

(7)   Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU dieselben Rechte auf Gleichbehandlung wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels, wenn diese Rechte auf Gleichbehandlung günstiger sind als die nach diesem Artikel gewährten Rechte.

Artikel 17

Familienangehörige

(1)   Die Richtlinie 2003/86/EG gilt vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des vorliegenden Artikels.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht davon abhängig gemacht, ob der Inhaber einer Blauen Karte EU begründete Aussicht auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder einen Aufenthaltstitel von mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer hat oder ob er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationsvoraussetzungen und -maßnahmen nur zur Anwendung gelangen, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfolgen die Entscheidungen und die Mitteilungen über die Anträge von Familienangehörigen gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag auf eine Blaue Karte EU, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind und die vollständigen Anträge gleichzeitig eingereicht werden. Wenn die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nach der Ausstellung der Blauen Karte EU nachreisen und die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, wird die Entscheidung möglichst bald, spätestens jedoch 90 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags getroffen und mitgeteilt. Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie gilt entsprechend.

(5)   Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG haben die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Blaue Karte EU, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente derjenigen ihrer Aufenthaltstitel entspricht.

(6)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG wenden die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt an. Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie und unbeschadet der Einschränkungen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie erhalten Familienangehörige gemäß den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Zugang zu jeder Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(7)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden zur Berechnung der Dauer des Aufenthalts, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich ist, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Einreichung des betreffenden Antrags ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eingereicht wird, unmittelbar vorangehen muss.

(8)   Dieser Artikel gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.

(9)   Dieser Artikel gilt für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, nur dann, wenn sich diese Inhaber einer Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als dem Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat.

(10)   Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörigen dieselben Rechte wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels und deren Familienangehörigen, wenn diese Rechte günstiger sind als die nach diesem Artikel gewährten Rechte.

Artikel 18

Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter für Inhaber der Blauen Karte EU

(1)   Die Richtlinie 2003/109/EG gilt vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des vorliegenden Artikels.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG kann ein Inhaber einer Blauen Karte EU, der von der Möglichkeit nach Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern der Inhaber einer Blauen Karte EU folgende Aufenthaltszeiten akkumuliert hat:

a)

die Anzahl der nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG erforderlichen Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als Inhaber der Blauen Karte EU, einer nationalen Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Beschäftigung, eines Aufenthaltstitels als Forscher oder gegebenenfalls als Student gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG oder als Person, die internationalen Schutz genießt, und

b)

zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten eingereicht wird, unmittelbar vor der Einreichung eines entsprechenden Antrags.

(3)   Bei der Berechnung der Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Union nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unterbrechen etwaige Zeiträume, in denen sich der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgehalten hat, abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Union nicht, wenn sie kürzer als zwölf aufeinander folgende Monate sind und insgesamt 18 Monate während der genannten Dauer nicht überschreiten.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG verlängern die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Anmerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter gewährt wurde, sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Union aufhalten können, auf 24 aufeinander folgende Monate.

(5)   Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 20 sowie gegebenenfalls die Artikel 17 und 22 gelten auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Anmerkung.

(6)   Wenn ein in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter, der Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Anmerkung ist, sein Recht auf Umzug in einen zweiten Mitgliedstaat gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG ausübt, gilt Artikel 14 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie nicht. Der zweite Mitgliedstaat kann Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie ergreifen.

Artikel 19

Langfristige Aufenthaltsberechtigung

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen Inhabern einer Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, einen Aufenthaltstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen auf dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen“„Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ein.

KAPITEL V

MOBILITÄT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 20

Kurzfristige Mobilität

(1)   Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreist und sich dort für eine Dauer von 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit aufhält, so verlangt der zweite Mitgliedstaat außer der Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit.

(2)   Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, ist berechtigt, mit der Blauen Karte EU und einem gültigen Reisedokument zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen aufzuhalten. Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU eine Binnengrenze zu einem zweiten Mitgliedstaat überschreitet, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, kann der zweite Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, vom Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts verlangen. Der zweite Mitgliedstaat verlangt außer der Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit.

Artikel 21

Langfristige Mobilität

(1)   Nach zwölf Monaten rechtmäßigem Aufenthalt im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ist der betreffende Drittstaatsangehörige berechtigt, mit der Blauen Karte EU und einem gültigen Reisedokument gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten.

(2)   Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, zum Zweck der langfristigen Mobilität eine Binnengrenze zu einem zweiten Mitgliedstaat überschreitet, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, kann der zweite Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, vom Inhaber der Blauen Karte EU die Vorlage der gültigen, vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU und eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in diesem zweiten Mitgliedstaat verlangen

(3)   So bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einreise des Inhabers der Blauen Karte EU in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, ist bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Blaue Karte EU zu beantragen. Diesem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen für den zweiten Mitgliedstaat erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge vom Drittstaatsangehörigen oder vom Arbeitgeber zu stellen sind. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge von dem einen oder dem anderen gestellt werden.

Dem Inhaber der Blauen Karte EU wird spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags gestattet, im zweiten Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen.

Der Antrag kann an die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats gerichtet werden, während sich der Inhaber der Blauen Karte EU noch im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufhält.

(4)   Für die Zwecke der Antragstellung gemäß Absatz 3 legt der Antragsteller Folgendes vor:

a)

die gültige vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU,

b)

einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im zweiten Mitgliedstaat,

c)

im Falle reglementierter Berufe die Nachweise dafür, dass die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des verbindlichen Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt sind,

d)

ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument und

e)

einen Nachweis für die Erreichung der vom zweiten Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 festgelegten Gehaltsschwelle.

Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe c genießt der Inhaber einer Blauen Karte EU zum Zweck der Beantragung einer Blauen Karte EU in dem zweiten Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Unionsrecht und innerstaatlichen Recht bei der Anerkennung beruflicher Qualifikationen die gleiche Behandlung wie Unionsbürger.

Im Falle nicht reglementierter Berufe kann, wenn der erste Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen in Anhang I nicht aufgeführten Beruf ausgestellt hat, vom Antragsteller die Vorlage der Nachweise über die höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung nach Recht des zweiten Mitgliedstaats verlangt werden.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat kann vom Antragsteller für die Zwecke der Antragstellung gemäß Absatz 3 Folgendes verlangen:

a)

im Falle nicht reglementierter Berufe, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat weniger als zwei Jahre gearbeitet hat, die Vorlage der Nachweise über die höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung nach innerstaatlichem Recht,

b)

einen Nachweis, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz oder keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(6)   Der zweite Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn

a)

Absatz 4 nicht eingehalten wird,

b)

die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,

c)

die betreffende Beschäftigung nicht den Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 entspricht oder

d)

der Inhaber der Blauen Karte EU eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

(7)   Bei Antragsverfahren für Zwecke der langfristigen Mobilität gelten die Verfahrensgarantien des Artikels 11 Absätze 2 und 3 entsprechend. Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels werden bei jeder Entscheidung, einen Antrag auf langfristige Mobilität abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten.

(8)   Der zweite Mitgliedstaat kann einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU aufgrund einer Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nur ablehnen, wenn er derartige Prüfungen durchführt, wenn er selbst der erste Mitgliedstaat ist.

(9)   Der zweite Mitgliedstaat trifft eine der beiden folgenden Entscheidungen über einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU,

a)

wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels für die Mobilität erfüllt sind, eine Blaue Karte EU auszustellen und dem Drittstaatsangehörigen zu gestatten, sich zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, oder

b)

wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels für die Mobilität nicht erfüllt sind, den Antrag abzulehnen und den Antragsteller und seinen Familienangehörigen gemäß den Verfahren des innerstaatlichen Rechts zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 teilt der zweite Mitgliedstaat seine Entscheidung dem Antragsteller und dem ersten Mitgliedstaat möglichst bald, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich mit.

In ordnungsgemäß begründeten, mit der Komplexität des Antrags zusammenhängenden Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 2 genannte Frist um 30 Tage verlängern. Er setzt den Antragsteller spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis.

In seiner Mitteilung an den ersten Mitgliedstaat präzisiert der zweite Mitgliedstaat alle in Absatz 6 Buchstaben b und d genannten Gründe aus denen der Antrag abgelehnt wurde.

(10)   Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Antragsverfahrensabläuft, kann der zweite Mitgliedstaat einen nationalen befristeten Aufenthaltstitel oder eine gleichwertige Genehmigung ausstellen, die es dem Antragsteller erlaubt, sich so lange weiter rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben.

(11)   Machen ein Inhaber einer Blauen Karte EU und gegebenenfalls seine Familienangehörigen zum zweiten Mal von der Möglichkeit Gebrauch, nach Maßgabe des vorliegenden Artikels und des Artikels 22 in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Mitgliedstaat, den die betroffene Person verlassen möchte, als der „erste Mitgliedstaat“ und der Mitgliedstaat, für den sie einen Aufenthaltstitel beantragt, als der „zweite Mitgliedstaat“. Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann ein Inhaber einer Blauen Karte EU nach sechs Monaten rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ein zweites Mal in einen anderen Mitgliedstaat umziehen.

Artikel 22

Aufenthalt von Familienangehörigen im zweiten Mitgliedstaat

(1)   Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 21 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und die Familie des Inhabers einer Blauen Karte EU bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, so sind seine Familienangehörigen berechtigt, den Inhaber der Blauen Karte EU in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin zu folgen.

Die Richtlinie 2003/86/EG und Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie gelten in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen vorbehaltlich der Abweichungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels.

Bestand die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht, so gilt Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie.

(2)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berechtigt, in den zweiten Mitgliedstaat auf der Grundlage der gültigen Aufenthaltstitel, die sie als Familienangehörige eines Inhabers einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat erhalten haben, einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Werden die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und begleiten diese Familienangehörigen den Inhaber einer Blauen Karte EU beim Überschreiten einer Binnengrenze der EU, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, zum Zweck eines Umzugs in einen zweiten Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so kann der zweite Mitgliedstaat von den Familienangehörigen die Vorlage ihrer im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel als Familienangehörige des Inhabers einer Blauen Karte EU verlangen.

(3)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/86/EG reichen die betreffenden Familienangehörigen oder reicht der Inhaber einer Blauen Karte EU spätestens einen Monat nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats gemäß dem innerstaatlichen Recht bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige ein.

Läuft der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen während des Verfahrens ab oder berechtigt dieser den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, so erlaubt der zweite Mitgliedstaat dem Familienangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben, sofern erforderlich, durch Erteilung eines nationalen vorübergehenden Aufenthaltstitels oder einer gleichwertigen Genehmigung.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen oder zu übermitteln:

a)

ihren Aufenthaltstitel für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon,

b)

einen Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben,

c)

einen Nachweis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/86/EG.

(5)   Wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig eingereicht wurden, stellt der zweite Mitgliedstaat die Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen zum selben Zeitpunkt wie die Blaue Karte EU aus.

Wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind und die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nachreisen, nachdem die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, werden abweichend von Artikel 17 Absatz 4 dieser Richtlinie spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen erteilt.

In ordnungsgemäß begründeten, mit der Komplexität des Antrags zusammenhängenden Fällen können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannte Frist um höchstens 30 Tage verlängern.

(6)   Dieser Artikel gilt für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, nur dann, wenn diese Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat, umziehen.

(7)   Dieser Artikel gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die im zweiten Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.

Artikel 23

Garantien und Sanktionen in Mobilitätsfällen

(1)   Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a entzieht der erste Mitgliedstaat einem Inhaber einer Blauen Karte EU, der nach Maßgabe des Artikels 21 in einen anderen Mitgliedstaat zieht, die Blaue Karte EU so lange nicht, bis der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf langfristige Mobilität beschieden hat.

(2)   Wenn der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b ablehnt, gestattet der erste Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU und gegebenenfalls dessen Familienangehörigen auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats unverzüglich und ohne Formalitäten die Wiedereinreise. Das gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde.

(3)   Der Inhaber einer Blauen Karte EU oder der Arbeitgeber im zweiten Mitgliedstaat können für die Kosten im Zusammenhang mit der in Absatz 2 genannten Wiedereinreise des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen haftbar gemacht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gemäß Artikel 14 gegen einen Arbeitgeber eines Inhabers einer Blauen Karte EU vorsehen, wenn dieser Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt werden.

(5)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU mit der in Artikel 9 Absatz 5 genannten Anmerkung entzieht oder nicht verlängert und die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen beschließt, ersucht er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat um Bestätigung, dass die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in der Anmerkung genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens.

Genießt der Drittstaatsangehörige in dem in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird er in diesen Mitgliedstaat abgeschoben; dieser Mitgliedstaat gestattet dieser Person und ihren Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder innerstaatlichen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie unverzüglich und ohne Formalitäten die Wiedereinreise.

Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes hat der Mitgliedstaat, der die Abschiebung verfügt hat, weiterhin das Recht, den betreffenden Drittstaatsangehörigen in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen erfüllt sind.

(6)   Überschreiten ein Inhaber einer Blauen Karte EU oder seine Familienangehörigen die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Zugang zu Informationen und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern für eine Blaue Karte EU die Informationen über die für die Antragstellung erforderlichen Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Verfahrensgarantien in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Informationen enthalten Angaben über die Gehaltsschwelle, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt wurde, sowie über die anzuwendenden Gebühren.

Diese Informationen umfassen zudem Angaben über:

a)

die geschäftlichen Tätigkeiten, die ein Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben darf, und

b)

die in den Artikeln 21 und 22 genannten Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU und von Aufenthaltstiteln für Familienangehörige in einem zweiten Mitgliedstaat.

Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Artikel 6 zu erlassen oder von der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, teilt er die Informationen über diesen Beschluss in gleicher Weise mit. Die Informationen über die Prüfung der Arbeitsmarktsituation gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a enthalten gegebenenfalls Angaben zu den betroffenen Branchen, Berufen und Regionen.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, sorgen sie dafür, dass Zugang zu denselben Informationen über die Blaue Karte EU besteht wie über nationale Aufenthaltstitel.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal im Jahr und bei jeder Änderung folgende Informationen:

a)

den von ihnen festgelegten Faktor zur Berechnung der jährlichen Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 4 oder 5 und die sich daraus ergebenden Nominalbeträge;

b)

das Verzeichnis der Berufe, für die eine geringere Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 gilt;

c)

für die Zwecke von Artikel 20 eine Liste der zulässigen geschäftlichen Tätigkeiten;

d)

gegebenenfalls Informationen zu den in Artikel 6 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften;

e)

gegebenenfalls Informationen über die Prüfung der Arbeitsmarktsituation gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten, die Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU aus Gründen der Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e ablehnen, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alljährlich die betreffenden Länder und Berufe einschließlich einer entsprechenden Begründung für diese Ablehnung mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über mit Drittländern geschlossene Abkommen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe e in Kenntnis.

Artikel 25

Statistik

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) bis zum 18. November 2025, und anschließend jährlich, statistische Daten zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorangegangenen Kalenderjahr eine Blaue Karte EU erteilt wurde, und derjenigen, deren Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU im vorangegangenen Kalenderjahr abgelehnt wurden; dabei geben sie ergänzend an, wie viele der Anträge in Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie als unzulässig angesehen wurden oder gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie abgelehnt wurden —, und statistische Daten zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Blaue Karte EU im vorangegangenen Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Daten werden aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel, Geschlecht und Alter sowie gegebenenfalls Beruf, Größe des Unternehmens des Arbeitgebers und Wirtschaftszweig. Die statistischen Daten über Drittstaatsangehörige, denen eine Blaue Karte EU erteilt wurde, werden weiter aufgeschlüsselt nach Personen, die internationalen Schutz genießen, Personen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU genießen, und Personen, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie erworben haben.

Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, ausgenommen zu ihrem Beruf und zu dem betroffenen Wirtschaftszweig.

Bei Inhabern einer Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen, denen gemäß den Artikeln 21 und 22 der vorliegenden Richtlinie Aufenthaltstitel in einem zweiten Mitgliedstaat erteilt wurden, enthalten die mitgeteilten Informationen auch die Angabe, welches der vorherige Aufenthaltsmitgliedstaat war.

(2)   Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie ist zudem auf die Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) an Eurostat übermittelt wurden, und gegebenenfalls auf nationale Daten zu verweisen.

Artikel 26

Verzeichnis der Berufe in Anhang I

(1)   Die Berufe, bei denen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine in einer erforderlichen Anzahl von Jahren erworbene einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden, für die Zwecke des Antrags auf eine Blaue Karte EU den durch Hochschulabschlüsse nachgewiesenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen gleichgestellt werden, sind in Anhang I aufzuführen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 18. November 2026, und anschließend alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre Bewertung des Verzeichnisses der Berufe in Anhang I unter Berücksichtigung des sich ändernden Bedarfs am Arbeitsmarkt. Diese Berichte werden nach Anhörung der nationalen Behörden auf der Grundlage einer öffentlichen Anhörung, an der auch die Sozialpartner teilnehmen, verfasst. Ausgehend von diesen Berichten kann die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung des Anhangs I unterbreiten.

Artikel 27

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. November 2026, und anschließend alle vier Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

In diesen Berichten werden insbesondere die Auswirkungen der Artikel 5 und 13 und des Kapitels V bewertet. Die Kommission schlägt etwaige Änderungen vor, die sie für erforderlich hält.

Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit der Gehaltsschwelle nach Artikel 5 und der in jenem Artikel vorgesehenen Abweichungen und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorspezifischen und geografischen Gegebenheiten.

Artikel 28

Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für den Eingang und die Übermittlung der zur Umsetzung der Artikel 18, 20, 21 und 24 erforderlichen Informationen zuständig sind und wirksam zusammenarbeiten.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kontaktstellen arbeiten insbesondere bei der für die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Bestätigungsregelungen mit Akteuren in den Bereichen Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Jugend sowie in anderen relevanten Politikbereichen wirksam zusammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Zusammenarbeit beim Austausch der in Absatz 1 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.

Artikel 29

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/801

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/801 erhält folgende Fassung:

„g)

die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) stellen.

Artikel 30

Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG

Die Richtlinie 2009/50/EG wird mit Wirkung vom 19. November 2023 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie nach den Entsprechungstabellen in Anhang II.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. November 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)   ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 75.

(2)   ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 105.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2021.

(4)  Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17).

(5)   ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9.

(6)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(7)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

(8)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(9)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

(10)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(12)  Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).

(15)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

(18)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(19)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(20)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(22)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(23)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(24)  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


ANHANG I

Verzeichnis der Berufe im Sinne von Artikel 2 Nummer 9

Führungskräfte und Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, die über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der dem Antrag auf eine Blaue Karte EU vorausgegangenen sieben Jahren verfügen und in die folgenden Gruppen der ISCO-08-Klassifikation einzuordnen sind:

1.

133 Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie;

2.

25 Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2009/50/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummern 7 und 9

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2, einleitender Wortlaut

Artikel 3 Absatz 2, einleitender Wortlaut

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 4 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 5 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 7, Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7, Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 8 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b, c und d; Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d, e und g

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3, einleitender Wortlaut

Artikel 8 Absatz 2, einleitender Wortlaut

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3 und Absatz 4

Artikel 15 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 9

Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 13 Absätze 2 und 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 16 Absatz 1, einleitender Wortlaut

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 14 Absatz 2, einleitender Wortlaut, Buchstabe a, und letzter Unterabsatz

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 15 Absatz 7

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 8

Artikel 17 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3, Unterabsatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 9 und Artikel 23 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 10

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 21 Absatz 11

Artikel 21 Absätze 4, bis 8

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 3

Artikel 22 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 23 Absätze 1, 4, 5 und 6

Artikel 24 Absatz 1, Unterabsätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1, Unterabsatz 3

Artikel 24 Absätze 2 und 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 27

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 23

Artikel 31

Artikel 24

Artikel 32

Artikel 25

Artikel 33