2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/137


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1269 DER KOMMISSION

vom 21. April 2021

zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union. Im Jahr 2016 schloss die Union das Pariser Übereinkommen (2). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2)

Um diese Herausforderung anzugehen, präsentierte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3). Der europäische Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um „gestrandete“ Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.

(3)

Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.

(4)

Die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans fördert die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen. Daher muss klargestellt werden, dass im Rahmen der in der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (5) festgelegten Produktüberwachungspflichten auch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele zu berücksichtigen sind.

(5)

Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben‚ sollten beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren genauso berücksichtigen wie bei den anderen Produktüberwachungs- und -kontrollverfahren für Finanzinstrumente, die an Kunden vertrieben werden soll‚ die an Finanzinstrumenten mit einem nachhaltigkeitsbezogenen Profil interessiert sind.

(6)

Da der Zielmarkt in ausreichender Detailtiefe definiert werden sollte, ist eine allgemeine Erklärung, dass ein Finanzinstrument ein nachhaltigkeitsbezogenes Profil aufweist, nicht ausreichend. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, sollten vielmehr angeben, an welche Kundengruppe mit nachhaltigkeitsbezogenen Zielen das Finanzinstrument vertrieben werden soll.

(7)

Um sicherzustellen, dass Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch für Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen leicht verfügbar bleiben, sollten Wertpapierfirmen nicht verpflichtet werden, Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht vereinbar ist.

(8)

Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollten transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen Kunden oder potenziellen Kunden die relevanten Informationen zur Verfügung stellen kann.

(9)

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

2.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenart(en) zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Dabei bestimmen die Firmen jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Arbeiten Wertpapierfirmen bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.“;

b)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob folgende Elemente gegeben sind:

a)

Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar;

b)

etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar;

c)

die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.“;

c)

In Absatz 13 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments werden auf transparente Art und Weise beschrieben und bieten den Verteilern die Informationen, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.“;

d)

Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„(14)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Die Wertpapierfirmen prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.“.

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen verfügen müssen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Wertpapierfirmen ermitteln und bewerten die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei bestimmen die Firmen jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Die Firmen bewerten zumindest, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Die Firmen überprüfen den Zielmarkt erneut und/oder aktualisieren die Produktüberwachungsvorkehrungen, wenn sie erkennen, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird.“.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 21. August 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 22. November 20221 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  COM(2018) 97 final.

(5)  Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).