23.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


EMPFEHLUNG (EU) 2021/1700 DER KOMMISSION

vom 15. September 2021

zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle von Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (im Folgenden „Verordnung (EU) 2021/821“) über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/821 wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(2)

Ein wirksames, einheitliches und kohärentes Kontrollsystem für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist notwendig, um die Sicherheit der EU und die internationale Sicherheit zu fördern und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (EU), insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, sowie die Förderung gleicher Bedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu gewährleisten.

(3)

Gemeinsame Ansätze und Verfahren in Bezug auf interne Compliance-Programme können zu einer einheitlichen, effizienten, effektiven und kohärenten Durchführung von Kontrollen in der EU beitragen.

(4)

In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Ausfuhrkontrollen innerhalb integrierter Märkte, des schnellen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts, der Rolle von Forschungseinrichtungen und Forschenden sowie der Möglichkeiten des europäischen Forschungs- und Innovationssektors, öffentliche und private Investitionen aus der ganzen Welt anzuziehen, hängt die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollen in hohem Maße von der Achtsamkeit der Forschungseinrichtungen und ihren aktiven Bemühungen um die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen ab. Zu diesem Zweck können Forschungseinrichtungen eine Reihe interner Maßnahmen und Verfahren, ein sogenanntes internes Compliance-Programm (ICP), einführen.

(5)

Diese Empfehlung bietet Forschungseinrichtungen, Forschenden, Forschungsleitenden und Compliance-Personal einen Orientierungsrahmen, der ihnen helfen soll, Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, zu steuern und zu verringern, und der die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten erleichtern soll.

(6)

Diese Empfehlung bietet auch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Orientierungsrahmen für die Entwicklung spezifischer Sensibilisierungsprogramme sowie für ihre Bewertung der mit Forschungstätigkeiten verbundenen Risiken im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(7)

Diese Empfehlung wurde 2019 und 2020 in der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ einer eingehenden Prüfung unterzogen und trägt den Stellungnahmen Rechnung, die im Rahmen einer im letzten Quartal 2020 durchgeführten öffentlichen Konsultation eingegangen sind.

(8)

Diese Empfehlung sollte nicht bindend sein; die Forschungseinrichtungen und die Forschenden bleiben für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 selbst zuständig, während die Kommission gewährleisten sollte, dass diese Empfehlung weiterhin relevant bleibt –

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten und Ausführer, einschließlich Forschungseinrichtungen und Forschenden, sollten den im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen nicht bindenden Leitfaden berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen.

Brüssel, den 15. September 2021

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.


ANLAGE

INHALT

Einleitung 4
Glossar 4

Abschnitt 1

Einführung für die Geschäftsleitung 8

Abschnitt 2

Problembewusstsein der Forschenden 9

2.1

Einleitung 9

2.2

Forschungsbereiche und Szenarien, die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auslösen könnten 9

2.3

Grundlagen des Ausfuhrkontrollsystems der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck 11

2.3.1

Die EU-Dual-Use-Verordnung 11

2.3.2

Erläuterung der Dual-Use-Codes 13

2.3.3

Software-Kontrolle (Unterkategorie D) 14

2.3.4

Technologie-Kontrolle (Unterkategorie E) 15

2.3.5

Kontrollbefreiungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck 17

2.3.6

Erfasste Tätigkeiten 20

2.3.7

Genehmigungsarten 21

2.3.8

Ausfuhrkontrollen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck 22

2.3.9

Warnsignale 23

2.3.10

Kontrollen für die Erbringung technischer Unterstützung 23

2.3.11

Ausfuhrkontrollen und restriktive Maßnahmen (Sanktionen) 23

2.3.12

Häufig gestellte Fragen 23

Abschnitt 3

Einrichtung oder Überarbeitung eines internen Compliance-Programms für Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 24

3.1

Risikobewertung 25

3.2

Die Kernelemente eines ICP 25

3.2.1

Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance 26

3.2.2

Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen 26

3.2.3

Schulung und Sensibilisierung 28

3.2.4

Ausfuhr-Screeningprozess und -verfahren 29

3.2.5

Leistungsüberprüfung, Audits, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen 34

3.2.6

Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation 35

3.2.7

Physische Sicherheit und Informationssicherheit 36
Anhänge 59

Anhang 1

Forschungsbereiche, die eher von Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind. 38

Anhang 2

Forschungsszenarien, in denen Ausfuhrkontrollen durchgeführt werden könnten 40

Anhang 3

Liste der Warnsignale 42

Anhang 4

Nützliche Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung des ICP einer Forschungseinrichtung 44

Anhang 5

Flussdiagramm der Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und ihre Verbringungen innerhalb der EU 47

Anhang 6

Beispiele für mögliche Compliance-Organisationsstrukturen in Forschungseinrichtungen 48

Anhang 7

Zusammenfassung der Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck 50

Anhang 8

Technologische Reifegrade (TRL) 51

Anhang 9

Verweise und Kontakte 52

Einleitung

Dieser Leitfaden wurde ausgearbeitet, um Forschungseinrichtungen (1) und deren Forschende, Forschungsleitende und Compliance-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter darin zu unterstützen, Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln, zu steuern und zu verringern, sowie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Der Leitfaden ist in drei Abschnitte aufgegliedert und mit einer Reihe von Anhängen versehen. Die drei Abschnitte sind als voneinander unabhängige Abschnitte konzipiert. Die in ihnen enthaltenen Erläuterungen überschneiden sich zum Teil. Dies ist beabsichtigt. Die Abschnitte 1 bis 3 sind für die folgenden Zielgruppen konzipiert:

Abschnitt 1 dient als Einführung für die Führungsebene(n) von Forschungseinrichtungen. Er zeigt auf, wie wichtig das Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance für die Umsetzung verhältnismäßiger und wirksamer interner Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist.

Abschnitt 2 enthält Informationen zur Sensibilisierung der Forschenden, einschließlich der Grundlagen der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie einer Erläuterung der Kontrollliste und der möglichen Auswirkungen auf die forschungsbezogenen Tätigkeiten.

Abschnitt 3 enthält spezifische Anleitungen für das Compliance-Personal zur Einrichtung und Überprüfung eines internen Programms für rechtskonformes Verhalten.

Dieser Leitfaden wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „EU-Dual-Use-Verordnung“) angenommen. Die Kommission kann ihn in der Folgezeit unter Berücksichtigung der veränderten Umstände, einschließlich jeder Überarbeitung des Ausfuhrkontrollsystems der EU, aktualisieren.

Die Beispiele zu den Dual-Use-Codes in diesem Leitfaden dienen nur der Erläuterung. Sie sind Anhang I zur EU-Dual-Use-Verordnung entnommen, der zuletzt im Jahr 2020 aktualisiert wurde. Vergewissern Sie sich bitte, bei der Einstufung die aktuelle Fassung von Anhang I heranzuziehen.

Sollten nach dem Lesen der in diesem Leitfaden enthaltenen Informationen noch Fragen zum Erfassungsstatus ihrer jeweiligen Forschung oder sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Leitfaden offen sein, können sich die Forschungseinrichtungen an die nationale zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats wenden, in dem sie niedergelassen sind (2).

Dieser Leitfaden stützt sich auf die im August 2019 veröffentlichten EU-Leitlinien für ein internes Compliance-Programm für die Kontrolle des Handels mit Dual-Use-Gütern (3) sowie auf vorhandene Anleitungen für den Wissenschaftsbereich aus EU-Mitgliedstaaten und bewährte Verfahren von Forschungseinrichtungen.

In diesem Leitfaden werden die Stellungnahmen berücksichtigt, die im Rahmen der im vierten Quartal 2020 (4) durchgeführten gezielten öffentlichen Konsultation bei der Kommission eingegangen sind. Der Leitfadenentwurf wurde sehr positiv beurteilt und es wurden einige sehr hilfreiche Anregungen gemacht. Insbesondere wurde der Aufbau des Leitfadens dahin gehend verbessert, dass einige Überschneidungen beseitigt und weitere Erläuterungen zum Thema der Software-Kontrolle hinzugefügt wurden.

GLOSSAR

In diesem Glossar werden die in diesem Leitfaden am häufigsten verwendeten Begriffe definiert oder erläutert. Einträge, deren Definition die Begriffsbestimmungen in der EU-Dual-Use-Verordnung zugrunde liegen, sind mit einem Asterisk (*) gekennzeichnet. Begriffsbestimmungen, die nicht mit einem Asterisk gekennzeichnet sind, sind nicht als rechtsverbindliche Begriffsbestimmungen anzusehen.

Begriff

Beschreibung oder Definition

Allgemein zugänglich*

Technologie oder Software, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die Anhänge werden jährlich im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission aktualisiert. Für die letzte Aktualisierung siehe https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de.

Ausfuhr*

Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union;

Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union; eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 2 Nummer 11 der EU-Dual-Use-Verordnung eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat;

passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union;

Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird.

Ausführer*

Jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung,

die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt.

die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen.

Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer.

Die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission  (5) in ihrem persönlichen Gepäck befinden.

Ausfuhrkontrollregelungen

Multilaterale Vereinbarungen, durch die die Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen sowie die destabilisierende Anhäufung von konventionellen Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verhindert werden sollen, indem beispielsweise Listen von Gütern festgelegt werden, die einer Kontrolle unterliegen sollten. Die Ausfuhrkontrollregelungen beziehen sich auf die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group, NSG), den Zangger-Ausschuss (Zangger Committee, ZC), das Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime, MTCR), die Australische Gruppe (Australia Group, AG) und das Wassenaar-Arrangement (WA).

Australia Group (Australische Gruppe, AG)

Ausfuhrkontrollregelung in Bezug auf Ausrüstungen, Materialien und Technologien für die chemische und biologische Produktion. Siehe auch: https://www.dfat.gov.au/publications/minisite/theaustraliagroupnet/site/de/index.html.

B-Waffen-Übereinkommen (BWÜ)

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.

Catch-all-Kontrollen

Ausfuhrkontrollen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Artikeln 4, 5, 9 und 10 der EU-Dual-Use-Verordnung eigens angeführt werden.

Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.

Empfänger

Erster Empfänger der zur Ausfuhr bestimmten Güter im Ausland. Verbleiben die Güter bei diesem Empfänger, gilt er als Endverwender.

Endverwender

Endempfänger der zur Ausfuhr bestimmten Güter im Ausland.

Forschungseinrichtungen

Forschung betreibende Einrichtungen, die im Wissenschafts- oder Forschungssektor tätig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, und deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer weit zu verbreiten. Hierzu gehören Universitäten, Hochschulen, Wissenschaftsakademien, Institute für angewandte Forschung und Laboratorien.

Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind.

Gemeinsame Militärgüterliste der EU

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union für Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen7 Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fallen. Diese Liste wird jährlich aktualisiert. Für die letzte Aktualisierung siehe https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de.

Genehmigung

Erlaubnis

Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group, NSG)

Ausfuhrkontrollregelung für kerntechnisch relevante Güter und Technologien. Siehe auch: https://www.nuclearsuppliersgroup.org/de/.

Güter für digitale Überwachung*

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck*

Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.

Internes Programm für rechtskonformes Verhalten* (Internal Compliance Programme, ICP)

Laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen.

Massenvernichtungswaffen (MVW)

Chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Stoffe und ihre Trägersysteme, die dazu eingesetzt werden können, eine große Zahl von Menschen zu töten.

Nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind und Ausfuhrkontrollen (Catch-all-Kontrollen) unterzogen werden können. Hierzu gehören Güter, die die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung angegebenen technischen Schwellenwerte (knapp) unterschreiten.

Nichtverbreitungsvertrag (NVV)

Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen.

Resolution 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR)

Resolution der Vereinten Nationen, die nichtstaatliche Akteure am Erwerb von nuklearen, biologischen und chemischen Waffen, ihren Trägersystemen und verwandtem Material hindern soll.

Sanktionen

Restriktive Maßnahmen, die sich gegen Staaten oder Einrichtungen und Einzelpersonen richten. Einige werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verordnet, während andere eigenständig von der Europäischen Union oder auf nationaler Ebene von einem EU-Mitgliedstaat verhängt werden.

Technologie*

Spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.

Technologie-Reifegrad (TRL)

Eine nicht fachspezifische Skala mit Indikatoren zur Bewertung des Entwicklungsstandes von bestimmten Technologien.

Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)

Ausfuhrkontrollregelung für Trägersysteme (unbemannte Luftfahrzeuge und Flugkörper) für nukleare, chemische oder biologische Massenvernichtungswaffen. Siehe auch: https://mtcr.info/?lang=de.

Verbreitung

Fluss von Gütern (einschließlich Software und Technologie) von Ländern, die diese Güter besitzen, in Länder, die sie nicht besitzen und Zugang zu diesen Gütern erlangen wollen, um sie in Programmen für Massenvernichtungswaffen einzusetzen.

Verbringung innerhalb der EU oder Verbringung

Verbringung oder Übertragung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind, von einem Lieferanten in einem EU-Mitgliedstaat zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Waffenembargo*

Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Wassenaar-Arrangement (WA)

Multilaterale Ausfuhrkontrollregelung für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Siehe auch: https://www.wassenaar.org/de/.

Wissenschaftliche Grundlagenforschung*

Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

Zangger-Ausschuss (ZC)

Der Zangger-Ausschuss führt eine Trigger-Liste, auf deren Grundlage Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation als Bedingung für die Lieferung von kerntechnisch relevanten Gütern ausgelöst werden. Siehe auch: http://zanggercommittee.org/.

Zollgebiet der Union

Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union  (6) (im Folgenden „Zollkodex der Union“).

ABSCHNITT 1

Einführung für die Geschäftsleitung

Für Forschungseinrichtungen bestehen starke Anreize, Innovationen zum Wohle aller zu entwickeln und international zusammenzuarbeiten, um die Forschung voranzubringen. Ein florierender europäischer Forschungs- und Innovationssektor zieht öffentliche und private Investitionen aus der ganzen Welt an. Inmitten vieler wirklicher und transparenter Kooperationen, die auf einen bedeutsamen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt hinarbeiten, kann es ausländische Kooperationsangebote, Einladungen und informellen Austausch geben, hinter denen sich andere Motive verbergen, nämlich der Versuch, zu anderen als den angegebenen Zwecken Zugang zu Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu erhalten. Forschende und Forschungseinrichtungen könnten dann ungewollt gegen Ausfuhrbestimmungen verstoßen. Man findet im Internet dokumentierte Fälle, die veranschaulichen, wie wichtig die Technologie-Kontrolle in proliferationsrelevanten Technologiebereichen und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Forschende oder Forschungseinrichtungen sind.

Der Zweck der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck besteht darin, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern (Materialien, Ausrüstung, Software und Technologien) zu regeln, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können und möglicherweise mit der Herstellung konventioneller militärischer Güter oder der Verbreitung nuklearer, radiologischer, chemischer oder biologischer Waffen, auch bekannt als Massenvernichtungswaffen, und ihrer Trägersysteme wie Flugkörper und Drohnen in Verbindung stehen. Zusätzlich können diese Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus menschenrechtlichen Bedenken durch nationale Maßnahmen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergänzt werden.

Die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Regierungen ist von wesentlicher Bedeutung, um zu den Sicherheitszielen der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedstaaten sowie zu internationalen Sicherheitsverpflichtungen und Nichtverbreitungsverpflichtungen beizutragen, wie sie etwa im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie, der Ausfuhrkontrollregelungen, des B-Waffen-Übereinkommens, des Chemiewaffenübereinkommens, des Nichtverbreitungsvertrags und der Resolution 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingegangen wurden. Forschungseinrichtungen spielen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Sicherheitsziele, indem sie Bewusstsein für diese Risiken schaffen und entsprechend handeln. Die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist nicht das einzige politische Instrument, um hierzu beizutragen. Die Sicherheitsüberprüfung von Visa und Sanktionen sind Beispiele für weitere politische Instrumente, deren spezifische Ziele und Verfahren in diesem Leitfaden nicht erörtert werden.

Die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck stellt die Forschungseinrichtungen vor spezifische Herausforderungen, da das Teilen von Forschungsergebnissen wichtig ist und die Forschenden außerdem unter dem Druck des „publish or perish“ („veröffentliche oder gehe unter“) stehen. Die Sensibilisierung für diese Kontrollen ist ein wichtiger Aspekt bei der Vorbeugung und Minderung von Risiken im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften. In der EU variiert der Grad der Erfahrung mit der Umsetzung und Verwaltung solcher Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften innerhalb von Forschungseinrichtungen erheblich. Die zuständigen Behörden in der EU sind verpflichtet, den Forschungseinrichtungen Hilfestellung in Bezug darauf zu leisten, wie sie ihre internen Compliance-Maßnahmen verstärken können.

Es ist unbestritten, dass die Forschungseinrichtungen Zeit brauchen, um solche Maßnahmen einzurichten und aufrechtzuerhalten. Doch ist ein systematischer und verhältnismäßiger Ansatz für interne Compliance-Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck von entscheidender Bedeutung, um die geltende EU-Dual-Use-Verordnung und die ergänzenden nationalen Maßnahmen einzuhalten.

Es ist Sache jeder einzelnen Forschungseinrichtung, zu bestimmen, wie die internen Compliance-Maßnahmen am besten umgesetzt werden und welche internen Arbeitsabläufe die einzelnen Forschenden befolgen müssen. Hierzu kann sie neue Ausfuhrkontrollstrukturen aufbauen oder die Compliance-Maßnahmen in (bestehende) Strukturen, wie Beratungsgremien, einbinden. Ein Internes Programm für rechtskonformes Verhalten (ICP) für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist oft nur ein Teil des gesamten Compliance-Systems einer Forschungseinrichtung.

Viele Forschungstätigkeiten von Forschungseinrichtungen werden keiner Überprüfung im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterzogen. Das kann erstens daran liegen, dass die Forschung keines der Güter betrifft, die in der Dual-Use-Liste der EU aufgeführt sind. Ein zweiter Grund kann sein, dass sich die Forschung nicht speziell mit Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung befasst, die dafür verantwortlich ist, dass die in der Dual-Use-Liste der EU erfassten Leistungsmerkmale oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Ein letzter Grund kann darin bestehen, dass es sich um „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder um die Weitergabe von „allgemein zugänglichen“ Informationen im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung oder auch um die Weitergabe von für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen handelt.

Mit dem Missbrauch proliferationsrelevanter Forschung (Ergebnisse) möchte jedenfalls keine seriöse Forschungseinrichtung in Verbindung gebracht werden. Das liegt nicht nur daran, dass sie zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollen verpflichtet ist, sondern ist auch in ihrem eigenen Interesse. Daher ist es wichtig, dass die Forschungseinrichtungen verhältnismäßige und wirksame interne Maßnahmen ergreifen, um das Risiko der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf ein Minimum zu beschränken. Werden keine solchen Maßnahmen ergriffen, kann das zur Folge haben, dass die Forschungseinrichtung rechtlich haftbar gemacht wird, sollte ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Die oberste Führungsebene muss sich dafür einsetzen, die Bedeutung und den Wert einer wirksamen Compliance deutlich zu machen und angemessene Ressourcen bereitzustellen, um die Einhaltung der Compliance-Verpflichtungen zu gewährleisten.

ABSCHNITT 2

Problembewusstsein der Forschenden

2.1   Einleitung

Der Zweck der Ausfuhrkontrollen der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck besteht darin, die unerwünschte Anhäufung von konventionellen militärischen Gütern und die Verbreitung von nuklearen, radiologischen, chemischen und biologischen Waffen, auch bekannt als Massenvernichtungswaffen (MVW), und ihrer Trägersysteme, wie Flugkörper und Drohnen, zu verhindern. Diese Kontrollen können zudem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus menschenrechtlichen Bedenken durch nationale Maßnahmen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergänzt werden, die nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind. Da Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorwiegend zu zivilen Zwecken genutzt werden, ist ihr Missbrauchspotenzial oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. In den falschen Händen stellen sie jedoch eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten dar.

Forschungseinrichtungen sind oft besorgt über die öffentliche Wahrnehmung von Forschung mit militärischem Potenzial. Der Ausdruck „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ wird im Kontext der Forschung häufig in einem breiten Sinn verstanden, also im Hinblick darauf, was die (un)erwünschten zivilen und militärischen Anwendungen von Forschung sind oder worin das Potenzial des Missbrauchs von Forschung zu unethischen Zwecken besteht.

Was das Ausfuhrkontrollsystem der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck angeht, ist der Ausdruck „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ jedoch in einem engen Sinn zu verstehen. Er bezieht sich auf Güter, einschließlich Software und Technologie, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können. Für mehr Informationen zum Umfang der gelisteten und nicht gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck siehe Unterabschnitt 2.3.2 und Anhang 1.

Jede natürliche oder juristische Person ist gesetzlich verpflichtet, beim Verkauf von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck die einschlägigen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Diese gesetzlichen Verpflichtungen sind nicht identisch mit ethischen Beweggründen (mit denen sie sich allerdings überschneiden können) oder Selbstbeschränkungen, denen das Bedürfnis zugrunde liegt, die Risiken und möglichen Schäden zu verhindern oder zu mindern, die durch die böswillige Nutzung von Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verursacht werden können.

Wenn in diesem Leitfaden von „Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ die Rede ist, geht es um Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die bei der Forschung verwendet werden, oder um Forschung, die zu Forschungsergebnissen in jeder möglichen Form (7) führt, die die technischen Spezifikationen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU-Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder in einer ergänzenden nationalen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (falls vorhanden) erfüllen. In einer begrenzten Anzahl von Fällen geht es auch um Bedenken im Hinblick auf die Endverwendung/Endverwender von nicht gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu militärischen Zwecken oder als MVW. Zu beachten ist, dass nicht jede Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigung erfordert. In Unterabschnitt 2.3.6 wird im Einzelnen angegeben, in welchen Fällen eine Genehmigung erforderlich ist.

2.2   Forschungsbereiche und Szenarien, die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auslösen könnten

Der Zweck der Ausfuhrkontrolle besteht nicht darin, die wissenschaftliche Forschung (Ergebnisse) zu zensieren, sondern darin, den sicherheitsrelevanten Missbrauch im Zusammenhang mit der Verbringung sensibler Güter oder dem Transfer von sensiblem Wissen ins Ausland zu verhindern. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Forschungseinrichtungen sind an dieselben Gesetze gebunden wie das produzierende Gewerbe und jedermann sonst. Vor der Ausfuhr von Gütern oder dem Transfer von Informationen müssen die Ausführer und Informationsmakler prüfen, ob ihre Tätigkeiten einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedürfen. Es ist unbestritten, dass dies im Forschungskontext eine Abwägung der Belange der (inter-)nationalen Sicherheit und der akademischen Freiheit erfordert, dass aber auch dem Drängen auf freien Zugang zu Forschungsergebnissen und -daten Rechnung getragen werden muss:

Die akademische Freiheit ist ein Grundrecht, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (8). Dies entbindet die Forschenden und die Forschungseinrichtungen jedoch nicht von der Einhaltung der Bestimmungen, die zum Schutz der Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten erlassen wurden (9).

Das Drängen auf freien Zugang, der von manchen Förderprogrammen gefordert wird, ist darauf gerichtet, den Zugang zu und die Weiterverwendung von Forschungsergebnissen und -daten zu verbessern. Doch entbinden auch diese Zielsetzungen des freien Zugangs die Forschenden und die Forschungseinrichtungen nicht von der Verpflichtung, die vorgeschlagenen Veröffentlichungen und Daten zunächst nach den (Technologie-) Kontrollbestimmungen der EU-Dual-Use-Verordnung zu prüfen und entsprechend zu handeln.

Forschungsdisziplinen in den Bereichen Naturwissenschaft, Technologie und Ingenieurwesen unterliegen häufiger Dual-Use-Ausfuhrkontrollen als Tätigkeiten in den Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

Die folgenden Themen sind Beispiele für Forschung, die Dual-Use-Ausfuhrkontrollen auslösen könnten:

Veränderung des Wirtsspektrums des Virus der Lumpy-skin-Krankheit derart, dass es menschliche Reservoire einschließt;

Multispektralkamerasensoren für die Datenerhebung bei Kulturen;

laserbasierte Urananreicherungstechnologie der nächsten Generation als potenzielle Alternative für die industrielle Anreicherung unter Verwendung von gasförmigem Uran in Zentrifugen;

3D-Druckverfahren für energetische Materialien;

Drohnen-Prototyp mit Sprühsystem zur Bekämpfung der Östlichen Pferdeenzephalomyelitis; und

autonomes wissenschaftliches Unterwasserfahrzeug, das in Tiefseeregionen automatisch Daten sammelt.

In Anhang 1 werden Forschungsbereiche genannt, die unter anderem der Dual-Use-Ausfuhrkontrolle unterliegen können, da die EU-Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck Güter aus diesen Technologiebereichen enthält. Beispielsweise können sich die kernphysikalische und die ingenieurtechnische Forschung mit Kernreaktoren, besonders konstruierten oder hergerichteten Ausrüstungen und Bestandteilen hierfür oder mit Kernmaterial befassen, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind. Das heißt weder, dass die gesamte damit zusammenhängende Forschung standardmäßig als Forschung im Zusammenhang mit gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt (10), noch dass die Forschungstätigkeit einer Genehmigung bedarf.

In Anhang 2 werden einige wiederkehrende Forschungsszenarien herausgestellt, die Ausfuhrkontrollen auslösen können:

Lehre (11), Beratung, Zusammenarbeit oder Arbeit betreffend die Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unter Beteiligung von ausländischen Gastforschenden innerhalb des Zollgebiets der Union (12);

Lehre, Beratung, Zusammenarbeit oder Arbeit betreffend die Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck außerhalb des Zollgebiets der Union;

Veranstaltung von (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren über Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder Präsentation derartiger Forschung auf (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union;

Veröffentlichungen über gelistete Technologie mit doppeltem Verwendungszweck;

Übermittlung von Informationen für Patentanmeldungen und von patentgeschützten Kenntnissen; und

Ausfuhr von gegenständlichen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Designprototypen und gebrauchte Laborausrüstung.

Bei allen diesen Szenarien ist es auch wichtig, zu bestimmen, ob auf die Güter, die Art der Tätigkeit, die Endverwendung oder die beteiligten Einrichtungen und Länder restriktive Maßnahmen oder Sanktionen der EU oder der Mitgliedstaaten Anwendung finden.

Bei diesen Szenarien sind die persönlichen Beweggründe, die Quelle der Forschungsmittel, die Art der Forschungspartner und der Forschungszweck unerheblich, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob die Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an die technische Erfassungsschwelle kommt.

Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck können auf verschiedenen Stufen des Forschungszyklus fällig werden: auf der Stufe der Forschungsfinanzierung, der Projektanmeldung, der Auftragsentwicklung, der Verbreitung der Forschungsergebnisse usw. Abschnitt 3 enthält mehr Informationen zur Festlegung eines Verfahrens für das systematische Ausfuhr-Screening auf den verschiedenen Stufen des Forschungszyklus.

2.3   Grundlagen des Ausfuhrkontrollsystems der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

2.3.1   Die EU-Dual-Use-Verordnung

Das Dual-Use-Ausfuhrkontrollsystem der EU wird durch die EU-Dual-Use-Verordnung geregelt.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung enthält die Liste der EU der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Für alle in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter ist eine Genehmigung für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union erforderlich. Die Liste in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung ist eine kleine Teilmenge der Liste von Anhang I und enthält sensible Güter, die einer Genehmigung für die Verbringung innerhalb der EU bedürfen.

Anhang I (und somit auch Anhang IV) wird regelmäßig an den technischen Fortschritt angepasst und die Ausfuhrkontrollen der EU tragen den im Rahmen von Ausfuhrkontrollregelungen vereinbarten Verpflichtungen Rechnung. Daher wird die Liste jedes Jahr aktualisiert. Es ist wichtig, stets die neueste Version von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung zu konsultieren (13).

Jedes Gut mit doppeltem Verwendungszweck hat eine Ausfuhrlistennummer. Dies ist eine Kombination aus Ziffern und einem Buchstaben (zur Angabe der Kategorie, der Unterkategorie und des individuellen Kontrolleintrags), die sehr wichtig für die Einstufung des Gutes und für die Genehmigungsunterlagen ist. Die Ausfuhrlistennummer ist nicht willkürlich; sie bezieht sich auf die Art des Gutes und die der Kontrolle zugrunde liegende Ausfuhrkontrollregelung (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1 dient der Erläuterung der Bedeutung der Dual-Use-Ausfuhrlistennummer.

Die Dual-Use-Ausfuhrlistennummer 9A012a bezieht sich auf erfasste unbemannte Luftfahrzeuge (oder Drohnen) mit technischen Spezifikationen und zugehörige Ausrüstung und Bestandteile.

„9“ bedeutet, dass das Gut unter der Kategorie 9 (Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe) gelistet ist.

„A“ bedeutet, dass das Gut unter der Unterkategorie A (Systeme, Ausrüstung und Bestandteile) gelistet ist. Somit wird eine vollständige Drohne, die den technischen Spezifikationen unter 9A012 entspricht, unter A gelistet.

„012“ bedeutet, dass das Gut in der Kontrollliste des Wassenaar-Arrangements enthalten ist.

„a“ ist der individuelle Unterkontrolleintrag für vollständige Drohnen.

Image 1

Die Einstufung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck basiert auf objektiven technischen Kriterien; die Endverwendung und der Endverwender spielen bei der technischen Einstufung keine Rolle. Dementsprechend ist es für die Einstufung und das Bestehen einer Genehmigungspflicht unerheblich, ob ein Gut dazu bestimmt ist, ausschließlich zu zivilen Zwecken verwendet zu werden, oder ob auch eine militärische Nutzung vorgesehen ist. Doch spielen die Endverwendung und die beteiligten Parteien eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit. Siehe Unterabschnitt 2.3.9 und Anhang 3 für weitere Hinweise zur Überprüfung der Endverwendung und der Endverwender.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterscheiden sich im Allgemeinen von militärischen Gütern. Militärische Güter sind Güter (wie Systeme, Ausrüstung, Bestandteile, Materialien, Software oder Technologie), die meistenteils für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden. Militärische Güter sind in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in nationalen Listen der EU-Mitgliedstaaten erfasst (14). Im Unterschied zum gemeinsamen Ausfuhrkontrollsystem der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird das Kontrollsystem für militärische Güter auf Ebene der einzelnen EU-Mitgliedstaaten geregelt. Die (erklärte) militärische Endverwendung von Forschungsergebnissen oder -tätigkeiten bedingt nicht automatisch, dass diese Güter als für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert anzusehen sind. Doch kann sie einen Hinweis darauf darstellen und ist selbstverständlich eine nützliche Information für die Einstufung von militärischen Gütern und die Prüfung des Genehmigungsantrags.

Bezüglich der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung ist Folgendes zu beachten:

Die zehn Kategorien stellen eine Zusammenführung der Kontrolllisten von vier Ausfuhrkontrollregelungen (Nuclear Suppliers Group, Trägertechnologie-Kontrollregime, Australische Gruppe und Wassenaar-Arrangement) und des Chemiewaffen-Übereinkommens dar. Jede Kategorie ist in Unterkategorien und individuelle Kontrolleinträge weiter aufgegliedert. Im Allgemeinen stehen die in den Unterkategorien B, C, D und E gelisteten Güter in Zusammenhang mit den unter der Unterkategorie A gelisteten Gütern. In einigen wenigen Fällen gibt es spezifische einzelne Kontrollen unter diesen Kategorien. Die zehn Kategorien und fünf Unterkategorien stellen eine erste Aufgliederung der Liste dar und können das Durchsuchen der relevanten Kontrolleinträge erleichtern.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterscheiden sich im Allgemeinen von militärischen Gütern. Militärische Güter sind Güter (wie Systeme, Ausrüstung, Bestandteile, Materialien, Software oder Technologie), die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden. Die technischen Spezifikationen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind oftmals detaillierter als die für militärische Güter. Die Bedeutung von „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ und „geändert für militärische Zwecke“ wird im Wesentlichen von der zuständigen Behörde festgelegt, die nicht notwendigerweise auch die für Dual-Use-Ausfuhrkontrollen zuständige Behörde ist.

Die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung erfassten Güter umfassen neue und gebrauchte Güter.

Die Dual-Use-Ausfuhrlistennummer entspricht nicht dem Zollwarencode (Harmonisiertes System oder Kombinierte Nomenklatur) (15). Dies ist für die Einstufung von gegenständlichen Gütern, einschließlich Ausrüstung, Material und Bestandteile, besonders wichtig.

Die Dual-Use-Liste der EU enthält gegenständliche Güter (einschließlich Ausrüstung, Material und Bestandteile), aber auch nichtgegenständliche Güter wie Software und Technologie in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung. Nichtgegenständliche Güter können in gegenständliche Güter (z. B. Diapositive oder physische Datenspeicher) übertragen oder elektronisch, optisch oder mündlich übermittelt werden (auch bekannt als „nichtgegenständliches Format“) (16).

Die Kontrollen sind bei Technologie äußerst wichtig. Wenn sich Proliferatoren ein gegenständliches Gut mit doppeltem Verwendungszweck besorgen können, sind sie möglicherweise in der Lage, Teile davon zu reproduzieren, doch mögen sie nicht notwendigerweise imstande sein, weitere Exemplare herzustellen. Wenn sie jedoch die Technologie zur Entwicklung oder Herstellung des Gutes erwerben, können sie so viele Exemplare davon herstellen, wie sie wollen. Hinzu kommt, dass gegenständliche Güter nur zeitweilig ausgeführt werden können. Demgegenüber ist es nahezu unmöglich, ausgeführte Technologie wieder zurückzuerlangen, weshalb die Ausfuhr als endgültig anzusehen ist.

Eine für ein Gut erteilte Genehmigung deckt auch das unbedingt notwendige Minimum an Technologie für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur ab.

2.3.2   Erläuterung der Dual-Use-Codes

Der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung ist lang und es gibt nicht den einen besten Weg, um jedes gelistete Gut mit doppeltem Verwendungszweck möglichst schnell zu finden. Um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstmalig richtig einzustufen, muss man die neueste Version von Anhang I gründlich durchlesen, um den zutreffendsten und spezifischsten Kontrolleintrag für das jeweilige Gut bzw. die jeweilige Technologie zu finden. Sollten Zweifel bestehen oder sollten sich mehrere Nummern für die Einstufung anbieten, wenden Sie sich bitte an den Compliance-Beauftragten in Ihrer Forschungseinrichtung oder ggf. an die zuständige Behörde in Ihrem Mitgliedstaat.

Zu vielen Kontrolleinträgen gibt es mehrere Anmerkungen (Anmerkung oder Technische Anmerkung), die bei der richtigen Einstufung der Güter helfen. In diesen Anmerkungen wird ferner der Umfang der Kontrolle (einschließlich Erläuterungen und Kontrollbefreiungen) präzisiert oder auf andere Teile von Anhang I oder die Gemeinsame Militärgüterliste der EU (17) verwiesen. Diese Anmerkungen sind wesentlicher Bestandteil der Güterklassifizierung und dürfen daher nicht nur als Erläuterung betrachtet werden.

Die Liste enthält eine Reihe von globalen Definitionen (18), die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, und von lokalen Definitionen, die zwischen einfachen Anführungszeichen stehen. Diese Definitionen können von der kommerziellen oder wissenschaftlichen Terminologie abweichen.

Beispiel 1: 1C351a57

1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“, wie folgt:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

57. SARS-assoziiertes Coronavirus (Schweres-Akutes-Respiratorisches-Syndrom-assoziiertes Coronavirus) (19);

Anmerkung:

Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

Beispiel 2: 1A004d

1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:

d.

Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der ‚Spurendetektion‘ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

‚Spurendetektion‘ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:

Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:

Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

2.3.3   Software-Kontrolle (Unterkategorie D)

In der EU-Dual-Use-Verordnung wird der Begriff „Software“ als eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ (20) oder „Mikroprogramme“ (21) definiert, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. In vielen Fällen betrifft die Software-Kontrolle Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von gelisteten Gütern besonders entwickelt oder geändert wurde, die anderswo in der Dual-Use-Liste der EU aufgeführt werden. Doch gibt es auch spezifische (einzelne) Software-Kontrollen.

Beispiel:

Nummer 6D001 umfasst die Kontrolle von „Software“, die für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ unter anderem der von Nummer 6A008 (spezifische Radarsysteme, -geräte und Baugruppen sowie besonders konstruierte Bestandteile) erfassten Ausrüstung besonders entwickelt wurde.

Nummer 7D005 bezieht sich auf „Software“, die besonders entwickelt wurde, um das für behördliche Verwendung entwickelte „Satellitennavigationssystem“-Datensignal zu entschlüsseln.

Wichtigste Schlussfolgerungen zur Definition von Software

Aus der Definition von Software geht hervor, dass Software, um gelistet zu werden, zu irgendeinem Zeitpunkt auf einem greifbaren (Ausdrucks-)Medium vorhanden sein muss. Die Software selbst kann mithilfe von sowohl gegenständlichen als auch nichtgegenständlichen Mitteln verbracht werden.

Die Definition des Begriffs „Software“ ist in Verbindung mit der Nuklearsoftware-Anmerkung für Kategorie 0 und der Allgemeinen Software-Anmerkung für die Kategorien 1 bis 9 zu lesen.

In Bezug auf Software der Informationssicherheit (erfasst von Kategorie 5, Teil 2) ist zu beachten, dass die Nuklearsoftware-Anmerkung gar keine und die Allgemeine Software-Anmerkung nur zum Teil Anwendung findet und dass diese somit nicht zur Freistellung von der Kontrolle herangezogen werden können.

2.3.4   Technologie-Kontrolle (Unterkategorie E)

Durch die Technologie-Kontrolle soll sichergestellt werden, dass Wissen, Know-how und Sachverstand in Bezug auf sensible Güter nicht ungewollt zur Verwendung in Programmen bereitgestellt werden, die aus militärischen Gründen, im Zusammenhang mit MVW oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Menschenrechte Bedenken aufwerfen.

Zu bestimmen, ob Forschung mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Verbindung steht, kann (sehr) schwierig sein. Innovative Forschung lässt sich nicht ohne Weiteres nach den vorhandenen Kontrolleinträgen klassifizieren. Ein gutes Verständnis der Definition von „Technologie“, der Technologie-Anmerkungen sowie der Ausschlussanmerkungen in Bezug auf „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und „allgemein zugängliche“ Informationen ist für die Durchsicht der Technologie-Kontrollen unerlässlich.

Der Begriff „Technologie“ bezeichnet im Kontext der EU-Dual-Use-Verordnung spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen Unterlagen“ oder „technischer Unterstützung“ verkörpert. Durch die Bezugnahme auf „nötiges spezifisches technisches Wissen“ soll der Schwerpunkt auf den Teil der Technologie gelegt werden, der dafür verantwortlich ist, dass ein Gut die aufgeführten Leistungsschwellen erreicht oder überschreitet. Bei den Kategorien 1 bis 9 gilt nur dieses spezifische technische Wissen als gelistete Technologie mit doppeltem Verwendungszweck. Durch die Definition des Begriffs „unverzichtbar“ soll der Schwerpunkt der Technologie-Kontrolle auf die spezifische Technologie gelegt werden, die dafür verantwortlich ist, dass ein Gut genehmigungspflichtig ist. Wichtig ist, dass die gelistete Technologie mit doppeltem Verwendungszweck auch dann unter Kontrolle bleibt, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Was unter „nötiges spezifisches technisches Wissen“ fällt, ist nicht festgelegt. Im Allgemeinen werden die folgenden Informationen nicht als hinreichend spezifisch angesehen, um unter die Definition von „Technologie“ zu fallen:

Sicherheitsdatenblatt (SDB), Materialsicherheitsdatenblatt (MSDB) oder Produktsicherheitsdatenblatt (PSDB);

Broschüren, Kataloge und Auszüge daraus, die in ihrer jeweiligen Form für einen unbestimmten Kreis von Interessenten bestimmt sind oder bestimmt sein können und diesen ohne individuelle inhaltliche Änderungen zur Verfügung gestellt werden;

Wirkschaltbilder, Blockschaltbilder, Flussdiagramme (ohne Detaildaten);

technische Leistungsdaten, wesentliche Leistungsindikatoren;

Angaben zu den elektrischen und mechanischen Verbindungen sowie zum Verbrauch;

Zeichen für die Kennzeichnung;

Teilelisten, wenn kein Bezug zu Zeichnungen hergestellt werden kann;

Normen und Standards, die allgemein zugänglich sind und sich nicht nur auf ein bestimmtes Produkt eines Unternehmens beziehen;

Artikel aus Fachblättern und vergleichbare Veröffentlichungen;

allgemeine Beschreibungen von Verfahren und Prozessen (im Fall von Produktionsanlagen);

Lieferspezifikationen (z. B. für Chemikalien und andere Hilfsstoffe);

Fotos (ohne detaillierte Informationen zu geometrischen Größen, verwendeten Materialien und elektrischen/elektronischen Bauteilen);

Explosionsdarstellungen/Aufrisse ohne detaillierte Maße;

Schnittansichten (schematisch und ohne Angaben zum Material und zu Details);

Außenmaße.

Erläuterung der „unverzichtbaren“ Schwelle

Nummer 3E001 bezieht sich auf erfasste Technologie für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von integrierten Schaltungen, die unter anderem von der Unternummer 3A001a erfasst werden.

Unternummer 3A001a5a5 bezieht sich auf integrierte Analog-Digital-Wandlerschaltungen mit einer Auflösung größer/gleich 16 bit und mit einer Abtastrate größer als 65 MSPS.

Ein Dokument (22) , in dem nur die Auslegungsparameter oder Entwurfsschritte im Einzelnen angegeben werden, die erforderlich sind, um die Schwelle einer Abtastrate von 65 MSPS zu erreichen (oder zu überschreiten), enthält nicht die Technologie, der insbesondere die Entwicklung des unter 3A001a5a5 erfassten Gutes zuzuschreiben ist, und somit auch nicht die „unverzichtbare“ Technologie entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung. Das liegt daran, dass in dem Dokument nicht im Einzelnen angegeben wird, wie der Parameter „Auflösung von 16 bit“ erreicht oder überschritten werden kann.

Ein Handbuch, in dem das Herstellungsverfahren für integrierte Analog-Digital-Wandlerschaltungen beschrieben wird, die eine Auflösung größer/gleich 16 bit, aber eine Abtastrate unter 65 MSPS aufweisen, enthält nicht die „unverzichtbare“ Technologie für die Herstellung des erfassten Gutes.

In den beiden oben genannten Fällen wird davon ausgegangen, dass das Dokument und das Handbuch nicht die erfasste Technologie enthalten, die zur Entwicklung oder Herstellung der unter 3A001a5a5 gelisteten Güter unverzichtbar ist, da sie nicht das spezifische Wissen in Bezug auf die zwei unter 3A001a5a5 beschriebenen technischen Parameter enthalten.

Beispiel:

Nummer 1E001 erfasst „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C, erfasst werden.

Dies soll auf die Nummer 1C216 angewendet werden.

Nummer 1C216 betrifft die Kontrolle von martensitaushärtendem Stahl. Dieses Gut wird von der Kategorie 1 erfasst, sodass die Allgemeine Technologie-Anmerkung Anwendung findet. Folglich ist die von Nummer 1E001 erfasste Technologie mit doppeltem Verwendungszweck diejenige, die für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von martensitaushärtendem Stahl mit den Spezifikationen von Nummer 1C216 „unverzichtbar“ ist.

Was wird nicht von Nummer 1E001 erfasst?

Forschungsergebnisse mit detaillierten Angaben betreffend

diese Art von martensitaushärtendem Stahl ohne detaillierte Angaben dazu, wie diese Art von martensitaushärtendem Stahl entwickelt oder hergestellt werden kann;

einen historischen Überblick existierender (allgemein zugänglicher) Herstellungsverfahren für diese Art von martensitaushärtendem Stahl;

einen innovativen Herstellungsprozess für martensitaushärtenden Stahl, der nicht die unter Nummer 1C216 (und 1C116) verlangten Schwellenwerte erreicht.

Was wird von Nummer 1E001 erfasst?

Forschungsergebnisse mit detaillierten Angaben betreffend

existierende Entwicklungs- oder Herstellungsprozesse, die noch nicht allgemein zugänglich sind und keine wissenschaftliche Grundlagenforschung darstellen;

einen innovativen (noch nicht allgemein zugänglichen) Entwicklungs- oder Herstellungsprozess für martensitaushärtenden Stahl, der die unter Nummer 1C216 verlangten Schwellenwerte erreicht und keine wissenschaftliche Grundlagenforschung darstellt.

Wichtigste Schlussfolgerungen zur Definition von Technologie

Der Begriff „Technologie“ ist als das spezifische technische Wissen definiert, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nötig ist. Für die Einstufung als gelistete Technologie mit doppeltem Verwendungszweck ist es also erforderlich, dass die technischen Unterlagen oder die technische Unterstützung spezifisches technischen Wissen beinhalten, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von den Kategorien 0 bis 9 erfassten Güter nötig ist. Der Begriff „spezifisches technisches Wissen“ wird in der EU-Dual-Use-Verordnung nicht definiert. Die Bedeutung von „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ ist definiert.

Die Definition des Begriffs „Technologie“ ist in Verbindung mit der Nuklearsoftware-Anmerkung für Kategorie 0 und der Allgemeinen Software-Anmerkung (für die Kategorien 1 bis 9) zu lesen.

Im Falle der Kategorie 0 (Nukleargüter) besteht die gelistete Technologie mit doppeltem Verwendungszweck in dem spezifischen technischen Wissen, das „direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht“. Dies ist eine weit gefasste Beschreibung; daher ist der Bereich der erfassten Nukleartechnologie größer als der Bereich der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Technologien.

Im Falle der Kategorien 1 bis 9 wird nur die Ausfuhr des Teils der „Technologie“ entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9 kontrolliert, der für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist. Als „unverzichtbar“ ist der Teil der Informationen definiert, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen sind im Allgemeinen sehr spezifisch und hoch angesetzt, wodurch mithin die Technologie begrenzt wird, die die „unverzichtbare“ Schwelle erreicht. Und damit ist auch die Technologie begrenzt, bei der um die Anwendung der Ausschlussanmerkungen in Bezug auf „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und „allgemein zugängliche“ Informationen ersucht werden könnte.

Man beachte, dass einige Forschungsfinanzierungsprogramme ein Dual-Use-Screening zum Zeitpunkt der Beantragung eines Forschungszuschusses verlangen. Es hat sich bewährt, auf der Grundlage von internen Überprüfungsmechanismen in einer frühen Phase des Forschungsprogramms oder -projekts zu ermitteln, welche der einbezogenen Ausrüstungen oder Materialien und welche vorausgesehenen Ergebnisse (wie etwa Veröffentlichungen) möglicherweise einer weiteren Überprüfung im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck bedürfen. Werden (potenzielle) Probleme im Zusammenhang mit der Dual-Use-Ausfuhrkontrolle festgestellt, muss ihnen während oder am Ende des Forschungsprogramms oder -projekts nachgegangen werden.

Der Ausführer ist verpflichtet, die Technologie einer angemessenen Prüfung zu unterziehen, um zu bestimmen, ob sie die Schwelle für die Dual-Use-Ausfuhrkontrolle erreicht. Aufgrund seines Sachverstands und seiner Kenntnis der eigenen Forschung ist der Forschende am besten in der Lage, seine eigene Forschung angemessen einzuordnen, ggf. mit Unterstützung von geschultem Verwaltungspersonal, das mit dem Aufbau der Dual-Use-Liste der EU vertraut ist. Nur in seltenen Fällen ist der Inhalt einer Präsentation oder Veröffentlichung in Gänze dafür verantwortlich, dass die Schwelle der erfassten Technologie erreicht wird. Dies mag bei einigen Unterabschnitten oder kurzen Auszügen der Fall sein. Nur diese Teile sind genehmigungspflichtig. Forschende und Forschungseinrichtungen, die Hilfe benötigen, können sich an ihre nationale zuständige Behörde wenden. Hierdurch werden Forschende und Forschungseinrichtungen in die Lage versetzt, vor der Übermittlung oder Veröffentlichung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, für welche Teile eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden sollte.

2.3.5   Kontrollbefreiungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Die EU-Dual-Use-Verordnung enthält einige Bestimmungen in Bezug auf die Kontrollbefreiung, die angeben, unter welchen Bedingungen ein bestimmtes gelistetes Gut von der Ausfuhrkontrolle ausgenommen ist. Dieses Gut erfüllt zwar die technischen Anforderungen, doch bedarf es zu seiner Ausfuhr oder Verbringung keiner Genehmigung. Wichtig ist, dass die Kontrollbefreiungen nur auf gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck angewendet werden können.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Kontrollbefreiungen. Einerseits gibt es Kontrollbefreiungen, die ausdrücklich an bestimmte gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck gebunden sind.

Beispiele

Anmerkung 2 von Nummer 2B001 besagt, dass dieser Kontrolleintrag keine speziellen Werkzeugmaschinen erfasst, die nur zur Bearbeitung von Zahnprothesen dienen.

Anmerkung 2 von Unternummer 5A002a besagt, dass diese Unternummer keine Güter erfasst, bei denen die Funktionalität der „Informationssicherheit“ auf die Funktionalität eines drahtlosen „Personal Area Network“ beschränkt ist und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwenden.

Andererseits gibt es systematische Kontrollbefreiungen für Software und Technologie. Diese Ausschlussanmerkungen sind in die Nuklearsoftware-Anmerkung, die Nukleartechnologie-Anmerkung, die Allgemeine Software-Anmerkung und die Allgemeine Technologie-Anmerkung in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung eingefügt.

Die in den Software- und Technologie-Anmerkungen genannten Kontrollbefreiungen sind nur bei gelisteter „Software“ oder „Technologie“ mit doppeltem Verwendungszweck möglich. Es ist daher von größter Bedeutung, zu bestimmen, ob die Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck steht, und wenn ja, welcher Teil bzw. welche Teile von dem Software- oder Technologie-Kontrolleintrag in Unterkategorie D bzw. E in Verbindung mit den Software-Anmerkungen und Technologie-Anmerkungen erfasst wird bzw. werden.

In der Nuklearsoftware-Anmerkung wird hervorgehoben, dass der unbedingt notwendige Objektcode für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen in Kategorie 0 gelisteten Güter, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, nicht erfasst ist.

Die Allgemeine Software-Anmerkung enthält drei Kontrollbefreiungen für in den Kategorien 1 bis 9 gelistete Güter:

frei erhältliche Software (d. h. Software, die im Einzelhandel ohne Einschränkungen verkauft wird und so konzipiert wurde, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann),

Software, die bereits allgemein zugänglich ist, oder

Software, die den unbedingt notwendigen „Objektcode“ für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

In Bezug auf Software der Informationssicherheit (erfasst von Kategorie 5, Teil 2) ist zu beachten, dass die Nuklearsoftware-Anmerkung gar keine und die Allgemeine Software-Anmerkung nur zum Teil Anwendung findet und dass diese somit nicht zur Freistellung von der Kontrolle herangezogen werden können.

Bei der gelisteten Technologie mit doppeltem Verwendungszweck sind drei Kontrollbefreiungen möglich, und zwar in Bezug auf „Technologie“, die das Ergebnis von „wissenschaftlicher Grundlagenforschung“ ist, auf „Technologie“, die bereits „allgemein zugänglich“ ist, und auf Informationen, die für Patentanmeldungen erforderlich sind. Letzteres gilt nicht für Technologie in Kategorie 0.

Im folgenden Teil des Leitfadens stehen die Kontrollbefreiungen in Bezug auf „wissenschaftliche Grundlagenforschung“, „allgemein zugängliche“ Informationen und für Patentanmeldungen erforderliche Informationen im Mittelpunkt.

Wichtigste Schlussfolgerungen zur Ausschlussanmerkung in Bezug auf „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ betreffend Technologie

Nach der Begriffsbestimmung in der EU-Dual-Use-Verordnung bezeichnet der Begriff „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ experimentelle oder theoretische Arbeiten, hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

Da von Grundlagenforschung die Rede ist, sind Forschung, die keine Grundlagenforschung ist, und angewandte Forschung von der Kontrollbefreiung ausgeschlossen. Diese Begriffsbestimmung stellt bei der Umsetzung vor Herausforderungen, da sie über viele Jahre unverändert geblieben ist, während sich das Forschungsökosystem ständig weiterentwickelt.

Es ist wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die Terminologie hier ein Problem sein kann: Eine wissenschaftliche Einstufung eines Forschungsprojekts als „Basisforschung“ steht nicht notwendigerweise oder automatisch im Einklang mit der Definition des Begriffs „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ in der EU-Dual-Use-Verordnung. In Zweifelsfällen können Ihnen möglicherweise die Compliance-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in Ihrer Forschungseinrichtung oder Ihre zuständige Behörde bei der Einstufung helfen.

Die Einstufung als „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ ist nur im Falle von gelisteter Technologie mit doppeltem Verwendungszweck ein Grund für die Kontrollbefreiung. Sie kann nicht für gegenständliche Güter wie Ausrüstung und Material in Anspruch genommen werden.

Im Kern begründet sie eine Kontrollbefreiung für das tatsächliche Forschungsergebnis und nicht für die Absicht, ein Forschungsergebnis zu erzielen (auf der Stufe der Forschungsfinanzierung). Dies ist eine wesentliche Unterscheidung bei der Prüfung der Anwendung der Ausschlussanmerkung.

In diesem Leitfaden werden zwei Kriterien angegeben, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob die Ausschlussanmerkung in Bezug auf „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ maßgeblich ist: der Technologie-Reifegrad und die Prävalenz der Finanzierung durch die Industrie. Diese beiden Kriterien sind nicht ausschlaggebend dafür, dass die Ausschlussanmerkung nicht angewendet werden sollte. Dies muss von Fall zu Fall im Wege der internen Ausfuhr-Screeningverfahren und ggf. in Absprache mit der zuständigen Behörde entschieden werden.

Der Technologie-Reifegrad (TRL) ist eine Skala (von 1 bis 9), die ursprünglich von der US-amerikanischen Nationalen Aeronautik- und Raumfahrtbehörde (NASA) entwickelt und später von anderen Verwaltungen, Institutionen oder Agenturen übernommen wurde, um den Entwicklungsstand von Raumfahrttechnologien zu bewerten. Der TRL ist ein von der Forschungsgemeinschaft sowie innerhalb der europäischen Forschungs- und Innovationsprogramme gemeinhin verwendetes Instrument zur Bewertung der Marktreife neuer und aufkommender Technologien. Für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle gelten die Ergebnisse von Forschung auf den TRL-Stufen 1 und 2 im Allgemeinen als wissenschaftliche Grundlagenforschung. Die Freistellbarkeit der Ergebnisse von Forschung auf den TRL-Stufen 3 und 4 muss von Fall zu Fall bewertet werden. Ergebnisse von Forschung auf Stufen über TRL 4 gelten nicht als Grundlagenforschung. Siehe Anhang 8 für eine Beschreibung der verschiedenen Technologie-Reifegrade.

Finanzierung durch die Industrie (Sponsor): Forschung, die von einem Industriepartner extern finanziert wird, führt eher zu einer kommerziellen Entwicklung, unabhängig davon, ob das Projekt von der Industrie selbst oder einer öffentlichen Stelle initiiert wird. Darüber hinaus wird dem Förderer aus der Industrie (oder Sponsor) in vielen Fällen (über vertragliche Vereinbarungen) die Möglichkeit gegeben, Publikationen (oder Präsentationen) vor deren Veröffentlichung zu überprüfen und zu kommentieren sowie die (vorübergehende) ausschließliche Nutzung von Forschungsergebnissen zu fordern. Diese Arten der Zusammenarbeit können darauf hinweisen, dass es sich bei den erzielten Forschungsergebnissen nicht um Grundlagenforschung handeln wird. In einigen Fällen finanziert die Industrie tatsächlich Grundlagenforschung, ohne daran Bedingungen in Bezug auf Veröffentlichungen oder andere Forschungsergebnisse zu knüpfen. In diesen Fällen könnte die Kontrollbefreiung für Grundlagenforschung infrage kommen, wenn gelistete Technologie mit doppeltem Verwendungszweck betroffen ist und die TRL-Einstufung ausreichend niedrig ist.

Wichtigste Schlussfolgerungen zur Ausschlussanmerkung in Bezug auf „allgemein zugängliche“ Informationen betreffend Software oder Technologie

In der EU-Dual-Use-Verordnung wird „allgemein zugänglich“ wie folgt definiert: „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

Im Wesentlichen werden gelistete Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck von der Ausfuhrkontrolle ausgenommen, die jedermann zugänglich sind.

In den Leitlinien der EU wird hervorgehoben, dass erfasste Software oder Technologie mit doppeltem Verwendungszweck, die noch nicht allgemein zugänglich ist, nicht gemäß der Ausschlussanmerkung in Bezug auf „allgemein zugängliche“ Informationen von der Ausfuhrkontrolle ausgenommen werden kann. In der Begriffsbestimmung ist unmissverständlich von Software oder Technologie die Rede, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung zugänglich gemacht wurde. Die bloße Absicht, (den Objektcode für) Software oder Technologie allgemein zugänglich zu machen, reicht für die Kontrollbefreiung nicht aus. Das bedeutet, dass diese Kontrollbefreiung nur dann für ein künftiges Forschungsergebnis (Open-Source-Software, Veröffentlichung, Konferenzunterlagen usw.) geltend gemacht werden kann, wenn die gelistete Software oder Technologie mit doppeltem Verwendungszweck, die es beinhaltet, bereits allgemein zugänglich ist. Daher könnte die Freigabe ohne Genehmigung gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften verstoßen.

Die Formulierung „ohne Beschränkung“ ist so zu verstehen, dass der Zugang nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt sein darf. Werden Informationen nur nach einer Einzelfallentscheidung des Informationsträgers oder -eigentümers zugänglich gemacht, hat nicht jedermann die Möglichkeit, auf die Informationen zuzugreifen, und somit können die Informationen nicht als allgemein zugänglich angesehen werden.

Gesetzliche Beschränkungen, wie zum Beispiel urheberrechtliche Beschränkungen, die im Hinblick auf die Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle nicht von Bedeutung sind, haben keinen Einfluss auf die Freistellbarkeit. Ebenso gelten Maßnahmen wie die Forderung einer Gebühr oder einer vorherigen Registrierung für den Zugang nicht als Beschränkung, solange jedermann die Gebühr bezahlen oder sich registrieren darf.

Open-Source-Entwicklung wird oft auf globaler Ebene von Gemeinschaften in Zusammenarbeit betrieben. Auf Open-Source-Technologie oder -Software, die veröffentlicht und ohne Beschränkung allgemein zugänglich gemacht wird, kann die Ausschlussanmerkung in Bezug auf „allgemein zugängliche“ Informationen angewendet werden. Technologie für die Entwicklung von „Intrusion-Software“ kann freigestellt werden, wenn es sich um Technologie im Bereich „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder „Reaktion auf Cybervorfälle“ handelt. Die anwendbaren Definitionen sind der neuesten Version von Anhang I zu entnehmen.

Wenn ein Forscher oder eine Forscherin auf bereits allgemein zugängliche proliferationsrelevante Informationen aus anderen Quellen verweist oder diese einbezieht, macht er bzw. sie dadurch nicht automatisch das Forschungsergebnis zu erfasster Software oder Technologie mit doppeltem Verwendungszweck. Die Tatsache, dass gelistete Software oder Technologie mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung allgemein zugänglich wurde, stellt zwar einen Verstoß gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften dar, kann aber nicht diesem Forscher oder dieser Forscherin angelastet werden.

Wichtigste Schlussfolgerungen zur Kontrollbefreiung in Bezug auf die „für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen“ betreffend Technologie

Die Allgemeine Technologie-Anmerkung enthält eine Ausnahme für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. Damit sind die Mindestinformationen, die für die Einreichung einer Patentanmeldung erforderlich sind, von der Ausfuhrkontrolle befreit. Bei dieser Kontrollbefreiung wird nicht zwischen nationalen, EU- oder internationalen Patentanmeldungen unterschieden. Nachdem die Patentinformationen durch die Veröffentlichung allgemein zugänglich gemacht wurden, unterliegen sie nicht mehr der Ausfuhrkontrolle.

In der EU-Dual-Use-Verordnung wird nicht näher bestimmt, was unter „erforderlichen Informationen“ zu verstehen ist. Darunter werden im Allgemeinen die Informationen verstanden, die erforderlich sind, um die vom Europäischen Patentamt oder den Patentämtern der EU-Mitgliedstaaten festgelegten Anmeldeanforderungen zu erfüllen.

2.3.6   Erfasste Tätigkeiten

Nicht für jede Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist eine Genehmigung erforderlich. Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht fünf verschiedene Arten von Tätigkeiten vor, bei denen eine Genehmigung erforderlich ist. In Abschnitt 2.3.7 wird im Einzelnen dargelegt, welche Arten von Genehmigungen es für diese Tätigkeiten gibt.

Die folgenden beiden Genehmigungspflichten bestehen in jedem Fall:

Eine Ausfuhrgenehmigung wird für die Verbringung oder Übertragung von allen in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der Union benötigt.

Eine Genehmigung für die Verbringung wird für die Verbringung oder Übertragung nur der in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union benötigt.

Die folgenden drei Genehmigungspflichten bestehen nur auf Einzelfallbasis:

Eine Genehmigung für die Durchfuhr wird für Güter benötigt, die durch das Zollgebiet der Union befördert werden.

Eine Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten wird für die Vermittlung von Gütern zwischen Drittländern innerhalb des Zollgebiets der Union benötigt.

Eine Genehmigung wird für die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck benötigt.

Die Durchfuhr oder Vermittlung von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und die Erbringung von technischer Unterstützung für gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck können verboten bzw. genehmigungspflichtig sein, wenn die Güter ganz oder teilweise zu der in Artikel 4 Absatz 1 der EU-Dual-Use-Verordnung genannten Verwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ob eine Genehmigung benötigt wird oder eine Durchfuhr verboten ist, entscheidet die zuständige Behörde. Einige EU-Mitgliedstaaten haben nationale Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhrkontrolle für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Falle der Durchfuhr, der Vermittlung oder der Erbringung von technischer Unterstützung erlassen. Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 erlassenen nationalen Maßnahmen (23).

Einige Güter entsprechen nicht den technischen Spezifikationen von Anhang I, sind aber aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten dennoch proliferationsrelevant oder geben wegen der gemutmaßten Endverwendung Anlass zu Bedenken. Transaktionen mit derartigen Gütern und Transaktionen, bei denen wegen der (gemutmaßten) Endverwendung Bedenken bestehen, könnten eine Genehmigung für die Ausfuhr erfordern. Die Kontrollen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck werden als „Catch-all-Kontrollen“ bezeichnet (siehe auch Unterabschnitt 2.3.8).

Anhang 5 enthält ein Flussdiagramm, anhand dessen die Genehmigungspflichten gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung bestimmt werden können.

2.3.7   Genehmigungsarten

Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht die folgenden Genehmigungsarten vor:

Einzelausfuhrgenehmigungen für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland.

Globalausfuhrgenehmigungen für eines oder mehrere Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein können.

Genehmigungen für Großprojekte für eines oder mehrere Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein können.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union (EUGEA), die Ausfuhren bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Bestimmungsländer vereinfachen sollen und allen Ausführern zur Verfügung stehen, die die in den Anhängen IIa bis IIf aufgeführten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen erfüllen. Die Anhänge IIa bis IIh entsprechen den acht verfügbaren EUGEA (EUGEA 001 bis EUGEA 008).

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (NGEA) sind zusätzliche vereinfachte nationale Genehmigungen für die Lieferung bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Bestimmungsländer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften. Diese Genehmigungen gelten nur für Ausführer mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat (24).

Genehmigung für die Erbringung technischer Unterstützung vom Zollgebiet der Union aus bezüglich des Gebietes eines Drittlandes, innerhalb des Gebiets eines Drittlandes oder für eine in einem Drittland ansässige Person, die sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält.

Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden.

Durchfuhrgenehmigung für die bloße Beförderung von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck durch die EU.

Genehmigung für die Verbringung innerhalb der EU von in Anhang IV gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Die EU-Mitgliedstaaten können diese Genehmigungspflichten durch nationale Genehmigungspflichten oder Verbote ergänzen.

Eine EU-Genehmigung (erteilte Genehmigung) ist in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gültig und kann zur Ausfuhr von Gütern von überall aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden. Die Gültigkeitsdauer wird von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt.

Beispiele:

Veröffentlichung

Forscher A möchte einen Artikel in einer amerikanischen Zeitschrift veröffentlichen. Der Artikel beinhaltet Technologie, die von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (genauer gesagt von Nummer 3E001 in Bezug auf die Entwicklung von Signalanalysatoren gemäß Unternummer 3A002c) erfasst wird, und wird nach seiner Veröffentlichung auch außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zugänglich sein.

Nummer 3E001 in Bezug auf Unternummer 3A002c fällt unter die in der EUGEA 001 gelisteten Güter. Die USA gehören zu den Bestimmungsländern, für die die EUGEA 001 gilt. Forscher A kann die EUGEA 001 dennoch nicht verwenden, um den Artikel an den amerikanischen Verlag zu senden, wenn der Ausführer weiß, dass das Gut nicht in dem in der EUGEA 001 genannten Land verbleiben wird, in das es ausgeführt wird. Dies ist hier der Fall. Der Artikel wird weltweit verfügbar gemacht, wie Forscher A weiß.

Da die EUGEA 001 nicht verwendet werden kann, ist es wichtig, dass sich der Forscher oder die Forschungseinrichtung mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzt, um zu erörtern, wie die Anforderungen für die Genehmigung abgeschwächt werden können (z. B. durch Bestimmung und womöglich Änderung oder Weglassung der bestimmten Teile des Artikels, die die erfasste Technologie behandeln, oder durch Beschränkung des Zugangs zu diesen bestimmten Teilen), oder, falls eine Abschwächung nicht möglich ist, wie der Genehmigungspflicht nachgekommen werden kann (z. B. durch Beantragung einer Einzelgenehmigung). Siehe Unterabschnitt 2.3.4 für mehr Informationen zur Bestimmung der erfassten Technologie.

Ausfuhr von gebrauchter Messausrüstung

Die Forschungsabteilung B möchte ein gebrauchtes Röntgentomografiesystem für die dreidimensionale Fehlerprüfung an eine Universität in Brasilien verkaufen. Die Ausrüstung ist unter Unternummer 1B001f1 gelistet.

Von Unternummer 1B001f1 erfasste Güter sind nicht in die EUGEA (EUGEA 003: Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz; EUGEA 004: Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen) eingeschlossen, die für Brasilien als Bestimmungsland gelten. Daher muss die Forschungsabteilung B eine Einzelgenehmigung beantragen, da diese eine Lieferung an einen Endverwender betrifft.

2.3.8   Ausfuhrkontrollen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Einige Güter entsprechen nicht den technischen Spezifikationen von Anhang I, sind aber aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten dennoch proliferationsrelevant oder geben wegen der gemutmaßten Endverwendung Anlass zu Bedenken.

Gemäß Artikel 4 der EU-Dual-Use-Verordnung können die nationalen Behörden eine Genehmigungspflicht für nicht in Anhang I gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck auferlegen, wenn eine (gemutmaßte) Verbindung zur Verwendung in einem MVW-Programm besteht, (mutmaßlich) die militärische Endverwendung in einem Land vorgesehen ist, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde (25), oder (mutmaßlich) die Verwendung der Güter in Verbindung mit militärischer Ausrüstung vorgesehen ist, die ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine Genehmigung ausgeführt wurde. Diese Bestimmung ist als „Catch-all-Kontrolle“ bekannt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Möglichkeit besteht, dass Ihre Güter in einer der oben genannten Weisen verwendet werden sollen, sollten Sie bei Ihrer nationalen Behörde weitere Informationen anfordern.

Gemäß Artikel 5 der EU-Dual-Use-Verordnung kann die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern für digitale Überwachung genehmigungspflichtig sein, wenn Sie von Ihrer zuständigen Behörde davon unterrichtet wurden oder wenn Ihnen aufgrund von im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht erlangten Erkenntnissen bekannt ist, dass eine bedenkliche Endverwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht vorgesehen ist.

Gemäß Artikel 9 der EU-Dual-Use-Verordnung kann ein Mitgliedstaat die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Die Europäische Kommission erstellt eine Liste solcher nationalen Maßnahmen und veröffentlicht sie im Amtsblatt. Sie ist auch auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar (nur in englischer Sprache verfügbar) (26).

In Anhang 7 werden die Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und ihre Verbringungen innerhalb der EU zusammengefasst.

2.3.9   Warnsignale

Aufmerksam auf Anzeichen für verdächtige Anfragen oder Angebote zur Zusammenarbeit zu achten, ist überaus wichtig für die Abwehr von Risiken hinsichtlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme sowie der destabilisierenden Anhäufung konventioneller Waffen. Die Weitergabe von diesbezüglichen Verdachtsmomenten an Ihre interne Compliance-Kontaktstelle ist dringend angeraten. In manchen Fällen ist die Weitergabe von Informationen an die zuständige Ausfuhrkontrollbehörde durch nationale und EU-Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben.

Anhang 3 enthält eine Liste von „Warnsignalen“, die den Forschenden und Compliance-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern bei einer ersten Bewertung in Bezug darauf helfen soll, ob es sich um einen Fall handelt, der in den Geltungsbereich der Dual-Use-Ausfuhrkontrolle fallen könnte. In dieser Liste sind die Warnsignale nach Forschung, Endverwender und Endverwendung, Lieferung, Finanzierung sowie Zahlungs- und Vertragsbedingungen gegliedert. Die Liste ist besonders hilfreich in Bezug auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck (um zu bestimmen, ob sie in den Geltungsbereich der Catch-all-Kontrollen fallen). Es hat sich auch bewährt, diese Liste beim Einholen der für das Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlichen Informationen heranzuziehen.

2.3.10   Kontrollen für die Erbringung technischer Unterstützung

Es gibt zwei Arten von Kontrollen für die Erbringung technischer Unterstützung, von denen eine in der EU-Dual-Use-Verordnung geregelt ist und die andere nach dem nationalen Recht in den EU-Mitgliedstaaten geregelt wird.

Technologie kann nach der EU-Dual-Use-Verordnung die Form von technischer Unterstützung wie mündlicher Anleitung, Ausbildung, Weitergabe von technischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder Beratungsdiensten, auch über das Telefon oder mit elektronischen Mitteln, annehmen. Daher kann eine Anleitung, die einer Kollegin oder einem Kollegen gegeben wird, die bzw. der in einem Forschungsinstitut in einem Drittland arbeitet, technische Unterstützung darstellen. Die technische Unterstützung muss hinreichend spezifisch sein, um die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung angegebenen Technologieschwellen zu erreichen.

Abgesehen von der in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgeführten Technologie mit doppeltem Verwendungszweck in Form von technischer Unterstützung umfasst sie jede sonstige technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, die zur Nutzung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen oder im Zusammenhang mit der militärischen Endverwendung in einem Bestimmungsland, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, bestimmt ist.

2.3.11   Ausfuhrkontrollen und restriktive Maßnahmen (Sanktionen)

Ausfuhrkontrollen und Sanktionen erlegen Verbote oder Beschränkungen auf. Während der Schwerpunkt von Ausfuhrkontrollen auf (nicht) gelisteten Gütern und dem Ausfuhr-Screening auf Einzelfallbasis liegt, liegt der Schwerpunkt der Sanktionen überwiegend auf Reiseverboten, dem Einfrieren von Vermögenswerten, Verboten, wirtschaftliche Ressourcen benannten Personen oder Organisationen zur Verfügung zu stellen, und/oder sektorspezifischen Maßnahmen (wie die Beschränkung der Ausfuhr bestimmter Güter und Dienstleistungen, die bestimmte Länder und in manchen Fällen alle Endverwender in einem bestimmten Land betreffen). Dieser Leitfaden enthält keine spezifischen Informationen zu den EU-Sanktionen.

Siehe die Weltkarte der EU-Sanktionen für einen Überblick über alle EU-Sanktionen, die gegenwärtig in Kraft sind, und die Liste der benannten Personen und Organisationen (nur in englischer Sprache verfügbar): https://www.sanctionsmap.eu/.

Für allgemeine Informationen zu den EU-Sanktionen siehe; https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/international-relations/restrictive-measures-sanctions_de.

Weitere Informationen können auf nationaler Ebene bereitgestellt werden.

2.3.12   Häufig gestellte Fragen

Wer gilt nach der EU-Dual-Use-Verordnung als Ausführer?

Unter die Definition von „Ausführer“ fallen sowohl natürliche als auch juristische Personen. Das heißt, dass sowohl die für sich selbst handelnden Forschenden oder die im Namen der Forschenden handelnden Forschungseinrichtungen als Ausführer gelten können. Die Definition des Begriffs „Ausführer“ gilt nicht nur für Ausfuhren, sondern für alle von der EU-Dual-Use-Verordnung erfassten Tätigkeiten, einschließlich der Verbringung von in Anhang IV gelisteten Gütern innerhalb der EU. Es obliegt der Forschungseinrichtung, interne Anordnungen in Bezug darauf zu treffen, wer die Genehmigung beantragt.

Man beachte, dass die Identifizierung des Ausführers etwas anderes ist als die Identifizierung einer Ausfuhr. Wenn eine Gastforscherin aus einem Drittland beispielsweise auf einem Universitätscampus im Zollgebiet der Union Zugang zu erfasster Technologie erhält, gilt das nicht als Ausfuhr. Wenn diese Forscherin in ihr Drittland zurückkehrt und die erfasste Technologie mitführt, dann erfolgt eine Ausfuhr, für die es einer gültigen Genehmigung bedarf. Daher muss vor dieser Ausfuhr ein Genehmigungsantrag eingereicht werden. Die letzte Person innerhalb des Zollgebiets der Union, die über die Verbringung der erfassten Technologie aus der EU entscheidet, muss eine Genehmigung beantragen. Darüber, wer diese Genehmigung beantragen kann, entscheiden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Dies kann ein Gastforscher aus einem Drittland sein; doch in vielen Fällen wird dieser Forscher über einen Vertreter verfügen müssen, der im Zollgebiet der Union niedergelassen ist. Unabhängig davon, wer der Ausführer ist, liegt ein Verstoß gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften vor, wenn die erfasste Technologie das Zollgebiet der Union ohne gültige Genehmigung verlässt.

Wenn eine Veröffentlichung erfasste Technologie beinhaltet, muss dann der Forscher oder die Forscherin, die Universität oder der Wissenschaftsverlag eine Genehmigung beantragen?

Der wesentliche Punkt ist hier der, dass eine natürliche oder juristische Person eine Genehmigung beantragen und mithin als Ausführer handeln muss. Wer das ist, hängt von den internen Regeln oder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Autor der Veröffentlichung und dem Wissenschaftsverlag ab. Ist der Verlag außerhalb der EU ansässig, dann muss die letzte Person innerhalb der EU, die über die Verbringung der erfassten Technologie aus der EU entscheidet, eine Genehmigung beantragen.

Darf eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Forschungseinrichtung, die bzw. der zu einem beruflichen Besuch ins Ausland reist, aus der Ferne auf erfasste Technologie oder Software zugreifen, die sich auf dem Server einer in der EU ansässigen Forschungseinrichtung befindet?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen eines beruflichen Besuchs im Ausland auf erfasste Technologie oder Software zugreifen, müssen im Allgemeinen vor Reiseantritt eine Genehmigung beantragen. Für einige EU-Mitgliedstaaten (27) ist hierbei entscheidend, ob von anderen Personen (neben den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern) aus dem Ausland auf die erfasste Technologie oder Software zugegriffen wird.

Wer muss im Fall eines Forschungskonsortiums mit Partnern in mehreren EU-Mitgliedstaaten und mit Drittlandspartnern eine Genehmigung beantragen?

Der Ausführer, und somit die Person, die eine Genehmigung beantragen muss, ist der Vertragspartner des Empfängers im Drittland. Er ist befugt, über die Übertragung oder Verbringung von (in Anhang I erfassten) Gütern aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden. Mit anderen Worten muss der Konsortialpartner oder der Konsortialführer selbst unter Umständen vor Absendung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigung beantragen. Dies hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Konsortialpartnern und dem Konsortialführer ab.

ABSCHNITT 3

Einrichtung oder Überarbeitung eines internen Compliance-Programms für Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Die Funktion jedes internen Compliance-Programms (ICP) besteht darin, eine oder mehrere Arten von Risiko systematisch abzuklären und zu verringern, um die Einhaltung der gesetzlichen oder freiwillig von einer Organisation eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen.

Die Einrichtung von Compliance-Maßnahmen zum Zweck der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle ist in einer Forschungsumgebung ein langwieriger und mühsamer Prozess.

Im nachfolgenden Abschnitt werden alle wichtigen Elemente erläutert, die eine Forschungseinrichtung bei der Planung oder Überarbeitung ihres internen Compliance-Systems im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck berücksichtigen sollte.

3.1   Risikobewertung

Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang sie von der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betroffen ist, muss eine Forschungseinrichtung eine anfängliche Risikobewertung durchführen, indem sie die folgenden Parameter prüft: (28)

1.

Fachbereiche ihrer Tätigkeiten (d. h. die Disziplinen und Forschungsbereiche, in denen sie tätig ist). Siehe Anhang 1 für einen Überblick über die Forschungsbereiche, die eher von Ausfuhrkontrollen betroffen sind.

2.

Art und Umfang dieser Tätigkeiten (z. B. Feldforschung, Online- und Fernunterricht und Umfang internationaler Kooperationen und ausländischer Beteiligungen an ihren Tätigkeiten).

3.

Aktueller Stand der institutsinternen Strategien und standardisierten Verfahren (z. B. Art der Organisationsstruktur, bereits bestehende Maßnahmen zur Verringerung von Sicherheitsrisiken und vorherrschende Einstellungen des Personals).

Diese Parameter müssen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtungen bewertet werden, die in den Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle der EU und der Mitgliedstaaten festgelegt sind (29). Nach dieser anfänglichen Risikobewertung ist eine Forschungseinrichtung in der Lage, ihr spezifisches Risikoprofil in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu ermitteln. Dies wird der Forschungseinrichtung dabei helfen, sich über den Teil ihrer Forschungstätigkeiten klar zu werden, der vom ICP abgedeckt werden muss (Anwendungsbereich ihres internen Compliance-Systems im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen), und das ICP auf die spezifischen Gegebenheiten der Forschungseinrichtung auszurichten (z. B. auf die Struktur, die einrichtungsinternen Verfahren und die verfügbaren Ressourcen).

Die anfängliche Risikobewertung ist hilfreich bei der Planung und Umsetzung von ICP-Maßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und auf das spezifische Profil der Forschungseinrichtung zugeschnitten sind. Meist ist es vorzuziehen, zunächst Tätigkeiten/Forschungsbereiche, die sofortiges Handeln erfordern, sowie Bereiche in Angriff zu nehmen, bei denen leicht zu erkennen ist, dass sie im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck stehen. Anschließend kann das ICP ausgeweitet werden, um weitere Risiken einzubeziehen und robustere risikomindernde Verfahren vorzusehen. Die Integration von internen Dual-Use-Compliance-Maßnahmen in bereits bestehende institutsinterne Strategien und Verfahren ist oftmals der Schlüssel zur Schaffung von Effizienzen und Synergien.

Forschungseinrichtungen sollten ein dynamisches rechtliches und forschungsbezogenes Umfeld in Betracht ziehen, in dem Risiken regelmäßig ermittelt oder neu bewertet werden, sodass die internen Compliance-Maßnahmen von den sich entwickelnden Kontrolllisten und den von der Forschungseinrichtung zu jedem Zeitpunkt jeweils durchgeführten Aktivitäten abhängen. Tatsächlich erfolgt eine sorgfältigere Bewertung und Einstufung von Materialien, Ausrüstung, Software und Technologie, die mit einer Forschung in Zusammenhang stehen oder aus ihr hervorgehen, im Rahmen des „Ausfuhr-Screeningprozesses und der Ausfuhr-Screeningverfahren“, die unter Kernelement 4 erläutert werden.

3.2   Die Kernelemente eines ICP

Dieser Abschnitt stützt sich auf die Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission vom 30. Juli 2019 zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates.

Die ICP-Kernelemente wurden angepasst, damit sie sich besser für einen Forschungskontext eignen. Diese Anpassung basiert auf den Rückmeldungen der Forschungsgemeinschaft. Der Abschnitt ist in die folgenden Unterabschnitte gegliedert:

1.

Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance

2.

Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen

3.

Schulung und Sensibilisierung

4.

Ausfuhr-Screeningprozess und -verfahren

5.

Leistungsüberprüfung, Audits, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen

6.

Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation

7.

Physische Sicherheit und Informationssicherheit

Anhang 4 enthält eine Prüfliste für jedes Kernelement, um bei der Ausarbeitung des ICP bzw. bei der späteren Überprüfung eines bestehenden ICP zu helfen.

3.2.1   Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance

Das Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance und ihre Unterstützung für ein ICP ist sowohl aus symbolischen als auch aus praktischen Gründen wichtig. Ein klar ausgesprochenes Bekenntnis des Leitungsorgans bzw. der Leiterin oder des Leiters der Forschungseinrichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sensibilisieren, den Stellenwert solcher Compliance-Maßnahmen erhöhen und zu einer Aufstockung des Personals und der technischen Ressourcen durch andere Abteilungen der Forschungseinrichtung führen.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Wie im Falle jeder anderen Organisation soll das Bekenntnis der obersten Führungsebene die Legitimität von Compliance-Maßnahmen steigern und eine Organisationskultur schaffen oder verbessern, die den Geboten der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuträglich ist. In einer Forschungsumgebung ist das Bekenntnis der obersten Führungsebene von wesentlicher Bedeutung, um die Nutzung eines ICP zu fördern und aktiv zu unterstützen.

Da Forschungseinrichtungen und insbesondere Universitäten häufig dezentrale Organisationsstrukturen aufweisen, könnte es nützlich sein, die Compliance-Verpflichtung auf Fachbereichs-, Fakultäts- oder Schulebene (z. B. durch die verschiedenen Dekaninnen und Dekane der Fakultäten oder Leiterinnen und Leiter der Schulen) zu bekunden. Ein solcher Ansatz kann bei Organisationen besonders wichtig sein, die nur wenige Abteilungen haben, die potenziell von Ausfuhrkontrollen betroffen sind.

Dieses Element wird durch eine schriftliche Erklärung und die Unterstützung der obersten Führungsebene umgesetzt, die sich in angemessenen organisatorischen, personellen und technischen Ressourcen für das ICP der Organisation niederschlägt. In einer solchen Verpflichtungserklärung wird das gesamte betroffene Personal aufgefordert, die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einzuhalten sowie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wenn sie erfasste Einsatzmittel verwenden oder Forschungsergebnisse generieren, die sensibel und möglicherweise erfasst sind.

Was sind die einzelnen Schritte?

Halten Sie in einer Verpflichtungserklärung fest, dass das (wissenschaftliche und Verwaltungs-) Personal die für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten muss, indem es die Maßnahmen zur Risikominderung anwendet, die die Maßnahmen und Verfahren der Organisation vorsehen. Weisen Sie auf die möglichen Folgen von Compliance-Verstößen für die Organisation und die beteiligten Personen hin.

Übermitteln Sie die Verpflichtungserklärung klar und regelmäßig an das gesamte potenziell betroffene Personal (auch an Personal, das nicht an der Dual-Use-Ausfuhrkontrolle beteiligt ist), um zu sensibilisieren und eine Kultur der Einhaltung der für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu fördern.

Ziehen Sie alle verfügbaren Mittel (elektronisch und Papierträger) in Betracht, um die Erklärung und die Informationsquellen zu den internen Compliance-Verfahren der Organisation publik zu machen. (30)

3.2.2   Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen

Jede Forschungseinrichtung ist einzigartig und somit gibt es nicht nur einen Weg, um die Compliance-Verfahren zu organisieren und die jeweiligen Zuständigkeiten zuzuweisen. Wenn sie jedoch über eine Reihe genau definierter Verfahren und Zuständigkeiten für die Compliance im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen verfügt, kann es der Organisation leichter fallen, ihre Compliance-Ziele zu erreichen und ihr Managementmodell insgesamt zu verbessern.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Im Bereich der Forschung sind verschiedene Arten von Zuständigkeiten zu berücksichtigen. In der Regel teilen sich das wissenschaftliche und das Verwaltungspersonal diese Zuständigkeiten.

Die erste Art von Zuständigkeit betrifft die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Compliance-Maßnahmen der Organisation. Sie liegt bei der Geschäftsleitung der Organisation. Diese Verantwortung kann die Genehmigung von Genehmigungsanträgen, die Überwachung der Bereitstellung angemessener Ressourcen für die Compliance sowie die Sicherstellung der regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der geltenden Compliance-Maßnahmen umfassen. In einigen Mitgliedstaaten muss diese Aufgabe von einem Mitglied der obersten Führungsebene übernommen werden.

Die zweite Art von Zuständigkeit erfordert die Einrichtung einer Ausfuhr-Compliance-Funktion, die für die Entwicklung und/oder Umsetzung der Compliance-Maßnahmen der Organisation zuständig ist. Zu den Aufgaben dieser Funktion kann es gehören, Anfragen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle zu beantworten sowie zu entscheiden, ob ein Genehmigungsantrag sachbezogen ist und welche Maßnahmen zur Risikominderung im Falle einer gegebenen Tätigkeit vonnöten sind. Die Ausfuhrkontrollfunktion kann außerdem dem Personal dabei helfen, die Voraussetzungen für eine Genehmigung zu verstehen, Sorgfaltsprüfungen durchzuführen und angemessene Aufzeichnungen zu führen.

Diese Verantwortung wird in der Regel von einer Abteilung übernommen, die über Erfahrung mit der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und der Interaktion mit dem Personal der Organisation sowie mit externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügt. (31) Es sollte mindestens eine Person in der Organisation geben, die mit der Compliance im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen betraut ist. Nach Möglichkeit sollte die Ausfuhrkontrollfunktion keinen Interessenkonflikten unterliegen. Außerdem sollte die verantwortliche Person direkten Kontakt zur obersten Führungsebene haben und ihr gegenüber berichtspflichtig sein.

Darüber hinaus kann es erforderlich sein, in verschiedenen Abteilungen der Organisation Kontaktstellen zu benennen, die sensibilisieren und das Verwaltungspersonal und das wissenschaftliche Personal anleiten können, wenn sich einschlägige Fragen ergeben, sowie gegebenenfalls Anfragen und Gesuche an die Ausfuhrkontrollfunktion weiterleiten.

Die dritte Art von Zuständigkeit betrifft die Umsetzung praktischer Maßnahmen, die das wissenschaftliche Personal ergreifen muss, um die Konformität mit den Compliance-Anforderungen der Organisation sicherzustellen. Diese Funktion umfasst Aufgaben wie die Identifizierung von möglicherweise genehmigungspflichtigen Projekten, die Überprüfung der Endverwendung bzw. des Endverwenders sowie die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikominderung und die Erteilung von Genehmigungen während der Durchführung von Forschungstätigkeiten. Während das gesamte betroffene Personal bei seiner Arbeit die Compliance-Verfahren der Organisation einhalten muss, liegt die Verantwortung für die Identifizierung sensibler Projekte und die Durchführung der erforderlichen Überprüfungen in der Regel bei der Projektleiterin bzw. dem Projektleiter. Häufig hat diese Person, die in manchen Forschungskontexten auch als „Principal Investigator“ bezeichnet wird, die Aufgabe, die Finanzierung sicherzustellen und das Projekt innerhalb einer Organisation zu koordinieren.

Das Verwaltungspersonal (z. B. der Einkaufs- oder Rechtsabteilung) kann bestimmte Compliance-Aufgaben überwachen, die von den Compliance-Maßnahmen vorgesehen werden. Dieses Personal kann zur Ausfuhr-Compliance-Funktion gehören oder nur eng mit ihr zusammenarbeiten.

Das Verwaltungspersonal kann in der Lage sein, Probleme zu erkennen, die der Aufmerksamkeit des Forschungspersonals entgangen sind. So könnten geschulte Verwaltungsmitarbeiter auch als „Gatekeeper“ fungieren, wenn andere Schutzmaßnahmen versagen. (32)

Anhang 6 enthält zwei Beispiele für mögliche Compliance-Organisationsstrukturen in Forschungseinrichtungen.

Was sind die einzelnen Schritte?

Bestimmen Sie die Teile Ihrer Organisation, die im Hinblick auf die Compliance im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle von Bedeutung sind. Identifizieren und benennen Sie die Person oder Personen, die die Gesamtverantwortung hat bzw. haben, und betrauen Sie mindestens eine Person mit der Ausfuhr-Compliance-Funktion. Je nach den Anforderungen der Organisation muss diese Person möglicherweise nur zeitweise für Aufgaben zur Verfügung stehen, die die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen.

Berücksichtigen Sie alle verschiedenen Arten von Zuständigkeiten und Funktionen im Zusammenhang mit der Compliance. Legen Sie klare Abläufe und Zuständigkeiten für das wissenschaftliche und das Verwaltungspersonal fest. Beginnen Sie mit den Abteilungen, die Forschung in einem kritischen Bereich betreiben, und beziehen Sie dann im Zuge der Ausweitung Ihres Compliance-Systems auch andere, weniger sensible Abteilungen ein. Vergessen Sie nicht, die Befugnisübertragung (z. B. im Falle von Krankheit oder Urlaub) zu definieren und Unterstützungsfunktionen festzulegen, wo immer dies möglich ist.

Stellen Sie sicher, dass dem ICP angemessene Ressourcen zugewiesen werden, und berücksichtigen Sie die erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Schriftliche Arbeitsplatzbeschreibungen werden empfohlen.

Stellen Sie sich darauf ein, das Fachwissen und die Erfahrung voll auszuschöpfen, die in verschiedenen Teilen der Organisation bereits vorhanden sind. Beraten Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen verschiedener Abteilungen (z. B. Einkaufs-, Sicherheits- und Rechtsabteilung) darüber, wie die verfügbaren Maßnahmen und Verfahren den Anforderungen an die Compliance im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen entgegenkommen können. Ziehen Sie in Betracht, mit der Unterstützung Ihrer EDV-Abteilung Online-Instrumente und -Verfahren einzurichten, um die Umsetzung der internen Compliance-Maßnahmen zu erleichtern.

Legen Sie die Compliance-Maßnahmen und -Verfahren der Organisation im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen, einschließlich der Hauptkette der Zuständigkeiten, in Handbüchern/Anleitungen nieder und machen Sie diese in der Organisation online oder in gedruckter Form verfügbar. Bemühen Sie sich, eine möglichst präzise und klare Sprache zu gebrauchen. Ziehen Sie die Einbeziehung von Beispielen und praktischen Fällen in Betracht, wie sie beispielsweise in diesem Leitfaden oder in nationalen Quellen enthalten sind.

Stellen Sie sicher, dass das wissenschaftliche und das Verwaltungspersonal weiß, welche Verfahren es zu befolgen hat und wer der Ansprechpartner ist, falls Fragen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen aufkommen.

3.2.3   Schulung und Sensibilisierung

Schulung und Sensibilisierung sind ein wichtiges Element jedes ICP und sollten auf die besonderen Gegebenheiten jeder Forschungseinrichtung zugeschnitten sein. Die Sensibilisierung gilt als erster Schritt, wenn es darum geht, sowohl das wissenschaftliche Personal als auch das Verwaltungspersonal in die Lage zu versetzen, Sicherheitsrisiken zu verstehen und seinen Pflichten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle und des ICP der Organisation nachzukommen. Schulung umfasst spezielle, auf die von der Ausfuhrkontrolle betroffenen Funktionen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeschnittene Kurse.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Forschungseinrichtungen müssen Sensibilisierungs- und Schulungsinitiativen auf verschiedenen Ebenen, mit unterschiedlichen Mitteln und mit unterschiedlichen Zielen in Betracht ziehen.

Erstens ist eine allgemeine Einführung in Fragen der Ausfuhrkontrolle für alle potenziell betroffenen Forschenden und Studierenden wichtig, um ihre Achtsamkeit zu erhöhen und eine Kultur der Verantwortung in der gesamten Organisation zu fördern. Dies kann durch Hinweise auf die Ziele der Ausfuhrkontrolle und die damit verbundenen internen Maßnahmen in Verhaltenskodizes, durch Webseiten über Ethik und Forschungsintegrität sowie durch regelmäßig angebotene allgemeine Sicherheitskurse bewerkstelligt werden. (33)

Zweitens sollten allgemeine Schulungs- und Sensibilisierungsaktivitäten für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entwickelt werden, die in den Abteilungen der Organisation arbeiten, die zufolge der anfänglichen Risikobewertung und der anschließenden Neubewertungen im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle von Bedeutung sind. Ziel dieser Schulungen ist es, das Personal mit den Anforderungen der Ausfuhrkontrolle vertraut zu machen und sicherzustellen, dass es imstande ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich bei der Konzeption, Planung und Durchführung ihrer Forschung Probleme oder Bedenken ergeben.

Drittens sollte das Verwaltungspersonal gezielt geschult werden, das sich mit der Umsetzung der verschiedenen internen Kontrollverfahren befasst, wie beispielsweise in den Bereichen Sicherheit, Einkauf, Technologietransfer, Verträge und Forschungskooperationen. Ebenso sollten spezielle Schulungen für Forschungspersonal veranstaltet werden, das aufgrund seiner Beteiligung an sensiblen Projekten, die besondere Aufmerksamkeit und Kontrollmaßnahmen erfordern, regelmäßig mit der Durchführung von Ausfuhrkontrollen befasst ist.

Forschungseinrichtungen können sehr unterschiedliche Arten von Forschung betreiben und die Dual-Use-Ausfuhrkontrolllisten betreffen ein breites Spektrum von Gütern und Technologien. Daher muss man in Betracht ziehen, Schulungsmaterial und -ansätze zu entwickeln, die auf ein Publikum aus verschiedenen Abteilungen und mit unterschiedlichen Fachkenntnissen und Hintergründen zugeschnitten sind.

Angesichts des dynamischen Charakters der Ausfuhrkontrollgesetze und der Entwicklungen in diesem Bereich sollten jährlich Schulungen durchgeführt werden. Das Personal wiederum, das die Hauptverantwortung für die Durchführung des ICP trägt, sollte die verfügbaren Instrumente und Informationsmaterialien regelmäßig aktualisieren.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer nationalen Behörde nach zusätzlichen Hilfsmitteln wie Informationsveranstaltungen, Newslettern, nationalen Leitlinien und Schulungen.

Was sind die einzelnen Schritte?

Führen Sie regelmäßig obligatorische Schulungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch, die potenziell an Tätigkeiten beteiligt sind, die von der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind, um das Bewusstsein für Fragen der Ausfuhrkontrolle zu schärfen und in der gesamten Organisation eine Kultur der Verantwortung zu etablieren.

Nehmen Sie nach Möglichkeit in bereits bestehende Schulungsinitiativen, wie Einführungskurse für neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Hinweise auf die Compliance-Maßnahmen und -Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle auf. Verfolgen Sie denselben Ansatz bei den Beschäftigungsbedingungen und dem Lehrmaterial, die bereits in Gebrauch sind.

Sorgen Sie mithilfe von Sensibilisierungsinstrumenten (z. B. Entscheidungsbäume, Intranet-Webseiten, Informations- und Bestätigungsvermerke im Rahmen der für die Ausfuhrkontrolle relevanten Verfahren) dafür, dass das gesamte betroffene Personal über alle internen Richtlinien und Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle informiert ist. Verwenden Sie Material mit Informationen zu einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zu Kontrolllisten und restriktiven Maßnahmen sowie zu nationalen Maßnahmen und Embargos. Ziehen Sie in Erwägung, allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern benutzerfreundliche (intern entwickelte oder von außen bezogene) Instrumente zur Verfügung zu stellen, um die einfache Durchsicht dieser Rechtsdokumente und ihrer Aktualisierungen zu ermöglichen. Ziehen Sie, falls möglich, maßgeschneiderte Schulungen sowohl für das Verwaltungspersonal als auch das wissenschaftliche Personal in Betracht.

Erwägen Sie, wann immer dies angebracht ist, das Schulungsangebot zur Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf nationaler oder EU-Ebene zu nutzen.

Lassen Sie nach Möglichkeit Erkenntnisse aus Leistungsüberprüfungen, Audits, Berichten und Korrekturmaßnahmen in Ihre Schulungen oder Sensibilisierungsprogramme einfließen. Beachten Sie andererseits etwaige Untersuchungsergebnisse, die auf ein unzureichendes Funktionieren der bestehenden Compliance-Maßnahmen hinweisen.

3.2.4   Ausfuhr-Screeningprozess und -verfahren

Dieses Element umfasst interne Maßnahmen, die die Organisation umsetzen sollte, um sicherzustellen, dass keine „Ausfuhr“ ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen einschlägige Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote erfolgt.

Im Zuge des Ausfuhr-Screeningprozesses werden relevante Informationen über die folgenden Aspekte gesammelt und analysiert: Güterklassifizierung, Risikobewertung der Tätigkeit, Ermittlung und Beantragung von Genehmigungen sowie Kontrollen nach der Erteilung von Genehmigungen. Zur Befolgung der unten genannten Schritte muss die Forschungseinrichtung einen Ausfuhr-Screeningprozess konzipieren und umsetzen, der den verschiedenen Arten der durchgeführten Tätigkeiten, den bestehenden institutsinternen Strategien und Verfahren sowie den spezifischen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrem Risikoprofil Rechnung trägt.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Der Ausfuhr-Screeningprozess steht im Mittelpunkt der internen Compliance-Maßnahmen der Organisation. Die Umsetzung dieses Elements muss vom Verwaltungspersonal und vom wissenschaftlichen Personal gemeinsam getragen werden, da sich ihre Rollen im Zusammenhang mit der Compliance gegenseitig verstärkend auf das Funktionieren eines ICP auswirken. Ziel ist es, Screeningverfahren festzulegen, die die Schritte zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle und der internen Kontrollmaßnahmen der Organisation angeben. Je nach Umfang und Sensibilität der betriebenen Forschung kann der Screeningprozess in Bezug auf die Ausfuhrkontrolle mehrere Tätigkeiten betreffen:

Ausfuhr von Gütern (mithilfe von gegenständlichen Verbringungsmitteln);

Vertragsabschlüsse (hauptsächlich mit internationalen Partnern) (34);

Patentierung/Lizenzierung von Forschungsergebnissen;

Veröffentlichungen (z. B. Artikel, Konferenzunterlagen, Software);

elektronische Übertragung (einschließlich der Online-Bereitstellung von Gütern);

Einstellung von Personal und Empfang von Besuchern (meistens im Zusammenhang mit Sanktionen);

Auslandsreisen.

Eine Forschungseinrichtung kann in Betracht ziehen, ihre institutsinternen Strategien und Verfahren in Bezug auf alle oben genannten Tätigkeiten anzupassen, indem sie Überprüfungen im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle einfügt. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen verfügen meist über zentralisierte Verfahren, die an solche Screeningverfahren und Verfahren zur Risikominderung angepasst werden können. Universitäten können demselben, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Ansatz folgen.

In einer Forschungseinrichtung und insbesondere in einer Universität können Tätigkeiten, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, sowohl im Rahmen formeller Kooperationen mit externen Partnern als auch im informellen Austausch stattfinden. Im letztgenannten Fall kann der Austausch hauptsächlich auf Ebene einzelner Forschender erfolgen. Daher muss der Ausfuhr-Screeningprozess beide Möglichkeiten berücksichtigen und Screeningverfahren und Überprüfungen vorsehen, die es gestatten, zu bestimmen, ob eine bestimmte Forschungstätigkeit die „Ausfuhr“ eines erfassten Gutes beinhaltet.

Die einzelnen Forschenden müssen imstande sein, bei der Durchführung ihrer Forschung Probleme im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle zu erkennen und zu melden. Dies kann mithilfe allgemeiner Instrumente bewerkstelligt werden, wie etwa mit Enscheidungsbäumen, die die Forschenden durch die Schritte führen, die unternommen werden müssen, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle zu erkennen (35). Zudem könnten gezielte Verfahren und Überprüfungen in institutsinterne Prozesse zur Genehmigung der vorgenannten Tätigkeiten integriert werden. Beispielsweise könnte eine Forschungseinrichtung in ihr Online-System für die Genehmigung von Auslandsreisen einen Informationsvermerk und eine Pflicht für Forschende einfügen, vor der Antragsstellung Überprüfungen im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle durchzuführen. (36)

Darüber hinaus sollten die Ausfuhr-Screeningverfahren in die Planungsphase eines Forschungsprojekts eingebunden und abgewickelt werden, bevor mit anderen Partnerorganisationen förmliche Vereinbarungen eingegangen werden. Denn bereits in dieser Phase könnte die Festlegung der Projektziele und der Finanzierungsquellen unter dem Gesichtspunkt der Ausfuhrkontrolle von Bedeutung sein.

Fragen der Ausfuhrkontrolle können in verschiedenen Phasen der Laufzeit eines Projekts aufkommen. Manchmal kann eine Ausfuhrgenehmigung erst in der allerletzten Phase eines Forschungsprojekts bedeutsam werden, wenn die Forschungseinrichtung oder der bzw. die Forschende beschließt, ein der Ausfuhrkontrolle unterliegendes Forschungsergebnis an Dritte weiterzugeben, beispielsweise im Rahmen einer Lizenzvereinbarung. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, Prüfungen in Bezug auf die Ausfuhrkontrolle in die verschiedenen institutsinternen Verfahren einzubinden.

In anderen Fällen – insbesondere bei Kooperationen mit internationalen Partnern – kann ein Forschungsprojekt die Offenlegung sensibler Technologien und die Weitergabe von der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Ergebnissen in verschiedenen Projektphasen beinhalten. Daher ist es bei als sensibel ausgewiesenen Projekten ratsam, Überprüfungen im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle und Maßnahmen zur Risikominderung während der gesamten Projektlaufzeit vorzusehen. Es ist wichtig, dies in den mit anderen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen im Einzelnen festzuhalten.

In allen oben erläuterten Fällen müssen die einzurichtenden Ausfuhr-Screeningverfahren den folgenden Aspekten Rechnung tragen:

Güterklassifizierung, einschließlich Software und Technologie;

Risikobewertung der Tätigkeit;

Überprüfungen im Hinblick auf mit Embargo oder Sanktionen belegte oder sicherheitssensible Bestimmungsziele und Unternehmen; (37)

Screening in Bezug auf die angegebene Endverwendung und beteiligte Parteien;

Screening in Bezug auf Umlenkungsrisiken;

Catch-all-Kontrollen für nicht gelistete Dual-Use-Güter.

Wenn aus der Güterklassifizierung und der Risikobewertung der Tätigkeit hervorgeht, dass die Tätigkeit der Ausfuhrkontrolle unterliegt, müssen die nachstehenden weiteren Aspekte berücksichtigt werden:

Bestimmung der benötigten Genehmigung (z. B. für die Ausfuhr, Vermittlung, Verbringung oder Durchfuhr) und Beantragung dieser Genehmigung (38);

Kontrollen nach Erteilung einer Genehmigung wie Versandkontrollen und Einhaltung der Genehmigungsbedingungen.

In einer begrenzten Anzahl von Fällen kann entschieden werden, dass die Organisation oder eine einzelne Forscherin bzw. ein einzelner Forscher eine bestimmte Tätigkeit unterlassen muss, dass ein Projekt nicht durchgeführt werden darf oder dass eine Zusammenarbeit mit einer mitarbeitenden Organisation nicht stattfinden darf. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine beteiligte Partei im Rahmen von Sanktionen auf eine Sperrliste gesetzt wird oder wenn nach Dafürhalten der Organisation ein hohes Risiko besteht, dass ein Forschungsergebnis in einem Drittland für verwerfliche Zwecke missbraucht wird. Ebenso ist es möglich, dass die zuständige Behörde einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe des geltenden Ausfuhrkontrollrechts ablehnt, wenn z. B. aus ihrer Prüfung hervorgeht, dass ein Verbreitungsrisiko besteht.

Sollten im Verlauf des Ausfuhr-Screeningprozesses Zweifel oder Verdachtsmomente aufkommen, insbesondere hinsichtlich der angegebenen Endverwendung und der beteiligten Parteien oder des Umlenkungsrisikos, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates, in dem Ihre Organisation ihren Sitz hat.

Was sind die einzelnen Schritte?

Richten Sie Screeningverfahren ein, die es Ihrer Organisation gestatten, eine Risikobewertung durchzuführen, die alle verschiedenen potenziell sensiblen Tätigkeiten und alle Risikoquellen berücksichtigt. Diese Verfahren müssen die einzelnen Forschenden, Studierenden, Projektleitenden und Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in die Lage versetzen, zur Bewertung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle beizutragen.

Passen Sie nach Möglichkeit Ihre institutsinternen Strategien und Verfahren an, um Überprüfungen in Bezug auf die Ausfuhrkontrolle für potenziell sensible Tätigkeiten (Lieferung, Vertragsabschluss, Veröffentlichung, Weitergabe über das Internet usw.) aufzunehmen und Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf als sensibel ausgewiesene Projekte zu ermöglichen.

Ziehen Sie die Verwendung allgemeiner Instrumente für die Risikobewertung (z. B. Flussdiagramme) (39) sowie von Data-Mining-Techniken (40) und sonstiger Software für das Screening von Gütern, Projekten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten anhand von Ausfuhrkontrolllisten und Listen von Beschränkungen unterliegenden Unternehmen und Bestimmungszielen in Betracht.

Güterklassifizierung

In dieser Phase des Screeningverfahrens geht es darum, zu verstehen, ob ein im Rahmen einer Forschung verwendetes oder erzeugtes Gut in den Anwendungsbereich der Kontrollliste(n) fällt oder ob ein Forschungsprojekt mit erfassten Gütern zu tun haben wird.

Dazu werden die technischen Merkmale des Gutes mit den Kontrolllisten der EU und des Mitgliedstaats für Dual-Use-Güter abgeglichen. Gegebenenfalls ist zu ermitteln, ob das betreffende Gut restriktiven Maßnahmen (Sanktionen und Embargos) der EU oder des EU-Mitgliedstaats, in dem Ihre Organisation ihren Sitz hat, unterliegt. (41)

Bedenken Sie bitte, dass Software und Technologie, die den Spezifikationen für die Ausfuhrkontrolle entsprechen, freigestellt sein können, wenn die Ausnahmen für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und „allgemein zugängliche“ Informationen Anwendung finden (siehe Abschnitt 2.3.5).

Versuchen Sie, zu bestimmen, ob bei einem geplanten Projekt erfasste Güter eingesetzt werden, und prüfen sie, ob ihr Beitrag die in der Kontrollliste angegebenen Schwellen erreichen wird. Sehen Sie für Projekte, bei denen ein hohes Risiko ermittelt wurde, Überprüfungen im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle während der gesamten Projektlaufzeit vor.

Achten Sie insbesondere auf die Klassifizierung von Komponenten und Ersatzteilen mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck, die per E-Mail übermittelt oder über einen ausländischen Cloud-Dienst zur Verfügung gestellt werden können.

Ziehen Sie als Vorsichtsmaßnahme in Betracht, zu überprüfen, ob es in den Labors und Lagern der Organisation Güter mit doppeltem Verwendungszweck gibt, die in den Anwendungsbereich der Kontrolllisten fallen. Ist dem so, kann das auf Sensibilitäten im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle hindeuten. Prüfen Sie die Möglichkeit, in Ihren Bestandsverzeichnissen zu vermerken, ob ein Gut (ein neues oder gebrauchtes Gut oder ein Ersatzteil) im Hinblick auf die doppelte Verwendung von Bedeutung ist und daher im Fall der Ausfuhr einer Sonderbehandlung bedarf.

Beraten Sie sich mit den Projektleitenden und den verfügbaren Fachleuten, um Informationen über den möglichen Missbrauch von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit konventionellen Waffen oder MVW einzuholen.

Bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen oder anderen Forschungseinrichtungen empfiehlt es sich, bei diesen zusätzliche Informationen über die technischen Parameter sowie den Kontrollstatus und die Klassifizierung von Materialien, Komponenten und Teilsystemen anzufordern, die von Ihrer Organisation verwendet werden sollen.

Vermerken Sie, wie in Artikel 11 Absatz 9 der EU-Dual-Use-Verordnung in Bezug auf die Verbringung innerhalb der EU vorgeschrieben, in den einschlägigen Geschäftspapieren (Verträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Versandanzeigen), dass die Transaktion im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern steht, die bei Ausfuhr aus der EU einer Kontrolle unterliegen.

Risikobewertung der Tätigkeit

Der Ausfuhr-Screeningprozess zieht auch die an einem sensiblen Forschungsprojekt beteiligten Partner und alle verschiedenen Empfänger von erfassten Forschungsergebnissen sowie das Risiko, dass diese Empfänger diese Forschungsergebnisse zu unrechtmäßigen Zwecken verwenden, in Betracht. Die Liste von Fragen zu Warnsignalen in Anhang 3 dieses Leitfadens hilft bei der Bewertung der verschiedenen mit einer Tätigkeit verbundenen Risiken.

Überprüfung im Hinblick auf mit Embargo oder Sanktionen belegte oder sicherheitssensible Ziele und Unternehmen

Vergewissern Sie sich, dass gegen keine der an einem Projekt oder einer sensiblen Tätigkeit beteiligten Parteien restriktive Maßnahmen (Sanktionen oder Embargos) verhängt wurden, indem Sie die konsolidierte EU-Sanktionsliste (42) oder die nationale Liste, falls verfügbar, zurate ziehen.

Screening in Bezug auf die angegebene Endverwendung und beteiligte Parteien

Sie sollten Ihre Partner kennen und prüfen, wie sie Ihre Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu nutzen beabsichtigen.

Achten Sie auf Forschungseinrichtungen, unter deren Deckmantel militärische Forschung betrieben wird oder die enge Beziehungen zu staatlichen Unternehmen unterhalten.

Verlangen Sie eine Endverbleibserklärung, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit gelisteten Dual-Use-Gütern steht oder wenn im Falle von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern Bedenken im Hinblick auf die Endverwendung/Endverwender bestehen. (43) Konsultieren Sie die Informationen Ihrer zuständigen Behörde über nationale Rechtsvorschriften und Anforderungen an die Endverbleibserklärung. (44) Beachten Sie bitte, dass auch für die Weitergabe erfasster Software und Technologie Endverbleibserklärungen verlangt werden können.

Achten Sie auf Anzeichen für eine mögliche Umlenkung und für verdächtige Anfragen oder Aufträge.

Screening in Bezug auf Umlenkungsrisiken

Achten Sie auf Anzeichen für eine mögliche Umlenkung und für verdächtige Anfragen nach Zusammenarbeit. Es könnte Hinweise darauf geben, dass ein Partner von Ihrer Organisation weitergegebene oder gelieferte Dual-Use-Güter im Zusammenhang mit nicht genehmigter militärischer Forschung oder mit MVW und ihren Trägersystemen oder zu anderen unrechtmäßigen Zwecke verwenden wird.

Bitte beachten Sie, dass auch für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein kann, wenn das Screening in Bezug auf die angegebene Endverwendung und die beteiligten Parteien oder das Screening der Umlenkungsrisiken zu Bedenken im Sinne der Catch-all-Bestimmungen in Artikel 4 der EU-Dual-Use-Verordnung Anlass gibt. Gewöhnlich betrifft dies Güter mit technischen Parametern nahe denen der erfassten Güter.

Catch-all-Kontrollen nicht gelisteter Dual-Use-Güter

Im Rahmen des Ausfuhr-Screeningprozesses sollte die Möglichkeit bewertet werden, dass ein nicht gelistetes Gut im Zusammenhang mit sensiblen Endverwendungen gemäß Artikel 4 der EU-Dual-Use-Verordnung verwendet wird. Wenn die Forschenden oder die Forschungseinrichtungen wissen oder den Verdacht haben, dass eine Tätigkeit oder ein Projekt ein derartiges Risiko birgt, müssen sie von der weiteren Durchführung dieser Forschung absehen und unverzüglich die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen, die dann darüber entscheiden, ob eine Genehmigung beantragt werden muss. Für weitere Informationen zur Anwendung der Catch-all-Kontrollen siehe Abschnitt 2.3.8.

Genehmigungsermittlung und Genehmigungsantrag, auch für kontrollierte Vermittlung, Verbringung und Durchfuhr

Aus der Güterklassifizierung und der Risikobewertung der Tätigkeit kann hervorgehen, dass eine Genehmigungspflicht zum Tragen kommt.

Denken Sie daran, Informationen über die verschiedenen Genehmigungsarten (wie Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung und allgemeine Ausfuhrgenehmigung) und kontrollierten Vorgänge (wie Ausfuhr, Vermittlung, Verbringung und Durchfuhr) sowie über die Verfahren zur Beantragung von Genehmigungen für die anzuwendenden Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU und auf nationaler Ebene zu sammeln und weiterzuleiten. Achten Sie auf nationale Maßnahmen zur Dual-Use-Ausfuhrkontrolle in Bezug auf andere Tätigkeiten wie technische Unterstützung. Abschnitt 2 enthält mehr Informationen zu den möglichen Genehmigungspflichten.

Erwägen Sie die Nutzung vereinfachter Genehmigungsverfahren (allgemeine Genehmigungen) für die in der EU-Dual-Use-Verordnung oder in nationalen Maßnahmen genannten Bestimmungsziele.

Stellen Sie sicher, dass das gesamte betroffene Personal über die verschiedenen Genehmigungsarten sowie über die Verfahren Bescheid weiß, die intern und für die Einreichung der Genehmigungen bei den Behörden zu befolgen sind (wer einen Antrag stellen kann und wie dazu vorzugehen ist).

Kontrollen nach Erteilung einer Genehmigung wie Versandkontrollen und Einhaltung der Genehmigungsbedingungen

Vor dem tatsächlichen Versand oder der tatsächlichen Übertragung eines erfassten Gutes sollte abschließend geprüft werden, ob alle Schritte zur Einhaltung der Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Dies ist ein guter Zeitpunkt, um noch einmal zu kontrollieren, ob die Güter richtig klassifiziert sind, ob Warnsignale überprüft wurden, ob das Screening von Unternehmen durchgeführt wurde und ob eine gültige Genehmigung für den Versand vorliegt. Beachten Sie, dass sich die einschlägigen Rechtsvorschriften in der Zwischenzeit geändert haben könnten. Beispielsweise könnte ein Gut nun ein gelistetes Gut mit doppeltem Verwendungszweck sein oder gegen den Endverwender könnten Sanktionen verhängt worden sein.

Stellen Sie sicher, dass die Bedingungen für die Genehmigung (einschließlich Berichterstattung) erfüllt sind. Beachten Sie, dass eine Genehmigung die Verbringung von Technologie und Software auf bestimmte Empfänger beschränken kann, und prüfen Sie, wie die an einer sensiblen Forschung beteiligten Partner diesen Verpflichtungen nachkommen.

Bedenken Sie, dass sich Änderungen der Angaben zur Organisation (z. B. Name, Anschrift oder Rechtsform), zum Endverwender und/oder Zwischenhändler oder zu den genehmigten Gütern auf die Gültigkeit Ihrer Ausfuhrgenehmigung auswirken können.

3.2.5   Leistungsüberprüfung, Audits, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen

Jedes Managementsystem muss einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um Versäumnisse und Fehlfunktionen zu erkennen sowie seine Strategien und Verfahren auf der Grundlage neuer Informationen, rechtlicher Anforderungen und neu ermittelter bewährter Verfahren anzupassen.

Ein gut funktionierendes ICP beinhaltet klare Verfahren zur Meldung und Eskalation durch das Personal, wenn ein Compliance-Verstoß vermutet wird oder bekannt geworden ist. Als Teil einer soliden Compliance-Kultur müssen das wissenschaftliche und das Verwaltungspersonal Vertrauen haben und sich sicher fühlen, wenn sie hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften in gutem Glauben Fragen stellen oder Bedenken äußern.

Durch Leistungsüberprüfungen, Audits und Berichtsverfahren sollen Unstimmigkeiten aufgedeckt werden, um Abläufe klären und ändern zu können, wenn sie zu Compliance-Verstößen führen (könnten), und um die Wirksamkeit der vorgesehenen Kontrollen zu verbessern.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Die Funktion dieses Kernelements ist die Überprüfung der täglichen Compliance-Arbeit in der Organisation, die Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten und die Überarbeitung der Compliance-Verfahren, falls dies als erforderlich erachtet wird. Informationen, die im Rahmen der Schulung und Sensibilisierung sowie mithilfe anderer Maßnahmen zur Berichterstattung eingeholt wurden, können in die Leistungsüberprüfung einfließen.

Ein anderer wichtiger Bestandteil dieses Kernelements sind die internen oder von unabhängigen Prüfern durchgeführten Audits, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung des ICP geprüft wird. Wenn es die Ressourcen erlauben, ist es eine gute Geschäftspraxis, regelmäßig einen externen Prüfer zu beauftragen.

Berichtsverfahren schreiben die Schritte vor (z. B. Meldeverfahren), die intern und extern unternommen werden müssen, wenn der Verdacht oder die Gewissheit besteht, dass es zu einem Compliance-Verstoß gekommen ist.

Korrekturmaßnahmen sind schließlich eine Reihe von Abhilfemaßnahmen, durch die gewährleistet werden soll, dass der Compliance-Verstoß nicht wieder vorkommt.

Was sind die einzelnen Schritte?

Sehen Sie Kontrollmechanismen im regulären Geschäftsbetrieb zur Überwachung der Arbeitsabläufe in der Organisation vor, um sicherzustellen, dass jegliches Fehlverhalten in einem frühen Stadium aufgedeckt wird. Ein Ansatz ist beispielsweise die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei der Prüfung einer technischen Einstufung oder des Ergebnisses eines Ausfuhr-Screenings. Prüfen Sie die Rollen des Verwaltungspersonals und der Forschenden im Überwachungsprozess.

Sorgen Sie dafür, dass Audits entwickelt und durchgeführt werden, um die Gestaltung, die Eignung und die Wirksamkeit des ICP zu überprüfen.

Stellen Sie sicher, dass alle Elemente des IPC beim Audit berücksichtigt werden.

Sorgen Sie dafür, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der Studierenden, Vertrauen haben und sich sicher fühlen können, wenn sie in gutem Glauben Fragen oder Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften äußern.

Richten Sie Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände (Whistleblowing) und Eskalationsverfahren ein, an die sich das Personal halten muss, wenn ein Compliance-Verstoß vermutet wird oder bekannt geworden ist.

Dokumentieren Sie schriftlich alle vermuteten Verstöße gegen nationale und EU-Rechtsvorschriften zur Dual-Use-Ausfuhrkontrolle sowie die entsprechenden Korrekturmaßnahmen.

Ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen, um die Ausfuhrkontrollen oder das ICP nach den Ergebnissen der Leistungsüberprüfung, des ICP-Systemaudits oder der Berichterstattung anzupassen. Es wird angeraten, das gesamte Personal und die oberste Führungsebene über diese Ergebnisse, einschließlich der Änderungen an Verfahren und der Korrekturmaßnahmen, zu unterrichten. Nach Durchführung der Korrekturmaßnahmen sollten die Strategien und Verfahren des ICP nach Bedarf angepasst und alle Änderungen innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden.

Gespräche mit Ihrer zuständigen Behörde können zur Schadensbegrenzung und zur Stärkung des Ausfuhrkontrollsystems der Forschungseinrichtung beitragen.

3.2.6   Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation

Angemessene, genaue und nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern sind wichtig für die Compliance-Tätigkeit einer Forschungseinrichtung. Ein umfassendes System zum Führen von Aufzeichnungen unterstützt Ihre Organisation bei der Einhaltung der Anforderungen der EU und des Mitgliedstaats an die Dokumentation (45) sowie bei der Überarbeitung und Verbesserung Ihrer Compliance-Maßnahmen. Außerdem erleichtert es die Kooperation mit den zuständigen Behörden bei Anfragen zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder im Falle eines festgestellten Compliance-Verstoßes.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Die Verfahrensweise einer Forschungseinrichtung im Hinblick auf die Aufbewahrung der Unterlagen muss den einschlägigen Verpflichtungen gemäß den nationalen Gesetzen oder Praktiken entsprechen (z. B. die Pflicht zur Führung und Nachhaltung der eine Ausfuhrgenehmigung betreffenden Unterlagen über einen bestimmten Mindestzeitraum). Außerdem könnte sie zusätzlichen Anforderungen entgegenkommen, wenn Forschung mit erfassten Gütern, erfassten Technologien und erfasster Software betrieben wird. Es kann im besten Interesse der Organisation liegen, über die im Zuge der verschiedenen Ausfuhr-Screeningverfahren getroffenen Entscheidungen und unternommenen Schritte Aufzeichnungen zu führen (z. B. ein internes Dokument, in dem die fachliche Entscheidung zur Klassifizierung eines Gutes oder Kooperationsprojekts beschrieben wird). Wenn alle erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß erfasst und abgelegt sind, ermöglicht dies das effiziente Wiederauffinden im Zuge der Risikobewertungsverfahren für künftige Projekte, aber auch bei den regelmäßig durchgeführten Audits. Anzumerken ist auch, dass im Falle eines mutmaßlichen oder tatsächlichen Compliance-Verstoßes die unternommenen Schritte nachgewiesen werden können, wenn die Aufzeichnungen effizient geführt werden und eine geeignete Dokumentation vorliegt.

Forschungstätigkeiten sind meistens ein gemeinsames Unterfangen. Daher kann das Führen geeigneter Aufzeichnungen über alle sensiblen Tätigkeiten eine ernsthafte gemeinsame Aufgabe sein. Wenn eine Forschungseinrichtung kontrollierte Forschung in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen betreibt oder betreiben könnte, könnten besondere Klauseln in die förmlichen Vereinbarungen eingefügt werden, die die Pflichten aller beteiligten Parteien zur Einhaltung der geltenden Ausfuhrkontrollvorschriften festlegen. Diese Klauseln könnten präzisieren, wer dafür zuständig ist, eine Genehmigung zu beantragen und die sich daraus ergebenden Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Es ist notwendig, dass alle beteiligten Parteien die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Aufzeichnungspflichten einzuhalten und sicherzustellen, dass ihre Handlungen nicht gegen die Gesetze des EU-Mitgliedstaats verstoßen, in dem sie ihren Sitz haben. (46)

Was sind die einzelnen Schritte?

Überprüfen Sie die gesetzlichen Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen (Aufbewahrungsfrist, Umfang der Unterlagen usw.) in den nationalen Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaats, in dem die Organisation ihren Sitz hat.

Um sicherzustellen, dass alle relevanten Unterlagen vorliegen, könnten Sie die Anforderungen an die Aufbewahrung der Aufzeichnungen in den Verträgen mit den kooperierenden Organisationen festlegen.

Richten Sie ein geeignetes System zum Archivieren und Wiederauffinden für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein. Elektronische Systeme mit leistungsfähigen Indexierungs- und Suchfunktionen sind von entscheidender Bedeutung.

Sorgen Sie dafür, dass die Unterlagen zu den Ausfuhrkontrollen konsequent geführt werden und Ihrer Regierung oder anderen externen Parteien zu Inspektions- oder Prüfzwecken unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

Es wird empfohlen, Aufzeichnungen über frühere Kontakte zur zuständigen Behörde zu führen, auch im Zusammenhang mit Kontrollen von Endverwendungen/Endverwendern nicht gelisteter Dual-Use-Güter und Beratungen zu technischen Klassifizierungen.

3.2.7   Physische Sicherheit und Informationssicherheit

Die physische Sicherheit und die Informationssicherheit beziehen sich auf eine Reihe interner Verfahren, durch die der unbefugte Zugang zu und die unbefugte Entnahme von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch das Personal der Organisation, Auftragnehmer, Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhindert werden soll. Diese Verfahren sind darauf ausgelegt, in Synergie mit anderen internen Sicherheitsverfahren zu funktionieren, die von einer Forschungseinrichtung eingerichtet werden, und sie sind besonders nützlich für die Überwachung und Nachverfolgung des nicht gegenständlichen Technologietransfers.

In der EU-Dual-Use-Verordnung sind zwar keine Standards der physischen Sicherheit und der Informationssicherheit vorgesehen, doch kann durch die Überwachung und den Schutz des Zugangs zu erfassten Gütern sichergestellt werden, dass weder absichtlich noch aus Fahrlässigkeit eine nicht genehmigte Ausfuhr getätigt wird.

Was wird von den Forschungseinrichtungen erwartet?

Sicherheitsrisiken gehen sowohl von externen als auch von internen Bedrohungen einer Organisation aus. Darüber hinaus ist es bei der Gestaltung interner Verfahren oft effizienter und effektiver, das gesamte Spektrum der Bedrohungen in Betracht zu ziehen und Mechanismen zu entwickeln, die sowohl externen als auch internen Risiken begegnen.

Durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, die den unbefugten Zugang zu oder die unbefugte Entnahme von erfassten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verhindern, können verschiedene Ziele erreicht werden. Beispielsweise kann ein System, mit dem überwacht wird, wer Zugang zu welchen Räumlichkeiten/Labors hat, einer Organisation dabei helfen, sowohl die für bestimmte Arten von Forschung erforderlichen Sicherheitsprotokolle als auch die Verpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und Sanktionen einzuhalten, indem Beschränkungen des Zugangs und der Verwendung von Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck durch Drittstaatsangehörige festgelegt werden. In ähnlicher Weise sollte der Zugang zu erfasster Technologie mit doppeltem Verwendungszweck über die internen Server der Forschungseinrichtung nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ so weit wie möglich eingeschränkt werden. Ferner sollten sensible elektronische Übertragungen im Einklang mit den Anforderungen an Ausfuhrkontrollen überwacht werden.

Zum Schutz sensibler Projekte, die im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder anderen sicherheitsrelevanten Gütern stehen, kann die Forschungseinrichtung eine Reihe interner Maßnahmen zur Erkennung und Minderung von Risiken in integrierter Weise umsetzen und dabei sowohl Aspekte der physischen Sicherheit und der Informationssicherheit als auch der Ausfuhrkontrolle berücksichtigen. Es wird betont, dass Ausfuhrgenehmigungen für den nicht gegenständlichen Technologietransfer zu Bestimmungszielen außerhalb der EU Teil eines solchen integrierten Ansatzes sein können.

Was sind die einzelnen Schritte?

Physische Sicherheit

Stellen Sie auf der Grundlage der Risikobewertung der Forschungseinrichtung sicher, dass erfasste Dual-Use-Güter gegen die unbefugte Entnahme, den unbefugten Zugang und die unbefugte Verwendung durch das Personal, einschließlich der Studierenden, das wissenschaftliche Gastpersonal sowie durch externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt sind. Zu den in Betracht zu ziehenden Maßnahmen gehören die physische Sicherung der Güter, die Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkungen sowie Personenkontrollen am Ein- oder Ausgang.

Informationssicherheit

Richten Sie interne Maßnahmen und Verfahren für die gesicherte Lagerung und den gesicherten Zugang zu erfasster Dual-Use-Software oder Dual-Use-Technologie in elektronischer Form ein, einschließlich Virenschutz, Dateiverschlüsselung, Prüfpfade und Auditprotokolle, Zugangskontrollen für Nutzer und Firewall.

Stellen Sie beim Umgang mit der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Informationen im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit sicher, dass die notwendigen Vorkehrungen auch von den Partnern der Organisation getroffen werden. Diese Anforderung könnte ausdrücklich in die Vereinbarung bzw. den Vertrag über die Zusammenarbeit aufgenommen werden.

Ziehen Sie die Verwendung von Klassifizierungssystemen (z. B. Kennzeichnungen) bei der Übertragung von Software und Technologie in Betracht, die sensible oder der Ausfuhrkontrolle unterliegende Informationen beinhaltet.

Erwägen Sie gegebenenfalls Schutzmaßnahmen wie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für das Hochladen von Software oder Technologie auf die Cloud, das Speichern in der Cloud und die Übermittlung über die Cloud. (47)

Anhang 1

Forschungsbereiche, die eher von Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind

Die folgenden Forschungsbereiche sind mit größerer Wahrscheinlichkeit von Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betroffen. Beachten Sie bitte, dass die Liste nicht erschöpfend ist und nur ein (unverbindliches) Hilfsmittel darstellt, um die betroffene Forschung leichter zu identifizieren. Die Dual-Use-Schlagwörter (rechte Spalte) in diesem Anhang sind eher allgemeiner Natur. Die spezifischen Ausfuhrkontrollen, denen genaue technische Parameter zugrunde liegen, sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung zusammengefasst, die zuerst zurate gezogen werden sollte.

Forschungsbereiche

Dual-Use-Schlagwörter

Biologie und (Nano-) Biotechnologie

Human-, tier- und pflanzenpathogene Erreger

Toxine

Biologische Schutz-, Containment- und Handhabungsausrüstungen

Chemie

Fortgeschrittene Materialwissenschaft

Chemikalien, Polymere, Schmierstoffe und Kraftstoffzusätze

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie Pumpen, Wärmetauscher, Ventile und Destillationskolonnen

Chemische Schutz-, Containment- und Handhabungsausrüstungen

Kernphysik und -technik

Kernreaktoren und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile

Kernmaterial

Energie- und Umwelttechnologie

Optische und akustische Sensoren

Kameras

Informatik und Computertechnik

Informations- und Kommunikationstechnologie

Quellcode zur Verarbeitung einiger gelisteter akustischer Daten

Besonders robust konstruierte Digitalrechner

Güter mit Bezug auf Intrusion-Software

Telekommunikationssysteme, Geräte, Bestandteile und Zubehör (einschließlich Abhören und Stören)

Hardware, Software und Technologie für Informationssicherheit (einschließlich Verschlüsselung und Kryptoanalyse)

Avionik sowie Luft- und Raumfahrttechnik und -entwicklung

Beschleunigungsmesser

Kreisel

Navigationssysteme (Empfangssysteme)

Drohnen

Startplattformen

Satelliten

Gasturbinenflugtriebwerke

Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb

Halbleiter

Integrierte Schaltungen

Fertigungs-, Test- und Prüfausrüstung für Halbleiter

Wafersubstrate

Software (für den computergestützten Entwurf) für Halbleiter

Optotechnik

Laser

Optische Sensoren

Bildkameras

Robotik und Prozessautomatisierung

Werkzeugmaschinen

Roboter, Endeffektoren und ferngesteuerte Gelenkmanipulatoren

Messsysteme

Generative Fertigung (3D-Druck)

Rohstoffe

Fertigungsausrüstung

Quantentechnologien

Quantenkryptografie

Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen

Integrierte Schaltungen für neuronale Netze

Neuronale Rechner

Elektronische Bauelemente

Technologien für den Schiffbau

Überwasserschiffe

Unterwasserfahrzeuge

Unterwasser-Beobachtungssysteme

Leistungsübertragungssysteme und Energieerzeugungssysteme

Güter für digitale Überwachung

Ausrüstung für das Abhören von mobiler Kommunikation

Internet-Überwachungssysteme

Instrumente für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle oder die Bereitstellung von Intrusion-Software

Überwachungssoftware für den Strafvollzug

IT-forensische/Ermittlungsinstrumente

Anhang 2

Forschungsszenarien, in denen Ausfuhrkontrollen durchgeführt werden könnten

In den nachstehenden Szenarien können unter Umständen Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführt werden. Die Liste ist nicht erschöpfend.

Szenario

Was sagt die EU-Dual-Use-Verordnung?

Außerdem zu berücksichtigen

Lehre, Beratung, Zusammenarbeit oder Arbeit betreffend die Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union mit Gastforschenden aus Drittländern

Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht keine Kontrollen für Nicht-EU-Personen vor, die innerhalb des Zollgebiets der Union Zugang zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck haben. Daher bedarf es keiner Genehmigung, solange die erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union verbleiben. Kehren die Gastforschenden aus Drittländern in ihre Heimat zurück und haben weiterhin Zugang zu erfassten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (oder sind diese in ihrem Besitz), dann ist eine Genehmigung erforderlich.

In einigen Fällen bedarf technische Unterstützung nach den nationalen Bestimmungen einer Genehmigung oder ist sogar verboten.

Eine Genehmigung kann auch im Falle eines mit einer Sanktion belegten Unternehmens oder einer natürlichen/juristischen Person aus einem mit einer Sanktion belegten Land erforderlich sein, das bzw. die eine Zusammenarbeit innerhalb der EU anstrebt. In manchen Fällen verbieten die EU-Sanktionen eine solche Zusammenarbeit.

Lehre, Beratung, Zusammenarbeit oder Arbeit betreffend die Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck außerhalb des Zollgebiets der Union

Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht keine Kontrollen für EU-Personen vor, die außerhalb des Zollgebiets der Union Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreiben. Daher bedarf es grundsätzlich keiner Genehmigung, sofern nicht von innerhalb des Zollgebiets der Union auf erfasste Güter mit doppeltem Verwendungszweck zugegriffen wird.

In einigen Fällen bedarf technische Unterstützung nach den nationalen Bestimmungen einer Genehmigung oder ist sogar verboten.

Eine Genehmigung kann erforderlich sein, wenn ein mit einer Sanktion belegtes Unternehmen oder eine natürliche/juristische Person aus einem mit einer Sanktion belegten Land eine Zusammenarbeit innerhalb der EU anstrebt. In manchen Fällen verbieten die EU-Sanktionen eine solche Zusammenarbeit.

Veranstaltung von (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren über Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder Präsentation derartiger Forschung auf (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren innerhalb des Zollgebiets der Union

Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht keine Kontrollen für Nicht-EU-Personen vor, die innerhalb des Zollgebiets der Union Zugang zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck haben. Daher bedarf es keiner Genehmigung, sofern die erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union verbleiben. Kehren die Gastforschenden aus Drittländern in ihre Heimat zurück und haben weiterhin Zugang zu erfassten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (oder sind diese in ihrem Besitz), dann ist eine Genehmigung erforderlich.

Im Falle von virtuellen Konferenzen/Sitzungen/Seminaren, die an ein Bestimmungsziel außerhalb der EU übertragen werden, bedarf es einer Genehmigung für den Teil der Forschung, der im Zusammenhang mit erfassten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck steht.

In manchen Fällen bedarf technische Unterstützung einer Genehmigung.

Es ist eine gute Compliance-Praxis, die Teilnehmenden auf die Genehmigungspflichten hinzuweisen, wenn sie mit erfassten Gütern aus dem Zollgebiet der Union ausreisen.

Eine Genehmigung kann erforderlich sein, wenn ein mit einer Sanktion belegtes Unternehmen oder eine natürliche/juristische Person aus einem mit einer Sanktion belegten Bestimmungsland eine Zusammenarbeit innerhalb des Zollgebiets der Union anstrebt. In manchen Fällen verbieten die EU-Sanktionen eine solche Zusammenarbeit.

Veranstaltung von (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren über Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder Präsentation derartiger Forschung auf (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren außerhalb des Zollgebiets der Union

Die EU-Dual-Use-Verordnung sieht keine Kontrollen für EU-Personen vor, die außerhalb des Zollgebiets der Union Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreiben. Daher bedarf es grundsätzliche keiner Genehmigung,

im Falle der mündlichen Präsentation, auch wenn sie vor Ort aufgezeichnet wird, sofern nicht von innerhalb des Zollgebiets der Union auf erfasste Güter mit doppeltem Verwendungszweck zugegriffen wird;

wenn die damit verbundenen Präsentationen oder sonstigen Konferenzunterlagen keine Informationen beinhalten, die die Schwelle(n) der erfassten Technologie erreichen.

Gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung ist eine Genehmigung erforderlich,

wenn von innerhalb des Zollgebiets der Union auf erfasste Güter mit doppeltem Verwendungszweck zugegriffen wird;

wenn die damit verbundenen Präsentationen oder sonstigen Konferenzunterlagen (auf Papierträger, auf einem Laptop oder auf einem sonstigen physischen Träger wie etwa einem USB-Stick) eine erfasste Technologie mit doppeltem Verwendungszweck beinhalten.

In einigen Fällen bedarf technische Unterstützung nach den nationalen Bestimmungen einer Genehmigung oder ist sogar verboten.

Eine Genehmigung kann auch im Falle eines mit einer Sanktion belegten Unternehmens oder einer natürlichen/juristischen Person aus einem mit einer Sanktion belegten Land erforderlich sein, das bzw. die eine Zusammenarbeit innerhalb der EU anstrebt. In manchen Fällen verbieten die EU-Sanktionen eine solche Zusammenarbeit.

Veröffentlichung gelisteter Technologie mit doppeltem Verwendungszweck

Eine Veröffentlichung, die Technologie beinhaltet, die die Schwellen für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erreicht, bedarf einer Ausfuhrgenehmigung. Dass eine Veröffentlichung geplant ist, reicht nicht aus, um die darin enthaltenen Informationen als allgemein zugänglich anzusehen und eine Freistellung von der Ausfuhrkontrolle zu begründen. Die Ausfuhrkontrollbehörden verlassen sich darauf, dass die Forschungseinrichtungen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Vorveröffentlichungen in sensiblen Forschungsbereichen überprüfen.

Erreicht der Inhalt (des Entwurfs) einer Veröffentlichung (oder der Rohdaten) die Schwellen für der Ausfuhrkontrolle unterliegende Technologie mit doppeltem Verwendungszweck, unterliegt die Veröffentlichung der Ausfuhrkontrolle. Dies gilt sowohl für die Phase vor der Veröffentlichung als auch für die Phase der eigentlichen Veröffentlichung. Grundsätzlich kann dies auch für Master- oder Doktorarbeiten gelten, die die Schwelle(n) erfasster Technologie erreichen.

Die Forschenden oder die Forschungseinrichtungen könnten in Betracht ziehen, die speziellen Teile, die erfasste Technologie beinhalten, zu ändern oder wegzulassen oder auch den Zugang zu diesen bestimmten Teilen zu beschränken.

Wenn eine Risikominderung nicht möglich ist, sollten sich die Forschenden oder Forschungseinrichtungen bei der zuständigen Behörde darüber informieren, wie sie der Genehmigungspflicht nachkommen können (z. B. durch Beantragung einer Einzelgenehmigung).

Patentierte Informationen und Informationen für Patentanmeldungen

Es ist keine Genehmigung erforderlich, da die Ausfuhr von patentierten Informationen, die vollständig gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt wurden und somit als „allgemein zugänglich“ gelten, von der Ausfuhrkontrolle ausgenommen ist.

Die Ausfuhr der für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen bedarf keiner Genehmigung.

 

Ausfuhr von gegenständlichen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Designprototypen und gebrauchte Laborausrüstung

Forschungseinrichtungen können Güter mit doppeltem Verwendungszweck (weiter)verkaufen, verschenken oder verleihen oder auch für ihre eigenen Forschungsprojekte zeitweilig ausführen. Unabhängig davon, ob die Güter neu, Prototypen oder gebraucht sind, ist für ihre Ausfuhr, wenn sie in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, und für ihre Verbringung innerhalb der EU, wenn sie in Anhang IV dieser Verordnung gelistet sind, eine Genehmigung erforderlich.

 

Anhang 3

Liste der Warnsignale

Aufmerksam auf Anzeichen für verdächtige Anfragen zu achten, ist überaus wichtig für die Abwehr von Risiken hinsichtlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme und der destabilisierenden Anhäufung konventioneller Waffen. Auch ergänzende nationale Maßnahmen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit oder menschenrechtlichen Bedenken sollten beachtet werden.

Wenn eines oder mehr der unten aufgeführten Warnsignale auf Ihre Situation zutreffen, sind weitere Kontrollen dringend angeraten. Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Genehmigungspflicht besteht.

Es wird dringend empfohlen, die aus Ihren Kontrollen hervorgehenden Informationen oder Bedenken Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die nachstehende Warnsignalliste kann auf der Grundlage Ihrer eigenen Erfahrung oder der internen Strategie Ihrer Forschungseinrichtung ergänzt oder geändert werden. Die Forschenden wissen am besten, was in ihrem Forschungsbereich als verdächtig anzusehen ist.

Ihre Forschung

Ihre Forschung steht im Zusammenhang mit innovativen oder alternativen Verfahren zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

Ihr Partner verlangt eine unübliche Anpassung in Verbindung mit technischen Parametern in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Änderungswünsche sind wegen potenzieller Anwendungen des angepassten Produkts bedenklich;

Ihre Forschung hat einen bekannten oder vermuteten mittleren oder hohen Nutzen bei Dual-Use-, militärischen oder sensiblen Anwendungen.

Endverwendung und Endverwender

der Partner/Endverwender ist Ihnen (oder Ihrer Forschungseinrichtung) neu und Sie verfügen nur über unvollständige oder widersprüchliche Informationen über ihn oder es sind nur schwer öffentlich zugängliche Informationen über ihn zu finden;

der Partner/Endverwender hat Verbindungen zum Militär, zur Rüstungsindustrie oder zu einer staatlichen Forschungseinrichtung in einem mit einem Waffenembargo belegten Land, doch wurde eine zivile Endverwendung angegeben;

der Partner/Endverwender ist mit einer Organisation verbunden, die militärische Forschung oder Forschung im Bereich MVW oder Cybersicherheit betreibt;

der Partner/Endverwender scheint mit Ihrer Forschung und ihren Leistungsmerkmalen nicht vertraut zu sein (beispielsweise mangelt es ihm ganz offensichtlich an technischen Kenntnissen; in Veröffentlichungen oder öffentlichen Webseiten sind keine Hinweise auf einschlägige Forschungstätigkeiten zu finden);

der Partner/Endverwender bemüht sich um die Unterstützung der Forschungseinrichtung oder bittet die Forschenden, als „Botschafter“ zu fungieren, um Forschende aus anderen Einrichtungen für die Zusammenarbeit zu gewinnen;

der Partner/Endverwender stellt untypische Anforderungen an die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung, die für die vorgesehene Anwendung überdimensioniert zu sein scheinen;

die aus Anfragen hervorgehenden Kontaktinformationen (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Anschriften) beziehen sich auf andere Länder als das angegebene Niederlassungsland des Partners oder wurden erst im Laufe der Zeit entsprechend geändert;

der Partner hat einen Firmennamen in einer Sprache oder mit einem Bezug, die bzw. der nicht zu dem Land passt, in dem er niedergelassen oder ansässig ist;

die angegebene Website enthält sehr viel weniger Informationen, als üblicherweise auf einer seriösen Website zu finden sind;

der Partner/Endverwender ist sehr zurückhaltend mit Auskünften über die Endverwendung der Güter (z. B. durch eine Endverbleibserklärung), mit klaren Antworten auf geschäftliche oder technische Fragen, die in normalen Verhandlungen routinemäßig gestellt werden, oder hinsichtlich der Vorlage einer Endverbleibserklärung;

die Begründung der Anfrage der Zusammenarbeit ist in Anbetracht der normalen Geschäftstätigkeit des Partners/Endverwenders oder der technischen Spezialisierung der Güter nicht überzeugend;

es werden unübliche Anforderungen an die Vertraulichkeit in Bezug auf Kunden, Liefergegenstände oder Forschungsspezifikationen gestellt;

das Forschungsprojekt ist überhaupt ungewöhnlich, was z. B. untypische Forschungspartner, Leistungsschwellen, Forschungsschritte und Liefergegenstände angeht, ohne dass dafür eine zufriedenstellende Erklärung geboten wird.

Lieferung

bei gegenständlichen Gütern: es werden unübliche Anforderungen an Versand, Verpackung oder Kennzeichnung gestellt; die üblichen Incoterms für den Versand, das Versiegeln der Container/Lkw und die Empfangsbestätigung des Empfängers/Endverwenders werden abgelehnt; der Partner/Endverwender verlangt, dass die Güter zu einer Versandanschrift verbracht werden.

Finanzierung, Zahlungs- und Vertragsbedingungen

es wird eine Finanzierung von einem Unternehmen angeboten, das im Vergleich zu Ihren üblichen Forschungspartnern untypisch ist;

der Geldgeber verlangt, dass die Ergebnisse nicht veröffentlicht werden oder dass die Verbreitung der Ergebnisse aus Gründen der proprietären Verwendung aufgeschoben wird, oder er stellt übertriebene Anforderungen im Hinblick auf das geistige Eigentum oder die Vertraulichkeit;

der Geldgeber weigert sich, einer Klausel zuzustimmen, die eine militärische Endverwendung verbietet;

es ist nicht klar, wer der Geldgeber ist (keine Website oder keine öffentlichen Informationen verfügbar);

der Geldgeber kommuniziert nur über eine E-Mail-Adresse, die nicht zu einer Forschungseinrichtung, einer öffentlichen Stelle oder einem Unternehmen gehört;

der Geldgeber stellt für eine Forschungsvereinbarung, die keine konkreten Liefergegenstände oder Etappenziele beinhaltet, Mittel in einer nicht genauer erklärten oder ungewöhnlich großzügigen Höhe zur Verfügung;

die Finanzierung wird von einer ausländischen Gesellschaft angeboten, die keine Erwartungen hat oder Anforderungen stellt, die über den Zugang zu den Forschungsergebnissen hinausgehen;

ungewöhnlich günstige Zahlungsbedingungen wie etwa ein übertrieben hohes Preisgebot oder vollständige Vorauszahlung;

die Zahlung erfolgt von anderer Seite als vom Kunden oder den angegebenen Zwischenhändlern und folgt einem anderen Weg als die Produkte;

routinemäßige Installation, Schulung oder Wartungsarbeiten werden abgelehnt;

der Aufstellungsort befindet sich in einem streng gesicherten Bereich oder in einem Bereich, zu dem der Zugang stark eingeschränkt ist;

unübliche Anforderungen hinsichtlich übermäßiger Vertraulichkeit in Bezug auf den Zielort oder die Kunden oder die Spezifikationen der Güter.

Anhang 4

Nützliche Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung des ICP einer Forschungseinrichtung

Forschungseinrichtungen können die folgende nicht erschöpfende Liste nützlicher Fragen heranziehen, wenn sie ein neues ICP entwickeln oder ein bereits vorhandenes ICP überprüfen. Die Antworten auf diese Fragen sollten nicht als Bestätigung dafür angesehen werden, dass das ICP für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck geeignet ist.

1.   Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance

Hat sich die oberste Führungsebene in einer entsprechenden Erklärung eindeutig zur Verpflichtung der Forschungseinrichtung zur Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck bekannt?

Ist die Erklärung für alle Mitarbeiter ohne Weiteres zugänglich?

2.   Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen

Hat Ihre Forschungseinrichtung die Person(en) benannt, die Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Compliance-Verfahren der Forschungseinrichtung, zu verdächtigen Anfragen oder möglichen Verstößen beantworten soll(en)? Stehen die Kontaktdaten der zuständigen Person(en) allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung?

Welche Bereiche oder Tätigkeiten Ihrer Forschungseinrichtung sind von der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und von der Compliance betroffen?

Welchem Bereich Ihrer Forschungseinrichtung gehört das für die Compliance zuständige Personal an? Könnte ein Interessenkonflikt zwischen Compliance-Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Bezug auf die Einwerbung von Forschungsmitteln oder die Sicherstellung der Verwertung der Forschung bestehen?

Wie wird die Interaktion mit Ihrer Forschungseinrichtung organisiert, falls beschlossen wird, das Compliance-Management für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszulagern?

Wie viele Personen sind ausschließlich mit der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beauftragt oder in Verbindung mit anderen Aufgaben dafür zuständig? Sind Personen zur Unterstützung vorgesehen?

Wie sind die Verbindungen zwischen dem für die Ausfuhrkontrollen zuständigen Personal und der obersten Führungsebene beispielsweise in Bezug auf den Informationsaustausch organisiert?

Werden in Ihrer Forschungseinrichtung die Kontrollmaßnahmen und -verfahren für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck dokumentiert und an alle betroffenen Mitarbeiter weitergeleitet? In welchem Format?

Wird das Compliance-Verfahren in Ihrer Forschungseinrichtung durch elektronische Instrumente unterstützt?

3.   Schulung und Sensibilisierung

Bietet Ihre Forschungseinrichtung (maßgeschneiderte) Compliance-Schulungen oder Sensibilisierungsmaßnahmen an?

In welchem Format bietet die Forschungseinrichtung solche Schulungen oder Maßnahmen an? Beispiele sind externe Seminare, Informationsveranstaltungen der zuständigen Behörden, innerbetriebliche Schulungen usw.

Wie wird sichergestellt, dass die für die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen geschult sind und alle einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften gut kennen?

4.   Ausfuhr-Screeningverfahren

4.1.   Güterklassifizierung

Werden alle ausfuhrrelevanten Produkte mit den auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene geltenden Listen von Dual-Use-Gütern oder restriktiven Maßnahmen abgeglichen, und wer ist dafür zuständig?

Beteiligt sich Ihre Forschungseinrichtung an der elektronischen Übertragung von Software oder Technologie mit doppeltem Verwendungszweck? Wenn ja, wie gewährleistet die Forschungseinrichtung die Einhaltung der Kontrollen bei Software oder Technologie?

Sind für Mitarbeiter, die Zugang zu kontrollierter Technologie oder Software haben, bei Besuchen im Ausland bestimmte Verfahren vorgesehen?

Wird die Klassifizierung der von der Forschungseinrichtung erhaltenen oder hergestellten Produkte aufgezeichnet?

Werden Änderungen in den nationalen und den EU-Kontrolllisten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in die Klassifizierungsverfahren der Forschungseinrichtung übernommen?

Wird gemäß Artikel 11 Absatz 9 der EU-Dual-Use-Verordnung in den Geschäftspapieren zu EU-internen Verbringungen gegenständlicher Dual-Use-Güter vermerkt, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der EU einer Kontrolle unterliegen?

4.2.   Risikobewertung der kontrollierten Tätigkeit

Anhang 3 dieses Leitfadens enthält eine nicht erschöpfende Liste von Fragen zu Warnsignalen, die das Ausfuhr-Screeningverfahren Ihrer Forschungseinrichtung unterstützen können, um verdächtige Kundenanfragen aufzudecken.

Wie wird mit positiven bzw. negativen Ergebnissen der Risikobewertung der kontrollierten Tätigkeit verfahren?

Wie wird mit falsch-positiven Ergebnissen (d. h. wenn sich Bedenken als grundlos erweisen) der Bewertung des Ausfuhr-Screenings verfahren?

Überprüfung im Hinblick auf mit Embargo oder Sanktionen belegte oder sicherheitssensible Ziele und Unternehmen

Wie berücksichtigt Ihre Forschungseinrichtung restriktive Maßnahmen (einschließlich Sanktionen) bei der Risikobewertung der kontrollierten Tätigkeit?

Screening in Bezug auf die angegebene Endverwendung und beteiligte Parteien

Wie läuft das Screening in Bezug auf die angegebene Endverwendung und beteiligte Parteien intern ab?

Wie werden (neue) Beteiligte dem Screening unterzogen? Werden auch alte Partner oder Geldgeber regelmäßig einem erneuten Screening unterzogen?

Catch-all-Kontrollen für nicht gelistete Dual-Use-Güter

Wie werden geäußerte Bedenken hinsichtlich einer angegebenen Endverwendung (im Sinne der Catch-all-Bestimmungen (48)) erfasst und genutzt?

Screening in Bezug auf Umlenkungsrisiken

Sind in Ihrer Forschungseinrichtung Verfahren zur Erkennung von Umlenkungsrisiken vorgesehen?

4.3.   Genehmigungsermittlung und Genehmigungsantrag, auch für kontrollierte Vermittlung, Verbringung und Durchfuhr

Wie ist sichergestellt, dass in jedem Einzelfall die richtige Form der Genehmigung (Einzelausfuhrgenehmigung, Globalausfuhrgenehmigung oder allgemeine Ausfuhrgenehmigung) beantragt/genutzt wird?

Wie ist sichergestellt, dass weniger offensichtliche Arten von Ausfuhren und anderen Tätigkeiten, die Beschränkungen unterliegen, als solche erkannt werden und nicht unter Verstoß gegen die für Kontrollen des Dual-Use-Handels geltenden Rechtsvorschriften der EU und des Mitgliedstaats stattfinden?

4.4.   Kontrollen nach Erteilung einer Genehmigung wie Versandkontrollen und Einhaltung der Genehmigungsbedingungen

Wird vor dem Versand oder der Übertragung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine abschließende Risikobewertung der kontrollierten Tätigkeit vorgenommen?

Wie stellt Ihre Forschungseinrichtung sicher, dass die Bedingungen und Voraussetzungen (einschließlich Berichterstattung) für die Genehmigung(en) eingehalten werden?

5.   Leistungsüberprüfungen, Audits, interne Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen

Werden die relevanten täglichen Geschäftsabläufe einer (stichprobenartigen) Leistungsüberprüfung der Kontrolle des Dual-Use-Handels unterzogen?

Führt Ihre Forschungseinrichtung interne oder externe Auditverfahren durch?

Sieht Ihre Forschungseinrichtung Verfahren in Bezug auf gemeldete Missstände (Whistleblowing) oder Eskalationsverfahren vor?

Welche Korrekturmaßnahmen führt Ihre Forschungseinrichtung in Fällen von Compliance-Verstößen durch?

6.   Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation

Welche Verfahren sieht Ihre Forschungseinrichtung für das Archivieren und Wiederauffinden von Unterlagen zur Kontrolle des Dual-Use-Handels vor? Hat Ihre Forschungseinrichtung daran gedacht, frühere Kontakte zur zuständigen Behörde aufzuzeichnen?

Sind die gesetzlichen Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen dem Kontrollpersonal für den Dual-Use-Handel und relevanten Handelspartnern bekannt?

Werden Aufzeichnungen auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität überprüft?

7.   Physische Sicherheit und Informationssicherheit

Sorgt Ihre Forschungseinrichtung durch Cybersicherheitsmaßnahmen für den Schutz von Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck, und ist sichergestellt, dass solche Güter nicht abhandenkommen, ohne Weiteres entwendet oder ohne gültige Genehmigung ausgeführt werden können?

Kann Ihre Forschungseinrichtung kritische Schritte und Schwachstellen hinsichtlich der physischen Sicherheit und der Informationssicherheit feststellen?

Anhang 5

Flussdiagramm der Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und ihre Verbringungen innerhalb der EU (49)

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Anhang 6

Beispiele für mögliche Compliance-Organisationsstrukturen in Forschungseinrichtungen

Diese Beispiele veranschaulichen, wer in einer Forschungseinrichtung Compliance-Aufgaben und -Zuständigkeiten übernehmen könnte. Die erste Abbildung bezieht sich auf eine eher „traditionelle“ Organisationsstruktur wie die einer Universität und die zweite Abbildung auf die Struktur eines Instituts für angewandte Forschung. Die diesen Beispielen zugrunde liegenden Informationen wurden im Zuge der Ausarbeitung des Entwurfs dieses Leitfadens eingeholt und anonymisiert.

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Anhang 7

Zusammenfassung der Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (50)

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Anhang 8

Technologische Reifegrade (TRL)

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Anhang 9

Verweise und Kontakte

Die Liste der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten ist auf der folgenden Website verfügbar (nur in englischer Sprache):

 

https://ec.europa.eu/trade/import-and-export-rules/export-from-eu/dual-use-controls/

Die EU-Liste der nationalen Maßnahmen ist auf der folgenden Website verfügbar (nur in englischer Sprache):

 

https://ec.europa.eu/trade/import-and-export-rules/export-from-eu/dual-use-controls/

Ziehen Sie bitte alle zusätzlichen nationalen Anleitungen Ihrer zuständigen Behörde zurate, falls verfügbar.


(1)  Für die Zwecke dieses Leitfadens sind Forschungseinrichtungen Forschung betreibende Einrichtungen, die im Wissenschafts- oder Forschungssektor tätig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, und deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer weit zu verbreiten. Hierzu gehören Universitäten, Hochschulen, Wissenschaftsakademien, Institute für angewandte Forschung und Laboratorien.

(2)  Die Liste der zuständigen Behörden ist in Anhang 9 enthalten.

(3)  Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission vom 30. Juli 2019 zu internen Compliance-Programmen für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates, veröffentlicht am 5. August 2019 (ABl. L 205 vom 30.7.2019, S. 15) – Siehe auch: https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2019/1318/oj?locale=de

(4)  Einzelheiten zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier (nur in englischer Sprache): https://trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm?consul_id=292

(5)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.

(6)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(7)  Zum Beispiel gedruckte oder elektronische Formen der Verbreitung, Veröffentlichung, Darstellung, Mitteilung und Zusammenarbeit, durch die Forschungsergebnisse anderen Personen als den Urhebern verfügbar gemacht werden.

(8)  Artikel 13 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“, veröffentlicht am 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389) – https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/char_2016/oj?locale=de

(9)  Außerdem kann es nationale Rechtsvorschriften über die akademische Freiheit und ihre Grenzen geben.

(10)  In Bezug auf Kernmaterial sieht Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung beispielsweise eine Ausnahme für Mengen bis zu vier Gramm natürlichen oder abgereicherten Urans vor, wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist.

(11)  Die Lehre befasst sich im Allgemeinen nicht mit der Forschung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Bildungsinformationen, die für den Unterricht verwendet werden, sind in der Regel bereits allgemein zugänglich und somit von Ausfuhrkontrollen ausgenommen. Allerdings ist es nicht richtig, die Lehre von vornherein von der Überprüfung im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszunehmen. Lehrmaterial, das nicht allgemein zugänglich und für die Konstruktion, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung einer Urananreicherungs- oder Wiederaufbereitungsanlage von Bedeutung ist, kann beispielsweise Ausfuhrkontrollen unterliegen.

In vielen Fällen finden Ausfuhrkontrollen nicht auf Lehrtätigkeiten Anwendung. Doch kann die Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen innerhalb des Zollgebiets der Union unter den Begriff der „technischen Unterstützung“ im Sinne der EU-Vorschriften über restriktive Maßnahmen und Sanktionen oder im Sinne von nationalen Ausfuhrkontrollmaßnahmen fallen.

(12)  Die Visumkontrolle im Falle von ausländischen Forschenden, die bei EU-Forschungseinrichtungen zu Gast sind, erfolgt häufig unabhängig von den Ausfuhrkontrollen innerhalb der Forschungseinrichtungen und durch verschiedene zuständige Behörden.

(13)  Die neueste Version von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de, auf der Website Ihrer zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde oder bei einer internen Quelle in Ihrer Forschungseinrichtung.

(14)  Militärische Güter sind beispielsweise Feuerleit- und Wärmebild-Ausrüstung, Waffen, Munition, Militärfahrzeuge, bemannte und unbemannte Militärflugzeuge, Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Waffenzielgeräte, Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung sowie einige Chemikalien wie Nervenkampfstoffe, Explosivstoffe und Treibstoffe.

(15)  Eine Entsprechungstabelle für die Dual-Use-Ausfuhrkontrollnummern und die Zollwarencodes (KN-Codes) wird von der Europäischen Kommission auf der Dual-Use-Website der GD TRADE bereitgestellt. Die Einstufung von Gütern gemäß der EU-Kontrollliste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausschließlich auf der Grundlage von Zollverfahrenscodes (d. h. anhand der Entsprechungstabelle) reicht jedoch wegen des unterschiedlichen Grads der Entsprechung zwischen den KN-Codes und den Dual-Use-Ausfuhrlistennummern nicht aus. Verwendet man die Entsprechungstabelle, muss man prüfen, ob die Güter der technischen Spezifikation für die entsprechende Dual-Use-Ausfuhrlistennummer tatsächlich entsprechen.

(16)  Die Unternummer 2B350e erfasst beispielsweise bestimmte Destillationskolonnen. Eine Destillationskolonne selbst ist ein gegenständliches Gut. Bei den die Konstruktion dieser Destillationskolonne betreffenden technischen Daten kann es sich um erfasste nichtgegenständliche Technologie handeln. Diese nichtgegenständliche Technologie kann einer Person aus einem Drittland in einem gegenständlichen Format (Blaupause oder Zeichnung auf Papierträger) oder einem nichtgegenständlichen Format (wie eine Blaupause oder Zeichnung in einer E-Mail, Einsichtnahme über das Internet, Betrachtung einer Aufzeichnung oder mündliche Beschreibung am Telefon) verfügbar gemacht werden.

(17)  Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union für Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fallen. Diese Gemeinsame Militärgüterliste wird jährlich im Einklang mit den Änderungen der Munitionsliste des Wassenaar-Arrangements aktualisiert.

(18)  Diese globalen Definitionen finden sich in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“. Die lokalen Definitionen befinden sich gleich bei den Kontrolleinträgen.

(19)  Dieses Beispiel lässt jede weitere Einstufung des Virus SARS-CoV-2 unberührt, das die COVID-19-Pandemie verursacht hat. Zur Zeit der Abfassung dieses Leitfadens wurde davon ausgegangen, dass sich das Virus SARS-CoV-2 genetisch hinreichend vom Virus SARS-CoV unterscheidet, um unter 1C351a57 zu fallen.

(20)  Der Begriff „Programm“ bezeichnet eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem Elektronenrechner ausführbar ist.

(21)  Ein Mikroprogramm ist eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

(22)  Hierbei kann es sich auch um eine Präsentation, eine E-Mail, ein Telefongespräch usw. handeln.

(23)  Informationsvermerk zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der EU-Dual-Use-Verordnung. Er ist (nur in englischer Sprache) auf der Dual-Use-Website der GD TRADE abrufbar (https://ec.europa.eu/trade/import-and-export-rules/export-from-eu/dual-use-controls/).

(24)  Eine Liste gültiger NGEA ist (nur in englischer Sprache) abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/html/158576.htm

(25)  Die Liste der Länder, gegen die gegenwärtig Waffenembargos im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Dual-Use-Verordnung verhängt sind, kann man hier abrufen (nur in englischer Sprache verfügbar): https://www.sanctionsmap.eu

(26)  https://ec.europa.eu/trade/import-and-export-rules/export-from-eu/dual-use-controls/

(27)  Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können Anhang 9 entnommen werden. Sie können auch den Compliance-Beauftragten ihrer Forschungseinrichtung um Informationen zur Situation in Ihrem EU-Mitgliedstaat bitten.

(28)  C. Charatsis, „Interferences between non-proliferation and science: ‘exporting’ dual-use know-how and technology in conformity with security imperatives“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission und Universität Lüttich), Dezember 2017, S. 153-155. Siehe auch Kapitel 8 dieser Veröffentlichung für ein Beispiel einer anfänglichen Risikobewertung in einer Forschungseinrichtung.

(29)  Abschnitt 2 dieses Leitfadens enthält einen Überblick über die Verpflichtungen in Bezug auf Ausfuhrkontrollen auf EU-Ebene.

(30)  Forschungseinrichtungen können auch in Betracht ziehen, die Erklärung auf sowohl öffentlichen als auch internen Webseiten sowie in Verhaltenskodizes und Beschäftigungsbedingungen zu verbreiten, um das Personal über die Bedeutung von Handelskontrollen und die Kosten von Compliance-Verstößen für die Forschungsgemeinschaft und die Universität zu informieren.

(31)  Je nach Organisationsstruktur haben höchstwahrscheinlich die „Compliance-Stelle“, die „Rechtsabteilung“, die „Forschungsstelle“, die „Sicherheitsabteilung“ oder die „Technologietransferstelle“ Erfahrung mit solchen Aufgaben. Die besonderen verwendeten Begriffe sind suggestive Bezeichnungen, die häufig von den verschiedenen Forschungseinrichtungen gebraucht werden. Die Auflistung der Beispiele von Abteilungen ist nicht erschöpfend.

(32)  Beispielsweise kann geschultes Verwaltungspersonal bei der Bearbeitung von Verträgen und Vereinbarungen vertragliche Bestimmungen erkennen, die möglicherweise im Hinblick auf die Ausfuhrkontrolle problematisch sind (z. B. Beschränkungen des Zugangs zu Forschungsergebnissen), sowie auf sensible Themen der angewandten Forschung oder auf Verdachtsmomente in Bezug auf Endverwender/Endverwendungen und betroffene Bestimmungsländer/Staatszugehörigkeiten hinweisen. Ebenso kann die Verwaltung während der Durchführung von Projekten und Forschungstätigkeiten auf Unstimmigkeiten mit Bedingungen von Ausfuhrgenehmigungen oder mit anderen ICP-Anforderungen stoßen und diese der Ausfuhr-Compliance-Funktion melden.

(33)  Forschungseinrichtungen und insbesondere Universitäten könnten weitere Initiativen ergreifen, um in die Lehrpläne der sensibelsten Disziplinen einen Teil zur Sensibilisierung für Fragen der Nichtverbreitung und der Ausfuhrkontrolle einzufügen.

(34)  Hierzu gehören Vereinbarungen über Finanzierungen und die Zusammenarbeit im Rahmen von Verträgen, Absichtserklärungen usw.

(35)  Ein solches Instrument könnte auf der internen Website der Organisation, beispielsweise in dem die Forschungsintegrität oder die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften betreffenden Bereich, online gestellt werden. Es könnte auch im Hinblick auf die Sensibilisierung von Nutzen sein.

(36)  Einzuräumen ist, dass nicht alle Forschungseinrichtungen über institutsinterne Strategien für die Genehmigung sämtlicher Tätigkeiten verfügen, bei denen potenziell ein Risiko im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle besteht. Außerdem werden der informelle Austausch und informelle Kooperationen gewöhnlich nicht mithilfe eines institutsinternen Mechanismus genehmigt.

(37)  Sicherheitssensible Bestimmungsziele und Unternehmen müssen nicht mit einem Embargo oder Sanktionen belegt sein. Doch kann die Lieferung oder Übertragung von (bestimmten) Dual-Use-Gütern an sie in einzelnen Fällen kritisch sein kann, z. B. wegen Bedenken im Hinblick auf die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder auf Menschenrechtsverletzungen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten können in dieser Frage ihren eigenen Ansatz verfolgen. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen an Ihre zuständige Behörde.

(38)  Man beachte, dass in Abschnitt 2.3.7 die verschiedenen Arten von Genehmigungen aufgeführt sind, die unter Umständen für eine bestimmte Tätigkeit benötigt werden. Je nach den Bestimmungszielen und Gütern im Zusammenhang mit einer erfassten Tätigkeit kann sich eine Forschungseinrichtung vereinfachter Genehmigungsverfahren bedienen, wie sie etwa im Rahmen von EUGEA vorgesehen sind.

(39)  Anhang 5 enthält ein beispielhaftes Flussdiagramm der Genehmigungsanforderungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und ihre Verbringung innerhalb der EU. Die Organisationen können in Betracht ziehen, intern weitere Flussdiagramme und Online-Instrumente zu entwickeln, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht werden.

(40)  Die Europäische Kommission hat ein Text-Mining-Instrument entwickelt, das Forschungseinrichtungen bei der Prüfung ihrer früheren wissenschaftlichen Produktion helfen kann, um Artikel, Patente oder bereits generierte und veröffentlichte Ergebnisse von EU-finanzierten Projekten zu identifizieren, die möglicherweise einen im Hinblick auf die Dual-Use-Ausfuhrkontrolle bedeutsamen Inhalt haben. So können die Forschungseinrichtungen ihre internen Sensibilisierungsaktivitäten zielgerichteter gestalten und ihre Compliance-Maßnahmen verstärken. Weitere Informationen sind auf der TIM Dual-Use-Plattform abrufbar (nur in englischer Sprache verfügbar): https://knowledge4policy.ec.europa.eu/text-mining/tim-dual-use_en.

(41)  Die Weltkarte der EU-Sanktionen ist ein nützliches Instrument, das den Forschungseinrichtungen bei der Ermittlung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU helfen kann (nur in englischer Sprache verfügbar): https://www.sanctionsmap.eu/#/main.

(42)  Die konsolidierte EU-Sanktionsliste ist (nur in englischer Sprache) abrufbar unter: https://eeas.europa.eu/topics/sanctions-policy/8442/consolidated-list-of-sanctions_en. Siehe auch die Fußnote zur Weltkarte der EU-Sanktionen.

(43)  Für den Fall, dass sich Ihr Partner mit der verlangten Endverbleibserklärung nicht auskennt, könnten Sie ein (einseitiges) Begleitschreiben aufsetzen, in dem Sie die Grundlagen der Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern erläutern und darauf hinweisen, dass die verlangte Erklärung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung beschleunigen würde oder sogar eine Voraussetzung dafür ist.

(44)  Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der EU-Dual-Use-Verordnung kann die Erteilung einer Genehmigung an die Verpflichtung gebunden sein, eine Endverbleibserklärung vorzulegen. Informieren Sie sich also darüber, ob die zuständige Ausfuhrkontrollbehörde (1) eine korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Endverbleibserklärung für eine oder mehrere Genehmigungen verlangt; und (2) ob die Endverbleibserklärung den Briefkopf des Endverwenders/Empfängers im Endbestimmungsland enthalten muss. Auch wenn auf nationaler Ebene eine korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Endverbleibserklärung nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist eine solche Erklärung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Endverwenders/Empfängers hilfreich; anhand der enthaltenen Angaben lässt sich feststellen, ob für nicht gelistete Dual-Use-Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, wenn Bedenken hinsichtlich der Endverwendung im Sinne der Catch-all-Bestimmungen in Artikel 4 der EU-Dual-Use-Verordnung bestehen.

(45)  Siehe die in Artikel 27 der EU-Dual-Use-Verordnung festgelegten allgemeinen Pflichten. Wenden Sie sich ggf. für Einzelheiten zu den Aufzeichnungspflichten an Ihre nationale Behörde.

(46)  Es besteht die Möglichkeit, dass das Genehmigungsverfahren des Mitgliedstaats zulässt, dass der Koordinator des Konsortiums – falls in der EU ansässig – im Namen seiner Partnerorganisationen eine Genehmigung beantragt. Wenden Sie sich bitte für mehr Informationen an Ihre zuständige nationale Behörde.

(47)  Falls Sie weitere Erläuterungen zu empfohlenen IT-Sicherheitsstandards benötigen, richten Sie Ihre Anfragen bitte an die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem Ihre Organisation ansässig ist.

(48)  Artikel 4, 5, 9 und 10 der EU-Dual-Use-Verordnung.

(49)  Dieses Diagramm enthält nicht die Genehmigungspflichten für besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Güter. Ziehen Sie bitte die von Ihrer Forschungseinrichtung oder Ihrer zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen zurate. Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen (z. B. „Software“), handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der EU-Dual-Use-Verordnung gibt.

(50)  Anhang 7 enthält eine Zusammenfassung der Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung. Nationale Rechtsvorschriften können zusätzliche Genehmigungspflichten auferlegen. Dieser Anhang enthält nicht die Genehmigungspflichten für besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Güter. Ziehen Sie bitte die von Ihrer zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen zurate.