2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/27


EMPFEHLUNG (EU) 2021/1085 DES RATES

vom 1. Juli 2021

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) (im Folgenden „Empfehlung des Rates“) erlassen.

(2)

Seitdem hat der Rat die Empfehlungen (EU) 2020/1052 (2), (EU) 2020/1144 (3), (EU) 2020/1186 (4), (EU) 2020/1551 (5), (EU) 2020/2169 (6), (EU) 2021/89 (7), (EU) 2021/132 (8), (EU) 2021/767 (9), (EU) 2021/892 (10) und (EU) 2021/992 (11) zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen.

(3)

Der Rat hat am 20. Mai 2021 die Empfehlung (EU) 2021/816 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (12) erlassen, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(4)

In der Empfehlung des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten schrittweise und koordiniert ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben sollten. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in der Empfehlung des Rates genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

(5)

Seither hat der Rat in enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU Beratungen über die Überprüfung der Liste der Drittländer in Anhang I der Empfehlung des Rates unter Anwendung der in der Empfehlung des Rates — in der durch die Empfehlung (EU) 2021/816 geänderten Fassung — festgelegten Kriterien und Methoden geführt. Als Ergebnis dieser Beratungen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I geändert werden. Insbesondere sollten Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Brunei Darussalam, Jordanien, Kanada, Katar, Montenegro, die Republik Moldau und Saudi-Arabien in die Liste aufgenommen werden sowie Kosovo (*) in der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden.

(6)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2021 in koordinierter Weise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den Drittländern, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften ansässig sind, welche in Anhang I der Empfehlung des Rates in der durch die vorliegende Empfehlung geänderten Fassung aufgeführt sind, weiter aufheben.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(8)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (13) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (15) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (16) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG (17) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (18) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung in der durch die Empfehlungen (EU) 2020/1052, (EU) 2020/1144, (EU) 2020/1186, (EU) 2020/1551, (EU) 2020/2169, (EU) 2021/89, (EU) 2021/132, (EU) 2021/767, (EU) 2021/816, (EU) 2021/892 und (EU) 2021/992 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Absatz 1 der Empfehlung des Rates erhält folgende Fassung:

„(1)

Ab dem 1. Juli 2021 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.“

2.

Anhang I der Empfehlung erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Drittländer, Sonderverwaltungsregionen und andere Gebietskörperschaften, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen:

I.   STAATEN

1.

ALBANIEN

2.

ARMENIEN

3.

AUSTRALIEN

4.

ASERBAIDSCHAN

5.

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

6.

BRUNEI DARUSSALAM

7.

KANADA

8.

ISRAEL

9.

JAPAN

10.

JORDANIEN

11.

LIBANON

12.

MONTENEGRO

13.

NEUSEELAND

14.

KATAR

15.

REPUBLIK MOLDAU

16.

REPUBLIK NORDMAZEDONIEN

17.

RUANDA

18.

SAUDI-ARABIEN

19.

SERBIEN

20.

SINGAPUR

21.

SÜDKOREA

22.

THAILAND

23.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

24.

CHINA (*1)

II.   SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Sonderverwaltungsregion Hongkong

Sonderverwaltungsregion Macau

III.   GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Kosovo (*)

Taiwan

(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit"

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos."

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 26.

(3)  ABl. L 248 vom 31.7.2020, S. 26.

(4)  ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 83.

(5)  ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 19.

(6)  ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 75.

(7)  ABl. L 33 vom 29.1.2021, S. 1.

(8)  ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1.

(9)  ABl. L 165 I vom 11.5.2021, S. 66.

(10)  ABl. L 198 vom 4.6.2021, S. 1.

(11)  ABl. L 221 vom 21.6.2021, S. 12.

(12)  ABl. L 182 vom 21.5.2021, S. 1.

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(13)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(15)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(16)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(17)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(18)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).