29.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384/112 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1895 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2021
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Am 28. Juli 2021 übermittelte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate über ein einheitliches System mit der Bezeichnung „UK COVID Certificates“. Dieses System umfasst vier Komponenten für England, Wales und die Isle of Man; Jersey und Guernsey; Schottland sowie Nordirland mit den Bezeichnungen „Covid Pass“, „2D Barcode API“, „NHS Scotland Covid Status“ und „COVIDCert“. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass die von ihm über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(4) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. Darüber hinaus teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass es Inhaber von digitalen COVID-Zertifikaten, die der Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion dienen, genauso behandeln wird wie die Inhaber von vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten Zertifikaten. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wies darauf hin, dass alle Reisenden, die mit einem vom Vereinigten Königreich anerkannten Impfstoff oder mit einem Impfstoff, der EU-weit zugelassen wurde, vollständig geimpft wurden, von der Quarantäne und der Verpflichtung zum Test am Tag 8 befreit sind, wenn sie aus Ländern kommen, die entsprechend ihrer epidemiologischen Lage mit dem Code „gelb“ eingestuft sind. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wies ferner darauf hin, dass ein negatives Testergebnis und die natürliche Immunität nach einem positiven Test nicht zu den von ihm festgelegten Ausnahmegründen von der Quarantänepflicht gehören. |
(5) |
Am 4. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellt werden, dass jede dieser Komponenten mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über jede Komponente des Systems „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Impf-, -Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten. Die Bewertung der Kommission wird durch die zusätzliche Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 14. Oktober 2021 bestätigt. |
(6) |
Darüber hinaus teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstelle. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty, den Covid-19-Impfstoff Janssen, Spikevax und Vaxzevria. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wies ferner darauf hin, dass es Impfzertifikate für Impfstoffkandidaten im klinischen Prüfungsstadium an die Teilnehmer der Prüfungen ausstellt, die die Impfstoffkandidaten erhalten haben. Dies gilt derzeit für einen Impfstoffkandidaten, der von Novavax CZ AS entwickelt wurde. |
(7) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellen werde, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests. |
(8) |
Darüber hinaus teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstelle. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig. |
(9) |
Außerdem teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden. |
(10) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(11) |
Daher sollten die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(12) |
Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden. |
(13) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(14) |
Damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über das System mit der Bezeichnung „UK COVID Certificates“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).