15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1482 DER KOMMISSION

vom 14. September 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Israel ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und -Genesungszertifikate gelten, die der Staat Israel Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf- und -Genesungszertifikate gelten, die der Staat Israel Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 19. Juli 2021 übermittelte der Staat Israel der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und -Genesungszertifikate über das „Ramzor“-System. Der Staat Israel teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte der Staat Israel der Kommission mit, dass die von ihm über das „Ramzor“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Am 6. September 2021 führte die Kommission auf Ersuchen des Staates Israel technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und -Genesungszertifikate vom Staat Israel über das System „Ramzor“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Staat Israel über das „Ramzor“-System ausgestellten COVID-19-Impf- und -Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(5)

Darüber hinaus teilte der Staat Israel der Kommission mit, dass er interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstelle. Dazu gehören derzeit Comirnaty und Spikevax.

(6)

Außerdem teilte der Staat Israel der Kommission mit, dass er interoperable Genesungszertifikate ausstelle. Diese Zertifikate sind bis höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(7)

Der Staat Israel teilte der Kommission mit, dass er Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und EWR-Ländern gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(8)

Der Staat Israel teilte der Kommission ferner mit, dass er das Impfzertifikat anerkennt und Reisebeschränkungen für Personen aufhebt, die mit Impfstoffen geimpft sind, die eine EU-weite Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erhalten haben.

(9)

Der Staat Israel teilte der Kommission ferner mit, dass er die Zertifikate über den COVID-19-Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAAT) (z. B. Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion, RT-PCR) anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und EWR-Ländern ausgestellt wurden. Der Staat Israel weist jedoch darauf hin, dass alle Reisenden, einschließlich derjenigen, die lokale Testergebnisse besitzen, bei der Landung einen NAAT (z. B. RT-PCR) wiederholen müssen und dass aufgrund des Tests vor dem Flug keine Reisebeschränkungen außer der Genehmigung zum Betreten des Flugzeugs aufgehoben werden. Darüber hinaus erkennt Israel keine Antigen-Schnelltests an.

(10)

Außerdem teilte der Staat Israel der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer im Staat Israel die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(11)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Staat Israel über das „Ramzor“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(12)

Daher sollten die vom Staat Israel über das „Ramzor“-System ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(13)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte der Staat Israel in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(14)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(15)

Damit der Staat Israel so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Staat Israel über das „Ramzor“-System ausgestellten COVID-19-Impf- und -Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Der Staat Israel wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).