15.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1476 DER KOMMISSION

vom 14. September 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Andorra ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Zertifikate gelten, die Andorra Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Zertifikate gelten, die Andorra Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 9. Juli 2021 übermittelte Andorra der Kommission Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „Andorra Health QR Server Module“. Andorra teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Andorra der Kommission mit, dass die von ihm über das System „Andorra Health QR Server Module“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Darüber hinaus informierte Andorra die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für die COVID-19-Impfstoffe Vaxzevria, Comirnaty und Spikevax ausstellen werde.

(5)

Ferner teilte Andorra der Kommission mit, dass es nur interoperable Testzertifikate auf der Grundlage von Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) ausstellen werde.

(6)

Am 23. Juli 2021 bestätigte Andorra der Kommission, dass es von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellte Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennen werde. Andorra teilte der Kommission mit, dass es Impfnachweise für Impfstoffe mit einer EU-weiten Zulassung sowie Impfstoffe, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, anerkennen werde. Außerdem teilte Andorra der Kommission mit, dass es Testzertifikate auf Grundlage von Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT, wie z. B. RT-PCR) sowie Antigen-Schnelltests, die in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Gesundheitssicherheitsausschuss geeinigt hat, anerkennen wird. Schließlich teilte Andorra der Kommission mit, dass es Genesungszertifikate auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses eines NAAT-Tests anerkennen werde.

(7)

Am 23. Juli 2021 teilte Andorra der Kommission ebenfalls mit, dass bei der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Impf-, Test- und Genesungszertifikate die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden dürfen, um den Impfstatus, ein Testergebnis oder den Genesungsstatus des Inhabers zu überprüfen und zu bestätigen, und anschließend nicht gespeichert werden.

(8)

Auf Ersuchen Andorras führte die Kommission am 6. September 2021 technische Tests durch, die zeigten, dass die von Andorra über sein System „Andorra Health QR Server Module“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, der die Überprüfung ihrer Echtheit, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Andorra über sein System „Andorra Health QR Server Module“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(9)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Andorra über das System „Andorra Health QR Server Module“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(10)

Daher sollten von Andorra über das System „Andorra Health QR Server Module“ ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(11)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Andorra in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(12)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(13)

Damit Andorra so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Andorra über das System „Andorra Health QR Server Module“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Andorra wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).