26.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1214 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2021

zur Ermächtigung Polens, den Verkehr mit der Hanfsorte Finola in seinem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5295)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (2), der bestimmte Hanfsorten umfasst.

(2)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(3)

In Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (4) ist festgelegt, dass der Mitgliedstaat, wenn der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt überschreitet, bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten.

(4)

Am 19. Januar 2021 erhielt die Kommission einen Antrag Polens auf Genehmigung eines Verbots des Verkehrs mit der Hanfsorte Finola in seinem gesamten Hoheitsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Polen teilte der Kommission mit, dass im Rahmen von Analysen aller Proben der Hanfsorte Finola der durchschnittliche in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte THC-Gehalt von 0,2 % in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurde.

(5)

Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG kann ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit einer Sorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, wenn der Anbau einer solchen Sorte ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt.

(6)

THC hat eine psychotrope Wirkung, und die Exposition des Menschen muss begrenzt werden, indem das Vorhandensein von THC in Verkehr gebrachten Hanfsorten begrenzt wird.

(7)

Polen sollte daher ermächtigt werden, den Verkehr mit der Hanfsorte Finola in seinem gesamten Hoheitsgebiet zu verbieten.

(8)

Damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unterrichten und den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aktualisieren kann, sollte Polen aufgefordert werden, der Kommission das Datum mitzuteilen, ab dem es von der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung Gebrauch machen möchte.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen kann gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG den Verkehr mit der Hanfsorte Finola in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten.

Artikel 2

Polen teilt der Kommission das Datum, ab dem es von der Ermächtigung nach Artikel 1 Gebrauch machen wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, Ergänzung 2021/2 (ABl. C 42 vom 5.2.2021).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).