20.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/46


BESCHLUSS (GASP) 2021/1193 DES RATES

vom 19. Juli 2021

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1340

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. August 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1340 (1) zur Ernennung von Herrn Johann SATTLER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. August 2021.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2023 festgelegt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Johann SATTLER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2023 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu verlängern oder zu beenden.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2019/1340 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2023 beläuft sich auf 12 800 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig einen Zwischenbericht und bis zum 31. Mai 2023 einen umfassenden Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODGORŠEK


(1)  Beschluss (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 10).