10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/755 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2021

zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3009)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, darunter die Auswahl und Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz. Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz unterstützen horizontale Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission (2) wurde ein Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt, das sich gemäß seinem Arbeitsprogramm auf Schweine konzentriert; mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1685 der Kommission (3) wurde ein Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren benannt.

(3)

In der Folge führte die Kommission im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden durch.

(4)

Der gemäß Erwägungsgrund 3 für dieses öffentliche Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das Konsortium unter der Leitung der schwedischen agrarwissenschaftlichen Universität und des schwedischen Zentrums für Tierschutz (Schweden), dem auch die Universität für Bodenkultur Wien (Österreich), die Ellinikos Georgikos Organismos-Dimitra/Forschungsanstalt für Veterinärmedizin (Griechenland), das nationale Institut für Landwirtschaft, Lebensmittel und Umwelt (Frankreich), das University College Dublin (Irland) und das Instituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ (Italien) angehören („das Konsortium“), die Anforderungen gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben in Bezug auf Wiederkäuer und Equiden zuständig sein sollte.

(5)

Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in den ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzzentren der Europäischen Union aufgeführt sind. Die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme sind im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufzustellen.

(6)

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz zeitlich befristet oder wird regelmäßig überprüft. Daher sollte die Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden alle fünf Jahre überprüft werden.

(7)

Dem benannten Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden sollte ausreichend Zeit für die Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms für den nächsten Haushaltszeitraum eingeräumt werden. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab 1. Juni 2021 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das folgende Konsortium wird als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt; es ist für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden zuständig:

Name: Konsortium unter Leitung der schwedischen agrarwissenschaftlichen Universität und des schwedischen Zentrums für Tierschutz (Schweden), dem auch die Universität für Bodenkultur Wien (Österreich), die Ellinikos Georgikos Organismos-Dimitra/Forschungsanstalt für Veterinärmedizin (Griechenland), das nationale Institut für Landwirtschaft, Lebensmittel und Umwelt (Frankreich), das University College Dublin (Irland) und das Instituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ (Italien) angehören.

Anschrift:

Postfach 7068

750 07 Uppsala

SCHWEDEN

(2)   Die Benennung wird alle fünf Jahre ab dem Tag der Geltung dieses Beschlusses überprüft.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2021.

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission vom 5. März 2018 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz (ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 13).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1685 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).