7.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/752 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 30. April 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/21)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
(2) |
Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor. |
(3) |
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Vor dem Hintergrund der vorherrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen bestimmte Änderungen dieser Parameter beschlossen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/13) (3) und Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/25) (4) . |
(4) |
Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten, um dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen für die GLRG III erneut zu rekalibrieren. Insbesondere hat er eine Verlängerung des Zeitraums bis Juni 2022 beschlossen, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 sowie eine Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Geschäftspartnern des Eurosystems bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres Bestands an anrechenbaren Krediten. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten, hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass die Verlängerung bis Juni 2022 des Zeitraums, in dem günstigere Bedingungen für GLRG III gelten, nur Banken angeboten werden soll, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/3) (5). |
(5) |
Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der für die Übermittlung von Datenmeldungen und Bewertungen durch Wirtschaftsprüfer festgesetzten Fristen sollten angepasst werden, um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionsregelungen zu stärken und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die festgesetzten Fristen von den Teilnehmern eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Fälle, in denen Teilnehmern ein Wechsel von der Teilnahme als Einzelinstitut zur Teilnahme als Gruppe gestattet wird oder in denen sie einer bestehenden GLRG-III-Gruppe beitreten, sowie das in derartigen Fällen anzuwendende Verfahren klargestellt werden. Schließlich sollte eine Ausnahme von der Pflicht vorgesehen werden, eine weitere Bewertung der Datenmeldungen durch den Wirtschaftsprüfer übermitteln zu müssen, wenn diese Datenmeldungen aufgrund von Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen in der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen korrigiert wurden. Die Meldepflichten und Berechnungen der entsprechenden Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung sollten schließlich klargestellt werden. |
(6) |
Die Änderungen der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Melde- und Prüfpflichten sowie der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von nach dem 31. März 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierungen bei der Berechnung der GLRG-III-Zinssätze, die mit diesem Beschluss eingeführt werden, sollten Kreditinstituten so bald wie möglich zur Kenntnis gebracht werden. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten. |
(7) |
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 3 Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, die als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch den Beitritt zu einer bestehenden GLRG-III-Gruppe oder durch Bildung einer neuen GLRG-III-Gruppe zu gestatten. Diese GLRG-III-Gruppe und jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“ |
4. |
Der einleitende Satz in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Erfüllt ein Kreditinstitut, welches nicht Teilnehmer oder Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, dann kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe die Aufnahme jenes Kreditinstituts als neues Mitglied widerspiegeln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“; |
5. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Unbeschadet des Absatzes 5a kann ein Institut, welches als Einzelinstitut an GLRG III teilnimmt, stattdessen an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe teilnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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6. |
In Artikel 3 Absatz 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden, eine neue GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5a oder 6a gebildet wurde oder Änderungen der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt:“ |
7. |
Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“ |
8. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz 7a eingefügt: „(7a) Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstabe a übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der zweiten und dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt. Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstaben b und c übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt und die zweite Datenmeldung nicht korrigiert.“ |
9. |
Artikel 6 Absatz 8a erhält folgende Fassung: „(8a) Ein Teilnehmer, der eine korrigierte erste Datenmeldung gemäß Absatz 7 übermittelt, muss sicherstellen, dass die Qualität der in dieser korrigierten ersten Datenmeldung übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Bestimmungen bewertet wird. Diese Bewertung der korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB wie folgt zur Verfügung zu stellen:
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10. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz 8b eingefügt: „(8b) In Ausnahme zu Absatz 8a ist ein Teilnehmer, der die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt hat und danach eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 übermittelt, nicht verpflichtet, der betreffenden NZB eine neue Bewertung dieser korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind:
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11. |
Der folgende Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Berechnungen der Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung (1) Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, wie folgt berechnet:
(2) Bei einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der achten oder darauffolgenden GLRG III aufgenommen wurden, auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind.“ |
12. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten (1) Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes:
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank (*1) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können. (3) Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt. (*1) Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).“ " |
13. |
Anhang II Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer ii dritter Gedankenstrich (Umgliederungen (3.2C)) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).
(3) Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23).
(4) Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28).
(5) Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3) (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 93).