7.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


BESCHLUSS (EU) 2021/752 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. April 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor.

(3)

Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Vor dem Hintergrund der vorherrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen bestimmte Änderungen dieser Parameter beschlossen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/13) (3) und Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/25) (4) .

(4)

Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten, um dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen für die GLRG III erneut zu rekalibrieren. Insbesondere hat er eine Verlängerung des Zeitraums bis Juni 2022 beschlossen, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 sowie eine Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Geschäftspartnern des Eurosystems bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres Bestands an anrechenbaren Krediten. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten, hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass die Verlängerung bis Juni 2022 des Zeitraums, in dem günstigere Bedingungen für GLRG III gelten, nur Banken angeboten werden soll, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/3) (5).

(5)

Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der für die Übermittlung von Datenmeldungen und Bewertungen durch Wirtschaftsprüfer festgesetzten Fristen sollten angepasst werden, um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionsregelungen zu stärken und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die festgesetzten Fristen von den Teilnehmern eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Fälle, in denen Teilnehmern ein Wechsel von der Teilnahme als Einzelinstitut zur Teilnahme als Gruppe gestattet wird oder in denen sie einer bestehenden GLRG-III-Gruppe beitreten, sowie das in derartigen Fällen anzuwendende Verfahren klargestellt werden. Schließlich sollte eine Ausnahme von der Pflicht vorgesehen werden, eine weitere Bewertung der Datenmeldungen durch den Wirtschaftsprüfer übermitteln zu müssen, wenn diese Datenmeldungen aufgrund von Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen in der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen korrigiert wurden. Die Meldepflichten und Berechnungen der entsprechenden Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung sollten schließlich klargestellt werden.

(6)

Die Änderungen der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Melde- und Prüfpflichten sowie der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von nach dem 31. März 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierungen bei der Berechnung der GLRG-III-Zinssätze, die mit diesem Beschluss eingeführt werden, sollten Kreditinstituten so bald wie möglich zur Kenntnis gebracht werden. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten.

(7)

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚Teilnehmer‘: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt, mit Ausnahme eines Kreditinstitutes, das sämtliche GLRG-III-Kreditaufnahmen vollumfänglich zurückgezahlt hat;“;

2.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

vorbehaltlich der Absätze 5, 5a, 6 und 6a dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert.“;

3.

Artikel 3 Absatz 5a erhält folgende Fassung:

„(5a)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, die als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch den Beitritt zu einer bestehenden GLRG-III-Gruppe oder durch Bildung einer neuen GLRG-III-Gruppe zu gestatten. Diese GLRG-III-Gruppe und jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“

4.

Der einleitende Satz in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Erfüllt ein Kreditinstitut, welches nicht Teilnehmer oder Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, dann kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe die Aufnahme jenes Kreditinstituts als neues Mitglied widerspiegeln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“;

5.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a)   Unbeschadet des Absatzes 5a kann ein Institut, welches als Einzelinstitut an GLRG III teilnimmt, stattdessen an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe teilnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Mitglieder dieser GLRG-III-Gruppe sind Kreditinstitute, welche an GLRG III weder als Einzelinstitute noch als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe teilnehmen und welche die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, erfüllen und

b)

diese GLRG-III-Gruppe sowie jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“

6.

In Artikel 3 Absatz 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden, eine neue GLRG-III-Gruppe gemäß Absatz 5a oder 6a gebildet wurde oder Änderungen der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt:“

7.

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die Beträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt.“

8.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a)   Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstabe a übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der zweiten und dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt.

Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstaben b und c übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt und die zweite Datenmeldung nicht korrigiert.“

9.

Artikel 6 Absatz 8a erhält folgende Fassung:

„(8a)   Ein Teilnehmer, der eine korrigierte erste Datenmeldung gemäß Absatz 7 übermittelt, muss sicherstellen, dass die Qualität der in dieser korrigierten ersten Datenmeldung übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Bestimmungen bewertet wird. Diese Bewertung der korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB wie folgt zur Verfügung zu stellen:

a)

Betreffen die Korrekturen die zusätzlichen Positionen, dann ist die durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte Bewertung dieser zusätzlichen Positionen zusammen mit der korrigierten ersten Datenmeldung zur Verfügung zu stellen.

b)

Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe a, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB, wie in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben, bis zum 30. Juli 2021 zur Verfügung zu stellen.

c)

Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe b oder c, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist und die für die Übermittlung der Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers für Teilnehmer, die zum ersten Mal an den achten oder darauffolgenden GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben, gilt.“

10.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b)   In Ausnahme zu Absatz 8a ist ein Teilnehmer, der die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt hat und danach eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 übermittelt, nicht verpflichtet, der betreffenden NZB eine neue Bewertung dieser korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Bei der Unternehmensumstrukturierung handelt es sich um eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein oder mehrere übernommene Kreditinstitute beteiligt sind, die alle als Einzelinstitut bzw. Einzelinstitute an GLRG III teilnehmen oder, wenn Kreditinstitute betroffen sind, die eine gesamte GLRG-III-Gruppe darstellen;

b)

Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer wurde der betreffenden NZB für jeden Teilnehmer oder für die übernommene GLRG-III-Gruppe gesondert zur Verfügung gestellt, bevor die Unternehmensumstrukturierung vollzogen wurde; und

c)

die Korrekturen betreffen nicht die zusätzlichen Positionen, auf die in der ersten Datenmeldung Bezug genommen wurde.“

11.

Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Berechnungen der Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung

(1)   Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, wie folgt berechnet:

a)

Im Zeitraum bis 23. Juni 2021 wird der Zinssatz auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten unter Berücksichtigung der individuellen Kreditvergabe eines jeden Teilnehmers sowie der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses berechnet.

b)

Im Zeitraum beginnend am 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende wird der Zinssatz auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind, (es sei denn, ein günstigerer Satz wäre auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten und abhängig von der individuellen Kreditvergabe des Teilnehmers angezeigt) sowie unter Berücksichtigung der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses.

(2)   Bei einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der achten oder darauffolgenden GLRG III aufgenommen wurden, auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind.“

12.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Nichteinhaltung von Meldepflichten

(1)   Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes:

a)

Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt.

b)

Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:

i)

Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang einer solchen Bewertung ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer.

ii)

Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, muss der Teilnehmer die ausstehenden Beträge zurückzuzahlen, die er im Rahmen dieser GLRG-III-Geschäfte aufgenommen hat und in Bezug auf welche das Kreditlimit auf der Grundlage der ersten Datenmeldung berechnet wurde, als die Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer noch nicht eingegangen war. Der Teilnehmer muss diese Beträge am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt.

c)

Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

i)

Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Oktober 2021 mitgeteilt.

ii)

Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt, es sei denn, dem Teilnehmer wird aufgrund seiner Kreditvergabe im dritten Bezugszeitraum ein besserer Satz gewährt. Gehen die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung erhebt.

Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Absatzes in dieser Ziffer ii — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a bzw. 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3a berechnet.

d)

Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:

i)

Gehen entweder die sich auf den Sonderbezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Oktober 2021 mitgeteilt.

ii)

Gehen entweder die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so gilt die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum als niedriger als seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, und der Teilnehmer darf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssatz nicht in Anspruch nehmen.

e)

Erhebt die betreffende NZB das Strafgeld nach Buchstabe c Ziffer i, wird das Strafgeld gemäß Buchstabe d Ziffer i nicht erhoben. Entsprechend erhebt die betreffende NZB kein Strafgeld nach Buchstabe c Ziffer i, wenn das Strafgeld gemäß Buchstabe d Ziffer i erhoben wird.

f)

Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen:

i)

Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1 000 000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1 000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt.

ii)

Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an den achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt) berechnet, während im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet wird. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5 000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt.

g)

Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absatz 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt.

h)

Stellt ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung übermittelten Daten fest, muss er die betreffende NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In den Fällen, in denen der betreffenden NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der betreffenden NZB zur Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung, und ii) die betreffende NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die entsprechenden Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge gilt, sowie eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge verlangen, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten. Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass Mängel, welche durch die in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannte Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der von der betreffenden NZB angegebenen Frist für die Datenmeldung an die NZB beseitigt wurden. Werden durch die Bewertung der zweiten oder dritten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer Mängel festgestellt, muss der Nachweis innerhalb einer Frist erfolgen, die eine rechtzeitige Mitteilung der Zinsdaten durch die betreffende NZB auf der Grundlage der jeweiligen Daten gemäß dem unverbindlichen Kalender ermöglicht, der auf der Website der EZB veröffentlicht ist.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank (*1) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

(3)   Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt.

(*1)  Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).“ "

13.

Anhang II Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer ii dritter Gedankenstrich (Umgliederungen (3.2C)) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3)

Anpassungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h erhaltenen Weisungen;“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).

(3)  Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23).

(4)  Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28).

(5)  Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3) (ABl. L 38 vom 3.2.2021, S. 93).