23.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/13


BESCHLUSS (GASP) 2021/487 DES RATES

vom 22. März 2021

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses (GASP) 2018/653 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke ziviler Krisenbewältigungsmissionen sollten die Bedürfnisse einer raschen Entsendung und die operativen Anforderungen erfüllt werden.

(2)

Am 26. April 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/653 über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen (1) erlassen.

(3)

Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2018/653 sieht eine Überprüfung vor, um festzustellen, welcher als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nachzukommen und den sich wandelnden Bedarf solcher Missionen, sonstiger operativer Vorgehen der Union und der Sonderbeauftragten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Eine solche Feststellung wurde von dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und der Europäischen Kommission getroffen. Das im Dezember 2019 und Januar 2020 in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörterte und gebilligte Ergebnis dieser Überprüfung war, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag nicht geändert werden muss.

(4)

Der Hohe Vertreter und die Kommission haben gemäß Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2018/653, wonach der Rat eine Verlängerung der Geltungsdauer des genannten Beschlusses beschließen kann, in ihrem halbjährlichen Bericht an den Rat empfohlen, dass die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2018/653 um 18 Monate, einschließlich eines Zeitraums von sechs Monaten für den verwaltungstechnischen und finanziellen Abschluss der durch jenen Beschluss eingerichteten Vorratslagerfähigkeit, verlängert werden sollte.

(5)

Der Hohe Vertreter und die Kommission werden die erforderlichen Vorbereitungen für die künftigen Lagerregelungen treffen und dem Rat ihre erste Empfehlung spätestens im Juni 2021 vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/653 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Die schwedische Katastrophenschutzbehörde gewährleistet die uneingeschränkte operative Fähigkeit des Vorratslagers bis zum Ablauf dieses Beschlusses. Die detaillierten Regelungen hierfür werden von der schwedischen Katastrophenschutzbehörde, dem Zivilen Operationskommandeur und den zuständigen Kommissionsdienststellen vereinbart.

(6)   Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt unter der Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und der zuständigen Kommissionsdienststellen bei den künftigen Lagerregelungen für einen nahtlosen Übergang und eine nahtlose Übergabe.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses in dem Zeitraum von 54 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der in Absatz 3 genannten Vereinbarung beläuft sich auf 46 197 384,22 EUR.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 54 Monate nach dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Tag des Abschlusses der Vereinbarung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 22.