12.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/14


BESCHLUSS (EU) 2021/432 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. März 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1198 zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2021/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/1198 der Europäischen Zentralbank (3) werden die nationalen zuständigen Behörden zur Übermittlung der Finanzierungspläne von bestimmten bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten an die EZB verpflichtet und Verfahren bezüglich der Übermittlung solcher Finanzierungspläne an die EZB festgelegt.

(2)

Um einheitliche, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken sicherzustellen und die Meldung von Finanzierungsplänen zu erleichtern, sieht der Beschluss (EU) 2017/1198 vor, dass Finanzierungspläne im Einklang mit den harmonisierten Vorlagen und Definitionen zu melden sind, die in den Meldebögen im Anhang der EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4 (Guidelines on harmonised definitions and templates for funding plans of credit institutions under Recommendation A4 of ESRB/2012/2) (EBA/GL/2014/04) (4) enthalten sind.

(3)

Die vorstehend genannten EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4 (EBA/GL/2014/04) werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 aufgehoben und durch die EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (Guidelines on harmonised definitions and templates for funding plans of credit institutions under Recommendation of the European Systemic Risk Board of 20 December 2012 (ESRB/2012/2)) (5) (nachfolgend die „EBA-Leitlinien 2019“) ersetzt.

(4)

Ausschließlich zur Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben gilt die Europäische Zentralbank (EZB) gegebenenfalls als die zuständige oder die benannte Behörde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts. Daher gehört die EZB zu den Adressaten der EBA-Leitlinien 2019.

(5)

Gemäß dem EBA-Beschluss zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/2020/334) (6) und zur Aufhebung des EBA-Beschlusses vom 23. September 2015 (EBA/DC/2015/130) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Daten über die Finanzierungspläne aller Kreditinstitute in ihrem Aufsichtsbereich gemäß den EBA-Leitlinien 2019 zu übermitteln. Darüber hinaus werden alle Kreditinstitute durch den EBA-Beschluss zum Zwecke der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der angeforderten Daten durch die zuständigen Behörden an die EBA entweder als „größte Institute des Mitgliedstaats“ oder als „kleinere Institute“ eingestuft. Es ist angemessen, dass die EZB diese Einstufungen berücksichtigt.

(6)

Um die Meldungen der Finanzierungspläne von Kreditinstituten an die Europäische Zentralbank durch die nationalen zuständigen Behörden an die in den EBA-Leitlinien 2019 enthaltenen aktuellen harmonisierten Definitionen und Vorlagen anzupassen und um die Einhaltung des EBA-Beschlusses EBA/DC/2020/334 sicherzustellen, sollte der Beschluss (EU) 2017/1198 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses (EU) 2017/1198 (EZB/2017/21)

Der Beschluss (EU) 2017/1198 (EZB/2017/21) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Anforderungen an die Meldung von Finanzierungsplänen

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden stellen der EZB die im Einklang mit den EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2) (Guidelines on harmonised definitions and templates for funding plans of credit institutions under Recommendation of the European Systemic Risk Board of 20 December 2012 (ESRB/2012/2)) (*1) (im Folgenden die ‚EBA-Leitlinien 2019‘) stehenden Finanzierungspläne folgender, in den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassener Kreditinstitute zur Verfügung:

a)

bedeutende Kreditinstitute auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf konsolidierter Ebene;

b)

bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, auf konsolidierter Ebene;

c)

weniger bedeutende Kreditinstitute, für welche die jeweils zuständige nationale Behörde die Finanzierungspläne gemäß den EBA-Leitlinien 2019 entgegennimmt.

(2)   Die von den nationalen zuständigen Behörden erfassten Finanzierungspläne von bedeutenden Kreditinstituten, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt sind, sind der EZB zu übermitteln, wenn sie den EBA-Leitlinien 2019 entsprechen.

(3)   Die Finanzierungspläne sind der EZB gemäß den harmonisierten Erläuterungen und Vorlagen zu übermitteln, die in den EBA-Leitlinien 2019 aufgeführt sind. Für die Finanzierungspläne gilt als Meldestichtag der 31. Dezember des Vorjahres.

Wenn es den Kreditinstituten nach nationalem Recht gestattet ist, ihre Finanzdaten auf der Grundlage des vom Ende des Kalenderjahres abweichenden Ende des Geschäftsjahrs zu melden, ist als Meldestichtag das Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu verwenden.

(*1)  EBA/GL/2019/05. Abrufbar auf der Website der EBA“."

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Einreichungstermine

(1)   Die Finanzierungspläne der folgenden Kreditinstitute werden der EZB durch die zuständigen nationalen Behörden bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am zehnten Geschäftstag nach dem 15. März, vorgelegt:

a)

Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kreditinstitute;

b)

Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 genannten Kreditinstitute, sofern sie in der von der EBA veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the Largest Institutions in the Member State) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses EBA/DC/2020/334 (*2) aufgeführt sind.

(2)   Die Finanzierungspläne aller nicht in Absatz 1 genannten Kreditinstitute werden der EZB durch die zuständigen nationalen Behörden bis 12.00 Uhr MEZ am 25. Geschäftstag nach dem 15. März vorgelegt.

(*2)  Abrufbar auf der Website der EBA“."

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen zuständigen Behörden wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden. Ferner nehmen die nationalen zuständigen Behörden die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch im Zusammenhang mit den EBA-Leitlinien 2019 zu erzielen, übermitteln die nationalen zuständigen Behörden die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der ‚eXtensible Business Reporting Language‘-Taxonomie.“

5.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Erster Meldestichtag im Jahr 2021

Der erste Stichtag für Meldungen nach Artikel 3 im Jahr 2021 ist der 31. Dezember 2020. Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 findet Anwendung.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. März 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2017/1198 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2017 zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2017/21) (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 32).

(4)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(5)  EBA/GL/2019/05.

(6)  Abrufbar auf der Website der EBA.