12.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/1 |
Gemeinsame Erklärung der Kommission, des Rates und des Parlaments über ein Instrument, um Zwangsmaßnahmen durch Drittländer abzuwenden und diesen entgegenzuwirken
(2021/C 49/01)
Die Kommission nimmt die Bedenken des Parlaments und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Praxis bestimmter Drittländer, die EU und/oder ihre Mitgliedstaaten dazu zwingen, bestimmte einschlägige Maßnahmen zu ergreifen oder zurückzunehmen, zur Kenntnis. Die Kommission teilt die Auffassung, dass solche Praktiken zu erheblichen Bedenken Anlass geben. Die Kommission bekräftigt ihre Absicht, ein potenzielles Instrument weiter zu prüfen, das zur Abschreckung vor Zwangsmaßnahmen von Drittländern und zu deren Ausgleich angenommen werden könnte und eine zügige Annahme von durch solche Maßnahmen ausgelösten Gegenmaßnahmen ermöglichen würde. Die Kommission beabsichtigt, ihre Bewertung fortzusetzen und auf der Grundlage dieser Bewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände einen Legislativvorschlag anzunehmen, der einen Mechanismus vorsieht, der es ermöglicht, vor solchen Aktivitäten in einer mit dem Völkerrecht in Einklang stehenden Weise abzuschrecken oder diese auszugleichen. Wie in der Absichtserklärung der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 16. September 2020 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und die amtierende Präsidentin des Rates angekündigt, wird die Kommission den Vorschlag für den Mechanismus zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen spätestens Ende 2021 oder — falls sich dies infolge der Zwangsmaßnahme eines Drittlandes als notwendig erweist — zu einem früheren Zeitpunkt annehmen.
Der Rat und das Europäische Parlament nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen Vorschlag für ein Instrument vorzulegen, das dazu dient, Zwangsmaßnahmen durch Drittländer abwenden und diesen entgegenzuwirken. Beide Organe sind entschlossen, ihrer institutionellen Rolle als Mitgesetzgeber gerecht zu werden und den Vorschlag zeitnah zu prüfen sowie dabei die sich aus dem Völkerrecht und dem WTO-Recht ergebenden Verpflichtungen der Union und relevante Entwicklungen im internationalen Handel zu berücksichtigen.