29.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/5


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 20. März 2020

zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/3)

(2020/C 140/04)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Dezember 2019 wurde die Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlassen. Bestimmte Änderungen, die von der Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 eingeführt wurden, sollten durch die Änderung von Bestimmungen zur Mitgliedschaft in Verwaltungsrat des ESRB (nachfolgend der Verwaltungsrat) und entsprechende Anpassungen von Bestimmungen zum Lenkungsausschuss, zum Beratenden Fachausschuss des ESRB (nachfolgend der Beratende Fachausschuss) und zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB in der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) berücksichtigt werden.

(2)

Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist bisher von den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses ausgewählt worden. Der stellvertretende Vorsitzende sollte von den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses und hochrangigen Vertretern von im Verwaltungsrat vertretenen Behörden ausgewählt werden, damit bei der Auswahl des stellvertretenden Vorsitzenden eine größere Flexibilität zum Tragen kommt.

(3)

Der Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), der die Geschäftsordnung des ESRB festlegt, sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Hat ein Mitgliedstaat, dessen nationale Zentralbank keine benannte Behörde im Sinne von Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder von Verordnung (EU) Nr. 5752013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) ist, einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde als Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ernannt, teilt diese benannte Behörde dem ESRB-Sekretariat den Namen des hochrangigen Vertreters mit.

(2)   Die Europäische Kommission teilt dem ESRB-Sekretariat den Namen ihres Vertreters für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 mit.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Behörden, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut sind, bzw. die nationalen Zentralbanken — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer jeweiligen hochrangigen Vertreter bzw. im Falle von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 den Namen des gemeinsamen Vertreters mit, der zum Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernannt ist.

(4)   Das ESRB-Sekretariat verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Stimmrechten und ohne Stimmrechte. Die Liste führt die Namen der einzelnen Mitglieder sowie die von ihnen jeweils vertretenen Behörden, nationalen Zentralbanken und anderen Institutionen und Ausschüsse. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat unverzüglich mitgeteilt.

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und dem Präsidenten des Wirtschafts- und Finanzausschusses sitzt pro Mitgliedstaat jeweils nur ein hochrangiger Vertreter einer nationalen Aufsichtsbehörde, einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut ist, bzw. der nationalen Zentralbank — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler hochrangiger Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen nationalen hochrangigen Vertreter nehmen als Beobachter teil. Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 setzen sich die jeweiligen nationalen hochrangigen Vertreter miteinander in Verbindung und teilen dem ESRB-Sekretariat mindestens fünf Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats mit, an welchen Tagesordnungspunkten der Sitzung des Verwaltungsrats sie teilnehmen. Wird über die Umsetzung des Rotationsprinzips für die hochrangigen Vertreter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 keine Vereinbarung getroffen, entscheidet das nationale Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten vor jeder Sitzung, welcher nationale hochrangige Vertreter während der Diskussionen über die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt, und informiert die Vertreter entsprechend.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

(a)

Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 6 sollten gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

(b)

Mitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.“

b)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)

Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jedes Mitglied innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter der Behörden aus Drittländern oder der gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Mitglieds bleibt anonym.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Der Vorsitzende des ESRB legt den Protokollentwurf den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der nächsten Sitzung vor. Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet das Protokoll, sobald es genehmigt ist. Vertreter einschlägiger Behörden aus Drittländern und gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmende Mitglieder dürfen den Protokollentwurf ausschließlich mit denjenigen Tagesordnungspunkten erhalten und/oder kommentieren, an denen sie teilgenommen haben.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Die Aussprachen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über die Beratungen vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen zu veröffentlichen, wenn weder einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats noch einzelne Behörden, nationale Zentralbanken, Institutionen oder Ausschüsse identifizierbar sind. Der Verwaltungsrat kann außerdem beschließen, nach den Sitzungen Pressekonferenzen zu geben.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel gefasst werden können; in einem solchen Fall findet Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Anwendung.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das Wahlgremium setzt sich aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats ad personam zusammen.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Vorsitzende des ESRB lädt die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen zu einer Wahlsitzung. Der Vorsitzende fordert auch zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Leiter des ESRB-Sekretariats handelt als Sekretariat des Wahlgremiums.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Mitgliedschaft

(1)   Die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats sind zulässige Kandidaten für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Wahl der vier nationalen Mitglieder des Lenkungsausschusses.

(2)   Unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Wahl teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und der nicht teilnehmen Mitgliedstaaten legt das aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehende Wahlgremium entsprechend die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Anzahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fest. Zu diesem Zweck rundet das Wahlgremium auf die nächste ganze Zahl auf oder ab.

(3)   Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Festlegung des Wahlgremiums fordert der Vorsitzende des ESRB spätestens 15 Kalendertage vor der Wahl zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten auf der Grundlage der vor der Eröffnung der für die Wahl einberufenen Sitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.

(4)   Der Vorsitzende organisiert eine oder mehrere geheime Abstimmungen mit dem Ergebnis, dass die zulässigen Kandidaten, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten, im Einklang mit dem gemäß Absatz 2 erforderlichen Verhältnis gewählt sind. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses finden weitere Abstimmungen statt. Bei der Stimmabgabe sollen die Mitglieder des Wahlgremiums die Wahrung einer ausgeglichenen Repräsentanz der Mitgliedstaaten anstreben.

(5)   Jedes der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten vier nationalen Mitglieder benötigt für seine Wahl eine einfache Mehrheit der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Lenkungsausschuss legt auf gemeinsamen Vorschlag seines Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB die Termine seiner Sitzungen fest. Ordentliche Sitzungen finden in der Regel innerhalb der vier der Sitzung des Verwaltungsrats vorangehenden Wochen statt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB können unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen jeweils auf eigene Initiative oder auf Antrag anderer Mitglieder des Lenkungsausschusses gegebenenfalls auch andere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses einladen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses nicht an einer Sitzung teilnehmen, kann schriftlich ein Stellvertreter benannt werden. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird in der Regel durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Diese Änderungen werden dem Leiter des ESRB-Sekretariats rechtzeitig vor der Sitzung des Lenkungsausschusses schriftlich mitgeteilt.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Tagesordnung für jede Sitzung des Lenkungsausschusses wird von dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemeinsam vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung vom Lenkungsausschuss genehmigt. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB erstellen gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Lenkungsausschusses grundsätzlich zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung zugeleitet wird. Alle Mitglieder des Lenkungsausschusses können dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB zur Erörterung durch den Lenkungsausschuss Tagesordnungspunkte vorschlagen und Unterlagen einbringen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates sind die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b genannten Anforderungen zu berücksichtigen. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.“

9.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)

Ein Vertreter der nationalen Zentralbanken Islands und Norwegens beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannten Behörde und/oder einen hochrangigen Vertreter einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung betraut ist, zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer einschlägigen Behörde aus Drittländern im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses wählen den stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt und durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Mitglieder des Beratenden Fachausschusses und hochrangige Mitarbeiter von Mitgliedsinstitutionen des ESRB sind zulässige Kandidaten. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses gewählt werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Beratenden Fachausschusses sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

a)

Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 2a sollten nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

b)

Vertreter einschlägiger Behörden von EFTA-Mitgliedstaaten können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter, die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmen, beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 7 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

Der Beratende Fachausschuss wird von dem ESRB-Sekretariat unterstützt. Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Beratenden Fachausschusses, die spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt werden.“

10.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zu dem/den von der EZB für die Position des Leiters des ESRB-Sekretariats ausgewählten Kandidaten angehört. Der Verwaltungsrat bewertet im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens die Eignung der für die Stelle des Leiters des ESRB-Sekretariats in die engere Wahl gezogenen Kandidaten nach der für die Leitung des Sekretariats erforderlichen Qualifikation, Unparteilichkeit und Erfahrung. Der Verwaltungsrat informiert das Europäische Parlament und den Rat in hinreichenden Einzelheiten über das Bewertungs- und Anhörungsverfahren.“

11.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“

12.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Verwaltungsrat, der Lenkungsausschuss, der Beratende Fachausschuss und der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss können öffentliche oder nicht-öffentliche Anhörungen durchführen. Stakeholder, wie Marktteilnehmer, Verbraucherverbände und Sachverständige, die in einer Anhörung befragt werden sollen, werden auf nichtdiskriminierende Weise mit dem Ziel ausgewählt, spezifischen Situationen angemessen zu begegnen.“

13.

Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“

14.

Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Vereinbarungen und jede andere Vereinbarung mit anderen Institutionen oder Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, werden vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB im Namen des Verwaltungsrats unterzeichnet.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2020 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2020.

Francesco MAZZAFERRO

Leiter des ESRB-Sekretariats

im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146).

(4)  Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).

(*1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“