29.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/5 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 20. März 2020
zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/3)
(2020/C 140/04)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Dezember 2019 wurde die Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlassen. Bestimmte Änderungen, die von der Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 eingeführt wurden, sollten durch die Änderung von Bestimmungen zur Mitgliedschaft in Verwaltungsrat des ESRB (nachfolgend der Verwaltungsrat) und entsprechende Anpassungen von Bestimmungen zum Lenkungsausschuss, zum Beratenden Fachausschuss des ESRB (nachfolgend der Beratende Fachausschuss) und zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB in der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) berücksichtigt werden. |
(2) |
Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist bisher von den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses ausgewählt worden. Der stellvertretende Vorsitzende sollte von den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses und hochrangigen Vertretern von im Verwaltungsrat vertretenen Behörden ausgewählt werden, damit bei der Auswahl des stellvertretenden Vorsitzenden eine größere Flexibilität zum Tragen kommt. |
(3) |
Der Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), der die Geschäftsordnung des ESRB festlegt, sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Mitgliedschaft (1) Hat ein Mitgliedstaat, dessen nationale Zentralbank keine benannte Behörde im Sinne von Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder von Verordnung (EU) Nr. 5752013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) ist, einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde als Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ernannt, teilt diese benannte Behörde dem ESRB-Sekretariat den Namen des hochrangigen Vertreters mit. (2) Die Europäische Kommission teilt dem ESRB-Sekretariat den Namen ihres Vertreters für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 mit. (3) Die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Behörden, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut sind, bzw. die nationalen Zentralbanken — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer jeweiligen hochrangigen Vertreter bzw. im Falle von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 den Namen des gemeinsamen Vertreters mit, der zum Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernannt ist. (4) Das ESRB-Sekretariat verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Stimmrechten und ohne Stimmrechte. Die Liste führt die Namen der einzelnen Mitglieder sowie die von ihnen jeweils vertretenen Behörden, nationalen Zentralbanken und anderen Institutionen und Ausschüsse. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. |
2. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und dem Präsidenten des Wirtschafts- und Finanzausschusses sitzt pro Mitgliedstaat jeweils nur ein hochrangiger Vertreter einer nationalen Aufsichtsbehörde, einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut ist, bzw. der nationalen Zentralbank — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler hochrangiger Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen nationalen hochrangigen Vertreter nehmen als Beobachter teil. Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 setzen sich die jeweiligen nationalen hochrangigen Vertreter miteinander in Verbindung und teilen dem ESRB-Sekretariat mindestens fünf Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats mit, an welchen Tagesordnungspunkten der Sitzung des Verwaltungsrats sie teilnehmen. Wird über die Umsetzung des Rotationsprinzips für die hochrangigen Vertreter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 keine Vereinbarung getroffen, entscheidet das nationale Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten vor jeder Sitzung, welcher nationale hochrangige Vertreter während der Diskussionen über die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt, und informiert die Vertreter entsprechend.“ |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel gefasst werden können; in einem solchen Fall findet Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Anwendung.“ |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Mitgliedschaft (1) Die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats sind zulässige Kandidaten für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Wahl der vier nationalen Mitglieder des Lenkungsausschusses. (2) Unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Wahl teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und der nicht teilnehmen Mitgliedstaaten legt das aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehende Wahlgremium entsprechend die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Anzahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fest. Zu diesem Zweck rundet das Wahlgremium auf die nächste ganze Zahl auf oder ab. (3) Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Festlegung des Wahlgremiums fordert der Vorsitzende des ESRB spätestens 15 Kalendertage vor der Wahl zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten auf der Grundlage der vor der Eröffnung der für die Wahl einberufenen Sitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor. (4) Der Vorsitzende organisiert eine oder mehrere geheime Abstimmungen mit dem Ergebnis, dass die zulässigen Kandidaten, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten, im Einklang mit dem gemäß Absatz 2 erforderlichen Verhältnis gewählt sind. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses finden weitere Abstimmungen statt. Bei der Stimmabgabe sollen die Mitglieder des Wahlgremiums die Wahrung einer ausgeglichenen Repräsentanz der Mitgliedstaaten anstreben. (5) Jedes der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten vier nationalen Mitglieder benötigt für seine Wahl eine einfache Mehrheit der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums.“ |
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
d) |
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zu dem/den von der EZB für die Position des Leiters des ESRB-Sekretariats ausgewählten Kandidaten angehört. Der Verwaltungsrat bewertet im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens die Eignung der für die Stelle des Leiters des ESRB-Sekretariats in die engere Wahl gezogenen Kandidaten nach der für die Leitung des Sekretariats erforderlichen Qualifikation, Unparteilichkeit und Erfahrung. Der Verwaltungsrat informiert das Europäische Parlament und den Rat in hinreichenden Einzelheiten über das Bewertungs- und Anhörungsverfahren.“ |
11. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“ |
12. |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Verwaltungsrat, der Lenkungsausschuss, der Beratende Fachausschuss und der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss können öffentliche oder nicht-öffentliche Anhörungen durchführen. Stakeholder, wie Marktteilnehmer, Verbraucherverbände und Sachverständige, die in einer Anhörung befragt werden sollen, werden auf nichtdiskriminierende Weise mit dem Ziel ausgewählt, spezifischen Situationen angemessen zu begegnen.“ |
13. |
Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“ |
14. |
Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Vereinbarungen und jede andere Vereinbarung mit anderen Institutionen oder Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, werden vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB im Namen des Verwaltungsrats unterzeichnet.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2020 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2020.
Francesco MAZZAFERRO
Leiter des ESRB-Sekretariats
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.
(3) Siehe Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146).
(4) Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).
(*1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(*2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“