22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 433/37


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2180 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2020

zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem drastischen Rückgang des Schienenverkehrs geführt.

(2)

Diese Umstände entziehen sich dem Einfluss der Eisenbahnunternehmen, die fortdauernd mit erheblichen Liquiditätsproblemen und beträchtlichen Einbußen zu kämpfen haben und denen in einigen Fällen die Insolvenz droht.

(3)

Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie anzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2020/1429 die Möglichkeit, den Infrastrukturbetreibern zu gestatten, Entgelte für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Diese Möglichkeit war für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 („Bezugszeitraum“) gewährt worden.

(4)

Die während der Pandemie auferlegten Mobilitätsbeschränkungen hatten erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung von Schienenpersonenverkehrsdiensten. Die Pandemie hat auch dazu geführt, dass viele Branchen ihre Produktion zurückgefahren oder ganz eingestellt haben, wodurch weniger Güter per Bahn befördert wurden. Anhand der von den Bahninfrastrukturbetreibern in der EU-27 bereitgestellten Daten lässt sich feststellen, dass die Pandemie in stärkerem Maße die Personenverkehrssparte und insbesondere den eigenwirtschaftlichen Personenverkehr getroffen hat, dessen Angebote in allen Mitgliedstaaten erheblich eingeschränkt wurden. Zwischen März und September 2020 gingen die Personenverkehrsdienste (in Zugkilometern) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 16,9 % zurück, die Güterverkehrsdienste um 11,1 %. Zwischen März und September 2020 gingen die gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsdienste (in Zugkilometern) gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 12,2 % zurück, während der Rückgang im eigenwirtschaftlichen Personenverkehr 37,3 % betrug. Das Personenverkehrsaufkommen (in Fahrgastkilometern) ging im zweiten Quartal 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 71,2 % zurück, der Güterverkehr (in Tonnenkilometern) schrumpfte um 15,9 %. Dieser Trend kann erhebliche Auswirkungen haben auf den Wettbewerb in den Schienenpersonenverkehrsmärkten, die Verwirklichung eines wirklich einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und letztlich auf den Übergang zu einem nachhaltigeren Verkehrssektor, in dem mehr Menschen und Güter auf der Schiene befördert werden.

(5)

Laut Daten der Weltgesundheitsorganisation ist die Zahl der täglich registrierten Fälle in Europa wieder gestiegen, wobei im Oktober 2020 an vielen Tagen mehr als 300 000 neue Fälle verzeichnet wurden.

(6)

In einer Einschätzung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) von November 2020 hieß es, dass „in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR) sowie im Vereinigten Königreich ein erheblicher Anstieg der COVID-19-Infektionen zu verzeichnen ist und die derzeitige Lage eine große Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt“, und dass „die derzeitige Pandemielage in den meisten Ländern Anlass zu ernster Besorgnis gibt, da sie ein wachsendes Übertragungsrisiko birgt, das gezielte Sofortmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfordert“.

(7)

Infolge dieser Entwicklung haben die Mitgliedstaaten die Mobilität seit Oktober wieder stärker eingeschränkt. Kurzfristig besteht deshalb keine Aussicht auf eine rasche Erholung des Schienenverkehrs.

(8)

Daher ist davon auszugehen, dass der Rückgang des Eisenbahnverkehrs im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum der Vorjahre, für die das Jahr 2019 die Referenzwerte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1429 liefert, fortbesteht und dass diese Situation den Folgen des COVID-19-Ausbruchs zuzuschreiben ist.

(9)

Die Prognosen deuten auf eine nur sehr allmähliche wirtschaftliche Erholung in den nächsten zwei Jahren hin, da die Indikatoren des Verbrauchervertrauens und der wirtschaftlichen Einschätzung im negativen Bereich liegen. Angesichts der für frühere Zeiträume verfügbaren Daten ist ferner zu erwarten, dass Verbesserungen der Lage im öffentlichen Gesundheitswesen, sofern sie in der ersten Jahreshälfte 2021 — z. B. durch einen verfügbaren Impfstoff — eintreten sollten, nur mit erheblicher Verzögerung spürbare positive Auswirkungen auf den Schienenverkehr haben werden. Solche positiven Auswirkungen werden voraussichtlich erst ab der zweiten Jahreshälfte 2021 zum Tragen kommen.

(10)

Daher ist davon auszugehen, dass bis dahin der im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum der Vorjahre geringere Eisenbahnverkehr voraussichtlich fortdauern wird und dass diese Situation den Folgen des COVID-19-Ausbruchs zuzuschreiben ist.

(11)

Der in Artikel 1 der Verordnung festgelegte Bezugszeitraum muss daher bis Ende Juni 2021 verlängert werden.

(12)

Diese delegierte Verordnung soll nach Ablauf des in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 derzeit vorgesehenen Bezugszeitraums in Kraft treten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung erlassen werden und aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.