21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 432/4


VERORDNUNG (EU) 2020/2171 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates in Bezug auf die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Im Einklang mit jenem Artikel wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen.

(2)

Gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich seit dem 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, und das Primär- und Sekundärrecht der Union wird nach dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (4) wurde ein gemeinsames System für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, das dem Ziel dient, die Sicherheit der Union und die internationale Sicherheit zu verbessern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer in der Union zu schaffen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union vor, die Kontrollen von risikoarmen Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Drittländer erleichtern. Derzeit sind Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz einschließlich Liechtenstein sowie die Vereinigten Staaten von Amerika von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst.

(5)

Das Vereinigte Königreich ist Vertragspartei einschlägiger internationaler Verträge, ist Mitglied internationaler Nichtverbreitungsregime und hält sich uneingeschränkt an damit verbundene Pflichten und Verpflichtungen.

(6)

Das Vereinigte Königreich wendet im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verhältnismäßige und angemessene Kontrollen an, um Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung in wirksamer Weise zu berücksichtigen.

(7)

Die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der in der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 genannten Länder würde sich nicht negativ auf die Sicherheit der Union oder die internationale Sicherheit auswirken.

(8)

Da das Vereinigte Königreich ein wichtiges Bestimmungsziel für in der Union hergestellte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist, sollte das Vereinigte Königreich in die Liste der Bestimmungsziele aufgenommen werden, die von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst sind, um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Kontrollen in der gesamten Union zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer aus der Union zu schaffen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden sowie gleichzeitig die Sicherheit der Union und die internationale Sicherheit zu schützen.

(9)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele, unverhältnismäßige Handelsstörungen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand bei Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich zu verhindern, Bestimmungen über die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den Umständen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ergibt, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten, um sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich unverzüglich in die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 einbezogen wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Im Titel erhält der Wortlaut „Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika“ folgende Fassung:

Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika“.

(2)

In Teil 2 wird nach Gedankenstrich 6 folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Vereinigtes Königreich (unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang zu dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*1), in dem die Bestimmungen des Unionsrechts aufgeführt sind, auf die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Bezug genommen wird)

(*1)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).“"

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2020.

(2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).