21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2158 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Chabichou du Poitou“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chabichou du Poitou“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 159/2009 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Wirtschaftsakteuren mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, im Einklang mit dem Erlass vom 7. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chabichou du Poitou“, der am 14. November 2018 im Journal Officiel de la République française (4) (Amtsblatt der Französischen Republik) veröffentlicht wurde, auf zwei bis fünf Jahre befristete Übergangszeiträume eingeräumt worden sind. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 übermittelten diese Behörden den Wortlaut eines neuen Erlasses vom 24. Dezember 2019, der am 10. Januar 2020 im Journal Officiel de la République française (5) veröffentlicht wurde und mit dem der Erlass vom 7. November 2018 geändert wurde, zusammen mit den Namen der Wirtschaftsakteure, denen dieser Übergangszeitraum eingeräumt wurde. Die Liste dieser Wirtschaftsakteure ist im Anhang der Spezifikation enthalten. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsakteure, die „Chabichou du Poitou“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, Einsprüche eingelegt. Zwei Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Das vorherige Abtropfen des Bruchs ist verboten.“ Zwei Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“: „Der ‚Chabichou du Poitou‘ wird ausschließlich aus [vollfetter] [Ziegen-]Rohmilch hergestellt“ und Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Die verwendete Milch ist eine Ziegenrohmilch“. 100 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Mindestens 75 % der Jahresration der Ziegen aus der Herde stammt aus dem geografischen Gebiet, d. h. 825 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr.“ 18 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: Rubrik „Erzeugungsverfahren“: „Die Ration besteht zu mindestens 55 % aus Futtermitteln, d. h. 605 kg Trockenmasse pro Ziege und pro Jahr.“ 86 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgenden Bestimmungen der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ eingelegt: „Die Zusatzration enthält mindestens 150 kg oder 30 % Getreide und/oder Ölpflanzen und/oder Eiweißpflanzen aus dem geografischen Gebiet“, „die Ration pro Ziege und Jahr enthält mindestens 200 kg Trockenmasse in Form von Luzernen und Leguminosen aus dem geografischen Gebiet“ und „die Futtermittel werden vollständig im geografischen Gebiet erzeugt“.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Chabichou du Poitou“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsakteuren, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 7. November 2018 und mit Erlass vom 24. Dezember 2019 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chabichou du Poitou“, die am 14. November 2018 bzw. am 10. Januar 2020 im Journal Officiel de la République française veröffentlicht wurden, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 159/2009 der Kommission vom 25. Februar 2009 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chabichou du Poitou (g. U.)) (ABl. L 53 vom 26.2.2009, S. 8).

(4)  JORF Nr. 0263 vom 14. November 2018, Text Nr. 36.

(5)  JORF Nr. 0008 vom 10. Januar 2020, Text Nr. 35.

(6)  ABl. C 251 vom 31.7.2020, S. 22.