15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 423/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2082 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2020

zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat für ankommende regulierte Roaminganrufe, die im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) bleiben, von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis Aufschläge verlangen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 der Kommission (2) wurde der ab 2020 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Datenwerte vom 1. Juli 2019 festgesetzt.

(4)

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen in Bezug auf die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die gemäß den Artikeln 7 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt wurden, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat übermittelt.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Datenwerte vom 1. Juli 2020 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und dann die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2020 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.

(6)

Daher muss der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union aktualisiert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Kommission den mit dieser Durchführungsverordnung festgesetzten gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich überprüfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0076 EUR pro Minute festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 11).

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(4)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).