11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 418/1


VERORDNUNG (EU) 2020/2011 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (EZB/2020/59)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik und zur Statistik über Zahlungssysteme, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erhoben werden, sind für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung. Die Europäische Zentralbank (EZB) erhebt zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch Zahlungsverkehrssysteme genannt) in der Union zu fördern, länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken und trägt somit zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems bei.

(2)

Da Zahlungen mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten durchgeführt und über Zahlungssysteme abgewickelt werden, ist die Erhebung statistischer Daten zu Zahlungsinstrumenten erforderlich, um das reibungslose Funktionieren der Systeme sicherzustellen, welche die Zahlungen durchlaufen. Im Hinblick darauf, dass die Standards für Zahlungsinstrumente durch Zahlverfahren vorgegeben werden, ist darüber hinaus die Erhebung statistischer Daten zum Betrieb der Zahlverfahren als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren dieser Zahlungssysteme erforderlich. Für diese Zwecke benötigt die EZB sowohl jährliche als auch halbjährliche statistische Daten. Daher sollte die Meldefrequenz erhöht werden.

(3)

Angesichts der Verzahnung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungssystemen ist das öffentliche Vertrauen in die jeweiligen Zahlungsinstrumente maßgeblich für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme. Aufgrund finanzieller Verluste, die auf Betrug zurückzuführen sind, wird das öffentliche Vertrauen in Zahlungsinstrumente untergraben. Daher ist es wichtig, Maßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Zahlungsinstrumente und ihrer Nutzer sowie der Zahlungssysteme, die solche Zahlungen durchlaufen, sichergestellt ist. Aus diesem Grund ist es hinreichend gerechtfertigt, sowohl die Schwere des Betrugs als auch die Betrugsmethoden zu überwachen, um den Schutz, die Sicherheit und die Effizienz dieser Instrumente zu gewährleisten, damit diese reibungslos funktionieren können.

(4)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) haben Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Weitere Einzelheiten zu diesen statistischen Daten sowie zu den aggregierten Daten, welche die zuständigen Behörden mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der EZB teilen müssen, sind in den EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen (3) aufgeführt. Da sich die EBA-Leitlinien auf die Meldung von Daten konzentrieren, die hauptsächlich für Aufsichtszwecke relevant sind, muss sichergestellt werden, dass die der EZB zur Verfügung stehenden statistischen Daten es der EZB ermöglichen, ihren Aufsichtsaufgaben in effektiver Weise nachzukommen, indem beispielsweise Entwicklungen bei den neuen Zahlungsdiensten genau überwacht, politische Vorgaben für die sich rasch entwickelnden Märkte für Massenzahlungen erarbeitet und das Maß an Sicherheit und Effizienz von Zahlungsinstrumenten bewertet wird, um die spezifischen Risiken (z. B. finanzielle und operationelle Risiken) in Bezug auf die einzelnen Zahlverfahren zu mindern. Folglich ist eine detailliertere Meldung von Betrugsdaten erforderlich. Berichtspflichtige sollten daher nicht nur — wie in den EBA-Leitlinien vorgesehen — statistische Daten zu Betrugsfällen pro Zahlungsinstrument melden (z. B. kartengebundene Zahlungsinstrumente, Überweisungen und Lastschriften), sondern detailliertere Daten zu Zahlungsmethoden, Zahlverfahren und zur Aufschlüsselung nach Ländern vorlegen. Zur Vereinfachung der Berichtspflichtigen auferlegten Meldepflichten sollte die Meldefrequenz ferner an die in den EBA-Leitlinien vorgesehene Meldefrequenz angeglichen werden.

(5)

Aus den gleichen Gründen sollte im Interesse eines einheitlichen Meldewesens eine Angleichung der Begriffsbestimmungen und Methodik der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (4) und der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden, soweit diese für die Zwecke der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einschlägig sind.

(6)

Im allgemeineren Sinne sollte die Methodik für die Erhebung statistischer Daten zu Zahlungen und Zahlungssystemen den Entwicklungen des Rechtsrahmens zur Regulierung von Zahlungen innerhalb der Union Rechnung tragen. Jede Reform der Regulierung von Zahlungen in der Union sollte daher berücksichtigt werden, wenn die Methodik für die Erhebung statistischer Daten solcher Zahlungen festgelegt wird. Dementsprechend ist den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 Rechnung zu tragen, welche zusätzliche Zahlungsdienste, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sowie die Zulassung und Beaufsichtigung neuer Arten von Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern betreffen, damit die Daten im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über Zahlungssysteme vollständig sind. Für das Verständnis der Funktion neuer Zahlungsdienstleister in der Wirtschaft ist die Erhebung von Daten zu den Tätigkeiten dieser neuen Zahlungsdienstleister und insbesondere zu den von diesen erbrachten Diensten erforderlich. Die bestehenden Meldepflichten sollten daher erweitert werden, sodass Daten zu den Tätigkeiten dieser neuen Arten von Zahlungsdienstleistern sowie Daten zur starken Kundenauthentifizierung bzw. zu möglichen Ausnahmen von der Durchführung von Transaktionen mit starker Kundenauthentifizierung erhoben werden können, damit das ESZB seine unabhängigen Überwachungsaufgaben erfüllen kann.

(7)

Zur Überwachung des grenzüberschreitenden Handels wie auch zur Verbesserung der Gesamtqualität der Daten, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik erforderlich sind, insbesondere zu den Positionen „Reisen“, „Transport“ und „Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce)“, sind weitere Einzelheiten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen erforderlich. Die Erhebung statistischer Daten zu den Tätigkeitsbereichen von Händlern mit Hilfe des Händlerkategoriencodes (Merchant Category Code — MCC) und die Erfassung kartengebundener Zahlungsvorgänge weltweit ermöglicht eine eingehende Analyse internationaler Zahlungsvorgänge und eine genaue Analyse der Aufteilung der Zahlungen auf die verschiedenen Kategorien von Waren und Dienstleistungen. Aus dem gleichen Grund sollten Berichtspflichtige zur vierteljährlichen Meldung dieser Statistiken innerhalb kürzerer Meldefristen verpflichtet werden, um die Relevanz und Nützlichkeit der Statistiken zu verbessern und zur Erstellung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz beizutragen.

(8)

Eine Gewährleistung der Erhebung der relevantesten Daten im Rahmen effektiver Methoden ermöglicht es, genaue Statistiken zu erstellen. Eine höhere Meldefrequenz und eine detailliertere geografische Aufschlüsselung von Zahlungsverkehrsstatistiken sind erforderlich, um kurzfristige Konjunkturentwicklungen, darunter der vierteljährliche private Konsum, der zentraler Bestandteil des prognostizierten Bruttoinlandsprodukts ist, besser bewerten zu können.

(9)

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den in dieser Verordnung vorgesehenen statistischen Meldepflichten zu gewähren, solange die Gewährung von Ausnahmen den ESZB nicht daran hindert, seine Aufgaben in effektiver Weise zu erfüllen. Ferner sollten die NZBen befugt sein, die erforderlichen statistischen Daten zu Zahlungen über die jeweilige nationale zuständige Behörde, die bereits Daten von den Berichtspflichtigen erhebt, gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen zu erheben. Gleichermaßen sollte es möglich sein, vertrauliche statistische Daten zu Betrugsfällen, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, an eine nationale zuständige Behörde zu übermitteln, um die Erhebung statistischer Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Vorschriften für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 eingehalten werden.

(10)

Die Europäische Kommission wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu den Änderungen der statistischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) konsultiert.

(11)

Damit Berichtspflichtige ausreichend Zeit für die Vorbereitung haben, sollte die Anwendung der Bestimmungen zur erstmaligen Meldung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Datum des Erlasses dieser Verordnung ausgesetzt werden.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43)

Die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahlungsinstitut‘, ‚Zahlungssystem‘ und ‚Zahlungsvorgang‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ "

b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

‚Zahlungsdienst‘ bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 2 meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist, die statistischen Daten entweder direkt oder über die jeweilige nationale zuständige Behörde gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen. Dabei hat die Meldung gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Begriffsbestimmungen zu erfolgen. Diese Berichtspflichtigen haben die erforderlichen statistischen Daten nach Maßgabe der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen zu melden.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausnahmen

(1)   Bei der Gewährung von Ausnahmen für Berichtspflichtige haben sich die NZBen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.

(2)   Die NZBen können nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 den folgenden Berichtspflichtigen Ausnahmen von den Meldepflichten in Artikel 3 Absatz 1 gewähren:

a)

Zahlungsinstituten, wenn diese die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllen;

b)

E-Geld-Instituten, wenn diese die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen;

c)

Zahlungsdienstleistern mit Ausnahme der in den Buchstaben a und b genannten Zahlungsdienstleister, wenn diese sowohl die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 als auch die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen unabhängig davon, ob die Berichtspflichtigen von den Aufsichtsanforderungen nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG freigestellt oder ausgenommen wurden, Ausnahmen gewähren.

(3)   Die NZBen können nach Maßgabe von Absatz 4 den in Absatz 2 genannten Berichtspflichtigen Ausnahmen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Gesamtwert — zu dem alle Zahlungsdienstleister beigetragen haben, die von einer solchen Ausnahme profitieren könnten — jedes einzelnen nachfolgend aufgeführten Zahlungsdiensts übersteigt auf nationaler Ebene nicht 5 %:

i)

Überweisungen (gesendet),

ii)

Lastschriften (gesendet),

iii)

kartengebundene Zahlungsvorgänge (gesendet und empfangen),

iv)

Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten,

v)

E-Geld-Zahlungsvorgänge (gesendet),

vi)

Schecks (gesendet),

vii)

Finanztransfers (Remittances) (gesendet),

viii)

sonstige Zahlungsdienste (gesendet),

ix)

Zahlungsauslösedienste,

x)

sonstige nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführte Dienstleistungen (gesendet).

b)

Die Gesamtzahl der Kunden — zu der alle Zahlungsdienstleister beigetragen haben, die von einer solchen Ausnahme profitieren könnten — von Kontoinformationsdiensten übersteigt auf nationaler Ebene nicht 5 %.

Für die Zwecke von Buchstabe a hat der kumulierte Gesamtwert — zu dem alle Zahlungsdienstleister beigetragen haben, die von einer solchen Ausnahme profitieren könnten — aller dort aufgezählten Zahlungsdienste auf nationaler Ebene 5 % nicht zu übersteigen.

Für die Zwecke dieses Absatzes können NZBen nur dann Ausnahmen gewähren, wenn der Meldeaufwand angesichts der Größe des jeweiligen Berichtspflichtigen unverhältnismäßig wäre.

(4)   Berichtspflichtige, denen eine Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, haben die statistischen Daten nach Maßgabe der in Anhang III enthaltenen Tabellen 4b und 5b zu melden.

(5)   Die NZBen überprüfen rechtzeitig und jährlich die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bedingungen, um gegebenenfalls mit Wirkung vom Beginn des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres eine Ausnahme zu gewähren oder zu widerrufen. Die Überprüfung hat auf der Grundlage der jeweiligen Meldezeiträume für den 12-Monats-Zeitraum unmittelbar vor dem Referenzzeitraum zu erfolgen, in dem die Bewertung durchgeführt wird.

(6)   Gewährt eine NZB eine Ausnahme gemäß diesem Artikel, hat sie dies der EZB zum selben Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie auch Daten gemäß Artikel 6 meldet.

(7)   Die EZB veröffentlicht eine Liste der Rechtssubjekte, denen die NZBen Ausnahmen gemäß diesem Artikel gewährt haben.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Übermittlungsfristen

(1)   Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:

a)

Bei einer vierteljährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabelle 9 aufgeführten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu übermitteln.

b)

Bei einer halbjährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 1, 2, 3, 4a, 5a, 6, 7 und 8 aufgeführten statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Statistische Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember sind bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.

c)

Bei einer jährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 4b und 5b aufgeführten statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des Jahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.

(2)   Die NZBen haben eindeutige Meldefristen für Berichtspflichtige vorzugeben. Diese Meldefristen haben eindeutige Meldefrequenzen festzulegen, in denen die Berichtspflichtigen den NZBen Daten zu melden haben, sowie zu gewährleisten, dass die NZBen die in Absatz 1 aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten können.“

6.

Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Erstmalige Meldung viertel-, halb- und jährlicher statistischer Daten

(1)   Die Meldung der NZBen an die EZB der viertel- und halbjährlichen statistischen Daten beginnt mit vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2022, die bis Ende Mai 2022 zu melden sind, und halbjährlichen Daten für das erste Halbjahr 2022, die bis Ende November 2022 zu melden sind.

(2)   Die Meldung der NZBen an die EZB der kumulierten jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten, die sich auf Berichtspflichtige beziehen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, beginnt mit den Daten für die Referenzzeiträume erstes und zweites Halbjahr 2022, die bis Ende Mai 2023 zu melden sind.“

7.

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III dieser Verordnung.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(3)  Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).


ANHANG I

ALLGEMEINE STRUKTUR DER ZAHLUNGSVERKEHRSSTATISTIK

TEIL 1

Übersicht

Teil 1.1   Übersicht der Tabellen

1.

Die Zahlungsverkehrsstatistik wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) durch bestimmte harmonisierte Datenerhebungen erstellt, die auf nationaler Ebene von jeder nationalen Zentralbank (NZB) verwaltet werden. Die Datenerfassung gliedert sich in die neun nachstehenden Tabellen, die nationale Daten zu jedem Mitgliedstaat enthalten, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“). Die Tabellen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 sind von Zahlungsdienstleistern zu melden, während die Tabellen 7 und 8 von Betreibern von Zahlungssystemen zu melden sind. Die Tabellen 4 und 5 stehen in zwei Fassungen zur Verfügung, wovon jeweils nur eine zu melden ist. Die Tabellen 4a und 5a sind von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 gewährt wurde, während die statistischen Daten in den Tabellen 4b und 5b von Berichtspflichtigen zu melden sind, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde.

Tabelle

Beschreibung der wesentlichen Inhalte

Tabelle 1:

Institute, die nicht monetären Finanzinstituten (Nicht-MFI) Zahlungsdienste anbieten

Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen, Anzahl der Zahlungskonten, Anzahl der E-Geld-Konten und Aufladungsgegenwert auf ausgegebenen E-Geld-Datenträgern, jeweils aufgeschlüsselt nach Kreditinstituten, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und sonstigen Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten. Zudem ist eine Aufschlüsselung nach der Anzahl der Kunden von Kontoinformationsdienstleistern sowie nach der Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten, beinhaltet. Die Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten, ist vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zu melden, während die Anzahl der Kunden vom jeweiligen Kontoinformationsdienstleister zu melden ist.

Tabelle 2:

Kartenfunktionen

Anzahl der Karten, ausgegeben von im Inland ansässigen Zahlungsdienstleistern. Daten zu Karten sind nach Kartenfunktion zu erfassen sowie innerhalb der Kartenfunktion nach Kartenzahlverfahren weiter aufzuschlüsseln.

Tabelle 3:

Akzeptanzstellen für Karten

Anzahl der Terminals, bereitgestellt durch im Inland ansässige Zahlungsdienstleister. Daten zu Terminals unterscheiden zwischen Bankautomaten, POS-Terminals und E-Geld-Kartenterminals sowie zwischen Terminalfunktionen.

Tabelle 4a:

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden, aufgeschlüsselt danach, ob die Transaktion über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurde. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen sowie innerhalb der Zahlverfahren weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Bei Transaktionen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen.

Tabelle 4b:

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, die von Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gewährt wurde

Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden, aufgeschlüsselt danach, ob die Transaktion über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurde. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen sowie weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Die Tabelle 4b ist von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen eine Ausnahme gewährt wurde.

Tabelle 5a:

Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

Anzahl und Wert betrügerischer Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen sowie innerhalb der Zahlverfahren weiter nach Betrugsquelle bzw. danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Bei Transaktionen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen.

Tabelle 5b:

Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, die von Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gewährt wurde

Anzahl und Wert betrügerischer Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über im Inland ansässige Zahlungsdienstleister gesendet und empfangen wurden. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst, Auslösemethode und Authentifizierungsmethode zu erfassen. Mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführte Transaktionen sind weiter aufzuschlüsseln nach Betrugsquelle und – bei Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung – unter Angabe des Grunds für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung. Die Tabelle 5b ist von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen eine Ausnahme gewährt wurde.

Tabelle 6:

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, aufgeschlüsselt nach Art des Terminals

Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI über Zahlungsdienstleister gesendet wurden. Transaktionen sind nach Art des Terminals zu erfassen sowie geografisch aufzuschlüsseln. Beinhaltet auch die Anzahl und den Wert der am Bankschalter aus- bzw. eingezahlten Bargeldbeträge sowie die Anzahl und den Wert aller Bargeldauszahlungen an POS-Terminals.

Tabelle 7:

Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen

Anzahl der Teilnehmer an jedem im Land befindlichen Zahlungssystem, wobei zwischen direkten und indirekten Teilnehmern zu unterscheiden ist und direkte Teilnehmer nach Art des Instituts weiter aufzuschlüsseln sind.

Tabelle 8:

Über ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen

Anzahl und Wert der über jedes im Land befindliche Zahlungssystem abgewickelten Zahlungsvorgänge, nach Zahlungsdienst und geografisch aufgeschlüsselt.

Tabelle 9:

Vierteljährliche Meldung von Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

Anzahl und Wert der Zahlungsvorgänge, die von Nicht-MFI gesendet wurden. Transaktionen sind nach Zahlungsdienst und Auslösemethode zu erfassen. Kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Händlerkategoriencode (Merchant Category Code – MCC) weiter aufzuschlüsseln.

Teil 1.2   Art der Daten

1.

Bestandsdaten, die in den Tabellen 1, 2, 3 und 7 enthalten sind, beziehen sich auf Positionen zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. Positionen am letzten Arbeitstag des betreffenden Referenzzeitraums. Die Indikatoren zum Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern sind in Euro zu erfassen und haben sich auf Zahlungsdatenträger in sämtlichen Währungen zu beziehen.

2.

Stromgrößen, die in den Tabellen 4, 5, 6, 8 und 9 enthalten sind, beziehen sich auf im Berichtszeitraum aufgelaufene Zahlungsvorgänge, d. h. die Gesamtsumme für den Referenzzeitraum. Die Indikatoren zum Wert der Transaktionen sind in Euro zu erfassen und haben sich auf Zahlungsvorgänge in sämtlichen Währungen zu beziehen.

Teil 1.3   Konsolidierung innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets

1.

Für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets besteht der Kreis der Berichtspflichtigen aus Zahlungsdienstleistern und Betreibern von Zahlungssystemen.

2.

Zahlungsdienstleister sind Institute, die im jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Mutterunternehmen, und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptsitz sich außerhalb dieses Staatsgebiets befindet.

a)

Tochterunternehmen sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteilsrechte hält.

b)

Zweigstellen sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbstständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehen.

3.

Zu statistischen Zwecken gelten die folgenden Grundsätze für die Konsolidierung der Zahlungsdienstleister innerhalb der nationalen Grenzen:

a)

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen um Zahlungsdienstleister, die im selben nationalen Staatsgebiet ansässig sind, ist es dem Mutterunternehmen gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen in seiner statistischen Meldung zu konsolidieren. Dies gilt nur, soweit das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen als dieselbe Art von Zahlungsdienstleister eingestuft sind.

b)

Hat ein Institut Zweigstellen in den Staatsgebieten anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, so hat der in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets eingetragene Geschäfts- oder Hauptsitz des Instituts diese Zweigstellen als in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig zu betrachten. Umgekehrt hat eine Zweigstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets den in den Staatsgebieten anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingetragenen Geschäfts- oder Hauptsitz oder andere dort befindliche Zweigstellen desselben Instituts als in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig zu betrachten.

c)

Hat ein Institut Zweigstellen außerhalb der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, so hat der in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets eingetragene Geschäfts- oder Hauptsitz diese Zweigstellen als in der übrigen Welt ansässig zu betrachten. Umgekehrt hat eine Zweigstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets den außerhalb der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingetragenen Geschäfts- oder Hauptsitz oder andere dort befindliche Zweigstellen desselben Instituts als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig zu betrachten.

4.

Eine Konsolidierung der Zahlungsdienstleister zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

5.

Ist ein Betreiber eines Zahlungssystems für mehrere Zahlungssysteme im selben nationalen Staatsgebiet verantwortlich, so ist die Statistik für jedes Zahlungssystem gesondert zu melden.

6.

Institute in Off-shore-Finanzzentren sind zu statistischen Zwecken als Gebietsansässige der Staatsgebiete zu behandeln, in denen sich die Zentren befinden.

TEIL 2

Besonderheiten der Tabellen 2 bis 9

Teil 2.1   Kartenfunktionen (Tabelle 2)

1.

Bietet eine „Karte mit Zahlungsfunktion (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)“ mehrere Funktionen, so wird sie in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Karten mit Zahlungsfunktion kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.

2.

Innerhalb jeder Zahlungsfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Debitfunktion“) oder mit Kreditfunktion) sind kartengebundene Zahlungsinstrumente nach dem Kartenzahlverfahren, in dem sie ausgegeben wurden, weiter aufzuschlüsseln. Als Co-Badge ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente sind in sämtlichen jeweils zutreffenden Zahlverfahren zu erfassen. Somit kann die Gesamtzahl der nach Zahlungsfunktion aufgeschlüsselten kartengebundenen Zahlungsinstrumente kleiner sein als die Summe dieser nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten Karten. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselte Karten nicht aggregiert werden.

3.

Eine Kreditkarte ohne Kreditfunktion ist als Kreditkarte mit Kreditfunktion zu melden, sofern die sie auszeichnende „verzögerte Debitfunktion“ (delayed debit function) nicht festgestellt werden kann. Dasselbe Prinzip gilt für die Meldung von Transaktionen mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion.

4.

Eine „Karte mit E-Geldfunktion“ kann entweder eine „Karte, auf der E-Geld direkt gespeichert werden kann“ oder eine „Karte mit Zugang zu einem E-Geld-Konto“ sein. Somit entspricht die Gesamtzahl der Karten mit E-Geldfunktion der Summe der beiden Unterkategorien.

5.

Die Gesamtzahl der von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten wird gesondert in der Kategorie „Gesamtzahl der Karten (unabhängig von der Anzahl der Kartenfunktionen)“ ausgewiesen. Dieser Indikator entspricht nicht unbedingt der Summe der „Karten mit Bargeldfunktion“, „Karten mit Zahlungsfunktion“ und „Karten mit E-Geldfunktion“, da sich diese Kategorien möglicherweise nicht gegenseitig ausschließen.

6.

Der Indikator „Karte mit kombinierter Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion“ bezieht sich auf eine von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Karte, die eine kombinierte Bargeld-, Debit- und E-Geldfunktion bietet. Darüber hinaus erfolgt eine Meldung in jeder der folgenden Unterkategorien:

a)

„Debitkarten“;

b)

„Karten mit Bargeldfunktion“;

c)

„Karten mit E-Geldfunktion“.

7.

Eine Karte mit kombinierter Funktion ist in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien zu melden.

8.

Karten sind auf der kartenausgebenden Seite unabhängig von der Gebietsansässigkeit des Karteninhabers oder dem Standort des Kontos, das mit der Karte verbunden ist, zu zählen.

9.

Jedes Land hat die Anzahl der Karten zu melden, die von im Inland ansässigen Zahlungsdienstleistern ausgegeben worden sind.

10.

Alle im Umlauf befindlichen Karten sind zu erfassen, unabhängig davon, wann sie ausgegeben wurden oder ob sie verwendet worden sind.

11.

Von Kartenzahlverfahren, d. h. Drei-Parteien- oder Vier-Parteien-Systemen, ausgegebene Karten sind zu erfassen.

12.

Abgelaufene oder zurückgezogene Karten sind nicht zu erfassen.

13.

Von Händlern ausgegebene Karten, d. h. Kundenkarten, sind nicht zu erfassen, es sei denn, diese wurden in Kooperation mit einem Zahlungsdienstleister ausgestellt, d. h. es handelt sich um Co-Branding-Karten.

Teil 2.2   Akzeptanzstellen für Karten (Tabelle 3)

1.

Alle physischen Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, einschließlich aller im Berichtsland und außerhalb des Berichtslands befindlicher Terminals, sind zu melden.

2.

Terminals, an denen Transaktionen von Zweigstellen und/oder Tochterunternehmen des im Ausland ansässigen Zahlungsdienstleisters angenommen und abgerechnet werden, sind nicht vom Mutterunternehmen des Zahlungsdienstleisters zu melden, sondern von den Zweigstellen und/oder Tochterunternehmen selbst.

3.

Jedes Terminal wird einzeln gezählt, selbst wenn es mehrere Terminals derselben Art an einem Händlerstandort gibt.

4.

Bietet ein Bankautomat mehr als eine Funktion, wird dieser in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der Bankautomaten kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.

5.

POS-Terminals sind nach „EFTPOS-Terminals“ aufzuschlüsseln sowie innerhalb dieser Kategorie weiter nach „EFTPOS-Terminals, die kontaktlose Zahlungsvorgänge akzeptieren“ und „EFTPOS-Terminals, die E-Geld-Transaktionen akzeptieren“. Diese Unterkategorien dürfen nicht addiert werden, da sie sich nicht gegenseitig ausschließen.

6.

Bietet ein E-Geld-Kartenterminal mehr als eine Funktion, so wird es in sämtlichen jeweils zutreffenden Unterkategorien gezählt. Somit kann die Gesamtzahl der E-Geld-Kartenterminals kleiner als die Summe der Unterkategorien sein. Zur Vermeidung von Doppelzählungen dürfen Unterkategorien nicht addiert werden.

Teil 2.3   Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabellen 4a und 4b)

Teil 2.3.1   Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 4a)

1.

Zahlungsvorgänge werden von Nicht-MFI ausgelöst, wenn sie an einen beliebigen Geschäftspartner gerichtet sind, bzw. von Zahlungsdienstleistern ausgelöst, wenn der Geschäftspartner ein Nicht-MFI ist. Hierzu zählen:

a)

Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten, die mit Hilfe eines Mittlers durchgeführt werden, d. h. wenn Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder an ein Zahlungssystem gesendet werden; und

b)

Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei demselben Zahlungsdienstleister geführten Konten, z. B. bankinterne Transaktionen („on-us transactions“), wobei die Transaktion entweder über die eigenen Konten des Zahlungsdienstleisters oder mit Hilfe eines Mittlers, d. h. eines anderen Zahlungsdienstleisters oder eines Zahlungssystems, abgewickelt wird.

2.

Zahlungsvorgänge, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ausgelöst und mittels eines spezifischen Auftrags durchgeführt werden, d. h. unter Verwendung eines Zahlungsinstruments, sind als „Transaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind“ zu erfassen.

3.

Geldtransfers zwischen auf denselben Namen lautenden Konten sowie zwischen verschiedenen Arten von Konten sind nach dem verwendeten Zahlungsdienst zu erfassen. Zu Geldtransfers zwischen verschiedenen Arten von Konten zählen beispielsweise Geldtransfers von einem Konto mit übertragbaren Einlagen auf ein Konto mit nicht übertragbaren Einlagen.

4.

Bei Massenzahlungstransaktionen wird jeder einzelne Zahlungsvorgang gezählt.

5.

Zahlungsvorgänge in Fremdwährungen sind zu erfassen. Daten sind unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse in Euro umzurechnen.

6.

Über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen und nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind, sofern dies angezeigt ist, gesondert auszuweisen.

7.

Zahlungsvorgänge, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ausgelöst und ohne einen spezifischen Auftrag durchgeführt werden, d. h. ohne Verwendung eines in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Zahlungsdiensts durch einfache Buchung auf dem Konto eines Nicht-MFI, sind in der Kategorie „sonstige (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366 (1)) aufgeführte Dienstleistungen“ zu erfassen.

8.

Die Meldung von Zahlungsvorgängen erfolgt aufgeschlüsselt nach dem verwendeten Zahlungsdienst und dem Zahlverfahren, in dem die Transaktion abwickelt wird.

Grenzüberschreitende Transaktionen

9.

Bei gesendeten Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, von dem die Transaktion ausgeht.

10.

Bei empfangenen Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, in dem die Transaktion empfangen wird.

11.

Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Transaktionen zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die physische Verkaufsstelle (POS) befinden.

12.

Die Differenz zwischen den gesendeten und den empfangenen grenzüberschreitenden Transaktionen ergibt den Nettozufluss oder -abfluss aller Transaktionen in das oder aus dem Berichtsland.

Geldströme

13.

Die Richtung der Geldströme hängt vom verwendeten Zahlungsdienst und von der verwendeten Auslösemethode ab:

a)

Bei Überweisungen, Finanztransfers (Remittances), E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahler die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer auch der Sender des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Empfänger der Geldbetrags.

b)

Bei Lastschriften, Schecks, E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahlungsempfänger die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer der Empfänger des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Sender des Geldbetrags.

c)

Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen werden die Transaktionen zwar vom Zahlungsempfänger ausgelöst, jedoch im Rahmen dieser Verordnung wie vom Zahler ausgelöste Transaktionen behandelt.

Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge

14.

Der Indikator „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (gesendet)“ entspricht der Summe der acht sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien: „Überweisungen (gesendet)“, „Lastschriften (gesendet)“, „kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten“, „Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten“, „E-Geld-Zahlungsvorgänge (gesendet)“, „Schecks (gesendet)“, „Finanztransfers (Remittances) (gesendet)“ und „sonstige Zahlungsdienste (gesendet)“. Der Indikator „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (empfangen)“ entspricht der Summe der sieben, sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien: „Überweisungen (empfangen)“, „Lastschriften (empfangen)“, „kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden“, „E-Geld-Zahlungsvorgänge (empfangen)“, „Schecks (empfangen)“, „Finanztransfers (Remittances) (empfangen)“ und „sonstige Zahlungsdienste (empfangen)“.

Überweisungen

15.

Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. entweder „beleghaft ausgelöst“, „elektronisch ausgelöst“ oder „Sonstige“. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.

16.

Von Zahlungsauslösedienstleistern ausgelöste Überweisungen sind zusätzlich in der Unterkategorie „von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst“ zu erfassen. Diese Kategorie wird jedoch nicht zur Gesamtzahl oder zum Gesamtwert der Überweisungen gezählt.

17.

Überweisungen, die in der Kategorie „elektronisch ausgelöst“ gemeldet werden, sind nach „als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst“ oder „als Einzelüberweisung ausgelöst“ weiter aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der elektronisch ausgelösten Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der elektronisch ausgelösten Überweisungen.

18.

Überweisungen, die in der Kategorie „als Einzelüberweisung ausgelöst“ gemeldet werden, sind nach „Bankautomat oder sonstiges durch einen Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Terminal“, „mobiler Zahlungsvorgang“ oder „Online-Überweisung“ weiter aufzuschlüsseln. In der Kategorie „Bankautomat oder sonstiges durch einen Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Terminal“ sind nur Überweisungen zu erfassen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden. Dagegen sind in den Kategorien „mobiler Zahlungsvorgang“ und „Online-Überweisung“ nur über einen Fernzugang ausgelöste Überweisungen zu erfassen. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.

19.

„E-Commerce-Zahlungen“ stellt eine Unterkategorie von „Online-Überweisungen“ dar.

20.

„Mobiler P2P-Zahlungsvorgang“ stellt eine Unterkategorie von „mobiler Zahlungsvorgang“ dar.

21.

Transaktionen, die an einem oder an beiden Enden des Zahlungsvorgangs mit Bargeld durchgeführt werden und die einen Zahlungsdienst für Überweisungen nutzen, sind auch in der Kategorie „Überweisungen“ zu erfassen.

22.

Überweisungen zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion, Debitkarten oder Kreditkarten ohne Kreditfunktion sind auch zu erfassen.

23.

Überweisungen beinhalten sowohl alle SEPA (Single Euro Payments Area)-Überweisungen als auch Nicht-SEPA-Transaktionen. Elektronisch ausgelöste Überweisungen sind für jedes Verfahren gesondert auszuweisen.

24.

Elektronisch ausgelöste Überweisungen sind weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden. Innerhalb dieser Aufschlüsselungen sind Transaktionen nach Verfahren und innerhalb des Verfahrens nach Authentifizierungsmethode weiter aufzuschlüsseln, d. h. „mit starker Kundenauthentifizierung“ oder „ohne starke Kundenauthentifizierung“. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der mittels Überweisungsverfahren abgewickelten Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

25.

Bei Überweisungen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen (d. h. „Kleinbetragszahlungen“, „kontaktlose Kleinbetragszahlungen“, „Zahlungen an die eigene Person“, „vertrauenswürdige Empfänger“, „wiederkehrende Zahlungsvorgänge“, „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle“ oder „Transaktionsrisikoanalyse“). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Die Unterkategorien schließen sich gegenseitig aus. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen. Die Meldung der Gründe für die Durchführung von Überweisungen ohne starke Kundenauthentifizierung erfolgt nicht nach Zahlverfahren aufgeschlüsselt, sondern nur danach, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden.

26.

Die Anzahl der nach Überweisungsverfahren aufgeschlüsselten Transaktionen entspricht der Gesamtzahl der elektronisch ausgelösten Überweisungen. Transaktionen sind für jedes Überweisungsverfahren, ob national oder international (z. B. SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung), gesondert auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Überweisungen.

27.

Die Unterkategorien „als Datei/Sammellastschrift ausgelöst“, „als Einzellastschrift ausgelöst“ und „Sonstige“ beinhalten alle SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.

28.

Gesendete inländische Transaktionen, gesendete grenzüberschreitende Transaktionen, empfangene inländische Transaktionen und empfangene grenzüberschreitende Transaktionen beinhalten sowohl SEPA- als auch Nicht-SEPA-Transaktionen.

29.

Bareinzahlungen auf ein Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Überweisungen“ zu erfassen.

Lastschriften

30.

Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Lastschriften sind zu erfassen. Bei wiederkehrenden Lastschriften wird jede einzelne Zahlung als eine Transaktion gezählt.

31.

Lastschriften zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion, Debitkarten oder Kreditkarten ohne Kreditfunktion sind zu erfassen, da diese gesonderte Zahlungen des Karteninhabers an den Kartenemittenten darstellen.

32.

Lastschriften sind nach „als Datei/Sammellastschrift ausgelöst“ oder „als Einzellastschrift ausgelöst“ weiter aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Lastschriften der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Lastschriften.

33.

Die Unterkategorien „als Datei/Sammellastschrift ausgelöst“ und „als Einzellastschrift ausgelöst“ beinhalten alle SEPA- und Nicht-SEPA-Transaktionen.

34.

Lastschriften sind nach „elektronische Mandatserteilung“ oder „sonstige Mandatserteilung“ weiter aufzuschlüsseln. Die Unterkategorien schließen sich gegenseitig aus. Ihre Summe entspricht der Gesamtzahl der Lastschriften. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Lastschriften.

35.

Innerhalb der Methoden für die Mandatserteilung sind Transaktionen für jedes Lastschriftverfahren, ob national oder international (z. B. SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift), gesondert auszuweisen.

36.

Barauszahlungen von einem Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Lastschriften“ zu erfassen.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

37.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegeben oder angenommen und abgerechnet wurden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), sind unabhängig vom Standort der Zahlungsmarke, unter welcher der Zahlungsvorgang erfolgte, zu melden.

38.

Gesendete kartengebundene Zahlungsvorgänge sind vom ausgebenden Zahlungsdienstleister zu melden, empfangene kartengebundene Zahlungsvorgänge vom annehmenden und abrechnenden Zahlungsdienstleister zu melden.

39.

Als „Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind“ sind auch Daten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder Telefon, zu erfassen.

40.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge sind zudem nach „elektronisch ausgelöste Transaktionen“ und „nicht elektronisch ausgelöste Transaktionen“ aufzuschlüsseln. Da sich die Auslösemethoden gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge der Summe der Auslösemethoden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der kartengebundenen Zahlungsvorgänge.

41.

Die Kategorie „elektronisch ausgelöst“ wird nach „mobiler Zahlungsvorgang“, „an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst“, „an einem Bankautomaten ausgelöst“ und „Sonstige“ weiter aufgeschlüsselt. Als „an einem physischen EFTPOS-Terminal“ oder „an einem Bankautomaten“ ausgelöste Transaktionen sind nur kartengebundene Zahlungsvorgänge zu erfassen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, während in der Kategorie „mobiler Zahlungsvorgang“ nur über einen Fernzugang ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge zu erfassen sind. In der Kategorie „Sonstige“ können kartengebundene Zahlungsvorgänge erfasst werden, die entweder über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden. Die Auslösemethoden schließen sich gegenseitig aus. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der elektronisch ausgelösten kartengebundenen Zahlungsvorgänge.

42.

Elektronisch und nicht elektronisch ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach der Auslösemethode „über einen Fernzugang“ oder „nicht über einen Fernzugang“ weiter aufzuschlüsseln. Bei elektronisch ausgelösten kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist zudem die Anzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge für jedes Kartenzahlverfahren, ob national oder international (z. B. VISA oder MasterCard), gesondert auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

43.

Innerhalb der Kartenzahlverfahren sind Transaktionen nach Kartenfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Kreditfunktion“) oder mit Kreditfunktion) aufzuschlüsseln sowie danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Die Gesamtzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die mittels Kartenzahlverfahren abgewickelt wurden, entspricht der Summe der verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Kartenfunktionen, die wiederum der Summe der mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen entspricht. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

44.

Die Anzahl der nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten gesendeten Transaktionen entspricht der Summe der kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die durch von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten elektronisch ausgelöst wurden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen sowie für kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet wurden (empfangen).

45.

Bei Überweisungen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen (d. h. „Kleinbetragszahlungen“, „kontaktlose Kleinbetragszahlungen“, „vertrauenswürdige Empfänger“, „wiederkehrende Zahlungsvorgänge“, „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren“, „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle“, „Transaktionsrisikoanalyse“, „vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge“ oder „Sonstige“) zu melden. In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung schließen sich gegenseitig aus. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen. Die Meldung der Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung erfolgt nicht nach Zahlverfahren aufgeschlüsselt, sondern danach, ob die Kartenzahlungen über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang elektronisch ausgelöst wurden.

46.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die durch von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, die nur eine E-Geldfunktion bieten, sind nicht zu erfassen.

Bargeldabhebung mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)

47.

Vom Kartenemittenten zu meldende Bargeldabhebungen, die unter Verwendung der von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) erfolgten, sind in dieser Kategorie zu erfassen.

48.

Die Anzahl der Bargeldabhebungen ist für jedes Kartenzahlverfahren, ob national oder international (z. B. VISA oder MasterCard), gesondert auszuweisen. Jedes Kartenzahlverfahren wird nach Kartenfunktion weiter aufgeschlüsselt (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Kreditfunktion“) oder mit Kreditfunktion). Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

E-Geld-Zahlungsvorgänge

49.

Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. „mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann“ oder „mit E-Geld-Konten“. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der E-Geld-Zahlungsvorgänge.

50.

Jede der Unterkategorie „mit E-Geld-Konten“ zugewiesene Transaktion ist zusätzlich in einer der folgenden Unterkategorien auszuweisen: „Verfügung erfolgt über Karten“, „mobiler Zahlungsvorgang“ oder „Sonstige“. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge mit E-Geld-Konten der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der E-Geld-Zahlungsvorgänge.

51.

„Mobiler P2P-Zahlungsvorgang“ stellt eine Unterkategorie von „mobiler Zahlungsvorgang“ dar.

52.

E-Geld-Zahlungsvorgänge sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind und innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

53.

Transaktionen, die in der Kategorie „ohne starke Kundenauthentifizierung“ gemeldet werden, sind nach dem Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne Kundenauthentifizierung weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Kleinbetragszahlungen“, „kontaktlose Kleinbetragszahlungen“, „vertrauenswürdige Empfänger“, „wiederkehrende Zahlungsvorgänge“, „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren“, „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle“, „Zahlungen an die eigene Person“, „Transaktionsrisikoanalyse“, „vom Händler ausgelöste Transaktionen“ oder „Sonstige“). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Da sich die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen der Summe dieser Gründe. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Schecks

54.

Zu melden sind sowohl gesendete als auch empfangene Schecks. Gesendete Schecks sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu melden, empfangene Schecks sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden.

55.

Bargeldabhebungen gegen Scheckvorlage sind zu erfassen.

56.

Bargeldabhebungen unter Verwendung von Bankformularen sind nicht zu erfassen.

57.

Ausgegebene Schecks, die nicht zur Verrechnung eingereicht wurden, sind nicht zu erfassen.

Finanztransfers (Remittances)

58.

Gesendete Finanztransfers (Remittances) sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden, empfangene Finanztransfers (Remittances) sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu melden.

59.

Besteht bei Transaktionen entweder eine Verbindung zum Zahlungskonto des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, ist die Transaktion nicht als Finanztransfer (Remittance) auszuweisen. Transaktionen dieser Art sind unter dem jeweiligen Zahlungsinstrument zu melden.

Sonstige Zahlungsdienste

60.

Zu melden sind sowohl gesendete als auch empfangene Transaktionen.

61.

Hierzu zählen Transaktionen, die über die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Zahlungsdienste getätigt wurden, aber keinem der in dieser Verordnung aufgeführten Zahlungsdienste zugeordnet werden können. Somit sind sowohl „Bargeldabhebungen am Schalter“ als auch „Bargeldeinzahlungen am Schalter“ zu erfassen. Bargeldabhebungen am Schalter sind in der Kategorie „sonstige Zahlungsdienste (gesendet)“ zu erfassen, Bargeldeinzahlungen am Schalter in der Kategorie „sonstige Zahlungsdienste (empfangen)“.

Zahlungsauslösedienste

62.

Über Zahlungsauslösedienste ausgelöste Transaktionen sind von den Zahlungsauslösedienstleistern zu melden und danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind sowie innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

63.

Jede Transaktion ist entweder der Unterkategorie „Überweisungen“ oder der Unterkategorie „Sonstige“ zuzuordnen. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Transaktionen.

64.

Diese Transaktionen sind nicht in der Kategorie „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind“ zu erfassen, da sie bereits unter dem jeweiligen bei der Transaktion verwendeten Zahlungsinstrument erfasst sind.

Sonstige (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366) aufgeführte) Dienstleistungen

65.

Hier sind die Unterkategorien „Kontogutschriften durch einfache Buchung“, „von Konten durch einfache Buchung abgebuchte Lastschriften“ und „Sonstige“ zu erfassen. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der sonstigen (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366) aufgeführten) Dienstleistungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

66.

In den Unterkategorien „Kontogutschriften durch einfache Buchung“, und „von Konten durch einfache Buchung abgebuchte Lastschriften“ sind nur Transaktionen zu erfassen, die ohne einen spezifischen Auftrag durch einfache Buchung auf ein Kundenkonto gebucht bzw. von einem Kundenkonto abgebucht wurden.

Teil 2.3.2   Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind und die von denjenigen Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde (Tabelle 4b)

1.

Zahlungsvorgänge werden von Nicht-MFI ausgelöst, wenn sie an einen beliebigen Geschäftspartner gerichtet sind, bzw. von Zahlungsdienstleistern ausgelöst, wenn der Geschäftspartner ein Nicht-MFI ist. Hierzu zählen:

a)

Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern geführten Konten, die mit Hilfe eines Mittlers durchgeführt werden, d. h. wenn Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder an ein Zahlungssystem gesendet werden; und

b)

Zahlungsvorgänge zwischen zwei bei demselben Zahlungsdienstleister geführten Konten, z. B. bankinterne Transaktionen („on-us transactions“), wobei die Transaktion entweder über die eigenen Konten des Zahlungsdienstleisters oder mit Hilfe eines Mittlers, d. h. eines anderen Zahlungsdienstleisters oder eines Zahlungssystems, abgewickelt wird.

2.

Zahlungsvorgänge, die von einem inländischen Zahlungsdienstleister ausgelöst und mittels eines spezifischen Auftrags durchgeführt werden, d. h. unter Verwendung eines Zahlungsinstruments, sind als Transaktionen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, zu erfassen.

3.

Geldtransfers zwischen auf denselben Namen lautenden Konten sowie zwischen verschiedenen Arten von Konten sind nach dem verwendeten Zahlungsdienst zu erfassen. Zu Geldtransfers zwischen verschiedenen Arten von Konten zählen beispielsweise Geldtransfers von einem Konto mit übertragbaren Einlagen auf ein Konto mit nicht übertragbaren Einlagen.

4.

Bei Massenzahlungstransaktionen ist jeder einzelne Zahlungsvorgang zu zählen.

5.

Zahlungsvorgänge in Fremdwährungen sind zu erfassen. Daten sind unter Verwendung des Referenzwechselkurses der EZB oder der für diese Transaktionen zugrunde gelegten Wechselkurse in Euro umzurechnen.

6.

Über einen Fernzugang und nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind, sofern dies angezeigt ist, gesondert auszuweisen.

7.

Zahlungsvorgänge sind nach dem verwendeten Zahlungsdienst zu melden.

Grenzüberschreitende Transaktionen

8.

Bei gesendeten Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, von dem die Transaktion ausgeht.

9.

Bei empfangenen Transaktionen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, in dem die Transaktion empfangen wird.

10.

Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Transaktionen zu melden, damit die jeweiligen Länder, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden, ermittelt werden können. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, um die jeweiligen Länder, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden, zu ermitteln. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der übermittelnde Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der übermittelnde Zahlungsdienstleister und die physische Verkaufsstelle (POS) befinden.

11.

Die Differenz zwischen den gesendeten und den empfangenen grenzüberschreitenden Transaktionen ergibt den Nettozufluss oder -abfluss aller Transaktionen in das oder aus dem Berichtsland.

Geldströme

12.

Die Richtung der Geldströme hängt vom verwendeten Zahlungsdienst und von der verwendeten Auslösemethode ab:

a)

Bei Überweisungen, Finanztransfers (Remittances), E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahler die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer auch der Sender des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Empfänger des Geldbetrags.

b)

Bei Lastschriften, E-Geld-Zahlungen und ähnlichen Transaktionen, bei denen der Zahlungsempfänger die Transaktion auslöst, ist der die Transaktion sendende Teilnehmer der Empfänger des Geldbetrags und der die Transaktion empfangende Teilnehmer der Sender des Geldbetrags.

c)

Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen werden die Transaktionen zwar vom Zahlungsempfänger ausgelöst, jedoch im Rahmen dieser Verordnung wie vom Zahler ausgelöste Transaktionen behandelt.

Überweisungen

13.

Jede Transaktion wird nur einer Unterkategorie zugeordnet, d. h. entweder „beleghaft ausgelöst“ oder „elektronisch ausgelöst“. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Überweisungen.

14.

Von Zahlungsauslösedienstleistern ausgelöste Überweisungen sind zusätzlich in der Unterkategorie „von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst“ zu erfassen. Diese Kategorie wird jedoch nicht zur Gesamtzahl oder zum Gesamtwert der Überweisungen gezählt.

15.

Transaktionen, die an einem oder an beiden Enden des Zahlungsvorgangs mit Bargeld durchgeführt werden und die einen Zahlungsdienst für Überweisungen nutzen, sind auch in der Kategorie „Überweisungen“ zu erfassen.

16.

Überweisungen zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion oder Kreditkarten ohne Kreditfunktion sind auch zu erfassen.

17.

Überweisungen beinhalten sowohl alle SEPA-Überweisungen als auch Nicht-SEPA-Transaktionen.

18.

Elektronisch ausgelöste Überweisungen sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind und innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Überweisungen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

19.

Überweisungen, die in der Kategorie „ohne starke Kundenauthentifizierung“ gemeldet werden, sind nach dem Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Kleinbetragszahlungen“, „kontaktlose Kleinbetragszahlungen“, „Zahlungen an die eigene Person“, „vertrauenswürdige Empfänger“, „wiederkehrende Zahlungsvorgänge“, „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren“, „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle“ oder „Transaktionsrisikoanalyse“). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die jeweils angewendete Ausnahme zu melden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der durch „nicht starke Kundenauthentifizierung“ authentifizierten Transaktionen der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

20.

Im Rahmen der gesendeten inländischen Transaktionen sowie der gesendeten und empfangenen grenzüberschreitenden Transaktionen sind sowohl SEPA- als auch Nicht-SEPA-Transaktionen zu erfassen.

21.

Bareinzahlungen auf ein Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Überweisungen“ zu erfassen.

Lastschriften

22.

Sowohl einmalige als auch wiederkehrende Lastschriften sind zu erfassen. Bei wiederkehrenden Lastschriften wird jede einzelne Zahlung als eine Transaktion gezählt.

23.

Lastschriften zur Begleichung offener Forderungen aus Transaktionen mit Kreditkarten mit Kreditfunktion, Kreditkarten ohne Kreditfunktion oder Debitkarten sind zu erfassen, da diese gesonderte Zahlungen des Karteninhabers an den Kartenemittenten darstellen.

24.

Lastschriften beinhalten sowohl alle SEPA-Lastschriften als auch Nicht-SEPA-Transaktionen.

25.

Lastschriften sind nach „elektronische Mandatserteilung“ oder „sonstige Mandatserteilung“ aufzuschlüsseln. Die Unterkategorien schließen sich gegenseitig aus. Ihre Summe entspricht der Gesamtzahl der Lastschriften. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Lastschriften.

26.

Barauszahlungen von einem Konto unter Verwendung eines Bankformulars sind nicht in der Kategorie „Lastschriften“ zu erfassen.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

27.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegeben oder angenommen und abgerechnet wurden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), sind unabhängig vom Standort der Zahlungsmarke, unter der der Zahlungsvorgang erfolgte, zu melden.

28.

Gesendete kartengebundene Zahlungsvorgänge sind vom ausgebenden Zahlungsdienstleister zu melden, empfangene kartengebundene Zahlungsvorgänge vom annehmenden und abrechnenden Zahlungsdienstleister.

29.

Bei Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, sind Daten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder Telefon, zu erfassen.

30.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten sind zudem nach elektronisch oder nicht elektronisch ausgelösten Transaktionen aufzuschlüsseln. Da sich die Auslösemethoden gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge der Summe der Auslösemethoden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Transaktionen.

31.

Elektronisch ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge sind weiter danach aufzuschlüsseln, ob sie „über einen Fernzugang“ oder „nicht über einen Fernzugang“ ausgelöst wurden. Innerhalb der jeweiligen Kategorie ist die Anzahl der kartengebundenen Zahlungsvorgänge weiter nach Kartenfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Kreditfunktion“) oder mit Kreditfunktion) sowie danach aufzuschlüsseln, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Die Gesamtzahl der elektronisch ausgelösten kartengebundenen Zahlungsvorgänge entspricht der Summe der verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Kartenfunktionen, die wiederum der Summe der mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen entspricht. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

32.

Bei Transaktionen, die ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden, ist der Grund hierfür zu nennen (d. h. „Kleinbetragszahlungen“, „kontaktlose Kleinbetragszahlungen“, „vertrauenswürdige Empfänger“, „wiederkehrende Zahlungsvorgänge“, „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren“, „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle“, „Transaktionsrisikoanalyse“, „vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge“ oder „Sonstige“). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Da sich die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen der Summe dieser Gründe. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

33.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die nur eine E-Geldfunktion bieten, sind nicht zu erfassen.

Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)

34.

Bargeldabhebungen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen), die vom Kartenemittenten gemeldet werden, sind in dieser Kategorie zu erfassen.

35.

Die Anzahl der Bargeldabhebungen ist für jede Kartenfunktion (d. h. Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (also mit „verzögerter Debitfunktion“) und mit Kreditfunktion) zu melden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

E-Geld-Zahlungsvorgänge

36.

E-Geld-Zahlungsvorgänge sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen ohne Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind sowie innerhalb der jeweilige Kategorien weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der E-Geld-Zahlungsvorgänge der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

37.

Transaktionen, die in der Kategorie „ohne starke Kundenauthentifizierung“ gemeldet werden, sind nach dem Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Kleinbetragszahlungen“, „kontaktlose Kleinbetragszahlungen“, „vertrauenswürdige Empfänger“, „wiederkehrende Zahlungsvorgänge“, „unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren“, „von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle“, „Zahlungen an die eigene Person“, „Transaktionsrisikoanalyse“, „vom Händler ausgelöste Transaktionen“ und „Sonstige“). In Fällen, in denen mehr als eine Ausnahme anwendbar sein könnte, ist nur die in Anspruch genommene Ausnahme zu melden. Da sich die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen der Summe dieser Gründe. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Finanztransfers (Remittances)

38.

Gesendete Finanztransfers (Remittances) sind vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden.

39.

Besteht bei Transaktionen entweder eine Verbindung zum Zahlungskonto des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, ist die Transaktion nicht als Finanztransfer (Remittance) auszuweisen. Transaktionen dieser Art sind unter dem jeweiligen Zahlungsinstrument zu melden.

Zahlungsauslösedienste

40.

Über Zahlungsauslösedienste ausgelöste Transaktionen sind danach aufzuschlüsseln, ob sie über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöste Transaktionen sind sowie innerhalb der jeweiligen Kategorie weiter danach, ob sie mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

41.

Jede Transaktion wird entweder der Unterkategorie „Überweisungen“ oder der Unterkategorie „Sonstige“ zugeordnet. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Zahlungsauslösedienste der Summe der Unterkategorien. Dieser Grundsatz gilt auch für den Gesamtwert der Transaktionen.

42.

Diese Transaktionen sind nicht in der Kategorie „Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind“ zu erfassen, da sie bereits unter dem jeweiligen bei der Transaktion verwendeten Zahlungsinstrument erfasst werden.

Teil 2.4   Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabellen 5a und 5b)

Teil 2.4.1   Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 5a)

1.

Die Nummern 1 bis 66 von Teil 2.3.1 gelten für die in Tabelle 5a gemeldeten betrügerischen Transaktionen. Empfangene betrügerischer Zahlungsvorgänge, mit Ausnahme von kartengebundenen Zahlungsvorgängen, sind jedoch nicht zu erfassen.

2.

Der Zahlungsdienstleister hat alle betrügerischen Zahlungsvorgänge ab dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Betrug aufgrund einer Kundenbeschwerde oder auf sonstige Weise festgestellt wurde, unabhängig davon, ob der Fall im Zusammenhang mit dem betrügerischen Zahlungsvorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Daten bereits geklärt wurde.

3.

Neben den in Teil 2.3.1 aufgeführten Aufschlüsselungen sind „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger“ im Zusammenhang mit betrügerischen Überweisungen, betrügerischen Lastschriften, betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgängen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), betrügerischen Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) und Geld-Funktion) sowie mit betrügerischen E-Geld-Transaktionen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld zu melden.

4.

Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger sind nach „berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister“, „Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters“ und „Sonstige“ aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger“ der Summe der Unterkategorien.

5.

„Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger“ sind vom Zahlungsdienstleister, der den betrügerischen Zahlungsvorgang meldet, und nur im Hinblick auf den Wert der betrügerischen Zahlungsvorgänge zu melden. Ferner wird diese Position nur für gesendete Transaktionen gemeldet.

6.

Die Summe der Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger entspricht nicht dem Gesamtwert der betrügerischen Transaktionen.

Betrügerische Überweisungen

7.

Elektronisch ausgelöste betrügerische Überweisungen sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“ oder „Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags“).

8.

Die Betrugsart wird für jedes Überweisungsverfahren gemeldet und weiter danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurden.

9.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der nach Überweisungsverfahren aufgeschlüsselten betrügerischen Überweisungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische Lastschriften

10.

Betrügerische Lastschriften sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „nicht autorisierter Zahlungsvorgang“ oder „Manipulation des Zahlers“).

11.

Die Betrugsart wird für jedes Lastschriftverfahren gemeldet und innerhalb des Verfahrens nach „elektronische Mandatserteilung“ oder „sonstige Mandatserteilung“ weiter aufgeschlüsselt.

12.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die nach Lastschriftverfahren aufgeschlüsselte Gesamtzahl der betrügerischen Lastschriften entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge

13.

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung“ oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte“, „Karte nicht erhalten“, „Kartenfälschung“ oder „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln ist).

14.

Die Betrugsarten sind für jedes Kartenzahlverfahren danach aufzuschlüsseln, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.

15.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)

16.

Betrügerische Bargeldabhebungen sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung“ oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte“, „Karte nicht erhalten“, „Kartenfälschung“ oder „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln ist). Die für jedes Kartenzahlverfahren gemeldeten Betrugsarten schließen sich gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der nach Kartenzahlverfahren aufgeschlüsselten betrügerischen Bargeldabhebungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge

17.

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung“ oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte“, „Karte nicht erhalten“, „Kartenfälschung“ oder „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln ist).

18.

Die Betrugsarten sind sowohl für über einen Fernzugang als auch für nicht über einen Fernzugang ausgelöste E-Geld-Zahlungsvorgänge zu melden sowie innerhalb der jeweiligen Kategorie danach aufzuschlüsseln, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.

19.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen E-Geld-Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Teil 2.4.2   Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind und die von denjenigen Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde (Tabelle 5b)

1.

Die Nummern 1 bis 42 von Teil 2.3.2 gelten für die in Tabelle 5b gemeldeten betrügerischen Transaktionen.

2.

Der Zahlungsdienstleister hat alle betrügerischen Zahlungsvorgänge ab dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Betrug beispielsweise aufgrund einer Kundenbeschwerde oder auf sonstige Weise festgestellt wurde, unabhängig davon, ob der Fall im Zusammenhang mit dem betrügerischen Zahlungsvorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Daten bereits geklärt wurde.

3.

Neben den in Teil 2.3.2 aufgeführten Aufschlüsselungen sind „Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger“ im Zusammenhang mit betrügerischen Überweisungen, betrügerischen Lastschriften, betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgängen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), betrügerischen Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) und Geld-Funktion) sowie mit betrügerischen E-Geld-Transaktionen mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld zu melden.

4.

Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger sind nach „berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister“, „Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters“ und „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln. Da sich die Unterkategorien gegenseitig ausschließen, entspricht die Gesamtzahl der Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger der Summe der Unterkategorien.

5.

Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger sind vom Zahlungsdienstleister, der den betrügerischen Zahlungsvorgang meldet, und nur im Hinblick auf den Wert der betrügerischen Transaktionen zu melden. Ferner wird diese Position nur für gesendete Transaktionen gemeldet.

6.

Die Summe der Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger entspricht nicht dem Gesamtwert der betrügerischen Transaktionen.

Betrügerische Überweisungen

7.

„Betrügerische Überweisungen“ sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“ oder „Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags“).

8.

Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.

9.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen Überweisungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische Lastschriften

10.

Betrügerische Lastschriften sind nach Betrugsart weiter aufzuschlüsseln (d. h. „nicht autorisierter Zahlungsvorgang“ oder „Manipulation des Zahlers“).

11.

Die Meldung der Betrugsarten erfolgt nach „elektronische Mandatserteilung“ oder „sonstige Mandatserteilung“ aufgeschlüsselt.

12.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen Lastschriften entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge

13.

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung“ oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte“, „Karte nicht erhalten“, „Kartenfälschung“ oder „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln ist).

14.

Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.

15.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen kartengebundenen Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)

16.

Betrügerische Bargeldabhebungen sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung“ oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte“, „Karte nicht erhalten“, „Kartenfälschung“ oder „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln ist).

17.

Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.

18.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen Bargeldabhebungen entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge

19.

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge sind nach Betrugsart aufzuschlüsseln (d. h. „Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, „Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung“ oder „Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“, was wiederum nach „Verlust oder Diebstahl einer Karte“, „Karte nicht erhalten“, „Kartenfälschung“ oder „Sonstige“ weiter aufzuschlüsseln ist).

20.

Die Meldung der Betrugsarten erfolgt danach aufgeschlüsselt, ob die Transaktion mit oder ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführt wurde.

21.

In jeder Aufschlüsselung schließen sich die Betrugsarten gegenseitig aus. Die Gesamtzahl der betrügerischen E-Geld-Zahlungsvorgänge entspricht somit der Summe der verschiedenen Betrugsarten. Dieser Grundsatz gilt auch für den Wert der Transaktionen.

Teil 2.5   Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, aufgeschlüsselt nach Art des Terminals (Tabelle 6)

1.

Alle Indikatoren in dieser Tabelle beziehen sich auf Bargeldtransaktionen oder bargeldlose Zahlungsvorgänge, die an einem physischen (nicht virtuellen) Terminal durchgeführt werden.

2.

Inländische Zahlungsdienstleister stellen Informationen über alle von ihnen an Terminals angenommenen und abgerechneten Zahlungsvorgänge zur Verfügung.

3.

Inländische Zahlungsdienstleister stellen Informationen über sämtliche Zahlungsvorgänge zur Verfügung, die mit von diesen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten von ausländischen Zahlungsdienstleistern an Terminals angenommen und abgerechnet werden.

4.

Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von Zweigstellen oder Tochterunternehmen des Zahlungsdienstleisters im Ausland angenommen und abgerechnet werden, sind nicht vom Mutterunternehmen des Zahlungsdienstleisters zu melden.

5.

Nach Art des Terminals aufgeschlüsselte Transaktionen sind der Gebietsansässigkeit des Zahlungsdienstleisters entsprechend in drei verschiedene Kategorien aufzuschlüsseln. Die nachstehend in den Buchstaben a und b genannten Kategorien sind auf der annehmenden und abrechnenden Seite zu zählen, die in Buchstabe c genannte Kategorie dagegen auf der ausgebenden Seite:

a)

Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.

b)

Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von ausländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.

c)

Zahlungsvorgänge an Terminals, an denen Transaktionen von ausländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.

6.

Die jeweiligen Unterkategorien der in Nummer 5 genannten Kategorien a, b und c dürfen nicht addiert werden.

7.

In dieser Tabelle beruht die geografische Aufschlüsselung auf dem Standort des Terminals.

8.

Zu den E-Geld-Zahlungsvorgängen mit Karten mit E-Geldfunktion zählen sowohl Transaktionen mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann, als auch Transaktionen mit Karten, die den Zugang zu E-Geld ermöglichen, das auf E-Geld-Konten gespeichert ist.

9.

Bargeldauszahlungen an POS-Terminals, bei denen sich die Daten zu Bargeldauszahlungen an POS-Terminals nicht feststellen lassen, sind in der Kategorie „POS-Transaktionen“ zu melden.

10.

Als „am Bankschalter eingezahlte Barbeträge“ sind auch Bargeldeinlagen zu erfassen, die zum Zwecke der Gutschrift auf ein beim Zahlungsdienstleister gehaltenes Konto in den Tag- oder Nachttresor dieses Zahlungsdienstleisters eingeliefert werden. Diese Transaktionen stellen keine Zahlungen im engeren Sinn dar, da sie lediglich eine Umwandlung von Bargeld in Kontogeld darstellen.

11.

Bargeldauszahlungen am Schalter stellen keine Zahlungen im engeren Sinn dar, da sie lediglich eine Umwandlung von Bargeld in Kontogeld darstellen.

Teil 2.6   Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen (Tabelle 7)

1.

Diese Tabelle bezieht sich auf die Anzahl, die Art und den institutionellen Sektor der Teilnehmer eines Zahlungssystems (unabhängig von ihrem Standort) und ist vom jeweiligen Betreiber des Zahlungssystems zu melden.

2.

Der Indikator „Anzahl der Teilnehmer“ entspricht der Summe der zwei sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien „direkte Teilnehmer“ und „indirekte Teilnehmer“.

3.

Der Indikator „direkte Teilnehmer“ entspricht der Summe der drei sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien „Kreditinstitute“, „Zentralbank“ und „sonstige direkte Teilnehmer“.

4.

Der Indikator „sonstige direkte Teilnehmer“ entspricht der Summe der vier sich gegenseitig ausschließenden Unterkategorien „öffentliche Körperschaften“, „Clearing- und Abwicklungsstellen“, „sonstige Finanzinstitute“ und „Sonstige“.

Teil 2.7   Über ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen (Tabelle 8)

1.

Diese Tabelle bezieht sich auf über ein Zahlungssystem abgewickelte Zahlungsvorgänge, aufgeschlüsselt nach Großbetrags- und Massenzahlungssystemen, und ist vom jeweiligen Betreiber des Zahlungssystems zu melden.

2.

Zahlungsvorgänge eines Zahlungsdienstleisters auf eigene Rechnung sind bei den relevanten Indikatoren in dieser Tabelle zu melden.

3.

Bei Zahlungssystemen, bei denen Positionen eines anderen Zahlungssystems (z. B. eines Nebensystems) abgerechnet werden, gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Das Abwicklungssystem meldet die tatsächliche Anzahl der Abwicklungsgeschäfte und den tatsächlich abgewickelten Betrag.

b)

Bei außerhalb des Zahlungssystems abgewickelten Zahlungsvorgängen, bei denen nur Nettopositionen über das Zahlungssystem abgerechnet werden, sind nur Transaktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Nettopositionen zu zählen. Diese Transaktionen sind dem für das Abwicklungsgeschäft verwendeten Zahlungsdienst zuzuordnen.

4.

Jede Transaktion wird nur einmal auf der Seite des sendenden Teilnehmers gezählt, d. h. die Belastung des Kontos des Zahlers und die Gutschrift auf das Konto des Zahlungsempfängers sind nicht gesondert zu zählen. Siehe den Abschnitt „Geldströme“ in Teil 2.3 oben.

5.

Bei Mehrfachüberweisungen, d. h. Massenzahlungen, wird jede Position der Zahlung gezählt.

6.

Bei Verrechnungssystemen (Netting-Systemen) sind Bruttozahl und Bruttowert der Zahlungsvorgänge zu melden, und nicht das Ergebnis nach der Verrechnung.

7.

Zahlungssysteme haben inländische und grenzüberschreitende Transaktionen entsprechend der Gebietsansässigkeit der sendenden und empfangenden Teilnehmer zu unterscheiden und zu melden. Die Aufschlüsselung nach „inländische Transaktionen“ oder „grenzüberschreitende Transaktionen“ hat den Standort der beteiligten Parteien widerzuspiegeln.

8.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind grenzüberschreitende Transaktionen in dem Land zu zählen, von dem die Transaktion ausgeht.

9.

Transaktionen, die an einem Bankautomaten ausgelöst werden, sind in der Aufschlüsselung des jeweiligen verwendeten Zahlungsdiensts zu melden.

10.

Der Indikator „kartengebundene Zahlungsinstrumente“ hat alle im Zahlungssystem abgewickelten Zahlungsvorgänge zu erfassen, unabhängig davon, wo das kartengebundene Zahlungsinstrument ausgegeben oder verwendet wurde.

11.

Stornierte Zahlungsvorgänge sind nicht zu erfassen. Transaktionen, die zu einem späteren Zeitpunkt abgelehnt werden, sind zu erfassen.

Teil 2.8   Vierteljährliche Meldung von Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (Tabelle 9)

1.

Die Nummern 1 bis 66 von Teil 2.3.1 gelten – mit Ausnahme der Nummer 11 – für die in Tabelle 9 gemeldeten Transaktionen. In der Tabelle 9 sind grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst werden, zu melden, damit das Land ermittelt werden kann, in dem sich die Verkaufsstelle befindet, während grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst werden, zu melden sind, damit das Land ermittelt werden kann, in dem sich das physische Terminal befindet.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

2.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegeben werden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten), sind unabhängig vom Standort der Zahlungsmarke, unter der der Zahlungsvorgang erfolgte, zu melden.

3.

Gesendete kartengebundene Zahlungsvorgänge sind vom ausgebenden Zahlungsdienstleister zu melden.

4.

Als kartengebundene Zahlungsvorgänge sind auch Daten zu kartengebundenen Zahlungsvorgängen an virtuellen Verkaufsstellen, z. B. über das Internet oder Telefon, zu erfassen.

5.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten sind zudem nach elektronisch oder nicht elektronisch ausgelösten Transaktionen aufzuschlüsseln, sowie weiter nach über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelösten Transaktionen. Die Auslösemethoden schließen sich gegenseitig aus.

6.

Bei elektronisch ausgelösten Transaktionen, ob über einen Fernzugang oder nicht über einen Fernzugang ausgelöst, ist der Händlerkategoriencode (MCC) zu melden, falls dieser dem Berichtspflichtigen bekannt ist.

(1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ZU DEN ERHOBENEN DATEN

Begriff

Begriffsbestimmung

Acquirer (acquirer)

„Acquirer“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/751 (1).

Agent (agent)

„Agent“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger (modification of a payment order by the fraudster)

„Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Leitlinie 1.6 Buchstabe c der EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (acquiring of payment transactions)

„Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen“ (auch Acquiring genannt) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 44 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen (number of overnight deposits)

Die Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in den Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 Nummer 9.1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen, darunter: Anzahl der Online-Konten mit täglich fälligen Einlagen (number of overnight deposits of which: number of internet/PC linked overnight deposits)

Die Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI genutzt werden und die der Kontoinhaber elektronisch im Internet oder über PC-Banking-Anwendungen über spezielle Software und spezielle Telekommunikationsleitungen abrufen und nutzen kann.

Anzahl der Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen (number of transferable overnight deposits)

Die Anzahl der Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in den Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 Nummer 9.1a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Anzahl der Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen, darunter: Anzahl der Online-Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen (number of transferable overnight deposits of which: number of internet/PC linked overnight transferable deposits)

Die Anzahl der Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in den Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 Nummer 9.1a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die von Nicht-MFI geführt werden und die der Kontoinhaber elektronisch über das Internet oder über PC-Banking-Anwendungen über spezielle Software und spezielle Telekommunikationsleistungen abrufen und nutzen kann.

Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten (number of accounts accessed by AISPs)

Die Anzahl der verschiedenen Konten, zu denen der Kontoinformationsdienstleister im Berichtszeitraum Zugang hatte.

Anzahl der Kunden (number of clients)

Die Anzahl der Zahlungsdienstnutzer, denen der Kontoinformationsdienstleister Dienste anbietet.

Aufladen und Entladen einer E-Geld-Karte (e-money card loading and unloading)

Transaktionen, die es ermöglichen, einen elektronischen Geldwert eines E-Geld-Emittenten auf eine Karte mit E-Geldfunktion zu übertragen und umgekehrt. Hierzu zählen sowohl Auflade- als auch Entladetransaktionen.

Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, die von E-Geld-Emittenten ausgegeben wurden (outstanding value on e-money storages issued by electronic money issuers)

Wert am Ende des Berichtszeitraums des durch E-Geld-Emittenten ausgegebenen E-Gelds, das von anderen Stellen als dem Emittenten gehalten wird, einschließlich anderer E-Geld-Emittenten als dem Emittenten.

Auslösung eines Zahlungsvorgangs (initiation of a payment transaction)

Die Erteilung eines Zahlungsauftrags (2) durch einen Zahlungsdienstnutzer.

Authentifizierung (authentification)

„Authentifizierung“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Bankautomat (automated teller machine – ATM)

Ein elektromechanisches Gerät, mit der autorisierte Nutzer mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument oder auf sonstige Weise Bargeld von ihren Konten abheben können und/oder Zugang zu sonstigen Diensten erhalten, die es ihnen unter anderem ermöglichen, ihren Kontostand abzufragen, einen Geldbetrag zu überweisen oder Geld einzuzahlen.

Bankautomat mit Überweisungsfunktion (ATM with a credit transfer function)

Ein Bankautomat, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument oder einem anderen Mittel Geld zu überweisen.

Bargeld (cash)

Banknoten und Münzen, die entweder außerhalb des MFI-Sektors gehalten oder in den Tresoren von monetären Finanzinstituten (MFI) gelagert werden.

Bargeldabhebung am Bankautomaten (ohne Transaktionen mit E-Geld) (ATM cash withdrawal (except e-money transactions))

Eine Bargeldabhebung, die an einem Bankautomaten mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument oder einem anderen Mittel durchgeführt wird.

Bargeldauszahlungen an POS-Terminals in Verbindung mit einem Zahlungsvorgang zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen (sog. „Cash Back“) werden hier nicht erfasst.

Bargeldabhebung am Schalter (over the counter (OTC) cash withdrawals)

Eine Bargeldauszahlung mittels Formular von einem Konto bei einem Zahlungsdienstleister. Hierzu zählen auch Bargeldauszahlungen, bei denen eine Karte nur zur Identifizierung des Zahlungsempfängers genutzt wird.

Bargeldabhebung mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) (cash withdrawal using card-based payment instruments (except e-money transactions))

Eine Bargeldabhebung am Bankautomaten oder am Schalter eines Zahlungsdienstleisters mit Karte oder einem anderen Mittel mit Bargeldfunktion. E-Geld-Zahlungsvorgänge werden hier nicht erfasst, dagegen werden Bargeldauszahlungen an POS-Terminals hier erfasst.

Bargeldauszahlung an POS-Terminals (cash advance at point of sale (POS) terminals)

Transaktionen, bei denen der Karteninhaber in Verbindung mit einem Zahlungsvorgang zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit Karte oder einem anderen Mittel an einem POS-Terminal Bargeld abheben kann (üblicherweise als „Cash Back“ bezeichnet).

Bargeldeinzahlung am Bankautomaten (ohne Transaktionen mit E-Geld) (ATM cash deposit (except e-money transactions))

Eine Bargeldeinzahlung, die an einem Bankautomaten mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument oder einem anderen Mittel durchgeführt wird, einschließlich Transaktionen, bei denen Bargeld ohne manuellen Eingriff an einem Terminal eingezahlt und der Zahler durch ein kartengebundenes Zahlungsinstrument oder ein anderes Mittel identifiziert wird.

Bargeldeinzahlung am Schalter (over the counter (OTC) cash deposits)

Eine Bargeldeinzahlung mittels Formular auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister. Hierzu zählen auch Bargeldeinzahlungen, bei denen eine Karte nur zur Identifizierung des Zahlers genutzt wird.

Betreiber eines Zahlungssystems (payment system operator – PSO)

Eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungssystems rechtlich verantwortlich ist.

Betrügerischer Zahlungsvorgang (fraudulent payment transaction)

Hierzu zählen alle betrügerischen Zahlungsvorgänge, die in Leitlinie 1.1 der EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018(05)) aufgeführt sind.

Clearing- und Abwicklungsstelle (clearing and settlement organisation)

Jede Clearing- und Abwicklungsstelle, die ein direkter Teilnehmer an einem Zahlungssystem ist.

Debitkarte (debit card)

„Debitkarte“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2015/751.

Diebstahl von Kartendaten (card details theft)

Der Diebstahl sensibler Zahlungsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Sensible Zahlungsdaten sind in diesem Fall die Daten, die sich auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument befinden.

Direkter Teilnehmer (direct participant)

Eine Stelle, die durch ein Zahlungssystem identifiziert oder erkannt wird und autorisiert ist, Zahlungsaufträge ohne einen Mittler direkt an das System zu senden oder vom System zu empfangen, oder die unmittelbar an die Regeln gebunden ist, die für das Zahlungssystem gelten. Bei einigen Systemen tauschen direkte Teilnehmer auch Aufträge im Namen von indirekten Teilnehmern aus. Jeder Teilnehmer mit individuellem Zugang zum System wird gesondert gezählt.

Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung (authenticated via non-strong customer authentication)

„Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung“ bezieht sich auf Transaktionen, die gemäß Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission (3) von der Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen sind, sowie auf Transaktionen, für welche die Bestimmungen von Artikel 97 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht gelten. Vom Händler ausgelöste Zahlungen sowie andere Transaktionen, für welche die starke Kundenauthentifizierung nicht gilt, werden hier erfasst.

Echtzeitzahlung (instant payment)

Echtzeitzahlungen sind elektronische Massenzahlungen, die in Echtzeit 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr verarbeitet werden und bei denen der Geldbetrag dem Empfänger sofort zur Verfügung steht.

EFTPOS-Terminal (EFTPOS terminal)

Ein EFTPOS-Terminal (Electronic Fund Transfer at Point of Sale) erfasst Zahlungsinformationen elektronisch und ist in einigen Fällen dazu konzipiert, diese Informationen entweder online (mit Echtzeit-Autorisierungsanfrage) oder offline zu übermitteln. Zu den EFTPOS-Terminals zählen auch unbeaufsichtigte Terminals.

E-Geld (electronic money (e-money))

Der Begriff „E-Geld“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

E-Geld-Emittent (electronic money issuer)

„E-Geld-Emittent“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG.

E-Geld-Institut (electronic money institution)

„E-Geld-Institut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG.

E-Geld-Karte nicht erhalten (e-money card not received)

Eine E-Geld-Karte, die der Zahler nach eigenen Angaben nicht erhalten hat, obwohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Emittent) den Versand an den Zahler (unabhängig von der Lieferart) bestätigt.

E-Geld-Kartenterminal (e-money card terminal)

Ein Terminal, an dem ein E-Geld-Emittent einen elektronischen Geldwert auf den Inhaber einer Karte mit E-Geldfunktion übertragen kann und umgekehrt (d. h. Aufladen und Entladen), oder ein Terminal an dem ein E-Geld-Inhaber einen elektronischen Geldwert von seiner Karte mit E-Geldfunktion auf das Guthaben eines Händlers oder sonstigen Begünstigten übertragen kann.

E-Geld-Konto – Verfügung erfolgt über Karten (e-money account accessed through a card)

Vgl. die Begriffsbestimmungen von „E-Geld-Konto“ und „Karte mit E-Geldfunktion“.

E-Geld-Konto (e-money account)

Ein Konto, auf dem E-Geld (4) gespeichert wird und dessen Guthaben vom Kontoinhaber verwendet werden kann, um Zahlungen und Geldtransfers zwischen Konten durchzuführen.

E-Geld-Zahlung mit E-Geld-Konten (e-money payment with e-money accounts)

Eine Transaktion, bei der ein Geldbetrag vom E-Geld-Konto eines Zahlers auf das Konto eines Zahlungsempfängers übertragen wird. Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld-Konto“.

E-Geld-Zahlung mit E-Geld-Konten, darunter: Verfügung erfolgt über Karten (e-money payment with e-money accounts of which: accessed through a card)

Eine Transaktion, bei der eine Karte verwendet wird, um Zugang zu einem E-Geld-Konto zu erhalten, und anschließend ein Geldbetrag vom E-Geld-Konto des Zahlers auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen wird. Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld-Konto“.

E-Geld-Zahlung mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann (e-money payment with cards on which e-money can be stored directly)

Eine Transaktion, bei welcher der Inhaber einer Karte mit E-Geldfunktion einen elektronischen Geldwert von seinem Kartenguthaben auf das Konto eines Begünstigten überträgt.

E-Geld-Zahlungsvorgang (e-money payment transaction)

Ein Zahlungsvorgang, der mit E-Geld durchgeführt wird. Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld“.

Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) (Single Euro Payments Area – SEPA)

Der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) ist eine Zahlungsintegrationsinitiative der Europäischen Union, die darauf abzielt, elektronische Zahlungen in Euro in Europa zu harmonisieren. Hierbei handelt es sich um eine Reihe spezifischer gemeinsamer technischer Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Zahlungsvorgänge in Euro, die in der Verordnung (EU) 260/2012 festgelegt sind.

Elektronische Mandatserteilung (consent given via an electronic mandate)

Die Zustimmung des Zahlers im Wege eines Mandats im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, das in elektronischer Form erteilt wird.

Elektronischer Handel (E-Commerce) (e-commerce)

Der Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zwischen Firmen, Privathaushalten, Einzelpersonen oder privaten Organisationen mittels elektronischer Transaktionen, die im Internet oder über andere rechnergestützte Netzwerke (Online-Kommunikationsnetze) durchgeführt werden. Der Begriff umfasst die über ein Computernetzwerk aufgegebene Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, deren Bezahlung und endgültige Lieferung jedoch online oder offline erfolgen kann.

Empfangene Transaktion (transaction received)

Eine von Zahlungsdienstleistern empfangene Transaktion, an der Nicht-MFI beteiligt sind. Informationen werden im Berichtsland vom inländischen Zahlungsdienstleister bereitgestellt.

Für verschiedene Zahlungsdienste gilt Folgendes:

a)

Überweisungen werden auf Zahlungsempfängerseite gezählt;

b)

Lastschriften werden auf Zahlerseite gezählt;

c)

Schecks werden auf Zahlerseite gezählt;

d)

Kartentransaktionen werden auf Zahlungsempfängerseite, d. h. auf Acquirer-Seite, gezählt;

e)

E-Geld-Zahlungsvorgänge werden je nach Auslöseverfahren entweder auf Zahler- oder Zahlungsempfängerseite gezählt. Wird eine Transaktion auf Zahlerseite (Zahlungsempfängerseite) als empfangene Transaktion gezählt, ist sie auf Zahlungsempfängerseite (Zahlerseite) als gesendete Transaktion auszuweisen.

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger (issuance of a payment order by the fraudster)

„Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Leitlinie 1.6 Buchstabe d der EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

Fernzahlungsvorgang (remote payment transaction)

„Fernzahlungsvorgang“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Finanztransfer (Remittance) (money remittance)

„Finanztransfer“ (Remittance) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Gefälschte E-Geld-Karte (counterfeit e-money card)

Die Verwendung einer veränderten oder widerrechtlich reproduzierten E-Geld-Karte, einschließlich Nachbildung oder Änderung des Magnetstreifens oder der Prägung.

Geldautomat (ATM with a cash withdrawal function)

Ein Bankautomat, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument oder einem anderen Mittel Bargeld von ihren Konten abzuheben.

Geldbetrag (funds)

„Geldbetrag“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Gesamtzahl der gesendeten Transaktionen (total transactions sent)

Die Gesamtzahl der Transaktionen, die in einem bestimmten Zahlungssystem in Auftrag gegeben und abgewickelt wurden.

Der Gesamtwert der Transaktionen, die in einem bestimmten Zahlungssystem in Auftrag gegeben und abgewickelt wurden.

Gesamtzahl der Karten (unabhängig von der Anzahl der Kartenfunktionen) (total number of cards (irrespective of the number of functions on the card))

Die Gesamtzahl der im Umlauf befindlichen Karten. Diese können eine oder mehrere der folgenden Funktionen haben: Bargeldfunktion, Debitfunktion, Kreditfunktion, Kreditkarte ohne Kreditfunktion oder E-Geldfunktion.

Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind (total payment transactions involving non-MFIs)

Die Gesamtzahl der Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten, an denen Nicht-MFI beteiligt sind. Der Gesamtwert der Transaktionen mit Zahlungsinstrumenten, an denen Nicht-MFI beteiligt sind.

Gesendete Transaktion (transaction sent)

Eine an Zahlungsdienstleister gesendete Transaktion, an der Nicht-MFI beteiligt sind. Informationen werden im Berichtsland vom inländischen Zahlungsdienstleister bereitgestellt.

Für verschiedene Zahlungsdienste gilt Folgendes:

a)

Überweisungen werden auf Zahlerseite gezählt;

b)

Lastschriften werden auf Zahlungsempfängerseite gezählt;

c)

Schecks werden auf Zahlungsempfängerseite gezählt;

d)

Kartentransaktionen werden auf Zahlerseite, d. h. auf Emittentenseite, gezählt;

e)

E-Geld-Zahlungsvorgänge werden je nach Auslöseverfahren entweder auf Zahler- oder Zahlungsempfängerseite gezählt. Wird eine Transaktion auf Zahlerseite (Zahlungsempfängerseite) als gesendete Transaktion gezählt, ist sie auf Zahlungsempfängerseite (Zahlerseite) als empfangene Transaktion auszuweisen.

Im Zusammenhang mit Zahlungssystemen handelt es sich hierbei um eine von einem Teilnehmer zur Abwicklung durch das Zahlungssystem gesendete Transaktion.

Grenzüberschreitender Zahlungsvorgang (cross-border payment transaction)

Ein vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang, bei dem sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in verschiedenen Ländern befinden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen hat der Begriff „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/751 (5).

Insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungssystemen ist ein grenzüberschreitender Zahlungsvorgang ein Zahlungsvorgang zwischen Teilnehmern, die sich in verschiedenen Ländern befinden.

Großbetragszahlungssystem (large-value payment system – LVPS)

„Großbetragszahlungssystem“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Händler (merchant)

Eine Stelle, die berechtigt ist, für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Geldbeträge entgegenzunehmen, und die eine Vereinbarung mit einem Zahlungsdienstleister für die Annahme solcher Geldbeträge getroffen hat.

Händlerkategoriencode (Merchant Category Code – MCC) (merchant category code – MCC)

Eine vierstellige Nummer, die in ISO 18245 für Finanzdienstleistungen für Privatkunden genannt ist. Der Händlerkategoriencode dient zur Einstufung von Unternehmen nach Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen.

Indirekter Teilnehmer (indirect participant)

Ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem mit einer Vereinbarung zur Teilnahme auf mehreren Ebenen, der einen direkten Teilnehmer als Mittler verwendet, um einige der im System erlaubten Tätigkeiten, insbesondere die Verrechnung, auszuüben.

Alle Transaktionen eines indirekten Teilnehmers werden auf dem Konto eines direkten Teilnehmers verrechnet, der zugestimmt hat, den betreffenden indirekten Teilnehmer zu vertreten. Jeder Teilnehmer, der individuell im System angesprochen werden kann, wird gesondert gezählt, unabhängig davon, ob eine rechtliche Verbindung zwischen zwei oder mehreren solcher Teilnehmer besteht.

Inländischer Zahlungsvorgang (domestic payment transaction)

Der Begriff „inländischer Zahlungsvorgang“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen hat „inländischer Zahlungsvorgang“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/751.

Institute, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten (institutions offering payment services to non-MFIs)

Hierzu zählen alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Anhang, die Nicht-MFI Zahlungsdienste anbieten.

Interbankenentgelt (interchange fee)

„Interbankenentgelt“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/751.

Karte (card)

Ein Zahlungsinstrument, das auf einer eindeutigen Nummer basiert und dazu verwendet werden kann, um eine Zahlung, Bargeldauszahlung oder Bargeldeinzahlung auszulösen, die über ein Kartensystem oder im Rahmen eines vom Kartenemittenten betriebenen Netzwerks abgewickelt wird. Die Nummer wird entweder auf einer physischen Karte oder auf einem anderen Gerät (u. a. Key-Tag, Sticker oder Smartphone) gespeichert bzw. ohne physisches Gerät virtuell gehalten. Karten bieten dem Karteninhaber gemäß der Vereinbarung mit dem Kartenemittenten eine oder mehrere der folgenden Funktionen: Bargeldfunktion, Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion), Kreditfunktion oder E-Geldfunktion.

Karte mit Bargeldfunktion (card with a cash function)

Eine Karte, die es dem Karteninhaber ermöglicht, Bargeld am Bankautomaten abzuheben und/oder einzuzahlen.

Karte mit E-Geldfunktion (card with an e-money function)

Eine Karte, auf der E-Geld direkt gespeichert werden kann und/oder die Zugang zu einem E-Geld-Konto ermöglicht, auf dem E-Geld gespeichert ist, um E-Geld-Zahlungsvorgänge durchzuführen.

Karte mit E-Geldfunktion, die mindestens einmal aufgeladen wurde (card with an e-money function which has been loaded at least once)

Eine Karte mit einer E-Geldfunktion, die mindestens einmal aufgeladen wurde und somit als aktiviert betrachtet werden kann. Das Aufladen der Karte kann als Anzeichen dafür gesehen werden, dass eine Nutzung der E-Geldfunktion beabsichtigt wird.

Karte mit kombinierter Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion (card with a combined debit, cash and e-money function)

Eine von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Karte mit einer kombinierten Bargeld-, Debit- und E-Geldfunktion.

Karte mit kontaktloser Zahlungsfunktion (card with a contactless payment function)

Eine Karte, mit der ein Kartenzahlungsvorgang mit einer bestimmten kontaktlosen Technologie ausgelöst werden kann und bei der sich Zahler und Zahlungsempfänger des Zahlungsvorgangs (und/oder deren Geräte) am selben physischen Standort befinden.

Karte mit Zahlungsfunktion (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) (card with a payment function (except cards with an e-money function only))

Eine Karte mit mindestens einer der folgenden Funktionen: Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion) oder Kreditfunktion. Die Karte kann auch weitere Funktionen (z. B. eine E-Geldfunktion) haben, allerdings werden Karten, die nur eine E-Geldfunktion haben, nicht in dieser Kategorie gezählt. Karten, die nur eine Bargeldabhebungs- bzw. Bargeldeinzahlungsfunktion haben, werden hier nicht erfasst.

Karte nicht erhalten (card not received)

Ein kartengebundenes Zahlungsinstrument, das der Zahler nach eigenen Angaben nicht erhalten hat, obwohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Emittent) den Versand an den Zahler (unabhängig von der Lieferart) bestätigt.

Karte, auf der E-Geld direkt gespeichert werden kann (card on which e-money can be stored directly)

E-Geld, das auf einer Karte gespeichert ist, dessen Halter der E-Geld-Inhaber ist. Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld“.

Karten, die Zugang zu E-Geld-Konten ermöglichen, auf denen E-Geld gespeichert ist (cards which give access to e-money stored on e-money accounts)

Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld-Konto“.

Kartenemittent (card issuer)

„Kartenemittent“ hat dieselbe Bedeutung wie „Emittent“ in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/751 (6).

Kartenfälschung (counterfeit card)

Die Verwendung eines veränderten oder widerrechtlich reproduzierten kartengebundenen Zahlungsinstruments, einschließlich Nachbildung oder Änderung des Magnetstreifens oder der Prägung.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die elektronisch ausgelöst werden (card-based payment transactions with card-based payment instruments issued by resident PSP initiated electronically)

Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die an einem EFTPOS-Terminal, Bankautomaten oder anderen physischen Terminal, das eine elektronische Zahlungsauslösung ermöglicht, oder durch elektronische Datenübermittlung über einen Fernzugang ausgelöst werden. In Papierform (z. B. mittels Imprinter für kartengebundene Zahlungsinstrumente oder durch manuelle Erfassung der Zahlungsdaten auf einem Papierbeleg) ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten werden hier nicht erfasst.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) (card-based payment transactions with card-based payment instruments issued by resident PSPs (except cards with an e-money function only))

Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die mit Debitkarte, Kreditkarte ohne Kreditfunktion oder Kreditkarte mit Kreditfunktion an einem Terminal oder auf anderem Wege durchgeführt werden.

Alle mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument ausgelösten Zahlungsvorgänge werden hier erfasst, d. h.

a)

alle Transaktionen, bei denen Acquirer und Emittent des kartengebundenen Zahlungsinstruments/-vorgangs verschiedene Stellen sind und

b)

alle Transaktionen, bei denen Acquirer und Emittent des kartengebundenen Zahlungsinstruments/-vorgangs dieselbe Stelle sind.

Abbuchungen vom Konto des Zahlungsdienstleisters aus der Verrechnung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs, bei dem Acquirer und Emittent des kartengebundenen Zahlungsinstruments/-vorgangs dieselbe Stelle sind, werden hier erfasst.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument per Telefon oder im Internet durchgeführt werden, werden hier erfasst.

E-Geld-Zahlungsvorgänge werden hier nicht erfasst.

Bargeldabhebungen und -einzahlungen an Bankautomaten werden hier nicht erfasst. Sie werden als „Bargeldabhebung am Bankautomaten“ oder „Bargeldeinzahlung am Bankautomaten“ gemeldet.

An Bankautomaten ausgelöste Überweisungen werden hier nicht erfasst. Sie werden als „Überweisungen“ gemeldet.

Bargeldauszahlungen an POS-Terminals werden hier nicht erfasst.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die nicht elektronisch ausgelöst werden (card-based payment transactions with card-based payment instruments issued by resident PSP initiated non-electronically)

Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die an einem physischen Terminal durch ein manuelles Autorisierungsverfahren (z. B. mittels Imprinter) ausgelöst werden (Präsenzzahlungen) (card present transactions), oder schriftlich oder telefonisch (mail order/telephone order – MOTO) ausgelöste Zahlungen (ohne Vorlage der Karte) (card not present transactions).

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die über einen Fernzahlungsweg elektronisch ausgelöst werden (card-based payment transactions with card-based payment instruments issued by resident PSPs initiated electronically via remote payment channel)

Elektronisch ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge, die eine Art von Fernzahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind.

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die über einen Fernzahlungsweg nicht elektronisch ausgelöst werden (card-based payment transactions with card-based payment instruments issued by resident PSPs initiated non-electronically via remote payment channel)

Nicht-elektronisch ausgelöste kartengebundene Zahlungsvorgänge, die eine Art von Fernzahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind.

Kartengebundener Zahlungsvorgang (card-based payment transaction)

„Kartengebundener Zahlungsvorgang“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2015/751 und beinhaltet auch Kreditkarten ohne Kreditfunktion.

Kartengebundener Zahlungsvorgang, der an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst wird (card-based payment transaction initiated at a physical EFTPOS)

Ein elektronisch ausgelöster kartengebundener Zahlungsvorgang an einem physischen POS-Terminal, das die elektronische Übertragung von Geldbeträgen ermöglicht. In dieser Kategorie werden in der Regel kartengebundene Zahlungsvorgänge mittels elektronischen Geldtransfers an der Verkaufsstelle (EFTPOS) am Standort eines Händlers erfasst. E-Geld-Zahlungsvorgänge werden hier nicht erfasst.

Kartengebundenes Zahlungsinstrument (card-based payment instrument)

„Kartengebundenes Zahlungsinstrument“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2015/751 und beinhaltet auch Kreditkarten ohne Kreditfunktion.

Kartenzahlverfahren (payment card scheme – PCS)

„Kartenzahlverfahren“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2015/751.

Kleinbetragszahlungen (low value)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 genannte Ausnahme gilt.

Kontaktlose Kleinbetragszahlungen (contactless low value)

Kontaktlose Zahlungen, für die der Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission gilt.

Kontaktlose Zahlung (contactless payment)

Ein Zahlungsvorgang mit Karte oder einem anderen Mittel, bei dem sich Zahler und Händler (und/oder deren Geräte) am selben physischen Standort befinden und die Kommunikation zwischen mobilem Gerät und Verkaufsstelle (point of sale – POS) mittels kontaktloser Technologie stattfindet.

Kontobelastungen durch einfache Buchung (debits from the account by simple book entry)

Eine Abbuchungstransaktion, die von einem Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) ohne einen spezifischen Transaktionsauftrag ausgelöst wird und durch einfache Buchung (Kontobelastung) auf ein Kundenkonto ausgeführt wird, d. h. ohne Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsinstruments. Die folgenden Transaktionen werden in dieser Kategorie gemeldet: a) Zinserhebungen durch die Bank; b) Abbuchungen von Bankgebühren; c) Zahlungen von mit finanziellen Vermögenswerten verbundenen Steuern, wenn diese eine gesonderte Transaktion darstellen, jedoch nicht gesondert vom Kunden autorisiert wurden; d) Belastung von Kreditraten; und e) sonstige durch einfache Buchung getätigte Kontobelastungen. Diese Daten sind von der Kategorie „Lastschriften“ ausgenommen.

Kontoführender Zahlungsdienstleister (account servicing payment service provider)

„Kontoführender Zahlungsdienstleister“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Kontogutschriften durch einfache Buchung (credits to the accounts by simple book entry)

Eine Gutschrift, die von einem Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) ohne einen spezifischen Auftrag durch einfache Buchung ausgelöst wird. (Eine „einfache Buchung“ ist die Gutschrift auf ein Kundenkonto, bei der kein herkömmliches Zahlungsinstrument zum Einsatz kommt). Die folgenden Transaktionen werden in dieser Kategorie gemeldet: a) Zinszahlungen des Instituts; b) Dividendenzahlungen des Instituts; c) Auszahlung einer Kreditsumme; und d) sonstige durch einfache Buchung getätigte Kontogutschriften. Diese Daten werden nicht in der Kategorie „Überweisungen“ erfasst.

Kontoinformationsdienst (account information service – AIS)

„Kontoinformationsdienst“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Kontoinformationsdienstleister (account information service provider)

„Kontoinformationsdienstleister“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Konzentrationsverhältnis (concentration ratio)

Der Marktanteil der fünf größten Sender von Zahlungsvorgängen in jedem System. Dies kann u. a. die Zentralbank sein. Bezogen auf ihr Volumen können sich die fünf größten Sender von Zahlungsvorgängen von den fünf größten Sendern von Zahlungsvorgängen in Bezug auf den Wert unterscheiden. Jeder Teilnehmer mit individuellem Zugang zum System wird gesondert gezählt, unabhängig davon, ob eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern besteht.

Kreditinstitut (credit Institution)

„Kreditinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (7).

Kreditkarte mit Kreditfunktion (credit card)

„Kreditkarte mit Kreditfunktion“ hat dieselbe Bedeutung wie „Kreditkarte“ in Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2015/751. Für die Zwecke dieser Verordnung sind Kreditkarten ohne Kreditfunktion hiervon ausgenommen.

Kreditkarte ohne Kreditfunktion (delayed debit card)

Eine Karte, die es Karteninhabern ermöglicht, ein Konto beim Kartenemittenten mit ihren Käufen bis zu einem genehmigten Limit zu belasten. Die Saldoforderung aus diesem Konto wird am Ende eines im Voraus festgelegten Zeitraums vollständig beglichen. Der Karteninhaber muss in der Regel eine Jahresgebühr entrichten.

Unterscheidungsmerkmal einer Kreditkarte ohne Kreditfunktion gegenüber einer Karte mit Kreditfunktion oder Debitfunktion ist die vertragliche Vereinbarung zur Gewährung einer Kreditlinie in Verbindung mit der Verpflichtung, die vollständige Saldoforderung am Ende eines im Voraus festgelegten Zeitraums zu begleichen, ohne dass Sollzinsen anfallen. Diese Art von Karte wird üblicherweise als „Charge Card“ bezeichnet.

Lastschrift (direct debit)

Der Begriff „Lastschrift“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Lastschrift, als Datei/Sammelastschrift ausgelöst (direct debit initiated in a file/batch)

Eine elektronisch ausgelöste Lastschrift, die Teil einer Gruppe von Lastschriften ist, die vom Zahlungsempfänger zusammen ausgelöst werden. Jede Lastschrift, die Teil einer Sammellastschrift ist, wird als separate Lastschrift gezählt, wenn die Anzahl der Transaktionen gemeldet wird.

Lastschrift, als Einzellastschrift ausgelöst (direct debit initiated on a single payment basis)

Eine elektronisch ausgelöste Lastschrift, die von anderen Lastschriften unabhängig ist, d. h. die nicht Teil einer Gruppe von zusammen ausgelösten Lastschriften ist.

Manipulation des Zahlers (manipulation of the payer)

„Manipulation des Zahlers“ hat dieselbe Bedeutung wie in Leitlinie 1.1 Buchstabe b der EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

Massenzahlungssystem (retail payment system – RPS)

„Massenzahlungssystem“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Mobiler P2P-Zahlungsvorgang (P2P mobile payment solution)

Ein Vorgang, bei dem eine Einzelperson über ein Mobilgerät Zahlungen an eine andere Einzelperson (P2P) auslöst, bestätigt und/oder von einer solchen Person erhält. Die Zahlungsanweisung und sonstige Zahlungsdaten werden über ein Mobilgerät gesendet und/oder bestätigt. Eine eindeutige mobile Zahlungskennung, z. B. eine Mobiltelefonnummer oder E-Mail-Adresse, kann als Proxy zur Identifizierung des Zahlers und/oder Zahlungsempfängers verwendet werden. Mobile P2P-Zahlungsvorgänge können dazu genutzt werden, Überweisungen, Kartenzahlungen und/oder E-Geld-Zahlungsvorgänge auszulösen.

Mobiler Zahlungsvorgang (mobile payment solution)

Ein Vorgang, bei dem Zahlungen ausgelöst werden, deren Zahlungsdaten und -anweisungen mittels Mobilfunk- und Datenübertragungstechnik über ein Mobilgerät gesendet und/oder bestätigt werden. Zu dieser Kategorie zählen E-Wallets und andere mobile Zahlungsvorgänge, bei denen P2P-Transaktionen (person-to-person) und/oder C2B-Transaktionen (consumer-to-business) ausgelöst werden können, d. h. Überweisungen, Kartenzahlungen und/oder E-Geld-Transaktionen.

Monetäre Finanzinstitute (MFI) (monetary financial institutions – MFI)

„Monetäres Finanzinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang A Nummer 2.67 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

NFC-Zahlung (near field communication (NFC) payment)

Ein kontaktloser Zahlungsvorgang mittels Nahfeldkommunikationstechnik (ISO/IEC-Norm 18092).

Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion (unauthorised e-money account transaction)

Ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmung, bezogen auf die Nutzung eines E-Geld-Kontos.

Nicht autorisierter Zahlungsvorgang (unauthorised payment transaction)

„Nicht autorisierter Zahlungsvorgang“ hat dieselbe Bedeutung wie in Leitlinie 1.1 Buchstabe a der Leitlinien EBA/GL/2018/05 über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

Nicht-MFI (non-MFI)

Jede natürliche oder juristische Person, die nicht zum MFI-Sektor gehört.

Für die Zwecke der Zahlungsverkehrsstatistik sind alle Zahlungsdienstleister vom „Nicht-MFI“-Sektor ausgenommen.

Online-Überweisung (online banking based credit transfer)

Eine Überweisung, die mittels Online-Banking und/oder Zahlungsauslösediensten ausgelöst wird.

POS-Terminal (point of sale (POS) terminal)

Ein physisches Gerät, mit dem Zahlungsinformationen für C2B-Transaktionen (Käufe) an einer Verkaufsstelle in der Regel elektronisch erfasst werden. Die Zahlungsinformationen werden entweder manuell auf einem Papierbeleg oder elektronisch, d. h. per EFTPOS, erfasst.

POS-Terminal, das E-Geld-Transaktionen akzeptiert (POS terminal accepting e-money transactions)

Ein POS-Terminal, das auch E-Geld-Zahlungen akzeptiert. E-Geld-Kartenterminals, die nur E-Geld-Zahlungen akzeptieren, werden hier nicht erfasst (8).

POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen)

Transaktionen, die an einem POS-Terminal mit Karte oder einem anderen Mittel über eine entsprechende Zahlungs-App durchgeführt werden.

Transaktionen mit einer Karte mit E-Geldfunktion und Bargeldauszahlungen an POS-Terminals werden hier nicht erfasst.

Scheck (cheque)

Eine unterzeichnete schriftliche Anweisung einer Partei, d. h. des Ausstellers, an eine andere Partei, d. h. den Bezogenen, der in der Regel ein Kreditinstitut ist, welche den Bezogenen verpflichtet, dem Aussteller oder einem vom Aussteller benannten Dritten auf Anforderung einen bestimmten Betrag vorbehaltlos zu zahlen.

Sonstige direkte Teilnehmer (other direct participants)

Jeder direkte Teilnehmer an einem Zahlungssystem außer Kreditinstitute und Zentralbanken.

Sonstige Finanzinstitute (other financial institutions)

Alle an einem Zahlungssystem teilnehmenden Finanzinstitute, die der Aufsicht der jeweiligen Behörden, d. h. entweder der Zentralbank oder der Aufsichtsbehörde, unterstehen, aber nicht unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitute“ fallen.

Sonstige nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366) genannte Dienstleistungen (other services not included in Directive (EU) 2015/2366)

Alle Zahlungsdienste, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfasst werden und die keiner der in Anhang III genannten sonstigen Kategorien von Zahlungsdiensten zuzuordnen sind.

Sonstige Zahlungsdienste (other payment services)

Alle Zahlungsdienste, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfasst werden, aber keiner der in Anhang III genannten sonstigen Kategorien von Zahlungsdiensten zuzuordnen sind.

Sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten (other PSPs and e-money issuers)

Mit „sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten“ sind „Zahlungsdienstleister“ im Sinne derselben Bedeutung wie in diesem Anhang gemeint, jedoch sind Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Zentralbanken – jeweils gemäß der Begriffsbestimmung in diesem Anhang – hiervon ausgenommen.

Sonstiger E-Geld-Emittent (other e-money issuer)

E-Geld-Emittenten außer E-Geld-Institute und Kreditinstitute. Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld-Emittent“.

Staat (general government)

„Staat“ hat dieselbe Bedeutung wie der Sektor Staat (S.13) im Sinne von Anhang A Nummern 2.111 bis 2.117 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Starke Kundenauthentifizierung (strong customer authentification – SCA)

„Starke Kundenauthentifizierung“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Terminal zum Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten (e-money card loading and unloading terminal)

Ein Terminal, an dem ein elektronischer Geldwert eines E-Geld-Emittenten auf den Inhaber einer Karte mit E-Geldfunktion übertragen werden kann und umgekehrt (d. h. Aufladen und Entladen).

Terminal, das E-Geld-Karten akzeptiert (e-money card accepting terminal)

Ein Terminal, an dem ein Inhaber von E-Geld auf einer Karte mit E-Geldfunktion einen elektronischen Geldwert von seinem Guthaben auf das Guthaben eines Händlers oder anderen Begünstigten übertragen kann.

Transaktion am Bankautomaten (ohne Transaktionen mit E-Geld) (ATM transaction (except e-money transactions))

Ein Zahlungsvorgang (9), der an einem Bankautomaten mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument oder einem anderen Mittel durchgeführt wird. E-Geld-Zahlungsvorgänge werden hier nicht erfasst.

Transaktionen an Terminals, an denen Transaktionen von ausländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden (transactions at terminals at which transactions are acquired by non-resident PSPs with cards issued by resident PSPs)

Zahlungsvorgänge an allen Terminals, an denen Transaktionen von ausländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (d. h. unabhängig davon, ob sich die Terminals innerhalb oder außerhalb des Lands befinden, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Standort hat), die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.

Geografische Aufschlüsselungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land, in dem sich die Terminals befinden.

Transaktionen an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden (transactions at terminals at which transactions are acquired by resident PSPs with cards issued by resident PSPs)

Zahlungsvorgänge an allen Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (d. h. unabhängig davon, ob sich die Terminals innerhalb oder außerhalb des Lands befinden, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Standort hat), die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.

Geografische Aufschlüsselungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land, in dem sich die Terminals befinden.

Transaktionen an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von ausländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden (transactions at terminals at which transactions are acquired by resident PSPs with cards issued by non-resident PSPs)

Zahlungsvorgänge an sämtlichen Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (d. h. unabhängig davon, ob sich die Terminals innerhalb oder außerhalb des Lands befinden, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Standort hat), die mit von ausländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten durchgeführt werden.

Geografische Aufschlüsselungen (gemäß Anhang III) beziehen sich auf das Land, in dem sich die Terminals befinden.

Transaktionsrisikoanalyse (transaction risk analysis – TRA)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission genannte Ausnahme gilt.

Übertragbare Einlagen (transferable deposits)

„Übertragbare Einlagen“ hat dieselbe Bedeutung wie im Sinne der Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 Nummer 9.1a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Überweisung (credit transfer)

„Überweisung“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Überweisung, als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst (credit transfer initiated in a file/batch)

Eine elektronisch ausgelöste Überweisung, die Teil einer Gruppe von Überweisungen ist, die vom Zahler über eine dedizierte Leitung zusammen ausgelöst werden. Jede Überweisung, die Teil einer Sammelüberweisung ist, wird bei der Meldung der Anzahl der Transaktionen als gesonderte Überweisung gezählt.

Überweisung, als Einzelüberweisung ausgelöst (credit transfer initiated on a single payment basis)

Eine elektronisch ausgelöste Überweisung, die von anderen Überweisungen unabhängig ist, d. h. die nicht Teil einer Gruppe von zusammen ausgelösten Überweisungen ist.

Überweisung, beleghaft ausgelöst (credit transfer initiated in paper-based form)

Eine Überweisung, die vom Zahler in Papierform oder durch Anweisung am Schalter (over the counter – OTC) einer Bank zur Durchführung einer Überweisung ausgelöst wird, sowie alle sonstigen Überweisungen, die manuell bearbeitet werden.

Überweisung, elektronisch ausgelöst (credit transfers initiated electronically)

Jede Überweisung, die der Zahler nicht beleghaft, sondern elektronisch in Auftrag gibt.

Unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren (unattended terminals for transport fares or parking fees)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission genannte Ausnahme gilt.

Vereinbarung zur Teilnahme auf mehreren Ebenen (tiering arrangement)

Eine Vereinbarung zur gestuften Teilnahme an einem System, bei der indirekte Teilnehmer auf die Dienste direkter Teilnehmer angewiesen sind, um Transaktionen durchzuführen.

Verkaufsstelle (POS) (point of sale)

„Verkaufsstelle“ (POS) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2015/751.

Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte (lost or stolen e-money card)

Eine Form von Betrug, die sich aus der vom Karteninhaber nicht ausdrücklich, stillschweigend oder scheinbar autorisierten Nutzung einer verlorenen oder gestohlenen E-Geld-Karte ergibt.

Verlust oder Diebstahl einer Karte (lost or stolen card)

Eine Form von Betrug, die sich aus der vom Karteninhaber nicht ausdrücklich, stillschweigend oder scheinbar autorisierten Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen kartengebundenen Zahlungsinstruments (Debitkarte, Kreditkarte ohne Kreditfunktion oder Kreditkarte mit Kreditfunktion) ergibt.

Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger (losses due to fraud per liability bearer)

„Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Leitlinie 1.6 Buchstabe b der EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen gemäß Artikel 96 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2018/05).

Vertrauenswürdige Empfänger (trusted beneficiaries)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission genannte Ausnahme gilt.

Vom Händler ausgelöster Zahlungsvorgang (merchant initiated transaction – MIT)

„Vom Händler ausgelöster Zahlungsvorgang“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil C Fußnote 4 der EBA-Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/05 zur Meldung von Betrugsfällen nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) (EBA/GL/2020/01).

Von Unternehmen genutzte, sichere Zahlungsprozesse und -protokolle (secure corporate payment processes and protocols)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission genannte Ausnahme gilt.

Wiederkehrender Zahlungsvorgang (recurring transaction)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission genannte Ausnahme gilt.

Zahler (payer)

„Zahler“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlung an die eigene Person (payment to self)

Zahlungsvorgänge, für welche die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission genannte Ausnahme gilt.

Zahlungsauftrag (payment order)

„Zahlungsauftrag“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsauslösedienst (payment initiation service)

„Zahlungsauslösedienst“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsauslösedienstleister (payment initiation service provider – PISP)

„Zahlungsauslösedienstleister“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsdienst (payment service)

„Zahlungsdienst“ bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.

Zahlungsdienstleister (payment service provider – PSP)

„Zahlungsdienstleister“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsdienstnutzer (payment service user – PSU)

„Zahlungsdienstnutzer“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsempfänger (payee)

„Zahlungsempfänger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsinstitut (payment institution)

„Zahlungsinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungsinstrument (payment instrument)

„Zahlungsinstrument“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungskonto (payment account)

„Zahlungskonto“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlungssystem (payment system)

„Zahlungssystem“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zahlverfahren (payment scheme)

Ein formelles, standardisiertes und gemeinsames Regelwerk für den Werttransfer zwischen Endnutzern mittels elektronischer Zahlungsinstrumente. Es wird von einem Leitungsorgan geführt.

Zahlverfahren für Lastschriften (direct debit payment scheme)

Vgl. die Begriffsbestimmung von „Zahlverfahren“. Zu den internationalen Lastschriftverfahren zählen die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business-to-Business Direct Debit).

Zahlverfahren für Überweisungen (credit transfer payment scheme)

Vgl. die Begriffsbestimmung von „Zahlverfahren“. Zu den internationalen Zahlverfahren zählen die SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer) und die SEPA-Echtzeitüberweisung (SEPA Instant Credit Transfer).

Zentralbank (central bank)

„Zentralbank“ hat dieselbe Bedeutung wie der Teilsektor Zentralbank (S.121) im Sinne von Anhang A Nummern 2.72 bis 2.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

Zweigstelle (branch)

Eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die sich im Berichtsland befindet und von einem Zahlungsdienstleister errichtet wurde, der in einem anderen Land rechtlich eingetragen ist. Sie verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und betreibt unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsdienstleisters verbunden sind.

Alle im Berichtsland errichteten Geschäftsstellen, die von demselben, in einem anderen Land rechtlich eingetragenen Institut errichtet wurden, bilden eine einzige Zweigstelle. Jede dieser Geschäftsstellen wird als einzelne Geschäftsstelle gezählt.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(2)  Vgl. die Begriffsbestimmung von „Zahlungsauftrag“ in diesem Anhang.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).

(4)  Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld“ in diesem Anhang.

(5)  Grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge, wie in Anhang II definiert, erfordern Angaben zum Sitz des Geschäftspartners und zum Standort der Verkaufsstelle (POS), damit ermittelt werden kann, ob die kartengebundenen Zahlungsvorgänge grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge sind. Daher sind der Sitz des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Vgl. die Begriffsbestimmung von „E-Geld-Kartenterminal“ in diesem Anhang.

(9)  Vgl. die Begriffsbestimmung von „Zahlungsvorgang“ in dieser Verordnung.


ANHANG III

MELDESCHEMATA

Grau hinterlegte Zellen beinhalten die Berichtspflichten. Die Tabellen 1 bis 6 sowie die Tabelle 9 sind von Zahlungsdienstleistern zu melden, während die Tabellen 7 und 8 von Betreibern von Zahlungssystemen zu melden sind. Die Tabellen 4 und 5 stehen in zwei Fassungen zur Verfügung, wovon jeweils nur eine zu melden ist. Die Tabellen 4a und 5a sind von allen Zahlungsdienstleistern zu melden, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 gewährt wurde, während die statistischen Daten in den Tabellen 4b und 5b von Berichtspflichtigen zu melden sind, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde. Die geographischen Aufschlüsselungen sind am Ende dieses Anhangs näher erläutert.

Die Tabelle 1 ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, halbjährlich zu melden.

Tabelle 1

Institute, die nicht monetären Finanzinstituten (Nicht-MFI) Zahlungsdienste anbieten

(Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Wert in EUR; Geo 0 sofern nicht anders angegeben)

 

Anzahl

Wert

Kreditinstitute

 

 

Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen

 

 

darunter:

 

 

Anzahl der Online-Konten mit täglich fälligen Einlagen

 

 

Anzahl der Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen

 

 

darunter:

 

 

Anzahl der Online-Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen

 

 

Anzahl der Zahlungskonten

 

 

Anzahl der E-Geld-Konten

 

 

Aufladungsgegenwert auf ausgegebenen E-Geld-Datenträgern (1)

 

 

Kontoinformationsdienstleister

 

 

Anzahl der Kunden

Geo 3

 

E-Geld-Institute

 

 

Anzahl der Zahlungskonten

 

 

Anzahl der E-Geld-Konten

 

 

Aufladungsgegenwert auf ausgegebenen E-Geld-Datenträgern (1)

 

 

Zahlungsinstitute

 

 

Anzahl der Zahlungskonten

 

 

Kontoinformationsdienstleister

 

 

Anzahl der Kunden

Geo 3

 

Sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten

 

 

Anzahl der Zahlungskonten

 

 

Anzahl der E-Geld-Konten

 

 

Aufladungsgegenwert auf ausgegebenen E-Geld-Datenträgern (1)

 

 

Kontoführende Zahlungsdienstleister

 

 

Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten

Geo 3

 

Die Tabelle 2 ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, halbjährlich zu melden.

Tabelle 2

Kartenfunktionen

(Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Geo 0)

Karten, ausgegeben von inländischen Zahlungsdienstleistern

Anzahl

Karten mit Bargeldfunktion

 

Karten mit Zahlungsfunktion (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)

 

darunter:

 

Debitkarten

 

ausgegeben im VISA-Kartenzahlverfahren

 

ausgegeben im MasterCard-Kartenzahlverfahren

 

ausgegeben in sonstigen Kartenzahlverfahren (2)

 

Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

ausgegeben im VISA-Kartenzahlverfahren

 

ausgegeben im MasterCard-Kartenzahlverfahren

 

ausgegeben in sonstigen Kartenzahlverfahren2

 

Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

ausgegeben im VISA-Kartenzahlverfahren

 

ausgegeben im MasterCard-Kartenzahlverfahren

 

ausgegeben in sonstigen Kartenzahlverfahren (2)

 

Karten mit E-Geldfunktion

 

Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

 

darunter:

 

Karten mit E-Geldfunktion, die mindestens einmal aufgeladen wurden

 

Karten mit Zugang zu einem E-Geld-Konto

 

Gesamtzahl der Karten (unabhängig von der Anzahl der Kartenfunktionen)

 

darunter:

 

Karten mit kombinierter Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion

 

Karten mit kontaktloser Zahlungsfunktion

 

Die Tabelle 3 ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, halbjährlich zu melden.

Tabelle 3

Akzeptanzstellen für Karten

(Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Geo 3)

Terminals, bereitgestellt durch inländische Zahlungsdienstleister

Anzahl

Bankautomaten

 

darunter:

 

Geldautomaten

 

Bankautomaten mit Überweisungsfunktion

 

Bankautomaten, die kontaktlose Zahlungsvorgänge akzeptieren

 

POS-Terminals

 

darunter:

 

EFTPOS-Terminals

 

darunter:

 

EFTPOS-Terminals, die kontaktlose Zahlungsvorgänge akzeptieren

 

EFTPOS-Terminals, die E-Geld-Transaktionen akzeptieren

 

E-Geld-Kartenterminals

 

darunter:

 

Terminals, an denen E-Geld-Karten aufgeladen und entladen werden können

 

Terminals, die E-Geld-Karten akzeptieren

 

Die Tabelle 4a ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, halbjährlich zu melden.

Tabelle 4a

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Geo 3 ((*)) sofern nicht anders angegeben; Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

Empfangen

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Überweisungen (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

beleghaft ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst

 

 

 

 

 

 

als Einzelüberweisung ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

Online-Überweisungen

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

E-Commerce-Zahlungen

 

 

 

 

 

 

Bankautomat oder sonstiges durch einen Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Terminal

 

 

 

 

 

 

mobiler Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler P2P-Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Überweisungsverfahren (3)

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung  (4):

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst

 

 

 

 

 

 

Lastschriften

 

 

 

 

 

 

Lastschriften (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst

 

 

 

 

 

 

als Einzelüberweisung ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronische Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Lastschriftverfahren (3)

 

 

 

 

 

 

sonstige Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Lastschriftverfahren (3)

 

 

 

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten [gesendet] / Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) [empfangen]

 

 

 

 

 

 

nicht elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler P2P-Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Zahlungen

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

NFC-Zahlungen

 

 

 

 

 

 

am Bankautomaten ausgelöst

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Kartenzahlverfahren (3)

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung (4):

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte, sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Bargeldabhebungen

 

 

 

 

 

 

Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Kartenzahlverfahren (3)

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

 

 

 

 

 

 

mit E-Geld-Konten

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

Verfügung erfolgt über Karten

 

 

 

 

 

 

mobiler Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler P2P-Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Schecks

 

 

 

 

 

 

Finanztransfers (Remittances)

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungsdienste

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

 

 

 

 

 

 

Zahlungsauslösedienste

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument:

 

 

 

 

 

 

Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Sonstige (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/2366) aufgeführte) Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

Kontogutschriften durch einfache Buchung

Geo 0

 

 

 

 

 

Kontobelastungen durch einfache Buchung

Geo 0

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 0

 

 

 

 

 

Die Tabelle 4b ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, jährlich zu melden und hat zusätzlich gesondert ausgewiesene halbjährliche Daten zu beinhalten.

Tabelle 4b

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, die von Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gewährt wurde

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Geo 3 ((*)); Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

Empfangen

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Überweisungen (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

beleghaft ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst

 

 

 

 

 

 

Lastschriften

 

 

 

 

 

 

Lastschriften (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

elektronische Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

sonstige Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten [gesendet] / Kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) [empfangen]

 

 

 

 

 

 

nicht elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Bargeldabhebungen

 

 

 

 

 

 

Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Finanztransfers (Remittances)

 

 

 

 

 

 

Zahlungsauslösedienste

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument:

 

 

 

 

 

 

Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Die Tabelle 5a ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, halbjährlich zu melden.

Tabelle 5a

Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Geo 3 ((*)) sofern nicht anders angegeben; Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

Empfangen

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

Betrügerische Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Betrügerische Überweisungen (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

beleghaft ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

als Datei/Sammelüberweisung ausgelöst

 

 

 

 

 

 

als Einzelüberweisung ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

Online-Überweisungen

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

E-Commerce-Zahlungen

 

 

 

 

 

 

Bankautomat oder sonstiges durch einen Zahlungsdienstleister bereitgestelltes Terminal

 

 

 

 

 

 

mobiler Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler P2P-Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Überweisungsverfahren (5)

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung  (6):

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (7):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Betrügerische Lastschriften

 

 

 

 

 

 

Betrügerische Lastschriften (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

als Datei/Sammellastschrift ausgelöst

 

 

 

 

 

 

als Einzellastschrift ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronische Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Lastschriftverfahren (5)

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Lastschriften, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Nicht autorisierte Zahlungstransaktion

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers

 

 

 

 

 

 

sonstige Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Lastschriftverfahren (5)

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Lastschriften, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Nicht autorisierte Zahlungstransaktion

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (7):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten [gesendet] / Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) [empfangen]

 

 

 

 

 

 

nicht elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler P2P-Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Zahlungen

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

NFC-Zahlungen

 

 

 

 

 

 

am Bankautomaten ausgelöst

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Kartenzahlverfahren (5)

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Kartenzahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer Karte

 

 

 

 

 

 

Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Kartenfälschung

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Kartenzahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer Karte

 

 

 

 

 

 

Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Kartenfälschung

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung  (6):

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (7):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

Betrügerische Bargeldabhebungen

 

 

 

 

 

 

Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

Abwicklung mittels Kartenzahlverfahren (5)

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Bargeldabhebungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags (Bargeldabhebung) durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer Karte

 

 

 

 

 

 

Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Kartenfälschung

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (7):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

 

 

 

 

 

 

mit E-Geld-Konten

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

Verfügung erfolgt über Karten

 

 

 

 

 

 

mobiler Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mobiler P2P-Zahlungsvorgang

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Gefälschte E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer E-Geld-Zahlung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Gefälschte E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer E-Geld-Zahlung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (7):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Schecks

 

 

 

 

 

 

Finanztransfers (Remittances)

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zahlungsdienste

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der betrügerischen Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

 

 

 

 

 

 

Zahlungsauslösedienste

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument:

 

 

 

 

 

 

Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Die Tabelle 5b ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, jährlich zu melden und hat zusätzlich gesondert ausgewiesene halbjährliche Daten zu beinhalten.

Tabelle 5b

Betrügerische Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, die von Berichtspflichtigen gemeldet werden, denen eine Ausnahme gewährt wurde

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Geo 3 ((*)) sofern nicht anders angegeben; Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

Empfangen

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

Betrügerische Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Betrügerische Überweisungen (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

beleghaft ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur Erteilung eines Zahlungsauftrags

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (8):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Betrügerische Lastschriften

 

 

 

 

 

 

Betrügerische Lastschriften (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

elektronische Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Lastschriften, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

nicht autorisierte Zahlungstransaktion

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers

 

 

 

 

 

 

sonstige Mandatserteilung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Lastschriften, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Nicht autorisierte Zahlungstransaktion

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (8):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten [gesendet] / Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) [empfangen]

 

 

 

 

 

 

nicht elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Kartenzahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer Karte

 

 

 

 

 

 

Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Kartenfälschung

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Kartenzahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer Karte

 

 

 

 

 

 

Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Kartenfälschung

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (8):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

Betrügerische Bargeldabhebungen

 

 

 

 

 

 

Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen) (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

mit Debitkarten

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

mit Kreditkarten mit Kreditfunktion

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische Bargeldabhebungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer Karte

 

 

 

 

 

 

Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

Kartenfälschung

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (8):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

gefälschte E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer E-Geld-Zahlung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:

 

 

 

 

 

 

Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

E-Geld-Karte nicht erhalten

 

 

 

 

 

 

gefälschte E-Geld-Karte

 

 

 

 

 

 

Diebstahl von Kartendaten

 

 

 

 

 

 

nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion

 

 

 

 

 

 

Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger

 

 

 

 

 

 

Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer E-Geld-Zahlung

 

 

 

 

 

 

Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung:

 

 

 

 

 

 

Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

vertrauenswürdige Empfänger

 

 

 

 

 

 

wiederkehrende Zahlungsvorgänge

 

 

 

 

 

 

Zahlungen an die eigene Person

 

 

 

 

 

 

von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

 

 

 

 

 

 

Transaktionsrisikoanalyse

 

 

 

 

 

 

kontaktlose Kleinbetragszahlungen

 

 

 

 

 

 

unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren

 

 

 

 

 

 

vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge (MIT)

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger  (8):

 

 

 

 

 

 

Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister

Geo 1

 

 

 

 

 

Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters

Geo 1

 

 

 

 

 

Sonstige

Geo 1

 

 

 

 

 

Finanztransfers (Remittances)

 

 

 

 

 

 

Zahlungsauslösedienste

 

 

 

 

 

 

mit starker Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

ohne starke Kundenauthentifizierung

 

 

 

 

 

 

davon aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument:

 

 

 

 

 

 

Überweisungen

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Die Tabelle 6 ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, halbjährlich zu melden.

Tabelle 6

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-MFI beteiligt sind, aufgeschlüsselt nach Art des Terminals

(Gesamtzahl für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR; Geo 3 sofern nicht anders angegeben)

Transaktionen nach Art des Terminals  (9)

Anzahl

Wert

a)

Transaktionen an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten getätigt werden

 

 

 

darunter:

 

 

 

Bargeldabhebungen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

sonstige Transaktionen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit Karten mit E-Geldfunktion

 

 

b)

Transaktionen an Terminals, an denen Transaktionen von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von ausländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten getätigt werden

 

 

 

darunter:

 

 

 

Bargeldabhebungen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

sonstige Transaktionen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit Karten mit E-Geldfunktion

 

 

c)

Transaktionen an Terminals, an denen Transaktionen von ausländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden, die mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten getätigt werden

 

 

 

darunter:

 

 

 

Bargeldabhebungen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

sonstige Transaktionen am Bankautomaten (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen)

 

 

 

Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit Karten mit E-Geldfunktion

 

 

 

 

 

 

 

Bargeldauszahlungen am Schalter

Geo 1

Geo 1

 

Bargeldeinzahlungen am Schalter

Geo 1

Geo 1

 

Bargeldauszahlungen an POS-Terminals

Geo 1

Geo 1

Die Tabelle 7 ist von Betreibern von Zahlungssystemen zu melden.

Tabelle 7

Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen

(Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Geo 1)

Zahlungssystem (ohne TARGET2)

Anzahl

Anzahl der Teilnehmer

 

Direkte Teilnehmer

 

Kreditinstitute

 

Zentralbank

 

Sonstige direkte Teilnehmer

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Clearing- und Abwicklungsstellen

 

Sonstige Finanzinstitute

 

Sonstige

 

Indirekte Teilnehmer

 

Die Tabelle 8 ist von Betreibern von Zahlungssystemen zu melden.

Tabelle 8

Über ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio) (Stand am Ende des Berichtszeitraums; originäre Einheiten; Geo 4 sofern nicht anders angegeben)

 

Gesendet

Anzahl

Wert

Zahlungssystem (ohne TARGET2) – Zahlungssystem für Großbetragszahlungen

Gesamtzahl der Transaktionen

 

 

Überweisungen

 

 

beleghaft ausgelöst

Geo 1

Geo 1

elektronisch ausgelöst

Geo 1

Geo 1

Lastschriften

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

Bargeldabhebungen am Bankautomaten

 

 

Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

Schecks

 

 

Sonstige Zahlungsdienste

 

 

Konzentrationsverhältnis

Geo 1

Geo 1

Zahlungssystem (ohne TARGET2) – Zahlungssystem für Massenzahlungen

Gesamtzahl der Transaktionen

 

 

Überweisungen

 

 

beleghaft ausgelöst

Geo 1

Geo 1

elektronisch ausgelöst

Geo 1

Geo 1

darunter:

 

 

Echtzeit (Instant)

Geo 1

Geo 1

Lastschriften

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

Bargeldabhebungen am Bankautomaten

 

 

Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

Schecks

 

 

Sonstige Zahlungsdienste

 

 

Konzentrationsverhältnis

Geo 1

Geo 1

Die Tabelle 9 ist von allen Zahlungsdienstleistern, denen keine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 gewährt wurde, vierteljährlich zu melden.

Tabelle 9

Vierteljährliche Meldung von Zahlungsvorgängen, an denen Nicht-MFI beteiligt sind

(Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Geo 6 ((**)); Anzahl der Transaktionen in Mio; Wert der Transaktionen in Mio EUR)

 

Gesendet

insgesamt

über einen Fernzugang

nicht über einen Fernzugang

Überweisungen

 

 

 

Überweisungen (insgesamt)

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

Lastschriften

 

 

 

Lastschriften (insgesamt)

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge

 

 

 

Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) [gesendet]

 

 

 

elektronisch ausgelöst

 

 

 

darunter:

 

 

 

Händlerkategoriencode (MCC)

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge

 

 

 

E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld (insgesamt)

 

 

 

Schecks

 

 

 


Geografische Aufschlüsselungen

Geo 0

Geo 1

Geo 2

Geo 3

Geo 4

Geo 6

inländisch

inländisch und grenzüberschreitend (kumuliert)

grenzüberschreitend

inländisch

inländisch

aufgeschlüsselt nach allen einzelnen Ländern (10)

aufgeschlüsselt nach den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten

grenzüberschreitend innerhalb des EWR

übrige Welt (grenzüberschreitend außerhalb des EWR)

übrige Welt (grenzüberschreitend außerhalb des EWR)


(1)  Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, die von E-Geld-Emittenten ausgegeben wurden.

(2)  In allen sonstigen Kartenzahlverfahren ausgegebene Karten sind gemäß den Meldeanforderungen der nationalen Zentralbank gesondert auszuweisen.

((*))  Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind der Sitz des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden.

(3)  Sind für jedes Verfahren gesondert auszuweisen.

(4)  Die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung müssen nicht nach Verfahren aufgeschlüsselt werden.

(5)  Sind für jedes Verfahren gesondert auszuweisen.

(6)  Die Gründe für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung müssen nicht nach Verfahren aufgeschlüsselt werden.

(7)  Nur im Hinblick auf den Wert betrügerischer Transaktionen zu melden.

(8)  Nur im Hinblick auf den Wert betrügerischer Transaktionen zu melden.

(9)  Die geografischen Aufschlüsselungen (Geo) beruhen auf dem Standort des Terminals.

((**))  Über einen Fernzugang ausgelöste grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge sind zu melden, damit das Land ermittelt werden kann, in dem sich die Verkaufsstelle (POS) befindet, während nicht über einen Fernzugang ausgelöste grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge zu melden sind, damit das Land ermittelt werden kann, in dem sich das physische Terminal befindet.

(10)  nach ISO 3166 (vgl.https://www.iso.org/obp/ui/#search


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.   

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZBen entsprechen;

c)

der Berichtspflichtige muss Angaben zu einer oder mehreren Ansprechpartnern zur Verfügung stellen;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffenden NZBen müssen befolgt werden.

2.   

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Informationen müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein, z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommende Entwicklung zu erläutern;

c)

alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

d)

die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.   

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.   

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht im regelmäßigen Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.