20.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1732 DER KOMMISSION

vom 18. September 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) den Verbriefungsregistern Gebühren in Rechnung, die die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung dieser Register vollständig abdecken. Registrierungsanträge von Verbriefungsregistern, die Nebendienstleistungen anbieten wollen, verursachen bei der ESMA höhere Bearbeitungskosten. Diese Kosten fallen jedoch geringer aus, wenn das betreffende Verbriefungsregister bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als Transaktionsregister registriert ist. Bei der Registrierungsgebühr für Unternehmen, die eine Registrierung beantragen, sollte daher insbesondere berücksichtigt werden, welche Art von Dienstleistungen das betreffende Verbriefungsregister erbringen wird und ob es bereits als Transaktionsregister registriert ist. Da die Aufwendungen der ESMA bei der Prüfung eines Registrierungsantrags unabhängig von der Größe des Antragstellers stets gleich sind und nur von der Art der zu erbringenden Dienstleistungen abhängen, sollte auch die Registrierungsgebühr stets gleich sein.

(2)

Stellt ein Unternehmen, das noch nicht als Transaktionsregister registriert ist, gleichzeitig einen Antrag auf Registrierung als Transaktions- sowie als Verbriefungsregister, würden der ESMA bei der parallelen Bearbeitung dieser Anträge aufgrund von Synergien ebenfalls geringere Kosten entstehen. Werden solche Anträge gleichzeitig eingereicht, sollte das betreffende Verbriefungsregister für die Registrierung als Transaktionsregister die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehene Gebühr in voller Höhe, für die Ausweitung seiner Registrierung auf Verbriefungsregisterdienste aber nur eine ermäßigte Gebühr entrichten müssen.

(3)

Bei der Bestimmung der Gebühren, die von Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen erbringen, für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung zu entrichten sind, sollten diese Nebendienstleistungen berücksichtigt werden. Umgekehrt sollte Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung keine Nebendienstleistungen mehr anbieten, die für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, da bei der ESMA die Kosten für die Prüfung des Antrags bereits entstanden sind.

(4)

Zur Unterbindung unseriöser Anträge sollte die für eine Registrierung oder die Ausweitung einer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, wenn die ESMA den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, und nur teilweise erstattet werden, wenn der betreffende Antragsteller seinen Antrag während des Registrierungsverfahrens zurückzieht.

(5)

Damit eine gerechte Umlegung der Aufsichtsgebühren gewährleistet und sichergestellt wird, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die der ESMA in Bezug auf einzelne beaufsichtigte Unternehmen entstehen, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage des von jedem einzelnen Verbriefungsregister erzielten Umsatzes berechnet werden. Liegen keine historischen Daten über den Umsatz eines registrierten Verbriefungsregisters vor, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf dem erwarteten Umsatz des Verbriefungsregisters beruhen.

(6)

Die Jahresaufsichtsgebühren, die den einzelnen Verbriefungsregistern in Rechnung gestellt werden, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anteil des von dem betreffenden Register in einem bestimmten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz aller registrierten und beaufsichtigten Verbriefungsregister stehen. Außerdem sollte jedem Verbriefungsregister eine jährliche Mindestaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt werden, da für die Beaufsichtigung aller Verbriefungsregister unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bestimmte feste Verwaltungskosten anfallen.

(7)

Da während des auf die Registrierung eines Verbriefungsregisters folgenden Geschäftsjahres nur begrenzt Daten über die von diesem Register ausgeübten Tätigkeiten vorliegen werden, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das betreffende Jahr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und dem der ESMA im Laufe des Jahres im Zusammenhang mit diesem Verbriefungsregister entstandenen Aufsichtsaufwand berechnet werden. In den ersten Monaten nach der Registrierung entspricht der Aufsichtsaufwand in etwa dem Aufwand, der bei der Prüfung des Registrierungsantrags entsteht. Daher sollte die Aufsichtsgebühr im ersten Betriebsjahr eines Verbriefungsregisters der um einen Koeffizienten bereinigten Registrierungsgebühr entsprechen.

(8)

Verbriefungsregister, die am oder nach dem 1. Oktober eines bestimmten Geschäftsjahres registriert werden, können angesichts des jährlichen Haushaltsplanungsverfahrens der ESMA und der für die Schätzung der Aufsichtskosten erforderlichen Zeit nicht bei der Berechnung der Gesamtaufsichtskosten für das folgende Jahr berücksichtigt werden. Daher sollte die Jahresaufsichtsgebühr für Verbriefungsregister, die am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriert wurden, der Höhe ihrer Registrierungsgebühr entsprechen.

(9)

Den zuständigen nationalen Behörden entstehen Kosten, wenn sie die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Tätigkeiten ausführen und insbesondere die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Auch diese Kosten sollten durch die Gebühren, die die ESMA den Verbriefungsregistern in Rechnung stellt, gedeckt werden. Damit den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA keine Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten erstatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Verbriefungsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a)

sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurden;

b)

sämtliche Kosten für Erstattungen an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

Artikel 2

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Verbriefungsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird:

a)

Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission (4);

b)

Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission;

c)

sonstigen erbrachten Dienstleistungen.

(2)   Nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registrierte Verbriefungsregister, die zudem entweder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird:

a)

Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen;

b)

Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen;

c)

Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

d)

Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen;

e)

Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

f)

Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen;

g)

kombinierten Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit folgenden Tätigkeiten zusammenhängen:

i)

den unter den Buchstabe a und c genannten Tätigkeiten;

ii)

den unter den Buchstabe a und e genannten Tätigkeiten;

iii)

den unter den Buchstabe c und e genannten Tätigkeiten;

h)

sonstigen erbrachten Dienstleistungen.

(3)   Der zugrunde zu legende Umsatz eines Verbriefungsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus

a)

den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen bzw. – sofern Absatz 5 Anwendung findet – den erwarteten Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten;

b)

den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und dem zugrunde zu legenden Anteil der dort ausgewiesenen Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.

(4)   Der zugrunde zu legende Anteil der Einnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, geteilt durch die Summe der Einnahmen aus den an folgenden Stellen genannten Tätigkeiten:

a)

Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Absatz 2 Buchstabe c;

c)

Absatz 2 Buchstabe e.

(5)   Liegen für das Jahr n-2 keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die für das Jahr n erwarteten Einnahmen auf der Grundlage der der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 vorgelegten Geschäftsplänen. Diese erwarteten Einnahmen werden wie folgt aufgeschlüsselt:

a)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten;

b)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten;

c)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.

Verbriefungsregister, die beschließen, der ESMA aktualisierte Prognosen zu den für das Jahr n erwarteten Einnahmen vorzulegen, müssen dies bis zum 30. September des Jahres n-1 tun.

Artikel 3

Registrierungsgebühr und Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung

(1)   Ist der Antragsteller weder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Registrierungsgebühr

a)

100 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;

b)

65 000 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.

(2)   Ist der Antragsteller entweder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung

a)

50 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;

b)

32 500 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.

(3)   Ist der Antragsteller nicht sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission (5) bzw. in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission (6) vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe sowie die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung.

(4)   Ist der Antragsteller weder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, nach der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach der Verordnung (EU) 2017/2402 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe, die in Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr sowie die in Absatz 3 für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr.

(5)   Verbriefungsregister, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen anbieten und infolgedessen eine höhere Gebühr zahlen müssen als die ursprünglich entrichtete Registrierungsgebühr bzw. die ursprünglich entrichtete Gebühr für die Ausweitung ihrer Registrierung, müssen diese Differenz begleichen.

Artikel 4

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1)   Die Jahresaufsichtsgebühren, die alle registrierten Verbriefungsregister für das Jahr n entrichten müssen, entsprechen den Kosten, die im Haushalt der ESMA für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten dieser Verbriefungsregister für das betreffende Jahr veranschlagt sind.

(2)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibenden Arbeitstage, dividiert durch 250.

(3)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr.

(4)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein vor dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der in Absatz 1 genannten, nach dem nach Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz der einzelnen Verbriefungsregister anteilig auf alle vor dem 1. Oktober des Vorjahres registrierten Verbriefungsregister umgelegten Jahresaufsichtsgebühr.

(5)   Die Jahresaufsichtsgebühr beträgt in keinem Fall weniger als 30 000 EUR; eine Ausnahme stellt die nach Absatz 2 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr dar.

Artikel 5

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   Alle Gebühren werden in Euro entrichtet. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 8.

(2)   Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.

Artikel 6

Zahlung der Registrierungsgebühren und Erstattungen

(1)   Die in Artikel 3 genannte Registrierungsgebühr sowie die dort genannte Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung hat das Verbriefungsregister bei Stellung seines Antrags auf Registrierung bzw. Ausweitung der Registrierung in voller Höhe zu entrichten.

(2)   Die von einem Verbriefungsregister entrichtete Registrierungsgebühr oder Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung bzw. Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, bevor die ESMA dem Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.

(3)   Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung werden nicht erstattet, nachdem die ESMA dem betreffenden Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.

Artikel 7

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr.

Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung mit dem genauen Betrag.

Artikel 8

Rückerstattung an die zuständigen Behörden

(1)   Die Registrierungsgebühr, die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung und die Jahresaufsichtsgebühr werden ausschließlich von der ESMA erhoben.

(2)   Kosten, die einer zuständigen Behörde entstanden sind, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeführt hat oder ihr Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 und des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragen wurden, werden von der ESMA erstattet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 345).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58).