9.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 372/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1652 DER KOMMISSION

vom 4. November 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5b Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) sind Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission festgelegt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind einige Mitgliedstaaten 2020 mit außergewöhnlichen administrativen Schwierigkeiten konfrontiert, die auch die fristgerechte Übermittlung der Betriebsbögen für das Rechnungsjahr 2019 an die Kommission beeinträchtigen könnten. Um den Mitgliedstaaten unter derartigen außergewöhnlichen Umständen die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Frist für die Datenübermittlung unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Rechnungsjahr 2019 gelten.

(2)

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die Entsprechung zwischen den Rubriken gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission (3) und den Rubriken der Betriebsbögen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dargelegt. In diesem Anhang sind die Begriffe „Standardoutput“ (SO) und „Standardoutput-Koeffizient“ (SOC) definiert. Beide Begriffe und Abkürzungen sollten sowohl in englischer Sprache als auch in der EU-Amtssprache der jeweiligen Sprachfassung angegeben werden. Um allerdings den Vergleich und die Analyse zu erleichtern, sollten in den Abschnitten A („Betriebswirtschaftliche Einzelausrichtung“) und B („Entsprechungstabelle und zusammenfassende Codes“) in Anhang IV nur die englischen Abkürzungen (SO oder SOC) verwendet werden. Darüber hinaus sollten der Wortlaut und die Formatierung der Tabellen in Anhang IV verbessert und präzisiert werden. Anhang IV sollte daher durch einen neuen Text ersetzt werden.

(3)

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. In die Tabelle A des genannten Anhangs sollten drei neue Variablen aufgenommen werden, die sich auf Erzeugerorganisationen beziehen. Das Ziel, die Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu verbessern, wird durch verschiedene Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) unterstützt. Die Erhebung von Daten über die Mitgliedschaft der Landwirte in Erzeugerorganisationen wird daher wertvolle Einblicke in die Auswirkungen der GAP bieten. Die vorgeschlagenen neuen Variablen sollten ab dem Rechnungsjahr 2023 für alle Mitgliedstaaten gelten. Mitgliedstaaten, die für einige oder alle der drei neuen Variablen keine Daten übermitteln können, können von der Übermittlung ausgenommen werden, wenn sie bei der Kommission vor dem 31. Mai 2021 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Daten zu den neuen Variablen bereits ab dem Rechnungsjahr 2021 zu übermitteln.

(4)

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Die in Anhang VIII Tabelle C und Tabelle I verwendeten Begriffe müssen berichtigt werden. Diese Tabellen müssen daher ersetzt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Rechnungsjahr 2021 gelten.

(6)

Der Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die die Datenübermittlung beinträchtigen können, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den Stand der Datenerhebung und -übermittlung und schlagen eine Lösung für die Datenübermittlung vor. Nach Prüfung der übermittelten Informationen kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Frist ausnahmsweise einmal um höchstens 3 Monate verlängern.“

2.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang VIII wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2021.

Jedoch gilt

a)

Artikel 1 Absatz 1 ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Vorlage der Betriebsbögen für das Rechnungsjahr 2019;

b)

Artikel 1 Absatz 3 in Bezug auf die in Anhang VIII Tabelle A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 eingefügten Variablen A.OT.230.C, A.OT.231.C und A.OT.232.C ab dem Rechnungsjahr 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14).


ANHANG I

„ANHANG IV

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNGEN UND IHR VERHÄLTNIS ZU DEN ALLGEMEINEN AUSRICHTUNGEN UND HAUPTAUSRICHTUNGEN (ARTIKEL 4)

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Standardoutput [EN: „Standard output“ (SO)] bezeichnet den Standardwert der Bruttoerzeugung. Der Standardoutput dient zur Klassifizierung landwirtschaftlicher Betriebe nach der Betriebstypologie der Union (in der die betriebswirtschaftliche Ausrichtung durch die wichtigsten Produktionstätigkeiten bestimmt wird) und zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe landwirtschaftlicher Betriebe.

b)

Standardoutput-Koeffizient [EN: „Standard output coefficient“ (SOC)] bezeichnet den – der durchschnittlichen Situation in einer bestimmten Region entsprechenden – durchschnittlichen Geldwert der Bruttoerzeugung jeder der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten landwirtschaftlichen Variablen je Produktionseinheit. Standardoutput-Koeffizienten werden als Ab-Hof-Preise in Euro pro Hektar Anbaufläche oder in Euro pro Stück Vieh berechnet (abweichend davon erfolgt die Berechnung für Pilze in Euro pro 100 m2, für Geflügel in Euro pro 100 Stück und für Bienen in Euro pro Bienenstock). Mehrwertsteuer, andere Steuern und Subventionen sind im Ab-Hof-Preis nicht enthalten. Die Standardoutput-Koeffizienten werden zumindest jedes Mal aktualisiert, wenn eine europäische Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt wird.

c)

Gesamter Standardoutput eines Betriebs bezeichnet die Summe der einzelnen Produktionseinheiten multipliziert mit dem jeweiligen Standardoutput-Koeffizienten.

A.   BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNG

Die betriebswirtschaftliche Einzelausrichtung wird anhand der beiden folgenden Faktoren bestimmt:

(a)

Art der betreffenden Variablen

Die Variablen entsprechen dem einschlägigen Katalog der im Rahmen der IFS-Datenerfassungen erhobenen Variablen: Sie werden durch die in der Entsprechungstabelle in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Codes oder durch einen Code angegeben, der mehrere dieser Variablen zusammenfasst (siehe Teil B.II dieses Anhangs). (1)

(b)

Bedingungen für die Bestimmung der Klassengrenzen

Falls nicht anders angegeben, werden diese Bedingungen als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebes angegeben.

Alle für Einzelausrichtungen angegebenen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden, damit der Betrieb in die betreffende Einzelausrichtung eingestuft werden kann.

Spezialisierte Betriebe – Pflanzenbau

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1

(C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

1

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

151

Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

P151 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

152

Spezialisierte Reisbetriebe

Reis > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

SO_CLND013 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

153

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Reisverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 151 und 152

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

 

 

16

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

 

 

 

 

 

 

 

 

 

161

Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

Kartoffeln, Zuckerrüben und sonstige Hackfrüchte a. n. g. > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

P17 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

162

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe

Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3 UND Hackfrüchte > 1/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 1/3 UND P17 > 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

163

Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND045 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

164

Spezialisierte Tabakbetriebe

Tabak > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND032 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

165

Spezialisierte Baumwollbetriebe

Baumwolle > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND030 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

166

Ackerbau-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

211

Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

SO_CLND081 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

212

Spezialisierte Unterglas-Blumen- und ‐Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

SO_CLND082 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

213

Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 211 und 212

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

221

Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

SO_CLND044 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

222

Spezialisierte Freiland-Blumen- und ‐Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

SO_CLND046 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

223

Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 221 und 222

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

 

 

23

Sonstige Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

231

Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

Pilze > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

SO_CLND079 > 2/3

 

 

 

232

Spezialisierte Baumschulen

Baumschulen > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

SO_CLND070 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

233

Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 231 und 232

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

351

Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. G. A.) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062 > 2/3

SO_CLND064 + SO_CLND065 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

352

Spezialisierte Weinbaubetriebe – andere als Qualitätswein

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne g. U./g. g. A.) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062 > 2/3

SO_CLND066 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

353

Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

Tafeltrauben > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062 > 2/3

SO_CLND067 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

354

Sonstige Rebanlagenbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351, 352 und 353

P3 > 2/3

SO_CLND062 > 2/3

 

 

36

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

361

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst)

Obst der gemäßigten Klimazonen und Beeren (ohne Erdbeeren) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

SO_CLND056_57 + SO_CLND059 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

362

Spezialisierte Zitrusbetriebe

Zitrusanlagen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

SO_CLND061 > 2/3

 

 

 

363

Spezialisierte Schalenobstbetriebe

Schalenobst > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061 > 2/3

SO_CLND060 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

364

Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061 > 2/3

SO_CLND058 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

365

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 361, 362, 363 und 364

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37

Spezialisierte Olivenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Spezialisierte Olivenbetriebe

Olivenanlagen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND069 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Dauerkulturverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

Dauerkulturverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351 bis 370

P3 > 2/3

 

 

Spezialisierte Betriebe – Viehhaltung

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1

(C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

4

Spezialisierte Futterbau-(Weidevieh)betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Spezialisierte Milchviehbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Spezialisierte Milchviehbetriebe

Milchkühe > 3/4 der gesamten Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 3/4 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46

Spezialisierte Rinderaufzucht- und ‐mastbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Spezialisierte Rinderaufzucht- und ‐mastbetriebe

Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe, Nicht-Milchkühe und Büffelkühe))

> 2/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe ≤ 1/10 der Raufutterfresser UND

Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

P46 > 2/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 ≤ 1/10 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

Rinder – Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Rinder – Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

Alle Rinder > 2/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe > 1/10 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen; außer Betriebe der Klasse 450

P4 > 2/3

P46 > 2/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/10 GL UND GL > 1/10 P4; außer Betriebe der Klasse 450

 

 

48

Futterbau-(Weidevieh)betriebe: Schafe, Ziegen und Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

481

Spezialisierte Schafbetriebe

Schafe > 2/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

SO_CLVS012 > 2/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

482

Schaf- und Rinderverbundbetriebe

Alle Rinder > 1/3 der Raufutterfresser UND Schafe > 1/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

P46 > 1/3 GL UND SO_CLVS012 > 1/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

483

Spezialisierte Ziegenbetriebe

Ziegen > 2/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

SO_CLVS015 > 2/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

484

Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 481, 482 und 483

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51

Spezialisierte Schweinebetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

511

Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

Zuchtsauen > 2/3

P5 > 2/3

P51 > 2/3

SO_CLVS019 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

512

Spezialisierte Schweinemastbetriebe

Ferkel und sonstige Schweine > 2/3

P5 > 2/3

P51 > 2/3

SO_CLVS018 + SO_CLVS020 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

513

Schweineaufzucht- und -mastverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 und 512

P5 > 2/3

P51 > 2/3

 

 

52

Spezialisierte Geflügelbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

521

Spezialisierte Legehennenbetriebe

Legehennen > 2/3

P5 > 2/3

P52 > 2/3

SO_CLVS022 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

522

Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3

P5 > 2/3

P52 > 2/3

SO_CLVS021 + SO_CLVS023 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

523

Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 521 und 522

P5 > 2/3

P52 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

53

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 bis 523

P5 > 2/3

 

 

Verbundbetriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

6

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

611

Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Gartenbau > 1/3 UND Dauerkulturen > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P2 > 1/3 UND P3 > 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

612

Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Gartenbau > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P2 > 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

613

Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Rebanlagen > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND SO_CLND062 > 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

614

Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Dauerkulturen > 1/3 UND Rebanlagen ≤ 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P3 > 1/3 UND SO_CLND062 ≤ 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

615

Pflanzenbauverbundbetriebe – Schwerpunkt Ackerbau

Ackerbau > 1/3 UND keine sonstige Tätigkeit > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P2 ≤ 1/3 UND P3 ≤ 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

616

Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

 

 

7

Tierhaltungsverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

73

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Futterbau (Weidevieh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

731

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Milcherzeugung

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3

P4 > P5

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

732

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt sonstiger Futterbau (Weidevieh)

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 731

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 > P5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

74

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Veredlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

741

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Veredlung > 1/3 UND Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 ≤ P5

P45 > 1/3 GL UND P5 > 1/3 UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

742

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und sonstiger Futterbau (Weidevieh)

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 741

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 ≤ P5

 

8

Pflanzenbau-Viehhaltungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

83

Ackerbau-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

831

Ackerbau-Milchvieh-Verbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe + Büffelkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung UND Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45 UND P45 < P1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

832

Milchvieh-Ackerbau-Verbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe + Büffelkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung UND Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45 UND P45 ≥ P1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

833

Ackerbau-sonstige Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

Ackerbau > Raufutterfresser und Futterpflanzen, außer Betriebe der Klasse 831

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P1 > P4; außer Betriebe der Klasse 831

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

834

Sonstige Futterbau(Weidevieh)-Ackerbau-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832 und 833

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

 

 

84

Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Viehhaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

841

Ackerbau-Veredlungs-Verbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Veredlung > 1/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

P1> 1/3 UND P5 > 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

842

Dauerkulturen-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

Dauerkulturen > 1/3 UND Raufutterfresser und Futterpflanzen > 1/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

P3 > 1/3 UND P4 > 1/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

843

Bienenzuchtbetriebe

Bienenzucht > 2/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

SO_CLVS030 > 2/3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

844

Pflanzenbau-Viehhaltungs-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 841, 842 und 843

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

 

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1

(C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

9

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

99

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

999

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Standardoutput insgesamt = 0

 

 

 

B.   ENTSPRECHUNGSTABELLE UND ZUSAMMENFASSENDE CODES

I.

Entsprechung zwischen den Rubriken der Erhebung 2020 der Union zu integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben („IFS“) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 oder neueren Rechtsvorschriften, den Rubriken für die für 2017 zu erhebenden Standardoutput-Koeffizienten (SOC) und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB

Vergleichbare Rubriken für die Anwendung der SOC

IFS-Code

IFS-Rubrik

SOC-Code

SOC-Rubrik 2017

INLB-Betriebsbogen

(Anhang VIII dieser Verordnung)

I. Pflanzenbau

CLND004

Weichweizen und Spelz

SOC_CLND004

Weichweizen und Spelz

10110.

Weichweizen und Spelz

CLND005

Hartweizen

SOC_CLND005

Hartweizen

10120.

Hartweizen

CLND006

Roggen und Wintermenggetreide

SOC_CLND006

Roggen und Wintermenggetreide

10130.

Roggen und Wintermenggetreide

CLND007

Gerste

SOC_CLND007

Gerste

10140.

Gerste

CLND008

Hafer und Sommermenggetreide

SOC_CLND008

Hafer und Sommermenggetreide

10150.

Hafer und Sommermenggetreide

CLND009

Körnermais und Corn-Cob-Mix

SOC_CLND009

Körnermais und Corn-Cob-Mix

10160.

Körnermais und Corn-Cob-Mix

CLND010

Triticale

SOC_CLND010_011_012

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

10190.

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

CLND011

Mohrenhirse

CLND012

Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

CLND013

Reis

SOC_CLND013

Reis

10170.

Reis

CLND014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

SOC_CLND014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

10210.

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220.

Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290.

Sonstige Eiweißpflanzen

CLND015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

SOC_CLND015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10210.

– darunter: Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

CLND017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

SOC_CLND017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10300.

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

CLND018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

SOC_CLND018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10400.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

CLND019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

SOC_CLND019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

10500.

Sonstige Hackfrüchte, Futterrüben und Futterpflanzen der Familie Brassicae, die der Wurzel oder des Stiels wegen angebaut werden, und andere Futterhackfrüchte a. n. g.

CLND022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

SOC_CLND022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

10604.

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

CLND023

Sonnenblumenkerne

SOC_CLND023

Sonnenblumenkerne

10605.

Sonnenblumenkerne

CLND024

Soja

SOC_CLND024

Soja

10606.

Soja

CLND025

Öllein (Leinsamen)

SOC_CLND025

Öllein (Leinsamen)

10607.

Öllein (Leinsamen)

CLND026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

SOC_CLND026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

10608.

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

CLND028

Flachs

SOC_CLND028

Flachs

10609.

Flachs

CLND029

Hanf

SOC_CLND029

Hanf

10610.

Hanf

CLND030

Baumwolle

SOC_CLND030

Baumwolle

10603.

Baumwolle

CLND031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

SOC_CLND031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

10611.

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

CLND032

Tabak

SOC_CLND032

Tabak

10601.

Tabak

CLND033

Hopfen

SOC_CLND033

Hopfen

10602.

Hopfen

CLND034

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

SOC_CLND034

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

10612.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

CLND035

Energiepflanzen a. n. g.

SOC_CLND035_036

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

10613.

Zuckerrohr

CLND036

Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

10690.

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

CLND037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

SOC_CLND037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

 

CLND038

Ackerwiesen- und -weiden

SOC_CLND038

Ackerwiesen- und -weiden

10910.

Ackerwiesen- und -weiden

CLND039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

SOC_CLND039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

10922.

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

CLND040

Grünmais/Silomais

SOC_CLND040

Grünmais/Silomais

10921.

Grünmais/Silomais

CLND041

Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais)

Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

SOC_CLND041_042

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Mais), a. n. g.

10923.

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Grünmais/Silomais), a. n. g.

CLND042

CLND043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

SOC_CLND043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Freiland

 

CLND044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau

SOC_CLND044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau

10712.

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau

CLND045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau

SOC_CLND045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau

10711.

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau

CLND046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

SOC_CLND046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) – Freiland

10810.

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) – Freiland

CLND047

Saat- und Pflanzgut

SOC_CLND047

Saat- und Pflanzgut

11000.

Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

CLND048

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

SOC_CLND048_083

Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

11100.

Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND083

Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND049

Brachflächen

SOC_CLND049

Brachflächen

11200.

Brachflächen

CLND050

Dauergrünland

SOC_CLND050

Dauergrünland

 

CLND051

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

SOC_CLND051

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

30100.

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

CLND052

Ertragsarmes Dauergrünland

SOC_CLND052

Ertragsarmes Dauergrünland

30200.

Ertragsarmes Dauergrünland

CLND053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

SOC_CLND053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

30300.

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

CLND055

Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

SOC_CLND055

Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

 

 

 

SOC_CLND056_057

Obst der gemäßigten Klimazonen

 

CLND056

Kernobst

SOC_CLND056

Kernobst

40101.

Kernobst

CLND057

Steinobst

SOC_CLND057

Steinobst

40102.

Steinobst

CLND058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

SOC_CLND058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

40115.

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

CLND059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

SOC_CLND059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

40120.

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

CLND060

Nüsse

SOC_CLND060

Nüsse

40130.

Nüsse

CLND061

Zitrusfrüchte

SOC_CLND061

Zitrusfrüchte

40200.

Zitrusfrüchte

CLND062

Rebanlagen

SOC_CLND062

Rebanlagen

 

CLND063

Keltertrauben

SOC_CLND063

Keltertrauben

 

CLND064

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SOC_CLND064

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40411.

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40451.

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CLND065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SOC_CLND065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40412.

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40452.

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CLND066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

SOC_CLND066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

40420.

Sonstige Weine

40460.

Keltertrauben für sonstige Weine

CLND067

Tafeltrauben

SOC_CLND067

Tafeltrauben

40430.

Tafeltrauben

CLND068

Trauben für Rosinen

SOC_CLND068

Trauben für Rosinen

40440.

Trauben für Rosinen

CLND069

Olivenanlagen

SOC_CLND069

Olivenanlagen

 

 

 

SOC_CLND069A

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

40310.

Tafeloliven

 

 

SOC_CLND069B

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

40320.

Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden

40330.

Olivenöl

CLND070

Baumschulen

SOC_CLND070

Baumschulen

40500.

Baumschulen

CLND071

Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

SOC_CLND071

Sonstige Dauerkulturen

40600.

Sonstige Dauerkulturen

CLND072

Weihnachtsbäume

SOC_CLND072

Weihnachtsbäume

40610.

- darunter Weihnachtsbäume

CLND073

Haus- und Nutzgärten

SOC_CLND073_085

Haus- und Nutzgärten sowie sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

20000.

Haus- und Nutzgärten

CLND085

Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

CLND079

Zuchtpilze (Speisepilze)

SOC_CLND079

Zuchtpilze (Speisepilze)

60000.

Zuchtpilze (Speisepilze)

CLND081

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND081

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

10720.

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

10820.

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

40700.

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

II. Tierhaltung

CLVS001

Rinder unter 1 Jahr alt

SOC_CLVS001

Rinder unter 1 Jahr alt

210.

Rinder unter 1 Jahr alt

CLVS003

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

SOC_CLVS003

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

220.

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

CLVS004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

SOC_CLVS004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

230.

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

CLVS005

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

SOC_CLVS005

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

240.

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

CLVS007

Färsen, 2 Jahre und älter

SOC_CLVS007

Färsen, 2 Jahre und älter

251.

Zuchtfärsen

 

252.

Mastfärsen

CLVS008

Kühe

SOC_CLVS008

Kühe

 

CLVS009

Milchkühe

SOC_CLVS009

Milchkühe

261.

Milchkühe

CLVS010

Sonstige Kühe

SOC_CLVS010

Sonstige Kühe

269.

Sonstige Kühe

CLVS011

Büffelkühe

SOC_CLVS011

Büffelkühe

262.

Büffel-Milchkühe

CLVS012

Schafe (jeden Alters)

SOC_CLVS012

Schafe (jeden Alters)

 

CLVS013

Weibliche Zuchttiere – Schafe

SOC_CLVS013

Weibliche Zuchttiere – Schafe

311.

Weibliche Zuchttiere – Schafe

CLVS014

Sonstige Schafe

SOC_CLVS014

Sonstige Schafe

319.

Sonstige Schafe

CLVS015

Ziegen (jeden Alters)

SOC_CLVS015

Ziegen (jeden Alters)

 

CLVS016

Weibliche Zuchttiere – Ziegen

SOC_CLVS016

Weibliche Zuchttiere – Ziegen

321.

Weibliche Zuchttiere – Ziegen

CLVS017

Sonstige Ziegen

SOC_CLVS017

Sonstige Ziegen

329.

Sonstige Ziegen

CLVS018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

SOC_CLVS018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

410.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

CLVS019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

SOC_CLVS019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

420.

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

CLVS020

Sonstige Schweine

SOC_CLVS020

Sonstige Schweine

491.

Mastschweine

 

499.

Sonstige Schweine

CLVS021

Masthühner

SOC_CLVS021

Masthühner

510.

Geflügel – Masthühner

CLVS022

Legehennen

SOC_CLVS022

Legehennen

520.

Legehennen

CLVS023

Sonstiges Geflügel

SOC_CLVS023

Sonstiges Geflügel

530.

Sonstiges Geflügel

CLVS029

Weibliche Zuchttiere – Kaninchen

SOC_CLVS029

Weibliche Zuchttiere – Kaninchen

610.

Weibliche Zuchttiere – Kaninchen

CLVS030

Bienen

SOC_CLVS030

Bienen

700.

Bienen

II.

Codes‚ die mehrere in IFS 2020 enthaltene Variablen zusammenfassen:

P45.

Rinder für die Milcherzeugung = SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt) + SO_CLVS004 (Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt) + SO_CLVS007 (Färsen, 2 Jahre und älter) + SO_CLVS009 (Milchkühe) + SO_CLVS011 (Büffelkühe)

P46.

Rinder = P45 (Rinder für die Milcherzeugung) + SO_CLVS003 (Rinder, 1 bis unter 2 Jahre alt, männlich) + SO_CLVS005 (Rinder von 2 Jahren und älter, männlich) + SO_CLVS010 (Sonstige Kühe)

GL

Raufutterfresser (grazing livestock) = P46 (Rinder) + SO_CLVS013 (Weibliche Zuchttiere - Schafe) + SO_CLVS014 (Sonstige Schafe) + SO_CLVS016 (Weibliche Zuchttiere - Ziegen) + SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen)

Wenn GL = 0, DANN

FCP1 Futterpflanzen zum Verkauf = SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.) + SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland) + SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)) + SO_CLND052 (Ertragsarmes Dauergrünland)

UND

 

FCP4

Futterpflanzen für Raufutterfresser = 0

UND

 

P17

Hackfrüchte = SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut)) + SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.)

Wenn GL > 0, DANN

FCP1

Futterpflanzen zum Verkauf = 0

UND

 

FCP4

Futterpflanzen für Raufutterfresser = SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.) + SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland) + SO_CLND051 (Dauerwiesen und ‐weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)) + SO_CLND052 (Ertragsarmes Dauergrünland)

UND

 

P17

Hackfrüchte = SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut))

P151.

Getreide ohne Reis = SO_CLND004 (Weichweizen und Spelz) + SO_CLND005 (Hartweizen) + SO_CLND006 (Roggen und Wintermenggetreide) + SO_CLND007 (Gerste) + SO_CLND008 (Hafer und Sommermenggetreide) + SO_CLND009 (Körnermais und Corn-Cob-Mix) + SO_CLND010_011_012 (Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.))

P15.

Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + SO_CLND013 (Reis)

P16.

Ölsaaten = SO_CLND022 (Raps und Rübsen zur Körnergewinnung) + SO_CLND023 (Sonnenblumenkerne) + SO_CLND024 (Soja) + SO_CLND025(Öllein (Leinsamen) + SO_CLND026 (Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.)

P51.

Schweine = SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + SO_CLVS019 (Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr) + SO_CLVS020 (Sonstige Schweine)

P52.

Geflügel = SO_CLVS021 (Masthühner) + SO_CLVS022 (Legehennen) + SO_CLVS023 (Sonstiges Geflügel)

P1.

Ackerbau = P15 (Getreide) + SO_CLND014 (Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)) + SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut)) + SO_CLND032 (Tabak) + SO_CLND033 (Hopfen) + SO_CLND030 (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + SO_CLND028 (Flachs) + SO_CLND029 (Hanf) + SO_CLND031 (Sonstige Faserpflanzen a. n. g.) + SO_CLND034 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + SO_CLND035_036 (Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.) + SO_CLND045 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau) + SO_CLND047 (Saat- und Pflanzgut) + SO_CLND048_083 (Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND049 (Brachflächen) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf)

P2.

Gartenbau = SO_CLND044 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau) + SO_CLND081 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND046 (Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)) + SO_CLND082 (Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND079 (Zuchtpilze (Speisepilze)) + SO_CLND070 (Baumschulen)

P3.

Dauerkulturen = SO_CLND055 (Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)) + SO_CLND061 (Zitrusfrüchte) + SO_CLND069 (Olivenanlagen) + SO_CLND062 (Rebanlagen) + SO_CLND071 (Sonstige Dauerkulturen) + SO_CLND084(Dauerkulturen unter Glas)

P4.

Raufutterfresser und Futteranbau = GL (Raufutterfresser) + FCP4 (Futterpflanzen für Raufutterfresser)

P5.

Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel) + SO_CLVS029 (Weibliche Zuchttiere — Kaninchen)

C.   KLASSEN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG GEMÄSS TEIL A

Spezialisierte Betriebe – Pflanzenbau

Allgemeine Ausrichtung

Hauptausrichtung

Einzelausrichtungen

1.

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

15.

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

151.

Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

152.

Spezialisierte Reisbetriebe

153.

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Reisverbundbetriebe

 

16.

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

161.

Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

162.

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe

163.

Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

164.

Spezialisierte Tabakbetriebe

165.

Spezialisierte Baumwollbetriebe

166.

Ackerbauverbundbetriebe

2.

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

21.

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

211.

Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe

212.

Spezialisierte Unterglas-Blumen- und -Zierpflanzenbetriebe

213.

Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbundbetriebe

 

22.

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

221.

Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe

222.

Spezialisierte Freiland-Blumen- und -Zierpflanzenbetriebe

223.

Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbundbetriebe

 

23.

Sonstige Gartenbaubetriebe

231.

Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

232.

Spezialisierte Baumschulen

233.

Gartenbauverbundbetriebe

3.

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

35.

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

351.

Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

352.

Spezialisierte Weinbaubetriebe – andere als Qualitätswein

353.

Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

354.

Sonstige Rebanlagenbetriebe

 

36.

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

361.

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst)

362.

Spezialisierte Zitrusbetriebe

363.

Spezialisierte Schalenobstbetriebe

364.

Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte

365.

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe

 

37.

Spezialisierte Olivenbetriebe

370.

Spezialisierte Olivenbetriebe

 

38.

Dauerkulturverbundbetriebe

380.

Dauerkulturverbundbetriebe

Spezialisierte Betriebe – Viehhaltung

Allgemeine Ausrichtung

Hauptausrichtung

Einzelausrichtungen

4.

Spezialisierte Futterbau-(Weidevieh)betriebe

45.

Spezialisierte Milchviehbetriebe

450.

Spezialisierte Milchviehbetriebe

 

46.

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

460.

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

 

47.

Rinder – Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

470.

Rinder – Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

 

48.

Futterbau-(Weidevieh)betriebe: Schafe, Ziegen und Sonstige

481.

Spezialisierte Schafbetriebe

482.

Schaf- und Rinderverbundbetriebe

483.

Spezialisierte Ziegenbetriebe

484.

Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern

5.

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

51.

Spezialisierte Schweinebetriebe

511.

Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

512.

Spezialisierte Schweinemastbetriebe

513.

Schweineaufzucht- und -mastverbundbetriebe

 

52.

Spezialisierte Geflügelbetriebe

521.

Spezialisierte Legehennenbetriebe

522.

Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

523.

Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

 

53.

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

530.

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

Verbundbetriebe

Allgemeine Ausrichtung

Hauptausrichtung

Einzelausrichtungen

6.

Pflanzenbauverbundbetriebe

61.

Pflanzenbauverbundbetriebe

611.

Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

612.

Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

613.

Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe

614.

Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

615.

Pflanzenbauverbundbetriebe – Schwerpunkt Ackerbau

616.

Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

7.

Tierhaltungsverbundbetriebe

73.

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Futterbau (Weidevieh)

731.

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Milcherzeugung

732.

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt sonstiger Futterbau (Weidevieh)

 

74.

Tierhaltungsverbundbetriebe – Schwerpunkt Veredlung

741.

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

742.

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und sonstiger Futterbau (Weidevieh)

8.

Pflanzenbau-Viehhaltungsbetriebe

83.

Ackerbau-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

831.

Ackerbau-Milchvieh-Verbundbetriebe

832.

Milchvieh-Ackerbau-Verbundbetriebe

833.

Ackerbau-sonstige Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

834.

Sonstige Futterbau(Weidevieh)-Ackerbau-Verbundbetriebe

 

84.

Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Viehhaltung

841.

Ackerbau-Veredlungs-Verbundbetriebe

842.

Dauerkulturen-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

843.

Bienenzuchtbetriebe

844.

Pflanzenbau-Viehhaltungs-Verbundbetriebe

9.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

99.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

999.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe


(1)  Die Variablen SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.), SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland), SO_CLND049 (Brachflächen), SO_CLND073_085 (Haus- und Nutzgärten sowie andere landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.), SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland), SO_CLND052 (ertragsarmes Dauergrünland), SO_CLND053 (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt), SO_CLVS014 (Sonstige Schafe), SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen) und SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Bedingungen verwendet (siehe Anhang VI Nummer 5).


ANHANG II

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle A erhält folgende Fassung:

„Tabelle A

Allgemeine Informationen über den Betrieb

Kategorie

Code (*)


 

Spalten

Informationsgruppe

INLB-Gebiet

Teilgebiet

Ordnungsnummer des Betriebs

Grad (Länge/Breite)

Minuten

NUTS

Nr. der Buchungsstelle

Datum

Gewichtung des Betriebs

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung

Wirtschaftliche Größenklasse

Code

R

S

H

DG

MI

N

AO

DT

W

TF

ES

C

ID

Identifizierung des Betriebs

 

 

 

-

-

-

-

-

-

-

-

-

LO

Standort des Betriebs

-

-

-

 

 

 

-

-

-

-

-

-

AI

Angaben zum Rechnungsabschluss

-

-

-

-

-

-

 

 

-

-

-

 

TY

Typologie

-

-

-

-

-

-

-

-

 

 

 

-

CL

Klasse

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 

OT

Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 


Code (*)

Beschreibung

Gruppe

R

S

H

DG

MI

N

AO

DT

W

TF

ES

C

10

Nummer des Betriebs

ID

AID10R

AID10S

AID10H

-

-

-

-

-

-

-

-

-

20

Breitengrad

LO

-

-

-

ALO20DG

ALO20MI

-

-

-

-

-

-

-

30

Längengrad

LO

-

-

-

ALO30DG

ALO30MI

-

-

-

-

-

-

-

40

NUTS3

LO

-

-

-

-

-

ALO40N

-

-

-

-

-

-

50

Buchstelle

AI

-

-

-

-

-

-

AAI50AO

-

-

-

-

-

60

Art der Rechnungsführung

AI

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

AAI60C

70

Datum des Rechnungsabschlusses

AI

-

-

-

-

-

-

-

AAI70DT

-

-

-

-

80

Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat

TY

-

-

-

-

-

-

-

-

ATY80W

-

-

-

90

Klassifizierung bei der Auswahl

TY

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ATY90TF

ATY90ES

-

100

Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL100C

110

Besitzart/wirtschaftliches Ziel

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL110C

120

Rechtsform

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL120C

130

Grad der Haftung der/des Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL130C

140

Ökologischer/biologischer Landbau

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL140C

141

Sektoren mit ökologischem/biologischem Landbau

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL141C

150

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) / Geschützte geografische Angabe (g. g. A.) / Garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) / Bergerzeugnis

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL150C

151

Sektoren mit g. U. /g. g. A/g. t. S./Bergerzeugnis

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL151C

160

Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL160C

170

Höhenzone

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL170C

180

Gebiet der Strukturfonds

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL180C

190

Natura-2000-Gebiet

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL190C

200

Unter die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) fallendes Gebiet

CL

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ACL200C

210

Bewässerungssystem

OT

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

AOT210C

220

GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland

OT

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

AOT220C

230

Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO)

OT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AOT230C

231

Wirtschaftliche Relevanz der Erzeugerorganisationen (EO) für den Betrieb

OT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AOT231C

232

Anzahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen (EO)

OT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AOT232C

A.ID.   Identifizierung des Betriebs

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben.

Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem sonstigen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden. In diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.

Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:

A.ID.10.R. INLB-Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Code vergeben.

A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.

Die Teilgebiete sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.

In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden.

A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.

A.LO.   Standort des Betriebs

Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.

A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.

A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.

A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 anzugeben.

A.AI.   Angaben zum Rechnungsabschluss

A.AI.50.AO. Nummer der Buchstelle: Es wird eine Codenummer vergeben.

Jede Buchstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat.

A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

doppelte Buchführung

2.

einfache Buchführung

3.

keine

A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT“, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.

A.TY.   Typologie

A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten Hochrechnungsfaktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben.

A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang IV dieser Verordnung bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang V bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.CL.   Klassen

A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes (1) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)

2.

> 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)

3.

> 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)

A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Familienbetrieb: Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des/der Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen oder des/der Betriebsleiter/s bzw. der Betriebsleiterin/nen und seiner/ihrer Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.

2.

Personengesellschaft: Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Gesellschaftern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Gesellschafter.

3.

Juristische Person: Die Einkünfte werden verwendet, um Anteilseigner mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

4.

Nicht gewinnorientiertes Unternehmen: Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

0.

Dies trifft nicht zu.

1.

Dies ist zutreffend.

A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen: Anzugeben ist der Grad der Haftung (wirtschaftlichen Verantwortung) des/der (Haupt-)Betriebsinhabers/-inhaberin. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Unbeschränkt haftbar

2.

Beschränkt haftbar

A.CL.140.C. Ökologischer/biologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische/biologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (2), insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der Betrieb wendet keine ökologischen/biologischen Produktionsverfahren an.

2.

Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische/biologische Produktionsverfahren an.

3.

Der Betrieb wendet sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.

4.

Der Betrieb stellt auf ökologische/biologische Produktionsverfahren um.

A.CL.141.C. Sektoren im ökologischen/biologischen Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische/biologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische/biologische als auch andere Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt“ einzutragen.

0.

Entfällt.

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Sonstige Sektoren

A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung / Geschützte geografische Angabe / Garantiert traditionelle Spezialität / Bergerzeugnis: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g. g. A.), der Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität (g. t. S.) oder der Bezeichnung „Bergerzeugnis“ produziert oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U./g. g. A. bzw. die Bezeichnung g. t. S./„Bergerzeugnis“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt ist, und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet wird.

2.

Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt sind, oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

3.

Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

A.CL.151.C. Sektoren mit geschützten Ursprungsbezeichnungen / geschützten geografischen Angaben / garantiert traditionellen Spezialitäten / Bergerzeugnissen: Besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g. U., eine g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. bzw. durch die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren mit nachstehenden Codes angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wenn der Betrieb einige durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung des betreffenden Sektors betrifft, so ist der Code „entfällt“ zu verwenden.

0.

Entfällt.

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Sonstige Sektoren

Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung / Geschützte geografische Angabe / Garantiert traditionelle Spezialität / „Bergerzeugnis“ und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden.

A.CL.160.C. Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällt. In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Gebiete Bezug genommen, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig waren. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt weder in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch – im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist – in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;

21.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

22.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem durch besondere Gründe benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

23.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt – im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist – in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;

3.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

5.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet mit Übergangsregelung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:

1.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.

2.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.

3.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt über 600 m.

4.

Angaben nicht verfügbar.

A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer weniger entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a;

2.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer stärker entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c;

3.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer Übergangsregion im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates (6) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (7) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

2.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

2.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

A.OT.   Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:

0.

Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)

1.

Oberflächenbewässerung

2.

Sprinkler

3.

Tropfbewässerung

4.

Sonstige

A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland.

A.OT.230.C Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO): Anzugeben ist, ob der Betrieb (Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen oder Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen) Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, die Kosten teilt und/oder die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördert, und wenn ja, welche Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs von der Erzeugerorganisation vermarktet werden (es sind alle Sektoren anzugeben, die durch die EO abgedeckt werden, in denen der Betrieb Mitglied ist). Für die Zwecke dieser Erfassung umfasst der Begriff „Erzeugerorganisation“ jede Art von Einheit, die auf Initiative von Erzeugern für die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten in einem bestimmten Sektor geschaffen wurde (horizontale Zusammenarbeit). Erzeugerorganisation müssen der Kontrolle der Erzeuger unterliegen und können unterschiedliche Rechtsformen annehmen, etwa landwirtschaftliche Genossenschaften, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder private Unternehmen mit Erzeugern als Anteilseignern. (Die Erzeugerorganisationen müssen gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sein.)

0.

Nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation

Mitglied einer Erzeugerorganisation, um die Kosten für Erzeugung, Verwaltung und Investitionen zu teilen bzw. Mitglied einer Erzeugerorganisation zur Vermarktung folgender Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs:

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Sonstige Sektoren

A.OT.231.C Wirtschaftliche Relevanz der Erzeugerorganisationen (EO) für den Betrieb: Anzugeben ist der wertmäßige Anteil der Gesamtproduktion des Betriebs (Gesamtverkäufe), der über die Erzeugerorganisationen vermarktet wird.

1.

≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)

2.

> 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)

3.

> 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)

A.OT.232.C Anzahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen (EO): Anzugeben ist die Größe der wichtigsten EO, in der der Betrieb (Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen oder Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen) Mitglied ist, d. h. der EO, die den wertmäßig größten Anteil der Erzeugung des Betriebs vermarktet.

1.

Die EO hat weniger als 10 Mitglieder.

2.

Die EO hat 10 oder mehr, aber weniger als 20 Mitglieder.

3.

Die EO hat 20 oder mehr, aber weniger als 50 Mitglieder.

4.

Die EO hat 50 oder mehr, aber weniger als 100 Mitglieder.

5.

Die EO hat 100 oder mehr, aber weniger als 500 Mitglieder.

6.

Die EO hat 500 oder mehr, aber weniger als 1000 Mitglieder.

7.

Die EO hat 1000 Mitglieder (oder mehr).

Die Übermittlung von Daten zu den Variablen A.OT.230.C, A.OT.231.C und A.OT.232.C ist ab dem Rechnungsjahr 2023 verpflichtend; allerdings können die Mitgliedstaaten von der Übermittlung der Daten zu einigen oder allen dieser Variablen befreit werden, wenn sie bis spätestens 31. Mai 2021 einen hinreichend begründeten Antrag stellen. Die Kommissionsdienststellen prüfen die Begründungen und entscheiden über die Befreiung. Ein Mitgliedstaat, der befreit wurde, kann seine Entscheidung überdenken und die Kommission entsprechend informieren. Die Mitgliedstaaten können die Daten zu den Variablen A.OT.230.C, A.OT.231.C und A.OT.232.C auf freiwilliger Basis ab dem Rechnungsjahr 2021 übermitteln.

SPALTEN DER TABELLE A

Spalte R bezieht sich auf das INLB-Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code. “

2.

Tabelle C erhält folgende Fassung:

„Tabelle C

Arbeitskräfte

Arbeitskategorie

Code (*)


 

Spalten

Informationsgruppe

Allgemeines

Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten)

Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten

Anzahl der Personen

Geschlecht

Geburtsjahr

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin

Jahresarbeitszeit

Jahresarbeitseinheiten

% der Jahresarbeitszeit

% der JAE

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

W2

Zahl

Code

vierstellig

Code

(Stunden)

(JAE)

%

%

UR

Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

 

UC

Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

-

-

-

-

 

-

 

-

PR

Entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

 

PC

Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

-

-

-

-

 

-

 

-


Code (*)

Beschreibung

Gruppe

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

W2

10

Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

UR

-

 

 

 

 

 

-

 

20

Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

UR

-

 

 

-

 

 

-

 

30

Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen / nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen

UR

-

 

 

 

 

 

-

 

40

Ehepartner/innen / Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen

UR

 

-

-

-

 

 

 

 

50

Sonstige

UR, PR

 

-

-

-

 

 

 

 

60

Unregelmäßig beschäftigt

UC, PC

-

-

-

-

 

-

 

-

70

Andere Führungskraft

PR

-

 

 

 

 

 

-

 

Der Ausdruck „Arbeitskräfte“ umfasst sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben. Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).

Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.

In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:

a)

in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Code 2010 „Vertragsarbeiten“ in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Code 1010 „Löhne und Soziallasten“) eingetragen;

b)

in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ in Tabelle H) eingetragen.

Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:

C.UR.

Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahres im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).

Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:

a)

besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Tiermast oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;

b)

Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;

c)

Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;

d)

vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.UR.10.

Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der/die Teilpächter/in als Betriebsinhaber/in / Betriebsleiter/in eingetragen.

C.UR.20.

Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.

C.UR.30

Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen / nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen

Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.

C.UR.40.

Ehepartner/innen / Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen

C.UR.50.

Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte

Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

C.UC.

Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.UC.60.

Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C.PR.

Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.PR.70.

Betriebsleiter/in

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

C.PR.50.

Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters/der entlohnten Betriebsleiterin). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.

C.PC.

Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.PC.60.

Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahres nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Anzahl der Personen (Spalte P)

Bei mehreren Betriebsinhabern/-haberinnen kann es mehrere Ehepartner/innen bzw. Partner/innen geben. Die Anzahl der Ehepartner/innen / Partner/innen und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).

Geschlecht (Spalte G)

Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber/in und/oder Betriebsleiter/in in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:

1.

männlich

2.

weiblich

Geburtsjahr (Spalte B)

Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber/in und/oder Betriebsleiter/in mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin (Spalte T)

Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsleiter/in anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:

1.

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

2.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

3.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Jahresarbeitszeit (Spalte Y1)

Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.

Arbeitskräfte insgesamt: Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W1)

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.

Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitszeit (Spalte Y2)

Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstiger Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner/innen bzw. Partner/innen des/der Betriebsinhaber(s) bzw. der Betriebsinhaberin/nen, sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahres geleisteten Arbeitsstunden.

Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W2)

Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.

Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten – sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art – im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:

Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb

Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);

Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);

Tierhaltung, (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);

Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;

Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;

Transporte für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs.

Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z. B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;

Erzeugung erneuerbarer Energie;

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;

sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Aktivitäten, Handwerk, Aquakultur usw.).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);

Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber/innen oder des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter/innen durchgeführt werden.“

3.

In Tabelle I erhält die Tabelle zu den verschiedenen Kulturen folgende Fassung:

Code (*)

Beschreibung

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

10110

Weichweizen und Spelz

10120

Hartweizen

10130

Roggen und Wintermenggetreide

10140

Gerste

10150

Hafer und Sommermenggetreide

10160

Körnermais und Corn-Cob-Mix

10170

Reis

10190

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

10210

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220

Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290

Sonstige Eiweißpflanzen

Wurzeln und Knollen

10300

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10310

darunter zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

10390

darunter sonstige Kartoffeln/Erdäpfel

10400

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10500

Sonstige Hackfrüchte, Futterrüben und Futterpflanzen der Familie Brassicae, die der Wurzel oder des Stiels wegen angebaut werden, und andere Futterhackfrüchte a. n. g.

Handelsgewächse

10601

Tabak

10602

Hopfen

10603

Baumwolle

10604

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

10605

Sonnenblumenkerne

10606

Soja

10607

Öllein (Leinsamen)

10608

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

10609

Flachs

10610

Hanf

10611

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

10612

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

10613

Zuckerrohr

10690

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen

10711

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau

10712

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau

10720

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Details für alle Unterkategorien von ‚Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren‘:

10731

Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli

10732

Grüner Salat

10733

Tomaten/Paradeiser

10734

Zuckermais

10735

Speisezwiebeln

10736

Knoblauch

10737

Karotten

10738

Erdbeeren

10739

Melonen

10790

Sonstiges Gemüse

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

10810

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) – Freiland

10820

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Details für alle Unterkategorien von ‚Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)‘:

10830

Blumenzwiebeln und ‐knollen

10840

Schnittblumen und Knospen

10850

Blühende Pflanzen und Zierpflanzen

Grün geerntete Pflanzen

10910

Ackerwiesen- und ‐weiden

Sonstige grün geerntete Pflanzen

10921

Grünmais/Silomais

10922

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

10923

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte, a. n. g.

Saat- und Pflanzgut und andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen

11000

Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

11100

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Brachflächen

11200

Brachflächen

Haus- und Nutzgärten

20000

Haus- und Nutzgärten

Dauergrünland

30100

Dauerwiesen und ‐weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

30200

Ertragsarmes Dauergrünland

30300

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauerkulturen

Obstarten, darunter

40101

Kernobst

40111

darunter Äpfel

40112

darunter Birnen

40102

Steinobst

40113

darunter Pfirsiche und Nektarinen

40115

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

40120

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

40130

Nüsse

Zitrusanlagen

40200

Zitrusfrüchte

40210

darunter Orangen

40230

darunter Zitronen

Olivenanlagen

40310

Tafeloliven

40320

Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden

40330

Olivenöl

40340

Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus

Rebanlagen

40411

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40412

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40420

Sonstige Weine

40430

Tafeltrauben

40440

Trauben für Rosinen

40451

Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40452

Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40460

Keltertrauben für sonstige Weine

40470

Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte

40480

Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub)

Baumschulen, sonstige Dauerkulturen, Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung und junge Anpflanzungen

40500

Baumschulen

40600

Sonstige Dauerkulturen

40610

darunter Weihnachtsbäume

40700

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

40800

Junge Anpflanzungen

Sonstige Flächen

50100

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

50200

Forstflächen

50210

darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

50900

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.)

60000

Zuchtpilze (Speisepilze)

Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen

90100

Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

90200

Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung

90300

Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen

90310

Stroh

90320

Rübenblätter

90330

Sonstige Nebenerzeugnisse

90900

Sonstiges“


(1)  Vgl. Anhang VII.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

(7)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).